Zivilsenat des Bundesgerichtshofo hat auf die mündliche Verhandlung vom 30« Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr«, Bode, Heinr« Meyer, Br. Pfretzschner und Br. Nüßgens für Recht erkannt; Bie Parteien sind sich einig darüber, daß die Beklagten für die Folgen des von dem Fahrer verschuldeten Unfalls einzustehen haben. Ihr Haftpflichtversicherer zahlte dem Kläger eine Rente von monatlich 110 BM als Entschädigung für die entgangenen Haushaltdionstc der Ehefrau, nachdem der Kläger im März 1953 wieder geheiratet hatte, verhandelten er und sein Sohn mit dem Haftpflichtversichcrcr der Beklagten über eine Abfindung des Unfallschadens. zeichnete, in welcher er erklärte, daß gegen eine einmalige Entschädigung von 5.092,30 DM alle Ansprüche aus dem Unfall für jetzt und alle Zukunft endgültig und vollständig abgefunden sind, gleichgültig, ob die Ansprüche bekannt oder unbekannt, ob sie voraussehbar Gind oder nicht oder aus welchem Gesichtspunkt immer sie sich aus dem Schadensoreignis ergeben« Diese formularmäßige Erklärung enthält den mit Schreibmaschine geschriebenen Zusatz: Io Die Klage könnte nur Erfolg haben, wenn die Ansprüche des Klägers wegen der entgangenen Haushalts-dienste seiner ersten Krau nicht mit seiner Wiederver-heiratung endgültig erledigt, sondern nach der Aufhebung der zweiten Ehe wieder aufgelebt waren (vgl* hierzu Krebs in VersR 1961 Seite 293 ff und die von ihm zitierte weitere Literatur)» Es ist in dem jetzt zu entscheidenden Palle nicht erforderlich, diese Rechtsfrage zu klären, denn jedenfalls ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß die Ansprüche dos Klägers schon aus anderen Gründen zu verneinen sind o IIo Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne wegen der Tötung seiner ersten Ehefrau keinen Schadensersatz mehr verlangen, weil er in der Abfindungserklärung vom 28* November 1953 auf etv/aige weitere Ansprüche aus. Insoweit hält das Berufungsgericht für bewiesen, daß bei den Verhandlungen Einigkeit darüber bestanden hat, von den Verzicht des Klägers auf weitere Ansprüche sollten nur die in seiner Person begründeten zukünftigen Schäden, also nur die nicht übersehbaren Körperschaden ausgenommen werden. Daraus folgert das Berufungsgericht, daß etwaige zukünftige Ansprüche wegen des Unfalltodes der Ehefrau von dem Verzicht erfaßt wurden und deshalb nicht mehr geltend gemacht werden können. 1. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich die Parteien einig darüber waren, nur die nicht übersehbaren Gesundheitsschäden des Klägers von dem Verzicht auf weitere Ansprüche auszunehmen, Ihre Angriffe richten sich im wesentlichen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Es ist vielmehr durchaus möglich, daß jemand, der wie Assessor als Vertreter de3 Haftpflichtversicherors Verhandlungen mit einem Geschädigten geführt hat, an Hand der Unterlagen über den Schadensfall auch nach einem Zeitraum von elf Jahren noch zuverlässige Angaben über Binge machen kann, die bei Abschluß eines Abfindungsvergleichs eine wesentliche Rolle gespielt haben. Ber Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht es nur auf die Aussage des Assessors abgestellt habe. Auch die Revision bezweifelt nicht, daß nur die vom Kläger befürchteten künftigen Körperschäden Anlaß dafür waren, den Vorbehalt wegen des nicht übersehbaren Zukunft sc chadens in die Abfindungserklärung aufzunehmen. Aus der Tatsache, daß die Parteien die Möglichkeit einer Aufhebung der Ehe nicht bedacht haben, will die Revision schließen, daß der Vertrag eine LÜGko enthalte, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsse* Diese Schlußfolgerung ist nicht berechtigt, denn die Präge, was bei einer Auflösung der Ehe des Klägers rechtens sein solle, ist zwar von den Parteien nicht bedacht, aber doch in dem Verzichtsvertrag ausdrücklich geregelt worden. Nach dem Inhalt des Vertrages, wie er sich bei der oben dargelegten Auslegung ergibt, hat der Kläger, abgesehen von dem nicht übersehbaren Körperschaden, auf alle Ansprüche aus dem Schadensereignis:verzichtet, gleichgültig unter welchem Gesichtspunkt sie sich ergeben könnten und ohne Rücksicht darauf, ob sie bekannt oder vorhersehbar waren« Von diesem Verzicht