Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanobeck, Dr. Bode, Dr. Ffretzschner und Dr. Nüßgens für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Es wird festgestellt,daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zwei Fünftel allen künftigen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 1. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger drei Fünftel, die Beklagten als Gesamtschuldner ein Fünfzehntel, der Zweitbeklagto weitere fünf Fünfzehntel. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger die Hälfte, die Beklagten als Gesamtschuldner ein Zwölftel, der Zweitbeklagto v/eitere fünf Zwölftel. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger fünf Elftel, die Beklagten als Gesamtschuldner ein Elftel, der Zweitbeklagte v/eitere fünf Elftel. Der Kläger hat mit der Klage - entsprechend dem ihm bewilligten Armenrecht - die Beklagten auf Ersatz der Hälfte seines UnfallSchadens in Anspruch genommen. In diesem Rahmen hat er Ersatz von Kleiderschadon, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung hegehrt, daß ihm die Beklagten zu dem Ersatz aller künftigen Unfallschäden verpflichtet seien. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und widerklagend die Feststellung begehrt, daß dem Kläger über die Klageansprüche hinaus keine Ansprüche aus den Verkehrsunfall zustehen. Weil aber der Kläger die Fahrbahn so kurz vor dem andern Y/agen überschritten habe, daß dessen Fahrer nur durch scharfes Bremsen einen Unfall habe vermeiden können, habe der Zweitbeklagte sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zu dem Stehen bringen können. Das Landgericht hat dem Kläger 42,50 DM als Ersatz seines Kleiderschadens zugesprochen und festgestcllt, daß ihm die Beklagten im Rahmen des Straßenverkbhrsge-setzes zu dem Ersatz von 1/4 des künftigen Unfall Schadens verpflichtet sind. Auf die Berufung des Klägers hat es beide Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von 113*33 DM, den Zweitbeklagten allein zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6 000 DM verurteilt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am Montag, dem 20. Weil der Beklagte infolge des rechts vor ihm fahrenden Wagens einen Teil der Fahrbahn, insbesondere den Beginn des Fußgängerüberweges nicht habe einsehen können, habe er mit der Möglichkeit rechnen und seine Fahrweise darauf einrichten müssen, daß ein Fußgänger an dieser Stelle den Überweg betreten werde, Biese Ausführungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken. Wie der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen hat, wird eine Fahrtstrecke nicht schon dadurch unübersichtlich i.S. der §§ 10 Abs. 1 Satz 4, 8 Abs. 2 Satz 3 StVO, daß ein anderes Fahrzeug vorausfährt und dem nachfolgenden Fahrer die Sicht auf einen Teil der vor ihm liegenden Fahrbahn beeinträchtigt (Urteile vom 23. Ber Führer eines ordnungsmäßig überholenden Fahrzeugs braucht nach dem Vertrauensgrundsatz nicht damit zu rechnen, daß aus dem für ihn nicht einsehbaren Raume unmittelbar vor dem überholten Fahrzeug plötzlich Fußgänger auftauchen und die Fahrbahn zu überqueren versuchen (vgl. Bas Berufungsgericht spricht zwar von einem "Fußgängerübergang”, nFußgängerüberweg” und "Überweg”, den der Zweitbeklagte wegen des vorausfahrenden Kraftwagens nicht voll habe seinsehen können. Die Meinung des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte habe mit dem Hervortreten von Fußgängern auf dem für ihn nicht einsehbaren "Überweg" kurz vor dem überholten Fahrzeug rechnen müssen, würde dazu führen, daß das Überholen im Bereich einer Kreuzung ausgeschlossen wäre. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte habe durch verkehrswidriges Fahrverhalton den Unfall verschuldet, erweist sich jedoch aus einem anderen Grunde als zutreffend. Unangefochten folgt das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen H^|^, wonach der Zweitbeklagte schon vom Stuttgarter Platz an mit einer Geschwindigkeit von fast 50 km/h seitlich nach links versetzt kurz hinter einem anderen Kraftfahrzeug hergefahren ist. Der Zweitbeklagte hat dadurch, daß er eine längere Strecke, als bei einem verkehrsgerechten Überholvorgang erforderlich gewesen wäre, nach links versetzt hinter dem anderen Fahrzeug herfuhr, ohne rechtfertigenden Grund eine vermeidbare Gefahr in den Verkehr getragen, weil dieses Fahrzeug ihm für unnötig lange Zeit Der Unfall ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine adäquate Folge dieser vom Zweitbeklagten geschaffenen Verkehrsgefahr. Das Berufungsgericht hat dem Kläger v/egen mitwirkenden Verschuldens 1/3 seines eigenen Schadens angelasteto In rechtlich einwandfreier Y/ürdigung wirft es zu Ungunsten des Klägers in die Waagschale, daß er unter Mißachtung der den Fußgänger nach § 37 Abo. 2 StVO treffenden Sorgfaltspflicht bei hereinbrechender Dunkelheit ohne hinreichendes Augenmerk auf den Verkehr kurz vor dom herankommenden Kraftwagen den Fahrdamm betrat und auch während des Überschreitens der Fahrbahn nicht nach links sah. Es verkennt jedoch die Schwere des in diesem Verhalten zu Tage tretenden Verschuldens des Klägers, wenn es weiter erwägt, dieser habe darauf vertrauen dürfen, daß ein Kraftfahrer auf einer unübersichtlichen Kreuzung nicht mit einer nach der Sachlage überhöhten Geschwindigkeit überholen werde; das beiderseitige Verschulden sei gleich zu bewerten. Sie verkennt, daß nach fester Rechtsprechung die vom Tatrichter nach freiem Ermessen festzusetzende Höhe des Schmerzensgeldes in der Revisionsinstanz nicht darauf nachgeprüft werden kann, oh die Bemessung überreichlich oder allzu dürftig erfolgte (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF 2065 010 IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 204/64 URTEIL Verkündet am 8» März I960 Krieg!, Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1) 2) Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionskläger , -Prozeßbevollnächtigter: gegen Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Rovi-sionsbeklagten, -Prozeßbevollinächtigter: Der YI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanobeck, Dr. Bode, Dr. Ffretzschner und Dr. Nüßgens für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats dos Kammergerichts in Berlin vom 6. Juli 1964 aufgehoben, sov/eit es dem Kläger Ersatz von mehr als zwei Fünfteln seines Schadens zuspricht und über die Kosten des Rechtsstreits befindet. II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 1963 geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 68,— (achtundsechzig)DM zu zahlen. Der Zweitbeklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.600,— (dreitausendsechshundert) DM zu zahlen. Es wird festgestellt,daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zwei Fünftel allen künftigen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 1. November 1961 zu ersetzen, sov/eit nicht Ersatzansprüche auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen sind. III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und werden die Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen. IV. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger drei Fünftel, die Beklagten als Gesamtschuldner ein Fünfzehntel, der Zweitbeklagto weitere fünf Fünfzehntel. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger die Hälfte, die Beklagten als Gesamtschuldner ein Zwölftel, der Zweitbeklagto v/eitere fünf Zwölftel. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger fünf Elftel, die Beklagten als Gesamtschuldner ein Elftel, der Zweitbeklagte v/eitere fünf Elftel. Von Rechts v/egen Am 1. November 1961 gegen 17,20 Uhr überquerte der Kläger in Berlin-Charlottenburg bei Dunkelheit und Straßenbeleuchtung als Fußgänger die östliche Richtungsfahrbahn der zweibahnigen, durch einen Mittelstreifen getrennten Kaiser-Friedrich-Straße an der Nordseite der Kreuzung mit der Zillestraße in westlicher Richtung. Vor Erreichen des Mittelstreifens wurde er auf der linken Hälfte der Fahrbahn von dem VW-Transporter der Erstbeklagten, der vom Zv/eitbeklagten gesteuert wurde und gerade auf der Kreuzung einen schräg rechts vor ihm fahrenden Kraftwagen überholen wollte, angefahrbn und erheblich verletzt. Der Kläger hat mit der Klage - entsprechend dem ihm bewilligten Armenrecht - die Beklagten auf Ersatz der Hälfte seines UnfallSchadens in Anspruch genommen. In diesem Rahmen hat er Ersatz von Kleiderschadon, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung hegehrt, daß ihm die Beklagten zu dem Ersatz aller künftigen Unfallschäden verpflichtet seien. Er hat vorgetragen, der Zweitbeklagte habe schon vor der Kreuzung Zillestraße ständig die linke Fahrbahnseite benutzt, und zwar bereits vom Stuttgarter Platz an, ohne das rechts vorausfahrende Kraftfahrzeug zu überholen, Obwohl der rechts vorausfahrendü Wagen vor der Kreuzung gebremst und angehalten habe, um dem Kläger das ungehinderte Überschreiten der Fahrbahn zu ermöglichen, sei der Zweitbeklagte mit unverminderter Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h an diesem Y/agen vorbeigefahren und habe den Kläger kurz vor Erreichen des Mittelstreifens erfasst und etwa 20 m mitgeschleift, bis er schließlich zu dem Stehen gekommen sei. Der Zwoit-beklagte habe den Unfall verschuldet, weil er verkehrswidrig auf der Kreuzung überholt und dabei den Kläger, der durch den überholten Wagen verdeckt gewesen sei, nicht gesehen und auch das Bremsen dieses Wagens nicht beachtet habe. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und widerklagend die Feststellung begehrt, daß dem Kläger über die Klageansprüche hinaus keine Ansprüche aus den Verkehrsunfall zustehen. Sie haben entgegnet, die Fahrgeschwindigkeit des Zweitbeklagten habe nur 40 km/h betragen. Er habe bereits gebremst, als er die Breins-leuchten des rechts vor ihm fahrenden Wagens habe aufleucht en sehen. Weil aber der Kläger die Fahrbahn so kurz vor dem andern Y/agen überschritten habe, daß dessen Fahrer nur durch scharfes Bremsen einen Unfall habe vermeiden können, habe der Zweitbeklagte sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zu dem Stehen bringen können. Ihn treffe an dem Unfall kein Verschulden, weil er nicht damit habe zu rechnen brauchen, daß ein Fußgänger kurz vor den auf der bevorrechtigten und verkehrsreichen Kaiser-Friedrich-Straße herannahenden Fahrzeugen unaufmerksam die Fahrbahn überqueren werde. Auch das Überholen des erheblich langsamer fahrenden Wagens an dieser übersichtlichen Stelle könne dem Zweitbeklagten nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Er sei erst kurz vor dem Überholen auf die linke Straßenseite hinübergewechselt. Für ihn stelle der Unfall, der vom Kläger allein verschuldet worden sei, ein unabwendbares Ereignis dar. Das Landgericht hat dem Kläger 42,50 DM als Ersatz seines Kleiderschadens zugesprochen und festgestcllt, daß ihm die Beklagten im Rahmen des Straßenverkbhrsge-setzes zu dem Ersatz von 1/4 des künftigen Unfall Schadens verpflichtet sind. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die von den Beklagten begehrte Feststellung getroffen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagten haben volle Klageabweisung erstrebt. Der Kläger hat beantragt, 1) den Zweitbeklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu 2/5 zu zahlen, 2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 113»53 DM für Kleiderschaden zu zahlen, 3) festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm künftig entstehende Unfallechäden zu 2/3 zu ersetzen vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf einen Öffentlichen Versicherungsträger. Der Kläger hat erklärt, daß er auf weitergehende Ansprüche aus dem Unfall verzichte. Darauf haben beide Parteien die Widerklage für erledigt erklärt. Dasr.Kammergericht hat dem Kläger gegen die Versäumung der am Montag, dem 20. Januar 1964 abgelaufenen Prist zur Begründung der Berufung um einen Tag Wiedereinsetzungen den vorigen Stand gewährt. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewieoen. Auf die Berufung des Klägers hat es beide Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von 113*33 DM, den Zweitbeklagten allein zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6 000 DM verurteilt. Außerdem hat es die vom Kläger begehrte Feststellung getroffen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweioungsantrag v/eiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am Montag, dem 20. Januar 1964 abgelaufenen Frist zur Berufungsbegründung gewährt. In zutreffender, von der Revision auch nicht beanstandeter Würdigung erachtet es als glaubhaft gemacht, daß die Berufungsbegründung am 18. Januar 1964 zur Post gegeben worden ist. Nach fester Rechtsprechung hat jode Partei das Recht, die Fristen zur Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln bis zu ihrem letzten Tage auszu-nutzen (BGHZ 2, 31; 9» 118). Der Prozeßbevollmächtigto darf sich darauf verlassen, daß ein zur Post gegebener Brief innerhalb der für den Postverkehr normalen Frist den Empfänger erreicht. Innerhalb Berlins ist diese Voraussetzung jedenfalls dann erfüllt, wenn ein Brief am Abend vor dem Tage des Eristablaufs in den Briefkasten geworfen wird (Beschluss des BGH vnm 11. Januar 1954 - II ZB 22/55 - IM § 233 ZPO (Anhang) Nr. 47; ebenso BGHZ 9, 118 für Frankfurt a.M.). Biese Grundsätze zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie meint aber, die Austragung durch die Post sei am Montag voraussehbar unregelmäßig; die Briefeingänge würden am Sonntag im Postamt nicht sortier-das müsse sich auf den Montag auswirken. Bern kann nicht beigetreten werden. Werden an Sonntagen auf den Postämtern die Briefeingänge nicht sortiert, so folgt daraus noch nicht, daß bei bereits am Samstag eingeworfenen Briefen für den folgenden Montag mit einer unregelmäßigen Austragung gerechnet v/erden müßte. Bahingehende Bedenken könnten allenfalls für solche Briefe gerechtfertigt sein, die erct am Sonntag eingeworfen werden. Bieser Pall ist hier aber nicht gegeben. II. In der Sache selbst muß die Revision zu dem Teil Erfolg haben. 1. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Zweitbeklagte habe auf der Kreuzung nicht überholen dürfen; denn nach seinem eigenen Vorbringen habe er seine rechte Fahr bahnhälfte während des Überholvor-^,GCjlts ganges nicht völlig übersehen können, weil der schräg/““ vor ihm fahrende Kraftv/agen die Einsicht in die Kreuzung teilweise versperrtehabe. Unübersichtlich i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 4 StVO sei eine Straßenstelle auch dann, wenn der Fahrer durch andere Verkehrsteilnehmer behindert v/erde, den Verkehrsablauf vollständig zu überblicken und Hindernisse und Gefahren rechtzeitig - 8 W\J zu bemerken. Weil der Beklagte infolge des rechts vor ihm fahrenden Wagens einen Teil der Fahrbahn, insbesondere den Beginn des Fußgängerüberweges nicht habe einsehen können, habe er mit der Möglichkeit rechnen und seine Fahrweise darauf einrichten müssen, daß ein Fußgänger an dieser Stelle den Überweg betreten werde, Biese Ausführungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken. Wie der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen hat, wird eine Fahrtstrecke nicht schon dadurch