vom Herausgabeberechtigten für den Zeitraum nach Entstehung der Rückgabepflicht Ersatz entgangenen Gewinns rnit der Begründung zu -fordern, der Berechtigte habe ihn in der Ausübung des Besitzes und damit seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs beeinträchtigte Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18» März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr* Bode, Br«, Weber und Dr o Nüßgens für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10» April 1967 wird zurückgewie- lit der jetzigen Klage hat der Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 150»000 DM als entgangenen Gewinn aus unterbliebenem Anbau und Verkauf von Kresse unter dem Gesichtspunkt einer Ersatzpflicht der Beklagten auf Grund rechtswidriger Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Bie Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in Höhe von 100«000 BM weiter« Bie Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels« betrag ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers durch Gegenforderungen der Beklagten von etwa 50o000 DM ausgeglichene Schon deshalb kommt es auf Schädigungen, die in diesen Zeitraum fallen, im einzelnen nicht an. 1» Mach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf Befragen ausdrücklich erklärt, er mache weiterhin den Schadensersatzanspruch nur als entgangenen Gewinn aus unterbliebenem Anbau und Verkauf von Kresse unter dem Gesichtspunkt einer Ersatzpflicht der Beklagten wegen rechtswidriger und schuldhafter Eingriffe in einen eingerichteten lind ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs» 1 BGB) geltend» Folgerichtig erörtert das Berufungsgericht das Klagebegehren in einer doppelten Beschränkung; Einmal prüft es nur, ob dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns deshalb zusteht, weil er infolge des behaupteten Verhaltens der Beklagten Kresse nicht anbauen und verkaufen konn- Zudem erörtert das Berufungsgericht das Klagebegehren nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, ob es auf Grund eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers gerechtfertigt sei, was es verneint» Im übrigen stünde der Bejahung eines Schadensersatzanspruchs auf anderer rechtlicher Grundlage das sogleich unter II 2 Ausgeführte entgegen. Oktober 1961 und vom 3» Februar 1962 ohne Räumungsfrist herauszugeben» Damit war der Erstbeklagte allerdings nicht berechtigt, sein tituliertes Recht im Wege der Selbsthilfe durchzusetzen» Dem Kläger ist aber verwehrt, ge-genÜber__den__Bekiagten Ersatz entgangenen Gewinns mit der Begründung zu fordern, eie hätten ihn in der vorgetragenen Weise in der Ausübung seines Besitzrechts und Gewerbebetriebs beeinträchtigt oder gehindert» Ab Kündigung hatte der Kläger gegenüber dem Erstbeklagten kein Recht mehr, durch Anbau von Kresse die gepachtete Grundstücksfläche zu nutzen» Er hatte sie vielmehr herausZugaben» Im Verhältnis zu dem Erstbeklagten kann er schon deshalb nicht mit seinem Vorbringen gehört werden, aus der Verhinderung der Anzucht von Kresse sei ihm Gewinn entgangen (vgl» auch BGH Urteil vom 20» Dezember 1956 - III ZR 113/55 55 LM GG Art» H Kr. 56; vgl» auch BGHZ 14, 294; Esser, Schuldrecht 2» Auf!» § 202, 1 b ff)» 3» Das Berufungsgericht verneint den Klageanspruch in erster Linie mit der Begründung, nach dem eigenen Vorbringen des Klägers lägen die Voraussetzungen eines Eingriffs in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht vor» Neumann/Buesberg HJW 1968, 1990)» Hach dem Vorbringen des Klägers lag es auch in der Willensrichtung der Beklagten, durch ihre behaupteten Maßnahmen den Betrieb zu beeinträchtigen» Bei solcher Gestaltung folgt die geforderte Bezogenheit zu dem Gewerbebetrieb bereits aus der Tendenz des Eingriffs (Ho Lehmann aaO; Hauß aaO)o Für die sonst erstrebte und gerechtfertigte Einschränkung dieses deliktischen Tatbestandes liegt kein Sachgrund vor, wenn mit der schädigenden Maßnahme gerade der Gewerbebetrieb beeinträchtigt werden sollte, a) Damit geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß dieser herausgebildete Tatbestand dem Schutz der Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit a!