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BGH

Gericht: BGH

Muß die Bahn nach einem Zusammenstoß der in einem Kraftfahrzeug beförderten Ehefrau des Fahrers auf Grund des Haftpflichtgesetzes Schadensersatz wegen Körperverletzung leisten, so hat die Bahn gegen den schuldigen Fahrer auch dann einen Ausgleichungsanspruch, wenn dieser seiner Ehefrau auf Grund des § 1359 BGB nicht schadensersatzpflichtig ist (Ergänzung zu BGHZ 12, 213). a) Mit dem Ausgleichungsanspruch (§ 426 BGB, § 17 StVG) kann grundsätzlich gegen die Schadensersatzforderung der geschädigten Ehefrau aufgerechnet werden, wenn diese durch Beerbung ihres bei dem Unfall getöteten Ehemanns Ausgleichungsschuldnerin geworden ist. c) Steht der Erbin gegenüber der Ausgleichungsforderung die Einrede aus § 1990 BGB zu, so kann sich auch der Träger der Sozialversicherung auf diese Einrede berufen und damit die Aufrechnung mit der Ausgleichungsforderung unwirksam machen. Io Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin auch alle weiteren Aufwendungen aus Zahlungen von Waisenrenten für die drei Kinder zu ersetzen, jedoch nur bis zur Höhe von einem Viertel des Schadens, der den Kindorn durch den Verlust ihrer Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater entstanden ist Gegenüber den An-sprächen, die die Klägerin aus der durch den Tod des Vaters erlittenen Unterhaltseinbuße der Kinder herleitot, fällt nach dem auch im Haftpflichtgesetz anzuwendenden Grundsatz des § 846 BGB (in Verbindung mit § 1? Dann habe er nicht weiterfahren dürfen^ Andererseits sei zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, daß die Betriebsgefahr des Zuges durch das Fehlen von Schranken und Baken erhöht gewesen sei. Nicht zu beanstanden ist es auch, daß das Berufungsgericht bei der Einschätzung der von der Beklagten zu vertretenden Gefahr des Eisenbahnbetriebes dem Pehlen von Schranken und Baken Bedeutung beigemessen hat. Insoweit macht die Klägerin die auf sie übergegängenen Ansprüche der Frau geltend, die aus ihrem unmitteibaren Schaden erwachsen sind und nicht aus dem Tode ihres Eho-mannes hergeleitet werden (§§ 3, 7 a HpflG). 1. Gegenüber diesen Ansprüchen der geschädigten Insassin des Kraftfahrzeugs kann sich die Beklagte nicht auf die Mitverursachung des Unfalls durch die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs und das Verschulden seines Lenkers berufen. vorgetragen, daß Frau Mithalterin des Wagens war oder daß sie ihrem Ehemann die Führung des Wagens im Sinne des § 831 BGB übertragen hatte* Mangels’vertraglicher oder vertragsähnlicher Beziehungen zwischen Frau H^|pl und der Beklagten ist auch für eine entsprechende Anwendung des § 278 BGB bei der Zurechnung des Mitverschuldens kein Baum* Eine Minderung der aus den Körperschäden der Frau Hecker hergeleiteten Schadensersatzansprüche würde daher nur dann in Betracht kommen, wenn Frau selbst eine schuldhafte MitVerursachung des Unfalls vorgeworfen werden könnte (vgl, RGZ 139, 289, 291)* Von dieser Rechtsbeurteilung geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Bie Beklagte hatte behauptet, Frau habe bei den gemeinsamen Fahrten ihrem Ehemann ständig Hinweise Uber VerkehrsSchilder und Hindernisse gegeben und ihr Mann habe sich auf solche Hinweise eingestellt, Frau Hecker selbst hatte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bekundet, ihr Mann habe sie vor der Annäherung an den unbeschrankten Bahnübergang gebeten, sie möge doch auf das Schild achten, das den Bahnübergang anzeige» War nun das Warnschild mit der Lokomotive, das an der Straßenseite stand, zu der hin Frau saß, bei einiger Aufmerksamkeit sichtbar, so ist es zu dem mindesten nicht ausgeschlossen, daß Frau Vielleicht hätten auch noch andere Umstände (etwa die Wahrnehmung der von rechts kommenden Lichter oder der anhaltenen Fahrzeuge des Gegenverkehrs) Frau Anlaß geben müssen, ihren Mann zu warnen, wenn sie wußte, daß sich ihr Mann auf ihre Beobachtung gerade vor diesem Bahnübergang roitverließ. Die Beklagte ist der Ansicht, daß die durch Erbfall auf Frau Ubergegangene Ausgleichungspflicht ihr auch gegenüber der Klägerin als Hechtsnachfolgerin Frau das Recht gebe, die Befriedigung der Ansprüche im Rahmen dieser Ausgleichungspflicht zu verweigern. a) Der Ausgleichungsanspruch, den die Beklagte zur Aufrechnung stellt, setzt allerdings im allgemeinen voraus, daß der auf Ausgleichung in Anspruch Genommene nicht nur an der Schadenszufügung beteiligt, sondern dem Geschädigten auch zu dem Schadensersatz verpflichtet ist (§ 426 BGB, § 17 StVG). Der Senat hat bereits in seinem Urteil 3GHZ 12, 213 entschieden, daß eine vertragliche Abrede über Haftungsfreistellung oder Haftungsminderung zwischen Fahrer und Fahrgast den Ausgleichungsanspruch eines Zweitschädigers gegen den Fahrer nicht beeinträchtigen kann, und damit den Satz wesentlich eingeschränkt, daß ein Schadensausgleich immer eine gemeinsame Schadensersatzpflicht mehrerer Schädiger zur Voraussetzung hat« Dabei war der Gesichtspunkt maßgebend, daß die angemessene Verteilung des Schadens auf mehrere Schädiger gemäß ihrem Verantwortungsbeitrag, wie sie nach § 426 BGB in Verbindung mit § 254 BGB, § 17 StVG