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BGH · VI ZR 205/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 205/73

Juli 1970 bewirkte Übergang der gesetzlichen Vertretung eines nicht-ehelichen Kindes vom Amtsvormund auf die Kindesmutter ist verjährungsrechtlich ohne Bedeutung, hat insbesondere nicht zu einer Hemmung der Verjährung geführt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber sowie die Richter Sonnabend, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kulimann für Recht erkannt: Der nichtehelich geborene Kläger stand im Zeitpunkt des Unfalls unter Amtsvormundschaft, die vom Jugendamt geführt wurde; seit 1, Juli 1970 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Niehtehelichengesetzes) ist die Mutter des Klägers dessen gesetzliche Vertreterin, Der Amtsvormund erhielt am 30, September 1969 Kenntnis von dem Unfall und erfuhr am 7. März 1970 benannte der Großvater des Klägers dem Amtsvormund zwei Zeugen, die Näheres über den Unfallhergang bekunden konnten. November 1972 zugestellten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, den er bei dem Unfall erlitten habe. Die Beklagte ist dem Klagevorbringen entgegengetreten und hat sich auf Verjährung berufen. Januar 1970 gegenüber der Beklagten die Ersatzansprüche des Klägers geltend gemacht; seinem Schreiben hatte er eine Durchschrift beigefügt mit der Bitte, diese dem Haftpflichtversicherer weiterzugeben und ihn zu veranlassen, unmittelbar mit ihm zu korrespondieren. Offenbar ging es dem Amtsvormund, als er durch Vermittlung der Beklagten an den Versicherer schrieb, um die Geltendmachung des gegen diesen gerichteten Direktanspruchs. Infolgedessen war die dreijährige Frist des § 852 BGB noch nicht abgelaufen, als der Kläger im November 1972 die Klage einreichte. 2, Auf die nach § 3 Nr, 3 Satz 3 und 4 PflVG eingetretene HemmungsWirkung ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne Einfluß, daß der Amtsvormund das Schadensereignis nicht, wie ihm § 3 Nr. 7 PflVG dies auferlegt, innerhalb von zwei Wochen dem Haftpflichtversicherer angezeigt hatte (vgl. Das Berufungsgericht sieht auch die nach dem Straßenverkehrsgesetz in Betracht kommenden Ansprüohe des Klägers als verjährt an (§ 14 StVG) und geht hier ebenfalls vom 7, Oktober 1969 als Beginn der zweijährigen Verjährungsfrist aus. Juli 1970 kraft Gesetzes eingetretene Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters des Klägers ohne Bedeutung sei und daß auch unter Berücksichtigung der Hemmungswirkling der Verhandlungen, die zwischen den Parteien stattgefunden haben, Ansprüche aus § 7 StVG (richtiger § 18 StVG) bei Klageerhebung verjährt gewesen seien. 1, Der Umstand, daß die Verjährung, wie oben ausgeführt, sowohl nach § 3 Nr, 3 Satz 3 und 4 PflVG als auch nach § 14 Abs. 2 StVG in der Zeit vom 12. April 1970 gehemmt war, bewirkt nicht, daß die Ansprüche des Klägers, soweit sie auf das Straßenverkehrsgesetz gestützt sind, rechtzeitig erhoben wären. Juli 1970 bei Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. die gesetzliche Vertretung dos Klägers auf seine Mutter übergegangen ist, kommt, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, keine verjährungsrechtliche Bedeutung zu. BGB über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung behandeln nicht den Fall, daß ein Wechsel in der gesetzlichen Vertretung eintritt. Auch das Nichtehelichengesetz enthält keine Regelung dahin, daß der Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters nichtehelicher Minderjährigen für den Lauf von Verjährungsfristen von Bedeutung ist. Diese Vorschrift bestimmt zwar, daß dann, wenn eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter ist, die gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt vollendet wird, in welchem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung beseitigt ist. zugute kommt, die Regelung des § 206 BGB genügt und daß ein weitergehender Schutz, zu demal bei Pflichtversäumnissen des gesetzlichen Vertreters bei diesem