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BGH

Gericht: BGH

a) Die Presse darf die Privatsphäre eines Menschen, zu der auch familiäre Auseinandersetzungen gehören, nicht ohne triftigen Grund unter Namensnennung zu dem Gegenstand einer öffentlichen Erörterung machen. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Sie verliebte sich in den britischen Korporal BL, der mit Kameraden Gast der Familie des Klägers beim Weihnachtsfest 1961 gewesen war. Der Kläger war nicht damit einverstanden, daß seine Tochter mit 1 verkehrte und ließ diesen durch einen Anwalt auffordern, sich bis zu dem Ende der Militärzeit von seiner Tochter fernzuhalten. Die jungen Leute gaben ihre Verbindung jedoch nicht auf und trafen sich ohne Wissen des Klägers in London, um von dort nach Schottland zu fahren und in Gretna Green zu heiraten. Kläger wandte sich, an die Internationale Polizei, um den Aufenthalt der Tochter ausfindig zu.machen. Als der Kläger dann von den Plänen einer Heirat.in Schottland hörte, schaltete er seine in Edinburgh wohnende Cousine A: G ein. Diese setzte sich mit einem Reporter der "Scotish Daily Mail" in Verbindung, der sich erbot, den ;!ufenthalt Gudruns zu ermitteln, wenn ihm eine Veröffentlichung der Umstünde des Geschehens und ein Bildbericht gestattet würden. Diese suchte die beiden Verlobten in einer Pension auf und veranlaßte Gudrun, sich von L; zu trennen und mit ihr nach Edinburgh zu kommen. In diesen wurde in etv/as sentimentaler Weise die "Fluchtromanze", die Trennung der Liebenden und die Heimholung der "Erbin" durch ihren Vater, den "zigarrenrauchenden Industriellen" aus Deutschland geschildert. April 1962 zunächst auf Seite 1 unter einem Bild, das die Tochter des Klägers zeigt, folgende Anmerkung: Gudrun B ist das einzige Kind von Hans B (55)» der in Z eine Dachplattenfabrik besitzt. "Sie haben meinem Sohn in B das Haus verboten und gedroht, Gudrun für zwei Jahre an einen unbekannten Ort fortzuschicken", erzählte die Mutter des englischen Soldaten E ). bar aus Sorge um das Gerede, der Nachbarn: "Meine Tochter ist auch nicht in England". Gudrun B: , einziges Kind des Fabrikanten Hans B (55) > hat am ’Wochenende eine Flugkarte nach England gelösto Ihr Freund,Sperttrainer der britischen Garnison in B i, iieß sich Heiratsurlaub geben. Es zeigt die Tochter des Klägers auf einem Ziegeldach. Vor dem Erscheinen der Zeitungsberichte hatte ein Reporter der Beklagten bei der Ehefrau des Klägers angerufen, um Einzelheiten von ihr zu erfahren. Die Ehefrau des Klägers verweigerte nicht nur jede Auskunft, sondern bat den Reporter ausdrücklich, über den Vorfall, nichts zu berichten, auf keinen Pall aber irgendwelche Kamen zu nennen. Mai 1962 stürzte die Tochter des Klägers bei der Dachdeckerarbeit von einem Dach ab und wurde mit schweren Verletzungen in ein Krankenhaus eingeliefort. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers richtete noch am gleichen Tage an die Beklagte ein Schreiben, in dem er sie warnte, diesen Vorfall erneut zu einer "Pressehetze" gegen den Kläger zu benutzen, Gleichwohl erschien am 4. Die Berichte hätten ihn in seinem Bekanntenkreis lächerlic: gemacht und völlig falsche Vorstellungen über das Verhältnis zu seiner Tochter und den Grund seiner Handlungsweise erweckt. Die Reporter und Redakteure der Beklagten hätten sich, nur um Sensation zu machen, über alle Rücksichten hinweggesetzt, die die Presse gegenüber dem privaten Bereich zu beachten habe. Auch wenn es dem Kläger unangenehm sei, so müsse er es doch hinnehmen, daß in den Artikeln ein Unterton der Sympathie für die Verlobten mitschwinge und das Scheitern der Heiratsabsichten bedauert werde. Sie hat bestritten, daß dem Kläger durch die Veröffentlichungen gesundheitliche Schädigungen oder gewerbliche Nachteile entstanden sind. Dabei sei durch die ehrkränkende Art der Darstellung das Ansehen des Klägers nichts nur in B< , sondern auch in seiner süddeutschen Heimat herabgesetzt worden. Selbst wenn ein ernsthaftes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit bestehe, an dem e3 im vorliegenden Fall fehle, sei die Namensnennung des Klägers nicht erforderlich gewesen. 