hat der VI v Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Delbrück, Dr, Gelhaar, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Kaul für Recht erkannt: Am 3* November 1949 schlossen die Kläger mit der Gesellschaft einen Pachtvertrag über das Grundstück für die Zeit ab 1. In § 15 des Pachtvertrages wurde bestimmt, daß von den hinterlegten 15 000 DM der Gesellschaft 7 145,82 DM freigegeben und die restlichen 7 854,18 DM den Klägern für ihre Ansprüche bis zu dem 31. ge Steuerschuld der Kläger in Höhe von 2 145>82 DM*an die .1 Finanzkasse zu entrichten« In § 1 des Zusatzvertrages wurde I vereinbart, daß sie für die Benutzung des Grundstücks bis m Die Kläger, die sich für berechtigt halten, aus einge-brachten Gegenständen der Gemeinschuldnerin abgesonderte Befriedigung zu suchen, haben gegen den beklagten Konkursverwalter mit dem Anträge geklagt, die angemeldete Forderung in Höhe des Ausfalls zur Konkurstabelle festzustel-len. Die Forderung, deren Feststellung zur Konkurstabelle die Kläger gegenüber dem beklagten Konkursverwalter betreiben, ist vom Berufungsgericht als nicht bestehend erachtet worden, da mangels Eintritts der in § 4 des Zusatzvertrages vereinbarten 'aufschiebenden Bedingung der Pachtvertrag vom 5. November 1949 nicht in Kraft getreten sei und dies die Unwirksamkeit auch des Zusatzvertrages vom gleichen Tage zur Folge gehabt habe. ges von dem Nachweis der Vollkonzession abhängig gemacht w<d| den sei» Sie rügt vor allem, daß das Berufungsgericht nicht alle für die Auslegung wesentlichen Umstände berücksichtigt habe. Wenn die Bestimmung des § 4 des Zusatzvertrages davon spricht, daß das Inkrafttreten des Pachtvertrages von dem Nachweis der Vollkonzession abhängig sei, so ist damit über die Geltung des Zusatzvertrages nichts gesagt.| Das Berufungsgericht hat sich aber bei der Auslegung der Abmachungen vom 3- November 1949 auf die Betrachtung dessen beschränkt, was in den Vertragsurkunden selbst niedergelegt worden ist. 11« Oktober 1949 hat sie die Kläger ja auch für die Ansprüche aus der Benutzung des Grundstücks durch Hinterlegung von 15 000 DM sichergestellt. Die Kläger haben aber behauptet, der Gemeinschuldnerin in sehr großzügiger Weise entgegengekommen zu sein, als sie sich mit ihr auf die in dem Zusatzvertrag festgelegte Entschädigung für die Zeit bis zu dem 31. Der Beklagte meint, ihre Mitberücksichtigung könne auch zu keinem anderen Ergebnis führen, als es das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil gefunden habe, insbesondere darum nicht, .weil die Investierungen der Gemeinschuldnerin so hoch gewesen seien, daß sie den Betrag von 10 000 DM als Nutzungsentschädigung für die Vergangenheit nur aus Entgegenkommen im Hinblick auf den für sie günstigen Vertragsabschluß für die Zukunft bewilligt habe. 1. Das Berufungsgericht hat die rechtliche Grundlage für diesen Anspruch darin erblickt, daß die Kläger infolge der Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarungen vom 3. November 1949 um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert seien, Es hat aber die Forderung durch die von den Klägern erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Entschädigung für die bisherige Nutzung des Grundstücks als getilgt angesehen. November 1949 liegende Rechtsgrund für die Zahlung der 7 854,18 DM an die Kläger mit dem Nichteintritt der in § 4 des Zusatzvertrages festgelegten Bedingung entfallen ist, Xäß sich nur klären, wenn die Auslegung jener Vereinbarungen ei ner erschöpfenden Nachprüfung unterzogen wird. Allerdings kann die Revision nicht damit gehört werden, daß die Aufrechnung, da sie erst im Berufungsverfahren erklärt worden, die