Hier wurde am 17- April die getrübte Linse des linken Auges entfernt; die Operation verlief ohne Komplikationen, jedoch ist der Kläger auf diesem Auge.-inzwischen völlig erblindet. April 1953 wurde eine druckentlastende Operation des rechten Auges vorgenommen, Der Kläger wurde am 2, Juni 1953 aus der Augenheilanstalt entlassen. daß die Beklagten ihm den durch die falsche Behandlung des rechten Auges entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen haben« weil die irrtümliche Salbengabe weder für die Vornahme der Operation auf dem rechten Auge? (1) Bie Akademie-Augenklinik D0HBH0 hatte dem Landgericht mitgeteilt, daß eine Begutachtung ohne Einsichtnahme in die Krankengeschichte der Augenheilanstalt der Erstbeklagten unmöglich sei. Insbesondere entnimmt das Gutachten der Akademie-Augenklinik &HHH1 der Krankengeschichte, daß die nach Verabreichung der Scopolamin-Salbe am 29« April 1953 vorgenommene Operation wegen des ständig überhöhten Augendruckes rechts sowieso schon für. Bas Gutachten der Universitäts-Augenklinik M^l stellt auf Grund des Krankenblattes fest, daß der Kläger bei seiner Entlassung am 2. Zum Beweis dafür, daß seine Sehschärfe zu dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Augenheilanstalt wesentlich schlechter gewesen sei, als bei seiner Aufnahmef und daß die - zwei Tage nach der Falschbehandlung erfolgte - Operation des rechten Auges nicht für den 29. Bie Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht diese Vorlegung der Krankengeschichte nicht angeordnet hat. heblich, Denn das Berufungsgericht ist eben auf Grund des ihm nur durch die. Gutachter vermittelten Inhaltes der Krankenblätter überzeugt, daß der Kläger bei seiner Entlassung aus der Klinik auf dem rechten Auge über dieselbe Sehschärfe verfügte, wie sie bei der Aufnahme in die Klinik vor der Operation bestand, und hat gegen die Richtigkeit dieser Eintragung in den Krankenblättern keine Bedenken« Rach Auffassung des Berufungsgerichts kommt es zwar nicht darauf an, ob die Operation gerade für den 29« April geplant war; das Gericht ist indessen auf Grund der auf die Krankenblätter gestützten Peststellungen der Sachverständigen überzeugt, daß die Operation- bereits vor der irrtümlichen Salbengabe vorgesehen gewesen sei und für die nächsten 7age angestanden habe* Eben dies aber hatte der Kläger bestritten. Denn indem sie die Krankenblätter den gerichtlich bestellten Sachverständigen zuleitete, machte sie von ihnen im Prozeß zu dem Zweck der Beweisführung Gebrauch, Die Pflicht der Vorlegung bei Gericht entfällt nicht, deshalb, weil eine sachgerechte Deutung und Auswertung von Krankenpapieren nur dem Arzte möglich sein magi Denn diesem Gesichtspunkt ist durch die Bestellung fachärztlicher Sachverständiger Rechnung getragen. weist, weil der Kläger sich damit in Widerspruch zu seinem früheren Vorbringen setze» Denn der Kläger hat nicht, wie das angefochtene Urteil annimmt, erst in der Berufungsinstanz "plötzlich behauptet", er habe kurz vor der Operation noch mühelos kleine Schrift, nach der Operation aber nie mehr lesen können, - sondern schon vor dem Landgericht geltend gemacht, daß er vor der irrtümlichen Salbengabe nöch verhältnismäßig gut sehen, insbesondre Briefe schreiben konnte (Schriftsatz vom 29» März 1957 - Akten Bl» 45), und daß die Operation zu einer weiteren Verminderung der Sehkraft des rechten Auges führte (Schriftsatz vom 3o. April 1957 - Akten Bl» 52 - sowie Tatbestand des lancfgärichtliehen Urteils), Wenn der Kläger in der Klageschrift anführt, die Operation habe vorübergehenden Erfolg gehabt, so bezieht sich^das möglicherweise auf die Druckentlastung, die durch die ^’Operation unstreitig sofort bewirkt wurde, steht im übrigen aber auch bei anderer Auslegung den unter Beweis gestellten Behauptungen nicht entgegen.