1. Die Revision bemüht sich vergebens um den Nachweis, daß der Tatbestand der rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung nicht Vorgelegen habe. a) Es mag für die Öffentlichkeit wissenswert sein, daß minderjährige Mädchen heimlich nach Schottland reisen, um do,, die Ehe mit einem den Eltern'nicht genehmen Mann zu schließet Das Gebot der Achtung fremden Privat- und Familienlebens verbietet es aber der Presse, die Auseinandersetzungen innerhalb einer bestimmten Familie um die Heirat der minderjährigen Tochter unter Namensnennung zu dem Gegenstand einer sensationel-1 len Reportage zu machen und diese in einer Massenauflage zu verbreiten. Beim Kläger und seiner Tochter sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, die Öffentlichkeit unter Namensnennung darüber zu unterrichten,'wen die Tochter des Klägers heiraten wollte, aus welchen Motiven der Kläger die elterliche Einwilligung nicht erteilte und welche Maßnahmen er ergriff, um einem nach seiner Auffassung übereilten Schritt der Tochter entgegenzutreten. b) Es kommt hinzu, daß die Berichte einseitig und unvollständig waren, wie das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung im einzelnen dargelegt hat. Die Art der Passung der Reportage mußte zwangsläufig zur Folge haben, daß das Ansehen des Klägers, der sich um das Schicksal der Tochter erklärlicherweise Sorgen machte, in der Öffentlichkeit erheblich herabgesetzt wurde (Vater läßt Tochter jagen. Durch den anschließenden Bericht über den "Dachsturz" der Tochter wurde der Eindruck verstärkt, ein hartherziger, unoincich-tigcr und rücksichtsloser Vater treibe sein Kind ins Unglück. Auf diese Weise wurde nicht nur das Recht des Klägers auf Achtung seiner privaten Sphäre mißachtet, sondern auch seine Ehre herabgemindert. Der Gesellschaftsund Unterhaltungspresse Verbleibt auch dann genügender Raum für ihre Betätigung, wenn sie bei der,Berichterstattung den privaten Bereich des Menschen und seine persönliche • Ehre achtet (GG Art. 5 Abs. 2). Die vom Grundgesetz gesetzte Schranke ist durch die entstellenden und ehrkränkenden, sich auf die PrivatSphäre des Klägers und seiner Familie beziehenden Berichte in klarer Weise überschritten worden. c) Entgegen der Ansicht der Revision hat sich der Kläger des Rechts der Achtung seiner Privatsphäre nicht dadurch begeben, daß er über die Polizei und dann durch eine schottische Zeitung den Aufenthaltsort seiner geflohenen Tochter zu ermitteln suchte. Bei der Erlaubniserteilung an die "Scotish Daily Hail11 zur Berichterstattung über den Fall handelte er nach der Feststellung des Berufungsgerichts in einer Notlage1, da er sonst keine Möglichkeit sah, den Aufenthaltsort der Tochter schnell ausfindig zu machen. Dabei lag für den Kläger die Annahme nahe, daß ein Bericht in einer schottischen Zeitung kaum in B ' oder in seiner Heimat bekannt werden würde. von der Beklagten herausgegebenen Blätter umso weniger das Recht, herlciten, nun auch die deutsche Öffentlichkeit mit den Familienangelegenheiten des Klägers bekannt zu machen, als dessen Ehefrau und später dessen Anwalt hiergegen ausdrücklich Verwahrung einlegten. die Rückkehr der Tochter nach Schottland erlauben, wenn sich heraussteilen sollte, daß sie an ihrem Entschluß fosthalten und sonst unglücklich, werden würde. Das Berufungsgericht hat aus zutreffenden Gründen.bejaht, daß eine objektiv erheblich ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers vorlag.. Die Zubilligung einer Geldsumme.zu dem Ersatz des ideellen Schadens ist auch nach der Auffassung des Senats das einzige Mittel, um dem Kläger einen gewissen Ausgleich für die Mißachtung seiner PrivatSphäre und seiner. Das Berufungsgericht hat in den Giuinden seines Urteils ausgesprochen, daß die Beklagte gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.hat, es hat aber die Kostenent- . Das .Berufungsgericht hat dann gemäß § 319 ZPO den Urteilstenor durch Hinzusetzung der Kostenentscheidung . Soweit der Kläger die Bemessung des Schmerzensgeldes dem richterlicher. Das Vorbringen des Klägers ergibt, daß sich seine Anregungen für die Bemessung des Schmerzensgeldes in durchaus vertretbaren Grenzen bewegt haben.

