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BGH · 71 ZR 205/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 71 ZR 205/55

Spruchs für gerechtfertigt erklärendes Urteil ohne Erfolg geblieben, so 1st es nicht zulässig, die Entscheidung über' die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Schlußurteil über das Betragsver- . Auf die Anschlußrejvision des Klägers wird das unter i genannte Urteil insoweit aufgehoben, als es die Entscheidung über die Kosten des BerufUngs-*-und des ersten Revisionsverfahrens dem Landgericht Vorbehalten hat» . Bas Landgericht hat die bezifferten Klageanspriiche sowie den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde, nach für gerechtfertigt erklärt und die; Entscheidung über den Festst ellungsanspruöh dem Schlußurteil Vorbehalten, Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Bie Entscheidung über die Kosten des Beiufungs- und Revisionsverfahrens hat es dem Landgericht .Vorbehalten, Gegen dieses Urteil richtet sich die neue Revision des'Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt. Ber Kläger hat sich der Revision angeschlossen mit dem Antrag, die Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens dem! Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte nach § 823 Abs 1 .und nach § 831 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen hät* Die Revision wendet sieh mit ihren Angriffen vorwiegend dagegen, daß das Berufungsgericht den ersten Haftungsgrund bejaht hat; sie macht vor allem geltend, das Verschulden des Beklagten sei nicht ausreichend festgestellt 0 Ob diese Rügern der Revision begründet sind, kann jedoch auf sich beruhen, denn das Berufungsgericht hat jedenfalls .ohne Rechtsverstoß angenommen; daß der Beklagte nach § 831 BGB haftet» Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts,die auch die Revision nicht angreift, ist der Kläger durch einen Metallsplitter. Westfalen bei der Peststellung explosionsverdächtigen Materials Meldung verlangten und Zerkleinerungsarbeiten an Panzern bis auf weitere Weisung der Militärregierung untersagten, hat der Sohn des geklagten mit einem Schneidbrenner eine Platte aus dem Pahzer herausgeschnitten« daß «r den Schaden in Ausführung einer Verrichtung zugefügt hat, zu der er voiji dem Beklagten bestellt war, hat das Berufungsgericht mit Recht die objektiven Voraussetzungen des § 831 BGB bejaht« Der Beklagte ist daher nur dann von der Haftung befreit, wenn er den Entlastungsbeweis des §831 Abs 1 Satz 2 BGB führt, alBO nachweist, daß er bei der Auswahl seiner Gehilfen und bei der Leitung der Verrichtung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Abwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde» Laß das Berufungsgericht diesen Entlastungsbeweis nicht als geführt angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Abgesehen davon, daß der Beklagte nach den Be-d ingungen der Zentralstelle für Wehrmachtsgut verpflichtet war, den Rund der Granaten fcu melden und die Arbeit einstweilen einzustellen, hätte er, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt,' zu demindest, dafür sorgen müssen, daß der Panzer vor den Schneidarbeiten1 gründlich auf das Vorhandensein weiterer ZUndkörper untersubht und alle gefahrbringenden Gegenstände daraus entfernt wurden» Baß der Beklagte dieser Verpflichtung nachgekommen ist, erachtet das Berufungsgericht nicht für erwiesen« Schließlich muß die Entlastung des Beklagten aber auch nocjh aus einem weiteren Grunde schei-terns Er hat die gefährliche Schneidarbeit seinem damals erst 19 Jahre alten Sohn üb'erlassen, der nie Soldat war und keine Erfahrung in der Handihabung von Kriegsgeräten haben konnte» Bas durfte der Beklagte nur, tun, wenn er die Arbeit Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das den Grund der Ansprüche für gerechtfertigt erklärende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und die Entscheidung über die Konten des Eerufungs- und des ersten Revisionsverfahrens dem Landgericht Vorbehalten, an das die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Ansprüche zurückv^rwiesen wurde. Dagegen ist die Präge, wie in dem