Rechtssatz: In den Sachen, die dhs oberste Landesgericht dem Bundesgerichtshof zuweiit, beginnt die Frist für die Revisionsbegründung auch dann von neuem zu laufen, wenn sie bei Zustellung des Abgabebeschlusses bereits abgelaufen war» Die Klägerin fuhr am 28» Juiki 1947 vormittags gegen 7 Uhr mit dem vom Zweitbeklagten gesteuerten Omnibus des Erstbeklagten von Bad Heilbrunn nach Bad Tölz.;Sie stand an der vorderen linken Türe hinter dem Wagenführer« jwach einer Fahrstrecke von 4 km fiel sie aus dem Wagen. Es sei möglich, daß sie ohnmächtig geworden und dann herausgestürzt sei» Dann müsse der Ohnmachtsanfall durch die schlechte Duft verursacht worden sein, die wegen der tJberfü|lung im Wagen geherrscht habe. Falls sie aus dem Wagen gefallen ^ei, ohne einen Ohnmachtsanfall erlitten zu haben, müsse angenommen werden, daß die Türe nicht richtig verschlossen gewesen sei.|In keinem Fall beruhe der Unfall auf einem unabwendbaren Ereignis, Die Klägerin hat ihren Zahliingsantrag mehrmals erweitert Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall entstanden ist oder noch entstehen wird. Per Unfall sei auf das eigene Verschulden der Klägerin zurückzuführen; sie habe sich trotz drohenden Schwächeanfalls in der Nähe der Türe aufge-halten, 1 September 1952 (III ZR 201/51) das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück-verwiesenc Pie neue Verhandlung voir dem Oberlandesgericht führte wiederum zur Zurückweisung der Berufung, Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die neue Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge (Zahlung von 8530,37 PU und Feststellung) weiterverf ojigt. Allerdings war die Frist für die Revisionsbegr&ndung bei Zugrundelegung des § 554 Abs 2 Satz 2 ZPO bereits abgelaufen, als der Beschluß des obersten Landesgerichts, durch den jier Bundesgerichtshof für zuständig erklärt worden ist, am 29« jruni 1956 der Revisionsklägerin zugestellt wurde. Das gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch dann» wenn wie hier bei Zustellung des Zuständigkeitsbeschlusses die B»gründungsfrist bereits abgelaufen war. Das Gesetz ordnet den Heubeginn der Begründungsfrist ganz allgemein für den Fall aii, daß der die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs aussprechende Beschluß des obersten Landesgericht erst nach Beginn der Frijrt für die Revisionsbegründung zugestellt wird. Daß von diese^r Regelung die Fälle ausgenommen werden sollen, in denen bei Zustellung des Zuständigkeitsbeschlusses die Frist zur Revisionspegründung bereits abgelaufen war, ist weder dem Wortlaut noch dein Sinn und Zweck des Gesetzes zu entnehmen, wie er sich nicht zuljstzt aus der Entstehungsgeschichte des § 7 Abs 5 RGZPO ergibt;. Hach der damals, geltenden Fassung des § 554j Abs 2 Satz 2 ZPO begann die Frist zur Begründung der Revision mjit dem Ablauf der Revisionsfrist. Durch die Neuregelung sollte erreicht werden, daß dem Revisionskläger vom Tage der Mitteilung des Abgabebeschlusses an zu£ Revisionsbegründung noch eine volle Monatsfrist offenstand* ttetbei geht das Gesetz ersichtlich davon aus, daß die Parteien i^ den vom obersten Landesgericht abzugehenden Sachen im allgemeinen den Wunsch hatten, ihre Revision durch einen beim Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründen zu lassen. Hätte der Gesetzgeber den Neubeginn der Prist zur Revisionsbegründung auf die Pälle beschränken wollen, in denen die Begründungsfrist im Zeitpunkt der Zustellung des Ah(abebesehl^sses noch nicht abgelaufen war, so wären die Schwierigkeiten, durch vorherige Inanspruchnahme des obersten Landesgericht fcjeraufbeschworen werden, nur unvollkommen beseitigt und keine wirksame Abhilfe geschaffen worden« reits abgelaufen war - von der Zustellung des Abgabebeschlusses an noch die volle Frist des § 55l4 Abs 2 Satz 2 ZFO für die Re^ Visionsbegründung durch einen be|im Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verbleiben soll!