U VI ZS 2o4/58 Verkündet am 17a November 1959 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2416 028 des Johann strafte Im Namen des Volke In dem Hechtsstreit s Klägers? Berufungsklägers und Revisiönsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr. gegen 1. 2, die Stadt vertreten durch den Hat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor? dij^ankenschwester Betty W| in Mfl Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Pso’zeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Engels und der Bundesrichter Br. Kleine-wefers, Hanebeck7 Pr. Bode und Pr. Hauß für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Püsseldorf vom 29. Juli 1958 aufgehoben. Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen . Tatbestands Der Kläger leidet auf beiden Augen an chronischem grünem Star, Ein Hauptsymptom dieser anlagebedingten Krankheit ist eine Erhöhung des Augeninnendruckes, der die Sehnervfasern schädigt. Bereits im Jahre 1948 wurde beim Kläger, da der Augendruck medikamentös nicht genügend gesenkt werden konntey in der Augenheilanstalt der erstbeklagten Staat eine druckentlastende Operation durchgeführt. Im Februar 1952 wurde der Kläger wegen erneuter Drucksteigerung zu dem zweiten Mal in der Klinik der Erstbeklagten behandelt. Am 9. April 1953 wurde er auf Veranlassung des behandelnden Augenarztes abermals in die Au'genheilanstalt eingewiesen. Hier wurde am 17- April die getrübte Linse des linken Auges entfernt; die Operation verlief ohne Komplikationen, jedoch ist der Kläger auf diesem Auge.-inzwischen völlig erblindet. Das rechte Auge wurde zunächst zwecks Drucksenkung medikamentös behandelt. Am 27. April 1953 rieb die zweitbeklagte Krankenschwester das rechte Auge des Klägers versehentlich mit Scopolamin-Salbe ein, die bei grünem Star eine Steigerung des Augendruckes bewirken kann. Der Augeninnendruck stieg darauf von 40 mm Hg auf 55 mm Hg. Am 29. April 1953 wurde eine druckentlastende Operation des rechten Auges vorgenommen, Der Kläger wurde am 2, Juni 1953 aus der Augenheilanstalt entlassen. In d er Folgezeit verschlechterte sich die Sehfähigkeit auch auf dem rechten Auge immer mehr; sie ist jetzt fast völlig erloschen. Der Kläger behauptet, die Verschlechterung der Sehschärfe seines rechten Auges sei eine unmittelbare Folge der durch die Behandlung mit der falschen Salbe notwendig gewordenen Operation vom 29» April 1953? die sonst nicht erforderlich gewesen wäre und in die er sonst auch nicht eingewilligt hätte. Er erstrebt ein Schmerzensgeld von 3000?- DM nebst Zinsen und die Feststellung? daß die Beklagten ihm den durch die falsche Behandlung des rechten Auges entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen haben« Nach Einholung augenärztlicher Gutachten der Akademie-Augenklinik ° Br« der Universitäts-Augenklinik (Prof» Br.« 30) wies das Landgericht die Klage ab? weil die irrtümliche Salbengabe weder für die Vornahme der Operation auf dem rechten Auge? noch für die fortschreitende Verschlechterung seiner Sehkraft ursächlich gewesen sei* Bas Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurück- daß der Feststellungsantrag hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens als unzulässig abgewiesen werde, Bie Revision des Klägers, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klageansprüche weiter«; Entscheidungsgründe: (1) Bie Akademie-Augenklinik D0HBH0 hatte dem Landgericht mitgeteilt, daß eine Begutachtung ohne Einsichtnahme in die Krankengeschichte der Augenheilanstalt