Zitierte Normen: § 831 BGB § 91 ZPO
VaterGudrunBerichtBerufungsgerichtReportageTochterÖffentlichkeitKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung
 ja
nein
GG Art. 5", 1 ? 2 Abs. 1; BGB §§ 823 Ah, 847
Gretna Green
a)	Die Presse darf die Privatsphäre eines Menschen, zu der auch familiäre Auseinandersetzungen gehören, nicht ohne triftigen Grund unter Namensnennung zu dem Gegenstand einer öffentlichen Erörterung machen.
b)	Zum Ersatz des ideellen Schadens, wenn die Presse in ehrverletzender Weise über die private Sphäre einer Person unter Namensnennung berichtet.
BGH, Urt. v. 26. Januar 1965 - VI 2R 2o4/63 - lq Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI_ZR_2o4/6!
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
26. Januar 1965
9
Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma A ~ S	&	Sohn	KG.,	,	K	.	.	-
v,	.-Straße	6,	vertreten	durch	die persönlich haftende
A -S	-V	“	GmbH,	diese	vertreten durch ihren
 Geschäftsführer A3
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte;|: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
gegen
 den Dachdeckermeister H B:	,	B<	-Z«
S	allee	42,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichtcr Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Hüßgens
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 28. Juni 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auf-erlegt.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:.
Der Kläger ist ein Dachdeckermeister, der in seinem Betrieb zeitweise 13 Arbeitnehmer beschäftigte. Seine einzige, 1944 geborene Tochter Gudrun ist in dem Betrieb als Dachdeckergesellin tätig. Sie verliebte sich in den britischen Korporal BL, der mit Kameraden Gast der Familie des Klägers beim Weihnachtsfest 1961 gewesen war. Der Kläger war nicht damit einverstanden, daß seine Tochter mit 1	verkehrte	und ließ diesen durch einen
 Anwalt auffordern, sich bis zu dem Ende der Militärzeit von seiner Tochter fernzuhalten. Die jungen Leute gaben ihre Verbindung jedoch nicht auf und trafen sich ohne Wissen des Klägers in London, um von dort nach Schottland zu fahren und in Gretna Green zu heiraten. Der bestürzte
3
Kläger wandte sich, an die Internationale Polizei, um den Aufenthalt der Tochter ausfindig zu.machen. Die Nachfor-Eichungen blichen jedoch ergebnislos. Als der Kläger dann von den Plänen einer Heirat.in Schottland hörte, schaltete er seine in Edinburgh wohnende Cousine A:	G	ein.
Diese setzte sich mit einem Reporter der "Scotish Daily Mail" in Verbindung, der sich erbot, den ;!ufenthalt Gudruns zu ermitteln, wenn ihm eine Veröffentlichung der Umstünde des Geschehens und ein Bildbericht gestattet würden. Dies wurde ihm von Frau G.	und	auf telefonische
 Rückfrage des Reportes auch vom Kläger zugesagt.
Der Reporter fand Gudrun und L	und gab Frau G:
von dem Aufenthaltsort Mitteilung. Diese suchte die beiden Verlobten in einer Pension auf und veranlaßte Gudrun, sich von L;	zu trennen und mit ihr nach Edinburgh zu kommen.
Von dort holte sie der Kläger nach B	zurück.	Der	Re-
porter der "Scotish Daily Mail" veröffentlichte am 19. und 2o. April 1962 in seiner Zeitung zwei mit insgesamt fünf Fotos illustrierte Berichte. In diesen wurde in etv/as sentimentaler Weise die "Fluchtromanze", die Trennung der Liebenden und die Heimholung der "Erbin" durch ihren Vater, den "zigarrenrauchenden Industriellen" aus Deutschland geschildert.