stattfinden soll, nicht zu Gunsten eines Schädigers dadurch verhindert werden darf, daß sich dieser von vornherein eine Haftungsfreistellung oder Haftungsminderung einräumen läßt« Bine solche Abrede vermag nur im Verhältnis der an ihr Beteiligten Wirkungen zu erzielen« Sie darf aber nicht dazu führen, daß der an der Abrede nicht beteiligte Mitschädiger im Ergebnis den Schaden allein tragen muß« Sollte die vertragliche Haftungsminderung das von den Vertragspartnern erstrebte Ziel im Falle der Beteiligung eines Zweitschädigers nicht voll erreichen, so ist dieses Ergebnis eher hinzunehmen, als die Versagung des angemessenen Schadensausgleichs als Folge der Abrede. Bei der Würdigung der Rechtslage kann es nach Ansicht des Senats nun keinen Unterschied machän, ob die Haftungsminderung auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abrede der Beteiligten beruht, die meist aus ihren besonderen persönlichen Beziehungen zu erklären ist, oder ob das Gesetz bereits von sich aus - wie im Falle des § 1359 BGB - der besonderen Eigenart persönlicher Beziehungen der Beteiligten durch Einführung einer Haftungsbeschränkung Rechnung getragen hat. warden, daß das Gesetz mit dieser Vorschrift auch die kechts-position Dritter beeinträchtigen wollte, was der Fall wäre, wenn ein beteiligter weiterer "8ehäfög<23?als Folge dieser Regelung den Schaden ohne Rücksicht auf einen wesentlichen Verantwortungsbeitrag des einen Ehegatten endgültig allein tragen müßte» Eine solche Folge wäre unbillig und ungerecht. Es käme im Ergebnis beiden Eheleuten der nicht berechtigte Vorteil zugute, ohne eigenen Beitrag die Folgen der Körperverletzung der Ehefrau voll auf die Beklagten abwälzen zu können« Auch im Falle des § 1359 BGB ist es eher hinzunehmen, daß eine fahrlässige Rechtsgutverletzung - unbeschadet des gemilderten Haftungsmaßstabes - bei Beteiligung anderer Personen doch Haftungsfolgen auslöst, als daß dem ZweitSchädiger von vornherein der Ausgleich mit der Begründung verwehrt wird, es handele sich um 'den besonderen Fall der Schädigung durch den gesetzlich privilegierten Ehegatten. Jedenfalls ist dann, wenn die vom Ehemann in seinem Wagen beförderte Ehefrau durch sein Verschulden in Verbindung mit einem vom Zweitschädiger zu vertretenden Verursachungsbeitrag geschädigt wird, der Ausgleich zwischen den beiden Schädigern unter Außerachtlassung der nur intern wirkenden b) Es war daher bereits mit der Entstehung der Körperverletzung der Ehefrau zwischen den beiden verantwortlichen Schädigern, dem Ehemann und der Beklagten, ein Schuldverhältnis entstanden, das zur gegenseitigen Ausgleichung gemäß § 426 BGB in Verbindung mit § 17 StVG verpflichtete (vgl« VI ZR 48/56 vom 15o Januar 1957, VersR 1957, 198; VI ZR 240/57 vom 14» November 1958, VersR 1959, 231 )« Die Ausgleichung3verpflichtüng des Ehemanns, die ihn gegenüber der Beklagten verpflichtete, einen seiner Beteiligung angemessenen Anteil an der Schadensersatzforderung seiner Frau zu tragen, ist mit seinem lode auf Frau als Erhin übergegangeno Der Befreiungsanspruch hat sich damit in einen Zahlungsanspruch verwandelt, so daß mit diesem eine Aufrechnung gegenüber dem ebenfalls auf Geldzahlung gerichteten Schadensersatzanspruch der Geschädigten grundsätzlich möglich ist (RGZ 160, 148, 152; Ermani/#estermann, BGB, 2. Auflo § 426 An. 8)* Nun kann nach § 4O6 BGB der Schuldner (hier die beklagte Bahn) eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger (Frau Hecker) zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger (der Klägerin) gegenüber aufrechnen, es sei denn, daß er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte, oder daß die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist« Diese Vorschrift ist gemäß § 412 BGB auch auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes entsprechend anzuwenden, wie sie hier zu Gunsten der Klägerin nach § 1542 RVO eingetreten ist« Die Beklagte kann also die ihr gegen Frau Hecker zustehende Forderung auch gegenüber der Klägerin aufi*echnen, wenn ihr die Forderung gegen Frau H^|^ bereits im Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsübergangs oder wenigstens in dem Zeitpunkt zugefallen war, als sie von dem Forderungsübergang Kenntnis erhielt (vgl, hierzu BGHZ 19, 153, 156 ff; Larenz, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 4. Denn jedenfalls ist es unwahrscheinlich und bislang auch nicht geltend gemacht worden, daß die Organe der Beklagten im Zeitpunkt des Todes des Ehemanns HfliB, der noch am Abend des Unfalltages starb wußten, daß Frau HflBB auf Grund eigener Körperschäden Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen hatte. Daß die Ausgleichungsforderung bis zu dem Tode des Ehemanns HBHB nicht auf Geldzahlung, sondern auf Schuldbefreiung gerichtet war, also erst durch den Erbfall in eine Geldforderung umgewandelt und damit gleichartig und deshalb aufrechenbar wurde, steht der Aufrechnung gegenüber dem Zessionär der Schadensersatzforderung nach § 406 BGB nicht entgegen (HG JW 1910, 147; HGZ 73, 138, 140; BGHZ 19, 153, 158). Hatte Frau HBBfc beroits mit dem Eintritt des KörperSchadens eine fällige Schadensersatzforderung erworben, so war die entsprechende Ausgleichsforderung bereits fällig geworden, als die Beklagte - wie ausgeführt - noch keine Kenntnis von dem Hechts Übergang hatte. c) Soweit Unfallrenten gefordert werden; die wegen -einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, wäre allerdings gegenüber Frau eine Aufrechnung mit Ersatzforderungen der Beklagten gemäß § 394 BGB in Verbindung mit § 850 b Abs« 1 Nr, 1 ZPO ausgeschlossen gewesen (vgl, hierzu RGZ 160, 148, 152), Biesen gesetzlichen Aufrechnungsschutz kann aber die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Frau Hecker nicht. Ebenso wie das Abtretungsverbot des § 400 BGB nicht mehr gilt, wenn die Schadensersatzforderung kraft Legalzession auf den Versicherungs-träger übergegangen ist (RGZ 89? 