* Ba der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts; * durch den der Bundesgerichtshof |für zuständig erklärt worden ist, der Klägerin am 29 » Juni 19156 zugestellt wurde, konnte die Revision bis zu dem 29« Juli 1956begründet werden. IIs In der Sache selbst hält das Berufungsgericht für bewiesen, daß der Unfall der Klägerin durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, dajs weder auf einem Fehler in der Es hat deliktische und vertragliche Ansprüche der Klägerin verneint, weil es nach seiner Überzeugung an einem Verschulden der Beklagten fehlt und für den Fahrfer der Entlastungsbeweis des III- Die Revision wendet | sich in erster Linie gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Omnibus in einem ordnungsgemäßen fehlerfreien Zustand gewesen sei. Es sei nicht ungewöhnlich, daß ein Fahrgast während der Fahrt im Wagen strauchele oder stürze, dabei unwillkürlich am Türgriff Halt suche und die Türe sich dadurch öffne). Das Schloß konnte auch nicht durch eine Berührung mit dem Gesäß oder der Hüfte oder der haltsuchendei Hand eines umfallenden Fahrgastes geöffnet werden, Die ordnungsgemäß geschlossene Türe war nur zu Sie ergriff mit der Hand, m|tt der sie noch genügend Kraft entwickelte, die Klinke des Türschlosses und drückte sie vollständig nach unten, so daß die küre sich öffnete« Beim öffnen der Türe hat die Klägerin mit der Hand anders auf die Klinke des Schlosses eingewirkt als wenn sie nur beim Umfallen einen Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die Klägerin die Türe bewußt geöffntet hat, um frische Duft zu schöpfen, oder ob sie aus einem andjeren Grunde, etwa um sich nach dem Umfallen wieder aufzurichten, die Klinke zunächst nach rückwärts, danach nach unten und schließlich nach vorne drückte. 2, Die Feststellung, dile Klägerin habe mit ihrer Hand anders auf die Klinke eingewirkt, als wenn sie nur Halt gesucht hätte, ist entgegen der Ansicht der Revision ohne Rechtsverstoß getroffen- Die Erwäguingen, die zu dieser Feststellung geführt haben, sind tatsächlicher Art und damit den Angriffen der Revision weitgehend entzoigen. 3 - Der Revision kann au[jh nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht den Rechtsbejgriff des unabwendbaren Ereignisses verkannt habeEs hat, wie dije Entscheidungsgründe seines Urteils zeigen, zutreffend daraiuf abgestellt, ob die Beklagten jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben ( § 7 Abs 2 StVG)- Seine Annahme, der Unfall sei auch für einen besonders sorgfältigen Halter und Fahrer nicht zu vermeiden gewesen, ist rechtlieh nicht zuj beanstanden-
Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: EG ZPO § 7 Abs 5
Rechtssatz: In den Sachen, die dhs oberste Landesgericht dem Bundesgerichtshof zuweiit, beginnt die Frist für die Revisionsbegründung auch dann von neuem zu laufen, wenn sie bei Zustellung des Abgabebeschlusses bereits abgelaufen war»
Aktenzeichen: VI ZR 204/56 - Ürt. des BGH v. 15. Mär» 1957
LG München II OLG München
VI ZR 204/56
Verkündet
dm 15» März 1957 Kriegl, Juatizobersekretär 01s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In den Rechtsstreit
!
