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BGH · VI ZR 204/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 204/70

1 a) Das Berufungsgericht kommt aber zu dem Ergebnis, daß gegenüber lern Klaganspruch die von den Beklagten im zweiten Rschtszug erhobene Verjährungseinrede (§ 852 BGB) durchgreift. Für die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen müsse regelmäßig und auch hier das Wissen um die die Ersatzpflicht begründenden Tatumstände genügen; dieses Wissen habe die Klägerin sofort nach dem Unfall gehabt. Die anwaltlich vertretene Klägerin sei indessen von vornherein zutreffend von der Ersatzpflicht des Erstbeklagten ausgegangen und habe daher bei dessen Haftpflichtversicherer, der Zweit beklag ten, ihren Schaden angemeldet. Das Berufungsgericht unterstellt, daß der damalige Prozeßbevollmichtigte der Klägerin nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts sich von der Aussichtslosigkeit eines Vorgehsns gegen die Gemeinde überzeugt habe. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß nach allem der Beginn der Verjährungsfrist mit dem Unfallereignis zusammengefallen und deshalb die Klage erst nach Verjährungseintritt erhoben worden sei. Das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 832 BGB alsbald nach dem Unfall vom 2. Hier stehe erst aufgrund der Auslegung des Vertrags der Ehefrau des Beklagten mit der Stadtgemeinde (durch das Berufungsgericht) überhaupt fest, daß den Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagten nicht die Amtshaftungsvorschriften entgegenständen. Darin komme zu dem Ausdruck, daß die Klägerin ihren Anspruch eben nicht mit "einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg" habe erheben können, wie dies die höchstrichterliche Rechtsprechung für den Beginn der Verjährungsfrist fordere. Daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zunächst die richtige Rechtsansicht gehabt habe, spreche nicht für einen Verjährungsbeginn im Unfallzeitpunkt, weil er auch Ansprüche gegenüber der Gemeinde Dmigeltend gemacht habe, so daß die Frage nach dem Ersatzpflichtigen weiterhin offen geblieben sei. Damit habe die Klägerin eine Klärung der Frage nach der Person des Ersatzpflichtigen nur entweder durch eine Klage gegen die Gemeinde oder durch ei len Rechtsstreit gegen die Beklagten erreichen können. Da hierbei der Erlaß eines erstinstanzlichen Urteils für die Klägerin frühestens im November 1966 habe erwartet werden können, lasse sich ein vor diesem Zeitpunkt liegender Verjährungsbeginn nicht annehmen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind zwar insofern mißverständlich, als es erwägt, ob die von der Beklagten in der Korrespondenz aufgeworfenen rechtlichen Zweifel ”ein dauerndes Verjährungshindernis bilden konnten”, und unter anderem aus der Verneinung dieser Frage schließt, daß der Verjährungsbeginn mit dem Unfallereignis zusammeofalle. Das Berufungsgericht geht indessen bei richtigem Verständnis seiner Urtailsgründe zutreffend davon aus, daß die Klägerin schon im UnfallZeitpunkt die zur Auslösung des Fristenablaufs erforderliche Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen gehabt hat. Sollte sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin später zu Unrecht von dem gegenteiligen Standpunkt haben beeinflussen lassen, den die Beklagten einnahmen, dann konnte dies am Beginn der Verjährungsfrist nicht nachträglich etwas ändern. Die Revision verweist demgegenüber auf einzelne höchstrichterliche Entscheidungen, die eine entschuldbar unrichtige rechtliche Beurteilung oder eine rechtliche Unklarheit als für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist erheblich erachtet haben (RGZ 142, 280; 142, 348, 351; 157, 14, 19; BGH Urt. v. Daß hier die rechtskundig beratene Klägerin sich