der Erstbeklagten unmöglich sei. Bie vom Landgericht um Einreichung zu den Akten gebetene Augenhellanstalt übersandte die Unterlagen unmittelbar an die Akademie-Augenklinik B|^IHHL weil sie mit der Oberlassung von Krankenpaoieren an Bienststellen schlechte Erfahrungen gemacht habe«, Auch der Universitäts-Augenklinik haben diese Krankenblatt-Aufzeichnungen Vorgelegen, Zu den Gerichtsakten sind sie nicht gelangt. Beide Gutachten haben auf Grund der Krankengeschichte Feststellungen getroffen, deren Richtigkeit der Kläger bestritten hat. Insbesondere entnimmt das Gutachten der Akademie-Augenklinik &HHH1 der Krankengeschichte, daß die nach Verabreichung der Scopolamin-Salbe am 29« April 1953 vorgenommene Operation wegen des ständig überhöhten Augendruckes rechts sowieso schon für. die folgenden Tage vorgesehen gewesen sei. Bas Gutachten der Universitäts-Augenklinik M^l stellt auf Grund des Krankenblattes fest, daß der Kläger bei seiner Entlassung am 2. Juni 1953 rechts über die gleiche . Sehschärfe^ voh 5/7 verfügte, die bei der Klinikaufnahme vor der Operation festgestellt wurde. Zum Beweis dafür, daß seine Sehschärfe zu dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Augenheilanstalt wesentlich schlechter gewesen sei, als bei seiner Aufnahmef und daß die - zwei Tage nach der Falschbehandlung erfolgte - Operation des rechten Auges nicht für den 29. April vorgesehen gewesen sei. hat der Kläger die Vorlage der vollständigen Krankenblätter durch die Beklagten verlangt. Bie Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht diese Vorlegung der Krankengeschichte nicht angeordnet hat. Der Antrag, der Erstbeklagten die Vorlegung der Kranken-blätter aufzugeben, war dem Vorlegungsverlangen des Klägers ohne weiteres zu entnehmen. Bie unter Beweis gestellten Tatsachen waren auch, mindestens zu einem wesentlichen Teil; er- heblich, Denn das Berufungsgericht ist eben auf Grund des ihm nur durch die. Gutachter vermittelten Inhaltes der Krankenblätter überzeugt, daß der Kläger bei seiner Entlassung aus der Klinik auf dem rechten Auge über dieselbe Sehschärfe verfügte, wie sie bei der Aufnahme in die Klinik vor der Operation bestand, und hat gegen die Richtigkeit dieser Eintragung in den Krankenblättern keine Bedenken« Rach Auffassung des Berufungsgerichts kommt es zwar nicht darauf an, ob die Operation gerade für den 29« April geplant war; das Gericht ist indessen auf Grund der auf die Krankenblätter gestützten Peststellungen der Sachverständigen überzeugt, daß die Operation- bereits vor der irrtümlichen Salbengabe vorgesehen gewesen sei und für die nächsten 7age angestanden habe* Eben dies aber hatte der Kläger bestritten. Die Erstbeklagte war auch gemäß § 425 ZPO zur Vorlegung der Krankengeschichte verpflichtet. Denn indem sie die Krankenblätter den gerichtlich bestellten Sachverständigen zuleitete, machte sie von ihnen im Prozeß zu dem Zweck der Beweisführung Gebrauch, Die Pflicht der Vorlegung bei Gericht entfällt nicht, deshalb, weil eine sachgerechte Deutung und Auswertung von Krankenpapieren nur dem Arzte möglich sein magi Denn diesem Gesichtspunkt ist durch die Bestellung fachärztlicher Sachverständiger Rechnung getragen. Allerdings unterliegt die hier streitige Präge des Kattr salZusammenhanges zwischen dem konkreten Haftungsgrunde, nämlich der versehentlichen Salbengabe, und dem durch das fast völlige Erlöschen der Sehfähigkeit entstandenen Schaden der Beurteilung nach § 287 ZPO (vgl« BGH Urt-, v. 24.6,1958 - VI ZK 142/57 = VersR 1958, 566} v. 14.Io.1958 - VI ZK 1o7/5' und VI ZK 186/57 = VersR 1958, 854 und 849). Seine freie 1 A I- Überzeugung aber darf der Tatrichter nur im