bringen hat, meint, der Beklagte habe den Unfall verschuldet«, Ein Drittel Mitverschulden des RflHHMh&t die Klägerin nicht in Abrede gestellt» Sie hält aber den Beklagten im übrigen für verantwortlich und insoweit zu dem Ersatz der Rentenleistungen (§§ 77 Abs» 2 AVG und 1542 RVO) für verpflichteto Die Klägerin hat hierzu vorgetragen:- Das. Verschulden des Beklagten ergebe sich daraus, daß er trotz des weithin übersichtlichen Geländes auf den für ihn bereits über 200 m vor der Einmündung sichtbar’ herannahenden RflHB^ nicht geachtet habe« Der Beklagte habe sich nicht auf sein Vorfahrtrecht verlassen dürfen« Er habe damit rechnen müssen, daß R(HHV heim Eijibiegen in die Bundesstraße nicht so, aufmerksam sein werde wie bei starkem Verkehr * Der Beklagte habe sich zudem der Einmündung mit einer Geschwindigkeit von 60-80 km/st genähert und sei verkehr swidrig auf der Straßenmitte gefahren« Der Unfall habe sich auf der für den Beklagten linken Seite der Fahrbahn der Bundesstraße zugetragen« Hätte dieser ordnungsgemäß die rechte Seite der Fahrbahn benutzt, so wäre der Unfall vermieden worden«. Bas Berufungsgericht hat sich ohne Rechtsfehler nicht von einem Geschehensablauf überzeugen können, der ein fahrlässiges unfallursächliches Verhalten des Beklagten ergibt» Zu Recht ist eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit verneint worden» Auch die Revision will sich anscheinend nicht dagegen wenden, daß der Beklagte “nicht schneller als 50 kni/st gefahren sei.“. Irrigerweise meint die Revision jedoch, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung, ob diese Geschwindigkeit angemessen war, übersehen, daß der Beklagte die Straßenmitte benutzt habe« Bas Gericht hat sich nämlich eingehend damit befaßt, ob dieses Fahren zu billigen sei» Babei wiederum ist es zu Recht davon ausgegangen, daß Führer von Fahrzeugen auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts fahren müssen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (§ 8 Abs» 2 S» 1 StVO)» Hierzu hat es jedoch festgestellt, die rechte Fahrbahn sei in einem kaum befahrbaren Zustand gewesen« Bann war aber der Beklagte berechtigt, die Mitte der Fahrbahn zu benutzen» Es bestand auch kein Anlaß, die Fahrgeschwindigkeit wegen de3 Dieser konnte bei der übersichtlichen Einmündung nicht dadurch getäuscht werden, daß der Beklagte auf der Mitte der Straße fuhr» Die Revision übersieht zudem, daß die Vorschrift über das Rechtsfahren grundsätzlich dem Schutze des Gegenverkehrs dient und einem nachfolgenden Pahrzeug das Überholen erleichtern solle Damit soll aber nicht ein Verkehrsteilnehmer geschützt werden, der nach links einbiegen will (.vgl* Ploegel-Hartung 1961 § 8 StVO Nr* 8) * ergebe sich daraus, daß er dem Moped nicht nach rechts ausgewichen sei«, Das Moped sei beleuchtet gewesen und für den Beklagten von rechts aus der Landstraße Nr* 364 kommen« auf die Bundesstraße gefahren«. Dies habe das Berufungsgericht nicht gewürdigt, sonst hätte es ein Versclijklden des Beklagten nicht verneint«, Diese Rüge beachtet nicht, daß das Berufungsgericht, ebenso wie das Landgericht, sich ohne einen ünfallzeugen nicht in der Lage sieht festzustellen, daß der Beklagte die grobe Verletzung seines Vorfahrtrechts durch Rössner in einem Zeitpunkt hätte erkennen können, als ihm noch eine für die Verhinderung des Unfalls wesentliche Maßnahme möglich war«, Auch hierbei ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Beklagte grundsätzlich darauf vertrauen konnte, sein Vorfahrtrecht werde beachtet« Dies durfte er umso eher an- IIo Las Berufungsgericht hat zwar erkannt, daß der Unfall für den