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BGH · VI ZB 205/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 205/62

Am. westlichen Ende des Ablageplatzes endete damals der Zaun, so daß man hier vom Hassemer Weg Über die Mauer auf den Friedhof gelangen konnte. Der Kläger war am Ühfalltäge mit seinem Kraftwagen über den Hassemer Weg bis an die Stelle gefahren, wo der Zaun endete, und hatte dort über die Mauer zwei Säcke: mit Torf zu dem Grabe seiner Mutter geschafft. Dieses müsse nicht richtig eingehängt gewesen sein, denn es habe nachgegeben, und er sei mit dem Gitter auf den Hassemer Y/eg gestürzt, wobei er sich den Fuß gebrochen habe. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie nicht dafür gesorgt habe, daß das Gitterfeld des Zaunes ordnungsgemäß eingehängt und angeschraubt gewesen sei. Wenn es tatsächlich nur angelehnt gewesen sei, müsse das durch Unbefugte geschehen sein, oder der Kläger habe es selbst äusgehängt, um den Friedhof dort verbotswidrig zu verlassen. Auf der Mauer und am Zaun habe für die Beklagte zudem keine Verkehrssicherungspflicht bestanden,da sie dort für Friedhofsbesucher keinen Verkehr eröffnet habe. Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten aus §§ 823» 31, 89 BGB, weil sie durch Verletzung ihrer Verkehrssiche rungspf licht den Unfall des Klägers verschuldet habe. Das erste Gitterfeld, über das der Kläger - wie das Berufungsgerioht auf Grund der Beweisaufnahme feststellt - die bei der Grabpflege benutzten Geräte hinabwerfen wollte, weil er sich durch sie beim Verlassen dos Friedhofs behindert fühltewar nicht mit seinen vier Zungen in die dafür bestimmten U-förmigen laschen eingehängt. hatte zur Folge, daß der Kläger von der 1 m hohen Mauer mitsamt dem Gitterfeld auf den Hassemer Weg abstürzte, als er sich beim Abwerfen der Geräte an dieses anlehnte. Pie Revision beanstandet vergeblich* daß das Berufungsgericht dem Antrag der Beklagten nicht entsprochen hat, ein Gutachten darüber einzuholen, daß sich der Unfall in der festgestellten Weise nicht habe ereignen können. Sie beruht aber auch darauf,daß der von der Beklagten eingerichtete und unterhaltene Friedhof mit den dazugehörigen Anlagen eine Gefahrenquelle darstellt, woraus ihre Pflicht folgt, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren die zur Abwendung der Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. Pie Revision meint, wer den Ablageplatz entsprechend seiner Zweckbestimmung dazu benutze, verwelkte Kränze und Blumen abzulegen, habe keinen Anlaß, in die Mhe des Zaunes zu kommen oder sich gar auf ihn zu stützen; den Benutzern des Ablageplatzes gegenüber habe daher auch unter dem Gesichtspunkt der Schaffung einer konkreten Gefahrenlage keine Verkehrssicherungspflicht bestanden. War ein Gitterfeld des Zaunes - wie am Unfalltage - nicht ordnungsmäßig eingehängt, so ging von ihm eine beträchtliche Gefahr aus, weil nach der nicht angegriffenen Feststellung 3)ie Beklagte traf daher in besonderen Maße die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, daß die Gitterfelder immer ordnungsmäßig angebracht waren* Dazu genügte, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht, daß die Gitterfelder mit den vier Zungen in die dafür vorgesehenen Laschen eingehängt wurden* Die Schraubenlöcher und die teilweise noch vorhandenen Schrauben wiesen schon.darauf hin, daß zur ordnungsmäßigen Anbringung der Gitterfelder eine Verschraubung gehörte* Die Versehraubung diente, wiedas Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht nur Sei? Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht endlich ein Mitverschulden des Klägers verneint, weil ihm nicht nachgewiesen sei, daß er den gefährlichen Zustand des Zaunes habe erkennen können. Hatte er aber keinen Anlaß, in dem Zustand des Zaunes eine Gefahr zu vermuten, so kann eine Fahrlässigkeit nicht schon darin erblickt werden, daß er sich beim Hinabwerfen der Geräte an diesen angelehnt hat. auf der sich der Zaun befand, bieten die Peststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt, Der dem Kläger von dem Pried-hofsarbeiter Meier gegebene Hinweis, der Priedhof dürfe nur auf dem Wege über den Haupteingang betreten werden, stand entgegen der Meinung der Revision au dem Unfallgeschehen in keiner Beziehung.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 97 ZPO
ZaunFriedhofUnfallBerufungsgerichtZaunesBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZB 205/62
2182 051
Verkündet am 5. November 1963 Kriegl, Justizobersekretär als ürkundsbeamter d. Ge-schäftsstelle
 Im Namen des Volkes

