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BGH · VI ZH 204/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZH 204/57

erklärt, der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu 3/4 zu ersetzen* Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen» Hit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die Klageansprüche weiter« (mit der Folge einer Überhastung des Spiels wegen zu schneller Ballfolge) zuviele, nämlich mindestens drei Bälle zuge~ teilt, sowie daß er das Herumdrehen der Teilnehmerinnen nicht sofort bemerkt und verhindert habe» Das Berufungsgericht stellt auf urund der Beweisaufnahme fest, daß die Damen bei 1 1/2 m Abstand voneinander nur mit zwei kleinen Medizinbällen spielten» Dagegen sei, so führt das angefochtene Urteil aus, nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr« lubinus nichts . Die Revision mlcht geltend, die Feststellung der Ballzahl sei unter Prozeßverstoß getroffen, weil die Verwendung von mindestens drei Bällen unstreitig gewesen, ja als vom Beklagten zugestanden zu bewerten sei» Das Landgericht stellt als unstreitig fest, daß an die teilnehmenden Damen mindestens drei, wenn nicht gar vier Medizinbälle ausge^eben worden seien» Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 21» November 1953 (Bd» I Bl» 144) eine Beweiserhebung darüber angeordnet, mit wieviel Böllen gespielt wurdeo Das war nicht, wie die Revision meint, im Hinblick auf die Feststellung des Landgerichts unzulässig, sondern betraf eine ganz andere Frage» Hierzu hat der Beklagte vorgetragen, daß im Damenkreis nur zwei Medizinbälle weiter gegeben wurden (Schriftsatz vom 30» März 1954 - Bd» I Bl» 221) o Die Klägerin selbst, bei der Augenscheinseinnahme durch das Berufungsgericht am 24p *pril 1956 persönlich gehört, hat zunächst ebenfalls angegeben, es seien nur zwei kleine Medizinbälle und kein dritter Ball im Spiel gewesen (Bd» II Bl» 191)o Erst späterhin hat sie erklärt, sie möchte jetzt meinen, ein dritter Ball, nämlich ein üummiball, sei doch mit im Spiel gewesen» In der Folge ist die Klägerin dem Vortrage des Beklagten (Schriftsatz vom 25» April 1956 - Bd» II Bl» 196), es‘stehe nunmehr fest, daß lediglich mit zwei kleineren Medizinbällen gespielt worden sei, nicht mehr entgegengetreten» solle sich vor dem Veitergehen des halls um sich seihst drehen, - insgesamt nicht mehr als drei his vier Umdrehungen überhaupt erfolgt sind, ehe sich der Unfall kurz nactil dem Kommando ereignete» Denn die ungewöhnliche und schwierige] im Sanatorium des Beklagten his dahin nie ausgeführte Übung, sich vor der Veitergäbe des Medizinhalles völlig um die eigene Achse zu drehen, wurde von mehreren Teilnehmerinnen ausgelassen«! Diese Bekundungen stehen indessen mit den Beweisannahmen des Berufungsgerichts in vollem Einklang« Denn, da die Anregung, sich vor der Weitergabe des Balles um die eigene Achse zu drehen, imJ)amenkreis erst gegeben wurde, als seine AufmexS&amkeit von diesem Kreise weg dem Kreis der Herren zugewendet hatte, und sich der Unfall möglicherweise schon etwa zwei Minuten später ereignete, so liegt es auf der Hand, daß die Fehlentwicklung des Spiels der Damen nur ganz kurze Zeit gewährt haben kann«» Y/enn die Revision eine Pf 1 iclitver 1 ctjjung des Sportlehrers darin sieht, daß er das Herumdrehen der Teilnehmerinnen nicht sofort bemerkt und verhindert hat, so kann dem nicht beigetreten werden.»

Zitierte Normen: § 531 ZPO
BallspielenUnfallBerufungsgerichtBrKlägerinDameRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZH 204/57
2338 079
•j;
Verkündet am 21. Oktober 1958 Romackcr; Just »Angest . , als Urkundsbeamter der Geschäfts-stelle.