äf Grund der schon getroffenen Betriebsveranstaltungen dient (RGRK 1GB 11V- Auf!o § 823, 27; Soergol/Siebert/ Schräder aaO § 825, 55; vglo auch die Rechtsprechung zu dem Schutz gegen Eingriffe von hoher Hand: BGH Urteil vom 26o März 1953 - III ZR 206/52 = LM § 839 /u/Hro 5; BGHZ 30, 338, 356; 34, 188)0 b) Der Tatrichter ist deshalb davon überzeugt, daß ein ausgeübter Gewerbebetrieb zur Zeit der behaupteten Bingriffe nicht Vorgelegen hat, weil nach seinen Feststellungen die Spezialgärtnerei des Klä-gers nicht über das Stadium von Vorbereitungsversuchen für eine planmäßige gewerbliche Tätigkeit im geforderten Sinne hinausgekommen war» Der Revision ist zuzugeben, daß ein Gewerbebetrieb nicht erst dann ausgeübt wird, v/enn er "auf vollen Touren" lauft und einen großen Umfang hat» Derartige Erfordernisse hat das Berufungsgericht aber auch nicht aufgestellt» Es hat lediglich ausgeführt? weil es schon an einem Planmäßigen Anbau von Kresse fehle und ein Abnehmerkreis gerade nicht geschaffen war» Der Hinweis auf Soergel/Siebert/ Schräder (9* Auf!» § 823? gewonnen habe, brauchte der Tatrichter nicht zu entnehmen, daß ein Kundenstamm bereits vorhanden war» In möglicher Würdigung weist das Berufungsgericht darauf hin, einmal fehle jegliche Angabe über den Inhalt etwaiger Vereinbarungen (Wert und Menge der Lieferungen) mit diesen Firmen, zudem stehe dieser Inhalt des Briefes mit dem Vorbringen des Klägers im Rechtsstreit in Widerspruch, ein Abnehmerkreis habe infolge der schädigenden Maßnahmen der Beklagten überhaupt nicht geschaffen werden können« Der Kläger hat im Schriftsatz vom 21« Februar 1967 durch Zeugen unter Beweis gestellt, daß bereits vor April 1963 ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb Vorgelegen habe« Zu Unrecht rügt die Revision, daß diese Beweise nicht erhoben sind« Bas Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ergebe sich, daß sein Betrieb in dem geforderten Sinne nicht ausgeübt worden sei o Zudem waren die Zeugen dafür benannt, daß ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb Vorgelegen habe und damit für den Nachweis eines durchaus komplexen Rechtsbegriffs« Tatsachen, die einen solchen Schluß rechtfertigen könnten und einem Beweis durch Zeugen zugänglich wären, waren nicht angegeben« Bas tatsächliche Vorbringen des Klägers sprach sogar gegen eine solche Annahme«
Nachschlagewerk: ja BGKZ s nein BGB § 823 (Ai) a. Dem zur Herausgabe eines Grundstücks Verpflichteten ist es verwehrt? vom Herausgabeberechtigten für den Zeitraum nach Entstehung der Rückgabepflicht Ersatz entgangenen Gewinns rnit der Begründung zu -fordern, der Berechtigte habe ihn in der Ausübung des Besitzes und damit seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs beeinträchtigte b) Zu der Frage? unter welchen Voraussetzungen die Ausübung eines Gewerbebetriebs zu bejahen ist 0 BGHj Urto v, 18. März 1969 - VI ZR 204/67 ~ OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 204/67 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 18o März 1969 Krieg!, Jus t i zhaupt s ekr e t är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle und »rs - Proseßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Frhr gegen I o den Landwirt Karl whumw p 2o dessen Ehefrau Elisabeth M , beide v/ohnhaft in