ti/jchschlagewerk2 ja BGHZ_____________; nein PflVG 1965 § 6 Erlaubt derjenige, der die Sachherrschaft über ein nicht haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug besitzt, einem anderen den Gebrauch des Fahrzeugs auf einem nichtöffentlichen Weg, so liegt darin ein vorsätzliches oder fahrlässiges "Gestatten" des Gebrauchs im Sinne des § 6 PflVG auch dann nicht, wenn dieser die Erlaubnis dazu mißbraucht, das Fahrzeug auch auf öffentlichen Wegen zu benutzen. Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 1. Der Kläger hat mit seiner Klage Ersatz seines unfallbedingten Verdienstausfalles, die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung verlangt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen noch aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Das Landgericht hat den Antrag, mit dem der Kläger Ersatz von Verdienstausfall verlangt hat, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen, den Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes jedoch abgewiesen. Es geht jedoch dayon aus, der Beklagte habe, als er den beiden KaufInteressenten den Pkw und die Fahrzeugschlüssel zu dem Zwecke einer Probefahrt überlassen habe, damit rechnen müssen, daß diese auf den angrenzenden Weinbergswegen eine größere Probefahrt durchführten. Das Berufungsgericht hat die Behauptungen des Beklagten nicht für bewiesen angesehen, der Kläger habe im Unfallzeitpunkt keinen Sturzhelm getragen, habe vor dem Unfall eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Bei der nach §§ 17 StVG, 254 BGB vorzunehmenden Abwägung hat es dem Kläger jedoch die Betriebsgefahr des von ihm benutzten Kleinkraftrades angerechnet, da sich der Unfall auf einer unübersichtlichen Kreuzung ereignet habe, auf der jedem der Unfallbeteiligten nur eine "halbe Vorfahrt" zugestanden habe, was diese zur besonderen Vorsicht verpflichtet habe. a) Zutreffend sieht das Berufungsgericht allerdings den § 6 PflVG, wonach u.a. bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Gebrauch eines Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, als Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB an (vgl. b) Die bisher vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen jedoch nicht die Annahme, der Beklagte habe den beiden polnischen Interessenten für das Das Berufungsurteil läßt es ausdrücklich dahingestellt, ob der Feldweg, auf dem das Fahrzeug abgestellt war und auf dem der Beklagte den Interessenten die Probefahrt erlaubt hatte, als öffentlicher Weg anzusehen ist. Damit ist für das Revisionsverfahren zu Gunsten des Beklagten davon auszugehen, daß es sich dabei nicht um einen öffentlichen Weg gehandelt hat. Das Berufungsgericht sieht einen fahrlässigen Verstoß gegen § 6 PflVG bereits darin, daß der Beklagte den beiden polnischen Staatsangehörigen das Fahrzeug und die Fahrzeugschlüssel überlassen hat, obwohl er "damit rechnen mußte", daß sie eine größere Probefahrt auf dem angrenzenden Weinbergsweg durchführten und sich nicht damit begnügten, den Pkw auf dem nur etwa 20 m langen Feldweg im Bereich seines Anwesens hin-und herzufahren. Es reicht dagegen nicht aus, daß der Benutzer eine Erlaubnis zu dem Gebrauch des Fahrzeugs auf nichtöffentlichen Wegen dazu mißbraucht, das Fahrzeug auch auf öffentlichen Wegen zu benutzen (OLG Stuttgart, a.a.O.). Dafür, daß der Beklagte den beiden KaufInteressenten in diesem Sinne den Gebrauch des Pkw auf anderen Weinbergswegen gestattet hat, fehlt es an jedem Anhalt, geschweige denn an einem von dem Kläger geführten Beweis. Der Kläger hatte sich sogar ausdrücklich darauf berufen, daß er rechtzeitig hätte anhalten können, wenn das Fahrzeug des Beklagten von rechts gekommen wäre (GA Bl. 164) und hat auch die Einnahme eines richterlichen Augenscheins an der Unfallstelle beantragt (GA Bl. 202). Bei dieser Sachlage mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit zunächst wegen des Haftungsgrundes noch Feststellungen dazu getroffen werden können, ob es sich etwa auch bei dem Weg, auf dem das Fahrzeug abgestellt war, um einen öffentlichen Weg gehandelt hat.