In dem Hechtsstreit der Stadt Bingen, vertreten durch ihren Bürgermeister, Bingen
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revis ionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br»
g e g e n
den Fotografen Peter
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- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br#
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und: der B^desriohter Hanebeck, Br. Bpde Br. Hauß und Br. Pfretzschner
 für H e c h t erkannt:

Die Bevision de?r Beklagten gegen das Urteil des	S
il. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz
 vom 20# Juni 1962 wird zur Uckge wie sen.	J
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt;% '
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger besuchte am 28. Juli 1959 den neuen Friedhof in Bingen, um das Grab seiner Mutter zu pflegen, das in der letzten Gräberreihe am Nordende des Friedhofs liegt. Dort grenzt der Friedhof an den etwa 1 m tiefer gelegenen Hassemer Weg. Zwischen diesem Weg und dem Friedhof verläuft zur Straße hin eine etwa 1 m hohe Betonmauer, auf der sich ein wiederum i m hoher Llaschendrahtzaun befindet. An dieser Mauer liegt der Ablageplatz des Friedhofs, auf den der Friedhofsabfall verbracht wird, bis er von den Arbeitern dev Beklagten mit einem Lastwagen abgefahren wird. Das geschieht über den Hassemer Weg, auf dem der Lastwagen bis auf Höhe des Ablageplatzes an die Friedhofsmauer heranfährt. Anstelle des festen Zaunes befinden sich dort 7 Mäschen-draht-Gitterfelder, die jeweils einzeln herausgehoben werden können. Sie sind in Metallrahmen eingefaßt, die an ihren vier Ecken Metallzungen haben, mit denen sie in U-förmige Laschen an den Pfosten eingehängt werden können. In den Laschen sind Löcher angebracht, durch die zur Sicherung der Zaunfelder Schrauben gezogen werden können* Diese Schrauben waren zur Unfallzeit großenteils nicht mehr vorhanden.
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Am. westlichen Ende des Ablageplatzes endete damals der Zaun, so daß man hier vom Hassemer Weg Über die Mauer auf den Friedhof gelangen konnte. Der eigentliche Friedhofseingang befand sich an der Ostseite. Der Kläger war am Ühfalltäge mit seinem Kraftwagen über den Hassemer Weg bis an die Stelle gefahren, wo der Zaun endete, und hatte dort über die Mauer zwei Säcke: mit Torf zu dem Grabe seiner Mutter geschafft. Dabei hatte ihn ein Friedhofsarbeiter darauf hingewiesen, daß das Betreten des Friedhofs über die Mauer verboten sei.
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Als der Kläger seine Arbeit beendet hatte, begab er sich zu dem Ablageplatz * Dort stürzbk> er mitsamt dem ersten Zaunfeld auf den Hassemer Weg, wobei er sich einen Bruch des rechten Fußgelenks
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 Für die Folgen dieses Unfalls hat der Kläger die Beklagte haftbar gemacht. Br hat mit der Klage Ersatz von Vermögensschäden in Höhe von 7 954 DM nebst Zinsen sowie ein auf 3 000 Dil geschätztes Schmerzensgeld verlangt und hiervon eine Zahlung der Beklagten von 2 000 DM in Abzug gebracht*, Außerdem hat er die Feststellung der Braatzpflicht der Beklagten für seinen künftigen Schaden begehrt«, Er hat vorgetragen, er habe vom Ablageplatz aus zwei leere Säcke auf den Hassemer Weg seinem beim Auto stehenden Heffen zuwerfen wollen und sich dazu an das erste Zaun-** feld begeben. Dieses müsse nicht richtig eingehängt gewesen sein, denn es habe nachgegeben, und er sei mit dem Gitter auf den Hassemer Y/eg gestürzt, wobei er sich den Fuß gebrochen habe. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie nicht dafür gesorgt habe, daß das Gitterfeld des Zaunes ordnungsgemäß eingehängt und angeschraubt gewesen sei.
Die; Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, das Gitterfeld sei ordnungsmäßig eingehängt gewesen. Keinesfalls hätten es ihre Arbeiter nur an die Haltepfosten angelehnt. Wenn es tatsächlich nur angelehnt gewesen sei, müsse das durch Unbefugte geschehen sein, oder der Kläger habe es selbst äusgehängt, um den Friedhof dort verbotswidrig zu verlassen. Möglicherweise habe er den Zaun überklettern wollen und sei dabei zu Fall gekommen. So, wie er den Unfall schildere und seine läge nach dem Sturz angebe, könne sich der Unfall nicht zugetragen haben. Auf der Mauer und am Zaun habe für die Beklagte zudem keine Verkehrssicherungspflicht bestanden,da sie dort für Friedhofsbesucher keinen Verkehr eröffnet habe. Es treffe sie auch kein Verschul-
 