is tin Johanna. CflHftin
der
Kl________
Klägerin, Berufungaklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
I, Am
gege+k
1, den Omnibusunternehmer &ans itraße
2 -. den Kraftwagenführer Georg itraße 4fr,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbekl .agte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs auf die
mündliche Verhandlung vom 15. März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ;Prof. Br. Heiß und der Bun-desriohter Br. Meyer, Martin, Br. Bode und Br. Hauß
für Recht erkannt s
Bie Revision det Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Pebruarjl956 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand*
___________
Die Klägerin fuhr am 28» Juiki 1947 vormittags gegen 7 Uhr mit dem vom Zweitbeklagten gesteuerten Omnibus des Erstbeklagten von Bad Heilbrunn nach Bad Tölz.;Sie stand an der vorderen linken Türe hinter dem Wagenführer« jwach einer Fahrstrecke von 4 km fiel sie aus dem Wagen. Dabei erlitt sie schwere Verletzungen und Schäden an ihrer Bekleidung«
Die Klägerin macht für ihre*} Schaden die Beklagten verantwortlich und beruft sich auf den tBeförderumgsvertrag, auf die Bestimmungen über unerlaubte Handlungen und auf die Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetses. Site bringt vor: Es stehe nicht fest, daß das Türschloß in Ordnung gewesen und die Türe bei der Äbfahrt ordnungsgemäß verriegelt {worden sei« Der Wagen sei überfüllt und die Duft verbraucht gewiesen= Der Fahrer habe die Über-f Ul lung verhüten müssen und nicht! dulden dürfen, daß ein Fahrgas.t während der Fahrt in der Höhe derjTüre stand, denn er habe erkennen müssen, daß Fahrgästen übel werden könne, wenn sie in verbrauchter Duft dichtgedrängt stehen müßten. Es sei möglich, daß sie ohnmächtig geworden und dann herausgestürzt sei» Dann müsse der Ohnmachtsanfall durch die schlechte Duft verursacht worden sein, die wegen der tJberfü|lung im Wagen geherrscht habe. Falls sie aus dem Wagen gefallen ^ei, ohne einen Ohnmachtsanfall erlitten zu haben, müsse angenommen werden, daß die Türe nicht richtig verschlossen gewesen sei.|In keinem Fall beruhe der Unfall auf einem unabwendbaren Ereignis,
Die Klägerin hat ihren Zahliingsantrag mehrmals erweitert
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und im Berufungsrechtszug zuletzt {Zahlung von 8530,37 3311 verT langt. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall entstanden ist oder noch entstehen wird.
Pie Beklagten haben Klägeabweisung beantragt. Sie behaupten: Pas Türschloß sei in Ordnung, die Tür völlig verschlossen und der Wagen nicht überfüllt gewesen, Pas Verdeck habe zur besseren Purchlüftung nicht geöffnet werden dürfen, weil sonst Zugluft geherrscht habe und Gesundheitsschädigungen anderer Fahrgäste zu erwarten gewesen seilen. Per 'Aufenthalt an der Türe sei gefahrlos gewesen; mit einem Schwächeanfall der dort stehenden Klägerin habe nicht gerechnet! werden können. Per Unfall sei auf das eigene Verschulden der Klägerin zurückzuführen; sie habe sich trotz drohenden Schwächeanfalls in der Nähe der Türe aufge-halten, 1
Pas Landgericht hat die) Klage abgewiesen, Pie Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen Worden.
Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 29. September 1952 (III ZR 201/51) das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück-verwiesenc
Pie neue Verhandlung voir dem Oberlandesgericht führte wiederum zur Zurückweisung der Berufung, Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die neue Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge (Zahlung von 8530,37 PU und Feststellung) weiterverf ojigt. Pie Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Ent s cjhei dungs gründe s
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I, Pie Beklagten haben Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision erhoben. Sie meiinen, die Revision müsse als unzu> lässig verworfen werden, weilj die Frist zur Begründung der am
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!6i Mai 1956 eingelegten Revision bereits fruchtlos abgelaufen gewesen sei, als das Bayerische Oberste Landesgericht am 26.
