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BGH · VI ZR 204/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 204/65

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oherlandesgerichto Karlsruhe - 9« Zivilsenat in Freiburg - vom 25* November 1965• wird zurückgewieseno Die Kosten der Revision worden dem Beklagten auferlegt. In diesem Urteil, auf das im einzelnen verwiesen wird, hat der Senat das Urteil des Öberlandesgerichts Karlsruhe - 4* Zivilsenat in Preiburg - vom 5o Juli 1962 aufgehoben, soweit es in Abänderung dos landgerichtlichen Urteils die Klage auf Zahlung einer Genugtuung abgewiesen und über die Kosten der Rechtsmittel entschieden hatte. Durch Urteil vom 25* November 1965 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten gegen das Teil-und Zwischenurteil des Landgerichts Offenburg vom 5» September 1961 auch insoweit als unbegründet zurüek-gewiesen, als das Landgericht den Anspruch auf eine Entschädigung für immateriellen Schaden dem Grunde nach für berechtigt erklärt hatte* Dem Beklagten sind die Kosten der Berufung und der ersten Revision auferlegt worden* In seinem ersten Urteil hat der Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts zurückgewiceen, daß bei Ehrverletzungen von Rechts wegen ein Anspruch des Betroffenen auf Ersatz immateriellen Schadens ausgeschlossen sei* Der Senat hat unter Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dgtß der durch eine schwerwiegende Ehrkränkung Betroffene einen Anspruch auf Zahlung einer Genugtuung gegen den schuldigen Ehrabschneider habe, wenn ein angemessener Ausgleich der Persönlichkeitsverletzung auf andere Weise nicht möglich sei* Dabei hat der Senat das Berufungsgericht auf einzelne Umstände hingev/ieoen, die bei der tatrichterlichen Würdigung der Schwere der Verletzung ins Gewicht fallen konnten* Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß von dem Gerücht, dessen Weiterverbreitung dem Beklagten zur Last fällt, in einer Stadt wie Offenburg etwas zu Basten des Klägers "hängen bleibt", woran nichts ändert, daß die Richtigkeit des Gerüchts objektiv unwahrscheinlich ist. 2) Unbegründet ist auch die Prozeßrüge, mit der die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Beklagten auf Vernehmung des Br» als Zeuge nicht nachgekommen ist. Er v/ar auf die möglichen Polgen einer verspäteten Stellung von Bev/eisanträgen ausdrücklich hingewiesen worden« Bas Ergebnis der Bev/ei sauf nähme vom 6» Oktober 1965 erklärt nicht, weshalb sich der Beklagte er3t nachträglich auf Br. KflBpbeaog (vgl» die Aussage Mörstadt IX S» 415)-Er konnte nicht damit rechnen, Br. werde auf jeden Pall auf den Bev/eisantrag des Klägers vernommen werden; denn der Kläger konnte nachträglich auf den Zeugen verzichten» Für wenn der Zeuge erschienen war, hatte der Beklagte als Beweisgegner einen Anspruch auf Vernehmung des Zeugen (§ 599 ZPO). 3) Zu der Präge, ob bei Bejahung einer schweren Persönlichkeitsverletzung der ideelle Schaden auf andere Weise als durch Zahlung einer Genugtuung wieder gutge-macht werden kann, hat der Senat bereits in seinem ersten Urteil Stellung genommen« Bas Berufungsgericht bejaht mit Recht, daß ein anzuerkennendes Interesse des Klägers besteht, vom Beklagten die Zahlung einer Genugtuung für die erlittene Unbill zu erhalten« Wenn der Kläger davon absah, das gegen den Beklagten ergangene Unterlassungsurteil zu veröffentlichen, so folgt daraus noch nicht, daß er keinen Anspruch auf Zahlung öiner Genugtuung hat«

Zitierte Normen: § 599 ZPO
BerufungsgerichtZeugeBrKlägerRevisionSuchanzeige

Volltext der Entscheidung

/J
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
VI ZR 204/65
URTEIL	Verkündet am
2* Mai 1967 Kriegl? JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
:des Gerhard
*
Beklagt en, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof» Br,
 und Br *	-
gegen
 und
Br, Pranz B u|
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1967 unter Mitwii'kung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oherlandesgerichto Karlsruhe - 9« Zivilsenat in Freiburg - vom 25* November 1965• wird zurückgewieseno
 Die Kosten der Revision worden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Der Sachverhalt ergibt 3ich aus dem Urteil des Senats vom 5. November 1963 - VI ZR 216/62 - (= IM BGB § 84-7 Nr. 25 = MDR 1964, 136).
In diesem Urteil, auf das im einzelnen verwiesen wird, hat der Senat das Urteil des Öberlandesgerichts Karlsruhe - 4* Zivilsenat in Preiburg - vom 5o Juli 1962 aufgehoben, soweit es in Abänderung dos landgerichtlichen Urteils die Klage auf Zahlung einer Genugtuung abgewiesen und über die Kosten der Rechtsmittel entschieden hatte.
In diesem Umfang ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekvorwiesen worden.
 