Die im Verlag der Beklagten erscheinende "B -Z	■"
Bc	illustrierte Nachtausgabe - veröffentlichte in
 ihrcrAAusgab'e vom 21. April 1962 zunächst auf Seite 1 unter einem Bild, das die Tochter des Klägers zeigt, folgende Anmerkung:
"Dieses Mädchen ist ihren Eltern ausgerissen: Gudrun B:	(18) aus Z	,	B t's einzige Dachdecker-
geoellin. Es ist eine Flucht ins erhoffte (Ehe-) Glück mit einem 23-jährigen, in B	stationierten	englisch
 Soldaten. Ihre Eltern wollen jedoch mit Hilfe der Poliz und der englischen Militärbehörden die beabsichtigte He rat im schottischen Heiratsparadies Gretna Green verhir*
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hindern. Bis zur Stunde fehlt jede Spur von den beiden."
Auf Seite 3 der genannten Ausgabe wurde dann folgende Reportage abgedruckt;
"B	VATER	LÄSST	SEINE TOCHTER JAGENU
Hat £. s einzige Dachdeckergesellin heimlich ihr Elternhaus verlassen, weil ihr reicher Vater gegen ihre Heirat mit einem jungen Engländer aus armer Familie ist ? Im Morgengrauen flog die 18-jährige bildhübsche Gudrun E aus Z 1	von	Berlin nach London. Ihre Eltern alarmierten die
 Polizei. Interpol leitete eine Großfahndung nach dem selbstbewußten Mädchen ein.
Gudrun B ist das einzige Kind von Hans B (55)» der in Z	eine	Dachplattenfabrik	besitzt.	Sie	will	ihren
 englischen Freund Bi L	(23) heiraten. B:	ist
 Sporttrainer bei der britischen Garnison in B< .. Er ließ sich Hoiratsurlaub geben und flog ebenfalls nach London.
Siiid beide auf dem Weg nach Gretna Green, dem Heiratsparadies in Schottland ?
Voraussetzung für eine Eheschließung beim Heiratsschmied des kleinen schottischen Dorfes ist: Mindestalter 16 Jahre und drei Wochen Aufenthalt in Schottland.
Diese Heirat aber will Vater B:	verhindern.	Daß	der	junge
 Mann als Schwiegersohn nicht willkommen geheißen wird, kann nur einen Grund haben: Seine linke Jakettasche ist nicht ausgebeult genug.
Seine Brieftasche füllt außer dem geringen.Sold bisher nur ein Geburtsschein, der ihn als Sohn einfacher, armer Leute ausweist. Bekümmert darüber*, daß ihr Sohn so über die Schulter angesehen wird , sitzen ; B .s Eltern in ihrer Wohnung in dem kleinen Ort H	an der Ostküste Mitteleng-
lands, wo der 48-jährige Vater als Arbeiter 16o,- DM in der Woche verdient. B .s Mutter hilft als Tellerwäscherin, das Einkommen aufzubessern.
Detektive waren schon in ihrer'lv/ohnung, und die Post brachte einen Brief von Gudruns Eltern aus B< i. "Sie haben meinem Sohn in B	das	Haus	verboten	und gedroht, Gudrun für
 zwei Jahre an einen unbekannten Ort fortzuschicken", erzählte die Mutter des englischen Soldaten E ). "Vater B fand unseren Sohn zwar sehr nett, er ist aber gegen die Heirat, weil mein Junge aus so einfachen Verhältnissen kommt."
"Jetzt schreibt er, B ..... habe	sich wegen Entführung straf-
bar gemacht. Das finde ich nicht richtig. Ich möchte nur, daß die beiden glücklich werden1-'.
In B'	verweigerte	Gudruns	Mutter jede Auskunft. Zu
B _ sagte sie gestern: "Was Sie da aus England gehört haben wollen, ist gelogen". Sie behauptete sogar, offen-
-5-
bar aus Sorge um das Gerede, der Nachbarn: "Meine Tochter ist auch nicht in England".
hie Ermittlungen der Interpol ergaben jedoch, wie B erfährt, daß die Tochter bei Verwandten in England Zuflucht gesucht hat.
Bi hatte von seinem Vorgesetzten 21 Tage Urlaub erhalten. Gudruns Vater hatte die Militärbehörde gebeten, diesen Urlaub aufzuheben. Werden die Engländer darauf eingehen ?" •
hie gleichfalls im Verlag der'Beklagten erscheinende Leitung "B:	"	vom	22./23. April 1962 enthielt
 auf Seite 40 folgenden Bericht:
"ICH WILL B OBER KEINEN.
VATER LÄSST HEIRATSLUSTIGE TOCHTER LURCH INTERPOL JAGEN.
Interpol sucht die 18-jährige Gudrun 'B; aus B> . Sie ist heimlich ausgerissen, um ihren englischen Ereund, B:
L;	(23),	zu	heiraten. Gudruns Vater will das unter allen
 Umständen verhindern.