künfti-gen Urteil über .die Höhe des Anspruchs entschieden wird, also die Präge des endgültigen Erfolges der Klage für die Entscheidung über die Kosten des Hechtsmittelverfahrens ohne Bedeutung (RGZ 121, 77 /7§7)* Wie Wortlaut und Sinn des § 97 Abs 1 ZPO deutlich erkennen lassen, soll die Partei, die ein Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegt, die Polgen im Kostenpunkt tragen, wenn ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat. Damit ist atier noch nicht die weiterhin zu prüfende Präge beantwortet, ob die Verpflichtung, die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen, schon in dem Urteil, ausgesprochen werden muß, dajs die Berufung gegen das den Grund des Anspruchs bejahend© Urteil zurückweist, oder ob diese Kosteneritscheidung dem über die Höhe des Anspruchs zu erlassenden Schlußurteil de^ ersteh Rechtszuges überlassen werden kann. In einer früheren Entscheidung hat das Reichsgericht (Gruchot 48, 909 Nr >90 /5Q/) diese Präge im ersten Sinne beantwortet und ausgeführt, das Berufungsgericht habe § 97 Abs 1 ZPO verletzt, jweil es zwar die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, die Kostenentscheidung aber dem Schlußurteii des Landgerichts Vorbehalten habe, so daß mög- bung der Kostenentscheidung abzusehen« Es meint, § 97 ZPO sage nur, wem die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zur 3iast falle, bestimme aber nicht, wann und in welchem Urteil über diese Kosten entschieden werden müsse« Dieser Auffassung des Reichsgerichts kann der Senat sich nicht anschließen«1 Die Zivilprozeßordnung bestimmt, daß über die Pflicht zur Kostentragung von Amts wegen zu entscheiden ist, ohne daß es eines Antrages bedarf (§ 308 Abs 2 ZPO). Sie geht von dem Grundsatz aus, daß jedes Endurteil und jede sonstige ein selbständiges Verfahren abschließende Entscheidung auch einen Ausspruch über die Kosten zu enthalten hat (vgl Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozeßordnung lö.Aufl § 91 Anm I, 1 und Rikisch, Zivilprozeßrecht, 1950.S 527)« Wie Daumbach (Zivilprozeßordnung 21*Äufl § 91 Anm 1 D) mit Recht hervorhebt, ist die Kostenentdcheidung geboten, sobald die Kostentragungspflicht endgültig feststeht, wie es regelmässig der Pall ist, wenn eine Instanz voll erledigt ist« Preilich kann mit einem Teilurteil (§ |301 ZPO) und einem im ersten Rechtszug ergangenen Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) keine Kostenentscheidung verbunden werden, denn bei Erlaß dieser Urteile' steht-noch nicht fest, in welchem Umfange die eine oder andere Partei unterliegt* In einem solchen Pall ist es daher zulässig, die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits'dem Schlußurteil vorzubehalten. Ist aber ein Rechtsmittel gegen ein den Grund des Anspruchs für gerechtfertigt erklärendfes Urteil ohne Erfolg geblieben, so steht nach der zwingenden Vorschrift des § 97 Abs 1 ZPO endgültig fest# daß der unterlegene Rechtsmittelkläger die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. teil eingelegten Rechtsmittels könne die selbständige Kostenentscheidung oft unzweckmässig sein, weil sie in Fällen, in denen der Beklagte im Betragsverfahren zu einem wesentlichen Teile obsiege, zu dem mißlichen Ergebnis .führe, daß der Beklagte für die Hechtsmittelinstanz mit den Kosten nach dem gesamten Streitwert belastet werdeo Härten «iieser Art, die sich im Einzelfall ergeben können, lasöen sich aber, wie Stein-Jonas-Schönke übersehen, gar nicht dadurch vermeiden, daß das Rechtsmittelgericht1 die Kostenentscheidung dem Gericht des ersten Rechtszuges überläßt, denn auch dieses Gericht kann nicht von § 97 A'bs 1 ZK) abweichen, wonach die Kosten eines erfolglosen Rejchtsmittels der Partei zur last fallen, die es eingelegt hajt. Biese Vorschrift ist zwingend und daher auch von dem Gericht des ersten Rechtszuges zu beachten, wenn das Rechtsmilttelgericht ihm die Entschei- Da das Berufungsgericht die Kostenentscheidung unzulässigerweise dem Landgericht.Vorbehalten hat, war diese Entschei-d ung nachzuholen« Naeh § 97 Abs 1 ZPO waren die Kdsten des-Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzulegen.