fweg^P, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollniächtigter« Rechtsanwalt Lr0 l Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18» März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr* Bode, Br«, Weber und Dr o Nüßgens für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10» April 1967 wird zurückgewie- sen o Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt„ Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger befaßt sich mit der Aufzucht von Nähr-pflanzen, in erster Linie Kresse, in Gewächshäusern auf der Grundlage einer Hydrokultur <> Hierbei wird den in beheizten Kiesbeeten angebauten Pflanzen unmittelbar Nährlösung zugeführt» Am Io Oktober 1961 schloß der Kläger mit dem Erstbeklagten einen Vertrag über Aufbau und Betrieb einer Hydrokultur - Gewächshausanlageo Danach sollte der Kläger, "der auf dem Gebiet der Hydrokultur über besondere Erfahrung, patentliche Schutzrechte und Pläne" verfüge, alleinverantwortlicher Inhaber einer zu gründenden Firma werden, während der Erstbeklagte, der 15«000 PM in die Firma einbringen wollte, eine 10 $ige Umsatzbeteiligung sowie das Eigentum an dem noch zu bauenden Gewächshaus und der von dem eingebrachten Geld gekauften Materialien erhalten sollte » Per Erst-belclagte erwarb in der Folgezeit ein Baugrundstück in KflHHHHHP und errichtete auf ihm ein Wohnhaus o Einen Teil dieses Grundstücks verpachtete er am 3° Februar 1962 an den Kläger, der dort ein Gewächshaus errichten durfte» Pas Gewächshaus ist nach dem Vorbringen des Klägers gegen Ende des Jahres 1962, nach dem Vortrag der Beklagten bereits am 24» Februar 1962 fertiggestellt worden» Zu Anfang des Jahres 1963 richtete der Kläger für das Gewächshaus einen Heizkessel ein, nachdem die Frage der Beheizung zuvor zu Streitigkeiten zwischen den Parteien geführt hatte» Über eigene Anschlüsse an städtische Elektrizitäts- und Wasserleitungen verfügte das Gewächshaus nicht» Seine Versorgung sollte vielmehr über Anschlüsse und Zähluhren im Wohnhaus der Beklagten erfolgen» Wegen dieser Versorgung waren im Jahre 1963 auf Antrag des Klägers mehrere Verfahren auf Erlaß einstweiliger Verfügungen Über die Erfolgsmöglichkeiten des Nährpflan-zenaufsuchtsverfahrens war es zwischen den Parteien bereits im Jahre 1962 zu Meinungsverschiedenheiten gekommen» Für dieses Jahr erhielt der Erstbeklagte keinerlei Umsatzbeteiligung» Am 23» April 1963 kün- digte der Erstbeklagte die Verträge vom 1 » Oktober 1961 und vom 3» Februar 1962 fristlos» In dem sich anschließenden Rechtsstreit ist u»a« die Wirksamkeit der Kündigung rechtskräftig festgestellt und der Kläger zur Herausgabe des Pachtgrundstücks verurteilt worden« lit der jetzigen Klage hat der Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 150»000 DM als entgangenen Gewinn aus unterbliebenem Anbau und Verkauf von Kresse unter dem Gesichtspunkt einer Ersatzpflicht der Beklagten auf Grund rechtswidriger 1 *vVl jnl & aIi i il rl Vi ö _ T?-5 Owt.«l»4*XV ♦i n ß-| VI AVI -bi* ön nri»öv»*i aV» + o. ten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs« 1 BGB) In der Zeit vom März 1963 bis 1. April 1964 geltend gemacht» Zur Begründung hat er vorgetragen, in diesem Zeitraum hätten die Beklagten durch zahlreiche Handlungen - wie Stromabschaltungen, Unterbrechungen der Wasserzufuhr, Wegnahme von Arbeitsgeräten -verhindert, daß aus der Spezialgärtnerei, die einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dargestellt habe, ein voll arbeitender und nennenswerte Erträge abwerfender Betrieb, dessen Ziel die alleinige Aufzucht von Kresse hätte sein sollen, geworden sei» Die Aneinanderreihung ständiger Schädigungshandlungen der Beklagten habe einen ordentlichen, wirtschaftlich rentablen Betrieb überhaupt nicht