Juni -1956 seine Zuständigkeit verneint und die des Bundesgerichtshofs bejaht habe; die am 26. Juli lj)56 eingegangene Revisionsbegründung sei daher verspätet. Bas;ist nicht richtig. Allerdings war die Frist für die Revisionsbegr&ndung bei Zugrundelegung des § 554 Abs 2 Satz 2 ZPO bereits abgelaufen, als der Beschluß des obersten Landesgerichts, durch den jier Bundesgerichtshof für zuständig erklärt worden ist, am 29« jruni 1956 der Revisionsklägerin zugestellt wurde. In einem solchen Falle beginnt aber nach § 7 Abs 5 EGZPO mit der Zustellung les Beschlusses der Lauf der Frist für die Revisionsbegründung vun neuem. Das gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch dann» wenn wie hier bei Zustellung des Zuständigkeitsbeschlusses die B»gründungsfrist bereits abgelaufen war. Das Gesetz ordnet den Heubeginn der Begründungsfrist ganz allgemein für den Fall aii, daß der die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs aussprechende Beschluß des obersten Landesgericht erst nach Beginn der Frijrt für die Revisionsbegründung zugestellt wird. Daß von diese^r Regelung die Fälle ausgenommen werden sollen, in denen bei Zustellung des Zuständigkeitsbeschlusses die Frist zur Revisionspegründung bereits abgelaufen war, ist weder dem Wortlaut noch dein Sinn und Zweck des Gesetzes zu entnehmen, wie er sich nicht zuljstzt aus der Entstehungsgeschichte des § 7 Abs 5 RGZPO ergibt;. Diese Bestimmung ist durch Art 2 des Gesetzes vom 20. Februar ^19H (RGBl S 59) in das Ein-i '.luungsgesetz zur Zivilprozeßordnung eingefügt worden. Hach der damals, geltenden Fassung des § 554j Abs 2 Satz 2 ZPO begann die Frist zur Begründung der Revision mjit dem Ablauf der Revisionsfrist. Das galt auch dann, wenn das! oberste Landesgericht die bei ihm einzulegende Revision an dais Reichsgericht abgab. Diese
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Hege lung konnte zur Folge haben, dajß dem erst zu bestellenden Rechtsanwalt beim Reichsgericht (vgl § 8 EGZPO) für die Begründung der Revisioh keine genügende Frist zur Verfügung stand.
Die Beschwerde, die von der Rechtsajnwaltschhft beim Reichsge-
rieht hierüber geführt wurde, war die Veranlassung zu der in § 7 Abs 5 EGZPO getroffenen1, Neuregelung (vgl die-Begründung des Gesetzentwurfs Anl Nr 6&2 zu den Verhandlungen des Reichstags 1910/1911 Bd 278 S 376^)*. Durch die Neuregelung sollte erreicht werden, daß dem Revisionskläger vom Tage der Mitteilung des Abgabebeschlusses an zu£ Revisionsbegründung noch eine volle Monatsfrist offenstand* ttetbei geht das Gesetz ersichtlich davon aus, daß die Parteien i^ den vom obersten Landesgericht abzugehenden Sachen im allgemeinen den Wunsch hatten, ihre Revision durch einen beim Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründen zu lassen. Auch heute wird der Revisionskläger im alls gemeinen Wert darauf legen,idaß sein Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof begründet wird, weil dieser Anwalt neben seiner Erfahrung in Revisionssachen meist auch den besseren Überblick über die 'Rechtsprechung des über die Sache entscheidenden Gerichts habin wird. Hätte der Gesetzgeber den Neubeginn der Prist zur Revisionsbegründung auf die Pälle beschränken wollen, in denen die Begründungsfrist im Zeitpunkt der Zustellung des Ah(abebesehl^sses noch nicht abgelaufen war, so wären die Schwierigkeiten, durch vorherige Inanspruchnahme des obersten Landesgericht fcjeraufbeschworen werden, nur unvollkommen beseitigt und keine wirksame Abhilfe geschaffen worden«
Denn bei einer solchen Regeljung hätten die Parteien, um bei drohendem Pristablauf einer Veitaerfung ihres Rechtsmittels zu entgehen, die Revisionsbegründujng oft schon durch einen beim obersten Landesgericht zugelasseSnen Rechtsanwalt einreichen oder jeweils Verlängerung der Begrüindungsfrist beantragen müssen. Laß der Gesetzgeber den Parteien! diese unangebrachte und überflüssige Mehrbelastung zu demuten wlollte, kann nicht angenommen werden. Vielmehr liegt bei der allgemeinen Passung der Gesetzesbestimmung die Annahme nahe, daß der Reyisionskläger durch die vorherige Inanspruchnahme des obersten Landesgerichts keine Nachteile erleiden, daß ihm also in den dem! Bundesgerichtshof zugewiesenen Sachen unter allen Umständen - auch wenn die Begründungsfrist be-
reits abgelaufen war - von der Zustellung des Abgabebeschlusses an noch die volle Frist des § 55l4 Abs 2 Satz 2 ZFO für die Re^ Visionsbegründung durch einen be|im Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verbleiben soll!* * * § Biese Auffassung wird auch im Schrifttum allgemein vertreten (jstein- Jonas - Schönke, Zivilprozeßordnung 18. Aufl § 7 EGZPOl Anm II; Wieczorek, Zivilprozeßordnung 1956 Bd Y § 7 Anm B II b; 1 und Baumbach - Lauterbach, Zivilprozeßordnung 24. Aufl § 7 IßGZPO Anm 3? vgl auch RGZ 114, 358) .
