Mit seiner im Jahre 1974 erhobenen Klage hat der Kläger neben einem weiteren angemessenen Schmerzensgeld einen zusätzlichen Verdienstausfall für die Zeit bis zu dem 31. Das Oberlandesgericht hat das dem Klageantrag nur teilweise stattgebende landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der klägerisehen Berufung auf das Rechtsmittel des Beklagten abgeändert und neu gefaßt; danach hat der Beklagte ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000 DM sowie zu dem Ausgleich des bis zu dem 31. März 1976 eingetretenen materiellen Schadens noch 7•781,50 DM zu zahlen und den Kläger von seiner Einkommenssteuerverpflichtung aus den zugesprochenen Schadensersatzbeträgen freizustellen; des weiteren hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 1.500 DM denjenigen Lohnausfall zu ersetzen, den der Kläger in- Gegen diese Entscheidung wendet sich die vom Senat angenommene Revision des Klägers, mit der er seine abgewiesenen Ansprüche weiter verfolgt. Die Revision wendet sich gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die bereits vom Landgericht getroffene Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes bestätigt hat, kann aber keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht ist unter Beachtung der in BGHZ 18, 149, 157 f, 167 auf-gestellten Grundsätze zu Recht davon ausgegangen, daß Art und Schwere der Verletzungen sowie deren gesundheitlichen Folgen die entscheidenden Grundlagen für die Festlegung des im Einzelfall angemessenen Schmer-»nsgeldes bilden, daß aber auch alle anderen Umstände des konkreten Sachverhalts heranzuziehen sind, soweit sie ihrer Art nach geeignet erscheinen, die Schmerzens- Das Berufungsgericht durfte als Bemessungsfaktor zu dem Nachteil des Klägers ins Feld führen, daß dieser seine Verletzungen auf einer Gefälligkeitsfahrt des Beklagten erlitten hat, dessen vorangegangener Alkoholgenuß ihm bekannt war und dessen mögliche Auswirkungen er seinem Entschluß, als Beifahrer mitzufahren, zugrundelegen konnte. Das Berufungsgericht war insoweit nach den vor allem in der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 18,149, 157 f» 167) zu dem Ausdruck gekommenen Grundsätzen nur gehindert, bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse des Beklagten anspruchsmindemd heranzuziehen (vgl. Oktober 1973 nur noch Ersatz für den in Jugoslawien erzielbaren geringeren Verdienst fordern; der später, und zwar erst längere Zeit nach dem Unfall, nämlich nach seiner Eheschließung mit einer in Deutschland arbeitenden Jugoslawin im Oktober 1973 gefaßte Entschluß, mit Rücksicht auf das gute Einkommen seiner Ehefrau und die Schulausbildung von deren Tochter in der Bundesrepublik zu bleiben, könntai keinen Einfluß haben. a) Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht aufgrund der von diesem getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen davon auszugehen hat, daß sich der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls und auch noch längere Zeit danach mit der Absicht trug, spätestens nach 8-jähriger Arbeit in der Bundesrepublik wieder in seine Heimat zurückzukehren, so rechtfertigt dies allein noch nicht die Begrenzung des Ersatzes für erlittenen Dienstausfall auf dasjenige, was dieser vom Oktober 1973 an in Jugoslawien zu verdienen in der Lage gewesen wäre. Es handelt sich insoweit nur um eine Beweiserleichterung für den Geschädigten hinsichtlich des durch das Schadensereignis nun einmal abgebrochenen Kausalverlaufs (BGHZ 29, 393, 398, BGH LM BGB § 252 Nr. 5; Senatsurteil vom 27. Auf der anderen Seite gilt es freilich zu vermeiden, daß dem Geschädigten über die Ersatzpflicht des Schädigers mehr zufließt, als er ohne das Schadensereignis zu beanspruchen gehabt hätte. Insoweit hätte es hier Bedeutung, wenn der Kläger zu seiner Eheschließung nur veranlaßt worden wäre, weil er als beschränkt Erwerbsfähiger eine angemessene Versorgung gesucht und gefunden hat, und daß er eben aus diesem Grund entgegen seinem früheren Vorhaben in Deutschland geblieben ist. Damit könnte es