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BGH · VI ZR 75/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 75/61

RVO § 1542; BGB § 844 Abs. 2 Der Anspruch der Witwe gegen den Schädiger auf Ersatz für die zu dem Familienunterhalt geleistete Mitarbeit ihres getöteten Ehemanns im Haushalt ist mit der Witwenrente nach §§1263 ff RVO sachlich kongruent und kann deshalb von dem Rententräger gemäß § 1542 RVO zu dem Regreß herangezogen werden (teilweise Aufgabe von BGH,Urt.v. Januar 1962 - VI ZR 75/61 * NJW 1962, 800). Die Klägerin, die deswegen von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Witwenrente bezieht, begehrt von den Beklagten Schadensersatz; im Streit ist nur noch ihr Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen entzogener Mitarbeit ihres Ehemannes im Haushalt. Insoweit sind die Parteien darüber einig, daß der Getötete bis zu dem Unfall wegen der ganztägigen BerufStätigkeit der Klägerin im ehelichen Haushalt geholfen hat und dieser Beitrag mit vierteljährlich 600 DM zu bewerten ist. Das Berufungsgericht verneint einen Rechtsübergang auf die LVA und erwägt dazu: Die der Klägerin gezahlte Witwenrente und der von den Beklagten geschuldete Ersatz wegen entfallener Leistungen des Getöteten im Haushalt seien nicht sachlich gleichartig (kongruent). Der Ersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB solle den konkreten, vom Geschädigten nach Grund und Höhe im einzelnen darzulegenden Unterhaltsschaden ausgleichen; die Witwenrente habe zwar auch den Zweck, den Unterhalt der Witwe zu sichern, sie gleiche aber nicht den konkreten Schaden aus; insbesondere richte sie sich nicht nach der Bedürftigkeit der Witwe. Allerdings kann der SVT wegen seiner Leistungen an den Geschädigten nach § 1542 RVO Rückgriff beim Schädiger nur auf solche Ersatzforderungen nehmen, die zeitlich und sachlich in einem inneren Zusammenhang zu dem Schaden stehen, für den der Art nach der SVT den Versicherungsschutz zu gewähren hat (Senatsurteil vom 10. Diese Kongruenz besteht jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch zwischen der Witwenrente und dem hier infrage stehenden Ersatzanspruch der Witwe für die entzogene Haushaltsführung des Getöteten. 1. Ersatz für die entzogene Haushaltsführung haben die Beklagten, wie schon gesagt, zu dem Ausgleich des Unterhalts Schadens der Klägerin zu leisten. Auch die von der LVA gezahlte Witwenrente ist wie alle Hinterbliebenenrenten nach § 1263 ff RVO dazu bestimmt, durch den Tod des Versicherten entstehende Unterhaltseinbußen seiner Familienangehörigen auszugleichen (Senatsurteil vom 8. Diese Übereinstimmung in ihrer Funktion begründet zwischen der Witwenrente und dem Anspruch der Witwe auf Ersatz ihres UnterhaltsSchadens den für § 1542 RVO Dieser wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch infrage gestellt, daß die Witwenrente nicht in einem konkreten Berechnungsverhältnis zu dem tatsächlich entstandenen Schaden steht, sondern nach einem Berechnungsmodus festgesetzt wird, der ihr eine vom konkreten Schaden gelöste, abstrakte Ausgleichsfunktion zuweist. Anderenfalls wäre § 1542 RVO weithin gegenstandslos, da insbesondere die Rentenleistungen aus der Sozialversicherung auch dort, wo sie den Schadensfall auffangen sollen, durchweg eigenständigen, vom Schadensrecht unabhängigen BerechnungsmaßStäben folgen müssen; das aber wäre mit den Zielen der Vorschrift, eine unberechtigte Begünstigung des Geschädigten wie des Schädigers zu verhindern, ersichtlich unvereinbar. Der Grundsatz, daß für die nach § 1542 RVO vorausgesetzte Kongruenz die unterschiedlichen Berechnungsmaßstäbe für die Versicherungs- und die Ersatzleistung ohne Bedeutung sind, sofern dadurch nicht die Deckungsgleichheit im Zweck beider Leistungen infrage gestellt wird, erfährt auch nicht deshalb hier eine Durchbrechung, weil die Haushaltsführung durch den Ehemann der