Beklagten nur dann auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, wenn er auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden konnteo Das Gericht hat aber nicht festgestellt-, wie sich vor dem Unfall verhalten hat» Es ist daher nicht auszuschliessen^ daß ein äußerst sorgfältiger Fahrer das grob verkehrswidrige Verhalten von rechtzeitig hätte erkennen und den Zusammenstoß ' verhindern könnena Daher ist der Nachweis eines jede Haftung ausschließenden unabwendbaren Ereignisses nicht nicht erbrachto kehrswidrig verhalten hat, verursacht worden ist“» Auch spricht nichts dür die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung übersehen, daß der Beklagte mit 50 km/st auf der Mitte der Straße gefahren ist und noch versuchte, nach links auszuweichen.
2181 079 VI ZK 204/61 Verkündet am 30o Oktober 1962 ICriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in BflBHBHHBl Rj^straße fll, vertreten durch den Vorstand, dieser wiederum vertreten durch die Geschäftsführung 3 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«, gegen denHilfsarbeiter Jakob Rudolf Bi B^fl^Bltraßi in Ml Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels sowie der Bundesrichter Br, Kleine-wefers, Br, Hauss, H* Meyer und Br, Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5* Juli 1961 wird zurückgewiesen, Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt o Von Rechts wegen 2 / Tatbestand: Am 23« April 1958 fuhr der Beklagte gegen 3<^5 Uhr außerhalb der geschlossenen Ortschaft Asselheim mit seinem Motorrad (HSU 198 ccm) auf der als bevorrechtigt gekennzeichneten Bundesstraße 271 in nördlicher Richtung,, In seiner Fahrtrichtung mündet hinter Asselheim rechts die Landstraße Io Ordnung Nr« 364 in die Bundesstraße 271 ein» Die Landstraße Kr« 364 war vor der Einmündung mit einem Verkehrszeichen nach Bild 30 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung (einem auf der Spitze stehenden weißen, rot umrandeten Dreiecksschild - Vorfahrt achten!) versehen« Auf ihr näherte sich der Bundesbahnbeamte auf seinem Moped der Einmündung in die Bundesstraße« Er wollte nach links - Richtung Asselheim - in die Bundesstraße einöiegen» Hierbei kam es zu einem Zusammenstoß zwischen beiden Verkehrsteilnehmern« Die Klägerin, die an die Witwe und die Tochter Christel des unfallverstorbenen Rentenleistungen zu er- bringen hat, meint, der Beklagte habe den Unfall verschuldet«, Ein Drittel Mitverschulden des RflHHMh&t die Klägerin nicht in Abrede gestellt» Sie hält aber den Beklagten im übrigen für verantwortlich und insoweit zu dem Ersatz der Rentenleistungen (§§ 77 Abs» 2 AVG und 1542 RVO) für verpflichteto Die Klägerin hat hierzu vorgetragen:- Das. Verschulden des Beklagten ergebe sich daraus, daß er trotz des weithin übersichtlichen Geländes auf den für ihn bereits über 200 m vor der Einmündung sichtbar’ herannahenden RflHB^ nicht geachtet habe« Der Beklagte habe sich nicht auf sein Vorfahrtrecht verlassen dürfen« Er habe damit rechnen müssen, daß R(HHV heim Eijibiegen in die Bundesstraße nicht so, aufmerksam sein werde wie bei starkem Verkehr * Der Beklagte habe sich zudem der Einmündung mit einer Geschwindigkeit von 60-80 km/st genähert und sei verkehr swidrig auf der Straßenmitte gefahren« Der Unfall habe sich auf der für den Beklagten linken Seite der Fahrbahn der Bundesstraße zugetragen« Hätte dieser ordnungsgemäß die rechte Seite der Fahrbahn benutzt, so wäre der Unfall vermieden worden«. Im übrigen habe das Licht am Motorrad des Beklagten geflackert« HUB habe daher glauben dürfen, nur ein Fahrrad nähere sich auf der Vorrechtsstraße« Zum mindesten