zur Abwehr der Verjährungseinrede auf einen nicht i.i Es liegt daher neben der Sache, wenn die Revision darauf hinweist, daß späterhin sogar ein Kollegialgericht (die im ersten Rechtszug tätig gewordene Zivilkammer) zur Frage der Haftung der Gemeinde den gleichen, heute auch von der Klägerin als unrichtig anerkannten Standpunkt geteilt und auch das Berufungsgericht wegen dieser Frage die Revision zugelassen hat. nicht in Frage stehende n Vorwurf einer unvertretbaren Meinungsbildung ersparen könnte; von der Verantwortung für die Entscheidung ihres rechtskundigen Vertreters kann es sie nicht entlasten, weil die hier möglicherweise gegebene Rechtsunsicherheit keinen Fall höherer Gewalt im Sinne des § 203 BGB darstellt. 2. Schließlich kam die Revision auch keinen Erfolg haben, soweit sie meint, daß die Beklagten mit ihrer Ver jährungseinrecie gegen Treu und Glauben verstießen. 3t 4 PflVersG sei zwar eine Hemmung der Verjährung gegen beide Beklagte dadurch eingetreten, daß die Klägerin durch Anwaltsbrief vom 3. Da sich die Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts auf weitere Verhandlungen über den Schmerzensgeldanspruch nicht eingelassen hat, sei demnach der Ablauf der Verjährungsfrist nur 10 Tuge lang gehemmt gewesen. Januar 1969, daß sie bis 3 Monate nach dem rechtskräftigen Ablauf des gegen die Gemeinde angestrengten Prozesses, die Verjährungseinrede nicht erheben werde, könne die Klägerin nichts für sich herleiten. Diese Vereinbarung habe wegen §§ 225, 134 BGB allein die Wirkung, daß die Beklagten sich gegebenanfalls nicht ohne Arglist darauf berufen könnten, daß sie die Klägerin von einer rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung abgehalten hätten. b) Die Revision gibt insoweit zu bedenken, daß es nach der Meinungsäußerung des Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Bonn für die Kläge-ring unzu demutbar gewesen sei, den gegen die Gemeinde "angestrengten1* Prozeß durchzuführen. Die Zweitbeklagte habe bei ihrer Erklärung damit gerechnet, daß die Rechtslage nicht vor dem Monat Juli 1969 geklärt werde, und daß die Klägerin solange von der Erhebung der Klage gegen sie abgehalten würde. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein vorheriger Verzicht auf die Verjährungseinrede an sich unwirksam ist (§ 225 BGB). Damit war, sobald die Klägerin von einer rechtzeitigen Inanspruchnahme der Gemeinde Abstand nahm, die Grundlage für die nicht unmittelbar rechtsverbindliche Zusage der Beklagten waggefallen; daß diese Zusage auf rechtsirrigen Erwartungen beruht hatte und daß die Klägerin dies nachcräglich zutreffend erkannt haben mag, ändert darai nichts. Das Berufungsgericht war rechtlich nicht gelindert, insoweit ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in die frühere Zusage zu verneinen und die Varjährungseinrede auch nach dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für zulässig zu erachten. Wenn die Revision demgegenüber meint, daß die Verjährungseinrede auf jeden Fall bis zu dem Zeitpunkt ausgeschlossan gewesen sei, in dem frühestens der - tatsächlich nich: zustandegekommene - Rechtsstreit der Klägerin gegen die Gemeinde beendet gewesen wäre, dann verkenne sie, daß § 225 BGB jedem - sei es auch auf eine* begrenzten Zeitraum bezogenen -abstrakten Verjährung^ 'erzieht vor Verjährungsablauf

Zitierte Normen: Art. 34 GG § 852 BGB
BGBVerjährungsfristFrageBerufungsgerichtKlägerinGemeindeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
U/-
/
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 204/70	URTEIL
Verkündet am
18. Januar 1972
Kriegl,
 Amtsinspektor
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rachtsstreit
 der Hausfrau Hanna
f
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gogen
den Kraftfahrer Christian
(■■Hl)»
1.
