Das klagende Institut» das sich - in der Hechtsform eines eingetragenen Vereins - mit der Durchführung wissenschaftlicher Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für industrielle Unternehmen befasst, war für die Beklagte auf Grund eines Vertrages vom 12«, August 1955 bemüht gewesen, ein alkydharzähnliches Lackkunstharz auf der Basis von Epichlorhydrin zu entwickeln und die theoretischen Grundlagen für die Herstellung von Epichlorhydrin auf deutscher Rohstoffbasis zu erarbeiten« Der erstrebte Erfolg war ausgeblieben« Am 9« Oktober 1957 schlossen#die Parteien einen als Fortsetzung des früheren Vertrages bezeichneten neuen Vertrag, in dem das Institut wiederum seine Dienste zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über ein alkydharzähnliches Lackkunstharz auf der Basis von Epichlorhydrin zu erbringen und auf den Forschungsauftrag so viel Zeit und Sorgfalt zu verwenden versprach, wie für eine sinnvolle Durchführung notwendig sein würde« Die Beklagte verpflichtete sich, die bei Durchführung des Forschungsauftrags entstehenden Kosten nebst Gemeinkostenzuschlag zu zahlen« Die Beklagte hat geltend gemacht, sie brauche nach den Grundsätzen des Wandlungsrechts beim Werkvertrag weitere Zahlungen schon darum nicht zu leisten, weil der Vertrag vom 9o Oktober 1957 auf einen Erfolg gerichtet gewesen sei, den das klagende Institut nicht erreicht habe«, Für das Problem, das dem klagenden Institut gestellt worden sei, habe inzwischen ein anderes Chemielaboratorium die Lösung gefunden* Das klagende Institut habe die Forschungsarbeiten unsach-gemäss ausgeführt; es habe mehr Zeit auf den Forschungsauftrag verwendet, als normalerweise nötig gewesen wäre«, Die «eingesetzten Chemiker seien fachlich nicht genügend qualifiziert gewesene Das Institut habe bei Abschluss des Vertrages vom 9» Oktober 1957 erkennen müssen, dass die Fortsetzung der Forschungsarbeiten im Hinblick auf die mangelnde spezielle Eignung seiner Chemiker und ihr bisheriges methodisch fehl-samos Vorgehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten geboten habe und eine Verlängerung des Vertrages zwecklos gewesen sei* Auch hat die Beklagte die Höhe der berechneten Kosten bestritten* Io Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht zu der Auffassung gelangt* dass der Vertrag der Parteien nach Wortlaut 5 "Sinn und Zweck die Leistung von Diensten zu dem Gegenstand gehabt hat* die in der Richtung auf die Entwicklung eines Lackkunstharzes auf Epichlorhydrin-Basis liegen sollten,dass es das Institut aber nicht übernommen hat* einen bestimmten Erfolg herbeizuführen und für dessen Erreichung einzusteheno Es hat daher die Annahme abgelehnt* dass ein Werkvertrag vorliege und auf das Vertragsverhältnis der Parteien die Vorschriften des § 634 BGB Uber das Wandlungsund Minderungsrecht des Bestellers bei Mangelheftigkeit des Werkes anzuwenden seien. Infolgedessen ist das Berufungsgericht der Ansicht* der aus dem Dienstvertrag begründeten Klageforderung stehe es weder entgegen* dass die Arbeiten des Instituts nicht zu dem erstrebten Erfolg geführt haben* noch sei der Einwand der Beklagten* dass die Porschungstätig-keit vom Institut unsachgemäss betrieben worden sei* geeignet; nach Wandlungs- und MinderungsgrundSätzen eine Herabsetzung der Klagefopderung oder gar ihren Yfegfall zu bewirken? Rechtsirrtumsfrei hat es dargelegtP dass all dies nicht zutrifft„ Bedenken werden von der Revision hiergegen auch nicht erhobene An die Erwägung des Berufungsgerichts anknüpfend, dass der Dienstberechtigto für die ihm geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung grundsätzlich auch dann zahlen müsse * wenn die Dienste für ihn keinen Wert hätten, und dass er diesem Risiko nach dem Willen des Gesetzes durch sorgfältige Auswahl des Dienstpflichtigen und notfalls durch dessen rechtzeitige Entlassung begegnen solle, gibt die