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der
au Drfmedo Elisabeth I (Schlesw*-Holste)5 J
£lägerin9 Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin und Revi sions klägerin,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br.
gegen
 denArzb Droned« Otto
 sen. in B
Beklagten; Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Meiß .sowie der Bundesrichter Br .Engels, Hanebeck, Br» Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9*» Zivilsenats des Obcrlandesgerichts in Celle vom 20. März 1957 wird zurückgewiesen•
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt o

Von Rechts wegen

Pie damals 60-jährige und 90 kg wiegende Klägerin begab sich Anfang August 1951 zu einer Stoffwechselkur in die Klinik fUr biologische Heilweisen in	deren	In-
haber und Leiter der Beklagte ist« Pieser empfahl ihr die feilnabme an den morgendlichen Oymnastikstunden, die d er Sportlehrer	auf	der	Sportwiese der Anstalt für
 deren Patienten abhielt«
In der Morgengymnastik am 9« August 1951 ließ zu dem Schluß der Stunde mit Medizinbällen werfen« Hr ordnete hierzu die 7-8 Damen, von denen jedoch eine bald ausschied, einerseits und die Herren anderseits in zwei getrennten, aber benachbarten Kreisen und ließ die Bälle - bei den Pamen kleine Bälle mit 28 cm Durchmesser - von rechts nach links berumwerfen* Pie Klägerin, die ihre Schuhe ausgezogen hatte, beteiligte sich am Spiel«
Während	sich	dem Herrenkreis zuwandte und
 dort Korrekturen vornahm, gab eine der Pamen von sich aus die Anregung* "Um sich selbst drehen und dann Ball weiter-gebenS" JEinige Pamen, unter ihnen die Klägerin, begannen» denn auch damit, sich nach dem Auf fangen eines Balles zunächst um sich selbst zu drehen und erst dann den Ball weiter zuwerfen« Bei einer solchen Drehung zog sich die Klägerin einen Bruch des rechten Unterschenkels zu, und zwar einen Drehbruch des Schienbeins und einen Dreh-Splitterbruch am Wadenbein« Wegen dieses Unfalls nimmt sie den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch«
Das Landgericht hat den Anspruch auf Zahlung von 2611 DM nebst Zinsen - vorbehaltlich des Übergangs auf öffent-rechtliche Versicherungsträger - dem Grunde nach zu 5/4 für gerechtfertigt erachtet und den Beklagten - unter Abweisung
 des weitergehenden Feststellungsantrags - für verpflichtet . erklärt, der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu 3/4 zu ersetzen* Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen» Hit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die Klageansprüche weiter«
Ent scheidungsgründe s
Als unfallursächliche Pflichtverletzungen, für’die der Beklagte einzustehen habe, macht die Revision nur noch geltend, daß der Sportlehrer	dem	Kreis	der Damen
(mit der Folge einer Überhastung des Spiels wegen zu schneller Ballfolge) zuviele, nämlich mindestens drei Bälle zuge~ teilt, sowie daß er das Herumdrehen der Teilnehmerinnen nicht sofort bemerkt und verhindert habe»
1) Für die Schnelligkeit der Ballfolge kommt es nicht darauf an, wieviele Bälle zu etwaiger Verwendung bereitgestellt (,lausgegebenM) waren, sondern - was erst das Berufungsgericht erörtert hat - wieviele Bälle im Spiel tatsächlich verwendet worden sind.» Das Berufungsgericht stellt auf urund der Beweisaufnahme fest, daß die Damen bei 1 1/2 m Abstand voneinander nur mit zwei kleinen Medizinbällen spielten» Dagegen sei, so führt das angefochtene Urteil aus, nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr« lubinus nichts . einzuwenden»
Die Revision mlcht geltend, die Feststellung der Ballzahl sei unter Prozeßverstoß getroffen, weil die Verwendung von mindestens drei Bällen unstreitig gewesen, ja als vom Beklagten zugestanden zu bewerten sei»
Die Rüge ist unbegründet»