2. die VHB FJH^-Versicheru: die Vorstanosmitglieder Dr. R Dr.JflHB^Dr. Dr.
und Z_
Istraße
 bei
AG, vertreten durch
 Dr._______
T^r. Ml
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsideuten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29* Oktober 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Ehefrau des Erstbeklagten hatte als Inhaberin eines Fuhrgeschäftes von der Gemeinde	den
 Auftrag erhalten, täglich Kinder aus einzelnen Ortschaften des Gemeindegebietes mit einem Bus zur Sonderschule in S^mH und wieder zurück zu bringen. Der dafür eingesetzte VW-Bus wurde von dem Erstbeklagten gelenkt. Für den Bus bestand bei der Zweitbeklagten eine Haftpflichtversicherung •
Bei einer dieser Fahrten schnitt der Erstbeklagte am 2. Juli 1966 verkehrswidrig eine Kurve. Dadurch behinderte er den in seinem PKW entgegenkommenden Ehemann der damals 68-jährigen Klägerin und verursachte einen Unfall, bei dem diese als Insassin des Fahrzeugs ihres Ehemannes verletzt wurde.
 
Die Klägerin macht wegen dieses Unfalls gegen die Beklagten als Gesamtschuldner unter anderem einen Anspruch auf Zahltng eines Schmerzensgeldes geltend. Beide Vorinstanzen haben diesen Anspruch abgewiesen. Die Klägerin verfolgt ihn mit ihrer zugelassenen Revision weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Oberlandesgericht die persönliche Haftung des Erstbeklagten für den von ihm verursachten Unfall bejaht. Es stellt fest, daß sich die Gemeinde hier im Bereich der schlichten Hoheitsverwaltung - zulässigerweise - privatrechtlicher Mittel bedient habe. Damit sei die Ehefrau des Erstbeklagten als selbständige Transportuntemehmerin für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Fahrten selbst verantwortlich geblieben, was insbesondere darin zu dem Ausdruck gekommen sei, daß sie sich zu dem Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung der Gemeinde gegenüber verpflichtet habe. Eine besondere Weisungsbefugnis der Gemeinde habe - abgesehen von der sich aus der Natur der Sache ergebenden Bindung an einen bestimmten Zeitplan - nicht bestanden. Damit komme eine ersatzweise Haftung der Gemeinde für die Unfallfolgen nach Art. 34 GG nicht in Betracht.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen und stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch die Revision stimmt ihnen ausdrücklich zu.
 
II.
1 a) Das Berufungsgericht kommt aber zu dem Ergebnis, daß gegenüber lern Klaganspruch die von den Beklagten im zweiten Rschtszug erhobene Verjährungseinrede (§ 852 BGB) durchgreift.
Hierzu führt das Berufmgsurteil aus:
Den der Schmerzensgeldforderung zugrundeliegende Schaden habe die Klägerin schon im Unfallzeitpunkt im erforderlichen Umfange erkannt. Für die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen müsse regelmäßig und auch hier das Wissen um die die Ersatzpflicht begründenden Tatumstände genügen; dieses Wissen habe die Klägerin sofort nach dem Unfall gehabt.
Allerdings könnten gleichwohl rechtliche Zweifel die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hindern. Die Rechtslage sei keineswegs eindeutig gewesen.
Der im wesentlichen unstreitige Sachverhalt habe vor dem Landgericht zu einer gegenteiligen Beurteilung der Frage geführt, ob der Erstbeklagte oder die Gemeinde D0IBI ersatzpflichtig seien. Die anwaltlich vertretene Klägerin sei indessen von vornherein zutreffend von der Ersatzpflicht des Erstbeklagten ausgegangen und habe daher bei dessen Haftpflichtversicherer, der Zweit beklag ten, ihren Schaden angemeldet. Rechtliche Zweifel, dadurch begünstigt, daß die Zweitbeklagte in der vorprozessualen Korrespondenz sofort auf die vermeintliche Amtshaftung der Gemeinde verwiesen habe, hätten kein dauerndes VerJährungshindemis bilden können. Vielmehr hätte die Klägerin eine Klärung der Rechtslage herbeiführen müssen, indem sie entweder die jetzigen Beklagten oder die Gemeinde klageweise in Anspruch nahm.
