Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 22. Bonn muß künftig durch neue Gesetze jedem auf die Finger klopfen, der in weltpolitischen Krisenzeiten durch Handel mit Kriegswaffen Mitmenschen, ja vielleicht sogar den Staat in Gefahr bringt ... Die Artikelreihe hsbe sich dahin ausgewirkt, daß eine Namensänderung der Firma Rudolf Victor & Co. habe erwogen werden müssen , des größten freien Wohnungsbauunternehmens in dessen Kommandi- Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10 000 DU zu verurteilen. Sie hat den Standpunkt vertreten, daß in einem wahrheitsgemäßen Bericht, der auf die Geschäfte eines Bankhauses eingehe, noch kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Bankinhabers liege, überdies sei es der Leserschaft der Bildzeitung nicht bekannt, daß der Kläger Inhaber des Bankhauses Martin sei. Das sei in der beanstandeten Repor-tage in sachlicher Welse mit der Absicht geschehen, den Gesetzgeber auf die unbefriedigende Rechtslage hinzuweisen und für eine Kontrolle des Waffenhandels ins Ausland zu sorgen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung dem Kläger ein Schmerzensgeld von 5 000 DM zugesprochen. Das Berufungsgericht lehnt die Auffassung ab, daß die Beklagte mit ihren Mitteilungen rechtswidrig in die Geheimsphäre des Klägers, eingedrungen sei; der Kläger habe selbst seine Unterlagen über die Waffengeschäfte aus der Hand gege- Das Berufungsgericht sieht jedoch in den Veröffentlichungen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, die nicht durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt sei. Zwar sei nicht zu beanstanden, daß die Beklagte in die Auseinandersetzung über den Waffenhandel ins Ausland publizistisch eingegriffen habe. Im Gegensatz zu dem Waffenhändler Sch^H^ sei das Bankhaus des Klägers bisher nicht im Zusammenhang mit dem Waffenhandel öffentlich genannt gewesen. Sei es der Beklagten darum gegangen, ihre Auffassung von der Gefährlichkeit des Waffenhandels mit der Darstellung der wirtschaftlichen Kraft der Händler und Vermittler zu untermauern, so habe es nahe gelegen, zunächst einmal Ermittlungen über das Bankgeschäft des Klägers und dem Umfang der tatsächliche durchgeführten Waffengeschäfte anzuetellen und vielleicht auch beim Kläger selbst um Aufklärung zu bitten. Die Namensnennung des Bankhauses des Klägers sei auch durch die abschreckende Wirkung auf andere im Waffenhandel tätige Personen nicht gerechtfertigt. sei angemessen, daß die Beklagte an den Kläger zu dem Ausgleic seines immateriellen Schadens einen Betrag von 5 OOO DM zahle. Die Öffentlichkeit kann aus vielerlei Gründen an einer Information über die Art der gewerblichen Betätigung von Personen interessiert sein. Es geht nicht an, Grundsätze, die für die Respektierung der sogenannten Intimsphäre entwickelt worden sind auf den Pall zu übertragen, daß Über die Betätigung von Die kritische Behandlung der wirtschaftlichen Betätigung eines Bankhauses ist im besonderen nicht schon deshalb unzulässig, weil sich die Betätigung innerhalb der durch das Gesetz gesetzten Schranken gehalten hat. 2. Ist schon aus diesen allgemeinen Gründen Zurückhaltung in der Annahme einer rechtswidrigen Beeinträchtigung der persönlichen Sphäre des durch eine wahre Berichterstattung betroffenen Gewerbeinhabers geboten, so kommt im vor^ liegenden Palle hinzu, daß die Öffentlichkeit und damit auch die Presse besonderen Anlaß hatte, sich mit dem Waffenhandel nach Nordafrika und nach dem vorderen Orient zu befassen. Das Berufungsgericht erkannt auch ausdrücklich an, daß die Berichterstattung in der Bildzeitüng von der Absicht geleitet war, die Xeserechaft über eine gefährliche, die Allgemeinheit interessierende Entwicklung zu unterrichten und in der Öffentlichkeit für ein Eingreifen des Gesetzgebers zu werben. Reportage der Bild-Zeitung von ihm zurückziehen, weil sie mit seiner geschilderten Betätigung nicht einverstanden sine Dieses Risiko muß aber ein Kaufmann grundsätzlich tragen, der sich auf Geschäfte einläßt, die mit seinen persönlichen und -politischen Beziehungen nicht oder nur schwer zu vereinbaren sind. Er kann von der Presse, der es um eine ernsthafte öffentliche Diskuesion einer die Allgemeinheit angehenden Frage geht, nicht verlangen, daß sie ihm das Risiko abnimmt und deshalb auf eine vollständige Berichterstattung verzichtet. 