unübersichtlich i.S. der §§ 10 Abs. 1 Satz 4, 8 Abs. 2 Satz 3 StVO, daß ein anderes Fahrzeug vorausfährt und dem nachfolgenden Fahrer die Sicht auf einen Teil der vor ihm liegenden Fahrbahn beeinträchtigt (Urteile vom 23. November 1955 - VI ZR 249/54 - VRS 10, 98; vom 16. November 1962 - VI ZR 11/62 - VersR 63, 239; ebenso BayOblG VRS 21, 378, auf das sich das Berufungsgericht zu Unrecht bezieht). Ber Führer eines ordnungsmäßig überholenden Fahrzeugs braucht nach dem Vertrauensgrundsatz nicht damit zu rechnen, daß aus dem für ihn nicht einsehbaren Raume unmittelbar vor dem überholten Fahrzeug plötzlich Fußgänger auftauchen und die Fahrbahn zu überqueren versuchen (vgl. BGH Urteil vom 22. Januar I960 - 4' StR'% 540/59 - MBR 60, 519; o.a. Urteil VI ZR 11/62; BGHSt 13, 169, 176). BaÖ muß auch für einen Kraftfahrer gelten, der - wie hier - im Bereich einer Kreuzung überholt, an der sich kein gekennzeichneter Fußgängerüberweg befindet (vgl. BGH Urteil vom 7. Oktober I960 - :4 StR 382/60 - VRS 19, 439). Bas Berufungsgericht spricht zwar von einem "Fußgängerübergang”, nFußgängerüberweg” und "Überweg”, den der Zweitbeklagte wegen des vorausfahrenden Kraftwagens nicht voll habe seinsehen können. Es stellt aber nicht fest, daß es sich um einen gekennzeichneten Überweg handelte. Bas Landgericht hat im Gegenteil aufgrund eigener Ortskenntnis festgestellt, ein gekennzeichneter Überweg sei an der in Rede stehenden Kreuzung nicht vorhanden. Das hat der Kläger in der Berufungsinstanz auch nicht angegriffen. Das Bsrufungsurteil muß also dahin verstanden werden, daß es von einem nicht gekennzeichneten Übergang ausgeht. Die Meinung des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte habe mit dem Hervortreten von Fußgängern auf dem für ihn nicht einsehbaren "Überweg" kurz vor dem überholten Fahrzeug rechnen müssen, würde dazu führen, daß das Überholen im Bereich einer Kreuzung ausgeschlossen wäre. Dafür bietet aber die Straßenverkehrsordnung keine Grundlage; durch die Verordnung vom 24. August 1953 ist das bis dahin bestehende Überholverbot an Kreuzungen aufgehoben worden. ^ 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte habe durch verkehrswidriges Fahrverhalton den Unfall verschuldet, erweist sich jedoch aus einem anderen Grunde als zutreffend. Unangefochten folgt das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen H^|^, wonach der Zweitbeklagte schon vom Stuttgarter Platz an mit einer Geschwindigkeit von fast 50 km/h seitlich nach links versetzt kurz hinter einem anderen Kraftfahrzeug hergefahren ist. Daraus folgt, daß dieses andere Fahrzeug ebenfalls mit annähernd 50 km/h fuhr, bis dessen Fahrer mit Rücksicht auf den die Fahrbahn betretenden Kläger seine Geschwindigkeit herabsetzte. Keinesfalls war die Geschwindigkeit des Zweitbeklagten, der nach seinem eigenen Vorbringen bereits an der letzten Kreuzung vor der Zillestraße auf die linke Fahi’bahnseite hinüberfuhr, wesentlich höher als die des schräg rechts vor ihm fahrenden Kraftwagons. Der Zweitbeklagte hat dadurch, daß er eine längere Strecke, als bei einem verkehrsgerechten Überholvorgang erforderlich gewesen wäre, nach links versetzt hinter dem anderen Fahrzeug herfuhr, ohne rechtfertigenden Grund eine vermeidbare Gefahr in den Verkehr getragen, weil dieses Fahrzeug ihm für unnötig lange Zeit i r den Blick auf die Fahrbahn und den rechten Gehsteig teilweise versperrte, andererseits ihn selbst zeitweilig den Blicken solcher Verkehrsteilnehmer entzog, die sich rechts vor dem Fahrzeug befanden. Der Unfall ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine adäquate Folge dieser vom Zweitbeklagten geschaffenen Verkehrsgefahr. Der Zweitbeklagte kann sich zur Rechtfertigung seines verkehrswidrigen Verhaltens nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, der