2357; Wieczorek, ZPO § 850 b Anm, B I b 2; Gunkel, Sozial-versicherungt Rückgriff aus § 1542 RVO Erl, 2 Bl, 8 in Kraftfahrzeugrecht von A bis Z), Zutreffend führt das Reichsgericht aus, daß es keinen Rechtssatz gibt, wonach die Aufrechnung, die einem Schuldner gegen einen Gläubiger gesetzlich versagt ist, auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Gläubigers schlechthin unstatthaft sein muß (RGZ 140, 43, 46), Erst aus dem Zweck des Aufrechnungsverbots kann die Frage entschieden werden, oh es auch noch nach der Abtretung gilt. d) Wohl aber könnte sich die Klägerin gegenüber den Gegenforderungen der Beklagten, die sich gegen die Witwe als Erbin ihres Mannes richten, auf die der Erbin zustehende Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses gemäß § 1990 BGB berufen, wenn die von der Klägerin behaupteten Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben sind. Denn wer hinnehmen muß, daß mit einer Forderung, deren Schuldner er nicht ist, gegen eine ihm zustehende Forderung aufgerechnet wird (§ 406 BGB), kann in der Hegel auch die dem Schuldner der Aufrechnungsforderung zustehenden Einreden geltend machen (.BGH I ZR 58/52 vom 2* Dezember 1952 * IM BGB § 390 Nr* 1)* Dieser Grundsatz gilt ebenfalls für die Einrede aus § 1990 BGB* Sind deren Voraussetzungen gegeben, so soll -das ist der Sinn dieser Vorschrift. Bntgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (VersR 1959, 117, 120) kann nicht anerkannt werden, daß die Beklagte wenigstens insoweit gegenüber der Klägerin aufrechnen kann, als der festzustellende noch vorhandene Geldwert des Nachlasses zur Deckung der Ausgleichungsschuld ausreicht» Für eine derartige Verrechnung des Nachlaßwertes mit der Forderung der Klägerin, die im übrigen zwischen den Parteien dieses Prozesses schwere durchzuführen wäre, ist eine gesetzliche Grundlage nicht gegeben» Vielmehr muß die Beklagte, da alsdann die Aufrechnung schlechthin ausgeschlossen ist, den durch § 1990 BGB vorgezeigten Weg gehen und sich im Wege der Zwangsvollstreckung an den Nachlaß halten» Der Beklagten stände auch dann, wenn Frau noch Gläubigerin wäre, kein anderer Weg offen» iäs ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1990 BGB gegeben sind»

Zitierte Normen: § 17 RVO § 426 BGB § 1 StVG § 256 ZPO § 254 BGB § 17 StVG § 426 BGB
BGBForderungAnspruchAufrechnungBerufungsgerichtKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; ja
2203 048
BGB §§ 426, 1359, 277; StVG § 17
Muß die Bahn nach einem Zusammenstoß der in einem Kraftfahrzeug beförderten Ehefrau des Fahrers auf Grund des Haftpflichtgesetzes Schadensersatz wegen Körperverletzung leisten, so hat die Bahn gegen den schuldigen Fahrer auch dann einen Ausgleichungsanspruch, wenn dieser seiner Ehefrau auf Grund des § 1359 BGB nicht schadensersatzpflichtig ist (Ergänzung zu BGHZ 12, 213).
BGB U 426, 387, 390, 394, 406, 412, 1990;
StVG § 17; RVO § 1542; ZK) § 850 b Abs. 1 Nr. 1
a)	Mit dem Ausgleichungsanspruch (§ 426 BGB, § 17 StVG) kann grundsätzlich gegen die Schadensersatzforderung der geschädigten Ehefrau aufgerechnet werden, wenn diese durch Beerbung ihres bei dem Unfall getöteten Ehemanns Ausgleichungsschuldnerin geworden ist.
b)	Die Aufrechnung ist nach § 406 BGB auch gegenüber der Sozialversicherung der Ehefrau möglich, sofern der Erbfall eintrat, bevor der Schädiger erfuhr, daß die Schadensersatzforderung auf einen Träger der Sozialversicherung Ubergegangen war.
c)	Steht der Erbin gegenüber der Ausgleichungsforderung die Einrede aus § 1990 BGB zu, so kann sich auch der Träger der Sozialversicherung auf diese Einrede berufen und damit die Aufrechnung mit der Ausgleichungsforderung unwirksam machen.
d)	Dagegen kommt dem Aufrechnungsverbot des § 394 BGB i.V.m § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZBO nur dem durch den Unfall Verletzten, nicht aber dem Sozialversicherungsträger zugute der kraft gesetzlicher Rechtsnachfolge den Schadensersatzanspruch geltend macht.
BGH, Urt. v. 27. Juni 1961 - VI ZR 205/60 - OLG Hamm
LG Münster
VI _ ZR_205/60
Verkündet am 27. Juni 1961 Kriegl, Justizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Landeseisehbahn A.G., vertreten durch ihren
 der W___
Vorstand, L
Beklagten, Anschlußberufungsbeklagten, Berufungskläg rin und Rovisionsklägerin,
- Prozeßbovollmächtigter: Hechtsanwalt Dr.
gegen
 die Be^lBHIiHHBIB^ fB	gesetzliche
 Unfallversicherung,	a.Bh»,	Me^UBB^^*	Straße	B?