3« Der Senat vermag daher dem Berufungsgericht nicht darin zu folgen, daß die Erwähnung des Klägers und seines Bankhauses in der Artikelserie der Bild-Zeitung nur dann statthaft gewesen wäre, wenn es der Zweck der Reportage unbedingt erfordert hätte. In diesen Pällen bot schon immer die Art des Eingriffs in geschützte .Rechtsgüter Anlaß zu Beanstandungen, während im vorliegenden Pall von der Presse wahrheitsgemäß über einen die Öffentlichkeit angehenden Vorgang berichtet worden ist. Selbst wenn man der Auffassung des Berufungsgerichts folgen wollte * daß die Veröffentlichung die geschützte Privatsphäre des Klägers berührt, so ist doch nur zu verlangen, daß ein angemessenes Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und der Beeinträchtigung dessen besteht, Uber dessen Wirken berichtet wird (BGHZ 31, 308 - Burschenschaft). "Der Schutz des privaten Rechtsguts kann und muß umso mehr zurücktreten, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zu dem geistigen Ueinungskempf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage durch einen dazu Legitimierten handelt; hier spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede". Würdigt man den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt der Güterabwägung, so kann kein Zweifel sein, daß es der Presse erlaubt war, die Beteiligung des Bankhauses bei dem Waffenhandel zu erwähnen und sie zu kritisieren. Eines Eingehens darauf, ob die Heranziehung des Gedankens der größtmöglichen Schonung in dem bisher in der Rechtsprechung angenommenen Maß festgehalten werden kann, wenn das Grundrecht der freien Meinungsäußerung berührt wird, bedarf es nicht (vgl. Nachdem er selbst seine geschäftlichen Unterlagen aus der Hand gege-ben hatte, kann er nicht von der Presse verlangen, daß sie sein Geheimnis besser wahrt als er selbst. Im vorliegenden Falle ist der Inhalt der Geschäftsbriefe in der Reportage nur zu dem Beleg dafür herangezogen worden, daß der berichtete Sachverhalt zutraf.Allein durch den wahren Tatsachenbericht ist jene Beeinträchtigung entstanden, aus der der Kläger einen Anspruch auf Ersatz.immateriellen Schadens ableitet. 3. Das Berufungsgericht hat unter Würdigung des Sachverhalts zutreffend ausgeführt, daß die Schadensersatzforderung auch aus.§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 ff StGB nicht hergeleitet werden kann. Der Vorwurf, das Bankhaus des Klägers habe gesetzwidrige Geschäfte durchgeführt oder gefördert, ist nicht erhoben. im übrigen zu den Voraussetzungen eines Schmerzensgeldes bei Persönlichkeitsverletzungen das zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des Senats vom 19.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2201 080 BGB § 825 Ahj GG Art. 1, 2 Abe. 1, Art. 5 In einem zutreffenden Pressebericht über die gewerbliche Betätigung eines Bankhauses ist jedenfalls dann keine rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Inhabers der Bank zu sehen, wenn die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung über die mitgeteilten Tatsachen hat. BGH, Urt. vom 24. Oktober 1961 - VI ZB 204/60 - OIG Hamburg IG Hamburg VI ZR 204/60 Verkündet am 24. Oktober T 961 Kriesl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im N am en des Volkes In dem Rechtsstreit der vertreten durch die die Firma Axel Si treten durch den führer Helmut Ci ____ Axel ft Sohn, gesetzlich tue persönlich haftende Gesellschafterin, V^BBfc GmbH, diese gesetzlich ver- (allein lein vertretungsberechtigten) Geschäfts- Kai -Wi i-Straße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br. gegen den Bankier Dipl.