den. Für die Betreuung der städtischen Friedhöfe und Garten-anlagen sei ein besonderes Amt errichtet worden, das unter der verantwortlichen Leitung eines erfahrenen Gartenbau-Oberinspektors stehe. Unter ihm arbeite auf dem Friedhof ein Friedhofsaufseher, dem wiederum mehrere Friedhofsarbeiter unterständen«, Dieser und seine Arbeiter seien sox’gfältig ausgewählt und überwacht worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung, getroffen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten aus §§ 823» 31, 89 BGB, weil sie durch Verletzung ihrer Verkehrssiche rungspf licht den Unfall des Klägers verschuldet habe. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
Hach der Feststellung des Berufungsgerichts war im Zeitpunkt des Unfall der den Friedhof att* Äbiage'platz abgrenzende Zaun nicht in einem verkehrssicheren Zustand. Das erste Gitterfeld, über das der Kläger - wie das Berufungsgerioht auf Grund der Beweisaufnahme feststellt - die bei der Grabpflege benutzten Geräte hinabwerfen wollte, weil er sich durch sie beim Verlassen dos Friedhofs behindert fühltewar nicht mit seinen vier Zungen in die dafür bestimmten U-förmigen laschen eingehängt. Das
 
hatte zur Folge, daß der Kläger von der 1 m hohen Mauer mitsamt dem Gitterfeld auf den Hassemer Weg abstürzte, als er sich beim Abwerfen der Geräte an dieses anlehnte.
Pie Revision beanstandet vergeblich* daß das Berufungsgericht dem Antrag der Beklagten nicht entsprochen hat, ein Gutachten darüber einzuholen, daß sich der Unfall in der festgestellten Weise nicht habe ereignen können. Pas Berufungsgericht hat seine Feststellung getroffen auf Grund praktischer Versuche bei der Augenscheinseinnahme an der Unfallstelle, der Schilderung des Unfall he rgangs durch den Kläger an Ort und Stelle sowie der beschworenen Aussage des Zeugen Kn0|B, der den Unfall beobachtet hattep Pabei hat es die gutachtliche Äußerung des vom Landgericht vernommenen Facharztes für Chirurgie Pr. fheis verwertet, der dargelegt hat, auf welche Weise die Unfallverletzung des Klägers entstehen konnte. Unter diesen Umständen ist es aus RechtsgrUnden nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Einholung des beantragten Gutachtens nicht für erforderlich gehalten hat.
Für die Folgen des nicht verkehrssicheren Zustandes des Friedhofszauns ist die Beklagte haftbar, weil sie der ihr obliegenden Verkehrssichezungspflicht nicht gerecht geworden ist. Pie Sicherungspflicht der Beklagten folgt einmal daraus, daß sie auf dem Friedhof einen, wenn auch beschränkten Verkehr eröffnet hat. Sie beruht aber auch darauf,daß der von der Beklagten eingerichtete und unterhaltene Friedhof mit den dazugehörigen Anlagen eine Gefahrenquelle darstellt, woraus ihre Pflicht folgt, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren die zur Abwendung der Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. Urteil des BGH vom 30o Januar 1961 - III ZR 225/59 r- VersR 1961, 353} Anm. von Kreft zu dieser Entscheidung in IM § 823 BGB /Ef7 Nr. 8).
Pie Revision meint, wer den Ablageplatz entsprechend seiner
 Zweckbestimmung dazu benutze, verwelkte Kränze und Blumen abzulegen, habe keinen Anlaß, in die Mhe des Zaunes zu kommen oder sich gar auf ihn zu stützen; den Benutzern des Ablageplatzes gegenüber habe daher auch unter dem Gesichtspunkt der Schaffung einer konkreten Gefahrenlage keine Verkehrssicherungspflicht bestanden. Die Beklagte habe auch nicht damit zu rechnen brauchen, daß sich ein Friedhofsbesucher an das Gitter an-lehnen werde.
Bieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Die Haftung für Verkehrssicherheit mag zwar demjenigen gegenüber entfallen, der widerrechtlich ein Grundstück betritt (vgl. Geigel, Haftpflichtprozeß 9» Aufl. 11. Kapitel, TZ 7)» Bie Verkehrsslcherungs-pflicht besteht aber jedem gegenüber, der sich befugtermaßen auf einem Grundstück aufhält oder eine Einrichtung benutzt (vgl.
 Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1959 - VI ZK 6/58 -VersH 1959* 429). Aus dem Umstand allein, daß ein Friedhofsbe-sucher, der Abfall gaf den Ablageplatz bringen will, mit dem Zaun nicht in Berührung zu kommen braucht, folgt noch nicht, daß er sich nicht in die unmittelbare Nähe des Zaunes begeben darf. Ebenso wenig kann aus der Zweckbestimmung des von den Gräberreihen aus frei zugänglichen Platzes gefolgert werden, daß er zu anderen Zwecken als zur Ablage von Abfall überhaupt nicht betreten werden dürfte, Bas Berufungsgericht hat zutreffend eine Reihe von Gründen angeführt, die einem Friedhof-besucher Anlaß zu dem Betreten des Ablageplatzes geben konnten.
Seine Auffassung, die Beklagte habe mit dem Betreten des Platzes, auch in unmittelbarer Mhe des Zaunes rechnen müssen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
War ein Gitterfeld des Zaunes - wie am Unfalltage - nicht ordnungsmäßig eingehängt, so ging von ihm eine beträchtliche Gefahr aus, weil nach der nicht angegriffenen Feststellung
 