Gegenforderung nicht unbestritten und spruchreif gewesen und der Aufrechnung vom Beklagten widersprochen worden sei, vom Berufungsgericht nicht hätte zugelassen werden dürfen« Nach §529 Abs 5 ZPO kann das Gericht eine erst im Berufungsverfahren erklärte Aufrechnung zulassen, wenn es die Geltendmachung der Gegenforderung in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich hält* Sieht das Berufungsgericht. diese Voraussetzung als gegeben an und läßt es die Aufrechnung daher zu, so kann dies im Revisionsverfahren ebensowenig angegriffen werden wie die Zulassung einer als sachdienlich erachteten Klagänderung (§§ 270, 523 ZPO)* Es widerspräche den Grundsätzen der Prozeßwirtschaftlichkeit, wenn eine auf diese Weise zugelassene Hereinnahme weiteren Streitstoffs in den Rechtsstreit als unstatthaft angefochten werden könnte, nachdem sich die Sachentscheidung auch auf ihn erstreckt hat« Das Berufungsgericht hat die Gegenforderung trotz des Bestreitens des beklagten Konkursverwalters für begründet gehalten, weil sich aus der Peststelluhg des Mietwertes für das Grundstück durch das Bezirksamt ergebe, daß den Klägern für die vierjährige Nutzung des Grundstücks durch die Gemeinschuldnerin eine Entschädigung in Höhe von nur 7 854*18 DM sicherlich zustehe« Indessen war geltend gemacht worden, daß die Gemeinschuldnerin Investierungen vorgenomnen und hieraus Ansprüche gegen die Kläger erlangt habe« die eine etwaige Nutzungsentschädigung bei weitem überstiegen. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, dies zu berücksichtigen, da nur dann eine Kürzung oder Tilgung der zur Aufrechnung gestellten Forderung der Kläger eingetreten wäre, wenn mit Gegenansprüchen aus den von der Gemeinschuldnerin vorgenommenen Arbeiten aufgerechnet worden wäre, bevor die Kläger die Aufrechnung erklärt haben, Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht jedoch nicht bedacht; daß es sich, da ein wirksamer Pachtvertrag zwischen den Klägern und der Gemeinschuldnerin nicht bestanden hat und die Gemeinschuldnerin den Besitz daher auf eine Weise erlangt hat, die einem unentgeltlichen Erwerb gleichzu- /.> stellen-ist (vgl HGZ 163, 348) r bei der sich aus § 988 BGB ergebenden Forderung der Kläger auf Zahlung einer Nutzungs-entschädigung für die Zeit bis zu dem Ende des Jahres 1949 um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung handelt und daß sich ein solcher Anspruch nur auf das richtet, was sich bei Gegenüberstellung der mit der rechtlosen Vermögensverlagerung ursächlich zusammenhängenden Vorteile und Nachtei le als Überschuß zugunsten des Empfängers ergibt (vgl RGZ 170 65 7 Bit weiteren Nachw). nerin durch die rechtlose Nutzung des Grundstücks gehabt hat, stehen ihre Aufwendungen auf das Grundstück gegenüber; sie hätte diese nicht vorgenommen, wenn sie nicht im Nutzbesitz des Grundstücks gewesen wäre» Bei der Entscheidung über die Aufrechnung durfte daher nicht von einem Anspruch der Kläger in der vom Berufungsgericht für gerechtfertigt gehaltenen Höhe des Wertes der Grundstücksnutzung ausgegangen werden* vielmehr hätten dem Werte der Nutzungen die Verwendungen der Gemeinschuldnerin auf das Grundstück gegenübergestell und ihnen gegenüber zur Ausgleichung gebracht werden müssen. Ob den Klägern wegen der Benutzung des Grundstücks durch die Gemeinschuldnerin ein Anspruch durch sie überhaupt zusteht, wäre unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt für die Entscheidung über die Widerklage also ohne Belang» Die Anschlußrevision hat sich noch dagegen gewendet, daß das Berufungsgericht den Klägern trotz ihres Obsiegens gegenüber der Widerklage gemäß § 97 Abs 2 ZPO mit Rücksicht darauf Kosten auferlegt hat, daß sie die Aufrechnung erst im Berufungsverfahren erklärt haben, obwohl sie hierzu schon im ersten Rechtszuge in der Lage gewesen seien.
