Der Beklagte hat zunächst vorgetragen, die Verletzungen des Klägers seien allein auf den von seiner Mutter versetzten Schlag mit dem Stocheisen zurückzuführen, Er selbst habe nur eingegriffen, um den Streit zu schlichten und den Eltern zu helfen, die auch von der mit einem Spazierstock bewaffneten Tochter des Klägers bedroht worden seien« Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte vorgetragen, die Tochter des Klägers habe;mit dem Spazierstock auf ihn einschlage^ wollen, jedoch versehentlich den Kläger getroffen und dadurch dessen Sturz und den Schädelbruch herbeigeführtc Er, der Beklagte, habe allenfalls den Kläger beim Bockkragen ergriffen, ihn aber nicht zu dem Sturz gebracht. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, er habe sich zu dem mindesten ohne Verschulden für berechtigt halten dürfen*, die Eltern und sich selbst vor Angriffen des Klägers und seiner Tochter zu schützen« 1« Das Berufungsgericht hat die Feststellung getroffen, der Beklagte habe mit heftigen Fäusthieben auf den Kläger ' ' £ eingeschlagen und hierdurch dessen Stadfestigkeit so erschüttert,, .daß er die steile Treppe hinuntergefallen sei» Der Aufschlag auf den Boden habe dann zu dem Schädelbruch und der Gehirnverletzung geführte Diese Feststellung beruht auf einer eingehenden Würdigung des Verhandlungsergebnisses, wobei auf das VerteidigungsVorbringen des Beklagten ausführlich eingegangen ist * Indem die Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsge-richts ankämpft, überschreitet sie’ die für sie geltenden Grenzen* Denn Im Grunde sucht die Revisionsbegründung nur darzutun, das Berufungsgericht habe das Verhandlungsergebnis anders, nämlich im Sinne des Vorbringens des Beklagten, würdigen müssen. Die tatrichterliche Würdigung des Verhandlungsergebnisses und der Beweisaufnahme insbesondere ist aber für.das Revisionsgericht bindend, es sei denn, daß die Würdigung von verfahrensrechtlichen VerstÖssen beeinflußt ist» Ein solcher Verstoß ist jedoch hier nicht ersichtlich» Im einzelnen ist gegenüber den Ausführungen der Revision auf folgendes hinzuweisens b) Der Versuch der Revision, den Treppensturz des Klägers damit zu erklären, daß er bei dem Stoß mit dem Schirm nach dem Vater des Beklagten den Stand verloren habe und dann gefallen sei, scheitert schon daran, daß der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts noch auf der Treppe stand, als der Beklagte von unten kommend auf ihn eindrang» Der Beklagte hat dann- wie er im übrigen selbst als möglich einräumt, den Kläger am Rockkragen oder am Hemd gefaßt» Das Berufungsgericht •hat seine Überzeugung, der Kläger habe darüber hinaus dem Beklagten Faust schlage ins Gesicht versetzt, einge-hend unter Verwertung der Beweisaufnahme begründet« Es kann keine Rede davon sein, daß sich diese Begründung mit Sätzen der I»ebenserfahrung in Widerspruch setzt» c) Bei der Prüfung, ob die Faustschläge des Beklagten zu dem Sturz des Klägers und damit zu den schweren Folgen geführt haben, war der Tatrichter durch die Vorschriften des § 287 ZPO in der Würdigung besonders freigestellt e.Das Berufungsgericht; hat entgegen der Ansicht der Revision* alle sonstigen Erklärungsmöglichkeiten für die Entstehung der Verletzungen ausreichend in Erwägung gezogen und in keinem Punkte die dem richterlichen Ermes- 2c Der Einwand der Notwehr ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als unbegründet zurückgewiesen worden* Zunächst ist es schon zweifelhaft, ob überhaupt ein rechtswidriger Angriff seitens des Klägers Vorgelegen hat« Die Auseinandersetzung war nicht von ihm begonnen, sondern der Vater des Beklagten hatte den Kläger aus seiner Wohnung nach draussen gerufen« Daß der Regenschirm vom Kläger zu Angriffszwecken mitgeführt wurde, ist nicht festgestellt worden» Die Heranholung eines Stöcheisens durch die Mutter des Beklagten .könnte eher für einen Angriffswillen auf der anderen Seite sprechen* Jedenfalls aber ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sieh das Berufungsgericht aus dem Stand der Auseinandersetzung beim Eingreifen des Beklagten die Überzeugung