-Ing. Rudolf Victor MBBHHpstr. Bl, Kläger, Berufungskläger und 'Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. BHBBBP - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Sen$,tsprä8identen Br* Engels und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Hauß und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. Juli I960 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat, und insgesamt wie folgt neu gefaßt: ** Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 25. Juni 1959 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz immateri eilen Schadens, den er durch Veröffentlichungen in der BILB-Zeitung der Beklagten erlitten haben will. Aus Anlaß von Bombenanschlägen auf den Waf- fenhändler SchSB^, die zwei Menschenleben kosteten, hatte die Beklagte im Jahre 1957 in der BILD-Zeitung den Verdacht ausgesprochen, daß die Anschläge mit Sch^H^ (Kriegs-) Waffengeschäften zusammenhingen. SchflBi behauptete, er habe nur mit Jagd- und Sportwaffen, aber nie mit Kriegswaffen gehandelt; er eiwirkte eine einstweilige Verfügung: Der BILD-Zeitung wurde die weitere Berichterstattung mit dieser Tendenz untersagt. Im Januar 1958 brachte die Beklagte eine Artikelserie mit der Überschrift: "BILD kann es beweisen; Sch|^|^ handelte doch mit Kriegswaffen." In den Artikeln sind Schreiben SchflHBI an das Bankhaus Martin & Co. , dessen alleiniger Inhaber damals der Kläger war, reproduziert und wiedergegeben, in denen SchflBD dem Bankhaus Maschinengewehre angeöoten und einen Auftrag .über Infanteriegewehre und Munition bestätigt hatte. An Hand einer Landkarte von Europa und Nordafrika ist der Weg der Waffenlieferungen skizziert worden. Im Haum des vorderen Orients ist ein telefonierender Araber abgebildet, der die Waffen bestellt. Als eine der Mittelspersonen ist im Begleittext das Bankhaus Martin erwähnt. Im übrigen heißt es in den Artikeln u.a. Hände weg vom Handel mit Kriegswaffen! Bonn muß künftig durch neue Gesetze jedem auf die Finger klopfen, der in weltpolitischen Krisenzeiten durch Handel mit Kriegswaffen Mitmenschen, ja vielleicht sogar den Staat in Gefahr bringt ... BILD schildert zunächst SchflH^p Waffengeschäfte nach Tunesien und Marokko. BILD wird auch in die internationalen Zusammenhänge eines Waffenringes hineinleuchten, in den außer SchflHB* noch andere Deutsche verstrickt waren ... Heute deckt BILD das Zusammenspiel eines internationalen Waffenringes auf, in dem SchflB^ als Lieferant und das Bankhaus Martin & Co. *1® Vermittler tätig waren ... Die Affaire Sch®!^ wirft die Fragen auf: Wer hat in Deutschland für Kriegswaffen aus Finnland die Einund Ausfuhrgenehmigung erteilt? Welche Vorschriften sind für den Handel mit Waffen maßgebend? Hat Bonn - hat irgendeine Bundesbehörde. gewußt, daß auch Umschlagsplatz für Waffen war, die für den Kriegseinsatz zu gebrauchen sind? ... Macht neues Waffengesetz! Macht endlich ein Waffengesetz, das die 20 Jahre alten Bestimmungen ablöst! ... . Deutsche - Hände weg vom Handel mit Kriegswaffen! Wir haben uns die Finger oft genug verbrannt." 1 Die tatsächlichen Angaben beruhen teilweise auf Geschäftsunterlagen des Bankhauses einem vom Klä- ger angeregten Ermittlungsverfahren ist nicht geklärt worden, wie die Unterlagen in die Hand der Beklagten gekommen sind. Unstreitig ist lediglich, daß das Bankhaus FPIjmi die Unterlagen einem früheren Mitarbeiter zur Prüfung von Provisionsansprüchen ausgehändigt hatte. Der Kläger hat vorgetragen: / Die Beklagte habe sein Aktenmaterial unrechtmäßig und heimlich an sich gebracht. Durch die Veröffentlichung sei sein Ruf als Bankier beeinträchtigt worden. Dagegen sei er besonders empfindlich, denn er sei stolz auf die ISO-jähri-ge Tradition seiner