Klägerin, für deren Entzug sie Ersatz verlangt, in der Bemessung der Witwenrente keine Be- VersR 1974, 162, 163 näher dargelegt hat, muß sich auch der von einer ünfallverletzung in einer nichtversicherungspflichtigen oder -fähigen Tätigkeit betroffene freiberuflich Schaffende oder die an der Fortsetzung ihrer Tätigkeit gehinderte "Nur-Hausfrau" auf den Ersatzanspruch für den Erwerbsschaden die infolge des Unfalls wegen einer früheren sozialversicherten Tätigkeit gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente anrechnen lassen. Daß Versicherungszeiten und Beitragsvolumen wichtige, wenn auch nicht allein maßgebende Faktoren für die Höhe der Rente sind, ändert nichts daran, daß die Sozialversicherung in erster Linie nicht "erkauften" Versicherungsschutz gewährt, sondern aufgrund eines sozialen Anliegens nach ihrem fürsorgerischen Prinzip die durch den Schadensfall erlittene Einbuße auffängt; deshalb muß ihr auch in diesen Fällen der Rückgriff auf die denselben Schaden betreffendei Ersatzforderungen des Leistungsberechtigten offenstehen. Insbesondere trifft es nicht zu, daß die Hinterbliebenenrenten an die versicherungspflichtige Tätigkeit des Versicherten anknüpfen; spätestens seit dem Versicherungsneuregelungsgesetz ist diese Koppelung für den Grund des Eintritts der Versicherung beseitigt. Dieser Eintritt der Sozialversicherung ist demgemäß umfassend; Er beschränkt sich nicht darauf, den Hinterbliebenen ihren Anteil an dem Einkommen aus einer früheren versicherungspflichtigen oder -fähigen Erwerbstätigkeit des Versicherten zu sichern, noch ist er dem Zweck nach überhaupt an dessen Bareinkommen ausgerichtet, sondern an dem durch den Tod des Versicherten entstandenen Unterhaltsbedarf der Hinterbliebenen; wobei das Sozialversicherungsrecht ebensowenig wie das Zivilrecht die entzogene Unterhaltsgewährung auf Barleistung beschränkt, sondern auch die zu dem Familienunterhalt geleistete Haushaltstätigkeit umfaßt (BVerfGE 17, 1, 9 ff, 16 ff; 39, Der Zweck der Witwenrente ist danach auch auf den Ausgleich der der Klägerin durch den Tod ihres Ehemannes entzogenen Mitarbeit im Haushalt gerichtet, ungeachtet des Umstandes, daß diese Tätigkeit nicht sozialversichert gewesen ist. Auch mit Sinn und Zweck des § 1542 RVO ist der Rückgriff des SVT wegen der Witwenrente auf den Ersatzanspruch wegen des Entzugs der Haushaltsführung des getöteten Ehemannes vereinbar. Das aber wäre hier (teilweise) der Fall, wenn die Klägerin neben der Witwenrente Schadensersatz wegen des Ausfalls ihres Ehemannes bei der Haushaltsführung verlangen könnte. In diesem Sinn bedeutet es deshalb für die Klägerin keine SchlechterStellung, wenn sie sich bei dem Forderungsübergang wegen der Witwenrente nicht anders behandeln lassen muß, als wenn ihr Ehemann seinen gesamten Unterhalt als Barunterhalt geleistet hätte (anders Meurer DRiZ 1973» 413, 417). Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Witwenrente der Klägerin höher gewesen wäre, wenn sie in der Familie die Haushaltsführung allein übernommen und ihrem Ehemann die Sorge für den Barunterhalt ganz überlassen hätte. 4. Daraus folgt, daß die LVA für ihren Regreß wegen der Witwenrente auch auf den Ersatzanspruch der Klägerin für den Entzug der Haushaltsführung durch ihren Ehemann zugreifen kann.

Zitierte Normen: § 1360 BGB § 92 ZPO
TätigkeitVersRRVOHaushaltsführungWitwenrenteKlägerinSchadenVersicherte

Volltext der Entscheidung

SS
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
RVO § 1542; BGB § 844 Abs. 2
Der Anspruch der Witwe gegen den Schädiger auf Ersatz für die zu dem Familienunterhalt geleistete Mitarbeit ihres getöteten Ehemanns im Haushalt ist mit der Witwenrente nach §§1263 ff RVO sachlich kongruent und kann deshalb von dem Rententräger gemäß § 1542 RVO zu dem Regreß herangezogen werden (teilweise Aufgabe von BGH,Urt.v. 30. Januar 1962 - VI ZR 75/61 * NJW 1962, 800).