Zitierte Normen: § 831 BGB § 308 ZPO § 97 ZK § 97 ZPO
KostenRechtsmittelBerufungsgerichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung I
Gesetz* ZPO § 97 Abs 1
Rechtssatz: ist ein Rechtsmittel gegen ein den Grund des An—
Spruchs für gerechtfertigt erklärendes Urteil ohne Erfolg geblieben, so 1st es nicht zulässig, die Entscheidung über' die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Schlußurteil über das Betragsver- . fahren zu überlasten (abweichend von RGZ 121, 77)*
Aktenzeichens 71 ZR 205/55
Urteil des BGH vom 29«Mai 1956 OBG Düsseldorf
SLU. 205/55
rkündet am 29« Mai 1956 lessa, Justizsekretär s Urkundsbeamter der Ge-häftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In ddm Rechtsstreit
 des Schrott-, Metall- und Rohproduktenhändlers Will3
P
straße
 in
Beklagten, Berufungsklägers und Reviiionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigt er s j Rechtsanwalt Dr»	-
gegen
d^n^ggücate^meister Theodor L
Kläger, Berufungsbeklagten und Re vi s i onsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigterg1 Rechtsanwalt Dr,
 hat der VI» Zivilsenat dep Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29«• Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewlefers, Dr«. Engels, Dr« Bode,
 Br» Hauß und Erbel
 für Recht erkannt:
I. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats desi Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 310 Mai 1955 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlußrejvision des Klägers wird das unter i genannte Urteil insoweit aufgehoben, als es die Entscheidung über die Kosten des BerufUngs-*-und des ersten Revisionsverfahrens dem Landgericht Vorbehalten hat» .
III * Die Kosten des Beilufungs- und der beiden Revisions verfahren werden dem Beklagten auferlegt.
Voll Rechts wegen
 Tatbestands
Dem Beklagten, der Handel mit Schrott betreibt, wurde im Mai 1948 von der Kreiserfassungastelle für Wehrmachtsgut • in E0| die Bergung von Kampfhandlungssehro11 innerhalb des Stadtkreises	übertragen.	Er war berechtigt und ver-
pflichtet, alles an Straßen, Wegen und im Gelände verstreut liegende Kriegsmaterial, das im Zuge von Kampfhandlungen zerstört oder zurückgelassen worden war, zu zerlegen, wegzuschaffen und der schrottverbrauchenden Industrie zuzufUlireiu Am 10. Mai 1948 unterschrieb der Beklagte die von der Zentralstelle für Wehrmachtsgut beini Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenien Bedingungen für die Sammlung von Kampfhandlungsschrott, deren Ziffer 4 folgenden Wortlaut hat;
Vor Inangriffnahme der [Serkleinerungsarbeiten sind die einzelnen Panzerwracks, Geschütze und dergl. genauestens nach Munitibn zu untersuchen. Soweit explosionsverdächtiges Material festgestellt wird, ist dies unverzüglich dpm nächsten erreichbaren Offizier der Militärregierung zu melden, wenn möglich der' zuständigen Ab rüstungsabteilung (Disarmament Officer). Bis auf weitere Weisung der Militärregierung sind die Pund»teilen explosionsverdächtigen Materials durch Warnschilder zu kennzeichnen und zu bewachen. Eine Haftung für Unfälle durch Explosion von Munitionsresten bei [Bergung von Kampfhandlungsschrott wird vom Innenministerium bezw. der Zentralstelle für Wehrmachtsgux nicht übernommen. Die mater-schriftliche Vollziehung dieser Bedingungen gilt als Ihre ausdrückliche Anerkennung, daß Sie selbst für alle Schäden haften, die Ihnen, Ihrem Personal, Ihren Beauftragten sowie Dritten durch Explosion von Munition, Minen oder auf an4ere Weise zugefügt werden’.