Ba der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts; * durch den der Bundesgerichtshof |für zuständig erklärt worden ist, der Klägerin am 29 » Juni 19156 zugestellt wurde, konnte die Revision bis zu dem 29« Juli 1956begründet werden. Bie am 26. Juli 1956 eingegangene Revisionsbejgrtindung der Klägerin ist daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verspätet.
IIs In der Sache selbst hält das Berufungsgericht für bewiesen, daß der Unfall der Klägerin durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, dajs weder auf einem Fehler in der
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Beschaffenheit des Omnibusses no)3h auf einem Versagen seiner
• Einrichtungen beruht. Es hat aufj Grund des gesamten Inhalts der
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Verhandlungen und des Ergebnisse^ der umfangreichen Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß der Unfall auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen ist Und daß der Halter sowie der ?ahrer des Omnibusses jede nach iden Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben, joas Berufungsgericht ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß di je Klägerin nach §§ 7 Abs 2, 18 Abs 1 Satz 1 KfzG gegen die Bekljagten keine Ansprüche aus dem Kraftfahrzeuggesetz (Setzt Straßenverkehrsgesetz) herleiten kann. Es hat deliktische und vertragliche Ansprüche der Klägerin verneint, weil es nach seiner Überzeugung an einem Verschulden der Beklagten fehlt und für den Fahrfer der Entlastungsbeweis des
§ 851 Abs 1 Satz 2 BGB geführt ist.
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III- Die Revision wendet | sich in erster Linie gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Omnibus in einem ordnungsgemäßen fehlerfreien Zustand gewesen sei. Sie meint:
Ein Omnibus, dessen Tür nicht vollkommen gegen ungewolltes öffnen gesichert sei, sei fehlerhaft beschaffen und eine Autobustüre , die sich ungewollt öffne] sei eine Einrichtung, die versage. *in Autobus müsse so eingerichtet sein, daß die Fahrgäste zuverlässig gegen die Gefahrenigeschützt seien, die sich aus einem ungewollten öffnen der Türe ergeben können. Es sei nicht ungewöhnlich, daß ein Fahrgast während der Fahrt im Wagen strauchele oder stürze, dabei unwillkürlich am Türgriff Halt suche und die Türe sich dadurch öffne).
Mit diesen Rügen entfernt! sich die Revision von den Feststellungen des Berufungsurteils, die allein für die Beurteilung des Revisionsgerichts maßgebend! sind (§ 561 Abs 2 ZPO). Das Ober-lar.c.esgericht geht nicht davon aus, daß die Autobustüre sich un-
sieht vielmehr als bewiesen an. in ungewolltes öffnen gesichert
gesollt habe öffnen lassen. Es daß das Schloß der Türe gegen e
war. Hierzu ist im Berufungsurteil folgendes festgestellts
Die Autobustüre war zur zjeit des Unfalls ordnungsgemäß vollständig geschlossen. Sie triig vorne unmittelbar hinter der Windschutzscheibe ein Kiekertscjiloß, wie es seit Jahrzehnten und auch heute noch 3m Omnibuä>auVerwandt wird. Dieses Schloß war zur Zeit des Unfalls im Jahre 1047 der bestmögliche- Türverschluß' Ferner war schräg rückwärts hinter und Über der Klinke des Schlosses eine Stange oder ein Griff angebracht, Diese Vorrichtung ragte weiter in das Innere des Fahrzeugs hinein als der Griff der Türklinke und war deshalb geeignet, den Körper eines fallenden Fahrgastes von der Klinke des Türschlosses fernzuhalten. Das Schloß konnte auch nicht durch eine Berührung mit dem Gesäß oder der Hüfte oder der haltsuchendei Hand eines umfallenden Fahrgastes geöffnet werden, Die ordnungsgemäß geschlossene Türe war nur zu
öffnen, wenn die durch eine Federung nach oben gedrückte Klinke des zweimal einrastenden Schlosses |ait einer erheblichen Kraftentfaltung vollständig durchgedrückjt wurde. Dabei mußte die Klinke fast einen Halbkreis beschreiben und - in der Fahrtrich-turg gesehen - zuerst nach rückwärts, dann nach unten .und zuletzt wieder nach vorne gedrückt welrden.