Bank. Die Artikelreihe hsbe sich dahin ausgewirkt, daß eine Namensänderung der Firma Rudolf Victor & Co. habe erwogen werden müssen , des größten freien Wohnungsbauunternehmens in dessen Kommandi- tist und Generalbevollmächtigter er sei. Auch sei seine beabsichtigte Nominierung als Kandidat für den Kreistag fraglich geworden. Die Veröffentlichungen hätten sich ferner nachteilig in seinem weitverzweigten Bekannten-, Freundes-und Verwandtenkreis ausgewirkt. Besonders gekränkt worden sei er dadurch, daß in der Kartenskizze der Waffenbesteller nach Ägypten placiert worden sei; er, der Kläger, sei jüdischer Abstammung; viele seiner Verwandten, Bekannten und Geschäftsfreunde lebten in Israel; die Zeichnung erweckte den Eindruck, als habe er sich im Kampf zwischen Ägypten und Israel auf die Seite Ägyptens gestellt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10 000 DU zu verurteilen. Die.Beklagte hat um KlageabweiBung gebeten. Sie hat den Standpunkt vertreten, daß in einem wahrheitsgemäßen Bericht, der auf die Geschäfte eines Bankhauses eingehe, noch kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Bankinhabers liege, überdies sei es der Leserschaft der Bildzeitung nicht bekannt, daß der Kläger Inhaber des Bankhauses Martin sei. Jedenfalls aber sei der Bericht aus dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig gewesen. Die Bombenattentate ~ 5 - auf den Waffenhändler SchflHB» hätten die Bevölkerung erheblich beunruhigt. Mit weiteren Anschlägen sei zu rechnen gewesen. Daher habe ein dringendes Interesse der Öffentlichkeit bestanden, Uber die Art der Abwicklung der Waffengeschä: te informiert zu werden. Gerade wegen der hervorgetretenen Zweifel an der Richtigkeit der bisher berichteten Tatsachen habe die Presse auch auf die beim Waffenhandel beteiligten Kreise eingehen müssen. Das sei in der beanstandeten Repor-tage in sachlicher Welse mit der Absicht geschehen, den Gesetzgeber auf die unbefriedigende Rechtslage hinzuweisen und für eine Kontrolle des Waffenhandels ins Ausland zu sorgen. Für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes fehlten alle rechtlichen Voraussetzungen.. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung dem Kläger ein Schmerzensgeld von 5 000 DM zugesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf volle Abweisung der Kl$f-ge; der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Sntscheidung8grUnde: I. Das Berufungsgericht lehnt die Auffassung ab, daß die Beklagte mit ihren Mitteilungen rechtswidrig in die Geheimsphäre des Klägers, eingedrungen sei; der Kläger habe selbst seine Unterlagen über die Waffengeschäfte aus der Hand gege- - 6' - ben. Ebenso wird der Tatbestand der Beleidigung und der üblen Nachrede verneint. Das Berufungsgericht sieht jedoch in den Veröffentlichungen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, die nicht durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt sei. Zwar sei nicht zu beanstanden, daß die Beklagte in die Auseinandersetzung über den Waffenhandel ins Ausland publizistisch eingegriffen habe. Um die öffentliche Meinung nachhaltig zu beeinflussen, habe die Beklagte auch über Art und Umfang der. Waffengeschäfte eingehend berichten dürfen. Es sei aber nicht erforderlich gewesen, dabei die Firma deB Klägers in die öffentliche Diskussion zu ziehen und so in die Privatsphäre des Klägers einzugreifen. Im Gegensatz zu dem Waffenhändler Sch^H^ sei das Bankhaus des Klägers bisher nicht im Zusammenhang mit dem Waffenhandel öffentlich genannt gewesen. Die Überzeugungskraft der Artikelserie würde nicht gelitten haben, wenn die Beklagte allgemein über die vermittelnde Tätigkeit einer Firma oder eines HM Exporteurs berichtet habe. Sei es der Beklagten darum gegangen, ihre Auffassung von der Gefährlichkeit des Waffenhandels mit der Darstellung der wirtschaftlichen Kraft der Händler und Vermittler