Gudrun B:	,	einziges	Kind	des	Fabrikanten
 Hans B (55) > hat am ’Wochenende eine Flugkarte nach England gelösto Ihr Freund,Sperttrainer der britischen Garnison in B i, iieß sich Heiratsurlaub geben. Beide flogen nach. London.
Hausverbot: Gudruns Eltern fürchten: has Paar ist auf dem Weg nach Gretna Green, dem schottischen Heiratsparadies. Eine Heirat will jedoch der Lachplattenfabrikant Hans Brück offensichtlich verhindern, weil der Freund seiner Tochter arm ist. Sporttrainer I.	ist Sohn einfacher Leute aus H	i
einem Ort an der englischen Ostküste. Sein Vater (48), ein Arbeiter, verdient l6o LM in der Woche. Seine Mutter hilft a. Tellerv/äscherin das Einkommen aufzubessern.
Gudruns Eltern haben kürzlich den L; 3 geschrieben. Sie erklärten: Niemals werden v/ir B:	als	unseren Schwieger-
sohn anerkennen. Sie hätten ihm außerdem das Haus verboten-und Gudrun käme zwei Jahre lang an einen unbekannten Ort. Vater L : "Nun wurde uns auch noch geschrieben, daß B sich strafbar gemacht habe, weil er Gudrun angeblich entfüW1 habe. Las finde ich nicht richtig. Ich möchte nur, daß die beiden jungen Leute glücklich werden".
Gelogen: Gudruns Mutter zu diesem Vorwurf:
"Was Sie da aus England gehört haben, ist gelogen". Frau B:	behauptet	sogar:	"Meine	Tochter	ist	gar nicht in Eng-
land".
B:	s	Vater,	von	diesem	ewigen	Hin	und	Her zermürbt, hat
 resigniert. Er hat jetzt die englischen Militärbehörden in B ' gebeten, den seinem Sohn gewährten Urlaub aufzuhebenä
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V/erden die Englander darauf eingehen und dem Liebespaar einen Strich.durch die Ehepläne machen? Gudrun B:	,	einzige B	Dachdeckergesellin:	"Ich	heirate	B:	_	oder
 keinen!"
Das neben dem Bericht abgedruckte Bild trägt die Unter-, schrift:
Vater will ihr "aufs Dach steigen". Heiratslustige Dachdecker-Gesellin Gudrun B:	-
Es zeigt die Tochter des Klägers auf einem Ziegeldach.
Vor dem Erscheinen der Zeitungsberichte hatte ein Reporter der Beklagten bei der Ehefrau des Klägers angerufen, um Einzelheiten von ihr zu erfahren. Die Ehefrau des Klägers verweigerte nicht nur jede Auskunft, sondern bat den Reporter ausdrücklich, über den Vorfall, nichts zu berichten, auf keinen Pall aber irgendwelche Kamen zu nennen.
Diese Aufforderung lehnte.der Reporter unter dem Hinweis auf die bestehende Pressefreiheit ab.
Am 3. Mai 1962 stürzte die Tochter des Klägers bei der Dachdeckerarbeit von einem Dach ab und wurde mit schweren Verletzungen in ein Krankenhaus eingeliefort. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers richtete noch am gleichen Tage an die Beklagte ein Schreiben, in dem er sie warnte, diesen Vorfall erneut zu einer "Pressehetze" gegen den Kläger zu benutzen, Gleichwohl erschien am 4. Mai 1962 in der "B	■" - B	illustrierte Nachtausgabe	-
ein Bericht unter der Überschrift:
"VATER HOLTE .SIE AUS DEM HEIRATSPARADIES GRETNA GREEN
ZURÜCK.
GESTERN STÜRZTE GUDRUN VOM DACH."
In diesem Bericht wurden nochmals die Darstellungen vom 21. April 1962 wiederholt und die Umstände des Unfalls geschildert.
