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BGH · VI ZR 205/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 205/53

gefahren« Durch den Zusammenstoss seien die Schlusslichter am Anhänger des Lastzuges des Beklagten erloschen» Obwohl der Beklagte das Erlöschen der Schlusslichter bemerkt habe, habe er es unterlassen, für eine Beleuchtung seines Lastzuges nach rückwärts zu sorgen und den aus Richtung Celle kommenden Verkehr zu warnen« Er habe daher den zweiten Unfall durch grobes Verschulden verursacht« höchsten 1/4 des Schadens zur Las* gelegt werden könne, und hat Abweisung der Klage begehrt, soweit er zur Zahlung von mehr als 750 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist» Die Klägerin hat Anschlussberufung eingelegt mit dem Anträge, den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 8 957,50 DM nebst Zinsen z.u verurteilen* Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung deiijüber den der Klägerin vom Landgericht zuerkannten Betrag von 6 100 DM nebst Zinsen hinausgehenden Anspruch auf Zahlung von 2 857,50 DM nebst Zinsen dem Grunde nach.^für gerechtfertigt erklärt« 1« Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte aus § 823 BGB für den der Klägerin entstandenen Schaden verantwortlich sei* Er habe bereits den Zusammenstoss mit dem rückwärts beleuchteten Lastzug des WflHl verschuldet, den er bei genügender Aufmerksamkeit hätte bemerken können und müssen* Auch an dem Auffahren des Omnibusses der Klägerin auf den Anhänger seines Lastzuges'trage er Schuld, denn er habe seinen Lastzug, obwohl die Rücklichter des Anhängen bereits infolge des ersten Unfalls erloschen gewesen seien, ohne hinreichende Sicherung nach rückwärts stehen lassen und damit für den Verkehr eine sehr grosse Gefahr begründet* Bezug auf den zweiten Unfall- Unterlassung der Sicherung des aufgefahrenen Lastzuges nach rückwärts - zu verneinen isto Die Revision entnimmt dem angefochtenen Urteil jedoch zu Unrecht, dass das Berufungsgericht das zu dem ersten Unfall führende Verschulden dem'Beklagten auch als für den zweiten Unfall ursächlich angelaatet hat. Der zutreffende Hinweis in dem angefochtenen Urteil, dass der Beklagte schon den ersten Zusammen-stoss schuldhaft verursacht hatte, sollte vielmehr nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nur das'Angesichts der gegebenen Sachlage besonders schwere Verschulden des Beklagten aufzeigen, der unmittelbar vor dem Unfall, der Anlass des hier zu entscheidenden Rechtsstreits geworden ist, durch grobe Unaufmerksamkeit bereits einen anderen Unfall verschuldet und trotzdem nichts getan hatte, um den aus Richtung Celle kommenden. Das Berufungsgericht hat erkennbar angenommen, der Omnibusführer würde den Lastzug des Beklagten weit eher bemerkt und seine Fahrweise darauf eingerichtet haben, wenn die Schlusslichter des Anhängers gebrannt hätten oder der Lastzug in anderer Weise nach rückwärts abgesichert worden wäre- Die Unterlassung ausreichender Beleuchtung oder einer anderen Sicherung nach rückwärts ist somit nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ursächlich für den zweiten Unfall gewesen« c) Wie in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich hervorgehoben ist, herrschte zur Zeit des Unfalls nur leichter Nebel, der die Sicht für die hier in Frage stehenden Entfernungen überhaupt nicht behinderte- Die Revision geht mithin zu Unrecht davon aus, dass das Wetter damals diesig und neblig gewesen sei« Angesichts der von dem Berufungsgericht festgestellten Witterungsverhältnisse kann der von der Revision behauptete Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Schlusslichter des Lastzuges des Beklagten, sofern sie gebrannt hätten, höchstens auf 80 m zu erkennen gewesen wären, nicht anerkannt werden. einholen müssen, ob der Lastzug des Beklagten auf der Fahrbahn bereits durch die von den abgeblendet fahrenden Fahrzeugen hervorgerufenen Schatten für den Omnibusfahrer hätte sichtbar werden müssen» Die-Revision hat übersehen, dass das Berufungsgericht