BGH, Urt.v. 1. Dezember 1981 - VI ZR 203/79 - OLG Frankfurt a.M.
LG Hanau
BUNDESGERICHTSHOF
S'
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 203/79	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
1«Dezember 1981 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
1. des Arbeiters Helmut Hl
2« R AB Allgemeine Versicherung AG,
Wiesbaden, vertreten durch denVorstand, Dr« K« Wl Dr. h«c« Bauers-KAB» Josef BBHA, Kurt E« BöflB, Wolff Jürgen K1BAB,
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. die Arbeiterin Gisela
2.
Steffen
 Hanau,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1981 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen,
 Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 1979 aufgehoben und das Schlußurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 1. Februar 1979 abgeändert, soweit die Beklagten zu Rentenzahlungen an die Erstklägerin und zu Kosten verurteilt worden sind.
Die Klage der Erstküägerin wird auch insoweit abgewiesen.
II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger 69/100, die Beklagten 31/100; von denen des zweiten Rechtszuges die Kläger 64/100, die Beklagten 36/100.
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges tragen die Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Zweitklägers sowie 1/7 der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Erstklägerin trägt 6/7 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten ganz.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Erstbeklagte verursachte als Fahrer seines Pkw, mit dem er bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, am 29. Oktober 1977 einen Verkehrsunfall, bei dem der Ehemann der Erstklägerin (im folgenden: Klägerin) als Beifahrer so schwer verletzt wurde, daß er tags darauf verstarb. Die Klägerin, die deswegen von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Witwenrente bezieht, begehrt von den Beklagten Schadensersatz; im Streit ist nur noch ihr Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen entzogener Mitarbeit ihres Ehemannes im Haushalt. Insoweit sind die Parteien darüber einig, daß der Getötete bis zu dem Unfall wegen der ganztägigen BerufStätigkeit der Klägerin im ehelichen Haushalt geholfen hat und dieser Beitrag mit vierteljährlich 600 DM zu bewerten ist.
Das Landgericht hat der Klägerin diesen Anspruch in vollem Umfang zuerkannt. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 1980, 287 abgedruckt ist, hat die Rente mit Rücksicht auf ein Verschulden des Getöteten um 1/3, also auf vierteljährlich 400 IM gekürzt. Mit ihrer Revision begehren die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Auszugehen ist mit dem Berufungsgericht davon, daß die Beklagten gemäß §§ 823, 844 Abs. 2, 846 BGB,
§ 3 PflVG zwei Drittel des von der Klägerin durch den Unfalltod ihres Ehemannes erlittenen UnterhaltsSchadens
 
zu ersetzen haben und dieser Schaden den mit 200 DM monatlich bewerteten Anteil an dessen Beitrag zur Haushaltsführung umfaßt, den der Getötete zu dem Familienunterhalt geleistet hatte (§ 1360 Satz 2 BGB; dazu BGHZ 51, 109, 111; 77, 157, 162 ff) und der den Hinterbliebenen entzogen worden ist. Gegen diesen Ausgangspunkt wendet sich auch die Revision nicht.
Die Parteien streiten gegenwärtig nur noch darum, ob die Klägerin zur Geltendmachung dieses Schadenspostens aktivlegitimiert ist oder ob insoweit der Ersatzanspruch gemäß § 1542 RVO der LVA zusteht, die der Klägerin infolge des Unfalltodes ihres Ehemannes Witwenrente zahlt. Das Berufungsgericht verneint einen Rechtsübergang auf die LVA und erwägt dazu: Die der Klägerin gezahlte Witwenrente und der von den Beklagten geschuldete Ersatz wegen entfallener Leistungen des Getöteten im Haushalt seien nicht sachlich gleichartig (kongruent). Zwar sei fraglich, ob es schon deshalb am Erfordernis der Kongruenz fehle, weil die Tätigkeit des Ehemannes im Haushalt von der Sozialversicherung ausgeschlossen gewesen und daher bei der Berechnung der Witwenrente außer Ansatz geblieben sei. Jedenfalls laufe ein Forderungsübergang auf die LVA dem Sinn und Zweck des § 1542 RVO zuwider. Witwenrente und Ersatzleistung für die entgangene Haushaltsfitirung hätten unter schiedliche Ausgangspunkte und Zielrichtungen. Der Ersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB solle den konkreten, vom Geschädigten nach Grund und Höhe im einzelnen darzulegenden Unterhaltsschaden ausgleichen; die Witwenrente habe zwar auch den Zweck, den Unterhalt der Witwe zu sichern, sie gleiche aber nicht den konkreten Schaden aus; insbesondere richte sie sich nicht nach der Bedürftigkeit der Witwe.