t * t \ * Für aas Nachschlagewerk! Nicht für die Ältliche Sammlung! Gesetzt ZPO § 529 Ahs 5 Rechtssatz: Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß ■ eine im Berufungsverfahren erklärte Aufrechnung als. sachdienlich zugelassen werde, ist mit der Revision nicht angreifbar* Aktenzeichen» VI ZR 206/52 Urteil des BGH vom 13. Hai 1953 KG Berlin VI ZR.206/52 Verkündet am 13« Mai 1955 Rjomacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit i Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisions-klägers.und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. 2. 3. 4c 5o 6, 7< 8, 9. Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger, 2 gegen - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt X)r. hat der VI v Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Delbrück, Dr, Gelhaar, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Kaul für Recht erkannt: Auf die Revision des Zweitbeklagten und die gegen ihn gerichtete Anschlußrevision der Kläger wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Juni 1951 insoweit aufgehoben, als im Verhältnis der Kläger zu dem Zweitbeklagten erkannt worden ist. Die Sache wird in diesem Umfang und wegen der Kosten des Revisionsverfahrens im Verhältnis zwischen diesen Prozeßparteien zur anderweiten Verhandlung .und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen ?3 Tatbestand: Die Kläger bilden eine Erbengemeinschaft, der das Grundstück S^(^-Straße r Das Grundstück wurde der Si 1946 auf Grund eines mit einer Miterbin ohne Zustimmung der übrigen Miterben abgeschlossenen unwirksamen Pachtvertrages überlassen. Die Gesellschaft hat Instandsetzungsarbeiten an dem Grundstück ausführen lassen. Eine Nutzungsentschädigung, hat sie nicht gezahlt. Zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus der Benutzung des Grundstücks gab die Gesellschaft, nachdem sich die Kläger im September 1949 einem von anderer Seite gestellten Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen angeschlossen hatten, am 11. Oktober 1949 gemäß einer Vereinbarung von diesem Tage 15 000 DM-West zur unwiderruflichen Einzahlung auf ein zu errichtendes Anderkonto. Es war vorgesehen, daß die genaue Abrechnung und Abwicklung alsbald vorgenommen werden sollte. Am 12. Oktober 1949 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet, doch wurde der Beschluß im Beschwerdeverfahren aufgehoben. Am 3* November 1949 schlossen die Kläger mit der Gesellschaft einen Pachtvertrag über das Grundstück für die Zeit ab 1. Januar 1950, sowie "in Vorbereitung” dieses Vertrages einen ,fZusatzvertrag" zur Hegelung der rechtlichen Beziehungen aus der Benutzung des Grundstücks bis zu dem 31. Dezember 1949» Der Pachtvertrag sah die Verwendung des Grundstücks für Zwecke eines gastronomischen Betriebes vor. In § 15 des Pachtvertrages wurde bestimmt, daß von den hinterlegten 15 000 DM der Gesellschaft 7 145,82 DM freigegeben und die restlichen 7 854,18 DM den Klägern für ihre Ansprüche bis zu dem 31. Dezember 1949 ausgezahlt werden sollten; dieGesell-schaft verpflichtete sich, die am 15. November 1949’fälli- * ge Steuerschuld der Kläger in Höhe von 2 145>82 DM*an die .1 Finanzkasse zu entrichten« In § 1 des Zusatzvertrages wurde I vereinbart, daß sie für die Benutzung des Grundstücks bis m Stimmung, daß der Pachtvertrag nur dann in Kraft trete, wen die Gesellschaft den Klägern vorher die Erteilung der Vollkonzession nachgewiesen habe« Dieser Nachweis ist nicht erbracht. Die Kläger haben die 7 854,18 DM aus der Hinterlegung