sei er durch das flackernde Licht über die Entfernung getäuscht worden». Der Beklagte meint demgegenüber, er sei nicht haftbar« Er habe sich darauf verlassen dürfen, werde das Vorfahrtrecht beachten» Nichts hätte ihn veranlassen müssen anzunehmen, &HIB werde das Vorfahrtrecht mißachten« Er, der Beklagte, habe sogar noch gebremst und sein Rad nach links gezogen» Gegenüber dem grob fehlsamen Verhalten von RflHB trete die Betriebsgefahr seines Kraftrades völlig zurück« Der Straßenzustand habe sein Fahren auf der Straßenmitte bedingt« Die Beleuchtung seines Rades sei in Ordnung gewesen« Vielleicht habe der Straßenzustand und das dadurch bedingte Wippen des Vorderrades die Beleuchtung auf und ab bewegt« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es hält ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten für nicht nachgewiesen» Darüber hinaus meint das Gericht, der Unfall sei für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen« ' Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe den Rechtsbegriff des unabwendbaren Ereignisse verkannt» Zudem habe der Beklagte nicht nach links-, sondern nur nach rechts ausweichen dürfen, um den Unfall zu. verhüten» Bas Berufungsgericht hat die landgerichtliche Entscheidung bestätigt» Mit der Revision möchte die Klägerin ihren Klageanträgen zu dem Erfolge, verhelfen» Ber Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe: Bie Revision kann keinen Erfolg haben» I. Bas Berufungsgericht hat sich ohne Rechtsfehler nicht von einem Geschehensablauf überzeugen können, der ein fahrlässiges unfallursächliches Verhalten des Beklagten ergibt» Zu Recht ist eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit verneint worden» Auch die Revision will sich anscheinend nicht dagegen wenden, daß der Beklagte “nicht schneller als 50 kni/st gefahren sei.“. Irrigerweise meint die Revision jedoch, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung, ob diese Geschwindigkeit angemessen war, übersehen, daß der Beklagte die Straßenmitte benutzt habe« Bas Gericht hat sich nämlich eingehend damit befaßt, ob dieses Fahren zu billigen sei» Babei wiederum ist es zu Recht davon ausgegangen, daß Führer von Fahrzeugen auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts fahren müssen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (§ 8 Abs» 2 S» 1 StVO)» Hierzu hat es jedoch festgestellt, die rechte Fahrbahn sei in einem kaum befahrbaren Zustand gewesen« Bann war aber der Beklagte berechtigt, die Mitte der Fahrbahn zu benutzen» Es bestand auch kein Anlaß, die Fahrgeschwindigkeit wegen de3 auf der Nebenstraße herannahenden zu verringern^ Dieser konnte bei der übersichtlichen Einmündung nicht dadurch getäuscht werden, daß der Beklagte auf der Mitte der Straße fuhr» Die Revision übersieht zudem, daß die Vorschrift über das Rechtsfahren grundsätzlich dem Schutze des Gegenverkehrs dient und einem nachfolgenden Pahrzeug das Überholen erleichtern solle Damit soll aber nicht ein Verkehrsteilnehmer geschützt werden, der nach links einbiegen will (.vgl* Ploegel-Hartung 1961 § 8 StVO Nr* 8) * Da somit die Pahrweise des Beklagten auf der Straßenmitte nicht zu beanstanden war, kommt es nicht darauf an, ob beim Pahren auf der rechten Seite der Pahrbahn der Unfall vermieden worden wäre« Die Revision meint weiter, ein Verschulden des Beklagte! ergebe sich daraus, daß er dem Moped nicht nach rechts ausgewichen sei«, Das Moped sei beleuchtet gewesen und für den Beklagten von rechts aus der Landstraße Nr* 364 kommen« auf die Bundesstraße gefahren«. Dies habe das Berufungsgericht nicht gewürdigt, sonst hätte es ein