im vorliegenden Falle z.B. für die Nichtberücksichtigung der späteren tatsächlichen Entwicklung nicht genügen, daß der Kläger seine jetzige Ehefrau etwa nach dem Unfall zufällig im Krankenhaus kennengelernt hätte. Das Berufungsgericht wird dies, falls es im Sinne der vorstehenden Ausführungen dem Kläger Verdienstausfall nach den in der Bundesrepublik bestehenden Verdienstmöglichkeiten zubilligen sollte, entsprechend im Rahmen seiner Entscheidung über den Feststellungsantrag zu berücksichtigen haben. Es entspräche nicht dem Sinn des Schadensersatzes, wenn sich der Kläger, weil er sich aus jedenfalls nicht vorwerfbaren Gründen zu dem Verbleib in der Bundesrepublik entschlossen hat, hier mit einem geringeren Lebensstandard begnügen müßte als demjenigen, den ihm sein unterstellter Arbeitsverdienst in Jugoslawien erlauben würde. Wenn sich das Berufungsgericht einer solchen Bewertung mit der Begründung entziehen will, der Beklagte habe nichts vorgetragen, was die Schätzung des Werts einer Führung des Haushalts durch den Ehemann in Jugoslawien erlaube, dann ist schon der Ansatz verfehlt, daß für diese Schätzung jugoslawische Verhältnisse auch zugrundegelegt werden sollen, solange sich dieser Es ist unter Hinweis auf ein Schreiben von dessen Arbeitgeber davon ausgegangen, daß diese Zulage, die in der Zeit vom 1. November 1969 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insgesamt 2.511,00 DM betragen hatte, für einen arbeitsbedingten Mehraufwand gezahlt wurde, der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses weggefallen sei, so daß insoweit ein Schaden nicht festgestellt werden könne. Daß es sich, wie der Kläger geltend gemacht hatte, um ein verschleiertes Arbeitseinkommen gehandelt habe, sei von diesem, wie das Berufungsgericht weiter meint, nicht unter Beweis gestellt worden. Die Befreiung von der Pflicht der Besteuerung solcher AuslösungsZahlungen geht im Grunde auf deren Charakter als Aufwendungsersatz zurück; sie stellt aber gerade deshalb, weil pauschale Höchstbeträge ohne das Erfordernis des Einzelnachweises für tatsächlich erhöhten Aufwand zugebilligt werden, kein zwingendes Indiz dafür dar, daß die Auslösung tatsächlich keine das Einkommen vermehrende Auswirkung hat. Eine solche faktische Erhöhung des Einkommens ist im Bereich schadensrechtlicher Betrachtung von Bedeutung und führt dazu, daß sie bei der Bemessung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls berücksichtigt werden muß (vgl. Die Auslösung ist daher der Festsetzung des vom Kläger erlittenen Verdienstausfalls mit zugrundezulegen (so auch OLG Saarbrücken, VersR 1977, 727, 728 r.Sp. und wohl auch Wussow aaO), soweit dieser Schaden nach dem in der Bundesrepublik erzielbaren Einkommen bemessen werden muß (vgl. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Kläger unter Verstoß gegen §§ 249 BGB, 1233 RVO bei der Berechnung der Schadenshöhe den geforderten Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht zugesprochen, könnte allerdings wohl vom Standpunkt des Berufungsgerichts her keinen Erfolg haben. Dagegen besteht für die Zeit ab 1970 bis September 1972 eine solche Berechtigung nicht; der Kläger hatte nämlich bis zu dem 31. Dezember 1976 entfallenden Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung ist jedoch schon deshalb kein Raum mehr, weil die Frist des § 1418 Abs. 1 RVO (in der noch bis zu dem 31. Nach dieser Vorschrift und der darin gesetzten Ausschlußfrist war der Kläger nur in der Lage, die Beiträge bis zu dem Ablauf von zwei Jahren nach Schluß des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, zu entrichten. Einmal könnte der jetzige Leistungsantrag wenigstens insoweit begründet sein, als nach den oben erörterten Grundsätzen von einem Verbleib des Klägers in der Bundesrepublik noch über das Jahr 1976 hinaus auszugehen sein sollte. Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger seinen monatlichen Rentenanspruch auf den Betrag von 1.500 DM beschränkt hat, ist die Aufnahme dieser Begrenzung in den Feststellungsausspruch rechtlich nicht zu beanstanden. Dies schließt jedoch nicht aus, daß dem Kläger auch dann, wenn es in der erneuten Entscheidung durch das Berufungsgericht wiederum zur Festsetzung einer Leistungsgrenze kommen sollte (maßgeblich hierfür ist grundsätzlich wegen § 508 ZPO der Klageantrag), der Weg der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) zur Verfügung stünde, falls die tatsächlichen Verhältnisse sich entsprechend verändern sollten. 2. Falls es letztlich aufgrund der weiteren Sachaufklärung doch auf den hypothetischen Verdienst anzukommen hat, den der Kläger in Jugoslawien erzielen könnte, wäre dieser verfahrensrechtlich in der Lage, den Sachvortrag zur Lohnentwicklung in seiner Heimat nachzuholen, ohne daß ihm verspätetes Vorbringen und dadurch bedingte Prozeßverschleppung vorgeworfen werden dürfte. 3. Das Berufungsgericht wird somit sowohl den bereits bezifferbaren Schadensersatzanspruch des Klägers im Umfange der Aufhebung und Zurückverweisung neu zu berechnen haben; ihm obliegt es aber auch, über den Feststellungsanspruch unter Berücksichtigung der Ausführungen unter II zu befinden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja zu II BGB §§ 252, 842 Bei der Bemessung des Erwerbsschadens kann auch ein nach dem Schadensereignis gefaßter Entschluß des Geschädigten hinsichtlich seiner ferneren Lebensgestaltung zu beachten sein. (Hier entschieden für den. Fall eines ausländischen Gastarbeiters, der sich erst nach der unfallbedingten Minderung seiner Erwerbsfähigkeit zu längerem Verbleib in der Bundesrepublik entschlossen hat). BGH, Urt.v. 24. April 1979 - VI ZR 204/76 - OLG Stuttgart LG Ellwangen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 204/76 URTEIL Verkündet am 24. April 1979 in dem Rechtsstreit Walz J usti zhaupts ekretär alt Urknndabeamter der GetchiflatteUe 9 9 Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Ljudomir R t Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1979 unter Mitwirkung der Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. März 1976 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung eines weiteren Schmerzensgeldanspruchs wendet. Im übrigen wird das ange-fochtene Urteil aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Klägers entschieden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 8. Mai 1935 geborene Kläger, der die jugoslawische Staatsangehörigkeit besitzt und seit August 1965 in der Bundesrepublik als Dreher bzw. als Monteur gearbeitet hatte, erlitt im Dezember 1969 als Beifahrer des Beklagten, der gleichfalls als jugoslawischer Gastarbeiter tätig ist, im Verlauf eines 3 von diesem verschuldeten Unfalls erhebliche Verletzungen. Seit dieser Zeit ist er nur noch begrenzt erwerbsfähig; er konnte an seinem Wohnort nicht mehr in ein Arbeitsverhältnis vermittelt werden. Die zuständige Landesversicherungsanstalt bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 1. Juni 1971 eine Berufsunfähigkeitsrente. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat bereits vor Beginp des Rechtsstreits 30.000 DM Schmerzensgeld und weitere 47.325. DM zur Abgeltung des materiellen Schadens, insbesondere des Verdienstausfalls, gezahlt. Mit seiner im Jahre 1974 erhobenen Klage hat der Kläger neben einem weiteren angemessenen Schmerzensgeld einen zusätzlichen Verdienstausfall für die Zeit bis zu dem 31. Oktober 1975 in Höhe von 40.000 DM sowie die anschließende Zahlung einer monatlichen Rente von 1.500 DM bis zu dem 31. Mai 2000 geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat das dem Klageantrag nur teilweise stattgebende landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der klägerisehen Berufung auf das Rechtsmittel des Beklagten abgeändert und neu gefaßt; danach hat der Beklagte ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000 DM sowie zu dem Ausgleich des bis zu dem 31. März 1976 eingetretenen materiellen Schadens noch 7•781,50 DM zu zahlen und den Kläger von seiner Einkommenssteuerverpflichtung aus den zugesprochenen Schadensersatzbeträgen