Rückgriff genommen werden kann, nicht angebracht ist (vgl. Etwaige Versäumnisse des Vormunds sollen ebensowenig wie die eines sonstigen gesetzlichen Vertreters nach dem Sinn der Regelung in § 206 BGB die Verjährung erschweren (Mot.aaO). Tritt an die Stelle des bisherigen Vormunds beispielsweise ein vom Gericht bestellter neuer Vormund, so wahrt das Gesetz die Interessen des Mündels dadurch, daß dem neuen Vormund mindestens 6 Monate Zeit gelassen werden; weiter geht aber der Schutz nicht. Er griff auch nicht ein, wenn nach dem vor Einführung der Gleichberechtigung geltenden Recht in dem Augenblick, in welchem der Vater des Kindes starb, die Mutter neuer gesetzlicher b) Es liegt auch entgegen der Ansicht der Revision kein Fall der Hemmung durch höhere Gewalt im Sinne des § 203 BGB darin, daß die Mutter des Klägers als dessen nach dem 1. Eine Hemmung nach § 203 BGB konnte schon deshalb nicht eintreten, weil die Unkenntnis der Mutter von dem eingetretenen Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen spätestens 6 Monate vor dem frühesten in Betracht kommenden Verjährungszeitpunkt beseitigt war (§ 203 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dem Berufungsgericht ist also lediglich darin beizupflichten, daß die nach dem Straßenverkehrsgesetz in Betracht kommenden Ersatzansprüche auch dann verjährt sind, wenn man für den Beginn der Verjährung den für den Kläger günstigsten Zeitpunkt annimmt.

Zitierte Normen: § 153 StPO § 852 BGB § 12 WG § 3 PflVG § 205 BGB § 3 PflVG § 14 StVG § 3 PflVG § 14 StVG § 206 BGB
BGBVerjährungsfristVerjährungGesetzAmtsvormundAnspruchPflVGKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
§ 3 Nr. 3 und Nr. 7 PflVG
Zu den Rechtsfolgen einer entgegen § 3 Nr. 7 Satz 1 PflVG zu spät erstatteten Anzeige an den Versicherer.
BGB § 203, 206, 1705
Der bei dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes am 1. Juli 1970 bewirkte Übergang der gesetzlichen Vertretung eines nicht-ehelichen Kindes vom Amtsvormund auf die Kindesmutter ist verjährungsrechtlich ohne Bedeutung, hat insbesondere nicht zu einer Hemmung der Verjährung geführt.
BGH, Urt.v.19.November 1974 - VI ZR 205/73 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI 2R 205/75	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19* November 1974 G ü n t h Justizobersekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 desajM^HIHHIP 1934 geborenen Manuel BflHBVTA^SSTtraße gesetz^chvertreter^urch seine Mutter Ursula geb. SflHP* BflHHI, ^HHMstraße^»
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Stenokontoristin Gerda Luise Q
fstraßei
 geb.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber sowie die Richter Sonnabend, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kulimann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Juli 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 26. September 1969 befuhr der damals 15-Jährige Kläger mit seinem Fahrrad den Radweg einer Straße. Die Beklagte fuhr mit dem ihrem Ehemann gehörenden Personenkraftwagen aus einem mit einer Mauer umgebenen Firmenparkplatz heraus und wollte auf die Fahrbahn gelangen, wobei sie den Gehweg und den vom Kläger benutzten Radweg überqueren mußte. Der Kläger kam auf oder in unmittelbarer Nähe der Parkplatzausfahrt zu Fall und brach sich das rechte Bein. Zwischen den Parteien herrscht Streit über den Hergang des Unfalls.
- 3-
Der nichtehelich geborene Kläger stand im Zeitpunkt des Unfalls unter Amtsvormundschaft, die vom Jugendamt geführt wurde; seit 1, Juli 1970 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Niehtehelichengesetzes) ist die Mutter des Klägers dessen gesetzliche Vertreterin, Der Amtsvormund erhielt am 30, September 1969 Kenntnis von dem Unfall und erfuhr am 7. Oktober 1969 Namen und Anschrift der Beklagten, der gegenüber er am 29. Januar 1970 Schadensersatzansprüche geltend machte. Diese gab den Brief ihrem Haftpflichtversicherer weiter, der jedoch mit Schreiben vom 14. April 1970 die Ansprüche ablehnte.
