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BGH · VI ZR 203/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 203/71

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 24, Juli 1970 wegen der seit dem 20. August 1967 auf gewendeten Beträge in Höhe von 80 % Rückgriff gegen den Beklagten, nachdem sie ihre Ersatzansprüche dem Grunde nach bereits mit Schreiben vom 10. Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen und hilfsweise eine Gegenforderung zur Aufrechnung gestellt. Dieses Schreiben bietet gewiB keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte eine selbständige, vom Grundgeschäft unabhängige Verpflichtung zur Anerkennung eines Schadenersatzes übernehmen wollte« Darüber hinaus ist die Feststellung des Berufungsurteils unangreifbar, daß es Jedenfalls an der für die Begründung sowohl eines selbständigen (konstitutiven) als auch eines schuldbestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnisses erforderlichen Annahme eines etwaigen Vertragsangebotes seitens der Klägerin fehle (vgl« BGH Urt« v. Ob das rechtlich einwandfrei ist, läßt sich Jedoch dem angefochtenen Urteil nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Daß der Beklagte sich in diesem Schreiben die Einrede der Verjährung nicht ausdrücklich vorbehielt, kann ihm nicht zu dem Nachteil gereichen (vgl. August 1970 allerdings noch nicht der Fall gewesen, wenn die von der Zürich an die Klägerin ab Ende August bis Ende Dezember 1967 erbrachten Abschlagszahlungen für den Beklagten geleistet worden wären und damit die Verjährungsfrist unterbrochen hätten. Darum muß er sich alle Erklärungen, die der Versicherer des Halters als Bevollmächtigter der mitversicherten Person abgibt, gegen sich gelten lassen (§ 10 Abs. 5 AKB; BGHZ 28, 244, 249; BGH Urt. v. Die Vollmacht des § 10 Abs. 5 AKB ist jedoch an das Bestehen einer Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers geknüpft und gilt nicht, wenn der Versicherer irrtümlicherweise davon ausgegangen war, er habe aufgrund eines intakten oder doch wenigstens “kranken” Versicherungsverhältnisses zu leisten (Wussow, Kraftfahrtversicherung 8. Daher wirken, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, Abschlagszahlungen, die der Versicherer nach Ablauf der nach § 12 Abs.3 WG gesetzten Frist leistet, nicht mehr zu Lasten des Schädigers; denn dann leistet er nicht für ihn, den Versicherten, sondern allenfalls in Erfüllung vermeintlicher eigener Vertragspflichten, also im eigenen Namen (BGH Urt. v. Damit war die Zürich schon Mitte April 1967 dem Beklagten gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden« Ob sie etwa für den Halter hatte eintreten müssen und deshalb gezahlt hat, weil dieser die behauptete "Schwarzfahrt” des Beklagten schuldhaft ermöglicht hatte» geht diesen nichts an« c) Das Berufungsgericht meint ferner, allenfalls sei die Verjährungsfrist aufgrund des zwischen der Klägerin und der abgeschlossenen pactum de non pe- tendo zugunsten des Schädigers wirkenden Teilungsabkommens (TA) bis Mitte April 1967 gehemmt gewesen (§ 202 BGB), jedoch nicht über diesen Zeitpunkt des endgültigen Wegfalls des Versicherungsschutzes hinaus« Denn auch das TA habe, da die Zürich von ihrer Leistungspflicht frei geworden sei, mit Ablauf der erwähnten 6-Monatsfrist seine Wirkung verloren« Da die Anwendung des TA auf Haftpflichtfälle, in denen der Versicherer lediglich einem Dritten gegenüber nach § 158 c WG zur Leistung verpflichtet wäre, nach dessen § 1 Abs.4 ausgeschlossen sei, könne sich der Versicherer auf jede Leistungsfreiheit, sei es aus Obliegenheitsverletzung, sei es wegen Ablaufs der Klagefrist, berufen. Hieraus folgt, daß durch das in dem TA liegende pactum de non petendo entsprechend § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung des Anspruchs des SVT gegen den Schädiger so lange gehemmt wird, als der Versicherer Leistungen aufgrund des TA zu erbringen hat. Daß dies auch dann gilt, wenn es sich um einen Schadensfall handelt, in dem - wie hier - das im TA vorgesehene Limit (Gesamtbetrag von 10.000 DM) überschritten wurde, hat der Senat unlängst in seinem Urteil vom 10. bb) Es kommt also entscheidend darauf an, ob das zwischen der Klägerin