aufkommen lassen« Der Kläger habe weder in nennenswertem Umfang Kresse ziehen noch sich einen festen und ausgedehnten Kundenstamm schaffen können» Ohne die Eingriffe in seinen Betrieb hätte er durch den alleinigen Anbau von Kresse einen monatlichen Gewinn von 1ö°600 DM erzielen können» Für den Zeitraum von März 1963 bis 1« April 1964 hat der Kläger einen entgangenen Gewinn von mehr als 200«000 BM errechnet« Hach Abzug etwaiger Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von 50„000 DM hat er von den Beklagten die Zahlung von 150«000 BM nebst Zinsen gefordert« Bio Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten« Sie haben die vom Kläger behaupteten Schä-digungshandlungen in Abrede gestellt und im übrigen vorgetragen-, der Kläger habe in dem Gewächshaus monatelang völlig erfolglos experimentiert« Hoch im ■November 1963 habe der Kläger zugegeben? nun endlich die Ursache seiner Mißerfolge darin gefunden zu haben? daß im Gewächshaus die LuftZirkulation gefehlt habe , Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Bie Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in Höhe von 100«000 BM weiter« Bie Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels« Entscheidungsgiündes I« Ber vom Kläger für den Zeitraum vom 1o März bis 23« April 1963 auf etwa 31»000 BM errechnete Schadens- betrag ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers durch Gegenforderungen der Beklagten von etwa 50o000 DM ausgeglichene Schon deshalb kommt es auf Schädigungen, die in diesen Zeitraum fallen, im einzelnen nicht an. Ile Soweit der Kläger Schadensersatz für die Zeit nach der wirksamen fristlosen Kündigung vom 23°April 1963 begehrt, legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung die vom Kläger behaupteten schädigenden Maßnahmen der Beklagten zugrunde» Trotzdem hält es diesen Teil der Klage für nicht begründet» 1» Mach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf Befragen ausdrücklich erklärt, er mache weiterhin den Schadensersatzanspruch nur als entgangenen Gewinn aus unterbliebenem Anbau und Verkauf von Kresse unter dem Gesichtspunkt einer Ersatzpflicht der Beklagten wegen rechtswidriger und schuldhafter Eingriffe in einen eingerichteten lind ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs» 1 BGB) geltend» Folgerichtig erörtert das Berufungsgericht das Klagebegehren in einer doppelten Beschränkung; Einmal prüft es nur, ob dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns deshalb zusteht, weil er infolge des behaupteten Verhaltens der Beklagten Kresse nicht anbauen und verkaufen konn- te, Damit scheidet eine Rechtfertigung der Klage auf der Grundlage einer Eigentumsverletzung aus; der Schaden wird nicht als Folge eines Geschehens begründet, bei dem etwa heranwachsende Kressepflanzen durch Maßnahmen der Beklagten geschädigt oder zerstört wurden. Schon deshalb geht der Hinweis der Revision auf BGHZ 41, 123 (Geflügelzuchtfall) fehl. Zudem erörtert das Berufungsgericht das Klagebegehren nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, ob es auf Grund eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers gerechtfertigt sei, was es verneint» Im übrigen stünde der Bejahung eines Schadensersatzanspruchs auf anderer rechtlicher Grundlage das sogleich unter II 2 Ausgeführte entgegen. 