Am 12. März 1970 benannte der Großvater des Klägers dem Amtsvormund zwei Zeugen, die Näheres über den Unfallhergang bekunden konnten. Das inzwischen mangels Beweis eingestellte Ermittlungsverfahren wurde wieder aufgenommen und nunmehr gegen die Beklagte Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung erhoben. Die Hauptverhandlung vom 28. August 1970 wurde nach Beweisaufnahme vertagt, um ein Kraftfahrtechnisches Gutachten einzuholen. Im Juli 1971 wurde das Verfahren schließlich nach Zahlung einer Geldbuße gern. § 153 Abs. 3 StPO eingestellt.
Mit der am 13. November 1972 bei Gericht eingegangenen und am 25. November 1972 zugestellten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, den er bei dem Unfall erlitten habe. Er hat behauptet, die Beklagte habe ihn auf dem Radweg angefahren und dadurch zu Fall gebracht.
 
Die Beklagte ist dem Klagevorbringen entgegengetreten und hat sich auf Verjährung berufen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Ent sehe idungs gründe
I.
Das angefochtene Urteil kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht den Klageanspruch, soweit er auf unerlaubte Handlung gestützt ist, rechtsirrtümlich als verjährt angesehen hat. Infolgedessen kommt es nicht darauf an, ob der Revision darin zu folgen wäre, daß der Amtsvormund des Klägers nicht schon am 7. Oktober 1969, sondern erst am 12. März 1970 Kenntnis vom Unfallhergang (§ 852 BGB) erlangt habe.
1.	Der Amtsvormund hatte am 29. Januar 1970 gegenüber der Beklagten die Ersatzansprüche des Klägers geltend gemacht; seinem Schreiben hatte er eine Durchschrift beigefügt mit der Bitte, diese dem Haftpflichtversicherer weiterzugeben und ihn zu veranlassen, unmittelbar mit ihm zu korrespondieren. Von diesem Schreiben hatte der Haftpflichtversicherer
 
spätestens am 12. Februar 1970 Kenntnis, wie sich aus seinem Zwischenbescheid von diesem Tag ergibt*
Er hat die geltend gemachten Ansprüche erst mit Schreiben vom 14. April 1970 abgelehnt. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG bestimmt nun aber, daß die Verjährung in der Zeit zwischen der Anmeldung des Schadensersatzanspruchs und cbm Eingang der Entscheidung des Haftpflichtversicherers gehemmt war (vgl. § 12 Abs. 2 WG). Diese seit 1965 eingeführte Neuregelung des Laufs der Verjährungsfrist gilt auch im Lande Berlin (Gesetz vom 14. April 1965 - GVB1. Berlin 1965, 439 -)• Nach Satz 4 des § 3 Nr. 3 PflVG bewirkte diese Hemmung des Direktanspruchs gegen den Versicherer auch die Hemmung des den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Ersatzanspruchs gegen die Beklagte. Sie ist zwar, da der Kraftwagen, wie dem polizeilichen Unfallbericht zu entnehmen ist, nicht ihr, sondern ihrem Ehemann gehörte, nicht Versicherungsnehmerin, aber als Fahrerin Versicherte, was auch bei § 3 Nr. 3 Satz 4 genügt (Se-natsurteil vom 21. Dezember 1971 - VI ZR 137/70 -,
VersR 1972, 271, 273, Prölß/Martin, WG, 19.Aufl § 3 Nr. 3 PflVG Anm. 1). Offenbar ging es dem Amtsvormund, als er durch Vermittlung der Beklagten an den Versicherer schrieb, um die Geltendmachung des gegen diesen gerichteten Direktanspruchs.
Die zwischen dem 12. Februar und dem 14. . April 1970 liegenden 62 Tage werden somit in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 205 BGB). Infolgedessen war die dreijährige Frist des § 852 BGB noch nicht abgelaufen, als der Kläger im November 1972 die Klage einreichte.