Im Nahmen dieser Aktioi} ließ der Beklagte einen an der	Straße	in	liegenden	Pan-
zerkraftwagen vom Typ '’Panther" zunächst durch den Schweißer Karl PfHB zerlegen. Diesen Panzer hatte seine Besatzung
 
gegen Ende Februar 194-5 wegen eines Motorschadens verlassen und unschädlich gemacht* Die Besatzungstruppen hatten ihn
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auf das an die Straße angrenzende Feld geschoben« Er lag auf der, in Richtung	gesehen,	rechten	Stra-
ßenseite unmittelbar neben dem Bürgersteig mit der Oberseite nach unten in einer'Mulde*
Nachdem ?(0H| &us den Diensten des Beklagten ausgeschieden war, beauftragte der Beklagte seinen 19 Jahre alten Sohn Gerhard mit d$r weiteren Zerlegung des Panzers»
Als Gerhard	am	5»	Dezember 1948 gegen 14;30 Uhr da-
mit beschäftigt war, mit einem' Schneidbrenner eine etwa
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50 mal 50. cm große Platte aus dem Panzer herauszuschneiden, trat eine Explosion ein«
Der Kläger, der mit seinem Fahrrad in Richtung unterwegs war, kam in diesem Zeitpunkt an der Unfallstelle vorbei. Er' hat behauptet, er sei von einem
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heranfliegenden Granatsplitter am linken Arm getroffen worden« Dabei sei sein Ellbogengelenk zertrümmert und die Muskulatur verletzt wordenj. Bei der Schweißarbeit müsse ein unter der herauszuschnejLdenden Platte befindlicher Explosivkörper explodiert sejn, Der Sohn des Beklagten habe nach seinen eigenen Angaben Vor Beginn der Arbeiten etwa 20 Pan-zergranaten aus dem Panier herausgeholt und neben sich gelegt» Der Beklagte habe|entgegen der ausdrücklich Übernommenen Verpflichtung diesei^ Fund weder der Polizei noch der Er-
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fassungsstelle gemeldet; er habe vielmehr seinen Sohn, der . nie Soldat und im Umgang mit Munition völlig unerfahren gewesen sei, weiter arbeiten lassen*
Der Kläger hat vein dem Beklagten als Schadensersatz einen bezifferten Betrag von 872,25 DM, eine monatliche Rente von 200 DM, ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklag-
te verpflichtet ist, ihm den aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden weiteren Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat ein Verschulden bestritten uind geltend gemacht, er habe die erforderliche Sorgfalt walten lassen (§ 831 Satz 2 BGB),
Bas Landgericht hat die bezifferten Klageanspriiche sowie den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde, nach für gerechtfertigt erklärt und die; Entscheidung über den Festst ellungsanspruöh dem Schlußurteil Vorbehalten,
 Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof‘durch Urteil vom 30o September 1953 (VI 2R 134/52) das Urteil des Oberlande sgerichts aufgehoben uiid die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht 'su-rückverwie sen ♦
In seinem neuen Urteil hat das Berufungsgericht wie-
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der die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Bie Entscheidung über die Kosten des Beiufungs- und Revisionsverfahrens hat es dem Landgericht .Vorbehalten, Gegen dieses Urteil richtet sich die neue Revision des'Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt. Ber Kläger hat sich der Revision angeschlossen mit dem Antrag, die Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens dem! Beklagten aufzuerlegen. Ferner beantragt er, die Revision des Beklagten äurtickzuweisen.
Ent 8cheiffungsgründe t
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I, Bie Revision ist hicht begründet.
Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte nach § 823 Abs 1 .und nach § 831 BGB für den Schaden des
 Klägers einzustehen hät* Die Revision wendet sieh mit ihren Angriffen vorwiegend dagegen, daß das Berufungsgericht den ersten Haftungsgrund bejaht hat; sie macht vor allem geltend, das Verschulden des Beklagten sei nicht ausreichend festgestellt 0 Ob diese Rügern der Revision begründet sind, kann jedoch auf sich beruhen, denn das Berufungsgericht hat jedenfalls .ohne Rechtsverstoß angenommen; daß der Beklagte nach § 831 BGB haftet»
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Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts,die auch die Revision nicht angreift, ist der Kläger durch einen Metallsplitter. verletzt ^worden, der•fortgeschleudert wurde, als Gerhard	der	Schneidearbeit an dem Panzer
 eine Explosion verursachte» Wie das Berufungsgericht weiter für bewiesen hält, hat' sich ausser den explosionsfähigen Granaten, die der Schweißer P^m aus dem Panzer entfernt hatte, bei und nach dein Unfall noch explosives Material in dem Panzer befunden» obwohl die Bedingungen der Zentralstelle
 für Wehrmachtsgut beim1 Innenminister des Landes Nordrhein-
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Westfalen bei der Peststellung explosionsverdächtigen Materials Meldung verlangten und Zerkleinerungsarbeiten an Panzern bis auf weitere Weisung der Militärregierung untersagten, hat der Sohn des geklagten mit einem Schneidbrenner eine Platte aus dem Pahzer herausgeschnitten«
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Schon dieser Sachferhalt rechtfertigt die Annahme, daß der Sohn des Beklagtenidie Körperverletzung des Klägers widerrechtlich verursacht hat. Da weiterhin unstreitig ist,
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daß «r den Schaden in Ausführung einer Verrichtung zugefügt hat, zu der er voiji dem Beklagten bestellt war, hat das
 Berufungsgericht mit Recht die objektiven Voraussetzungen des § 831 BGB bejaht« Der Beklagte ist daher nur dann von der Haftung befreit, wenn er den Entlastungsbeweis des §831 Abs 1 Satz 2 BGB führt, alBO nachweist, daß er bei der Auswahl seiner Gehilfen und bei der Leitung der Verrichtung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Abwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde»
Laß das Berufungsgericht diesen Entlastungsbeweis nicht als geführt angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Abgesehen davon, daß der Beklagte nach den Be-d ingungen der Zentralstelle für Wehrmachtsgut verpflichtet war, den Rund der Granaten fcu melden und die Arbeit einstweilen einzustellen, hätte er, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt,' zu demindest, dafür sorgen müssen, daß der Panzer vor den Schneidarbeiten1 gründlich auf das Vorhandensein weiterer ZUndkörper untersubht und alle gefahrbringenden Gegenstände daraus entfernt wurden» Baß der Beklagte dieser Verpflichtung nachgekommen ist, erachtet das Berufungsgericht nicht für erwiesen« Schließlich muß die Entlastung des Beklagten aber auch nocjh aus einem weiteren Grunde schei-terns Er hat die gefährliche Schneidarbeit seinem damals erst 19 Jahre alten Sohn üb'erlassen, der nie Soldat war und keine Erfahrung in der Handihabung von Kriegsgeräten haben konnte» Bas durfte der Beklagte nur, tun, wenn er die Arbeit
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leitete und die nötigen Weisungen gab« Er hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend, ausführt, Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen, die einen Schaden für Britte ausschlossen, und daher wenigstens dafür sorgen müssen, daß mit der Arbeit
 innegehalten wurde, Während auf der am Panzer vorheifUhrenden Straße Verkehr herrschte«, Daß er eine solche Anordnung gegeben habe, behauptet der Beklagte selbst nicht*
Hiernach haben die Vordergerichte die Ersatzpflicht des Beklagten mit Recht .dem Grunde nach bejaht. Daher war seine Revision zurUckzuweisen.
II« Begründet ist dagegen die Anschlußrevision.'