 
Der Kläger hat von der Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert. Er hat zunächst in sachlicher Hir, sicht die Veröffentlichungen insoweit beanstandet, als dies unrichtige Angaben über Alter, Beruf und Vermögensverhält-nisse enthielten. L	sei	nicht Sporttrainer, sondern
 gewöhnlicher Soldat gewesen. Er, der* Kläger habe niemals erklärt, daß ihm L	an	sich	gut	gefalle.	Die	Berichte
 erweckten den imrichtigen Eindruck, er habe L	aus-
schließlich wegen der sozialen Unterschiede nicht als Schwiegersohn haben wollen. In Wirklichkeit habe er seine Tochter in Erfüllung der väterlichen Pflicht, vor den folgen eines übereilten Schrittes zu schützen gesucht. Die ne:-! tere Entwicklung habe gezeigt, daß er dabei auch im Sinne der Tochter gehandelt habe. Der Kläger erblickt , in den Veröff entlichungen eine rechtswidrige PersönlichkeitsverletziE.: Die Berichte hätten ihn in seinem Bekanntenkreis lächerlic: gemacht und völlig falsche Vorstellungen über das Verhältnis zu seiner Tochter und den Grund seiner Handlungsweise erweckt. Es seien ihm zahlreiche mündliche und schriftlich Stellungnahmen zugegangen, die seine Handlungsweise scharf mißbilligt hätten. Die Veröffentlichungen hätten auch nachteilige Auswirkungen auf seine gewerbliche Tätigkeit gchab: Außerdem habe er sich durch die Aufregung über die BloI3-stellung seiner Familienverhältnisse und die verzerrende Darstellung gesundheitliche Schäden zugezogen. Die Reporter und Redakteure der Beklagten hätten sich, nur um Sensation zu machen, über alle Rücksichten hinweggesetzt, die die Presse gegenüber dem privaten Bereich zu beachten habe. Auch das Recht am eigenen Bild sei verletzt worden.
Die Beklagte ist der Ansicht, die vom Kläger beanstandeten Unrichtigkeiten beträfen nur unwesentliche ilebenputtb te. Ihr Reporter habe sich im ganzen auf die Meldungen der
"Scotisch Daily Mail" verlassen. Der Kläger selbst habe
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den Schutzboreich seiner Privatsphäre dadurch aufgehoben, daß er den Fall an die Öffentlichkeit getragen habe. Er a-
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die Polizei eingeschaltet und einer ausländischen Zeitung ausdrücklich die Berichterstattung gestattet. Nachdem er so verfahren sei, könne er es der deutschen Presse nicht untersagen, auch über eine Angelegenheit zu berichten, an der die Öffentlichkeit schon wegen der außergewöhnlichen Begleitumstände interessiert gewesen sei. Bei den in der Reportage enthaltenen Wertungen handele es sich um zulässige Meinungsäußerungen. Auch wenn es dem Kläger unangenehm sei, so müsse er es doch hinnehmen, daß in den Artikeln ein Unterton der Sympathie für die Verlobten mitschwinge und das Scheitern der Heiratsabsichten bedauert werde. Die Beklagte ist der Ansicht, daß es für die geforderte Genugtuung an einer Rechtsgrundlage fehle. Sie hat bestritten, daß dem Kläger durch die Veröffentlichungen gesundheitliche Schädigungen oder gewerbliche Nachteile entstanden sind.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7«5oo DM verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
■Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Reportagen der "B "-Zeitungen verletzten in schwerwiegender Weise das Persönlichkeitsrecht doo Klägers. Ohne triftigen Grund habe man die Öffentlichkeit in einseitiger und unvollständiger Weise mit einer Angelegenheit bekannt gemacht, die zur Privat- und Pamiliensphäre des Klägers gehöre. Dabei sei durch die ehrkränkende Art der Darstellung das Ansehen des Klägers nichts nur in B< , sondern auch in seiner süddeutschen Heimat herabgesetzt worden. Selbst wenn ein ernsthaftes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit bestehe, an dem e3 im vorliegenden Fall fehle, sei die Namensnennung des Klägers nicht erforderlich gewesen. Die für die Berichte verantwortlichen Personen hätten trotz des ausdrücklichen Protestes den Namen
 
des Klägers genannt und den Berichten die den Kläger verletzende Passung gegeben, um dem Wunsch gewisser Leserkreise nach sensationeller und "rührender" Unterhaltung entgegenzukommen und so den Absatz der Zeitungen zu steigern»
II. Diese rechtliche Beurteilung steht im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgebildctcn Grundsätzen zu dem zivilrechtlichen Schutz des allgemeinen Perser-lichkeitsre.chts ,auf die sich das Berufungsgericht im einzelner, zutreffend bezieht (BGHZ 24» 2oo; 31» 3oö; 35» 363; 36, 77; 39, 124; LM BGB § 823 Ah Nr. 16; § 847 Nr. 25; GG Art. 5 Hr. Io; KunstUrhG. § 23 Nr. 5).