 
Die Klägerin sei aber untätig geblieben. Sie habe zwar am 16. Januar 1969 beim Landgericht Bonn eine Klage gegen die liecht snachfolge-rin der Gemeinde	eingereicht, aber die
 Prozeßgebühr nicht einoezahlt, so daß die Zustellung unterblieben sei. Durch Schriftsatz vom 19* September 1969 habs sie die Klage wieder zurückgenommen. Das Berufungsgericht unterstellt, daß der damalige Prozeßbevollmichtigte der Klägerin nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts sich von der Aussichtslosigkeit eines Vorgehsns gegen die Gemeinde überzeugt habe. Es meint aber, er habe dann alsbald gegen die nunmehrigen Beklagten Vorgehen müssen. Statt dessen habe er monatelang zugewartet, so daß die nunmehrige Klage erst am 22. September 1969 eingekommen und den Beklagten erst am 10. bzw. 13« Oktober zugestellt worden sei. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß nach allem der Beginn der Verjährungsfrist mit dem Unfallereignis zusammengefallen und deshalb die Klage erst nach Verjährungseintritt erhoben worden sei.
b) Die Revision führt demgegenüber aus:
Das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 832 BGB alsbald nach dem Unfall vom 2. Juli 1966 begonnen habe. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß trotz Kenntnis sämtlicher Tatumstände rechtliche Zweifel die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis hindern könnten. Venn auch nicht vorausgesetzt werden dürfe, daß die Rechtsverfolgung im wesentlichen risikolos erscheine, sei Rechtsimkenntnis hier doch
 
von Bedeutung, soweit sie eine hinreichende Klarheit über den Schaden oder lie Person des Ersatzpflichtigen hindere.
Hier stehe erst aufgrund der Auslegung des Vertrags der Ehefrau des Beklagten mit der Stadtgemeinde (durch das Berufungsgericht) überhaupt fest, daß den Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagten nicht die Amtshaftungsvorschriften entgegenständen. Insoweit erwähne selbst das Berufungsgericht Zweifel und habe deshalb die Revision zugelassen. Darin komme zu dem Ausdruck, daß die Klägerin ihren Anspruch eben nicht mit "einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg" habe erheben können, wie dies die höchstrichterliche Rechtsprechung für den Beginn der Verjährungsfrist fordere.
Die den Verjährungsbeginn hindernde Rechtsunkenntnis sei allenfalls am 3. Februar 1967 entfallen, weil zu diesem Zeitpunkt der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Schadensersatzansprüche einschließlich des Schmerzensgeldes gegenüber der Zweitbeklagten außergerichtlich geltend gemacht habe. Daher sei die Verjährungsfrist durch die im Oktober 1969 erhobene Klage rechtzeitig unterbrochen worden.
Daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zunächst die richtige Rechtsansicht gehabt habe, spreche nicht für einen Verjährungsbeginn im Unfallzeitpunkt, weil er auch Ansprüche gegenüber der Gemeinde Dmigeltend gemacht habe, so daß die Frage nach dem Ersatzpflichtigen weiterhin offen geblieben sei. Die Beklagte selbst habe in der vorprozessualen Korrespondenz sofort auf die vermeintliche Amtshaftung verwiesen, worauf
 
die Klägerin auch zunächst eine Klage gegen die Gemeinde eingereicht habe. Damit habe die Klägerin eine Klärung der Frage nach der Person des Ersatzpflichtigen nur entweder durch eine Klage gegen die Gemeinde oder durch ei len Rechtsstreit gegen die Beklagten erreichen können. Da hierbei der Erlaß eines erstinstanzlichen Urteils für die Klägerin frühestens im November 1966 habe erwartet werden können, lasse sich ein vor diesem Zeitpunkt liegender Verjährungsbeginn nicht annehmen.
c) Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind zwar insofern mißverständlich, als es erwägt, ob die von der Beklagten in der Korrespondenz aufgeworfenen rechtlichen Zweifel ”ein dauerndes Verjährungshindernis bilden konnten”, und unter anderem aus der Verneinung dieser Frage schließt, daß der Verjährungsbeginn mit dem Unfallereignis zusammeofalle. Für die Frage des Verjährungsbeginns kann es nur darauf ankommen, ob die Klägerin schon im Unfaiizeicpunkt die in § 852 BGB vorausgesetzte Kenntnis besessen hat. Spätere Ereignisse können allenfalls für den Ablauf der Verjährungsfrist Bedeutung gewinnen oder für die unter 2. zu prüfende Frage, ob die Verjähruugseinrede nach den Umständen des Falles gegen Treu und Glauben verstößt.