ti/jchschlagewerk2 ja BGHZ_____________; nein PflVG 1965 § 6 Erlaubt derjenige, der die Sachherrschaft über ein nicht haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug besitzt, einem anderen den Gebrauch des Fahrzeugs auf einem nichtöffentlichen Weg, so liegt darin ein vorsätzliches oder fahrlässiges "Gestatten" des Gebrauchs im Sinne des § 6 PflVG auch dann nicht, wenn dieser die Erlaubnis dazu mißbraucht, das Fahrzeug auch auf öffentlichen Wegen zu benutzen. bGH, Urt. v. 7. Juni 1988 - VI ZR 203/87 - OLG Zweibrücken LG Landau BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 203/87 URTEIL Verkündet am: 7. Juni 1988 Recknagel Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Lothar S t - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, Rechtsanwälte Prof. und Dr. MHHH - Dr. gegen Jürgen traße / Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. H WII 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 30. April 1987 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles. Der Beklagte ist Eigentümer eines Aussiedlerhofes, der inmitten der Weinberge bei L.-N. liegt. Im Oktober 1981 wollte er einen älteren, nicht mehr zugelassenen und damit auch nicht versicherten Pkw verkaufen, der auf einem Feldweg hinter seinem Anwesen abgestellt war. Am 15. Oktober 1981 erschienen auf seinem Hof zwei polnische Staatsangehörige, die sich für diesen Wagen interessierten. Der Beklagte händigte ihnen die Fahrzeugschlüssel aus, so daß sie den Pkw besichtigen und in Betrieb setzen konnten. Sie fuhren mit dem Wagen auch von dem Feldweg, auf dem er abgestellt war, auf einen anderen geteerten Weinbergsweg, der dem öffentlichen Verkehr dient. Nach einer Fahrtstrecke von 50 bis 60 m kam es auf einer Kreuzung mit einem anderen Weinbergsweg zu einem Zusammenstoß mit dem für sie von rechts kommenden und vom Kläger geführten Moped. Der Kläger erlitt dabei schwere Verletzungen . Der Kläger hat mit seiner Klage Ersatz seines unfallbedingten Verdienstausfalles, die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung verlangt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen noch aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist. 4 Der Beklagte hat behauptet, er habe den KaufInteressenten ausdrücklich erklärt, der Pkw dürfe nur auf seinem Privatgrundstück ausprobiert werden. Den inzwischen verstorbenen Zeugen Pfaff habe er gebeten, diese Anordnung zu überwachen. Das Landgericht hat den Antrag, mit dem der Kläger Ersatz von Verdienstausfall verlangt hat, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen, den Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes jedoch abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers auch den letztgenannten Antrag, allerdings unter Mithaftung des Klägers von 1/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auf die Berufung des Beklagten auch dem Antrag auf Ersatz von Verdienstausfall und dem Feststellungsbegehren nur zu 4/5 entsprochen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage insgesamt abzuweisen, weiter. Der Kläger erstrebt mit seiner Anschlußrevision die volle Verurteilung des Beklagten . Entscheidunqsqründe: I. Das Berufungsgericht verneint eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB. Es geht jedoch dayon aus, der Beklagte habe, als er den beiden KaufInteressenten den Pkw und die Fahrzeugschlüssel zu dem Zwecke einer Probefahrt überlassen habe, damit rechnen müssen, daß diese auf den angrenzenden Weinbergswegen eine größere Probefahrt durchführten. Damit habe er fahrlässig gegen § 6 PflVG verstoßen, was seine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB begründe. 5 Das Berufungsgericht hat die Behauptungen des Beklagten nicht für bewiesen angesehen, der Kläger habe im Unfallzeitpunkt keinen Sturzhelm getragen, habe vor dem Unfall eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Bei der nach §§ 17 StVG, 254 BGB vorzunehmenden Abwägung hat es dem Kläger jedoch die Betriebsgefahr des von ihm benutzten Kleinkraftrades angerechnet, da sich der Unfall auf einer unübersichtlichen Kreuzung ereignet habe, auf der jedem der Unfallbeteiligten nur eine "halbe Vorfahrt" zugestanden habe, was diese zur besonderen Vorsicht verpflichtet habe. II. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Mit Erfolg wendet sich zunächst der Beklagte gegen seine Verurteilung. a) Zutreffend sieht das Berufungsgericht allerdings den § 6 PflVG, wonach u.a. bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Gebrauch eines Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, als Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB an (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 1974 - VI ZR 234/72 - VersR 1974, 754). b) Die bisher vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen jedoch nicht die Annahme, der Beklagte habe den beiden polnischen Interessenten für das 6 Kraftfahrzeug dessen Gebrauch auf öffentlichen Wegen "gestattet". Das Berufungsurteil läßt es ausdrücklich dahingestellt, ob