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das den Grund der Ansprüche für gerechtfertigt erklärende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und die Entscheidung über die Konten des Eerufungs- und des ersten Revisionsverfahrens dem Landgericht Vorbehalten, an das die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Ansprüche zurückv^rwiesen wurde. Wie die Anschlußrevision mit.Recht geltend macht, war es unzulässig, die Köstenent-scheidung dem Landgericht zu überlassen; die Kosten hätten vieL&ehr nach § 97 Absj 1 ZPO dem Beklagten auf erlegt werden. müssen.
Hach dieser Vorschrift fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei zur Last, die es eingelegt hat. Dabetl kommt es nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und lechtslehre nur auf den Erfolg des Rechtsmittels, also darauf an, ob es zu der vom Rechtsmittelkläger erstrebten Abänderung, der ihn beschwerenden Entscheidung führt. Dagegen ist die Präge, wie in dem künfti-gen Urteil über .die Höhe des Anspruchs entschieden wird,
 also die Präge des endgültigen Erfolges der Klage für die Entscheidung über die Kosten des Hechtsmittelverfahrens ohne Bedeutung (RGZ 121, 77 /7§7)* Wie Wortlaut und Sinn des § 97 Abs 1 ZPO deutlich erkennen lassen, soll die Partei, die ein Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegt, die Polgen im Kostenpunkt tragen, wenn ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat.
Damit ist atier noch nicht die weiterhin zu prüfende Präge beantwortet, ob die Verpflichtung, die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen, schon in dem Urteil, ausgesprochen werden muß, dajs die Berufung gegen das den Grund des Anspruchs bejahend© Urteil zurückweist, oder ob diese Kosteneritscheidung dem über die Höhe des Anspruchs zu erlassenden Schlußurteil de^ ersteh Rechtszuges überlassen werden kann. In einer früheren Entscheidung hat das Reichsgericht (Gruchot 48, 909 Nr >90 /5Q/) diese Präge im ersten Sinne beantwortet und ausgeführt, das Berufungsgericht habe § 97 Abs 1 ZPO verletzt, jweil es zwar die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, die Kostenentscheidung aber dem Schlußurteii des Landgerichts Vorbehalten habe, so daß mög-
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licherweise dem Kläger die Kosten des Berufungsrechtszugs auferlegt werden könnten, Ii|l dem Urteil ist hervorgehoben, die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels müßten ausnahmslos, also ohne Unterschied, ob ein Zwischenoder Endurteil in Präge stehe, der Partei zur Last gelegt werden, die das Rechtsmittel eingelegt habe. Das Reichsge-
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rioht ist später, insbesondere in seiner Entscheidung RGZ 121, 77? von'dieser Rechtsprechung abgewichenj es hat es zuletzt für zulässig gehalten, die Kosten des Rechtsmittelverfah-
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rens dem künftigen Schlußurjbeil zu überlassen, hat jedoch betont, es sei regelmässig angemessen, von der Hinausschie-
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bung der Kostenentscheidung abzusehen« Es meint, § 97 ZPO sage nur, wem die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zur 3iast falle, bestimme aber nicht, wann und in welchem Urteil über diese Kosten entschieden werden müsse«
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Dieser Auffassung des Reichsgerichts kann der Senat sich nicht anschließen«1 Die Zivilprozeßordnung bestimmt, daß über die Pflicht zur Kostentragung von Amts wegen zu entscheiden ist, ohne daß es eines Antrages bedarf (§ 308 Abs 2 ZPO). Sie geht von dem Grundsatz aus, daß jedes Endurteil und jede sonstige ein selbständiges Verfahren abschließende Entscheidung auch einen Ausspruch über die Kosten zu enthalten hat (vgl Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozeßordnung lö.Aufl § 91 Anm I, 1 und Rikisch, Zivilprozeßrecht, 1950.S 527)« Wie Daumbach (Zivilprozeßordnung 21*Äufl § 91 Anm 1 D) mit Recht hervorhebt, ist die Kostenentdcheidung geboten, sobald die Kostentragungspflicht endgültig feststeht, wie es regelmässig der Pall ist, wenn eine Instanz voll erledigt ist« Preilich kann mit einem Teilurteil (§ |301 ZPO) und einem im ersten Rechtszug ergangenen Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) keine Kostenentscheidung verbunden werden, denn bei Erlaß dieser Urteile' steht-noch nicht fest, in welchem Umfange die eine oder andere Partei unterliegt* In einem solchen Pall ist es daher zulässig, die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits'dem Schlußurteil vorzubehalten. Ist aber ein Rechtsmittel gegen ein den Grund des Anspruchs für gerechtfertigt erklärendfes Urteil ohne Erfolg geblieben, so steht nach der zwingenden Vorschrift des § 97 Abs 1 ZPO endgültig fest# daß der unterlegene Rechtsmittelkläger die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. Hier ist kein
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Grund ersichtlioh, der es rechtfertigen könnte, diese
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Entscheidung hinauszuschieben und der im Rechtsmittelzug siegreichen Partei den erst mit der Kostenentscheidung entstehenden Kostenanspruch vorzüenthalten.