Durch Urteil vom 25* November 1965 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten gegen das Teil-und Zwischenurteil des Landgerichts Offenburg vom 5» September 1961 auch insoweit als unbegründet zurüek-gewiesen, als das Landgericht den Anspruch auf eine Entschädigung für immateriellen Schaden dem Grunde nach für berechtigt erklärt hatte* Dem Beklagten sind die Kosten der Berufung und der ersten Revision auferlegt worden*
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag v/eiter, den Anspruch auf Zahlung einer Genugtuung abzuweisen *
Entscheidungsgründe:
I o
In seinem ersten Urteil hat der Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts zurückgewiceen, daß bei Ehrverletzungen von Rechts wegen ein Anspruch des Betroffenen auf Ersatz immateriellen Schadens ausgeschlossen sei*
Der Senat hat unter Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dgtß der durch eine schwerwiegende Ehrkränkung Betroffene einen Anspruch auf Zahlung einer Genugtuung gegen den schuldigen Ehrabschneider habe, wenn ein angemessener Ausgleich der Persönlichkeitsverletzung auf andere Weise nicht möglich sei* Dabei hat der Senat das Berufungsgericht auf einzelne Umstände hingev/ieoen, die bei der tatrichterlichen Würdigung der Schwere der Verletzung ins Gewicht fallen konnten*
 
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Durch die Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter sollte dem Beklagten Gelegenheit gegeben werden, zu den angeführten Gesichtspunkten Stellung zu nehmen und sein Vorbringen zu ergänzen.
II.
Das Berufungsgericht ist auf Grund einer ausgedehnten Beweisaufnahme und einer gründlichen Würdigung des Verhandlungsstoffs zu dem Ergebnis gekommen, daß sich der Beklagte einer in objektiver wie in subjektiver Hinsicht schwerwiegenden Persönlichkoitsverletzung des Klägers schuldig gemacht hat» Hach der Feststellung des Berufungsgerichts ist die vom Beklagten veranlaßt© und im "Badischen Tageblatt" abgedruckte Suchanzeige von vielen Offenburger Bürgern gelesen und auf den Kläger bezogen worden» Dadurch kam ein unrichtiges, für den Kläger ehrkränkendes Gerücht in Offenburg erneut ins Gespräch» Die Suchanzeige des Beklagten iir^Badischen Tageblatt" und der Versuch des Beklagten,7 die Suchanzeige auch im "Offenburger Tagesblatt" unterzubringen, hatten zur Folge, daß die Beweisaufnahme vom 12» Juli 1961, die um die Berechtigung des ehrkränkenden Vorwurfs ging, entgegen dem Willen des Klägers in der Presse breit erörtert wurde. Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß von dem Gerücht, dessen Weiterverbreitung dem Beklagten zur Last fällt, in einer Stadt wie Offenburg etwas zu Basten des Klägers "hängen bleibt", woran nichts ändert, daß die Richtigkeit des Gerüchts objektiv unwahrscheinlich ist. Zur Begründung wird auf die Aussage des Zeugen Justizrat Busam hingewiesen, der ausgesagt hatte, der Kläger habe nicht nur Freunde, sondern auch Heider in Offenburg. Von diesen hätten einige schmunzelnd,
 