erhalten. Die Steuerrate von 2 145,82 DM ist nicht gezahlt worden. Am 28. De-zember 1949 wurde erneut das Konkursverfahren über das Ver- verwalter bestellt« Die Kläger haben eine Pachtforderung von 2 145,82 DM zur Konkurstabelle angemeldet; der Beklagt« hat die Forderung im Prüfungstermin bestritten. Die Kläger, die sich für berechtigt halten, aus einge-brachten Gegenständen der Gemeinschuldnerin abgesonderte Befriedigung zu suchen, haben gegen den beklagten Konkursverwalter mit dem Anträge geklagt, die angemeldete Forderung in Höhe des Ausfalls zur Konkurstabelle festzustel-len. Der Beklagte hat widerklagend Zahlung von 7 854,18 DM-West verlangt. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Verträge vom 3. November 1949 stellten ein einheitliches Ganzes dar; da der Pachtvertrag nicht in Kraft getreten sei, entbehre auch der Zusatzvertrag der Wirksamkeit. Er hat die Verträge und die Zahlung der 7 854,18 DM an die Kläger auch nach §§ 29 ff KO angefochten. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.’Der Widerklage hat das Landgericht entsprochen. Im ^erufungsver-fahren haben die Kläger gegen den Widerklageanspruch hilfsweise mit einer gleichhohen Forderung für die Benutzung des 31» Dezember 1949 TO OOO DM-*7est zu zahlen habe, davon bi$/JRf 15> November 1949 auf die fällige Steuerrate den Betrag von 2 145,82 DM. Der Zusatzvertrag enthält in § 4 ferner die Be mögen der Gesellschaft eröffnet und der Beklagte zu dem Konkui u \ t Grundstücks seit 1946 aufgerechnet. Das Kammergericht hat darauf auch die Widerklage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, Die Kläger haben Anschlußrevision eingelegt, mit der sie ihr Beststellungsbegehren weiterverfolgen, Kläger und Beklagter haben um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels gebeten. Als vermeintliches Mitglied der Erbengemeinschaft war auf der Seite der Kläger und Widerbeklagten an siebenter Stelle auch der Admiral a.D, in auf getreten. Er ist im Revisionsverfahren im Einverständnis der Parteien aus dem Rechtsstreit ausgeschieden« Entscheidungsgründe s I, Die Forderung, deren Feststellung zur Konkurstabelle die Kläger gegenüber dem beklagten Konkursverwalter betreiben, ist vom Berufungsgericht als nicht bestehend erachtet worden, da mangels Eintritts der in § 4 des Zusatzvertrages vereinbarten 'aufschiebenden Bedingung der Pachtvertrag vom 5. November 1949 nicht in Kraft getreten sei und dies die Unwirksamkeit auch des Zusatzvertrages vom gleichen Tage zur Folge gehabt habe. Bei dem Zusammenhang des rechtlichen-und wirtschaftlichen Bestandes beider Verträge und der nach ihrer Fassung von den Vertragsparteien deutlich gewollten Zusammengehörigkeit teilten sie das gleiche Schicksal. Diese Auslegung der Abmachungen vom 3- November 1949 wird von der Anschlußrevision bekämpft. Sie hält sie für unmöglich, weil in § 4 des Zusatzvertrages nur das Inkrafttreten des Pachtvertrages, nicht aber auch des Zusatzvertra- * * .* • r *7 • i t ? i £ ges von dem Nachweis der Vollkonzession abhängig gemacht w<d| den sei» Sie rügt vor allem, daß das Berufungsgericht nicht alle für die Auslegung wesentlichen Umstände berücksichtigt habe. i'V,.' liegt die Auslegung eines Vertrages auch im wesentlich« auf tatrichterlichem Gebiet, so sind die Angriffe der An-schlußrevision doch von solcher Art, daß sie die Möglichkeit! einer Nachprüfung der vom Berufungsgericht vorgenommenen Am legung eines nicht typischen Vertrages auch im Revisionsver-I fahren eröffnen 0 Daß die Auslegung, die das Berufungsgericht den Abmachungen gegeben hat, unmöglich sei, kann allerdings nicht anerkannt werden. Wenn die Bestimmung des § 4 des Zusatzvertrages davon spricht, daß das Inkrafttreten des Pachtvertrages von dem Nachweis der Vollkonzession abhängig sei, so ist damit über die Geltung des Zusatzvertrages nichts gesagt.