verschafft hat, eine Angriffshandlung des Klägers habe in diesem Augenblick nicht Vorgelegen und sei auch nicht zu erwarten gewesen* So lange der Kläger auf der steilen Treppe stand, ohne in Richtung auf die Eltern des Beklagten oder den Beklagten selbst los-zugehen, bestand für den Beklagten kein gerechtfertigter Anlaß, auf den Kläger einzudringen und ihm Paustschlage zu ver&etzen* Zu den Erwägungen der Revision, mit denen versucht wird, die Notwehrläge des Beklagten zu begründen, braucht eine nähere Stellungnahme nicht zu erfolgen^ denn* sie setzen eine Würdigung des Verhandlungsergebnisses voraus, die vom Berufungsgericht nicht getroffen, ja sogar ausdrücklich abgelehnt worden ist* Es interessiert für die Revisionsinstanz nicht, wie nach Ansicht der * Revision wahrscheinlich der Geschehensablauf gewesen ist, sondern nur, welche Überzeugung sich das Berufungsgericht von dem Hergang der Ereignisse gemacht hat«. 3« Bas Berufungsgericht hat es auch aus rechtlich zutreffenden Gründen abgelehnt, den Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer ihn entschuldigenden Putativ-Notwehr zu entlasten* Sollte dieser wirklich geglaubt haben, er müsse in der geschehenen Weise in die Auseinandersetzung tätlich eingreifen, so'kann ihm ein Schuldvorwurf nicht erspart werden, wenn, er sich in einer Verkennung der läge gegenüber dem auf der Treppe stehenden Kläger zu schweren Tätlichkeiten hinreißen ließ* 4o Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers abgelehnt hat, halten in allem einer rechtlichen Nachprüfung stand» Auch zu diesem Punkt gehen die Angriffe der Revision von einem Sachverhalt aus, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat» Eines näheren Eingehens auf diese Ausführungen der “Revision* bedarf es nicht»
Pf TI 2E 204/55 mmmmm» <nv mt Verkündet am 26^0ktober 1956 fllHHHtr Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2353 079 Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit des Verwaltungsangestellten Paul 0 in GflBBHBbe. GuflBHHB? - Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Dr< gegen in d e n^^lJ i S Kläger, Bex’ufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Ur, hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26* Oktober 1956 unter Ili-twirkung* der Bundesrichter Dr0 Kleinewe- fers? Dr* Meyeryv;Hanebeck, Br«. Bode und Br«, Hauß * > ' für Recht erkannt s Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10«, Mai 1955 wird zurückgewiesen• Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt» Von Rechts wegen V t *v yV»,W^ z - Tatbestands w»*»«*a»»«» «tf* «fr- «m a *k '*"' In den Jahren 194-5 his ‘i?®föhnte die Familie des ' y*t'' ", v»sv Klägers im 1«. Stock eineö Hauses in GHBHB zu Miete, das den Eltern des Beklagten gehörte, die im Erdgeschoß wohntens Zwischen den beiden-' Familien war es zu Spannungen gekommen, die am Morgen des 22<> Januar 1949 zu . t' ’ einer erregten Auseinandersetzung zwischen der Tochter des! Klägers und der Mutter dea Beklagten führten« Dies war;der Anlaß, daß der Vater des Beklagten am Mittag den von der Arbeit in seine Wohnung zurückkehrenden Kläger auf den Treppenflur hinausrief« Der Kläger stieg darauf einige Stufen der steilen, zu dem Erdgeschoß führenden Treppe hinunter, während ihm der Vater des Beklagten entgegenkam«. Auf dem unteren Treppenteil kam es zu einem in Tätlichkeiten übergehenden Wortwechsel® An diesem nahm auch die mit einem Stocheisen hinzukommende Mutter des Beklagten teil«. Der Kläger hatte einen Regenschirm in der Hand', den ihm der Vater des Beklagten zu entreißen versuchte» Hierbei kam der Vater des Beklagten zu Fall und fiel einige Stufen der Treppe hinunter® Nunmehr griff der bisher unbeteiligte Beklagte, der in der Biele des Treppenaufgangs gestanden hatte, ein, indem er die Treppe bis zu dem Kläger hinaufsprang und auf diesen losging® Ber Kläger stürzte im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung die Treppe hinunter und blieb bewußtlos auf der Biele liegen® Bei .der ärztlichen Untersuchung wurden neben ausgedehnten Blutergüssen auf der linken Gesichtshälfte ein Schädelbrüch