über diese Frage einen Sachverständigen gehört hat» Das Berufungsgericht hat nämlioh ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils bei der Vernehmung des von ihm zugezogenen Sachverständigen Wolff die Frage erörtert, ob der Lastzug des Beklagten als Schatten im Gegenlicht für den Omn'ibusfahrer erkenn bar gewesen ist* Der Sachverständige hat die Frage dahin beantwortet, dass dies möglich sein könne» Wenn das Berufungsgericht angesichts dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme zu dem Schluss gelangt ist, es lasse sich nicht feststellen, dass der Führer des Omnibusses den Lastzug des Beklagten als Schatten im Gegenlicht hätte erkennen können, so hat sich das Berufungsgericht mit dieser Annahme im Rahmen des. Das Berufungsgericht hat dem Führer des Omnibusses mit Recht den Vorwurf gemacht, dass die von ihm innegehaltene Geschwindigkeit angesichts der gegebenen Verkehrs-läge nach Eintritt der Blendung zu hoch gewesen sei. In jedem Falle liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, ein Verstoss gegen §§ 1 und 9 StVO vor, und der Revision kann nicht zugegeben werden, dass dieser Verstoss des Führers des Omnibusses in dem einen Falle schwerer bewertet werden müsste als in dem andern. die Grundlagen für die Abwägung in verfahrensmässig nicht einwandfreier Weise ermittelt oder unvollständig und fehlerhaft berücksichtigt worden sind« Derartige Mängel sind hier - entgegen der Ansicht der Revision - nicht hervorgetreten* Die Betriebsgefahr des Omnibuszuges ist bei der Abwägung zu lasten der Klägerin in Betracht gezogen worden« Wenn das Berufungsgericht sie nicht so schwer bewertet hat, wie es die Revision für angemessen hält, so liegt darin noch kein Rechtsfehler« Hätte das Berufungsgericht dem Umstand, dass der Beklagte die erste Ursache für den Unfall gesetzt hat, ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, so könnte dieser Wertung allerdings nicht gefolgt werden (vgl das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 14« Juli 1954 - VI ZR 60/54)« Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch mit aller Deutlichkeit, dass das Berufungsgericht in dem Verhalten des Beklagten nicht nur die erste, sondern vor allem auch die weit überwiegende Ursache für den Unfall deshalb erblickt hat, weil die Unterlassung einer Sicherung des Lastzuges nach rückwärts bei Dunkelheit auf einer stark belebten Bundesstrasse eine sehr grosse Gefahr für den Verkehr begründet hat und der Omnibuszug der Klägerin gerade dieser Gefahr zu dem Opfer gefallen ist« Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, sie enthalten entgegen der Ansicht der Revision eine denkgesetzlich mögliche und erschöpfende Würdigung der in zulässiger Weise ermittelten Unterlagen und verstosse auch nicht gegen - von der Revisiofr übrigens nicht einmal näher bezeichnete - Erfahrungssätze« Die Angriffe der Revision gegen die Abwägung gehen somit fehl, wenn ihr auch zugegeben werden mag, dass eine andere Abwägung möglich gewesen wäre«

UnfallBerufungsgerichtAnhängerLastzugKlägerinOmnibusVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 205/53
2352 051
z«
Verkündet am 3- November 1954 Justizassistent, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Fuhrunternehmers Hugo MflBMl in
 VflHHPwreg ■,
Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers, Anschlussberufungsbeklagten und Revisionsklägers ,
- Prozessbevollmächtigter8 Rechtsanwalt
 gegen
die Kraftverkehr Celle Stadt und Land GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer in Celle, BfllHHplatzA
Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt	-
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof «Br., Meiß und der Bundesrichter Dr0Kleinewefers, Br0Gelhaar, Br«Meyer und Hanebeck
 für Recht erkannt %
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 13- April 1953 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt«