| Was die Parteien in dieser Hinsicht gewollt haben, ist nicht so eindeutig und klar zu dem Ausdruck gelangt, daß die ‘ Auslegung in dem Sinne, wie ihn das Berufungsgericht ermittelt hat, unmöglich in Betracht kommen könnte. Das Berufungsgericht hat sich aber bei der Auslegung der Abmachungen vom 3- November 1949 auf die Betrachtung dessen beschränkt, was in den Vertragsurkunden selbst niedergelegt worden ist. Für die Frage, ob die Zahlung der 2 145,82 DM durch die Gerne ins chuldner in an das Finanzamt zugunsten der Kläger nicht auch für den IFall vereinbart wor-j den wäre, daß der Pachtvertrag nicht in Kraft treten würde, konnten aber auch außerhalb der eigentlichen Vertragsurkunden liegende Umstände Bedeutung haben« So weist die Anschluß-I revision zutreffend darauf hin, daß es unabhängig davon, ob ein Pachtvertrag zustande kam oder nicht, einer Regelung bedurfte, welche Entschädigung die Gemeinschuldnerin den Klägern für die bisherige mehrjährige Benutzung des Grundstücks zu entrichten hatte. Auf Grund der Vereinbarung vom 11« Oktober 1949 hat sie die Kläger ja auch für die Ansprüche aus der Benutzung des Grundstücks durch Hinterlegung von 15 000 DM sichergestellt. Das sollte abredegemäß sogar unwiderruflich sein, und nur die genaue Abrechnung und Abwicklung sollte Vorbehalten bleiben, unstreitig hat das Bezirksamt Steglitz den Mietwert für das Grundstück auf jährlich 19 840 TM festgestellt« Die Gemeinschuldnerin hatte zwar Investierungen auf dem Grundstück vorgenommen und sich wegen ihrer Aufwendungen geweigert, an die Kläger für den Gebrauch des Grundstücks etwas zu zahlen. Die Kläger haben aber behauptet, der Gemeinschuldnerin in sehr großzügiger Weise entgegengekommen zu sein, als sie sich mit ihr auf die in dem Zusatzvertrag festgelegte Entschädigung für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1949 geeinigt hätten. Erst nach längeren Verhandlungen hätten sie sich bereit gefunden, aus den von der Gemeinschuldnerin hinterlegten 15 000 DM statt der zunächst verlangten vollen 10 000 DM nur 7 854,18 33Ä zu beanspruchen und ihr die Differenz von 2 145,82 DM bis zu dem 15. November 1949 zu stunden. In einem von den Klägern mitgeteilten Schreiben vom 15. November 1949 hat die Gemeinschuldnerin dem Finanzamt Steglitz angezeigt, daß sie die Verpflichtung zur Steuerzahlung für die Kläger übernommen habe. Das Berufungsgericht hat diese Umstände nicht gewürdigt. Der Beklagte meint, ihre Mitberücksichtigung könne auch zu keinem anderen Ergebnis führen, als es das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil gefunden habe, insbesondere darum nicht, .weil die Investierungen der Gemeinschuldnerin so hoch gewesen seien, daß sie den Betrag von 10 000 DM als Nutzungsentschädigung für die Vergangenheit nur aus Entgegenkommen im Hinblick auf den für sie günstigen Vertragsabschluß für die Zukunft bewilligt habe. In welchem Verhältnis die Aufwendungen der Gemeinschuldnerin für das Grundstück zu dem Werte der Nutzungen gestanden haben, ist jedoch unaufgeklärt. Bei dem gegenwärtigen Stand der Sache ist jedenfalls nicht zu verkennen, daß die Auslegung der Vereinbarungen vom 3. November 1949 von dieser Aufklärung und der Würdigung der angeführten Umstände entscheidend abhängen kann. Für die Auslegung des Sinnes der Verein- i » tracht zu ziehen. Daß das Berufungsgericht dies unterlassen hat, muß zur Aufhebung seiner Entscheidung über die Klage führen. Aber auch die Entscheidung zur Widerklage kann nicht bestehen bleiben. Hit ihr