andere herablassend, wieder andere gehässig auf die Suchanzeige hingewiesen« Das Berufungsgericht stellt sodann heraus, daß sich die Verdächtigung auf ein Vorkommnis bezogen habe, das mit den vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen der Parteien, die Gegenstand eines Zivilprozesses waren, nichts zu tun hatte« Es bestand also keinerlei Anlaß, das Gerücht in Form einer großflächigen Suchanzeige zu verbreiten« Daß der Beklagte bei der Suche nach Zeugen bedenkliche Methoden anwandte, hat das Berufungsgericht bereits in seinem ersten Urteil festgestellt (Bl« 8 unten), Nachdem diese Bemühungen ergebnislos waren, hätte es dem Beklagten nach der Überzeugung des Berufungsgerichts bewußt Bein müssen, daß es sich £bei der in seinem "Memorandum" aufgestellten Behauptung um eine völlig unbewiesene ehrkränkende Verdächtigung des Klägers handelte«
III.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen*
1)	Der Versuch der Revision, die Feststellungen des Berufungsurteils mit Prozeßrügen aus § 286 ZPO zu erschüttern, muß ergebnislos bleiben, da das Berufungsgericht den Prozeßstoff entgegen der Ansicht der Revision ausreichend und widerspruchsfrei gewürdigt hat« Dadurch, daß die Revision einzelne Momente dos Verhandlungsergeb-nisses herausstellt und sie in einem für den Beklagten günstigen Sinn auswertet, kann sie noch nicht dartun, daß die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts von einem Verfahrensfehler beeinflußt worden ist« Der Senat hält es nicht für erforderlich, zu den Einzelausführungen
 
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der Revisionsbegründung Stellung au nehmen, die Bich mit der tatrichterlichen Würdigung des Verhandlungsstoffs befasseno
2)	Unbegründet ist auch die Prozeßrüge, mit der die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Beklagten auf Vernehmung des Br» als Zeuge nicht nachgekommen ist. Bio in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 1965 gestellte Prist sollte der Stellungnahme der Parteien au der statt gefundenen Beweisaufnahme dienen» Wollt o der Beklagte seinerseits die Vernehmung des Br.	erreichen, so hätte er
 sich vorher auf diesen Zeugen berufen müssen. Er v/ar auf die möglichen Polgen einer verspäteten Stellung von Bev/eisanträgen ausdrücklich hingewiesen worden« Bas Ergebnis der Bev/ei sauf nähme vom 6» Oktober 1965 erklärt nicht, weshalb sich der Beklagte er3t nachträglich auf Br. KflBpbeaog (vgl» die Aussage Mörstadt IX S» 415)-Er konnte nicht damit rechnen, Br.	werde auf jeden
 Pall auf den Bev/eisantrag des Klägers vernommen werden; denn der Kläger konnte nachträglich auf den Zeugen verzichten» Für wenn der Zeuge erschienen war, hatte der Beklagte als Beweisgegner einen Anspruch auf Vernehmung des Zeugen (§ 599 ZPO). Bie erste unter Bev/eis gestellte Behauptung (tid» II Bl» 487) widerspricht im übrigen dem eigenen Vortrag des Beklagten in seinem vorausgegangenen Schriftsatz (Bd» II Bl» 461)» Bei der zweiten zu dem Beweis gestellten Behauptung steht die Unrichtigkeit, wie das Berufungsgericht darlegt, aktenmäßig fest» Bas Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfroi festgestellt, daß es dem Beklagten bei seinem im letzten Moment angebrachten Bev/eisantrag um eine Prozeß Verschleppung ging» Ba bei einem Eingehen auf diesen Bev/eisantrag die Erledigung des Rechtsstreits verzögert worden wäre, hat das Berufungs
 
gericht mit Recht den Beweisantrag als verspätet aur^üek-:gewi@s.en «
3)	Zu der Präge, ob bei Bejahung einer schweren Persönlichkeitsverletzung der ideelle Schaden auf andere Weise als durch Zahlung einer Genugtuung wieder gutge-macht werden kann, hat der Senat bereits in seinem ersten Urteil Stellung genommen« Bas Berufungsgericht bejaht mit Recht, daß ein anzuerkennendes Interesse des Klägers besteht, vom Beklagten die Zahlung einer Genugtuung für die erlittene Unbill zu erhalten« Wenn der Kläger davon absah, das gegen den Beklagten ergangene Unterlassungsurteil zu veröffentlichen, so folgt daraus noch nicht, daß er keinen Anspruch auf Zahlung öiner Genugtuung hat«
Dem Kläger kann aus durchaus beachtlichen Erwägungen daran gelogen gewesen sein, daß die Angelegenheit nicht noch einmal in die Presse kam« Sollten die Pressemeldungen, die bald nach Abdruck der Suchanzeige veröffentlicht wurden,die Folge gehabt haben, daß die Wirkung der Ruf-Schädigung gehemmt oder gemindert wurde, so kann dem bei der Bemessung der Genugtuung Rechnung getragen werden«
5) Die Revision zurückzuv/ei sen.
Engels
 Dr
war nach allem als unbegründet
 Dr. Bode	Dr.	Hauß
. Pfretzschner Dr. Nüßgens