2c Das Berufungsgericht bezeichnet es im Hinblick auf die rechtskräftig festgestellte Pflicht des Klägers, die gepachtete Teilfläche des Grundstücks an den Erstbeklagten herauszugeben, für den Zeitraum nach dem 23. April 1963 zunächst als zweifelhaft - ohne diese Frage endgültig zu entscheiden ob man noch einen eingerichteten Gewerbebetrieb und ferner die Rechtswidrigkeit der Eingriffe der Beklag ten bejahen könnte. Der Kern dieser Erwägungen steht diesem Teil des Klagebegehrens jedenfalls entgegen, ohne daß es auf die weiteren Umstände ankommt, Der Kläger hatte dem Beklagten, wie rechtskräftig feststeht, die gepachtete Fläche nach wirksamer fristloser Kündigung der beiden Verträge vom 1. Oktober 1961 und vom 3» Februar 1962 ohne Räumungsfrist herauszugeben» Damit war der Erstbeklagte allerdings nicht berechtigt, sein tituliertes Recht im Wege der Selbsthilfe durchzusetzen» Dem Kläger ist aber verwehrt, ge-genÜber__den__Bekiagten Ersatz entgangenen Gewinns mit der Begründung zu fordern, eie hätten ihn in der vorgetragenen Weise in der Ausübung seines Besitzrechts und Gewerbebetriebs beeinträchtigt oder gehindert» Ab Kündigung hatte der Kläger gegenüber dem Erstbeklagten kein Recht mehr, durch Anbau von Kresse die gepachtete Grundstücksfläche zu nutzen» Er hatte sie vielmehr herausZugaben» Im Verhältnis zu dem Erstbeklagten kann er schon deshalb nicht mit seinem Vorbringen gehört werden, aus der Verhinderung der Anzucht von Kresse sei ihm Gewinn entgangen (vgl» auch BGH Urteil vom 20» Dezember 1956 - III ZR 113/55 55 LM GG Art» H Kr. 56; vgl» auch BGHZ 14, 294; Esser, Schuldrecht 2» Auf!» § 202, 1 b ff)» 3» Das Berufungsgericht verneint den Klageanspruch in erster Linie mit der Begründung, nach dem eigenen Vorbringen des Klägers lägen die Voraussetzungen eines Eingriffs in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht vor» Allerdings stünde einer Bejahung wohl nicht das Fehlen der Voraussetzung entgegen, die mit dem Ziel einer Einschränkung dieses Auffangtatbeständes (BGHZ 45 ? 296, 307) gefordert wird (BGHZ 29? 65; Esser aaO § 202, 1 b ff; Soergel/Siebert/Schräder 9» Aufl» § 823? 51; von Caemmerer, Hundert Jahre deutsches Rechtsleben I960, 495 83? 89)« Man fordert, der Eingriff müsse unmittelbar, betriebsbezogen (vglo BGHZ 29, 65 = IM BGB § 823 /'Ai/llTo 16 mit Anmerkung Hauß = GRUR 1959? 282 mit Anmerkung Schippel - HJW 1959? 479? 670 mit Anmerkung Ho Lehmann) oder zielbezogen (Lehmann aaO) sein (vglo dazu: Fabrieius JuS 1961, 151; vgl» auch: Neumann/Buesberg HJW 1968, 1990)» Hach dem Vorbringen des Klägers lag es auch in der Willensrichtung der Beklagten, durch ihre behaupteten Maßnahmen den Betrieb zu beeinträchtigen» Bei solcher Gestaltung folgt die geforderte Bezogenheit zu dem Gewerbebetrieb bereits aus der Tendenz des Eingriffs (Ho Lehmann aaO; Hauß aaO)o Für die sonst erstrebte und gerechtfertigte Einschränkung dieses deliktischen Tatbestandes liegt kein Sachgrund vor, wenn mit der schädigenden Maßnahme gerade der Gewerbebetrieb beeinträchtigt werden sollte, 4« Bas Berufungsgericht nimmt an, daß nach dem eigenen Vortrag des Klägers ein Gewerbe- betrieb nicht Vorgelegen habe« a) Damit geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß dieser herausgebildete Tatbestand dem Schutz der Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit a!äf Grund der schon getroffenen Betriebsveranstaltungen dient (RGRK 1GB 11V- Auf!o § 823, 27; Soergol/Siebert/ Schräder aaO § 825, 55; vglo auch die Rechtsprechung zu dem Schutz gegen Eingriffe von hoher Hand: BGH Urteil vom 26o März 1953 - III ZR 206/52 = LM § 839 /u/Hro 5; BGHZ 30, 338, 356; 34, 188)0 10 Diese Rechtsgrundsätze zieht die Revision nicht in Zweifel0 b) Der Tatrichter ist deshalb davon überzeugt, daß ein ausgeübter Gewerbebetrieb zur Zeit der behaupteten Bingriffe nicht Vorgelegen hat, weil nach seinen Feststellungen die Spezialgärtnerei des Klä-gers nicht über das Stadium von Vorbereitungsversuchen für eine planmäßige gewerbliche Tätigkeit im geforderten Sinne hinausgekommen war» Das Berufungsgericht verweist darauf, daß Zweck der Spezialgärtnerei, wie der Kläger selbst vorgetragen