hat der beklagte Konkursverwalter die Rückzahlung der 7 854,18 DM verlangt, die die Kläger als Teilentschädigung für die Benutzung des Grundstücks durch die Gemeinschuldnerin für die Zeit bis 31. Dezember 1949 aus den hinterlegten 15 000 DM erhalten haben, 1. Das Berufungsgericht hat die rechtliche Grundlage für diesen Anspruch darin erblickt, daß die Kläger infolge der Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarungen vom 3. November 1949 um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert seien, Es hat aber die Forderung durch die von den Klägern erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Entschädigung für die bisherige Nutzung des Grundstücks als getilgt angesehen. Da diese Beurteilung von der Unwirksamkeit der gesamten Abmachungen vom 3. November 1949 ausgeht, ist der vorstehend erörterte Mangel einer alle Umstände berücksichtigenden Auslegung dieser Vereinbarungen auch in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Ob der in den Vereinbarungen vom 3. November 1949 liegende Rechtsgrund für die Zahlung der 7 854,18 DM an die Kläger mit dem Nichteintritt der in § 4 des Zusatzvertrages festgelegten Bedingung entfallen ist, Xäß sich nur klären, wenn die Auslegung jener Vereinbarungen ei ner erschöpfenden Nachprüfung unterzogen wird. Die Entscheidung zur Widerklage begegnet aber auch insofern Bedenken, als sie sich auf die Aufrechnung bezieht. II. IS 9 - Allerdings kann die Revision nicht damit gehört werden, daß die Aufrechnung, da sie erst im Berufungsverfahren erklärt worden, die Gegenforderung nicht unbestritten und spruchreif gewesen und der Aufrechnung vom Beklagten widersprochen worden sei, vom Berufungsgericht nicht hätte zugelassen werden dürfen« Nach §529 Abs 5 ZPO kann das Gericht eine erst im Berufungsverfahren erklärte Aufrechnung zulassen, wenn es die Geltendmachung der Gegenforderung in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich hält* Sieht das Berufungsgericht. diese Voraussetzung als gegeben an und läßt es die Aufrechnung daher zu, so kann dies im Revisionsverfahren ebensowenig angegriffen werden wie die Zulassung einer als sachdienlich erachteten Klagänderung (§§ 270, 523 ZPO)* Es widerspräche den Grundsätzen der Prozeßwirtschaftlichkeit, wenn eine auf diese Weise zugelassene Hereinnahme weiteren Streitstoffs in den Rechtsstreit als unstatthaft angefochten werden könnte, nachdem sich die Sachentscheidung auch auf ihn erstreckt hat« Dagegen ist die sachliche Entscheidung des Berufungsgerichts über die Aufrechnung rechts irrtümlich. Das Berufungsgericht hat die Gegenforderung trotz des Bestreitens des beklagten Konkursverwalters für begründet gehalten, weil sich aus der Peststelluhg des Mietwertes für das Grundstück durch das Bezirksamt ergebe, daß den Klägern für die vierjährige Nutzung des Grundstücks durch die Gemeinschuldnerin eine Entschädigung in Höhe von nur 7 854*18 DM sicherlich zustehe« Indessen war geltend gemacht worden, daß die Gemeinschuldnerin Investierungen vorgenomnen und hieraus Ansprüche gegen die Kläger erlangt habe« die eine etwaige Nutzungsentschädigung bei weitem überstiegen. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, dies zu berücksichtigen, da nur dann eine Kürzung oder Tilgung der zur Aufrechnung gestellten Forderung der Kläger eingetreten wäre, wenn mit Gegenansprüchen aus den von der Gemeinschuldnerin vorgenommenen Arbeiten aufgerechnet worden wäre, bevor die Kläger die Aufrechnung erklärt haben, u .H 1 l •ll u . t i V V l't I . [1 • f f $ I I Wx t I i r Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht jedoch nicht bedacht; daß es sich, da ein wirksamer Pachtvertrag zwischen den Klägern und der Gemeinschuldnerin nicht bestanden hat und die Gemeinschuldnerin den Besitz daher auf eine Weise erlangt hat, die einem unentgeltlichen Erwerb gleichzu- /.