freizustellen; des weiteren hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 1.500 DM denjenigen Lohnausfall zu ersetzen, den der Kläger in- folge der unfallbedingten Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in Jugoslawien erleidet, soweit der Ersatzanspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Gegen diese Entscheidung wendet sich die vom Senat angenommene Revision des Klägers, mit der er seine abgewiesenen Ansprüche weiter verfolgt. Entscheidungsgründe I. Die Revision wendet sich gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die bereits vom Landgericht getroffene Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes bestätigt hat, kann aber keinen Erfolg haben. Die Bemessung des Schmerzensgeldes auf insgesamt 40.000 DM, die in erster Linie Sache des Tatrichters war, läßt einen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen. Das Berufungsgericht ist unter Beachtung der in BGHZ 18, 149, 157 f, 167 auf-gestellten Grundsätze zu Recht davon ausgegangen, daß Art und Schwere der Verletzungen sowie deren gesundheitlichen Folgen die entscheidenden Grundlagen für die Festlegung des im Einzelfall angemessenen Schmer-»nsgeldes bilden, daß aber auch alle anderen Umstände des konkreten Sachverhalts heranzuziehen sind, soweit sie ihrer Art nach geeignet erscheinen, die Schmerzens- geldhöhe zu beeinflussen.Es hat im Zuge der Abwägung entgegen der Meinung der Revision auch die körperlichen Dauerschäden des Klägers nicht unberücksichtigt gelassen; es hat nämlich ausdrücklich auf die im Tatbestand seines Urteils dargestellten Verletzungen und deren Folgen verwiesen (BU 42). Das Berufungsgericht durfte als Bemessungsfaktor zu dem Nachteil des Klägers ins Feld führen, daß dieser seine Verletzungen auf einer Gefälligkeitsfahrt des Beklagten erlitten hat, dessen vorangegangener Alkoholgenuß ihm bekannt war und dessen mögliche Auswirkungen er seinem Entschluß, als Beifahrer mitzufahren, zugrundelegen konnte. Es war nicht rechtsfehlerhaft, diese besonderen Umstände in die Schmerzensgeldabwägung mit einzubeziehen, auch wenn sie nicht zur Begründung eines Mitverschuldens geführt haben. Auch bei der Gewichtung des Verschuldens auf Seiten des Beklagten durch das Berufungsgericht ist kein Rechtsfehler ersichtlich, der eine Korrektur durch das Revisionsgericht veranlassen könnte. Eine Differenzierung zwischen einfachem und grobem Verschulden war hier aus rechtlichen Gründen ohnehin nicht veranlaßt,und im übrigen hat das Berufungsgericht, wie nicht im einzelnen auszuführen ist (§ 565a ZPO), ersichtlich alle wesentlichen Umstände seiner Entscheidung zugrundegelegt. Das gilt auch für das Bestehen eines Haftpflicht-Versicherungsschutzes. Das Berufungsgericht war insoweit nach den vor allem in der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 18,149, 157 f» 167) zu dem Ausdruck gekommenen Grundsätzen nur gehindert, bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse des Beklagten anspruchsmindemd heranzuziehen (vgl. auch Senatsurteil vom 17. Mai 1957 - VI ZR 103/56 - VersR 1957, 572)* Daß es gegen diese Grundsätze verstoßen hätte, läßt sich nicht feststellen. II. 1. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe dem Kläger zu Unrecht unter Verstoß gegen Artikel 2 GG ab 1. Oktober 1973 Ersatz für Verdienstausfall lediglich nach den in Jugoslawien bestehenden geringeren Verdienstmöglichkeiten zugesprochen. Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Der Kläger wäre, hätte er die durch den Unfall verursachten Verletzungen nicht erlitten, seiner ursprünglichen, selbst zugestandenen Absicht entsprechend nicht bis zu dem 65. Lebensjahr in der Bundesrepublik geblieben, sondern spätestens nach Ablauf von 5-8 Jahren seit der Aufnahme seiner Tätigkeit als Gastarbeiter in seine Heimat zurückgekehrt. Deshalb könne er ab 1. Oktober 1973 nur noch Ersatz für den in Jugoslawien erzielbaren geringeren Verdienst fordern; der später, und zwar erst längere Zeit nach dem Unfall, nämlich nach seiner Eheschließung mit einer in Deutschland arbeitenden Jugoslawin im Oktober 1973 gefaßte Entschluß, mit Rücksicht auf das gute Einkommen seiner Ehefrau und die Schulausbildung von deren Tochter in der Bundesrepublik zu bleiben, könntai keinen Einfluß haben. Daß sich eine solche Entwicklung schon zu dem UnfallZeitpunkt abgezeichnet oder sich als wahrscheinlich dargestellt habe, lasse sich nicht erkennen, zu demal der Kläger Teilbeträge des an ihn bereits vor dem PrOzeß gezahlten Schadens- ersatzes dazu verwendet habe, sich in Jugoslawien zur Vorbereitung seiner Rückkehr ein Grundstück zu dem Zwecke der Bebauung zu kaufen. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. a) Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht aufgrund der von diesem getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen davon auszugehen hat, daß sich der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls und auch noch längere Zeit danach mit der Absicht trug, spätestens nach 8-jähriger Arbeit in der Bundesrepublik wieder in seine Heimat zurückzukehren, so rechtfertigt dies allein noch nicht die Begrenzung des Ersatzes für erlittenen Dienstausfall auf dasjenige, was dieser vom Oktober 1973 an in Jugoslawien zu verdienen in der Lage gewesen wäre. In dieser Hinsicht dürfte das Berufungsgericht, das insoweit allerdings gemäß § 287 ZPO verfahren konnte, insbesondere die Vorschrift des § 252 Satz 2 BGB mißverstanden haben. Es handelt sich insoweit nur um eine Beweiserleichterung für den Geschädigten hinsichtlich des durch das Schadensereignis nun einmal abgebrochenen Kausalverlaufs (BGHZ 29, 393, 398, BGH LM BGB § 252 Nr. 5; Senatsurteil vom 27. April 1965 -VI ZR 203/63 = VersR 1965, 779; Palandt/Heinrichs, 38. Aufl. Anm. 3 a zu § 252 BGB; Alff in RGRK 12.Aufl. Anm. 6 zu § 252 BGB; heute allgemeine Meinung). Dagegen ist der Richter später keineswegs an die schon zur Zeit des Schadensereignisses vorhandenen Erkenntnisquellen gebunden (BGHZ aaO). Er darf sich also insbesondere nicht darüber hinwegsetzen, daß die Prognose als bloßer 8 Erkenntnisbehelf durch eine spätere tatsächliche Entwicklung entwertet worden ist. Das gilt im Grundsatz auch dann, wenn der Geschädigte späterhin aufgrund einer neuen freien Willensentscheidung seine Lebensgestaltung geändert hat. Denn es geht in der Tat - worauf die Revision zutreffend hinweist -nicht an, ihn im Interesse des Schädigers auf diejenige Lebensgestaltung festzulegen, die ihm im Zeitpunkt des Schadensereignisses vorgeschwebt hatte. Auf der anderen Seite gilt es freilich zu vermeiden, daß dem Geschädigten über die Ersatzpflicht des Schädigers mehr zufließt, als er ohne das Schadensereignis zu beanspruchen gehabt hätte. Das bedeutet in erster Linie, daß Entschließungen des Geschädigten außer Betracht zu bleiben haben, soweit sie wesentlich von dem Bestreben motiviert sind, höheren Schadensersatz zu erhalten. Derlei hat indessen das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. Auch über solche Fälle der Schadensmanipulation hinaus müßten Entwicklungen außer Betracht bleiben, die wesentlich gerade auf dem Schadensereignis beruhen. Insoweit hätte es hier Bedeutung, wenn der Kläger zu seiner Eheschließung nur veranlaßt worden wäre, weil er als beschränkt Erwerbsfähiger eine angemessene Versorgung gesucht und gefunden hat, und daß er eben aus diesem Grund entgegen seinem früheren Vorhaben in Deutschland geblieben ist. Dagegen kann es nicht darauf ankommen, daß die spätere tatsächliche Entwicklung in rein zufälliger, nicht durch einen inneren Zusammenhang gekennzeichneter Weise an das Schadensereignis ursächlich anknüpft. Denn auch in diesem Bereich muß die Anerkennung der rein natürlichen Kausalität diejenigen Einschränkungen erfahren, die die Rechtsprechung schon seit langem durch das Erfordernis der Adäquanz, heute allgemeiner durch die Forderung eines relevanten ZurechnungsZusammenhanges, vomimmt. Damit könnte es im vorliegenden Falle z.B. für die Nichtberücksichtigung der späteren tatsächlichen Entwicklung nicht genügen, daß der Kläger