II.
Gegen diese Auffassung wehrt sich die Revision mit Erfolg.
Allerdings kann der SVT wegen seiner Leistungen an den Geschädigten nach § 1542 RVO Rückgriff beim Schädiger nur auf solche Ersatzforderungen nehmen, die zeitlich und sachlich in einem inneren Zusammenhang zu dem Schaden stehen, für den der Art nach der SVT den Versicherungsschutz zu gewähren hat (Senatsurteil vom 10. April 1979 - VI ZR 268/76 = VersR 1979, 640, 641 m.w.Nachw.). Diese Kongruenz besteht jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch zwischen der Witwenrente und dem hier infrage stehenden Ersatzanspruch der Witwe für die entzogene Haushaltsführung des Getöteten.
1. Ersatz für die entzogene Haushaltsführung haben die Beklagten, wie schon gesagt, zu dem Ausgleich des Unterhalts Schadens der Klägerin zu leisten. Auch die von der LVA gezahlte Witwenrente ist wie alle Hinterbliebenenrenten nach § 1263 ff RVO dazu bestimmt, durch den Tod des Versicherten entstehende Unterhaltseinbußen seiner Familienangehörigen auszugleichen (Senatsurteil vom 8. November I960 - VI ZR 183/59 = VersR I960, 1122,
1124; BVerfGE 17, 1, 8 ff; 39, 169, 186 ff; zur Unterhaltsersatzfunktion der Waisenrente vgl. Senatsurteile vom 8. März 1966 - VI ZR 231/64 = VersR 1966, 487, 488; vom 7. Mai 1968 - VI ZR 179/66 = VersR 1968, 771, 772; vom 7. Mai 1974 - VI ZR 223/72 = VersR 1974, 966, 967). Diese Übereinstimmung in ihrer Funktion begründet zwischen der Witwenrente und dem Anspruch der Witwe auf Ersatz ihres UnterhaltsSchadens den für § 1542 RVO
 
erforderlichen inneren (sachlichen) Bezug. Dieser wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch infrage gestellt, daß die Witwenrente nicht in einem konkreten Berechnungsverhältnis zu dem tatsächlich entstandenen Schaden steht, sondern nach einem Berechnungsmodus festgesetzt wird, der ihr eine vom konkreten Schaden gelöste, abstrakte Ausgleichsfunktion zuweist. Grundsätzlich steht der generalisierende, auf Wesen und System der Versicherung ausgerichtete Berechnungsmaßstab der Versicherungsleistung dem Rückgriff auf die konkrete Schadensersatzforderung nach § 1542 RVO nicht entgegen, solange nur der Leistungszweck auf dieselbe Einbuße wie die Ersatzforderung zielt (Senatsurteile vom 11. Mai 1976 - VI ZR 51/74 * VersR 1976,
756, 757; vom 3. Mai 1977 - VI ZR 235/75 « VersR 1977, 768, 770; vom 21. Juni 1977 - VI ZR 16/76 - VersR 1977, 916). Anderenfalls wäre § 1542 RVO weithin gegenstandslos, da insbesondere die Rentenleistungen aus der Sozialversicherung auch dort, wo sie den Schadensfall auffangen sollen, durchweg eigenständigen, vom Schadensrecht unabhängigen BerechnungsmaßStäben folgen müssen; das aber wäre mit den Zielen der Vorschrift, eine unberechtigte Begünstigung des Geschädigten wie des Schädigers zu verhindern, ersichtlich unvereinbar.
2.	Der Grundsatz, daß für die nach § 1542 RVO vorausgesetzte Kongruenz die unterschiedlichen Berechnungsmaßstäbe für die Versicherungs- und die Ersatzleistung ohne Bedeutung sind, sofern dadurch nicht die Deckungsgleichheit im Zweck beider Leistungen infrage gestellt wird, erfährt auch nicht deshalb hier eine Durchbrechung, weil die Haushaltsführung durch den Ehemann der Klägerin, für deren Entzug sie Ersatz verlangt, in der Bemessung der Witwenrente keine Be-
rücksichtigung finden konnte, da diese Tätigkeit nicht sozialversichert gewesen ist.
Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 =
VersR 1974, 162, 163 näher dargelegt hat, muß sich auch der von einer ünfallverletzung in einer nichtversicherungspflichtigen oder -fähigen Tätigkeit betroffene freiberuflich Schaffende oder die an der Fortsetzung ihrer Tätigkeit gehinderte "Nur-Hausfrau" auf den Ersatzanspruch für den Erwerbsschaden die infolge des Unfalls wegen einer früheren sozialversicherten Tätigkeit gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente anrechnen lassen. An dieser Auffassung hält der Senat auch gegenüber der Kritik (vgl. Deutsch SGb 1974, 392, 393; Meurer NJW 1974, 640, 641; DRiZ 1973, 413, 417 ff) fest. Der Rückgriff des SVT auf die Ersatzleistung ist in diesen Fällen deshalb gerechtfertigt, weil die Erwerbsunfähigkeitsrente weder als Gegenleistung für die in der Versicherungszeit erbrachten Beiträge noch für den Verlust einer versicherungspflichtigen oder -fähigen Tätigkeit gezahlt, sondern als Sozialleistung zur Existenzsicherung wegen der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit gewährt wird (so zutreffend Grasmann FamRZ 1975, 32, 34). Daß Versicherungszeiten und Beitragsvolumen wichtige, wenn auch nicht allein maßgebende Faktoren für die Höhe der Rente sind, ändert nichts daran, daß die Sozialversicherung in erster Linie nicht "erkauften" Versicherungsschutz gewährt, sondern aufgrund eines sozialen Anliegens nach ihrem fürsorgerischen Prinzip die durch den Schadensfall erlittene Einbuße auffängt; deshalb muß ihr auch in diesen Fällen der Rückgriff auf die denselben Schaden betreffendei Ersatzforderungen des Leistungsberechtigten offenstehen.
 
Nichts anderes kann im Streitfall gelten. Auch die Hinterbliebenenrenten werden von der Sozialversicherung nicht einfach als Gegenleistung für eine während pflichtversicherter Arbeit vom Versicherten durch Beiträge für seine Familienangehörigen erkaufte soziale Sicherheit gewährt, sondern aufgrund sozialer Fürsorge, die im Versicherungsfall in die familiären Unterhaltspflichten des Versicherten eintritt. Insbesondere trifft es nicht zu, daß die Hinterbliebenenrenten an die versicherungspflichtige Tätigkeit des Versicherten anknüpfen; spätestens seit dem Versicherungsneuregelungsgesetz ist diese Koppelung für den Grund des Eintritts der Versicherung beseitigt. Die Rentenversicherung tritt für die Hinterbliebenen des Versicherten nach Maßgabe des allgemeinen Rentenniveaus im Zeitpunkt des Versicherungsfalls ein, gleichgültig, in welchem zurückliegenden Abschnitt seines Versicherungslebens und aus welcher Art des Einkommens der Versicherte die Beiträge in die Rentenversicherung entrichtet hat, sofern nur von ihm die Wartezeit erfüllt worden ist. Dieser Eintritt der Sozialversicherung ist demgemäß umfassend; Er beschränkt sich nicht darauf, den Hinterbliebenen ihren Anteil an dem Einkommen aus einer früheren versicherungspflichtigen oder -fähigen Erwerbstätigkeit des Versicherten zu sichern, noch ist er dem Zweck nach überhaupt an dessen Bareinkommen ausgerichtet, sondern an dem durch den Tod des Versicherten entstandenen Unterhaltsbedarf der Hinterbliebenen; wobei das Sozialversicherungsrecht ebensowenig wie das Zivilrecht die entzogene Unterhaltsgewährung auf Barleistung beschränkt, sondern auch die zu dem Familienunterhalt geleistete Haushaltstätigkeit umfaßt (BVerfGE 17, 1, 9 ff, 16 ff; 39,
169, 186 ff; Senatsurteil vom 8. März 1966 - VI ZR 231/64 = VersR 1966, 487, 488 gegen Eckelmann, Die Berechnung
 
des Schadensersatzes bei Tötung unterhaltspflichtiger Personen, 1978 S. 91 ff; MDR 1976, 103, 109; DAR 1978,
29, 35; Eckelmann/Boos, VersR 1978, 210, 214; vgl. auch Meurer DRiZ 1973, 413, 414 ff). Der Zweck der Witwenrente ist danach auch auf den Ausgleich der der Klägerin durch den Tod ihres Ehemannes entzogenen Mitarbeit im Haushalt gerichtet, ungeachtet des Umstandes, daß diese Tätigkeit nicht sozialversichert gewesen ist. Das genügt, um die Kongruenz zwischen der Witwenrente und dem Ersatzanspruch wegen dieser Einbuße ebenso zu bejahen, wie der erkennende Senat bereits früher bei Tötung der Mutter eine Kongruenz zwischen der Waisenrente und Ersatzansprüchen des Kindes wegen des Entzugs der persönlichen Unterhaltsleistungen festgestellt hat (Senatsurteil vom 8. März 1966 = aaO; vom 7. Mai 1968 - VI ZR 179/66 = VersR 1968, 771, 772; vom 7. Mai 1974 - VI ZR 223/72 = VersR 1974, 966, 967). Soweit diesen Ausführungen das Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1962 - VI ZR 75/61 = NJW 1962,
800 entgegensteht, wird an ihm nicht festgehalten.