> stellen-ist (vgl HGZ 163, 348) r bei der sich aus § 988 BGB ergebenden Forderung der Kläger auf Zahlung einer Nutzungs-entschädigung für die Zeit bis zu dem Ende des Jahres 1949 um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung handelt und daß sich ein solcher Anspruch nur auf das richtet, was sich bei Gegenüberstellung der mit der rechtlosen Vermögensverlagerung ursächlich zusammenhängenden Vorteile und Nachtei le als Überschuß zugunsten des Empfängers ergibt (vgl RGZ 170 65 7 Bit weiteren Nachw). Dem Vorteil, den die Gemeinschul T nerin durch die rechtlose Nutzung des Grundstücks gehabt hat, stehen ihre Aufwendungen auf das Grundstück gegenüber; sie hätte diese nicht vorgenommen, wenn sie nicht im Nutzbesitz des Grundstücks gewesen wäre» Bei der Entscheidung über die Aufrechnung durfte daher nicht von einem Anspruch der Kläger in der vom Berufungsgericht für gerechtfertigt gehaltenen Höhe des Wertes der Grundstücksnutzung ausgegangen werden* vielmehr hätten dem Werte der Nutzungen die Verwendungen der Gemeinschuldnerin auf das Grundstück gegenübergestell und ihnen gegenüber zur Ausgleichung gebracht werden müssen. 2. Das Berufungsgericht hat nicht untersucht, ob sich der Anspruch der Widerklage nicht darum rechtfertigt, weil der beklagte Konkursverwalter die Zahlung der 7 854,18 DU angefochten hat. Er hat dazu vorgetragen, die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung vom 28. Dezember 1949 über das Vermögen der Gemeinschuldnerin hätten bereits zur Zeit der Hergabe der 15 000 DM am 11, Oktober 1949 Vorgelegen; das sei den Klägern auch bekannt gewesen. Wenn dies zutrifft, könnte der Beklagte nach §§ 30 Ziffer 1, 37 KO einen Anspruch auf Rückgewähr der Summe zur Konkursmasse erlangt haben, der nicht früher als mit der Konkurseröffnung entstanden wäre j und gegen den daher nach § 55 Ziff 1 K0 mit der Forderung J 2? der Kläger gegen die Gemeinschuldnerin auf Zahlung einer NutzungsentSchädigung nicht, hätte aufgerechnet werden können (vgl Jaeger KO 6»/7. Aufl § 37 Anm 22, 24). Ob den Klägern wegen der Benutzung des Grundstücks durch die Gemeinschuldnerin ein Anspruch durch sie überhaupt zusteht, wäre unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt für die Entscheidung über die Widerklage also ohne Belang» Soweit sich die angefochtene Entscheidung über die gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klage und seine Widerklage verhält, muß das Urteil somit aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Die Anschlußrevision hat sich noch dagegen gewendet, daß das Berufungsgericht den Klägern trotz ihres Obsiegens gegenüber der Widerklage gemäß § 97 Abs 2 ZPO mit Rücksicht darauf Kosten auferlegt hat, daß sie die Aufrechnung erst im Berufungsverfahren erklärt haben, obwohl sie hierzu schon im ersten Rechtszuge in der Lage gewesen seien. Die Anschlußrevision hält dies für ungerechtfertigt, weil die Kläger den Sachverhalt von Anfang an vollständig vorgetragen hätten. Sie vertritt hiernach offenbar die Ansicht, die Aufrechiiungser-klärung sei bereits dem erstinstanzlichen Vorbringen; ddr Kläger zu entnehmen» Es bleibt den Klägern unbenommen, dies in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht für den Pall näher darzutun, daß das Berufungsgericht im Ergebnis zu derselben Sachentscheidung wie in dem angefochtenen Urteil kommen würde» # -12- i* Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht überlassen. i Dr. Delbrück Hanebeck Dr. Gelhaar Sa?*- Hauß — Dr. Eaul h > 't » * I