und der ZMHfc abgeschlossene TA - dessen Auslegung revisionsrechtlich frei nachprüfbar ist (BGHZ 40, 108, 110) - auf den vorliegenden Schadensfall Anwendung findet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt für eine Anwendung dieser Bestimmung (§1 Abs.4 TA) jedoch nicht,,daß der Versicherer nur aus dem formellen Grund des Fristablaufs des § 12 Abs.3 WG von seiner Leistungspflicht frei geworden ist. Vielmehr wird der durch ein TA begründete vertragliche Anspruch des SVT gegen den Versicherer nicht dadurch berührt, daß der Versicherte die ihm vom Versicherer gesetzte Klagefrist versäumt hat (BGH Urt. v. Bestand beim Eintritt des Abkommensfalles zunächst Versicherungsschutz und damit auch der Erstattungsanspruch aus dem TA, so kann dieser nicht nachträglich nur deshalb wieder vernichtet werden, weil der Versicherte die ihm gesetzte Klagefrist verstreichen ließ* Denn diese Frist läuft imabhängig davon, ob der SVT Kenntnis von ihr hat. Zudem ist es für ihn im Hinblick auf die Verjährungsfrage von wesentlicher Bedeutung, ob und wie lange das pactum de non petendo zugunsten des Schädigers wirkt. Ist das TA aber in diesem Sinne auszulegen, so muß dies nach Ansicht des erkennenden Senats nicht nur - wie in den genannten Urteilen des IV. Ablauf eines längeren Zeitraums zu klärende Frage, ob der Versicherer Deckungsschütz gewähren muß, daher das TA Anwendung findet, den SVT dann benachteiligt, wenn dieser sich aufgrund des Verhaltens des Versicherers und in Unkenntnis der zur Versagung des Deckungsschutzes von diesem angegebenen Umstände darauf verlassen hat und unter Anwendung eines objektiven Maßstabes verlassen durfte, daß das TA Anwendung finde* Dann besteht vor allem die Gefahr, daß der SVT wegen der vermeintlichen Hemmungswirkung die Verjährungsfrist gegen den Schädiger hat verstreichen lassen (vgl* Wussow, Teilungsabkommen 3. S. 31)* In diesem Zusammenhang rügt die Revision, der Klägerin seien die zur Leistungsfreiheit führenden Umstände nicht von Anfang an bekannt gewesen* Sie vermißt eine Feststellung des Berufungsgerichts, wann die Klägerin davon Kenntnis erlangt habe, daß dem Beklagten der Versicherungsschutz entzogen war, und trägt vor, dies sei - wie sie auf eine nach § 139 ZPO gestellte Frage des Berufungsgerichts erklärt haben würde - erst mit Empfang eines Schreibens der vom 11. ber 1967 der Fall gewesen* Daher habe sie bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen dürfen, daß zwischen dem Versicherer und dem Beklagten ein intaktes Versicherungsverhältnis bestand* Selbst wenn das Zuwarten der Klägerin so, wie dies die Revision tut, erklärt werden könnte, sie also bis Ende Dezember 1967 den Eindruck haben konnte, der Schadensfall werde von dem Haftpflichtversicherer gedeckt. Das würde aber entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu führen, daß die dreijährige Verjährungsfrist von neuem zu laufen begänne. 3. Infolgedessen bleibt es dabei, daß sich die Frage, ob die Verjährungsfrist gegen den Beklagten durch das im TA liegende pactum de non petendo gehemmt war, danach bestimmt, ob der Beklagte nach materiellem Recht Deckungsschütz zu beanspruchen hatte«. Bejahendenfalls wäre die Hemmungswirkung des § 202 Abs. 1 BGB eingetreten und zwar so lange, wie der Haft-Pflichtversicherer aufgrund des TA Leistlingen zurerbringen hatte, hier also bis zu dem 17. Die Frage, ob der Beklagte berechtigter oder unberechtigter Fahrer war, kann mangels der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht vom Revisionsgericht entschieden werden* Darum war das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen•

Zitierte Normen: § 12 WG § 852 BGB § 10 AKB2008_alt § 12 WG § 202 BGB § 12 WG § 139 ZPO § 202 BGB
VersichererVersRVerjährungsfristSchreibenKlägerinSVTTA

Volltext der Entscheidung

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 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 Teilungsabkommen; WG §§ 158 c Abs. 4, 12
Schließt ein Teilungsabkommen seine Anwendbarkeit auf den in § 158 c Abs. 4 WG geregelten Sachverhalt aus, so muß der Haftpflichtversicherer nach materiellem Recht leistungsfrei sein; der formelle Ausschluß durch Fristablauf (§ 12 Abs. 3 WG) genügt nicht.