Revision nur zu bedenken, für die Beklagte habe kein Anlass bestanden, das klagende Institut aus dem Dienstvertrag zu entlassen, weil dessen Vertreter vor Abschluss des Verlängerungsvertrages vom Oktober 1957 brauchbare Ergebnisse in Aussicht gestellt hätten und der Geschäftsführer der Beklagten sich daher trotz seiher Verärgerung über die Ergebnislosigkeit der bisherigen Arbeiten noch einmal zu der Verlängerung bereit gefunden habe«, Damit kommt die Revision der Sache nach aber nur wieder auf die Präge zurück, ob es ein Dienst- oder ein Werkvertrag gewesen ist, den die Parteien geschlossen haben,. Wer den anderen Teil zu dem Abschluss eines im Ergebnis für ihn nutzlosen und nachteiligen Dienstvertrages veranlasst, indem er sich zur Leistung von Diensten höherer Art erbietet, macht sich 1 dem anderen schadensersatzpflichtig, wenn ihm die nötigen yPachkenntnisse fehlen und er dies weiss oder bei einer mit
VI ZR 203/62 2182 047 Verkündet am 15o Oktober 1963 Roroacker, Justizangeatellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Na me n des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Ernst D Ernst Ji Fabrik chemischer Rohstoffe GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer OMBstrassc Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsfclägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen das W_____ Bertram -Institut, eingetragener Verein, I trasse, vertreten durch seinen Vorstand Chemiker 3VHB BBKBBAvenue, CI Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozesebevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15- Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br* Bode, Heinrich Meyer und Br* Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 9» Mai 1962 wird zurückgewiesen* Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt* Von Rechts wegen Tatbestand: Das klagende Institut» das sich - in der Hechtsform eines eingetragenen Vereins - mit der Durchführung wissenschaftlicher Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für industrielle Unternehmen befasst, war für die Beklagte auf Grund eines Vertrages vom 12«, August 1955 bemüht gewesen, ein alkydharzähnliches Lackkunstharz auf der Basis von Epichlorhydrin zu entwickeln und die theoretischen Grundlagen für die Herstellung von Epichlorhydrin auf deutscher Rohstoffbasis zu erarbeiten« Der erstrebte Erfolg war ausgeblieben« Am 9« Oktober 1957 schlossen#die Parteien einen als Fortsetzung des früheren Vertrages bezeichneten neuen Vertrag, in dem das Institut wiederum seine Dienste zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über ein alkydharzähnliches Lackkunstharz auf der Basis von Epichlorhydrin zu erbringen und auf den Forschungsauftrag so viel Zeit und Sorgfalt zu verwenden versprach, wie für eine sinnvolle Durchführung notwendig sein würde« Die Beklagte verpflichtete sich, die bei Durchführung des Forschungsauftrags entstehenden Kosten nebst Gemeinkostenzuschlag zu zahlen« Das Institut widmete sich der Aufgabe, indem es weitere Versuche zur Erreichung des Forschungszieles anstellte, hierüber berichtete und der Beklagten Versuchsprodukte «usandte, die sie in ihrem eigenen Laboratorium auf lacktechnische Verwendbarkeit prüfen sollte« Sie erwiesen sich als unbrauchbar« Die Beklagte liess darauf die weiteren Arbeiten einstellen« Mit der Klage hat das Institut 7»325*47 DM nebst Zinsen als unbezahlt gebliebenen Rest der mit insgesamt 13«323*47 DM in Rechnung gestellten Kostenbeträge gefordert« Die Beklagte hat geltend gemacht, sie brauche nach den Grundsätzen des Wandlungsrechts beim Werkvertrag weitere Zahlungen schon darum nicht zu leisten, weil der Vertrag vom 9o Oktober 1957 auf einen Erfolg gerichtet gewesen sei, den das klagende Institut nicht erreicht habe«, Für das Problem, das dem klagenden Institut gestellt worden sei, habe inzwischen ein anderes Chemielaboratorium die Lösung