1. Die Revision bemüht sich vergebens um den Nachweis, daß der Tatbestand der rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung nicht Vorgelegen habe.
a)	Es mag für die Öffentlichkeit wissenswert sein, daß minderjährige Mädchen heimlich nach Schottland reisen, um do,, die Ehe mit einem den Eltern'nicht genehmen Mann zu schließet Das Gebot der Achtung fremden Privat- und Familienlebens verbietet es aber der Presse, die Auseinandersetzungen innerhalb einer bestimmten Familie um die Heirat der minderjährigen Tochter unter Namensnennung zu dem Gegenstand einer sensationel-1 len Reportage zu machen und diese in einer Massenauflage zu verbreiten. Nur bei besonders hervorragender Stellung der Beteiligten im Öffentlichen Leben könnte ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der Unterrichtung über Angelegenheiten der Privat- und Familienspharc bejaht werden (vgl, Ulmer,Verlags-und Urheberrecht, 2. Aufl.» Seite 39). Beim Kläger und seiner Tochter sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, die Öffentlichkeit unter Namensnennung darüber zu unterrichten,'wen die Tochter des Klägers heiraten wollte, aus welchen Motiven der Kläger die elterliche Einwilligung nicht erteilte und welche Maßnahmen er ergriff, um einem nach seiner Auffassung übereilten Schritt der Tochter entgegenzutreten. Die
 Io
Beklagte hatte diesen höchstpersönlichen Bereich umso mehr su achten, als gegen die Bekanntgabe aus verständlichen Gründen zweimal nachdrücklich Einspruch erhoben wurde.
b)	Es kommt hinzu, daß die Berichte einseitig und unvollständig waren, wie das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung im einzelnen dargelegt hat. Die Art der Passung der Reportage mußte zwangsläufig zur Folge haben, daß das Ansehen des Klägers, der sich um das Schicksal der Tochter erklärlicherweise Sorgen machte, in der Öffentlichkeit erheblich herabgesetzt wurde (Vater läßt Tochter jagen. Die linke Jakettaqche des Schwiegersohnes ist ihm nicht ausge-bcult genug. Er will der Tochter 11 aufs Dach steigen"). Durch den anschließenden Bericht über den "Dachsturz" der Tochter wurde der Eindruck verstärkt, ein hartherziger, unoincich-tigcr und rücksichtsloser Vater treibe sein Kind ins Unglück. Auf diese Weise wurde nicht nur das Recht des Klägers auf Achtung seiner privaten Sphäre mißachtet, sondern auch seine Ehre herabgemindert.
Das Unterhaltungsbedürfnis der Leserschaft-', der »B "-Zeitungen kann solche Eingriffe nicht rechtfertigen. Der Senat vermag-der Ansicht ,der Revision nicht zu folgen, daß es eine bedauernswerte Verkümmerung der Presse wäre, wenn dieser eine Gesellschaftsberichtserstattung der hier vorliegenden Art rechtlich verwehrt werde. Der Gesellschaftsund Unterhaltungspresse Verbleibt auch dann genügender Raum für ihre Betätigung, wenn sie bei der,Berichterstattung den privaten Bereich des Menschen und seine persönliche • Ehre achtet (GG Art. 5 Abs. 2). Die vom Grundgesetz gesetzte Schranke ist durch die entstellenden und ehrkränkenden, sich auf die PrivatSphäre des Klägers und seiner Familie beziehenden Berichte in klarer Weise überschritten worden.