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der aus einem Sattelschlepper nebst Anhänger bestehende, mit Stämmen beladene Lastzug des damaligen Fuhrunternehmers Josef WflBl aus Bretten Kreis Karlsruhe, der sich auf der Fahrt nach, Hamburg befand, war am 5o November 1949 morgens gegen 5,4O\0hr auf der Bundesstrasse. 3- zwischen Wolthausen und Hassel wegen Brennstoffmangels liegen geblieben» Er hielt auf der rechten Seite der befestigten Fahrbahn» Gegen 6 Uhr fuhr ;der Beklagte, der mit seinem aus Motorwagen und Anhänger bestehenden Lastzug ebenfalls auf der Bundesstrasse 3 in Richtung Hamburg unterwegs war-, auf die linke hintere Seite des Anhängers des Lastzuges des	auf«	Etwa um
6,20 Uhr fuhr ein Kraftomnibus der Klägerin mit Anhänger, der den Linienverkehr von Celle nach Bergen bediente, rechts auf die Rückseite des Anhängers des Lastzuges des Beklagten auf» Hierbei entstand Schaden an dem Omnibus und seinem Anhänger» Auch der Lastzug des Beklagten wurde beschädigt»
Am Unfällmorgen herrschte leichter Nebel, der jedoch die Sicht auf die hier in Betracht kommenden Entfernungen nicht behinderte« Die Fahrbahn war in geringem, die Bremswirkung nicht beeinträchtigendem Masse vereist» In Fahrtrichtung der Beteiligten gesehen' befindet sich vor der Unfallstelle eine flache Rechtskurve» Die Sicht auf die Unfallstelle 'war schon vor dem Ausgang der Kurve frei«
Bas rückwärtige Ende des	sehen Lastzuges war vom
 Ausgang der Kurve noch über 100 m entfernt. Zur Zeit der Unfälle war es noch dunkel»
Bie-iClägerin hat behauptet, der Beklagte sei infolge Unachtsamkeit auf den vorschriftsmässig mit zwei brennenden Schlusslichtern versehenen und ausserdem noch durch eine am Ende der überstehenden Ladung angebrachte rote Sturmlaterne gesicherten Anhänger des Lastzuges des WMfe auf-
 
gefahren« Durch den Zusammenstoss seien die Schlusslichter am Anhänger des Lastzuges des Beklagten erloschen» Obwohl der Beklagte das Erlöschen der Schlusslichter bemerkt habe, habe er es unterlassen, für eine Beleuchtung seines Lastzuges nach rückwärts zu sorgen und den aus Richtung Celle kommenden Verkehr zu warnen« Er habe daher den zweiten Unfall durch grobes Verschulden verursacht«
Für die Ausbesserung des Omnibusses habe die Klägerin 12 390,07 DM und für die Ausbesserung des Anhängers weitere' 86,60 DM aufwenden müssen« Im ersten Rechtszuge hat die Klägerin einen Teilbetrag ihres Schadens von 6 100 DM nebst Zinsen verlangt«
Der Beklagte hat geltend gemacht, der Anhänger des Lastzuges des WflBi sei unbeleuchtet gewesen,als der Beklagte auf ihn aufgefahren sei« Dagegen sei der Anhänger seines Lastzuges bis zu dem zweiten Unfall ordnungsmäBsig beleuchtet gewesen« Den Fahrer des Autobusses treffe daher allein die Schuld an dem zweiten Unfall« Durch diesen Unfall sei ihm ..ein Schaden von insgesamt 2 264,84 DM entstanden, der ihm von seinem Kasko-Versieh erer, der PflHHHB-Lebens-,Unfall- und Haftpflichtversicherungsanstalt Schleswig-Holstein in	ersetzt worden sei« Er hat Widerklage
 erhoben auf Zahlung dieses Betrages an die Lebens-,Unfall- und Haftpflichtversicherungsanstalt Schleswig-Holstein in Kflfc
 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen« Es ist davon ausgegangen, dass die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4 des durch den zweiten Zusammenstoss entstandenen Schadens zu tragen hätten.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass ihm
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höchsten 1/4 des Schadens zur Las* gelegt werden könne, und hat Abweisung der Klage begehrt, soweit er zur Zahlung von mehr als 750 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist» Die Klägerin hat Anschlussberufung eingelegt mit dem Anträge, den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 8 957,50 DM nebst Zinsen z.u verurteilen* Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung deiijüber den der Klägerin vom Landgericht zuerkannten Betrag von 6 100 DM nebst Zinsen hinausgehenden Anspruch auf Zahlung von 2 857,50 DM nebst Zinsen dem Grunde nach.^für gerechtfertigt erklärt«