Rahmen der allgemeinen Verfahrensgrundsätze walten lassen. Es entspricht indessen nicht den Postulaten der Unmittelbarkeit und der Parteiengleichheit, wenn urkundliche Unterlagen der sachverständigen Begutachtung zwar der einen, nicht aber auch der anderen Prozeßpartei zugänglich sind, (2) Der Kläger hatte in der Berufungsbegründung durch Zeugen und Sachverständigenzeugnis unter Beweis gestellt, daß er noch kurz vor dem Behandlungsfehler einen Pußball-Totoschein ausgefiillt hatte, und daß er hach der Behandlung mit der Scopolamin-Salbe nie wieder die Sehschärfe erreicht hat, die er vorher hatte, sowie weiter, daß seine Sehschärfe zu dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Klinik wesentlich- schlechter war, als bei seiner Aufnahme ins Krankenhaus, Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes erübrigte es sich, diesen Behauptungen des Klägers weiter nachzugehen, weil durch die Krankenblätter bestätigt werde, daß der Kläger bei seiner Entlassung über die gleiche Sehschärfe verfügt habe wie bei der Aufnahme vor der Operation, und Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Eintragung nicht beständen. Diese Begründung wird von der Revision mit Recht als verfahrenswidrig beanstandet. Denn ob Bedenken gegen die Richtigkeit der Eintragung bestehen, konnte der Tatrichter auch im Rahmen des § 287 ZPO sachgemäß erst beurteilen, nachdem er die vom Kläger -eubstantiert vorgebrachten Bedenken im einzelnen geprüft hatte. Das Berufungsgericht überschreitet ferner die Grenzen 0 zulässigen Ermessens, wenn es diese Bedenken deshalb zurück- weist, weil der Kläger sich damit in Widerspruch zu seinem früheren Vorbringen setze» Denn der Kläger hat nicht, wie das angefochtene Urteil annimmt, erst in der Berufungsinstanz "plötzlich behauptet", er habe kurz vor der Operation noch mühelos kleine Schrift, nach der Operation aber nie mehr lesen können, - sondern schon vor dem Landgericht geltend gemacht, daß er vor der irrtümlichen Salbengabe nöch verhältnismäßig gut sehen, insbesondre Briefe schreiben konnte (Schriftsatz vom 29» März 1957 - Akten Bl» 45), und daß die Operation zu einer weiteren Verminderung der Sehkraft des rechten Auges führte (Schriftsatz vom 3o. April 1957 - Akten Bl» 52 - sowie Tatbestand des lancfgärichtliehen Urteils), Wenn der Kläger in der Klageschrift anführt, die Operation habe vorübergehenden Erfolg gehabt, so bezieht sich^das möglicherweise auf die Druckentlastung, die durch die ^’Operation unstreitig sofort bewirkt wurde, steht im übrigen aber auch bei anderer Auslegung den unter Beweis gestellten Behauptungen nicht entgegen. (3) Diese Verfahrensfehler führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es in der Sache selbst entscheidet. Soweit es die Feststellungsklage zu dem Teil, nämlich hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens, wegen mangelnden Bechtsschutzbedürfnisses abweist, weil der Kläger insoweit die Leistungsklage habe erheben können, setzt es sich in Widerspruch zu anerkannter Bechtsprechung» Denn die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit, eine entsprechende Leistungsklage zu erheben, dann zu bejahen, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Frozeßökonomie zu einer sachgemäßen, weil einfacheren Erledigung der Streitpunkte führt, Solange, wie hier, die Schadensentwickluhg nicht voll abgeschlossen ist; würde die Verweisung auf die Leistungsklage wegen eines Schadensteiles zu einer Belastung des Rechtsstreits führen, an der die Parteien kein Interesse haben kön-nen (BGHZ 2, 250, 253; Urt. v. 26.3.1956 - VI ZR 301/54 = VersR 1956: 477). Engels Br. Kleinewefers Hanebeck 9 Dr* Bode Dr, Hauß