zu untermauern, so habe es nahe gelegen, zunächst einmal Ermittlungen über das Bankgeschäft des Klägers und dem Umfang der tatsächliche durchgeführten Waffengeschäfte anzuetellen und vielleicht auch beim Kläger selbst um Aufklärung zu bitten. Erwägungen in dieser Richtung habe die Beklagte nieht angestellt. Die Namensnennung des Bankhauses des Klägers sei auch durch die abschreckende Wirkung auf andere im Waffenhandel tätige Personen nicht gerechtfertigt. Einen solchen Zweck habe die Beklagte überdies nicht verfolgt. Die Veröffentlichung laufe darauf hinaus, daß der Kläger durch die Presse für seine erlaubte gewerbliche Betätigung bestraft werde. Es -7 - sei angemessen, daß die Beklagte an den Kläger zu dem Ausgleic seines immateriellen Schadens einen Betrag von 5 OOO DM zahle. IX. Die Revision der Beklagten mußte Erfolg haben. 1. Die beanstandeten Reportagen der Bildzeitung gehen bei der Berichterstattung über den Waffenhandel auf die Beteiligung des' Bankhauses Martin & Co. bei den kritisierten Geschäften ein. Sie befassen sich also mit der gewerblichen Betätigung eines Bankhauses. Diese Klarstellung schließt allerdings nicht unbedingt aus, daß gleichzeitig ein Eingriff in die persönliche Sphäre des Pirmeninliabers vor liegt. Von vornherein ist jedoch zu betonen, daß der Persönlichkeitsschutz der gewerblichen Betätigung keineswegs soweit reicht wie der Schutz des privaten Bereichs im engeren Sinne. Das Wirken des Menschen im Berufe- und Erwerbsleben vollzieht si,ch im allgemeinen nicht in einer Geheimsphäre. Die Öffentlichkeit kann aus vielerlei Gründen an einer Information über die Art der gewerblichen Betätigung von Personen interessiert sein. Eine Stellungnahme zu Vorgängen des Wirtschaftslebens wird oft gar nicht möglich sein, ohne daß über die im Wirtschaftsleben handelnden Personen berichtet wird. Dagegen wird es stets eines besonderen Grundes bedürfen, um es zu recht-fertigen, daß in der Öffentlichkeit auf Einzelheiten der privaten Lebensführung eines Menschen, im besonderen auf seine häuslichen oder familiären Angelegenheiten eingegangen wird. Es geht nicht an, Grundsätze, die für die Respektierung der sogenannten Intimsphäre entwickelt worden sind auf den Pall zu übertragen, daß Über die Betätigung von Personen im Wirtschaftsleben wahrheitsgemäß berichtet wird. Wer aktiv handelnd im Wirtschaftsleben steht, setzt sich in einem demokratischen Gemeinwesen auch der Kritik seiner Betätigung aus, der er nicht unter Berufung auf einen persönlichen Geheimbereich? ausweichen kann. Die Entfaltung der Persönlichkeit im Wirtschaftsleben bringt naturgemäß mit sich, daß sie sich der Kritik stellen muß. Die kritische Behandlung der wirtschaftlichen Betätigung eines Bankhauses ist im besonderen nicht schon deshalb unzulässig, weil sich die Betätigung innerhalb der durch das Gesetz gesetzten Schranken gehalten hat. 2. Ist schon aus diesen allgemeinen Gründen Zurückhaltung in der Annahme einer rechtswidrigen Beeinträchtigung der persönlichen Sphäre des durch eine wahre Berichterstattung betroffenen Gewerbeinhabers geboten, so kommt im vor^ liegenden Palle hinzu, daß die Öffentlichkeit und damit auch die Presse besonderen Anlaß hatte, sich mit dem Waffenhandel nach Nordafrika und nach dem vorderen Orient zu befassen. Attentate auf deutsche Waffenhändler hatten die Aufmerksamkeit weiter Kreise auf diese Händler gelenkt und die Präge naheg^l^gj^ ob nicht gesetzliche Maßnahmen erforderlich seien, um eine Gefährdung der inneren Sicherheit abzustellen und außenpolitische Verstrickungen zu vermeiden. Das Berufungsgericht erkannt auch ausdrücklich an, daß die Berichterstattung in der Bildzeitüng von der Absicht geleitet war, die Xeserechaft über eine gefährliche, die Allgemeinheit interessierende Entwicklung zu unterrichten und in der Öffentlichkeit für ein Eingreifen des Gesetzgebers zu werben. Die Verfolgung