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Afttrag auf Abweisung der Klage weiter, soweit er zur Zahlung’ von mehr als 750 DM nebst Zinsen^ verurteilt worden ist«
Entscheidungsgründeg
 Die Revision ist nicht begründet*
• % • • #
1« Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte
 aus § 823 BGB für den der Klägerin entstandenen Schaden verantwortlich sei* Er habe bereits den Zusammenstoss mit dem rückwärts beleuchteten Lastzug des WflHl verschuldet, den er bei genügender Aufmerksamkeit hätte bemerken können und müssen* Auch an dem Auffahren des Omnibusses der Klägerin auf den Anhänger seines Lastzuges'trage er Schuld, denn er habe seinen Lastzug, obwohl die Rücklichter des Anhängen bereits infolge des ersten Unfalls erloschen gewesen seien, ohne hinreichende Sicherung nach rückwärts stehen lassen und damit für den Verkehr eine sehr grosse Gefahr begründet*
 
Allerdings habe auch der Fahrer des Omnibusses den Schaden der Klägerin mitverursacht« Selbst wenn er infolge Blendung durch entgegenkommende.Fahrzeuge den unbeleuch-teten Lastzug des Beklagten nicht gesehen haben sollte, sei ihm doch deshalb ein Vorwurf zu machen, weil er zu schnell gefahren sei. Zu Lasten der Klägerin lasse sich dagegen nicht feststellen, dass der Omnibusfahrer den Lastzug des Beklagten als Schatten im Gegenlicht rechtzeitig hätte erkennen können«
Auf Grund dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht die von dem Landgericht vorgenommene Schadensverteilung im Verhältnis von 3/4 zu Lasten des.. Beklagten und 1/4 zu Lasten der Klägerin gebilligt und hierzu ausgeführts Das schuldhafte Verhalten des Beklagten wiege als Unfallursache erheblich schwerer als das des Führers des Omnibusses, zu demal der Beklagte schon den ersten Zusammenstoss schuldhaft verursacht gehabt habe« Selbst wenn zugunsten der Klägerin die Betriebsgefahr ihrer Omnibusse in Rechnung gestellt und sie aus dem Gesichtspunkt des § 831 BGB voll für das Verhalte des Omnibusführers verantwortlich gemacht werde, so bleibe doch die Tatsache bestehen, dass der Beklagte die erste und weit überwiegende Ursache für den Unfall gesetzt habe«
2« Diese Ausführungen werden von der Revision vergeblich bekämpft«
a)	Der Revision ist zwar zuzugeben, dass bei der Abwägung gemäss § 254 BGB nur ein*für den Unfall ursächliches Verschulden der Beteiligten berücksichtigt werden darf«
Es mag auch unterstellt werden, dass ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen dem zu dem ersten Zusammenstoss führenden Verschulden des Beklagten - seiner Unaufmerksamkeit bei der Beobachtung der Strasse - und dem Verschulden in
 
Bezug auf den zweiten Unfall- Unterlassung der Sicherung des aufgefahrenen Lastzuges nach rückwärts - zu verneinen isto Die Revision entnimmt dem angefochtenen Urteil jedoch zu Unrecht, dass das Berufungsgericht das zu dem ersten Unfall führende Verschulden dem'Beklagten auch als für den zweiten Unfall ursächlich angelaatet hat. Vielmehr hat das Berufungsgericht das hei der Abwägung zu Ungunsten* des Beklagten in Betracht gezogene Verschulden ersichtlich lediglich darin gesehen,' dass er seinen Lastzug, dessen Schlusslichter nicht brannten, ohne hinreichende Sicherung hach rückwärts auf der Strasse hat stehen lassen. Der zutreffende Hinweis in dem angefochtenen Urteil, dass der Beklagte schon den ersten Zusammen-stoss schuldhaft verursacht hatte, sollte vielmehr nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nur das'Angesichts der gegebenen Sachlage besonders schwere Verschulden des Beklagten aufzeigen, der unmittelbar vor dem Unfall, der Anlass des hier zu entscheidenden Rechtsstreits geworden ist, durch grobe Unaufmerksamkeit bereits einen anderen Unfall verschuldet und trotzdem nichts getan hatte, um den aus Richtung Celle kommenden. Verkehr vor dem durch sejneaLastzug gebildeten Hindernis zu warnen. Da der Umfang und die Schwere des Verschuldens der Beteiligten einen bei der Abwägung zu berücksichtigenden gewichtigen Umstand darsteilt (vgl dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1954 - VI ZR 64/54), sind somit diese Erwägungen des Berufungsgerichts entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