seine jetzige Ehefrau etwa nach dem Unfall zufällig im Krankenhaus kennengelernt hätte. Das Berufungsgericht, das diese Gesichtspunkte verkennt, wird unter ihrer Berücksichtigung erneut zu prüfen haben, inwieweit das tatsächliche Verbleiben des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland schadensrechtlich außer Betracht gelassen werden kann. b) Allerdings kann es fraglich sein, ob der Kläger als Angehöriger eines nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Staates bis zu dem Jahre 2000 als Gastarbeiter in der Bundesrepublik hätte verbleiben können. Dies hängt von der ungewissen Entwicklung der deutschen Ausländergesetzgebung ab. Das Berufungsgericht wird dies, falls es im Sinne der vorstehenden Ausführungen dem Kläger Verdienstausfall nach den in der Bundesrepublik bestehenden Verdienstmöglichkeiten zubilligen sollte, entsprechend im Rahmen seiner Entscheidung über den Feststellungsantrag zu berücksichtigen haben. 10 c) Soweit indessen nach weiterer Prüfung im Sinne der vorstehend ausgeführten Grundsätze sich wiederum die Notwendigkeit ergeben sollte, die Ansprüche des Klägers vom 1. Oktober 1973 oder einem späteren Zeitpunkt an auf seinen hypothetischen Verdienst in Jugoslawien zu begrenzen, wird ferner zu erwägen sein, ob nicht mit Rücksicht auf unterschiedliche Kaufkraftverhältnisse eine Korrektur des Ergebnisses notwendig ist, zu dem eine rein am Währungskurs orientierte Umrechnung führt. Es entspräche nicht dem Sinn des Schadensersatzes, wenn sich der Kläger, weil er sich aus jedenfalls nicht vorwerfbaren Gründen zu dem Verbleib in der Bundesrepublik entschlossen hat, hier mit einem geringeren Lebensstandard begnügen müßte als demjenigen, den ihm sein unterstellter Arbeitsverdienst in Jugoslawien erlauben würde. Das könnte allenfalls dann anders sein, wenn das Verbleiben des Klägers im Inland ausschließlich durch das Bestreben motiviert wäre, höhere Schadensersatzansprüche zu erzielen; das ist aber bisher nicht festgestellt. d) Andererseits wird die tatsächliche Tätigkeit des Klägers als den Haushalt besorgender Ehegatte auf jeden Fall im Sinne einer Schadensminderung zu berücksichtigen sein. Denn sie stellt eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft dar. Wenn sich das Berufungsgericht einer solchen Bewertung mit der Begründung entziehen will, der Beklagte habe nichts vorgetragen, was die Schätzung des Werts einer Führung des Haushalts durch den Ehemann in Jugoslawien erlaube, dann ist schon der Ansatz verfehlt, daß für diese Schätzung jugoslawische Verhältnisse auch zugrundegelegt werden sollen, solange sich dieser 11 schadensmindemde Umstand in der Bundesrepublik realisiert. Überdies erscheint es nicht angängig, einen offensichtlich eingreifenden (hier negativen) Schadensfaktor nur deshalb überhaupt außer Betracht zu lassen, weil seine Bewertung zu besonderen Schwierigkeiten führt. Hier muß dann notfalls mit einer besonders freien Schätzung geholfen werden (Senatsurteile vom 8. Dezember 1959 - VI ZR 98/59 = VersR I960, 179 und vom 8. Mai 1973 - VI ZR 101/71 = VersR 1973, 762; BGH Urt. v. 16. Dezember 1963 - III ZR 47/63 * VersR 1964, 258; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, 19. Aufl. Anm. I und III zu § 287 ZPO m.w.Nachw.). III. 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Entschädigung für den Verlust der neben dem Lohn laufend bezogenen steuerfreien Auslösung versagt. Es ist unter Hinweis auf ein Schreiben von dessen Arbeitgeber davon ausgegangen, daß diese Zulage, die in der Zeit vom 1. Juli bis 30. November 1969 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insgesamt 2.511,00 DM betragen hatte, für einen arbeitsbedingten Mehraufwand gezahlt wurde, der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses weggefallen sei, so daß insoweit ein Schaden nicht festgestellt werden könne. Daß es sich, wie der Kläger geltend gemacht hatte, um ein verschleiertes Arbeitseinkommen gehandelt habe, sei von diesem, wie das Berufungsgericht weiter meint, nicht unter Beweis gestellt worden. Auch dies hält den Angriffen der Revision nicht stand. 