BGH · VI ZR 206/02 vom 03.06.2003
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Juni 2003 durch die Vor sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederich sen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Insbesondere hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß eine auf § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. gestützte Zurückverweisung hinsichtlich des vom Berufungsgericht durch Grundurteil beschiedenen Zahlungsantrags und zugleich hinsichtlich des Feststellungsantrags nicht in Betracht kommt (Senatsurteil vom 24. Daß die abweichende Verfahrensweise des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall auf einer ständigen Fehlerpraxis beruht, die eine Wiederholung des Rechtsfehlers besorgen läßt, oder daß die ernsthafte Gefahr einer Nachahmung durch andere Gerichte besteht (dazu zuletzt BGH, Urteil vom 27. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).