BGH, ürt. v. 6. November 1973 - VI ZR 203/71 - OLG Hamm
LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 203/71 URTEIL
in dem Rechtsstreit .
Verkündet am 6. November 1973
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der KJ__	___ __________
vertreten führer, Verwaltungs-Direktor
 lurch den Geschäfts-
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den kaufmännischen Angestellten Hans Joachim
>« caiäa Haäweg ap,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof	.Dr.Dr.I
und Prof «Dr.	-
- 2
Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Sonnabend, Scheffen, Dr, Steffen und Dr. Kullmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Oktober 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die bei der Klägerin sozialversicherte Christel (jetzt: verehelichte HfHHHB) wurde am 25. September 1966 als Insassin in dem vom Beklagten gesteuerten Fahrzeug, dessen Halter ein Dritter ist, bei der Heimfahrt von einer "Party" schwer verletzt. Daß der Beklagte den Unfall verschuldet hat, ist außer Streit. Der Halter des Fahrzeugs war bei der
(im folgenden: aflHM haftpflichtversichert. Diese entzog dem Beklagten mit Schreiben vom 15. Oktober 1966 unter Fristsetzung gemäß § 12 Abs. 3 WG den Versicherungsschutz, weil er
 
das Fahrzeug unberechtigt benutzt habe« Dieser ließ die 6-Monatsfrist zur Klageerhebung ungenutzt verstreichen«
Die zmK* erstattete der Klägerin aufgrund eines I960 zwischen ihnen abgeschlossenen Teilungsabkommens 10.000 DM für die von der Klägerin aus Anlaß der Unfallverletzungen erbrachten Aufwendungen; das entspricht dem vereinbarten Limit, das am 19. August 1967 erreicht war. Sie zahlte von Ende August bis Ende Dezember 1967. Weitere Zahlungen verweigerte die 241^ unter Hinweis auf § 158 c Abs. 4 WG.
Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 24, Juli 1970 wegen der seit dem 20. August 1967 auf gewendeten Beträge in Höhe von 80 % Rückgriff gegen den Beklagten, nachdem sie ihre Ersatzansprüche dem Grunde nach bereits mit Schreiben vom 10. Oktober 1966 bei ihm angemeldet hatte. Der Beklagte bot mit Schreiben seines Anwalts vom 3. August 1970 Ratenzahlungen von monatlich 100 DM an, womit die Klägerin jedoch nicht einverstanden war.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10.885t82 DM nebst 7 % Zinsen zu verurteilen und die künftige Ersatzverpflichtung des Beklagten festzustellen.
Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen und hilfsweise eine Gegenforderung zur Aufrechnung gestellt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
 
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint vertragliche Ansprüche, die sich auf das Schreiben des Anwalts des Beklagten vom 3* August 1970 gründen könnten. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
wIn der Verkehrsunfallsache Christel	geh.
S4HBB gegen WflHBI^habe ich den Inhalt Ihres Schreibens vom 24.7.1970 eingehend mit meinem Mandanten erörtert.
Mein Mandant ist nach wie vor der Ansicht, daß Ihr Versicherungsmitglied, Frau Christel	ein
 erhebliches mitwirkendes Verschulden trifft, wobei er in dieser Ansicht erst in jüngster Zeit bestärkt worden ist, nachdem er erst jetzt von weiteren Zeugen entsprechende Hinweise bekommen hat.