Klägerin, Anschlußberufungsklägeriri, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmüchtigter;
Rechtsanwalt
 Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. JB. Meyer, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannts
I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in HammAentf. vom 29. Juli I960 aufgehoben, soweit es zu Gunsten der Klägerin über Ansprüche entschieden hat, die diese aus der Körperverletzung der Witwe H#i^9 jetzigen Krau I'BI^B? herleitet (I 1 und 2, III des Urteilstenors).
- 2 ~
II.
III.
IV.
Ferner wird die Kostenentscheidung des Berufungs Urteils aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruckverwiesen.
Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.
Von Rechts wegen

Am 0.	1951	gegen 19.45 Uhr wurde der DKW-
Lieferwagen des Kaufmanns Josef Hder von ihm selbst gesteuert wurde und in dem seine Ehefrau mitfuhr, auf der Pr^HIBlstraße von L^HH^ nach Bed|^^unweit der Haltestelle	von	einem	Zug	der	beklagten	Eisenbahn^
auf einem nicht mit schranken versehenen Übergang erfaßt und eine Strecke mitgeschleift. Die beiden Insassen des Kraft! fahrzeugs wurden schwer verletzt; der Ehemann	erlag
 noch am Unfalltage den erlittenen Verletzungen, Die Eheleute Hecker, die beide im Besitz eines Wandergewerbescheins waren, betrieben einen Handel in Textilwaren, die sie auf Messen und Märkten absetzten. Sie befanden sich nach Y/arenkäufen auf der Bückfahx’t zu ihrer Wohnung, Beide Eheleute waren bei der klagenden Berufsgenossenschaft gegen die Folgen von Unfällen aus Anlaß ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Klägerin hat die Behandlungskosten getragen. Sie hatte an die Witwe HSP eine Witwenrente und anläßlich ihrer Wiederverheiratung eine Abfindung zu entrichten« Hach wie vor muß sie an die Witwe H^^V eine Unfallrente und an die drei Kinder Waisenrenten zahlen« Sie nimmt die Beklagte auf Erstattung in Anspruch, Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen statt-gegeben, Mit der Berufung hat die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter verfolgt. Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt und mit dieser die Anträge teils erweitert, teils neu gefaßt.
Das Oberlandesgericht hat unter teilweiser Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu zahlen:
- 4 ~
1 500 DM nebst Zinsen für Heilbehandlungskosten (Witwe;
9 707,73 DM nebst Zinsen als Erstattung für die an die Witwe	gezahlten	Unfallrenten,
 Renten unterschiedlicher Laufzeit von je 7,50 DM monatlich als Erstattung für die an die drei Kinder gezahlten Waisenrenten,, .	  \
Ferner hat das Oberlandesgericht folgende Feststellungen getroffen:
Io Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin auch alle weiteren Aufwendungen aus Zahlungen von Waisenrenten für die drei Kinder zu ersetzen, jedoch nur bis zur Höhe von einem Viertel des Schadens, der den Kindorn durch den Verlust ihrer Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater entstanden ist
2o Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin zu ersetzen:
a)	alle weiteren Aufwendungen aus Zahlungen von Unfallrenten an Frau	bis	zur	Höhe	des aus dem Unfall
 entstandenen Erwerbsschadens, längstens' jedoch bis zur Vollendung des 60o Lebensjahres der Frau H<^|^g
b)	alle weiteren der Klägerin aus Anlaß des Unfalls entstandenen und noch entstehenden übergangsfähigen Heilbehandlungskost en o
Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden«
Mit der Revision bittet die Beklagte um vollständige Klageabweisung« Die Klägerin beantragt, die Revision zurück-zuweiseno
- 5 ~
Eytsch e j durgsrr. an * e
Io
 Wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend darlegt, scheidet eine Haftung der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 825 ff BGB aus. Als Anspruchsgrundlage für die geltend, gemachte Ersatzforderung kommt nur das Reichshaftpflichtgesetz in Verbindung mit § 1542 RVO in Betracht. Gegenüber den An-sprächen, die die Klägerin aus der durch den Tod des Vaters erlittenen Unterhaltseinbuße der Kinder herleitot, fällt nach dem auch im Haftpflichtgesetz anzuwendenden Grundsatz des § 846 BGB (in Verbindung mit § 1? StVG) das Verschulden des Vaters und die Betriebsgefahr des von ihm gelenkten DKW-Wagens ins Gewicht. Im einzelnen hat das Berufungsgericht zu der Schadensabwägung folgendes ausgeführt:
Hecker habe gewußt, daß er sich einem unbeschrankten Bahnübergang näherte. Br sei deshalb zu besonders vorsichtiger Fahrweise verpflichtet gewesen. Dennoch habe er sowohl das etwa 200 m vor dem Bahnübergang aufgesteilte, gut sichtbare rot umrandete Dreiocksschild mit dem Bild einer Lokomotive, wie das 15 m vor dem Übergang stehende Warnkreuz übersehen.
Auch habe er dem Umstand keine Bedeutung geschenkt, daß entgegenkommende Fahrzeuge angehalten hätten. Sei er, wie die Klägerin behaupte, geblendet worden, so entschuldige ihn das nicht. Dann habe er nicht weiterfahren dürfen^ Andererseits sei zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, daß die Betriebsgefahr des Zuges durch das Fehlen von Schranken und Baken erhöht gewesen sei. Nach dem Maß der zu vertretenden Verursachung sei es angemessen, daß die Beklagte ein Viertel des Unterhaltsschadens der Kinder zu tragen habe.
Gegen diese Schadensverteilung ist rechtlich nichts zu erinnern. Das' Berufungsgericht hat begründet, weshalb es dem verstorbenen Hecker nicht auch noch zun. Verschulden anrechnet,
 
daß er die Signale des Zuges überhört und dessen Lichter übersehen hat. Es hat dabei auf die besonderen Schall- und Lichtverhältnisse hingewiesen, die vielleicht eine Wahrnehmung verhindert haben. Diese Würdigung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme möglich. Im Gegensatz zur Auffassung der .Revision bedurfte es keines weiteren Eingehens auf einzelne Momente des Beweisergebnisses. Nicht zu beanstanden ist es auch, daß das Berufungsgericht bei der Einschätzung der von der Beklagten zu vertretenden Gefahr des Eisenbahnbetriebes dem Pehlen von Schranken und Baken Bedeutung beigemessen hat. Die Abwägung des Berufungsurteils ist daher für das Revisionsgericht bindend.