12 - 2. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, wenn es von dem Grundsatz ausgeht, daß Auslösungen insoweit nicht Teil des Arbeitsentgelts sind, als sie tatsächlich dazu benötigt werden, Mehraufwendungen (Spesen oder Kleidergeld) abzugelten, die einem Arbeitnehmer dadurch erwachsen, daß er nicht am Sitz seines Arbeitgebers arbeitet, insbesondere laufend Montagearbeiten an wechselnden Orten verrichtet (so Senatsurteil vom 22. September 1967 - VI ZR 46/66 « VersR 1967, 1080; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. TZ 1003; Staudinger/Schäfer, 11. Aufl. Rz. 29 zu § 842 BGB). Die Befreiung von der Pflicht der Besteuerung solcher AuslösungsZahlungen geht im Grunde auf deren Charakter als Aufwendungsersatz zurück; sie stellt aber gerade deshalb, weil pauschale Höchstbeträge ohne das Erfordernis des Einzelnachweises für tatsächlich erhöhten Aufwand zugebilligt werden, kein zwingendes Indiz dafür dar, daß die Auslösung tatsächlich keine das Einkommen vermehrende Auswirkung hat. Vielmehr wird durch diese Übung die Möglichkeit eröffnet, daß ein Arbeitnehmer trotz auswärtiger Beschäftigung aus besonderen Gründen (z.B. Unterkunft und Verpflegung bei Verwandten) die ihm gezahlte Auslösung nicht verbraucht, sondern als Einkommensmehrung empfindet. Eine solche faktische Erhöhung des Einkommens ist im Bereich schadensrechtlicher Betrachtung von Bedeutung und führt dazu, daß sie bei der Bemessung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls berücksichtigt werden muß (vgl. BArbG. Urt.v. 8. November 1962 - 2 AZR 109/62 - BAGE 13, 301, 304 und OLG Frankfurt Urt.v.29. Januar 1964 - 7 U 154/63 * MDR 1964, 844); das hat im vorliegenden Fall auch zugunsten des Klägers zu gelten. Dieser hat - vom Beklagten nicht bestritten -vorgetragen, er habe während der ganzen Dauer seiner Beschäftigung bei der in Essen niedergelassenen Firma F. & Pi. stets in Ravensburg gearbeitet und auch nur dort ein möbliertes Zimmer bewohnt, so daß er demnach zwar - vom Sitz des Arbeitgebers her gesehen - auswärts tätig war, jedoch mangels eines dort begründeten Aufenthaltsortes offenbar keine erhöhten Aufwendungen für vorübergehende Abwesenheit vom Wohnort zu bestreiten hatte und die Auslösung ihm somit nachhaltig zugute kam. Aus diesem Grunde ist es rechtsfehlerhaft, von einer Beweisfälligkeit des Klägers zu sprechen; die tatsächliche Grundlage für die aufgezeigte notwendige Folgerung ergibt sich bereits aus Umständen, die als zugestanden und somit feststehend angesehen werden mußten. Die Auslösung ist daher der Festsetzung des vom Kläger erlittenen Verdienstausfalls mit zugrundezulegen (so auch OLG Saarbrücken, VersR 1977, 727, 728 r.Sp. und wohl auch Wussow aaO), soweit dieser Schaden nach dem in der Bundesrepublik erzielbaren Einkommen bemessen werden muß (vgl. oben II). IV. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Kläger unter Verstoß gegen §§ 249 BGB, 1233 RVO bei der Berechnung der Schadenshöhe den geforderten Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht zugesprochen, könnte allerdings wohl vom Standpunkt des Berufungsgerichts her keinen Erfolg haben. 14 - 1. Dieser Anspruch steht dem Kläger nach der gegenwärtigen Rechtslage bis einschließlich der im Jahre 1976 fällig gewordenen Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung deshalb nicht zu, weil eine solche, für die er diese Schadensersatzleistung verwenden will, jedenfalls für die Jahre 1970 bis 1976 ausgeschlossen ist. a) Zwar war der Kläger nach der Neufassung des § 1233 Abs. 1 RVO durch das Rentenreformgesetz vom 16. Dezember 1972 (BGBl I S. 1965) berechtigt, ab Oktober 1972 Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung zu entrichten, ohne die bis dahin erforderliche Vorversicherungszeit von 60 Monaten erfüllt zu haben, solange er nur seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bundesgebiet oder in Berlin-West hatte. Dagegen besteht für die Zeit ab 1970 bis September 1972 eine