werden, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers erfaßt. Es ist also kein besonderer Betrag dafür ausgoworfen worden, daß der Kläger auf weitere Ansprüche, die sich unter diesem Gesichtspunkt noch ergeben konnten, verzichtet hat. Das allein kann indes noch nicht den Einwand begründen, daß die Beklagten mit dem Berufen auf den Verzicht des Klägers in dem oben geschilderten Sinne unzulässig ihr Recht ausüben. Der Kläger ist bei seiner Verziehtserklarung davon ausgegangen, daß seine zweite Ehe Bestand haben v/erde und die Haushaltarbeiten von seiner zweiten Frau erbracht werden. Die Beklagten verstoßen nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie den Kläger jetzt an seiner Verzichtserklärung festhalten.
BUNDESGERICHTSHOF 2036 Ö$1 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL* Verkündet am 30* Mai 1967 Kriegl, Justizhauptoekrotär 1 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit dco Studienrato a.D, Bfli (i Br. Paul Straße( - Prozcßbevollmächtigter: Klägers, Berufungoboklagten, Anschluß*) erufungcklägero und Revisionsklägers , Recht canv/alt gegen 1. 2. de)^)mni^ Heinz Gerhard (flHM > Ifll^feveg den Kraftfahrer Werner H|^straße| Beklagte, Berufungokläger. An-schlußberufungobeklagto und Revisionsheklagte, - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br, 2 M imm • tfj 4L i ■ Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofo hat auf die mündliche Verhandlung vom 30« Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr«, Bode, Heinr« Meyer, Br. Pfretzschner und Br. Nüßgens für Recht erkannt; Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Oktober 1963 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand; Am 18. Juli 1952 wurden bei einem Omnibusunfall in Kärnten (Österreich) die Ehefrau dos Klägers getötet und der Kläger erheblich verletzt. Ber Beklagte S^HIH war der Halter, der Beklagte G^pder Fahrer des verunglückten Omnibusses. Bie Parteien sind sich einig darüber, daß die Beklagten für die Folgen des von dem Fahrer verschuldeten Unfalls einzustehen haben. Ihr Haftpflichtversicherer zahlte dem Kläger eine Rente von monatlich 110 BM als Entschädigung für die entgangenen Haushaltdionstc der Ehefrau, nachdem der Kläger im März 1953 wieder geheiratet hatte, verhandelten er und sein Sohn mit dem Haftpflichtversichcrcr der Beklagten über eine Abfindung des Unfallschadens. Bie Verhandlungen führten dazu, daß der Kläger unter dem 28. November 1953 eine Abfindungserklärung unter- zeichnete, in welcher er erklärte, daß gegen eine einmalige Entschädigung von 5.092,30 DM alle Ansprüche aus dem Unfall für jetzt und alle Zukunft endgültig und vollständig abgefunden sind, gleichgültig, ob die Ansprüche bekannt oder unbekannt, ob sie voraussehbar Gind oder nicht oder aus welchem Gesichtspunkt immer sie sich aus dem Schadensoreignis ergeben« Diese formularmäßige Erklärung enthält den mit Schreibmaschine geschriebenen Zusatz: ’’Soweit der Zukunftsschaden sich noch nicht übersehen läßt, bleibt seine Geltendmachung Vorbehalten”« In der Entschädigungssumme von 5.092,30 DM sind acht Monatsbeträge der bis zur Wiederverheiratung gewährten Rente von monatlich 110 DM enthalten« Im Juli 1954 trennte sich der Kläger von seiner zweiten Ehefrau und erhob Eheaufhebungsklage wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Hach einem Restitutions-verfahren hob das Kammergericht im Dezember 1962 die Ehe des Klägers auf und erklärte dessen Ehefrau für schuldig. Dieses Urteil ist seit dem 24. Februar 1963 rechtskräftig. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten seien jetzt verpflichtet, die Zahlung der bis zu seiner Wiedor-verheiratung geleisteten Rente für die im Haushalt entgangenen Dienste seiner ersten Frau fortzusetzen. Mit der Klage hat er von den Beklagten ab 1. März 1963 bis zu einem vom Gericht festzusetzenden Endzeitpunkt eine monatliche Rente von 110 DM verlangt. A<1 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sic haben geltend gemacht: Der Kläger habe mit der Abfin-dungserkllirung vom 28. November 1953 auf alle Ansprüche verzichtet« Der Vorbehalt beziehe sich nur auf Zukunfts-Schäden, die auf Grund der erheblichen eigenen Verletzungen des Klägers zu befürchten gewesen seien. Er sei nur in Hinblick auf die damals noch nicht abgeklungenen Schmerzen des Klägers in die Abfindungserklärung aufgenommen worden und habe nur Ansprüche betreffen sollen, die mit den Verletzungen des Klägers zusammenhingen. Die Aufhebung der Ehe sei aber ein höchstpersönlicher Vorgang, der als unfallfrendcs Geschehen nicht von dem Vorbehalt erfaßt werde. Der Anspruch des Klägers aus § 845 BGB sei mit der Wicderverheiratung erloschen und mit der Aufhebung der zweiten Ehe nicht wieder aufgelebt. Im übrigen seien etwaige Ansprüche verjährt, weil der Kläger sich schon im Jahre 1954 von seiner zweiten Brau getrennt habe. Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, an dan Kläger 1 760 DM sowie vom 1. Juli 1964 an bis zur Vollendung seines 85• Lebensjahres eine monatliche Rente von 110 DM zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Der Kläger hat sich dem Rechtsmittel ange-schlossen und nunmehr von den Beklagten an Stelle der von Landgericht zugesprochenen Beträge ab 1. März 1963 bis zu einem vom Gericht festzusetzenden Endzeitpunkt eine Rente -von monatlich 263 DM begehrt. Da3 Oberlan-dcsgcricht hat die Anschlußberufung des Klägers zurück-gewieoen und auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. ♦ Mit der Revision verfolgt der Kläger öeine Anträge aus dem Berufungsrechtszug weitere Die Beklagten beantragen , die Revision zurückzuweisen0 Entscheidungsgründe; Io Die Klage könnte nur Erfolg haben, wenn die Ansprüche des Klägers wegen der entgangenen Haushalts-dienste seiner ersten Krau nicht mit seiner Wiederver-heiratung endgültig erledigt, sondern nach der Aufhebung der zweiten Ehe wieder aufgelebt waren (vgl* hierzu Krebs in VersR 1961 Seite 293 ff und die von ihm zitierte weitere Literatur)» Es ist in dem jetzt zu entscheidenden Palle nicht erforderlich, diese Rechtsfrage zu klären, denn jedenfalls ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß die Ansprüche dos Klägers schon aus anderen Gründen zu verneinen sind o IIo Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne wegen der Tötung seiner ersten Ehefrau keinen Schadensersatz mehr verlangen, weil er in der Abfindungserklärung vom 28* November 1953 auf etv/aige weitere Ansprüche aus. diesem Schadensereignia verzichtet habe» Die Klausel, daß die Geltendmachung des noch nicht übersehbaren Zukunftsschadens Vorbehalten bleibe, boziche sich zwar ihrem Wortlaut nach auch auf einen etwaigen Schaden wegen der Tötugg seiner Ehefrau* Bei der Auslegung der Abfindungoerklärung seien aber neben dem Wortsinn auch die gesamten Begleitumstände, vor allen die vorau3gegangenen Vergleichsverhandlungcn zu v/ürdigen. Insoweit hält das Berufungsgericht für bewiesen, daß bei den Verhandlungen Einigkeit darüber bestanden hat, von den Verzicht des Klägers auf weitere Ansprüche sollten nur die in seiner Person begründeten zukünftigen Schäden, also nur die nicht übersehbaren Körperschaden ausgenommen werden. Daraus folgert das Berufungsgericht, daß etwaige zukünftige Ansprüche wegen des Unfalltodes der Ehefrau von dem Verzicht erfaßt wurden und deshalb nicht mehr geltend gemacht werden können. III. Diese Auslegung der Abfindungserklärung ist rechtlich nicht zu beanstanden, 1. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich die Parteien einig darüber waren, nur die nicht übersehbaren Gesundheitsschäden des Klägers von dem Verzicht auf weitere Ansprüche auszunehmen, Ihre Angriffe richten sich im wesentlichen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Sie können keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat keinen wesentlichen Verhandlungsstoff außer acht gelassen* Seine Würdigung ist möglich und verstößt weder gegen Erfahrungssätze noch gegen die Denkgesetze. Allerdings lagen die Vorgänge, über die der Assessor Breithardt ausgesagt hat, bei seiner Vernehmung schon elf Jahre zurück. Das hat aber auch das Berufungsgericht gesehen und berücksichtigt* Wenn es den Angaben des Zeugen gleichwohl Glauben geschenkt hat, so lag das im Rahmen sachgemäßer tatrichterlicher Würdigung, Bio Revision irrt, wenn sie meint, es sei kein Mensch in der Lage, über Äußerungen hei Vertragsverhandlungen Auskunft zu geben, die elf Jahre vorher geführt worden