der Feldweg, auf dem das Fahrzeug abgestellt war und auf dem der Beklagte den Interessenten die Probefahrt erlaubt hatte, als öffentlicher Weg anzusehen ist. Damit ist für das Revisionsverfahren zu Gunsten des Beklagten davon auszugehen, daß es sich dabei nicht um einen öffentlichen Weg gehandelt hat. Das Berufungsgericht sieht einen fahrlässigen Verstoß gegen § 6 PflVG bereits darin, daß der Beklagte den beiden polnischen Staatsangehörigen das Fahrzeug und die Fahrzeugschlüssel überlassen hat, obwohl er "damit rechnen mußte", daß sie eine größere Probefahrt auf dem angrenzenden Weinbergsweg durchführten und sich nicht damit begnügten, den Pkw auf dem nur etwa 20 m langen Feldweg im Bereich seines Anwesens hin-und herzufahren. Damit verkennt das Berufungsgericht aber die Tatbestandsvoraussetzungen dieses Schutzgesetzes. Wenn § 6 PflVG seine Straffolgen an das Tatbestandsmerkmal des "Gestatten" knüpft, so bringt die Vorschrift damit deutlich zu dem Ausdruck, daß für den Gebrauch des unversicherten Fahrzeugs eine stärkere Initiative aufgewendet sein muß als nur das "Ermöglichen" des Gebrauchs. "Gestatten" knüpft vielmehr an das Einverständnis desjenigen an, der die Sachherr-schaft über das Fahrzeug besitzt. Das hat auch für die fahrlässige Begehung zu gelten, weil andernfalls das Tatbestandsmerkmal seine einschränkende Bedeutung verlieren würde. Zwar muß für diese Begehungsform nicht eine Einwilligung in den Gebrauch des Fahrzeugs tatsächlich vorliegen; es genügt, ist andererseits als Mindestvoraussetzung erforderlich, daß der 7 Täter ein schlüssiges Verhalten gezeigt hat, das als stillschweigende Erlaubnis zu dem Gebrauch des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen mißverstanden werden kann (OLG Stuttgart, VRS 19, 213; Erbs/Kohlhaas/Meyer, Strafrechtliche Nebengesetze, K 180 § 6 Anm. 4c). Es reicht dagegen nicht aus, daß der Benutzer eine Erlaubnis zu dem Gebrauch des Fahrzeugs auf nichtöffentlichen Wegen dazu mißbraucht, das Fahrzeug auch auf öffentlichen Wegen zu benutzen (OLG Stuttgart, a.a.O.). Diese Beschränkungen der Strafnorm sind auch zu beachten, wenn sie als Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB zur Grundlage eines Schadensersatzanspruches gemacht wird. Dafür, daß der Beklagte den beiden KaufInteressenten in diesem Sinne den Gebrauch des Pkw auf anderen Weinbergswegen gestattet hat, fehlt es an jedem Anhalt, geschweige denn an einem von dem Kläger geführten Beweis. 2. Auch die teilweise Klageabweisung, die darauf beruht, daß sich der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts auf jeden Fall bei der nach §§ 17 StVG, 254 BGB vorzunehmenden Abwägung die Betriebsgefahr seines Kleinkraftrades anrechnen lassen müsse, kann keinen Bestand haben. Die Anschlußrevision rügt mit Recht, daß bei der Abwägung nur solche Umstände berücksichtigt werden dürfen, von denen feststeht, daß sie eingetreten und für die Schadensentstehung ursächlich geworden sind (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1965 - VI ZR 158/64 - VersR 1966, 164, 165). Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, aus denen sich seine der Abwägung zugrunde gelegte Annahme ergibt, der Unfall habe sich an einer "unübersichtlichen Kreuzung" ereignet, so daß jedem der Unfallbeteiligten nur eine "halbe Vorfahrt" zugestanden habe (zur "halben Vorfahrt" vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 97/76 - VersR 1977, 917 m.w.N.). Der Kläger hatte sich sogar ausdrücklich darauf berufen, daß er rechtzeitig hätte anhalten können, wenn das Fahrzeug des Beklagten von rechts gekommen wäre (GA Bl. 164) und hat auch die Einnahme eines richterlichen Augenscheins an der Unfallstelle beantragt (GA Bl. 202). III. Bei dieser Sachlage mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit zunächst wegen des Haftungsgrundes noch Feststellungen dazu getroffen werden können, ob es sich etwa auch bei dem Weg, auf dem das Fahrzeug abgestellt war, um einen öffentlichen Weg gehandelt hat. Das würde bei den gegebenen Wegeverhältnissen ausreichen, um einen ZurechnungsZusammenhang mit dem späteren Unfallschaden zu begründen. Sollte sich das bestätigen, so wird das Berufungsgericht dann auch die noch erforderlichen Feststellungen zur Abwägung nach §§ 17 StVG, 254 BGB zu treffen haben. Die vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängige Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wurde ebenfalls dem Berufungsgericht übertragen. Bischoff Dr. Birkmann Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Macke