Trotzdem will mein Mandant den von Ihnen unterbreiteten Regulierungsvorschlag akzeptieren. Er ist jedoch nicht in der Lage, die von Ihnen genannte Summe - DM 10.447,— - in einem Betrag zu zahlen. Durch die Verpflichtung aus den Unfallfolgen ist mein Mandant wirtschaftlich bis an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit belastet. Er kann daher die von Ihnen vorgeschlagene Summe nur in monatlichen Ratenbeträgen aufbringen und läBt Sie bitten, zu prüfen, ob Sie sich bereitfinden können, ein diesbezügliches Ratenzahlungsangebot zu akzeptieren, wobei meinem Mandanten vorschwebt, mit den Ratenzahlungen im Februar 1971 zu beginnen und monatlich DM 100,— zu zahlen. Ein entsprechendes Schuldanerkenntnis würde mein Mandant Ihrem Wunsche entsprechend dann abgeben.”
 
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Dieses Schreiben bietet gewiB keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte eine selbständige, vom Grundgeschäft unabhängige Verpflichtung zur Anerkennung eines Schadenersatzes übernehmen wollte« Darüber hinaus ist die Feststellung des Berufungsurteils unangreifbar, daß es Jedenfalls an der für die Begründung sowohl eines selbständigen (konstitutiven) als auch eines schuldbestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnisses erforderlichen Annahme eines etwaigen Vertragsangebotes seitens der Klägerin fehle (vgl« BGH Urt« v. 16« Januar 1973 - VI ZR 197/71 * VersR 1973, 347 m.w.Nachw«).
II.
Das Berufungsgericht sieht den Anspruch der Klägerin aus § 1542 RVO, § 823 BGB als verjährt an (§ 852 BGB).
Ob das rechtlich einwandfrei ist, läßt sich Jedoch dem angefochtenen Urteil nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen.
1. Entgegen der Ansicht der Revision liegt allerdings in dem Schreiben des Anwalts des Beklagten vom 3. August 1970 kein einseitiger, nach Ablauf der Verjährungsfrist erklärter Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede. Weder in diesem Schreiben noch in den vorangegangenen Schreiben der Klägerin vom 27.Juli 1970 war die Frage der Verjährung überhaupt angesprochen.
Dem Schuldner ist es zwar freigestellt, nach Eintritt der Verjährung die Leistung zu verweigern (§ 222 BGB).
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Ein Verzicht auf dieses Recht müßte aber klar sum Ausdruck gekommen sein. Daß der Beklagte sich in diesem Schreiben die Einrede der Verjährung nicht ausdrücklich vorbehielt, kann ihm nicht zu dem Nachteil gereichen (vgl. BGH Urt. v. 11. Juli 1967 - VI ZR 115/66 = VersR 1967, 1092, 1094).
2. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin spätestens am 10. Oktober 1966 (Tag der Anmeldung ihrer Ersatzansprüche gegen den Beklagten)
Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, somit die Verjährungsfrist jedenfalls am 10. Oktober 1969 abgelaufen sei. Damit würde die am 28. Dezember 1970 eingereichte Klage verspätet sein, falls nicht die Verjährungsfrist für den erforderlichen Zeitraum gehemmt oder rechtzeitig vor ihrem Ablauf unterbrochen worden war.
a)	Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß das Schreiben des Anwalts des Beklagten vom 3. August 1970 zwar ein zur Verjährungsunterbrechung geeignetes Anerkenntnis (§ 208 BGB) darstellt, die Verjährungsfrist jedoch nur unterbrechen konnte, wenn sie nicht bereits vorher abgelaufen war.
b)	Das wäre am 3. August 1970 allerdings noch nicht der Fall gewesen, wenn die von der Zürich an die Klägerin ab Ende August bis Ende Dezember 1967 erbrachten Abschlagszahlungen für den Beklagten geleistet worden wären und damit die Verjährungsfrist unterbrochen hätten. Indes ist das zu verneinen.