 
2, Auf die nach § 3 Nr, 3 Satz 3 und 4 PflVG eingetretene HemmungsWirkung ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne Einfluß, daß der Amtsvormund das Schadensereignis nicht, wie ihm § 3 Nr. 7 PflVG dies auferlegt, innerhalb von zwei Wochen dem Haftpflichtversicherer angezeigt hatte (vgl. § 158 d Abs. 1 WG). Das Pflichtversicherungsgesetz knüpft, so wie nach § 158 e i.V. mit § 158 d WG bei der allgemeinen Haftpflichtversicherung, an die Verletzung dieser Obliegenheit sicherlich nicht die Rechtsfolge, daß der verletzte Dritte seinen Direktanspruch verliert (so zu Unrecht Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 11. Aufl. TZ 952), so daß er sich auf die Kopplung der Verjährungsfristen in § 3 Nr. 3 Satz 3,
4 PflVG nicht berufen könnte; § 3 Nr. 7 Satz 1 PflVG ist nicht dem § 15 StVG, sondern dem § 12 Abs. 2 WG nachgebildet. Der Dritte setzt sich allerdings der Gefahr aus, im Falle des § 156 Abs. 3 WG nicht berücksichtigt zu werden (vgl. Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter, BT-Drucks. IV/2252, Seite 17; Prölß NJW 1965, 1737, 1740). Auf die Frage, ob den Dritten immerhin die Sanktionen treffen, die bei der Verletzung von Obliegenheiten in Betracht kommen (vgl. § 158 e WG und zu § 3 Nr. 7 PflVG Bringe zu VersR 1968, 533 ff), braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil es hier nur um die Anwendung der Sätze 3 und 4 des § 3 Nr. 7 PflVG geht. Daß der Kläger, weil er die Anzeige nicht fristgerecht erstattet hatte, deshalb mit der Sanktion zu belegen wäre? sich auf die erwähnte Verjährungsregelung nicht berufen zu dürfen, wie dies die Revision in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, kann nicht angenommen werden.
 
II.
Das Berufungsgericht sieht auch die nach dem Straßenverkehrsgesetz in Betracht kommenden Ansprüohe des Klägers als verjährt an (§ 14 StVG) und geht hier ebenfalls vom 7, Oktober 1969 als Beginn der zweijährigen Verjährungsfrist aus. Es ist der Ansicht, daß für den Lauf der Verjährungsfrist der am 1. Juli 1970 kraft Gesetzes eingetretene Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters des Klägers ohne Bedeutung sei und daß auch unter Berücksichtigung der Hemmungswirkling der Verhandlungen, die zwischen den Parteien stattgefunden haben, Ansprüche aus § 7 StVG (richtiger § 18 StVG) bei Klageerhebung verjährt gewesen seien.
Dieser Auffassung ist zuzustimmen,
1,	Der Umstand, daß die Verjährung, wie oben ausgeführt, sowohl nach § 3 Nr, 3 Satz 3 und 4 PflVG als auch nach § 14 Abs. 2 StVG in der Zeit vom 12. Februar bis 14. April 1970 gehemmt war, bewirkt nicht, daß die Ansprüche des Klägers, soweit sie auf das Straßenverkehrsgesetz gestützt sind, rechtzeitig erhoben wären. Selbst wenn man mit der Revision den 12. März 1970 als Beginn der Verjährungsfrist ansehen würde, so würden diese Ansprüche, weil hier die Verjährungsfrist nur zwei Jahre beträgt, im Mai 1972, also rund sechs Monate vor Klageeinreichung, verjährt gewesen sein.
2.	Dem Umstand, daß am 1. Juli 1970 bei Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1968 (BGBl. I 1243)
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die gesetzliche Vertretung dos Klägers auf seine Mutter übergegangen ist, kommt, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, keine verjährungsrechtliche Bedeutung zu.
a) Die Vorschriften der §§ 202 ff. BGB über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung behandeln nicht den Fall, daß ein Wechsel in der gesetzlichen Vertretung eintritt. Auch das Nichtehelichengesetz enthält keine Regelung dahin, daß der Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters nichtehelicher Minderjährigen für den Lauf von Verjährungsfristen von Bedeutung ist.