Das Berufungsgericht geht indessen bei richtigem Verständnis seiner Urtailsgründe zutreffend davon aus, daß die Klägerin schon im UnfallZeitpunkt die zur Auslösung des Fristenablaufs erforderliche Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen gehabt hat.
 
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 Der Klägerin war alsbald bekannt, daß der Erstbeklagte den Unfall durch einen schuldhaften Verkehr sverstoß verursacht hatte. Sie behauptet auch nicht, daß ihr der Einsatz des von ihm gelenkten Fahrzeugs als Schulbus zunächst entgangen sei. Aufgrund dieses Hergangs mußte sich für einen Rechtsunkundigen in erster Linie der Gedanke an eine Haftung von Fahrer und Halter des Schaden stiftenden Fahrzeugs aufdrängen. Ein Rechtskundiger dagegen mochte eine Amtshaftung der Gemeinde immerhin auch in Betracht ziehen. Diese zweite Möglichkeit gab aber nach der auch von der Revision geteilten richtigen Ansicht schon objektiv keinen Anlaß, darüber die näherliegende erste Möglichkeit der Anspruchsverwirklichung zu vernachlässigen. Die Klägerin behauptet überdies auch nicht, daß ihr Prozeßbevollmächtigter einer solchen Fehlbeurteilung zu dem Opfer gefallen sei. Dieser hat sich vielmehr schon am Anfang mit dem Ersatzbegehren nicht etwa an die Gemeinde sondern zutreffend an die jetzigen Beklagten gewandt. Sollte sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin später zu Unrecht von dem gegenteiligen Standpunkt haben beeinflussen lassen, den die Beklagten einnahmen, dann konnte dies am Beginn der Verjährungsfrist nicht nachträglich etwas ändern.
Die Revision verweist demgegenüber auf einzelne höchstrichterliche Entscheidungen, die eine entschuldbar unrichtige rechtliche Beurteilung oder eine rechtliche Unklarheit als für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist erheblich erachtet haben (RGZ 142, 280; 142, 348, 351; 157, 14, 19; BGH Urt. v. 17. Dezember I960 - III ZR 167/58 - VersR I960, 515, 516 mit Hinweis auf frühere Entscheidungen). Den dort erwogenen
 
Sonderfällen ist der vorliegende Fall indessen nicht vergleichbar. Hier ging es lediglich um die im wesentlichen tatrichterliche Würdigung eines unstreitigen Grundtatbestandes; die allgemeinen Richtlinien, nach denen sie zu vollziehen war, waren in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Amtshaftung seit längerem vorgezeichnet (vgl. die Darstellung bei Soergel/Glaser 10. AufL. Rdn. 93 zu § 839 BGB). Es ging im wesentlichen nur um die Frage, inwieweit die der Ehefrau des Er3tbeklagten durch privatrechtlichen Vertrag übertragene Tätigkeit infolge einer besonderen Weisungsgebundenheit sich doch als Betätigung von Hoheitsgewalt oder sog. schlicht hoheitlicher Verwaltung darstellen tonnte. Daß hier die rechtskundig beratene Klägerin sich zur Abwehr der Verjährungseinrede auf einen nicht i.i ihren eigenen Verantwortungsbereich fallenden Rechtsirrtum berufen könnte, wird auch aus ihrem eigenen Vortrag nicht ersichtlich.
Hierzu ist noch allgemein zu bemerken, daß ein Gläubiger gerade dann des Schutzes gegen drohende Verjährung weniger bedürftig erscheint, wenn - wie hier -der Anspruch als solcher wenig zweifelhaft ist, und als Schuldner aus Rechtsgründen jedenfalls eine von zwei bekannten Personen in Frage kommt. Der Gläubiger mag sich hier zur Klagerhebung gegen den entschließen, dessen Schuldnerschaft ihm am wahrscheinlichsten erscheint, und hat die Möglichkeit sich für den Fall des Mißerfolgs durch Streitverkündung an den anderenfalls als Schuldner in Betracht kommenden abzusichern. Es erscheint nicht unbillig, wenn die Klägerin die Folgen davon tragen muß, daß sie sich weder zu der einen noch zu der anderen Möglichkeit der Rechtsverfolgung rechtzeitig entschlossen hat.