Das Berufungsgericht hat bei feinen Ermittlungen und bei seiner Würdigung des Beweisergebnisjäes den Bedenken Rechnung getragen, .die der Bundesgerichtshof ih seinem ersten Urteil gegen das frühere Berufungsurteil erhobenjhata Der Sachverhalt, den es in der neuen Verhandlung rechtsi|rrtumsfrei festgestellt hat, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision die Annahme, daß der Omnibus, vor allem sein TttrverspbluB frei von Fehlern war, Die gegenteilige Ansicht der Revision baut auf einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Sie vermag daher das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gekommen ist, nicht zu erschüttern*
IV* Der Unfall selbst hat sic des Berufungsgerichts wie folgt abg litt einen Schwächeanfall, ohne jedloch das Bewußtsein zu verlieren. Sie ergriff mit der Hand, m|tt der sie noch genügend Kraft entwickelte, die Klinke des Türschlosses und drückte sie vollständig nach unten, so daß die küre sich öffnete« Beim öffnen der Türe hat die Klägerin mit der Hand anders auf die Klinke des Schlosses eingewirkt als wenn sie nur beim Umfallen einen
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Halt gesucht hätte. Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die Klägerin die Türe bewußt geöffntet hat, um frische Duft zu schöpfen, oder ob sie aus einem andjeren Grunde, etwa um sich nach dem Umfallen wieder aufzurichten, die Klinke zunächst nach rückwärts, danach nach unten und schließlich nach vorne drückte. . Es führt aus, ein solch ungewöhnliches Verhalten eines Fahrga-
i
otes sei für den Halter und den Führer des Omnibusses unabwendbar.
Fnach den Feststellungen spielt: Die Klägerin er-
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1. Die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, ist jirrig, denn wenn der Tatrichter wie hier zu bestimmten Feststiellungen gelangt, bleibt ihm für die Anwendung von Beweislastriegeln kein Raum.
2, Die Feststellung, dile Klägerin habe mit ihrer Hand anders auf die Klinke eingewirkt, als wenn sie nur Halt gesucht hätte, ist entgegen der Ansicht der Revision ohne Rechtsverstoß getroffen- Die Erwäguingen, die zu dieser Feststellung geführt haben, sind tatsächlicher Art und damit den Angriffen der Revision weitgehend entzoigen. Sie halten sich im Rahmen einer rechtsfehlerfreien Beweislwürdigung und lassen keinen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssäjtze oder gegen- denkgesetzliche Regeln erkennen. Daher ist der Senat an die Feststellung des Tatrichters gebunden (§ 561 Abs |2 ZPO).
3 - Der Revision kann au[jh nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht den Rechtsbejgriff des unabwendbaren Ereignisses verkannt habeEs hat, wie dije Entscheidungsgründe seines Urteils zeigen, zutreffend daraiuf abgestellt, ob die Beklagten jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben ( § 7 Abs 2 StVG)- Seine Annahme, der Unfall sei auch für einen besonders sorgfältigen Halter und Fahrer nicht zu vermeiden gewesen, ist rechtlieh nicht zuj beanstanden-
V- Die übrigen Aus führu^g en des angefochtenen Urteils wer-
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den von der Revision nicht angegriffen. Sie lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Daher war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung berüht auf § 97 ZPO.
Heiß Dr. K.E. ! Meyer Martin
Dr. Bode Br. Hauß