**C,
b)	Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, es fehle an jeder Feststellung des Berufungsgerichts Über die Ursächlichkeit des Verschuldens des Beklagten für den ZusammenstoSs, Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen,
 dass der Omnibusfahrer den Lastzug des Beklagten frühestens gesehen hat, als er in den Lichtbereich der 25 m weit leuchtenden abgeblendeten Scheinwerfer des Kraftomnibusses trat. Das Berufungsgericht hat erkennbar angenommen, der Omnibusführer würde den Lastzug des Beklagten weit eher bemerkt und seine Fahrweise darauf eingerichtet haben, wenn die Schlusslichter des Anhängers gebrannt hätten oder der Lastzug in anderer Weise nach rückwärts abgesichert worden wäre- Die Unterlassung ausreichender Beleuchtung oder einer anderen Sicherung nach rückwärts ist somit nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ursächlich für den zweiten Unfall gewesen«
c)	Wie in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich hervorgehoben ist, herrschte zur Zeit des Unfalls nur leichter Nebel, der die Sicht für die hier in Frage stehenden Entfernungen überhaupt nicht behinderte- Die Revision geht mithin zu Unrecht davon aus, dass das Wetter damals diesig und neblig gewesen sei« Angesichts der von dem Berufungsgericht festgestellten Witterungsverhältnisse kann der
 von der Revision behauptete Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Schlusslichter des Lastzuges des Beklagten, sofern sie gebrannt hätten, höchstens auf 80 m zu erkennen gewesen wären, nicht anerkannt werden. Im übrigen ist dem angefochtenen Urteil auch nicht zu entnehmen, dass der Omnibusführer ständig durch Gegenverkehr geblendet gewesen ist, während er die letzten 80 m bis zur Unfallstelle zurücklegte. Auch mit diesen weiteren Erwägungen der Revision kann daher die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten für den Unfall nicht verneint werden«
4	•
d)	Ebensowenig ist die Rüge der Revision gerechtfertigt, das Berufungsgericht habe entsprechend dem Beweisangebot des Beklagten ein Sachverständigengutachten darüber
2©
 
einholen müssen, ob der Lastzug des Beklagten auf der Fahrbahn bereits durch die von den abgeblendet fahrenden Fahrzeugen hervorgerufenen Schatten für den Omnibusfahrer hätte sichtbar werden müssen» Die-Revision hat übersehen, dass das Berufungsgericht über diese Frage einen Sachverständigen gehört hat» Das Berufungsgericht hat nämlioh ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils bei der Vernehmung des von ihm zugezogenen Sachverständigen Wolff die Frage erörtert, ob der Lastzug des Beklagten als Schatten im Gegenlicht für den Omn'ibusfahrer erkenn bar gewesen ist* Der Sachverständige hat die Frage dahin beantwortet, dass dies möglich sein könne» Wenn das Berufungsgericht angesichts dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme zu dem Schluss gelangt ist, es lasse sich nicht feststellen, dass der Führer des Omnibusses den Lastzug des Beklagten als Schatten im Gegenlicht hätte erkennen können, so hat sich das Berufungsgericht mit dieser Annahme im Rahmen des. ihm zustehenden tatrichterlichen Ermessens gehalten, das grundsätzlich einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist» Zur Anordnung der Begutachtung durch einen-andern. Sachverständigen war das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht verpflichtet (§ 412 ZFO)»
e)	Nicht gebilligt werden kann die Erwägung der Revision, für die Abwägung des verursachenden Verschuldens sei es hier von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Fahrer des Omnibusses bei Eintritt der Blendung seine Fahrt verlangsamt habe o.der ob er trotz der Blendung mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren sei; das Berufungsgericht habe daher nicht unterlassen dürfen, diese Frage zu klären und die nach Lage der Sache gebotene Feststellung zu treffen, dass der Omnibusfahrer seine Geschwindigkeit bei Eintritt der Blendung nicht vermindert gehabt habe»