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Allenfalls hätte oine Hemmung des Verjährungsablaufes (§ 203 BGB) in /'rage kommen können, wenn die Klägerin oder ihr Vertreter in einen schwerwiegenden tatsächlichen Irrtum vorsetzt worden wäre, der die Rechtsverfolgung vorübergehend ganz aussichtslos erscheinen lassen mußte. Es ist aber nicht festgestellt, daß der Klägerin irgend ein Punkt des tatsächlichen Sachverhalts vorübergellend nicht einsichtig gewesen wäre.
Der Lauf der Verjährungsfrist bleibt regelmäßig von rechtlichen Zweifeln unbeeinflußt, die den Gläubiger nachträglich hinsichtlich der Berechtigung seines Standpunktes befallen. Anderes mag allenfalls gelten, soweit ein Rechtsunkundiger mit einer behördlichen Äußerung von scheinbar unabweislichem Geltungsanspruch konfrontiert wird (vgl. RG JW 27, 1195), oder wenn außergewöhnliche Umstände (etwa Nachkriegswirren) die Rechtslage vorübergehend unübersehbar machen. Dagegen ist die Vorschrift des § 203 BGB nicht dazu da, einem Rechtskundigen oder rechtskundig Beratenen das Risiko der eigenen Prüfung abzunehmen. Die gegenteilige Auffassung hätte die rechtspolitisch ganz unerwünschte Folge, daß Ansprüche um so eher der Verjährung entzogen würden, je zweifelhafter sie erscheinen. Es liegt daher neben der Sache, wenn die Revision darauf hinweist, daß späterhin sogar ein Kollegialgericht (die im ersten Rechtszug tätig gewordene Zivilkammer) zur Frage der Haftung der Gemeinde den gleichen, heute auch von der Klägerin als unrichtig anerkannten Standpunkt geteilt und auch das Berufungsgericht wegen dieser Frage die Revision zugelassen hat. Es kommt nicht darauf an, ob dies der Klägerin den hier
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nicht in Frage stehende n Vorwurf einer unvertretbaren Meinungsbildung ersparen könnte; von der Verantwortung für die Entscheidung ihres rechtskundigen Vertreters kann es sie nicht entlasten, weil die hier möglicherweise gegebene Rechtsunsicherheit keinen Fall höherer Gewalt im Sinne des § 203 BGB darstellt.
2. Schließlich kam die Revision auch keinen Erfolg haben, soweit sie meint, daß die Beklagten mit ihrer Ver jährungseinrecie gegen Treu und Glauben verstießen.
a)	Das Berufungsgericht führt dazu aus: Gemäß § 3 Nr. 3 S. 3t 4 PflVersG sei zwar eine Hemmung der Verjährung gegen beide Beklagte dadurch eingetreten, daß die Klägerin durch Anwaltsbrief vom 3. Februar 1967 den Schmerzensgeldanspruch bei der Zweitbeklagten angemeldet habe. Diese Hemmung sei aber durch das ablehnende Schreiben der Zweitbeklagten vom 13* Februar 1967 wieder beendet worden. Da sich die Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts auf weitere Verhandlungen über den Schmerzensgeldanspruch nicht eingelassen hat, sei demnach der Ablauf der Verjährungsfrist nur 10 Tuge lang gehemmt gewesen.
Aus der Erklärung der Beklagten vom 16. Januar 1969, daß sie bis 3 Monate nach dem rechtskräftigen Ablauf des gegen die Gemeinde angestrengten Prozesses, die Verjährungseinrede nicht erheben werde, könne die Klägerin nichts für sich herleiten. Diese Vereinbarung habe wegen §§ 225, 134 BGB allein die Wirkung, daß die Beklagten sich gegebenanfalls nicht ohne Arglist darauf berufen könnten, daß sie die Klägerin von einer rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung abgehalten hätten.