Das Landgericht stellt als unstreitig fest, daß an die teilnehmenden Damen mindestens drei, wenn nicht gar vier Medizinbälle ausge^eben worden seien» Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 21» November 1953 (Bd» I Bl» 144) eine Beweiserhebung darüber angeordnet, mit wieviel Böllen gespielt wurdeo Das war nicht, wie die Revision meint, im Hinblick auf die Feststellung des Landgerichts unzulässig, sondern betraf eine ganz andere Frage» Hierzu hat der Beklagte vorgetragen, daß im Damenkreis nur zwei Medizinbälle weiter gegeben wurden (Schriftsatz vom 30» März 1954 - Bd» I Bl» 221) o Die Klägerin selbst, bei der Augenscheinseinnahme durch das Berufungsgericht am 24p *pril 1956 persönlich gehört, hat zunächst ebenfalls angegeben, es seien nur zwei kleine Medizinbälle und kein dritter Ball im Spiel gewesen (Bd» II Bl» 191)o Erst späterhin hat sie erklärt, sie möchte jetzt meinen, ein dritter Ball, nämlich ein üummiball, sei doch mit im Spiel gewesen» In der Folge ist die Klägerin dem Vortrage des Beklagten (Schriftsatz vom 25» April 1956 - Bd» II Bl» 196), es‘stehe nunmehr fest, daß lediglich mit zwei kleineren Medizinbällen gespielt worden sei, nicht mehr entgegengetreten»
Bin Geständnis des Beklagten, daß im Damenkreis mit mehr als zwei Bällen jgespielt^ worden sei, ist hiernach weder ausdrücklich, noch stillschweigend je abgegeben worden» Eine im ersten itechtszuge etwa unterlassene Erklärung Uber diesen Punkt konnte der Beklagte in der Berufungsinstanz nachholen (§ 531 ZPO)»
2) Das Berufungsgericht stellt fest, daß - nachdem Kreglinger sich zur Gruppe der Herren gewandt hatte und im Damenkreis unbefugt das Kommando gegeben worden war, man
* M
solle sich vor dem Veitergehen des halls um sich seihst drehen, - insgesamt nicht mehr als drei his vier Umdrehungen überhaupt erfolgt sind, ehe sich der Unfall kurz nactil dem Kommando ereignete» Denn die ungewöhnliche und schwierige] im Sanatorium des Beklagten his dahin nie ausgeführte Übung, sich vor der Veitergäbe des Medizinhalles völlig um die eigene Achse zu drehen, wurde von mehreren Teilnehmerinnen ausgelassen«! Das Berufungsgericht kommt daher zu dem *»rgeb~ \ nis, daß nicht eine schon etwas länger dauernde, sondern eine plötzlich einsetzende Fehlentwicklung des Spiels zur Ursache des Unfalls geworden sei, und daß dem Sportlehrer
 kein Vorwurf deshalb gemacht werden könne, wenn er bei dem in schneller Folge ablaufenden Spiel drei oder auch vier Drehungen nicht gleich bemerkte und nicht sofort ein-griff: das sei auch die Ansicht des Sachverständigen Dr« Lubinus o
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe Zeugenaussagen eben des Sportlehrers	nicht	berücksich-
tigte Dieser habe nämlich bekundet, daß er im Herrenkreis mitgespielt habe uM ein Zeitraum von zwei bis drei Minuten vergangen sein könne, wo er den Damenkreis nicht im Auge hatte? er habe die Umdrehungen im Damenkreis nicht gesehen und sei erst durch den Unfall darauf aufmerksam geworden*
Diese Bekundungen stehen indessen mit den Beweisannahmen des Berufungsgerichts in vollem Einklang« Denn, da die Anregung, sich vor der Weitergabe des Balles um die eigene Achse zu drehen, imJ)amenkreis erst gegeben wurde, als
 seine AufmexS&amkeit von diesem Kreise weg dem Kreis der Herren zugewendet hatte, und sich der Unfall möglicherweise schon etwa zwei Minuten später ereignete, so liegt es auf der Hand, daß die Fehlentwicklung des Spiels der Damen nur ganz kurze Zeit gewährt haben kann«»
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Y/enn die Revision eine Pf 1 iclitver 1 ctjjung des Sportlehrers darin sieht, daß er das Herumdrehen der Teilnehmerinnen nicht sofort bemerkt und verhindert hat, so kann dem nicht beigetreten werden.» Pas Maß der zu führenden Aufsicht richtet sich nach den verständigen Bedürfnissen des Verkehrs, wobei es insbesondere darauf ankommt, welche Personen und welche Tätigkeit zu überwachen sind« Hs kann ernsthaft nicht vex-treten werden, daß erwachsene - selbst ältere und etwas korpulente - Frauen bei einem so harmlosen Spiel, wie dem Auffangen und Vjeitorgeben eines kleinen Medizinballes, nicht einige Minuten sich selbst überlassen bleiben könnten und dürften; denn die Möglichkeit, daß sich eine der Teilnehmerinnen infolge vorübergehend mangelnder Aufsicht einen Köi'perschaden dabei zufügt, ist so entfernt, daß sie auch von einem vorsichtigen Spielleiter außer acht gelassen v;erden darfo
 Da somit eine Pflichtverletzung des Sportlehreas nicht festzustellen ist, sind Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten weder aus Vertrag, noch aus unerlaubter Handlung begründet. Die Revision war daher, ohne daß es noch auf weiteres ankommt, unter Kostenfolge aus § 97 Abs, ZPO zurückzuweisen»
Meiß
 Dr»Hauß
 Engels	Hanebeck
 Heinr »Meyer