solcher Ziele gehört aber zu den . legitimen Aufgaben der Presse (BGHZ 31, 308 - Burschenschaft -«BVerfGE 7, 198). Ob daneben noch andere Motive Vorgelegen haben, ist demgegenüber unerheblich (BVerfG NJWigg^ 819» 821). Wie es sich verhalten würde, wenn es sich um Waffenlieferungen an einen Händler in Nordamerika für den privaten Bedarf gehandelt hätte, braucht schon deshalb nicht entschieden zu werden, weil der dahingehende Vortrag der Revision neu ist und in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann. Wie der Beklagten zuzugeben ist, war,es bei der Berichterstattung auch von wesentlichem allgemeinem Interesse, weichen Umfang die kritisierten Geschäfte angenommen hatten, wie sie im einzelnen abgewickelt würden und wer sie vermittelte und vorfinanzierte. Ein Kaufmann, der Geschäfte betreibt, die der Allgemeinheit nicht gleichgültig sind und die zukritischer Beurteilung Anlaß geben, kann gegenüber der Fresse keinen umfassenden Diskretionsschutz beanspruchen Ob ein Grund zur Diskretion in einer Gefahr für Leib und Leben erblickt werden könnte, der Teilnehmer am Waffenhandel möglicherweise ausgesetzt waren, mag auf sich beruhen. Der Kläger selbst hat den Gesichtspunkt der Gefährdung seiner körperlichen Sicherheit nicht geltend gemacht, sondern Schadensausgleich für seine ideellen Beeinträchtigunger. gefordert. Diese sieht er im wesentlichen darin,.daß sich Verwandte, Bekannte und politische Freunde auf Grund der. Reportage der Bild-Zeitung von ihm zurückziehen, weil sie mit seiner geschilderten Betätigung nicht einverstanden sine Dieses Risiko muß aber ein Kaufmann grundsätzlich tragen, der sich auf Geschäfte einläßt, die mit seinen persönlichen und -politischen Beziehungen nicht oder nur schwer zu vereinbaren sind. Er kann von der Presse, der es um eine ernsthafte öffentliche Diskuesion einer die Allgemeinheit angehenden Frage geht, nicht verlangen, daß sie ihm das Risiko abnimmt und deshalb auf eine vollständige Berichterstattung verzichtet. Indem die Presse die Dinge beim Nainen*. nennt, und zwar beim richtigen Namen, berührt sie noch nicht jene 10 r // / II 1. Persönlichkeitswerte, die durch das allgemeine Persönlich-keitsrecht geschützt werden sollen. Der Gedanke des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird verkannt, wenn schon in jeder lästigen Bekanntgabe wahrer Tatsachen aus der gewerblichen Betätigung eine Beeinträchtigung der geschützten persönlichen Sphäre gesehen wird, 3« Der Senat vermag daher dem Berufungsgericht nicht darin zu folgen, daß die Erwähnung des Klägers und seines Bankhauses in der Artikelserie der Bild-Zeitung nur dann statthaft gewesen wäre, wenn es der Zweck der Reportage unbedingt erfordert hätte. Der vorliegende Pall hebt sich in seiner Art wesentlich von den Pällen ab, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anlaß gaben, auf den Gedanken größtmöglicher Schonung des Betroffenen bei der Abwägung widerstreitender Interessen hinzuweisen (BGHZ 3, 270, 281 - Constanze I; 8, 142, 145 - Schwarze Liste; 24, 200 - Spätheimkehrer; Urteile des erkennenden Senats VI ZR 6/53 vom 20. März 1954, LM BGB § 826 Gb Nr. 3 -Maul- und Klauenseuche; VI ZR 209/55 vom 11. Mai 1956, IM BGB § 823 Bd Nr. 2 * MDR 1956, 734 mit Anmerkung Nipperdey - Veraorgungsarzt). In diesen Pällen bot schon immer die Art des Eingriffs in geschützte .Rechtsgüter Anlaß zu Beanstandungen, während im vorliegenden Pall von der Presse wahrheitsgemäß über einen die Öffentlichkeit angehenden Vorgang berichtet worden ist. Selbst wenn man der Auffassung des Berufungsgerichts folgen wollte * daß die Veröffentlichung die geschützte Privatsphäre des Klägers berührt, so ist doch nur zu verlangen, daß ein angemessenes Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und der Beeinträchtigung dessen besteht, Uber dessen Wirken berichtet wird (BGHZ 31, 308 - Burschenschaft). In