Versclijklden des Beklagten nicht verneint«, Diese Rüge beachtet nicht, daß das Berufungsgericht, ebenso wie das Landgericht, sich ohne einen ünfallzeugen nicht in der Lage sieht festzustellen, daß der Beklagte die grobe Verletzung seines Vorfahrtrechts durch Rössner in einem Zeitpunkt hätte erkennen können, als ihm noch eine für die Verhinderung des Unfalls wesentliche Maßnahme möglich war«, Auch hierbei ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Beklagte grundsätzlich darauf vertrauen konnte, sein Vorfahrtrecht werde beachtet« Dies durfte er umso eher an- nehmen, als kaum Verkehr war und nichts dafür sprach, ______ % könnte den mit hellem Licht herannahenden Beklagte übersehen oder seine Geschwindigkeit falsch’ einschatzen« Die Revision hebt selbst hervor, daß der Beklagte mit auf geblendetem Licht gefahren ist» also gut erkennbar war. Vergeblich will die Revision nun hieraus ein für den Uii-fall ursächliches Verschulden herleiteno Soweit sie dem Beklagten vorwirft, er habe nicht abgeblendet, als er vor Erreichen der Einmündung dem Zeugen BJ^begegnet sei, scheitert diese Rüge, weil Baib offensichtlich sein Fahrrad geschoben hat, also nicht als Radfahrer sondern als Fußgänger zu betrachten war (BGH, Urt„ vom 3° Juli 1962 -VI ZR 215/6l)o Im übrigen wäre auch hier kein Zusammenhang eines. Verstoßes gegenüber B|^^mit dem Unfall ersichtlich (zur Kausalität eines fehlsamen Verhaltens im uh/ Straßenverkehr gegenüber einem unfal3/oeteiligten Verkehrsteilnehmer vgl» BGH, Urto vom 180 September 1962 - VI ZR 258/6l)o Eine Verpflichtung, gegenüber abzu- blenden, weil dieser durch das Licht behindert oder gefährdet werden könnte, ist nicht erkennbare IIo Las Berufungsgericht hat zwar erkannt, daß der Unfall für den Beklagten nur dann auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, wenn er auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden konnteo Das Gericht hat aber nicht festgestellt-, wie sich vor dem Unfall verhalten hat» Es ist daher nicht auszuschliessen^ daß ein äußerst sorgfältiger Fahrer das grob verkehrswidrige Verhalten von rechtzeitig hätte erkennen und den Zusammenstoß ' verhindern könnena Daher ist der Nachweis eines jede Haftung ausschließenden unabwendbaren Ereignisses nicht nicht erbrachto III* Baa Berufungsgericht hat indessen hilfsweise eine mit der Revision nicht angreifbare Schaaensabwägung dahin vorgenommen, daß gegen den Beklagten keine Ansprüche gegeben seieno Mit Hecht hat das Berufungsgericht bei dieser Schadensabwägung ein unfallursächliches Verschulden von RflHfe zugrunde gelegt» Biases war auch, worauf das Berufungsgericht hinweist, von der Klägerin nie bestritten worden» Es kann nach dem Unfallhergang auch nicht Zweifel-haft sein» Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht der Schadensverteilung insbesondere auch die Verursachung des Unfalls zugrunde gelegt; denn es erklärt ausdrücklich, ‘'damit steht aber fest, daß der Unfall ganz vorwiegend von der sich in erheblicher Weise ver- kehrswidrig verhalten hat, verursacht worden ist“» Auch spricht nichts dür die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung übersehen, daß der Beklagte mit 50 km/st auf der Mitte der Straße gefahren ist und noch versuchte, nach links auszuweichen. Unrichtig ist auch die Meinung der Revision, das Licht des Beklagten sei in schnellem Wechsel an- und ausgegangen» Bie'ser Auffassung der Klägerin ist das Gericht nicht gefolgt» So war das Berufungsurteil zu bestätigen«, Die Kosten der Revision waren nach § 97 ZPO der Klägerin aufzuerlegen0 Engels Br«, Kleinewefers Br«, Hauss Ho Meyer Br» Pfretzschner