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Das Berufungsgericht hat dem Führer des Omnibusses mit Recht den Vorwurf gemacht, dass die von ihm innegehaltene Geschwindigkeit angesichts der gegebenen Verkehrs-läge nach Eintritt der Blendung zu hoch gewesen sei. Ob der Omnibusfahrer vorher mit noch höherer Geschwindigkeit gefahren und seine Geschwindigkeit bei Eintritt der Blendung nur in unzureichendem Masse herabgesetzt hat, oder ob er vorher mit weniger hoher Geschwindigkeit gefahren ist, diese aber nach Eintritt der Blendung entgegen seiner Verpflichtung nicht vermindert hat, ist für die Schwere des den Omnibusfahrer treffenden Verschuldens und dessen Ursächlichkeit für den Unfall entgegen der Ansicht der Revision ersichtlich ohne Bedeutung. In jedem Falle liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, ein Verstoss gegen §§ 1 und 9 StVO vor, und der Revision kann nicht zugegeben werden, dass dieser Verstoss des Führers des Omnibusses in dem einen Falle schwerer bewertet werden müsste als in dem andern. Entscheidend ist vielmehr, dass der Omnibus in dem Augenblick als der Lastzug des Beklagten in dem abgeblendeten Scheinwerferlicht .des Omnibusses- auftauchte, infolge eines Verschuldens seines Führers .eine zu grosse Geschwindigkeit hatte und dieser ihn daher nicht mehr rechtzeitig zu dem Stehen bringen konnte. Ob die überhöhte Geschwindigkeit auf den einen oder den anderen Fehler des Omnibusfahrers zurückzuführen-gewesen ist* bedingt keine Änderung in der rechtlichen Beurteilung von Art und Umfang seines Verschuldens.
f)	Die Abwägung._selbst ist grundsätzlich allein Aufgabe des Tatrichters« Sie ist in der Revisionsinstanz nur dann, nachprüfbar, wenn die Möglichkeit besteht, dass sie auf Rechtsirrtum beruht, insbesondere einen yerstoss gegen ErfahrungsSätze oder die Denkgesetze enthält, oder wenn
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die Grundlagen für die Abwägung in verfahrensmässig nicht einwandfreier Weise ermittelt oder unvollständig und fehlerhaft berücksichtigt worden sind« Derartige Mängel sind hier - entgegen der Ansicht der Revision - nicht hervorgetreten* Die Betriebsgefahr des Omnibuszuges ist bei der Abwägung zu lasten der Klägerin in Betracht gezogen worden« Wenn das Berufungsgericht sie nicht so schwer bewertet hat, wie es die Revision für angemessen hält, so liegt darin noch kein Rechtsfehler« Hätte das Berufungsgericht dem Umstand, dass der Beklagte die erste Ursache für den Unfall gesetzt hat, ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, so könnte dieser Wertung allerdings nicht gefolgt werden (vgl das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 14« Juli 1954 - VI ZR 60/54)« Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch mit aller Deutlichkeit, dass das Berufungsgericht in dem Verhalten des Beklagten nicht nur die erste, sondern vor allem auch die weit überwiegende Ursache für den Unfall deshalb erblickt hat, weil die Unterlassung einer Sicherung des Lastzuges nach rückwärts bei Dunkelheit auf einer stark belebten Bundesstrasse eine sehr grosse Gefahr für den Verkehr begründet hat und der Omnibuszug der Klägerin gerade dieser Gefahr zu dem Opfer gefallen ist« Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, sie enthalten entgegen der Ansicht der Revision eine denkgesetzlich mögliche und erschöpfende Würdigung der in zulässiger Weise ermittelten Unterlagen und verstosse auch nicht gegen - von der Revisiofr übrigens nicht einmal näher bezeichnete - Erfahrungssätze« Die Angriffe der Revision gegen die Abwägung gehen somit fehl, wenn ihr auch zugegeben werden mag, dass eine andere Abwägung möglich gewesen wäre«
3» Da auch irgendein sonstiger Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung des Urteils auf sachlichrechtliche Verstösse nicl: hervorgetreten ist, war die Revision mit‘der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Meiß ' t Dr*Kleinewefers	Dr,Gelhaar
 Dr.K.E. Meyer
 Hanebeck