dieser Hinsicht hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfGE 7, 198, 212): 11 "Der Schutz des privaten Rechtsguts kann und muß umso mehr zurücktreten, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zu dem geistigen Ueinungskempf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage durch einen dazu Legitimierten handelt; hier spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede". i Würdigt man den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt der Güterabwägung, so kann kein Zweifel sein, daß es der Presse erlaubt war, die Beteiligung des Bankhauses bei dem Waffenhandel zu erwähnen und sie zu kritisieren. Eines Eingehens darauf, ob die Heranziehung des Gedankens der größtmöglichen Schonung in dem bisher in der Rechtsprechung angenommenen Maß festgehalten werden kann, wenn das Grundrecht der freien Meinungsäußerung berührt wird, bedarf es nicht (vgl. hierzu Nipperdey aaO), Für den Klager bedeutete es im übrigen bereits eine gewisse Schonung, daß nur das Bankhaus Martin & Co erwähnt wurde. Damit war nur für einen mit den Verhältnis- ^ sen des Bankhauses näher Vertrauten der Schluß möglich, daß der Vorwurf den Kläger Rudolf Victor F0IBP als Inhaber des Bankhauses betraf. Es darf auch nicht ganz unbeachtet bleiben, daß Umschreibungen leicht dazu führen, daß Unbeteiligte in einen Verdacht geraten. 4. Endlich vermag auch die Zitierung der an das Bankhaus gerichteten Geschäftsbriefe, nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, genießen diese Briefe mangels individuel- 1er Formprägung nicht den Schutz des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst (BGHZ 31» 308, 311). Dessen ungeachtet könnte in der Veröffentlichung der Geschäftsbriefe eine Verletzung der Ge-heimspbäre des Klägers liegen, wenn sich die Beklagte in unlauterer Weise in den Besitz der Briefe gesetzt hätte. Das hat der Kläger aber nicht dartun können. Nachdem er selbst seine geschäftlichen Unterlagen aus der Hand gege-ben hatte, kann er nicht von der Presse verlangen, daß sie sein Geheimnis besser wahrt als er selbst. Er muß sich vielmehr an den halten, dem er sein Vertrauen geschenkt hat. Anders wäre es allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wenn der Inhalt der Briefe Angelegenheiten der privaten Sphäre im engeren Sinne betreffen würde. Im vorliegenden Falle ist der Inhalt der Geschäftsbriefe in der Reportage nur zu dem Beleg dafür herangezogen worden, daß der berichtete Sachverhalt zutraf. Allein durch den wahren Tatsachenbericht ist jene Beeinträchtigung entstanden, aus der der Kläger einen Anspruch auf Ersatz.immateriellen Schadens ableitet. 3. Das Berufungsgericht hat unter Würdigung des Sachverhalts zutreffend ausgeführt, daß die Schadensersatzforderung auch aus.§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 ff StGB nicht hergeleitet werden kann. Im besonderen liegt in der sachlich gehaltenen Kritik der Betätigung des Bankhauses am Waffenhandel keine Formalbeleidigung des Klägers. Der Vorwurf, das Bankhaus des Klägers habe gesetzwidrige Geschäfte durchgeführt oder gefördert, ist nicht erhoben. Vielmehr wird gerade ein Eingreifen des Gesetzgebers gefordert, um den Waffenhandel ins Ausland einer stärkeren Kontrolle zu unterwerfen. 6. Die Forderung des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist daher schon deshalb unbegründet, weil eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht vorliegt (vgl. im übrigen zu den Voraussetzungen eines Schmerzensgeldes bei Persönlichkeitsverletzungen das zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des Senats vom 19. September 1961 - VI ZR 259/60 - * NJW 1961, 2059}. Die Klage war mithin in vollem Umfang abzuweisenj demgemäß war wie geschehen, zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91» 97 ZPO. < Engels Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr ^ Hauß Dr. Pfretzschner