des Berufungsgerichts die mangelhafte Anbringung vom Äblageplatz nur schwer oder unter Umständen überhaupt nicht erkennbar war. 3)ie Beklagte traf daher in besonderen Maße die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, daß die Gitterfelder immer ordnungsmäßig angebracht waren* Dazu genügte, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht, daß die Gitterfelder mit den vier Zungen in die dafür vorgesehenen Laschen eingehängt wurden* Die Schraubenlöcher und die teilweise noch vorhandenen Schrauben wiesen schon.darauf hin, daß zur ordnungsmäßigen Anbringung der Gitterfelder eine Verschraubung gehörte* Die Versehraubung diente, wiedas Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht nur Sei? Sicherung gegen ein Ausheben der Zaunfeldet* durch Unbefugte, sondern bot auch Gewähr dafür, daß die Zaunfelder jeweils richtig eingehängt wurden; denn die jeweilige Schraube konnte nicht eingedreht werden, ?jftenn der Zapfen nicht vorschriftsmäßig in der Lasche hing* Nach der irrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts durfte sich die Beklagte nicht darauf verlassen, daß die Gitterfelder, auch wenn die Verschraubung unterblieb, immer ordnungsmäßig eingehängt wurden* Sie mußte mit gelegentlichen Unaufmerksamkeiten der Arbeiter beim Einhängen rechnen, außerdem die Möglichkeit in Betracht ziehen, daß Unbefugte die nicht verschraubten Gitterfelder aushoben*
Auf diese Möglichkeit hat die Beklagte in den Vorinstanzen selbst hingewiesen*
Zutreffend stützt sich das Berufungsgericht auf den in der Entscheidung BGHSt 15» 386 ausgesprochenen Rechtsgrundsatz i wonach ein Kraftfahrer verpflichtet ist, alle an sei* nein Fahrzeug gegen eine mögliche Verkehrsgefahr vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen zu gebrauchen. Der Grundgedanke dieser Entscheidung trifft auch im vorliegendem Palle zu« Auch hier handelte es sich um eine von einem Fachmann angebrachte Sicherungseinrichtung, die schon durch ihr Vorhandensein auf die Notwendigkeit ihrer Benutzung hinwies.
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Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß durch die Verschraubung das Einund Aushängen der Zaunfelder wegen des leichten Röstens außerordentlich erschwert würde. Dem Rosten kann durch Einfetten der Schrauben ohne nennenswerte Mühe vorgebeugt werden. Die Anwendung der vorgesehenen Verschraubung war daher der Beklagten im Hinblick auf die beträchtliche Gefahr, die von einem mangelhaft befestigten Gitter auaging, durchaus zuzu demuteno
 Das Verschulden des für die Verkehrssicherheit des Friedhofs zuständigen Organs der Beklagten, des Leiters des Garten-und Friedhofsamts, erblickt das Berufungsgericht zutreffend darin, daß er entweder die ihm bekannte, wegen Fehlens der Verschraubung unzureichende Befestigung des Zaunes nicht abstellte oder, wenn ihm diese nicht bekannt war* seiner Ffiicht zur Über-? wachung nicht genügt hat.
Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht endlich ein Mitverschulden des Klägers verneint, weil ihm nicht nachgewiesen sei, daß er den gefährlichen Zustand des Zaunes habe erkennen können. Hatte er aber keinen Anlaß, in dem Zustand des Zaunes eine Gefahr zu vermuten, so kann eine Fahrlässigkeit nicht schon darin erblickt werden, daß er sich beim Hinabwerfen der Geräte an diesen angelehnt hat. Für die Annahme der Revision» er habe sich dabei auf die Mauer gestellt.
 
auf der sich der Zaun befand, bieten die Peststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt, Der dem Kläger von dem Pried-hofsarbeiter Meier gegebene Hinweis, der Priedhof dürfe nur auf dem Wege über den Haupteingang betreten werden, stand entgegen der Meinung der Revision au dem Unfallgeschehen in keiner Beziehung.
Sie Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurücksuweisen.
Engels	Hanebeck	Dr„	Bode
 Br, Hauß	Br.	Pfretzschner