Zur Errechnung der Höhe der Erstattungsforderungen, die sich aus den Rentenleistungen an die Kinder ergeben, hat die Revision keine Rügen erhoben. Die vom Berufungsgericht getroffene Peststellung, die sich auf eine teilweise Erstattung weiterer Waisenrenten bezieht, ist gemäß § 256 ZPO gerechtfertigt.
II.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Klägerin bejaht, die die Folgen von Frau	Kör per Schädigung ausgleichen sollen.
Insoweit macht die Klägerin die auf sie übergegängenen Ansprüche der Frau	geltend, die aus ihrem unmitteibaren
 Schaden erwachsen sind und nicht aus dem Tode ihres Eho-mannes hergeleitet werden (§§ 3, 7 a HpflG).
1. Gegenüber diesen Ansprüchen der geschädigten Insassin des Kraftfahrzeugs kann sich die Beklagte nicht auf die Mitverursachung des Unfalls durch die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs und das Verschulden seines Lenkers berufen. Die Beklagte hat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür
 
vorgetragen, daß Frau	Mithalterin des Wagens war oder
 daß sie ihrem Ehemann die Führung des Wagens im Sinne des § 831 BGB übertragen hatte* Mangels’vertraglicher oder vertragsähnlicher Beziehungen zwischen Frau H^|pl und der Beklagten ist auch für eine entsprechende Anwendung des § 278 BGB bei der Zurechnung des Mitverschuldens kein Baum* Eine Minderung der aus den Körperschäden der Frau Hecker hergeleiteten Schadensersatzansprüche würde daher nur dann in Betracht kommen, wenn Frau	selbst eine schuldhafte
 MitVerursachung des Unfalls vorgeworfen werden könnte (vgl, RGZ 139, 289, 291)* Von dieser Rechtsbeurteilung geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Es verneint ein Mitverschulden von Frau	mit	der	Begründung, die Führung
 eines Kraftfahrzeuges sei allein Sache des Fahrers, Nur ihm obliege auch die Beobachtung der Verkehrszeichen und des Verkehrs,. ,Bie mit der Führung des Kraftfahrzeugs verbundene Verantwortung lasse sich nicht aufteilen.
Biese Würdigung wird von der Revision mit Recht angegriffen, Gewiß kann im allgemeinen der Fahrgast darauf vertrauen, daß der Fahrer die mit der Führung eines Kraftfahrzeugs verbundenen Pflichten wahrnimmt. Er braucht sich nicht phne^ AniaB dartim zu kümmern, ob der Fahrer den jeweiligen Anforderungen der Verkehrslage ausreichend Rechnung trägt.
Im vorliegenden Falle lagen aber möglicherweise besondere Verhältnisse vor. Bie Beklagte hatte behauptet, Frau habe bei den gemeinsamen Fahrten ihrem Ehemann ständig Hinweise Uber VerkehrsSchilder und Hindernisse gegeben und ihr Mann habe sich auf solche Hinweise eingestellt, Frau Hecker selbst hatte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bekundet, ihr Mann habe sie vor der Annäherung an den unbeschrankten Bahnübergang gebeten, sie möge doch auf das Schild achten, das den Bahnübergang anzeige» War nun das Warnschild mit der Lokomotive, das an der Straßenseite stand, zu der hin Frau	saß,	bei	einiger	Aufmerksamkeit	sichtbar,
 so ist es zu dem mindesten nicht ausgeschlossen, daß Frau
8 -
die Sorgfalt vernachlässigt hat, die man als verständiger Mensch zur Vermeidung eigener Schäden anzuwenden pflegt» Mehr bedarf es aber nicht zur Hechtfertigung des Vorwurfs aus § 254 BOB» Daraus, daß sich der Ehemann als Fahrer auch selbst um die Verkehrszeichen und die Verkehrslage kümmern'mußte, folgt noch nicht, daß ein Mitverschulden seiner Ehefrau im Sinne einer Ausserachtlassung der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt ausscheidet. Vielleicht hätten auch noch andere Umstände (etwa die Wahrnehmung der von rechts kommenden Lichter oder der anhaltenen Fahrzeuge des Gegenverkehrs) Frau	Anlaß	geben müssen,
 ihren Mann zu warnen, wenn sie wußte, daß sich ihr Mann auf ihre Beobachtung gerade vor diesem Bahnübergang roitverließ. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt liegt es nahe, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn Frau	die ihr vor
 der Annäherung an den gefährlichen Bahnübergang ausdrücklich aufgetragene Beobachtungsaufgabe sorgfältig wahrgenommen hätte. Der Prozeßstoff bedarf daher unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Mitverursachung der Geschädigten (§ 254 BGB) einer erneuten Prüfung durch den Tatrichter (vgl. auch BGH VI ZR 62/60 vom 10. Januar 1961, VersR 1961, 233).
2. Noch ein anderer Grund muß zur Aufhebung des Berufungsurteils führen, soweit dieses der Klägerin Ersatzan- , spräche zubilligt, die aus der Körperbeschädigung der Frau Hecker abgeleitet werden. Die Beklagte hatte gegenüber diesen Ansprüchen mit Gegenansprüchen aufgerechnet', die sie aus dei* Ausgleichungspflicht des Ehemanns	herleitet.
Die Beklagte ist der Ansicht, daß die durch Erbfall auf Frau	Ubergegangene	Ausgleichungspflicht	ihr	auch
 gegenüber der Klägerin als Hechtsnachfolgerin Frau das Recht gebe, die Befriedigung der Ansprüche im Rahmen dieser Ausgleichungspflicht zu verweigern.