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Einen solchen Sachverhalt vermag das Berufungsgericht aber nicht festzustellen. Es ist der Auffassung, die Beklagte zu. 2) habe durch ih^en befristeten Verzicht auf die Verjährungseinrede der Klägerin lediglich die Gelegenheit geben wollen, dur^h Einklagung des Schmerzensgeldanspruchs gegen die Gemeinde die Frage der Passivlegitimation zu klären. Diesen Rechtsstreit habe die Klägerin aber monatelang nicht durchgeführt, sich vielmehr untätig verhalten.
b)	Die Revision gibt insoweit zu bedenken, daß es nach der Meinungsäußerung des Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Bonn für die Kläge-ring unzu demutbar gewesen sei, den gegen die Gemeinde "angestrengten1* Prozeß durchzuführen. Die Zweitbeklagte habe bei ihrer Erklärung damit gerechnet, daß die Rechtslage nicht vor dem Monat Juli 1969 geklärt werde, und daß die Klägerin solange von der Erhebung der Klage gegen sie abgehalten würde.
c)	Auch hier kann der Revision nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein vorheriger Verzicht auf die Verjährungseinrede an sich unwirksam ist (§ 225 BGB). Es kann also nur von Bedeutung sein, daß der Schuldner nach den Umständen des Einzelfalles durch die Geltendmachung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstößt, weil er durch die Zusage der Nichtgeltendmachung den Gläubiger von rechtzeitiger Unterbrechung der Verjährung abgehalten hat (vgl. BGH Urt. v. 21. Dezember 1955 - VI ZR 232/54 - LM BGB § 222 Nr. 3; Urt. v. 1. Februar 1966 - VI ZR 192/64 - VersR 1966, 536, 537; vom 6. Juni 1966 - II ZR 66/64 - VersR 1966, 723, 725).
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Wenn das Berufungsgericht einen solchen Treuverstoß hier verneint, dann liegt dies im Bereich möglicher tatrichterlicher Würdigung und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beklagten hatten das zeitweilige Nichtberufen auf Verjährung unter der Voraussetzung Ln Aussicht gestellt, daß die Klägerin inzwischen zuc Entlastung der Beklagten eine Inanspruchnahme der Gemeinde versuchen sollte.
Dies hat die Klägerin licht getan, vielmehr auch ihren vermeintlichen Aispruch gegen die Gemeinde verjähren lassen. Das antsprach nicht den Erwartungen, aufgrund derer dia Beklagten erkennbar die zeitweilige Abstandnahme van der Geltendmachung des Ver-jährungseinwandes in Aassicht gestellt hatten. Damit war, sobald die Klägerin von einer rechtzeitigen Inanspruchnahme der Gemeinde Abstand nahm, die Grundlage für die nicht unmittelbar rechtsverbindliche Zusage der Beklagten waggefallen; daß diese Zusage auf rechtsirrigen Erwartungen beruht hatte und daß die Klägerin dies nachcräglich zutreffend erkannt haben mag, ändert darai nichts. Das Berufungsgericht war rechtlich nicht gelindert, insoweit ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in die frühere Zusage zu verneinen und die Varjährungseinrede auch nach dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für zulässig zu erachten. Wenn die Revision demgegenüber meint, daß die Verjährungseinrede auf jeden Fall bis zu dem Zeitpunkt ausgeschlossan gewesen sei, in dem frühestens der - tatsächlich nich: zustandegekommene - Rechtsstreit der Klägerin gegen die Gemeinde beendet gewesen wäre, dann verkenne sie, daß § 225 BGB jedem - sei es auch auf eine* begrenzten Zeitraum bezogenen -abstrakten Verjährung^ 'erzieht vor Verjährungsablauf
 
/
die Gültigkeit versagt, und daß dieses Verbot nicht durch eine allzu großzügige Zulassung des Arglist-einwandes umgangen werden darf (vgl. Soergel/Augustin 10. Aufl. Rdn. 3 zu § 215 BGB).
Die Revision kann iach allem keinen Erfolg haben.
Pehle	Dr.	Bode	Nüßgens
 Sonnabend	Dunz
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