gefunden* Das klagende Institut habe die Forschungsarbeiten unsach-gemäss ausgeführt; es habe mehr Zeit auf den Forschungsauftrag verwendet, als normalerweise nötig gewesen wäre«, Die «eingesetzten Chemiker seien fachlich nicht genügend qualifiziert gewesene Das Institut habe bei Abschluss des Vertrages vom 9» Oktober 1957 erkennen müssen, dass die Fortsetzung der Forschungsarbeiten im Hinblick auf die mangelnde spezielle Eignung seiner Chemiker und ihr bisheriges methodisch fehl-samos Vorgehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten geboten habe und eine Verlängerung des Vertrages zwecklos gewesen sei* Auch hat die Beklagte die Höhe der berechneten Kosten bestritten* Das Landgericht hat nach Einholung von Sachverständigengutachten die Beklagte zur Zahlung von 6*502,47 DM nebst 4 # Zinsen aus 6*395?52 DM für die Zeit vom 20* Juli 1958 bis 16* Januar 1959 und aus 6*502,47 DM seit dem 17* Januar 1959 1 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen* j Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist zurück-gewiesen wordene Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die volle Abweisung der Klage« *• 4 « Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht zu der Auffassung gelangt* dass der Vertrag der Parteien nach Wortlaut 5 "Sinn und Zweck die Leistung von Diensten zu dem Gegenstand gehabt hat* die in der Richtung auf die Entwicklung eines Lackkunstharzes auf Epichlorhydrin-Basis liegen sollten,dass es das Institut aber nicht übernommen hat* einen bestimmten Erfolg herbeizuführen und für dessen Erreichung einzusteheno Es hat daher die Annahme abgelehnt* dass ein Werkvertrag vorliege und auf das Vertragsverhältnis der Parteien die Vorschriften des § 634 BGB Uber das Wandlungsund Minderungsrecht des Bestellers bei Mangelheftigkeit des Werkes anzuwenden seien. Infolgedessen ist das Berufungsgericht der Ansicht* der aus dem Dienstvertrag begründeten Klageforderung stehe es weder entgegen* dass die Arbeiten des Instituts nicht zu dem erstrebten Erfolg geführt haben* noch sei der Einwand der Beklagten* dass die Porschungstätig-keit vom Institut unsachgemäss betrieben worden sei* geeignet; nach Wandlungs- und MinderungsgrundSätzen eine Herabsetzung der Klagefopderung oder gar ihren Yfegfall zu bewirken? Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts wird von der Revision nicht angegriffene Die rechtliche Einordnung des Vertrages als eines Dienstund nicht Werkvertrages steht im Einklang mit anerkannten Rechtsgrundsätzen zur Abgrenzung der beiden Vortragsarten (vgl. RG JW 1937* 1234«.} Die Verneinung eines Wandlungs- oder Minderungsrechts ist rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Das Berufungsgericht hat geprüft* ob der Beklagten etwa ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB zusteht oder ob ihr ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Schlechterfüllung (positive Vertragsverletzung) erwachsen ist. Rechtsirrtumsfrei hat es dargelegtP dass all dies nicht zutrifft„ Bedenken werden von der Revision hiergegen auch nicht erhobene An die Erwägung des Berufungsgerichts anknüpfend, dass der Dienstberechtigto für die ihm geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung grundsätzlich auch dann zahlen müsse * wenn die Dienste für ihn keinen Wert hätten, und dass er diesem Risiko nach dem Willen des Gesetzes durch sorgfältige Auswahl des Dienstpflichtigen und notfalls durch dessen rechtzeitige Entlassung begegnen solle, gibt die Revision nur zu bedenken, für die Beklagte habe kein Anlass bestanden, das klagende Institut aus dem Dienstvertrag zu entlassen, weil dessen Vertreter vor Abschluss des Verlängerungsvertrages vom Oktober 1957 brauchbare Ergebnisse in Aussicht gestellt hätten und der Geschäftsführer der Beklagten sich daher trotz seiher Verärgerung über die Ergebnislosigkeit der bisherigen Arbeiten noch