und eine Gehirnsehädigung festgestellte» Ber Kläger hat von dem Beklagten und seiner bereits rechtskräftig verurteilten Mutter Schadensersatz verlangt und vorgetragen, die Kopfverletzungen hätten zu dauerndem. i ~ 5 •• Siechtum und zu einer völligen Arbeitsunfähigkeit geführte Er hat dem Beklagten vorgeworfen, dieser habe ihn geschlagen und am Hals gewürgt, während seine Mutter mit dem Stocheisen auf ihn eingeschlagen habe« Er sei dann von dem Beklagten die Treppe hinuntergeworfen worden«, 3er Kläger hat ein Schmerzensgeld von 2 <>000 DM und für Verdienstausfall einen Betrag von 4c231,92 DM und eine monatliche Rente von 83,53 DM vom 1* Dezember 1952 bis zur Vollendung des 65« Lebensjahres gefordert« Der Beklagte hat zunächst vorgetragen, die Verletzungen des Klägers seien allein auf den von seiner Mutter versetzten Schlag mit dem Stocheisen zurückzuführen, Er selbst habe nur eingegriffen, um den Streit zu schlichten und den Eltern zu helfen, die auch von der mit einem Spazierstock bewaffneten Tochter des Klägers bedroht worden seien« Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt* Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte vorgetragen, die Tochter des Klägers habe;mit dem Spazierstock auf ihn einschlage^ wollen, jedoch versehentlich den Kläger getroffen und dadurch dessen Sturz und den Schädelbruch herbeigeführtc Er, der Beklagte, habe allenfalls den Kläger beim Bockkragen ergriffen, ihn aber nicht zu dem Sturz gebracht. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, er habe sich zu dem mindesten ohne Verschulden für berechtigt halten dürfen*, die Eltern und sich selbst vor Angriffen des Klägers und seiner Tochter zu schützen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, der mit der Revision das Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt« Ent s chei dungsgründe % «r» m — mmmu w ww ^ • «p*«* t 1« Das Berufungsgericht hat die Feststellung getroffen, der Beklagte habe mit heftigen Fäusthieben auf den Kläger ' ' £ eingeschlagen und hierdurch dessen Stadfestigkeit so erschüttert,, .daß er die steile Treppe hinuntergefallen sei» Der Aufschlag auf den Boden habe dann zu dem Schädelbruch und der Gehirnverletzung geführte Diese Feststellung beruht auf einer eingehenden Würdigung des Verhandlungsergebnisses, wobei auf das VerteidigungsVorbringen des Beklagten ausführlich eingegangen ist * Indem die Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsge-richts ankämpft, überschreitet sie’ die für sie geltenden Grenzen* Denn Im Grunde sucht die Revisionsbegründung nur darzutun, das Berufungsgericht habe das Verhandlungsergebnis anders, nämlich im Sinne des Vorbringens des Beklagten, würdigen müssen. Die tatrichterliche Würdigung des Verhandlungsergebnisses und der Beweisaufnahme insbesondere ist aber für.das Revisionsgericht bindend, es sei denn, daß die Würdigung von verfahrensrechtlichen VerstÖssen beeinflußt ist» Ein solcher Verstoß ist jedoch hier nicht ersichtlich» Im einzelnen ist gegenüber den Ausführungen der Revision auf folgendes hinzuweisens a) Der Obermedizinalrat Dr0 Schwellnuß hat bei der Begründung seiner Ansicht über die Entstehung der Kopfschäden des Klägers die früheren ärztlichen Befunde zugrunde gelegt, Die Folgerungen des Gutachtens können daher nicht mit dem Hinweis darauf als unzureichend fundiert bezeichnet werden, daß das Gutachten erst Jahre nach den streitigen Vorgängen erstattet worden ist* Wenn sich das Berufungsgericht unter Verwertung dieses Gutachtens und des übrigen Verhandlungsergebnisses die Überzeugung gebildet hat, der Kläger sei nicht durch einen Stockschlag seiner Toch~. ter zu Fall gekommen, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend»' b) Der Versuch der Revision, den Treppensturz des Klägers damit zu erklären, daß er bei dem Stoß mit dem Schirm nach dem Vater des Beklagten den Stand verloren habe und dann gefallen sei, scheitert schon daran, daß der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts noch auf der Treppe stand, als der Beklagte von unten kommend auf ihn eindrang» Der Beklagte hat dann- wie er