sind. Einen solchen Erfahrungssatz gibt es nicht. Es ist vielmehr durchaus möglich, daß jemand, der wie Assessor als Vertreter de3 Haftpflichtversicherors Verhandlungen mit einem Geschädigten geführt hat, an Hand der Unterlagen über den Schadensfall auch nach einem Zeitraum von elf Jahren noch zuverlässige Angaben über Binge machen kann, die bei Abschluß eines Abfindungsvergleichs eine wesentliche Rolle gespielt haben. Ber Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht es nur auf die Aussage des Assessors abgestellt habe. Es hat vielmehr auch den Aktenvermerk, den der Sohn des Klägers über die Verhandlungen gemacht hat, sowie den Verlauf der Verhandlungen (u.a. die Forderung des Klägers und das Angebot des Haft-pflichtvcrsicherers)berücksichtigt und gewürdigt. Auch die Revision bezweifelt nicht, daß nur die vom Kläger befürchteten künftigen Körperschäden Anlaß dafür waren, den Vorbehalt wegen des nicht übersehbaren Zukunft sc chadens in die Abfindungserklärung aufzunehmen. Berücksichtigt man weiter, daß es erkennbar das Bestreben der Parteien war, im übrigen den gesamten Schaden zu bereinigen, so liegt die Annahme nahe, daß auch nur die noch; nicht vorhersehbaren Schäden an der Gesundheit des Klägers noch offen bleiben sollten. Bas gilt umso mehr, als keiner der Beteiligten an die Möglichkeit cineo anderen Schadens, vor allem nicht daran gedacht hat, daß die gerade geschlossene Ehe dec Klägers aufgehoben werden könnte. 2. Aus der Tatsache, daß die Parteien die Möglichkeit einer Aufhebung der Ehe nicht bedacht haben, will die Revision schließen, daß der Vertrag eine LÜGko enthalte, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsse* Diese Schlußfolgerung ist nicht berechtigt, denn die Präge, was bei einer Auflösung der Ehe des Klägers rechtens sein solle, ist zwar von den Parteien nicht bedacht, aber doch in dem Verzichtsvertrag ausdrücklich geregelt worden. Nach dem Inhalt des Vertrages, wie er sich bei der oben dargelegten Auslegung ergibt, hat der Kläger, abgesehen von dem nicht übersehbaren Körperschaden, auf alle Ansprüche aus dem Schadensereignis:verzichtet, gleichgültig unter welchem Gesichtspunkt sie sich ergeben könnten und ohne Rücksicht darauf, ob sie bekannt oder vorhersehbar waren« Von diesem Verzicht werden, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers erfaßt. Daher kann keine Rede davon sein, daß der Verzichtsvertrag eine Lücke enthalte. IV. Der Schädiger kann sich gegenüber nachträglichen Ansprüchen des Verletzten nicht auf einen Abfindungsvergleich berufen, wenn sich nach dem Auftreten nicht vorhergesehener Folgen ein so krasses Mißverhältnis, eine so ungewöhnliche Diskrepanz zwischen dem Schaden und der Abfindungssumme ergibt, daß der Schädiger gegen Treu und Glauben verstieße, wenn er an dem Vergleich festhalten wollte (Urteile des PGH vom 28. Februar 1961 - VI 2R 95/60 - VersR 1961, 382 und vom 21. Dezember 1965 -VI ZR 168/64 - VersR 1966, 243 = VRS 30, 247). Ein colcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Freilich hat der Haftpflichtversicheror der Beklagten mit der Abfindungssumme neben anderen Schäden nur für die acht Monate, in denen der Kläger tatsächlich die Dienste seiner Frau entbehren mußte, eine Entschädigung gezahlt. Es ist also kein besonderer Betrag dafür ausgoworfen worden, daß der Kläger auf weitere Ansprüche, die sich unter diesem Gesichtspunkt noch ergeben konnten, verzichtet hat. Das allein kann indes noch nicht den Einwand begründen, daß die Beklagten mit dem Berufen auf den Verzicht des Klägers in dem oben geschilderten Sinne unzulässig ihr Recht ausüben. Der Kläger ist bei seiner Verziehtserklarung davon ausgegangen, daß seine zweite Ehe Bestand haben v/erde und die Haushaltarbeiten von seiner zweiten Frau erbracht werden. Daß er sich in dieser Annahme getäuscht hat, fällt in seinen Risiko-bcreich'o Er muß die Folgen dieser Täuschung selbst tragen. Die Beklagten verstoßen nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie den Kläger jetzt an seiner Verzichtserklärung festhalten. M Vo Hiernach kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie v/ar daher auf Kosten desKlägers zurückzuwcioem Hanebeck Er. Bode Meyer Er. Pfretzschner Er. Nüßgens