solche Berechtigung nicht; der Kläger hatte nämlich bis zu dem 31. Dezember 1969 nur 52 Monate mit Pflichtversicherungsbeiträgen belegt (§ 1233 Abs. 1 RVO a.F.). Die fehlenden 8 Monate konnten nicht durch Versicherungszeiten in Jugoslawien ersetzt werden; Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des am 1. September 1969 in Kraft getretenen deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968(BGB1 II 1968 S. 1438, 1568) sieht die wechselseitige Anrechnung nur für den Erwerb des Leistungsanspruchs, nicht aber für die Schaffung der Voraussetzung zur Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung vor (Kinzel, Anm.1 ai Art 25 und Anm. 3 zu Art. 5 des Abkommens in Aye/Brockhoff, RVu-Gesamt- kommentar, Internationales Sozialversicherungsrecht, Abschnitt HJugoslawien”; Kehrbach, BArbBl 1969, 213, 15 217 li.Sp.; Ziff. V 1 des Merkblattes zu dem Abkommen, abgedruckt in Hartmann/Koch AVG Bd. VI Abschnitt «Jugoslawien«, Teil C Bl. 7 ff). b) Für eine Nachentrichtung der auf die Zeit vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1976 entfallenden Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung ist jedoch schon deshalb kein Raum mehr, weil die Frist des § 1418 Abs. 1 RVO (in der noch bis zu dem 31. Dezember 1979 geltenden Fassung) verstrichen ist. Nach dieser Vorschrift und der darin gesetzten Ausschlußfrist war der Kläger nur in der Lage, die Beiträge bis zu dem Ablauf von zwei Jahren nach Schluß des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, zu entrichten. Die auf Billigkeitserwägungen beruhenden Ausnahmen, wie sie die Absätze 2 und 3 des § 1418 RVO vorsehen, gelten nur für Pflichtbeiträge, können also zugunsten des Klägers nicht herangezogen werden. 2. Indessen sieht der Senat davon ab, insoweit die Klageabweisung schon jetzt teilweise zu bestätigen. Einmal könnte der jetzige Leistungsantrag wenigstens insoweit begründet sein, als nach den oben erörterten Grundsätzen von einem Verbleib des Klägers in der Bundesrepublik noch über das Jahr 1976 hinaus auszugehen sein sollte. Darüber hinaus aber wäre das Berufungsgericht bei zutreffender Beurteilung der materiellen Rechtslage gehalten gewesen, dem Kläger wenigstens einen hilfsweisen Übergang von seinem Leistungsbegehren auf einen Feststellungsanspruch dahin nahe zu legen, daß der Beklagte für künftige - evtl, auch auf späteren Gesetzesänderungen beruhende - Nachteile bei der sozialrechtlichen Versorgung des Klägeis aufzukommen hat, soweit es sich um eine Unfallfolge handelt. Mit einem solchen Übergang entginge der Kläger auch der Gefahr einer Verjährungseinrede bezüglich solcher Spätfolgen. V. 1. Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger seinen monatlichen Rentenanspruch auf den Betrag von 1.500 DM beschränkt hat, ist die Aufnahme dieser Begrenzung in den Feststellungsausspruch rechtlich nicht zu beanstanden. Dies schließt jedoch nicht aus, daß dem Kläger auch dann, wenn es in der erneuten Entscheidung durch das Berufungsgericht wiederum zur Festsetzung einer Leistungsgrenze kommen sollte (maßgeblich hierfür ist grundsätzlich wegen § 508 ZPO der Klageantrag), der Weg der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) zur Verfügung stünde, falls die tatsächlichen Verhältnisse sich entsprechend verändern sollten. 2. Falls es letztlich aufgrund der weiteren Sachaufklärung doch auf den hypothetischen Verdienst anzukommen hat, den der Kläger in Jugoslawien erzielen könnte, wäre dieser verfahrensrechtlich in der Lage, den Sachvortrag zur Lohnentwicklung in seiner Heimat nachzuholen, ohne daß ihm verspätetes Vorbringen und dadurch bedingte Prozeßverschleppung vorgeworfen werden dürfte. 3. Das Berufungsgericht wird somit sowohl den bereits bezifferbaren Schadensersatzanspruch des Klägers im Umfange der Aufhebung und Zurückverweisung neu zu berechnen haben; ihm obliegt es aber auch, über den Feststellungsanspruch unter Berücksichtigung der Ausführungen unter II zu befinden. Dunz Scheffen Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Deinhardt