im übrigen selbst als möglich einräumt, den Kläger am Rockkragen oder am Hemd gefaßt» Das Berufungsgericht •hat seine Überzeugung, der Kläger habe darüber hinaus dem Beklagten Faust schlage ins Gesicht versetzt, einge-hend unter Verwertung der Beweisaufnahme begründet« Es kann keine Rede davon sein, daß sich diese Begründung mit Sätzen der I»ebenserfahrung in Widerspruch setzt» c) Bei der Prüfung, ob die Faustschläge des Beklagten zu dem Sturz des Klägers und damit zu den schweren Folgen geführt haben, war der Tatrichter durch die Vorschriften des § 287 ZPO in der Würdigung besonders freigestellt e. Das Berufungsgericht; hat entgegen der Ansicht der Revision* alle sonstigen Erklärungsmöglichkeiten für die Entstehung der Verletzungen ausreichend in Erwägung gezogen und in keinem Punkte die dem richterlichen Ermes- / i ' s sen gezogenen rechtlichen Grenzen überschritten*. 2c Der Einwand der Notwehr ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als unbegründet zurückgewiesen worden* Zunächst ist es schon zweifelhaft, ob überhaupt ein rechtswidriger Angriff seitens des Klägers Vorgelegen hat« Die Auseinandersetzung war nicht von ihm begonnen, sondern der Vater des Beklagten hatte den Kläger aus seiner Wohnung nach draussen gerufen« Daß der Regenschirm vom Kläger zu Angriffszwecken mitgeführt wurde, ist nicht festgestellt worden» Die Heranholung eines Stöcheisens durch die Mutter des Beklagten .könnte eher für einen Angriffswillen auf der anderen Seite sprechen* Jedenfalls aber ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sieh das Berufungsgericht aus dem Stand der Auseinandersetzung beim Eingreifen des Beklagten die Überzeugung verschafft hat, eine Angriffshandlung des Klägers habe in diesem Augenblick nicht Vorgelegen und sei auch nicht zu erwarten gewesen* So lange der Kläger auf der steilen Treppe stand, ohne in Richtung auf die Eltern des Beklagten oder den Beklagten selbst los-zugehen, bestand für den Beklagten kein gerechtfertigter Anlaß, auf den Kläger einzudringen und ihm Paustschlage zu ver&etzen* Zu den Erwägungen der Revision, mit denen versucht wird, die Notwehrläge des Beklagten zu begründen, braucht eine nähere Stellungnahme nicht zu erfolgen^ denn* sie setzen eine Würdigung des Verhandlungsergebnisses voraus, die vom Berufungsgericht nicht getroffen, ja sogar ausdrücklich abgelehnt worden ist* Es interessiert für die Revisionsinstanz nicht, wie nach Ansicht der * Revision wahrscheinlich der Geschehensablauf gewesen ist, sondern nur, welche Überzeugung sich das Berufungsgericht von dem Hergang der Ereignisse gemacht hat«. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war aber für die Annahme einer Notwehr läge kein Raum*, 3« Bas Berufungsgericht hat es auch aus rechtlich zutreffenden Gründen abgelehnt, den Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer ihn entschuldigenden Putativ-Notwehr zu entlasten* Sollte dieser wirklich geglaubt haben, er müsse in der geschehenen Weise in die Auseinandersetzung tätlich eingreifen, so'kann ihm ein Schuldvorwurf nicht erspart werden, wenn, er sich in einer Verkennung der läge gegenüber dem auf der Treppe stehenden Kläger zu schweren Tätlichkeiten hinreißen ließ* 4o Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers abgelehnt hat, halten in allem einer rechtlichen Nachprüfung stand» Auch zu diesem Punkt gehen die Angriffe der Revision von einem Sachverhalt aus, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat» Eines näheren Eingehens auf diese Ausführungen der “Revision* bedarf es nicht» * 5 *» Die Feststellung der Unfallfolgen beruht auf einer eingehenden Würdigung der ärztlichen Gutachten» Es ist nirgens erkennbar, daß der Rahmen der dem Tatrichter durch §; 287 ZPO gesetzten Grenze überschritten worden ist«, Insbesondere lag es im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es der Anregung einer stationären Untersuchung des Klägers nachkommen wollte* 6c Ra die Revision sich als unbegründet ei^weist, war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen«, Rr« Kleinewefers Rr« Meyer Hanebeek Rr, Bode Dr. Hauß