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob eine Ausgleichungspflicht des Ehemanns	gegenüber der Beklagten
 bestanden hat. Es meint, die Beklagte habe jedenfalls keine Zahlungsansprüche gegen Frau	erworben.	Infolgedessen
 scheide eine Aufrechnung aus. Die Klägerin handele auch hicht! arglistig; denn sie fordere nicht etwas, was sie selbst zurückzahlen müsse, sondern höchstens etwas, was Frau	zurückzu-
zahlen habe. Die Klägerin könne sich wegen ihrer imfallbedingten Aufwendungen nach ihrer Wahl an die Beklagte oder an Frau als Miterbin ihres Ehemannes halten.
Diese Beurteilung wird, wie die Revision zutreffend rügt, der Rechtslage nicht gerecht.
a) Der Ausgleichungsanspruch, den die Beklagte zur Aufrechnung stellt, setzt allerdings im allgemeinen voraus, daß der auf Ausgleichung in Anspruch Genommene nicht nur an der Schadenszufügung beteiligt, sondern dem Geschädigten auch zu dem Schadensersatz verpflichtet ist (§ 426 BGB, § 17 StVG). Nun mag es sein, was im folgenden unterstellt wird, daß eine Schadenshaftung des Ehemannes	gegenüber	seiner	Frau	nach	§	1359
BGB ausgeschlossen war. Die Anwendung dieses milderen Haftungsmaßstabes, dessen Grenzen durch § 277 BGB bestimmt sind, ist auch bei »einer Schadenszufügung durch eine Körperverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. OLG Naumburg, JW 1938; 2355} OLG Hamburg, VersR 1958, 809} OLG Düsseldorf,
 VersR 1959, 568). Der Senat sah keinen Anlaß, zu der einschränkenden Anwendung des § 1359 BGB im Haftungsrecht, v/ie sie von Böhmer (MDR 1959, 816) vertreten wird, Stellung zu nehmen. Im Ergebnis kann es nämlich dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 1359 BGB im konkreten Fall gegeben sind.
Denn wenn die Haftungserleichterung durchgreift, so gilt sie nur im Innenverhältnis der Eheleute, sie berührt aber entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg
 
(aaO) nicht den Ausgleichsanspruch des Zweitschädigers. Der Senat hat bereits in seinem Urteil 3GHZ 12, 213 entschieden, daß eine vertragliche Abrede über Haftungsfreistellung oder Haftungsminderung zwischen Fahrer und Fahrgast den Ausgleichungsanspruch eines Zweitschädigers gegen den Fahrer nicht beeinträchtigen kann, und damit den Satz wesentlich eingeschränkt, daß ein Schadensausgleich immer eine gemeinsame Schadensersatzpflicht mehrerer Schädiger zur Voraussetzung hat« Dabei war der Gesichtspunkt maßgebend, daß die angemessene Verteilung des Schadens auf mehrere Schädiger gemäß ihrem Verantwortungsbeitrag, wie sie nach § 426 BGB in Verbindung mit § 254 BGB, § 17 StVG stattfinden soll, nicht zu Gunsten eines Schädigers dadurch verhindert werden darf, daß sich dieser von vornherein eine Haftungsfreistellung oder Haftungsminderung einräumen läßt« Bine solche Abrede vermag nur im Verhältnis der an ihr Beteiligten Wirkungen zu erzielen« Sie darf aber nicht dazu führen, daß der an der Abrede nicht beteiligte Mitschädiger im Ergebnis den Schaden allein tragen muß« Sollte die vertragliche Haftungsminderung das von den Vertragspartnern erstrebte Ziel im Falle der Beteiligung eines Zweitschädigers nicht voll erreichen, so ist dieses Ergebnis eher hinzunehmen, als die Versagung des angemessenen Schadensausgleichs als Folge der Abrede. Bei der Würdigung der Rechtslage kann es nach Ansicht des Senats nun keinen Unterschied machän, ob die Haftungsminderung auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abrede der Beteiligten beruht, die meist aus ihren besonderen persönlichen Beziehungen zu erklären ist, oder ob das Gesetz bereits von sich aus - wie im Falle des § 1359 BGB - der besonderen Eigenart persönlicher Beziehungen der Beteiligten durch Einführung einer Haftungsbeschränkung Rechnung getragen hat. Die Regelung des § 1359 BGB erfüllt ihz’en vom Gesetz beabsichtigten Zweck nur im Verhältnis der Eheleute, indem es ihnen zu demutet, gegenseitig verursachte Schäden im Fahrlässigkeitsrahmen der §§ 13599 277 BGB auch ohne Schadensausglaich vom anderen Ehegatten hinzunehmen. Es kann aber nicht angemommen
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warden, daß das Gesetz mit dieser Vorschrift auch die kechts-position Dritter beeinträchtigen wollte, was der Fall wäre, wenn ein beteiligter weiterer "8ehäfög<23?als Folge dieser Regelung den Schaden ohne Rücksicht auf einen wesentlichen Verantwortungsbeitrag des einen Ehegatten endgültig allein tragen müßte» Eine solche Folge wäre unbillig und ungerecht. Das zeigt sich besonders in einem Fall wie dem vorliegenden. Die Folgen der Körperverletzung der Ehefrau würden nur von der Beklagten zu tragen sein, obwohl der Verursachungsbeitrag des fahrlässig handelnden Ehemannes, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, wesentlich höher einzuschätzen ist als der Anteil der Beklagten, die nur die Gefährlichkeit ihres Betriebes zu vertreten hat. Es käme im Ergebnis beiden Eheleuten der nicht berechtigte Vorteil zugute, ohne eigenen Beitrag die Folgen der Körperverletzung der Ehefrau voll auf die Beklagten abwälzen zu können« Auch im Falle des § 1359 BGB ist es eher hinzunehmen, daß eine fahrlässige Rechtsgutverletzung - unbeschadet des gemilderten Haftungsmaßstabes - bei Beteiligung anderer Personen doch Haftungsfolgen auslöst, als daß dem ZweitSchädiger von vornherein der Ausgleich mit der Begründung verwehrt wird, es handele sich um 'den besonderen Fall der Schädigung durch den gesetzlich privilegierten Ehegatten. Gerade im Haftungsrecht des Straßenverkehrs verdient eine Rechtsbetrachtung den Vorzug, die bei der Ausgleichung das allgemeine Haftungsrecht zu dem Zuge kommen läßt und so zu einer haftungsrechtlichen Gleichbahandlung der Teilnehmer am Straßenverkehr führt.