nur den schützt, der sich selbst verkehrsgerecht verhält. Der Vertrauensgrundsatz, der der Aufrechterhaltung eines zügigen Verkehrs dient, kann nicht demjenigen zugute kommen, der ohne rechtfertigenden Grund eine vermeidbare Ver-kehrsgefahr schafft. Das Berufungsgericht hat danach im Ergebnis zu Recht eine Haftung der Beklagten aus §§ 823, 831 BGB; 7, 18 StVG bejaht. III. Das Berufungsgericht hat dem Kläger v/egen mitwirkenden Verschuldens 1/3 seines eigenen Schadens angelasteto In rechtlich einwandfreier Y/ürdigung wirft es zu Ungunsten des Klägers in die Waagschale, daß er unter Mißachtung der den Fußgänger nach § 37 Abo. 2 StVO treffenden Sorgfaltspflicht bei hereinbrechender Dunkelheit ohne hinreichendes Augenmerk auf den Verkehr kurz vor dom herankommenden Kraftwagen den Fahrdamm betrat und auch während des Überschreitens der Fahrbahn nicht nach links sah. Es verkennt jedoch die Schwere des in diesem Verhalten zu Tage tretenden Verschuldens des Klägers, wenn es weiter erwägt, dieser habe darauf vertrauen dürfen, daß ein Kraftfahrer auf einer unübersichtlichen Kreuzung nicht mit einer nach der Sachlage überhöhten Geschwindigkeit überholen werde; das beiderseitige Verschulden sei gleich zu bewerten. Daß die Kreuzung nicht unübersichtlich war, wurde bereits ausgeführt; auch war die vom Zweitbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit an sich nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Berufungs- 11 gerichts würde darauf hinauslaufen, daß ein Fußgänger, der die Fahrbahn unter Außerachtlassung jeder Sorgfalt überschreitet, darauf vertrauen dürfte, der Fahrzeugverkehr werde sich auf sein grob verkehrswidriges Verhalten einstellen. Das aber ist nicht der Sinn des Vertrauensgrund satzes. Die Schadensabwägung des Berufungsgerichts kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag die Abwägung selbst vorzunehmen, da die tatsächlichen Grundlagen, soweit aufklärbar, fcststehen. Den Beklagten fällt die verkehrswidrige, andere Verkehrsteilnehmer vermeidbar gefährdende Fahrweise des VW-Transporters zur Last. Sie haben außerdem die durch dessen Fahrgeschwindigkeit mitbedingte Unfallverursachung zu vertreten. Demgegenüber muß das grob verkehrsv/idrige Verhalten des Klägers als die überwiegende Unfallursache angesehen werden. Auch wiegt sein Verschulden an der Entstehung des Unfalls schwerer als das des Zweitbeklagten. Bei Berücksichtigung des Ausmaßes der beiderseitigen Unfallverursachung und des Verschuldens beider Seiten erscheint es angemessen, daß der Kläger 3/5 seines Schadens selbst trägt. Nuriin diesem Rahmen ist sein Feststellungsbegehren begründet. IV. Das Berufungsgericht hat das dem Kläger ohne Rücksicht auf ein Mitverschulden zukommende Schmerzensgeld ohne Rechtsirrtum auf 9 000 DM bemessen und ihm entsprechend seiner Schadensverteilung 2/3 davon = 6 000 DM zugesprochen. Die Revision rügt vergeblich, im Hinblick auf die festgcstellten Unfallfolgen könne das festgesetzte Schmerzensgeld nicht alsaangemessen erachtet werden. Sie verkennt, daß nach fester Rechtsprechung die vom Tatrichter nach freiem Ermessen festzusetzende Höhe des Schmerzensgeldes in der Revisionsinstanz nicht darauf nachgeprüft werden kann, oh die Bemessung überreichlich oder allzu dürftig erfolgte (vgl. Senätsurteile vom 10. April 1954 - VI ZR 61/53 - DM § 847 BGB Nr. 6; vom 17. Mai 1957 - VI ZR 103/56 - VersR 57, 572). Dem Kläger sind danach als Schmerzensgeld 2/5 von 9 000 DM = 3 600 DM zuzusprechen, und zwar gemäß dom von ihm gestellten Antrag nur gegen den Zweitbeklagten. Als Ersatz für Kleiderschäden stehen ihm gegen bEidc Beklagte 2/5 von 170 DM = 68 DM zu. Die Urteile der Vorinstanzen waren entsprechend abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Engels Hanebeck Dr. Bode Dr. Pfretzschner Dr. Nüßgens