3.	Auch mit Sinn und Zweck des § 1542 RVO ist der Rückgriff des SVT wegen der Witwenrente auf den Ersatzanspruch wegen des Entzugs der Haushaltsführung des getöteten Ehemannes vereinbar. Die Legalzession soll u.a. verhindern, daß die Versicherungsleistung zu einer doppelten Entschädigung des Geschädigten wegen derselben Einbuße, also zweckwidrig, eingesetzt wird (z.B. Senatsurteil vom 20. März 1973 - VI ZR 19/72 = VersR 1973, 566, 567). Das aber wäre hier (teilweise) der Fall, wenn die Klägerin neben der Witwenrente Schadensersatz wegen des Ausfalls ihres Ehemannes bei der Haushaltsführung verlangen könnte. Da beide Ehegatten bis zu dem Unfall berufstätig waren, ihrer ehelichen Lebens-
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gemeinschaft mithin das Leitbild der sog. Doppelverdiener-Ehe zugrunde gelegt hatten, waren sie einander grundsätzlich verpflichtet, sich sowohl finanziell am Familienunterhalt zu beteiligen, als auch bei der Haushaltsführung mitzuwirken. Mithin wucns der Klägerin d&aurch, daß ihr Ehemann diese Tätigkeit übernahm, kein zusätzlicher Unterhaltsanspruch gegen ihn zu; der Gesamtumfang des von ihm zu leistenden Unterhalts blieb vielmehr ungeachtet seiner inhaltlichen Modifikation unverändert.
In diesem Sinn bedeutet es deshalb für die Klägerin keine SchlechterStellung, wenn sie sich bei dem Forderungsübergang wegen der Witwenrente nicht anders behandeln lassen muß, als wenn ihr Ehemann seinen gesamten Unterhalt als Barunterhalt geleistet hätte (anders Meurer DRiZ 1973» 413, 417). Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Witwenrente der Klägerin höher gewesen wäre, wenn sie in der Familie die Haushaltsführung allein übernommen und ihrem Ehemann die Sorge für den Barunterhalt ganz überlassen hätte. Bei solcher Gestaltung käme allenfalls eine versicherungsrechtliche, nicht aber eine schadensrechtliche Besserstellung der Klägerin in Betracht, um die es hier allein gehen kann.
Im übrigen würde die Klägerin auch versicherungsrechtlich nicht anders als heute stehen, wenn der Verstorbene die von der Haushaltsführung freigestellte Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt für eine nicht sozialversicherte Tätigkeit eingesetzt haben würde. Solche hypothetischen Überlegungen erscheinen deshalb nicht geeignet, im Streitfall den Forderungsübergang auf die LVA nach § 1542 RVO in Frage zu stellen.
 
SS
4.	Daraus folgt, daß die LVA für ihren Regreß wegen der Witwenrente auch auf den Ersatzanspruch der Klägerin für den Entzug der Haushaltsführung durch ihren Ehemann zugreifen kann. Daß bei Bejahung des Forderungsübergangs die Ersatzforderung wegen dieses Schadenspostens angesichts der Höhe der Witwenrente und des Quotenvorrechts der LVA (dazu vgl. Senatsurteil vom 7. April 1981 - VI ZR 32/80 = VersR 1981, 675) dieser ganz zusteht, hat offensichtlich auch die Klägerin nie bezweifelt. Deshalb erweist sich der Klageantrag zu 2) nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, zu einem Drittel, sondern in vollem Umfang als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1, 100 ZPO.
Dunz	Scheffen	Dr.	Steffen
 Dr. Kulimann	Dr.	Ankermann