 
c)	Entgegen der Ansicht der Revision hat sich der Kläger des Rechts der Achtung seiner Privatsphäre nicht dadurch begeben, daß er über die Polizei und dann durch eine schottische Zeitung den Aufenthaltsort seiner geflohenen Tochter zu ermitteln suchte. Bei der Erlaubniserteilung an die "Scotish Daily Hail11 zur Berichterstattung über den Fall handelte er nach der Feststellung des Berufungsgerichts in einer Notlage1, da er sonst keine Möglichkeit sah, den Aufenthaltsort der Tochter schnell ausfindig zu machen. Dabei lag für den Kläger die Annahme nahe, daß ein Bericht in einer schottischen Zeitung kaum in B ' oder in seiner Heimat bekannt werden würde. Aus einer unter diesen Umständen einer einzelnen ausländischen Zeitung erteilten Erlaubnis zur Berichterstattung kann die Redaktion der. von der Beklagten herausgegebenen Blätter umso weniger das Recht, herlciten, nun auch die deutsche Öffentlichkeit mit den Familienangelegenheiten des Klägers bekannt zu machen, als dessen Ehefrau und später dessen Anwalt hiergegen ausdrücklich Verwahrung einlegten. Erst durch, die Berichte den "B "-Zeitungen wurde die Angelegeiiheit, um die bislang allenfalls ein kleiner Kreis wußte, einer breiten Öffentlichkeit bekanntgegeben, ohne daß wegen der Bedeutung der Angelegenheit ein Bedürfnis bestand, diese über Einzelheiten der Pemilienausoinandersetzung unter Uamennnennun^ aufzuklären. Der Bericht der schottischen Zeitung war im übrigen insoweit versöhnlicher und fairer, als die schottischen Leser darüber unterrichtet wurden, der Kläger wer! die Rückkehr der Tochter nach Schottland erlauben, wenn sich heraussteilen sollte, daß sie an ihrem Entschluß fosthalten und sonst unglücklich, werden würde.
2.. Zutreffend hat das Berufungsurtoil sodann ausgeführt, daß die Beklagte die rechtswidrigen Eingriffe in das Per-eönlichkeitsreeht des Klägers gemäß § 831 BGB zu vertreten hat. Die Haftung ergibt sich über auch aus § 823 Abs. 1 BG31
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in Verbindung mit § 31 BGB. Denn die Beklagte hätte bei einer den Anforderungen des Verkehrs entsprechenden Organisation die für die Aufnahme in die "E "-Zeitungen bestimmten Beiträge durch einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes prüfen müssen. Wäre innerhalb der Betriebsorganisation der Beklagten dem Gesichtspunkt des Peroönlichkeitsschutzes die notwendige Sorgfalt zugewandt worden, hätte der Abdruck .der Reportagen in der vorliegenden Form verhindert werden müssen.
3. Die Festsetzung des immateriellen Schadensersatzes durch /das Berufungsgericht trägt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung. Das Berufungsgericht hat aus zutreffenden Gründen.bejaht, daß eine objektiv erheblich ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers vorlag.. Dabei fällt neben der herabwürdigenden und ohrkränkenden Art der Reportage und dom Umfang ihrer Verbreitung ins Gewicht,-daß man sich in der Absicht dos Gewinnstre-bens über die Bitten der Familie um Schonung hinweggesetzt hat. Die Zubilligung einer Geldsumme.zu dem Ersatz des ideellen Schadens ist auch nach der Auffassung des Senats das einzige Mittel, um dem Kläger einen gewissen Ausgleich für die Mißachtung seiner PrivatSphäre und seiner. Ehre zu verschaffen.
Da,die Erwägungen zur Bemessung des Ersatzbetrages keine . Rechtsfehlcr zu dem Nachteil der Beklagten erkennen lassen, mußte die Verurteilung der Beklagten bestehen bleiben.
Das Berufungsgericht hat in den Giuinden seines Urteils ausgesprochen, daß die Beklagte gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.hat, es hat aber die Kostenent- . Scheidung versehentlich nicht in die verkündete Urteilsformcl aufgenommen. Das .Berufungsgericht hat dann gemäß § 319 ZPO den Urteilstenor durch Hinzusetzung der Kostenentscheidung . im Beschlußwege "berichtigt". Da dieser Beschluß als solcher durch ein Rechtsmittel nicht anfechtbar ist (§ 567 Abs. 3 ZPO),
kann das Revisionsgericht nicht.nachprüfen, ob die Voraussetzungen des § 319 ZPO gegeben waren (vgl. hierzu RG JW 193olool; ferner Wieczorek ZPO-Kommentar B II b 1 und E I zu § 319 ZPO). Wohl aber hat das Revisionsgericht wie stet^die sachliche Richtigkeit der Kostenentscheidung nachzuprüfen. Dieceentspricht dem Gesetz (§ 91 ZPO). Soweit der Kläger die Bemessung des Schmerzensgeldes dem richterlicher. Ermessen anheimgestellt hat, gilt zu seinen Gunsten die Vorschrift des § 92 Abs. 2 ZPO. Das Vorbringen des Klägers ergibt, daß sich seine Anregungen für die Bemessung des Schmerzensgeldes in durchaus vertretbaren Grenzen bewegt haben.
Die Kosten der Revision sind gemäß § 97 'ZPO von der Beklagten zu tragen.
Engels Hanebeck Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. llüßg