Ohne Brfolg beruft sich die Revision auf die in § 206 BGB getroffene Sonderregelung. Diese Vorschrift bestimmt zwar, daß dann, wenn eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter ist, die gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt vollendet wird, in welchem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung beseitigt ist. Der Kläger ist jedoch zu keinem Zeitpunkt ohne gesetzlichen Vertreter gewesen. Allenfalls haben die gesetzlichen Vertreter seine Interessen nicht hinreichend wahrgenommen. Insoweit besteht aber keine Lücke im Gesetz, die mit einer entsprechenden Anwendung des § 206 BGB geschlossen werden könnte. Bei der Schaffving des § 206 BGB war man der Ansicht, daß dem Schutz von geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen unter Beachtung der ebenfalls schutzwürdigen Interessen dessen, dem die Verjährung
 
zugute kommt, die Regelung des § 206 BGB genügt und daß ein weitergehender Schutz, zu demal bei Pflichtversäumnissen des gesetzlichen Vertreters bei diesem Rückgriff genommen werden kann, nicht angebracht ist (vgl. Mot. I S. 318 ff; Prot. I S. 219 ff; Staudinger/Coing, 11. Aufl., § 206 BGB Rdn. 3)* Dieser Standpunkt der Kommission hat dann in der Regelung des Gesetzes seinen Niederschlag gefunden. Eine durch Analogie auszufüllende Gesetzeslücke ist auch nicht durch das Nichtehelichengesetz entstanden. Die Verpflichtung des Amtsvormunds, über die Führung der Vormundschaft nach Beendigung des Amtes Rechnung zu legen (§ 1890 BGB), wahrtdie Interessen des Mündels hinreichend. Etwaige Versäumnisse des Vormunds sollen ebensowenig wie die eines sonstigen gesetzlichen Vertreters nach dem Sinn der Regelung in § 206 BGB die Verjährung erschweren (Mot.aaO). Tritt an die Stelle des bisherigen Vormunds beispielsweise ein vom Gericht bestellter neuer Vormund, so wahrt das Gesetz die Interessen des Mündels dadurch, daß dem neuen Vormund mindestens 6 Monate Zeit gelassen werden; weiter geht aber der Schutz nicht. Er griff auch nicht ein, wenn nach dem vor Einführung der Gleichberechtigung geltenden Recht in dem Augenblick, in welchem der Vater des Kindes starb, die Mutter neuer gesetzlicher
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Vertreter wurde (§ 1684 BGB a.F.). Nichts anderes kann hier gelten.
b) Es liegt auch entgegen der Ansicht der Revision kein Fall der Hemmung durch höhere Gewalt im Sinne des § 203 BGB darin, daß die Mutter des Klägers als dessen nach dem 1. Juli 1970 kraft Gesetzes berufene
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gesetzliche Vertreterin erst, wie der Kläger behauptet, am 9. Oktober 1971 Kenntnis von dem Unfall erhalten hat. Eine Hemmung nach § 203 BGB konnte schon deshalb nicht eintreten, weil die Unkenntnis der Mutter von dem eingetretenen Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen spätestens 6 Monate vor dem frühesten in Betracht kommenden Verjährungszeitpunkt beseitigt war (§ 203 Abs. 1 Satz 2 BGB).
III.
Dem Berufungsgericht ist also lediglich darin beizupflichten, daß die nach dem Straßenverkehrsgesetz in Betracht kommenden Ersatzansprüche auch dann verjährt sind, wenn man für den Beginn der Verjährung den für den Kläger günstigsten Zeitpunkt annimmt. Hingegen waren etwaige Ansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung bei Klageerhebung noch nicht verjährt. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts beruht auf Rechtsirrtum, der zur Aufhebung des angefochtenen
 Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nötigt, das nunmehr das Bestehen deliktsrechtlicher Ansprüche zu prüfen haben wird.
Dr. Weber	Sonnabend	Sehe ff	en
 Dr. Steffen
 Dr, Kulimann