einmal zu der Verlängerung bereit gefunden habe«, Damit kommt die Revision der Sache nach aber nur wieder auf die Präge zurück, ob es ein Dienst- oder ein Werkvertrag gewesen ist, den die Parteien geschlossen haben,. Hierzu hat das Berufungsgericht, wie erwähnt, rechtlich einwandfrei Stellung genommen* 5« Braucht bei einem Dienstvertrage der Dienstverpflichtete auch nicht dafür einzutreten, dass der mit den Diensten erstrebte Erfolg erzielt wird, so hat derjenige, der es vertraglich übernimmt, Dienste höherer Art zu leisten, doch jedenfalls dafür einzustehen, dass er die Sachkenntnisse besitzt, die für solche Dienste erforderlich sind,. Wer den anderen Teil zu dem Abschluss eines im Ergebnis für ihn nutzlosen und nachteiligen Dienstvertrages veranlasst, indem er sich zur Leistung von Diensten höherer Art erbietet, macht sich 1 dem anderen schadensersatzpflichtig, wenn ihm die nötigen yPachkenntnisse fehlen und er dies weiss oder bei einer mit verkehrserforderlicher Sorgfalt vorgenommenen Selbstprüfung doch hätte erkennen müssen (§ 276 BGB.) Die Revision vermisst im Berufungsurteil eine Prüfung des Streitfalles unter diesem Gesichtspunkt» Bereits das Landgericht hat sich jedoch mit diesem Prager hereich ausgiebig beschäftigt» Bern Gutachten des Sachverständigen Prof» Dr« Reitstötter hat es entnommen, dass die Arbeiten des klagenden Instituts wissenschaftlich korrekt ausgeführt worden sind und dass systematisch experimentiert worden ist» Allerdings habe die Zielstrebigkeit auf die gestellte Aufgabe gefehlt, weil die Versuche auf viel zu breiter Grundlage geführt worden seien; es sei nicht zu erkennen, dass die Mitarbeiter des klagenden Instituts lacktechnische Gesichtspunkte in den Kreis ihrer Betrachtungen gezogen hätten; Spezialfach-leute auf dem Gebiet der Herstellung von Lackrohstoffen seien sie nicht gewesen* Die Beklagte sei auf diesem Gebiet aber selbst sachkundig gewesen; sie sei in Besprechungen über das Arbeitsprogramm laufend unterrichtet worden und in der Lage gewesen, die gelieferten Berichte sachkundig zu würdigen und die Diskussionen sachdienlich zu führen« Mit ihrer Billigung seien die Versuche so weitläufig durchgeführt worden« Auf Grund des Verlange rungs Vertrages vom Oktober T9 57 die Versuche weiterzuführen, sei durchaus sinnvoll gewesen» Bas Landgericht hat hieraus geschlossen, dass die vom klagenden Institut eingeschlagenen ft ege für eine Lösung der Aufgabe erfolgversprechend gewesen sein müssen und das Institut bei Abschluss des Vertrages vom Oktober 1957 auch nicht hat erkennen müssen, dass eine Portsetzung der Tätigkeit ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sein würde« Durch das Gutachten des Sachverständigen hat das Landgericht insbesondere nicht bestätigt gefunden, dass das klagende Institut mangels geeigneter Spezialkräfte eine wirtschaftlich brauchbare Verfahrens- weise nicht habe finden können«. Es hat die Voraussetzung für eine Schadensersatzpflicht des klagenden Instituts daher nicht für gegeben erachtete Ersichtlich hat sich das Berufungsgericht diese Beurteilung zu eigen gemacht und es nur nicht für nötig befunden, sich in seinem Urteil hierüber nochmals zu verbreiten» Hierzu musste es sich auch nicht veranlasst sehen; die Beklagte hat im Berufungsverfahren die Frage einer Schadensersatzpflicht des klagenden Instituts wegen fehlender Qualifikation seiner Mitarbeiter weder zu dem Gegenstand eines besonderen Angriffs gegen das landgerichtliche Urteil gemacht noch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sachlich Neues hierzu vorgetragen» Die Beurteilung5 zu der das Landgericht gelangt ist und die das Berufungsgericht übernommen hat, liegt im wesentlichen auf dem Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Die Revision muss hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden» Engels Hanebeck Br» Bode Meyer Dr» Pfretzschner 1