Ob auch andere gesetzliche Einschränkungen der Schadenshaftung Rückwirkungen auf das Ausgleichsverhärt nis mehrerer Schädiger haben, wird jeweils unter Würdigung der Eigenart und des Zwecks der Haftungseinschränkung zu prüfen sein. Jedenfalls ist dann, wenn die vom Ehemann in seinem Wagen beförderte Ehefrau durch sein Verschulden in Verbindung mit einem vom Zweitschädiger zu vertretenden Verursachungsbeitrag geschädigt wird, der Ausgleich zwischen den beiden Schädigern unter Außerachtlassung der nur intern wirkenden
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.a; Haftungsminderung des § 1359 BGB zu vollziehen (ebenso Floegel/Hartungs Straßenverkehrsrecht, 13o Aufl« § 17 StVG Ahm« 19 S, 1491)o
b) Es war daher bereits mit der Entstehung der Körperverletzung der Ehefrau	zwischen	den beiden verantwortlichen Schädigern, dem Ehemann	und	der	Beklagten,
 ein Schuldverhältnis entstanden, das zur gegenseitigen Ausgleichung gemäß § 426 BGB in Verbindung mit § 17 StVG verpflichtete (vgl« VI ZR 48/56 vom 15o Januar 1957, VersR 1957, 198; VI ZR 240/57 vom 14» November 1958, VersR 1959, 231 )«
Die Ausgleichung3verpflichtüng des Ehemanns, die ihn gegenüber der Beklagten verpflichtete, einen seiner Beteiligung angemessenen Anteil an der Schadensersatzforderung seiner Frau zu tragen, ist mit seinem lode auf Frau	als	Erhin
 übergegangeno Der Befreiungsanspruch hat sich damit in einen Zahlungsanspruch verwandelt, so daß mit diesem eine Aufrechnung gegenüber dem ebenfalls auf Geldzahlung gerichteten Schadensersatzanspruch der Geschädigten grundsätzlich möglich ist (RGZ 160, 148, 152; Ermani/#estermann, BGB, 2. Auflo § 426 Anm. 8)* Nun kann nach § 4O6 BGB der Schuldner (hier die beklagte Bahn) eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger (Frau Hecker) zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger (der Klägerin) gegenüber aufrechnen, es sei denn, daß er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte, oder daß die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist« Diese Vorschrift ist gemäß § 412 BGB auch auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes entsprechend anzuwenden, wie sie hier zu Gunsten der Klägerin nach § 1542 RVO eingetreten ist« Die Beklagte kann also die ihr gegen Frau Hecker zustehende Forderung auch gegenüber der Klägerin aufi*echnen, wenn ihr die Forderung gegen Frau H^|^ bereits im Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsübergangs oder wenigstens in dem Zeitpunkt zugefallen war, als sie von dem Forderungsübergang Kenntnis erhielt (vgl, hierzu BGHZ 19, 153, 156 ff; Larenz,
 Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl. § 30 III S. 302).
Oer Forderungsübergang kann alsdann die günstige Aufrech-.nungslage der Beklagten nicht beeinträchtigen. Es bedarf keines Eingehens darauf, ob der Forderungserwerb der Klägerin (§ 1542 RVO) und der Erbfall im Hechtssinn als gleichzeitige. Ereignisse anzusehen sind. Denn jedenfalls ist es unwahrscheinlich und bislang auch nicht geltend gemacht worden, daß die Organe der Beklagten im Zeitpunkt des Todes des Ehemanns HfliB, der noch am Abend des Unfalltages starb wußten, daß Frau HflBB auf Grund eigener Körperschäden Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen hatte.
Daß die Ausgleichungsforderung bis zu dem Tode des Ehemanns HBHB nicht auf Geldzahlung, sondern auf Schuldbefreiung gerichtet war, also erst durch den Erbfall in eine Geldforderung umgewandelt und damit gleichartig und deshalb aufrechenbar wurde, steht der Aufrechnung gegenüber dem Zessionär der Schadensersatzforderung nach § 406 BGB nicht entgegen (HG JW 1910, 147; HGZ 73, 138, 140; BGHZ 19, 153, 158).