Stein-Jonas-Schönke (äaO § 97 Anm I, 1 Fußnote 2) meinen, bei Zurückweisung des vom Beklagten gegen das Grundur-. teil eingelegten Rechtsmittels könne die selbständige Kostenentscheidung oft unzweckmässig sein, weil sie in Fällen, in denen der Beklagte im Betragsverfahren zu einem wesentlichen Teile obsiege, zu dem mißlichen Ergebnis .führe, daß der Beklagte für die Hechtsmittelinstanz mit den Kosten nach dem gesamten Streitwert belastet werdeo Härten «iieser Art, die sich im Einzelfall ergeben können, lasöen sich aber, wie Stein-Jonas-Schönke übersehen, gar nicht dadurch vermeiden, daß das Rechtsmittelgericht1 die Kostenentscheidung dem Gericht des ersten Rechtszuges überläßt, denn auch dieses Gericht kann nicht von § 97 A'bs 1 ZK) abweichen, wonach die Kosten eines erfolglosen Rejchtsmittels der Partei zur last fallen, die es eingelegt hajt. Biese Vorschrift ist zwingend und daher auch von dem Gericht des ersten Rechtszuges zu beachten, wenn das Rechtsmilttelgericht ihm die Entschei-
I
dung über die Kosten des.Rejchtsmittelverfahrens überläßt (RG HRR 1933 Nr 956; 1937-Hr 656; JW 1937, H35 Nr 44 und Urteil des Senats vom 24«April 1956 - VI ZR 144/55 -)« Im Übrigen erwähnen Stein-Jonas-Schönke selbst in anderem Zusammenhang (aaO § 97 Anm I jl), daß § 97 Abs 1 ZPO einen
i
Fall der sogenannten Kostehtrennung enthält, bei dem die
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Kostenpflicht von dem endgültigen Ausgang der Sache unabhängig ist. Hach Wortlaut vjnd Sinn des Gesetzes soll, wie
I
schon oben ausgeführt wurdel, die Partei-, die ein nicht zu dem .
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Erfolg führendes Rechtsmittel einlegt, die Folgen im Kostenpunkt tragen* Dieses Ergebnis ist vom Gesetzgeber gewollt und daher auch dann in Kauf zu nehmen, wenn es vom Blickpunkt des endgültigen Prozeßergobnisses aus im Einzelfall unbillig erscheinen mag. Somit bieten die von Stein_Jonas-Schönke ge-. äusserten Bedenken keinen Anlaß, von der Regel abzugehen, daß das einen Rechtszug voll erledigende Endurteil einen Ausspruch über die Kostfen enthalten muß, wenn die Kostentragungspflicht endgültig feststeht«
Da das Berufungsgericht die Kostenentscheidung unzulässigerweise dem Landgericht.Vorbehalten hat, war diese Entschei-d ung nachzuholen« Naeh § 97 Abs 1 ZPO waren die Kdsten des-Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzulegen. Er hat auch die Kosten der beideii Revisionsverfahren zu tragen (§97 ZPO)«
Dr.Kleinewefers	Dr.Engels	Dr.Bode
 Dr.Haufi	Erbel