 
Der Beklagte war, selbst wenn er nichtberechtigter Fahrer war, nach § 10 Nr. 2 c AKB mitversichert. Darum muß er sich alle Erklärungen, die der Versicherer des Halters als Bevollmächtigter der mitversicherten Person abgibt, gegen sich gelten lassen (§ 10 Abs. 5 AKB;
 BGHZ 28, 244, 249; BGH Urt. v. 3. April 1973 - VI ZR 58/72 ■ VersR 1973, 711 m.w.Nachw.). So stellen auch Abschlagszahlungen des Versicherers grundsätzlich ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis des gegen den mitversicherten Schädiger gerichteten Schadensersatz« anspruches dar (BGH Urt. v. 17. März 1970 - VI ZR 148/68 * VersR 1970, 549). Die Vollmacht des § 10 Abs. 5 AKB ist jedoch an das Bestehen einer Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers geknüpft und gilt nicht, wenn der Versicherer irrtümlicherweise davon ausgegangen war, er habe aufgrund eines intakten oder doch wenigstens “kranken” Versicherungsverhältnisses zu leisten (Wussow, Kraftfahrtversicherung 8. Aufl. § 10 AKB Nr. 24 und in WI 1966, 29, 30). Daher wirken, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, Abschlagszahlungen, die der Versicherer nach Ablauf der nach § 12 Abs. 3 WG gesetzten Frist leistet, nicht mehr zu Lasten des Schädigers; denn dann leistet er nicht für ihn, den Versicherten, sondern allenfalls in Erfüllung vermeintlicher eigener Vertragspflichten, also im eigenen Namen (BGH Urt. v. 26. Mai 1970
-	VI ZR 4/69 - VersR 1970, 837 und Urt. v. 8. Oktober 1969
-	IV ZR 633/68 * VersR 1969, 1141; W.I 1973, 167).
Gerade dies traf hier aber zu, nachdem der Beklagte die ihm von der ZflBftnach § 12 Abs. 3 WG gesetzte Ausschlußfrist ungenutzt hatte verstreichen lassen. Damit
 war die Zürich schon Mitte April 1967 dem Beklagten gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden« Ob sie etwa für den Halter hatte eintreten müssen und deshalb gezahlt hat, weil dieser die behauptete "Schwarzfahrt” des Beklagten schuldhaft ermöglicht hatte» geht diesen nichts an«
c)	Das Berufungsgericht meint ferner, allenfalls sei die Verjährungsfrist aufgrund des zwischen der Klägerin und der	abgeschlossenen	pactum de non pe-
tendo zugunsten des Schädigers wirkenden Teilungsabkommens (TA) bis Mitte April 1967 gehemmt gewesen (§ 202 BGB), jedoch nicht über diesen Zeitpunkt des endgültigen Wegfalls des Versicherungsschutzes hinaus« Denn auch das TA habe, da die Zürich von ihrer Leistungspflicht frei geworden sei, mit Ablauf der erwähnten 6-Monatsfrist seine Wirkung verloren« Da die Anwendung des TA auf Haftpflichtfälle, in denen der Versicherer lediglich einem Dritten gegenüber nach § 158 c WG zur Leistung verpflichtet wäre, nach dessen § 1 Abs. 4 ausgeschlossen sei, könne sich der Versicherer auf jede Leistungsfreiheit, sei es aus Obliegenheitsverletzung, sei es wegen Ablaufs der Klagefrist, berufen.
Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.
aa) Sind der Versicherer und der SVT durch ein TA miteinander verbunden, dann erfolgt die Abwicklung des Schadens unter Ausschaltung des Haftpflichtschuldners (Haftpflichtversicherten) unmittelbar zwischen den
 Vertragschließenden, Durch das TA erhält der SVT einen selbständigen, von dem Haftpflichtversicherungsverhältnis losgelösten vertraglichen Anspruch des Inhalts, daß der Versicherer dem SVT unter Verzicht auf eine haftungs-rechtliche Klärung dessen Leistungen wegen des von dem TA erfaßten Haftpflichtfalls in Höhe einer bestimmten Quote zu ersetzen hat. Mit dieser Vereinbarung verzichtet der SVT auf persönliche Inanspruchnahme des haftpflichtversicherten Schädigers wegen der auf ihn, den SVT nach § 1542 RVO übergegangenen Schadensersatzansprüche (Regreßverzicht$. Er übernimmt in diesem Umfang zugleich eine zugunsten des Schädigers wirkende Stillhai teverpflichtung, die diesen ihm gegenüber berechtigt, Leistungen aus dem Haftpflichtfall insoweit zu verweigern, als im TA eine Regelung vorgesehen ist (BGH Urt. v. 26. Mai 1970 - VI ZR 4/69 * VersR 1970, 839).