habe, ausschließlich der Anbau von Kresse gewesen sei* Zu einem nennenswerten und planmäßigen Anbau und Vertrieb dieses Küchenkrautes, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei es aber nach den eigenen Darlegungen des Klägers nicht gekommeno Hierzu habe eine auf Außenwirkung (Werbung, Garantie gleichermäßiger Lieferung} gerichtete Organisation des Betriebs mit einem Kundenstamm gehört <> Daran habe es aber gefehlt0 Wie der Kläger selbst vorgetragen habe, habe ein Abnehmerkreis infolge des schädigenden Verhaltens der Beklagten gar nicht erst geschaffen werden können» Damit fehle es bereits an einem planmäßigen Anbau von Kresse0 Unter diesen Umständen könnten die gelegentlich gelungene Aufzucht geringer Mengen und deren Verkauf nicht als auf die Dauer ausgerichtete gewerbliche Außentätigkeit gewertet werden» Die Gärtnerei des Klägers habe sich in dem hier fraglichen Zeitpunkt auch nicht 11 in einem Entwicklungsstadium vom planmäßig angelegten zu dem hinreichend arbeitenden Betrieb befunden; denn ein Ausbau mit dem Eiei planmäßigen Anbaus und Vertriebs von Kresse sei angesichts des Pehlens der tatsächlichen Voraussetzungen und der wirksamen Kündigung vom 23o April 1963 nicht mehr in Betracht gekommen.. c) Biese Würdigung des Tatrichters läßt einen Hechtsfehler nicht erkennen» Die Angriffe der Revision sind nicht begründet .» Der Revision ist zuzugeben, daß ein Gewerbebetrieb nicht erst dann ausgeübt wird, v/enn er "auf vollen Touren" lauft und einen großen Umfang hat» Derartige Erfordernisse hat das Berufungsgericht aber auch nicht aufgestellt» Es hat lediglich ausgeführt? daß die nur gelegentlich gelungene Aufzucht geringer Mengen von Kresse und deren Verkauf nicht als auf die Dauer ausgerichtete gewerbliche Außentätigkeit gewertet werden könne? weil es schon an einem Planmäßigen Anbau von Kresse fehle und ein Abnehmerkreis gerade nicht geschaffen war» Der Hinweis auf Soergel/Siebert/ Schräder (9* Auf!» § 823? 55) und BGHZ 34? 191 geht schon deshalb fehl? weil dort erörtert wird? was zur Bejahung eines eingerichteten Gewerbebetriebs erforderlich ist? BGHZ aaO zudem unter dem Gesichtspunkt der Ent3chädigungspflieht bei einem Eingriff von hoher Hand (Enteignung)„ Aus dem Schreiben des Klägers vom 19» Juli 1963? nach dem er verschiedene Firmen als Kaufint ere s s ent en J 12 gewonnen habe, brauchte der Tatrichter nicht zu entnehmen, daß ein Kundenstamm bereits vorhanden war» In möglicher Würdigung weist das Berufungsgericht darauf hin, einmal fehle jegliche Angabe über den Inhalt etwaiger Vereinbarungen (Wert und Menge der Lieferungen) mit diesen Firmen, zudem stehe dieser Inhalt des Briefes mit dem Vorbringen des Klägers im Rechtsstreit in Widerspruch, ein Abnehmerkreis habe infolge der schädigenden Maßnahmen der Beklagten überhaupt nicht geschaffen werden können« Der Kläger hat im Schriftsatz vom 21« Februar 1967 durch Zeugen unter Beweis gestellt, daß bereits vor April 1963 ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb Vorgelegen habe« Zu Unrecht rügt die Revision, daß diese Beweise nicht erhoben sind« Bas Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ergebe sich, daß sein Betrieb in dem geforderten Sinne nicht ausgeübt worden sei o Zudem waren die Zeugen dafür benannt, daß ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb Vorgelegen habe und damit für den Nachweis eines durchaus komplexen Rechtsbegriffs« Tatsachen, die einen solchen Schluß rechtfertigen könnten und einem Beweis durch Zeugen zugänglich wären, waren nicht angegeben« Bas tatsächliche Vorbringen des Klägers sprach sogar gegen eine solche Annahme« 13 - IIIo Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen„ Engels Hanebeck Dr. Bode Bro Weber Bro Nüßgens