Oie Aufrechnung ist nach § 406 BGB allerdings ausgeschlossen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung erst nach der Kenntnis vom Hechtsübergang und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. Hatte Frau HBBfc beroits mit dem Eintritt des KörperSchadens eine fällige Schadensersatzforderung erworben, so war die entsprechende Ausgleichsforderung bereits fällig geworden, als die Beklagte - wie ausgeführt - noch keine Kenntnis von dem Hechts Übergang hatte. Soweit die Schadenser^atzforderung, insbesondere nach §§ 843, 760 BGB, später fällig wird, wird auch die Ausgleichungsforderung jeweils in demselben Zeitpunkt fällig, also nicht später als die übergegangene Schadenser-satzforderung. § 406 BGB steht also in beiden Fällen der Aufrechnung nicht entgegen (so im Ergebnis auch OLG Stuttgart, VersR 1959, 117, 120). Mithin durfte das Berufungsgericht die von der Beklagten geltend gemachte Ausgleichungs-
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Pflicht der Frau' H4Bi nicht im Verhältnis zur Klägerin als rechtlich unbeachtlich anseben,
c)	Soweit Unfallrenten gefordert werden; die wegen -einer
 Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, wäre allerdings gegenüber Frau	eine	Aufrechnung mit
 Ersatzforderungen der Beklagten gemäß § 394 BGB in Verbindung mit § 850 b Abs« 1 Nr, 1 ZPO ausgeschlossen gewesen (vgl, hierzu RGZ 160, 148, 152), Biesen gesetzlichen Aufrechnungsschutz kann aber die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Frau Hecker nicht. in Anspruch nehmen. Ebenso wie das Abtretungsverbot des § 400 BGB nicht mehr gilt, wenn die Schadensersatzforderung kraft Legalzession auf den Versicherungs-träger übergegangen ist (RGZ 89? 233)? wirkt auch das Pfändungen und Aufrechnungsprivileg des § 850 b Abs, 1 Nr, 1
ZPO, das nur dem sozialen Schutz des Unfallopfers zu dienen bestimmt ist, nicht zu Gunsten des SozialverSicherungsträgers, der dieses Schutzes nicht bedarf (vgl, RG JW 1937? 2357; Wieczorek, ZPO § 850 b Anm, B I b 2; Gunkel, Sozial-versicherungt Rückgriff aus § 1542 RVO Erl, 2 Bl, 8 in Kraftfahrzeugrecht von A bis Z), Zutreffend führt das Reichsgericht aus, daß es keinen Rechtssatz gibt, wonach die Aufrechnung, die einem Schuldner gegen einen Gläubiger gesetzlich versagt ist, auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Gläubigers schlechthin unstatthaft sein muß (RGZ 140, 43,
 46), Erst aus dem Zweck des Aufrechnungsverbots kann die Frage entschieden werden, oh es auch noch nach der Abtretung gilt. Die Prüfung führt hier zu dem Ergebnis, daß der Schutz durch das Aufrechnungsvei’bot entfällt«
d)	Wohl aber könnte sich die Klägerin gegenüber den Gegenforderungen der Beklagten, die sich gegen die Witwe
 als Erbin ihres Mannes richten, auf die der Erbin zustehende Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses gemäß § 1990 BGB berufen, wenn die von der Klägerin behaupteten Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben sind. Denn wer
 hinnehmen muß, daß mit einer Forderung, deren Schuldner er nicht ist, gegen eine ihm zustehende Forderung aufgerechnet wird (§ 406 BGB), kann in der Hegel auch die dem Schuldner der Aufrechnungsforderung zustehenden Einreden geltend machen (.BGH I ZR 58/52 vom 2* Dezember 1952 * IM BGB § 390 Nr* 1)* Dieser Grundsatz gilt ebenfalls für die Einrede aus § 1990 BGB* Sind deren Voraussetzungen gegeben, so soll -das ist der Sinn dieser Vorschrift. - dem Nachlaßgläubiger nur der Nachlaß zur Befriedigung zur Verfügung stehen* Deshalb ist es im Fall des § 1990 BGB ausgeschlossen, daß der Nach-laßglaubiger mit einer ihm gegen den Nachlaß zustehenden Forderung gegen eine private Forderung des Erben aufrechnete Denn hierdurch würde er mittelbar eine Befriedigung seiner Forderung aus dem eigenen Vermögen des .Erben erreichen (vgl* Staudinger/Lehmann BGBK 11« Aufl» § 1990 Annu 1Ö5 Erman/ Bartholomewczik, BGBK 2* Aufl» § 1990 Anm* 3 d; 3GB BGRK 11 o Auflo § 390 Anm. 3, § 1990 Am. 14)* Könnte aber die Beklagte unter der Voraussetzung des § 1990 BGB nicht durch Aufrechnung, sondern nur durch eine Zwangsvollstreckung in den Nachlaß des Ehemannes	eine Befriedigung ihrer
 Gegenforderung erreichen, so muß sie sich auf diesen Weg auch dann verweisen lassen, wenn die Klägerin die ihr übertragene Schadensersatzforderung der Witwe	geltend
 machte § 406 BGB will nur verhindern, daß der Schuldner der übergegangenen Forderung durch den Forderungstibergang Nachteile erleideto Der Schuldner soll jedoch nicht auf Kosten des Zedenten oder des Zessionärs einen Vorteil erlangen; das würde dem Sinn des § 390 BGB widersprechen* Der gesetzliche Forderungsübergang kann also nicht zur Folge haben, daß der Beklagten die sonst nicht gegebene Möglichkeit eröffnet wird, sich für die aus der Ausgleichungspflicht des verstorbenen Ehemanns	erwachsene	Forderung	eine	Be-
friedigung zu verschaffen*
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Bntgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (VersR 1959, 117, 120) kann nicht anerkannt werden, daß die Beklagte wenigstens insoweit gegenüber der Klägerin aufrechnen kann, als der festzustellende noch vorhandene Geldwert des Nachlasses zur Deckung der Ausgleichungsschuld ausreicht» Für eine derartige Verrechnung des Nachlaßwertes mit der Forderung der Klägerin, die im übrigen zwischen den Parteien dieses Prozesses schwere durchzuführen wäre, ist eine gesetzliche Grundlage nicht gegeben» Vielmehr muß die Beklagte, da alsdann die Aufrechnung schlechthin ausgeschlossen ist, den durch § 1990 BGB vorgezeigten Weg gehen und sich im Wege der Zwangsvollstreckung an den Nachlaß halten» Der Beklagten stände auch dann, wenn Frau noch Gläubigerin wäre, kein anderer Weg offen» iäs ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1990 BGB gegeben sind»
III.
Die unter II erörterten Gründe fordern eine erneute tatrichterliche Würdigung, soweit der Klägerin Ansprüche zuerkennt sind, die aus dem Körperschaden der Frau HflB hergeleitet werden» Unter diesen Umständen braucht auf die Rügen der Revision, die sich auf die Höhe der zugebilligten Brstattungsbeträge beziehen, nicht im einzelnen eingegangen zu werden. Doch sei bemerkt, daß die Ausführungen des Be-
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rufungsurteils zur Höhe des Schadens im Kähmen des § 287 ZPO ausreichend begründet worden sind und von einer zutreffenden Würdigung der materiellen Rechtslage ausgehen« Über die Kosten des Rechtsstreits wird- das Berufungsgericht erneut befinden müssen« Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen«
Dr«, Kleinewefers	Dr«	Kofi«	Meyer	Hanebeck
 Dr« HauB
H« Meyer