Hieraus folgt, daß durch das in dem TA liegende pactum de non petendo entsprechend § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung des Anspruchs des SVT gegen den Schädiger so lange gehemmt wird, als der Versicherer Leistungen aufgrund des TA zu erbringen hat. Daß dies auch dann gilt, wenn es sich um einen Schadensfall handelt, in dem - wie hier - das im TA vorgesehene Limit (Gesamtbetrag von 10.000 DM) überschritten wurde, hat der Senat unlängst in seinem Urteil vom 10. April 1973 (VI ZR 48/72 * VersR 1973, 759) ausgesprochen.
bb) Es kommt also entscheidend darauf an, ob das zwischen der Klägerin und der ZMHfc abgeschlossene TA - dessen Auslegung revisionsrechtlich frei nachprüfbar ist (BGHZ 40, 108, 110) - auf den vorliegenden Schadensfall Anwendung findet.
10	-
Das TA nimmt in § 1 Abs* 4 die in § 158 c WG ge« regelten Fälle (die sog. "kranken" Versicherungsverhältnisse) aus. Damit trägt es der sich aus § 3 Nr. 1f 6 PflVG, § 158 c Abs. 4 WG ergebenden Leistungsfreiheit des Versicherers Rechnung. Daß das TA schon im Jahre I960» also vor der Neufassung des § 158 c Abs. 4 WG durch das neue Pflichtversicherungsgesetz von 1965» geschlossen worden war» spielt keine Rolle. Denn die Rechtsprechung hatte schon damals ausgesprochen» daß ein Sozialversicherer einem "Schadensversicherer" i.S. des § 158 c Abs. 4 WG gleich stand (BGHZ 25, 322, 324 m.w.Nachw.; Clasen, Teilungs- und Regreßverzichtsabkommen mit Haftpflichtversicherern, 1958 S. 59 Fh. 218).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt für eine Anwendung dieser Bestimmung (§1 Abs. 4 TA) jedoch nicht,,daß der Versicherer nur aus dem formellen Grund des Fristablaufs des § 12 Abs. 3 WG von seiner Leistungspflicht frei geworden ist. Vielmehr wird der durch ein TA begründete vertragliche Anspruch des SVT gegen den Versicherer nicht dadurch berührt, daß der Versicherte die ihm vom Versicherer gesetzte Klagefrist versäumt hat (BGH Urt. v. 29. September I960 - II ZR 135/58 = VersR I960, 988 = LM Teilungsabkommen Nr. 1;
Urt. v. 3. Juni 1970 - IV ZR 181/69 *= VersR 1970, 755;
Urt. v. 30. Oktober 1970 - IV ZR 1109/68 * VersR 1971,
117) r Wie in diesen Urteilen ausgeführt ist, folgt dies aus Sinn und Zweck des TA. Der Versicherer ist durch das Teilungsabkommen, zu demindest durch die sich daraus ergebende Treuepflicht, gehindert, sich gegenüber dem SVT darauf zu berufen, daß er durch Ablauf der dem Versicherten
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gesetzten Klagefrist diesem gegenüber leistungsfrei geworden sei. Bestand beim Eintritt des Abkommensfalles zunächst Versicherungsschutz und damit auch der Erstattungsanspruch aus dem TA, so kann dieser nicht nachträglich nur deshalb wieder vernichtet werden, weil der Versicherte die ihm gesetzte Klagefrist verstreichen ließ* Denn diese Frist läuft imabhängig davon, ob der SVT Kenntnis von ihr hat. Der SVT hat aber ein berechtigtes Interesse an einer möglichen gerichtlichen Überprüfung, ob die Ablehnung des Versicherungsschutzes sachlich gerechtfertigt war. Denn bei einem "kranken" Versicherungsverhältnis hat nebem dem Haftpflichtversicherer vor allem der SVT die Ansprüche der Unfallopfer zu befriedigen. Zudem ist es für ihn im Hinblick auf die Verjährungsfrage von wesentlicher Bedeutung, ob und wie lange das pactum de non petendo zugunsten des Schädigers wirkt. Darum kann der im TA geregelte Ausschluß der Fälle des § 158 c Abs. 4 WG bei sachgerechter Auslegung nur dahin verstanden werden, daß die Vertragspartner damit auf die materiell begründete Leistungsfreiheit abstellen wollten. Ist das TA aber in diesem Sinne auszulegen, so muß dies nach Ansicht des erkennenden Senats nicht nur - wie in den genannten Urteilen des IV. Zivilsenats - im Verhältnis zwischen SVT und Versicherer gelten, sondern auch - wie in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall - im Verhältnis zwischen SVT und Haftpflichtversichertem. Denn das Abkommen wirkt zu dessen Gunsten als pactum de non petendo.
Allerdings ist nicht zu verkennen, daß die sich nach materiellem Recht zu bestimmende, oft erst nach
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Ablauf eines längeren Zeitraums zu klärende Frage, ob der Versicherer Deckungsschütz gewähren muß, daher das TA Anwendung findet, den SVT dann benachteiligt, wenn dieser sich aufgrund des Verhaltens des Versicherers und in Unkenntnis der zur Versagung des Deckungsschutzes von diesem angegebenen Umstände darauf verlassen hat und unter Anwendung eines objektiven Maßstabes verlassen durfte, daß das TA Anwendung finde* Dann besteht vor allem die Gefahr, daß der SVT wegen der vermeintlichen Hemmungswirkung die Verjährungsfrist gegen den Schädiger hat verstreichen lassen (vgl* Wussow, Teilungsabkommen 3. Aufl. S. 31)* In diesem Zusammenhang rügt die Revision, der Klägerin seien die zur Leistungsfreiheit führenden Umstände nicht von Anfang an bekannt gewesen* Sie vermißt eine Feststellung des Berufungsgerichts, wann die Klägerin davon Kenntnis erlangt habe, daß dem Beklagten der Versicherungsschutz entzogen war, und trägt vor, dies sei - wie sie auf eine nach § 139 ZPO gestellte Frage des Berufungsgerichts erklärt haben würde - erst mit Empfang eines Schreibens der	vom	11. Dezem-
ber 1967 der Fall gewesen* Daher habe sie bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen dürfen, daß zwischen dem Versicherer und dem Beklagten ein intaktes Versicherungsverhältnis bestand*
Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben.
Selbst wenn das Zuwarten der Klägerin so, wie dies die Revision tut, erklärt werden könnte, sie also bis Ende Dezember 1967 den Eindruck haben konnte, der Schadensfall werde von dem Haftpflichtversicherer gedeckt.
 
so würde sie der Verjährungseinrede allenfalls den Einwand mißbräuchlicher Rechtsausübung entgegen« setzen können (BGHZ 9, 1, 5; BGH Urt. v. 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 = VersR 1969, 451; vgl. hierzu insbesondere auch Urt. v. 3- Juni 1970 - IV ZR 181/69 ■ VersR 1970, 755). Das würde aber entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu führen, daß die dreijährige Verjährungsfrist von neuem zu laufen begänne. Vielmehr muß der Gläubiger nach Beendigung des die Arglisteinrede rechtfertigenden Verhaltens innerhalb angemessener, nach Treu und Glauben zu bestimmender, in der Regel aber nur kurz zu bemessender Frist Klage erheben (BGH Urt. v. 27. Juni 1967 - VI ZR 18/66 = VersR 1967, -972 m.w.Nachw.). Dies ist hier offensichtlich nicht geschehen.
3. Infolgedessen bleibt es dabei, daß sich die Frage, ob die Verjährungsfrist gegen den Beklagten durch das im TA liegende pactum de non petendo gehemmt war, danach bestimmt, ob der Beklagte nach materiellem Recht Deckungsschütz zu beanspruchen hatte«. Bejahendenfalls wäre die Hemmungswirkung des § 202 Abs. 1 BGB eingetreten und zwar so lange, wie der Haft-Pflichtversicherer aufgrund des TA Leistlingen zurerbringen hatte, hier also bis zu dem 17. August 1967. Dann läge das Anerkenntnis des Beklagten im Schreiben vom 3. August 1970 innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, so daß die Klage nicht wegen Verjährung hätte abgewiesen werden dürfen.
III.
Die Frage, ob der Beklagte berechtigter oder unberechtigter Fahrer war, kann mangels der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht vom Revisionsgericht entschieden werden* Darum war das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen•
Dr. Weber	Sonnabend	Scheffen
 Dr. Steffen
 Dr. Kulimann