Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz seines Vermögensschadens und ein angemessenes Schmerzensgeld«, Außerdem begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren Schadens aus dem Unfall verpflichtet sind. Im Hinblick auf die Gefahr des Scbleu&erns sei schon das sofortige Bremsen ein fahrtechniseher Fslliar gewesen* Bei der gegebenen Verkehrslage hätte ein einfaches Gaswegnehmen genügt, um ein Auffahren auf den Lastzug zu vermeiden. Die Schleudergefahr sei noch dadurch erhöht worden, daß der Zweitbeklagte gleich-zeitig mit dem Bremsen den Omnibus nach links gezogen habe, was nach der Verkehrslage nicht erforderlich gewesen sei. Der Lastzug sei plötzlich, für den Zweitbeklagten gänzlich unvorhersehbar, ohne den Winker zu betätigen, auf die linke Fahrbahn ausgeschert, als der Omnibus mit seinem Kühler bereits die Mitte des Anhängers erreicht habe, und habe ihm so den Weg versperrt. Wahl geblieben, als den Omnibus vorsichtig abzubremsen und gleichzeitig etwas nach links zu ziehen, da er andernfalls auf den Lastzug aufgefahren wäre, so daß beide Fahrzeuge gegen den Brückenpfeiler geprallt wären und ein noch erheblich größerer Schaden entstanden wäre« Hierbei seien die Vorderräder des Omnibus ins Hutschen geraten und der Omnibus gegen den Pfeiler geprallt« Das Berufungsgericht hält den der Erstbeklagten nach § 7 Abs. 2 StVG obliegenden Entlastungsbeweis für erbracht, weil der Unfall auf das grob verkehfswidrige Verhalten des Lastzugfahrers zurückzuführen sei und der Zweitbeklagte sich verkehren uhtlg verhalten und jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet habe« Es stellt fest, die Geschwindigkeit des Omnibus habe vor deal Unfall 20-25 km/st, .höchstens bis zu 30 km/st betragen; der Lastzug sei plötzlich nach links ausgeschert, ohne den Winker zu betätigen oder auf sonstige Weise die Absicht des Linkseinbiegens kundzutun; im Augenblick des Ausscherens habe sich der Omnibus mit seiner Spitze in Höhe der Rückwand oder sogar der Mitte des Anhängers befunden;;der Lastzug sei in diesem Augenblick mit derselben Geschwindigkeit gefahren wie der Omnibus öder etwas langsamer, keinesfalls aber schneller; der Zweitbeklagte sei hur leicht nach links ausgebogen, als er noch etwa 5 m von dem Brückenpfeiler entfernt gewesen sei. Das ergebe sich schon daraus;, daß keiner der als Zeugen vernommenen Omnibusinsassen, auch der Kläger selbst nicht, ein?. Auch ein besonders sorgfältiger und Überlegt handelnder Kraftfahrer hätte bei der gegebenen Sachlage den Unfall nicht vermeiden können. Bis Revision meint, bei der vom Berufungsgericht als möglich unterstellten Situation, daß im Augenblick des Ausseherehö des Bestäuges bei gleicher Geschwindigkeit bei-der Fahrzeuge die Spitze des Omnibus sich in Höhe der Rückwand des Anhängers befunden habe, würde ein einfaches Gaswegnehmen genügt haben, um einer möglichen Kollision vorzubeugen, ohne gleichzeitig die mit dem Bremsen verbundene Rutschgefahr herVorzürufen. Ein besonders sorgfältiger Fahrer würde erkannt haben .daß das Aus biegen des Motorwagens des Lastzuges das Rachziehen des Anhängers in die linke Fahrbahn nicht sogleich, sondern erst allmählich bewirken werde, so daß ein sofortiges Bremsen nicht erforderlich gewesen wäre. Bas ergibt sich schon aus seiner auf das Gutachten Br. Lossagk gestützten Barlegung, ohne Linkseinbiegen und Bremsen wäre der Omnibus be- Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Bremsen sei erforderlich gewesen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, Entgegen der Meinung der Revision steht die Annahme des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte habe nicht zu stark gebremst, nicht in unlösbarem Widerspruch zu der Tatsache, daß der Omnibus ins Kutschen gekommen ist. 6), dem das Berufungsgericht auch hier folgt* eine Hutschgefahr auf nassem KopfSteinpflaster mit Straßenbahnschienen entstehe bereits durch den erheblichen Unter*** schied der Raftreibungszahl zwischen Radgummi und nassem kopfsteinpflaster gegenüber Hadgummi und nasser Schienenoberfläche. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, der Zweitbeklagte hätte eher ein Auffahren auf den Lastzug als die mit dem Bremsen und Linksausbiegen verbundene Kutschgefahr in Kauf nehmen müssen. Auch dem sorgfältigsten und umsichtigsten Fahrer war es bei der gegebenen Verkehrslage nicht zuzu demuten, es auf 'das Auffahren des Omnibusses auf den Lastzug mit seinen unabsehbaren Folgen angesichts der regenglatten Fahrbahn und des lebhaften Verkehrs auf der Brücke ankommen zu lassen. -Umstände .ausgeschlossen, die beim Kraftfahrzeugbetrieb mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederzukenren pflegen:,';: -also als ihm eigentümliche, typische Gefahren anzusehen1 sind (vgl• Xraftverkehrerecht von A-Z, Halter-Haftung nach KFG> der Entlastungsbeweis des Kraftfahrzeughalters nach §:7 Abs, 2 KFG. Das Rutschen des Öonibus auf der schlüpfrigen Fahrbahn ist auch nicht als ein-Versagen seiner Einrichtungen i.S, des §7 Abs. 2 Satz 1 StVG anzusehen, Die Einrichtungen eines Fahrzeugs haben'nicht versagt, wenn das Fahrzeug so beschaffen ist und so arbeitet*, wie dies bei derartigen Fahrzeugen mit normaler Beschaffenheit der Fall ist (so Müller aaO, worauf sich die Revision.zu Unrecht bezieht; ebenso Geigei a&O). Bis Revision verkennt, daß der Zweitbeklagte angesichts des plötzlichen und nicht vorhersehbaren Ausscherens des Lastzuges seine ganze Aufmerksamkeit auf die Abwendung der hierdurch hervorgerufenen Gefahrenlage richten mußte.
VI ZR 2o3/58 2219 086 Verkündet am 26o Januar i960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes des Fuhrunternehmers Brtfmstr. C) In dem Rechtsstreit Friedrich in Bad und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. g e g e n y vertreten durch die in v ^^direkti on K^mppppv , 2,) den Kraftfahrer Straße 0, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - hat der VI, Zivilsenat des Bund^sgerichshofs aufdie ; $if$d«-liche Verhandlung vom 26, Januar I960unter^MiiWirkung des Senätspräsidenten Br* JSngeis und der Bundesrichter / Br. Kleinewefers, Hanebank, Br. Bode und Heinrich für Recht erkannt s Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5p Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 16* Oktober 1958 wird zurückgewiesen* Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt * Von Rechts wegen - 2 Tatbestand: Der Kläger befand sich am 1. Juni 1954 als Fahrgast in einem Linienomnibus der Srstbeklagten, der regelmäßig die Strecke befuhr und vom Zweitbeklagten ge- lenkt wurde* Auf der Autobahn kurz vor der Abfahrt nach Ha®-■■l setzte ein Gewitterregen ein, der noch anhielt, als der Omnibus die Nfllpe^S^brUcke. in Ha^HB passierte. Biese besteht aus zwei, durch den Mittelteil der Brücke getrennten Fahrbahnen, die in Entgegengesetzten Richtungen Einbahnstraßen sind« Bei* Zweitbeklagte befuhr die linke Seite der Brückenfahrbahh; in ■ Richtung ad t mitte* Vor dem Omnibus fuhr in der auf der rechten Seite der Fahrbahn in gleicher Richtung sieh bewegenden Fahrzeugkolonne ein Lastkraftwagen mit Anhäng^ider aus der Kolonne ausscherte und vor dem Omnibus auf die linke Fahrbahnseite hinüberfuhr* Dies veranlaßte den Zweitbeklagten, den Omnibus leicht nach links 'zu ziehen und zu bremsen* Auf der infolge des Regens schlupfrigen Straftehöberfliehe - die Fahrbahn war mit Kopfsteinpflaster versehen - geriet der Omnibus über die auf der linken Seite befindlichen Straßenbahnschienen hinweg nach links und prallte gegen einen steinernen Brückenpfeiler am Nordausgang der Brück$y Burch den Anprall wurden der Omnibus beschädigt und mehrere Fahrgäste, darunter der Kläger, verletzt * / • Die gesamte Fahrbahnbreite betrug am Unfalltage 7,60 m* Ab 5,10 m vor dem Pfeiler verengte sie sich allmählich auf 7,07 m in Höhe des Ffsliers, wobei die, stadteinwärts gesehen, linke Bordsteinkante gegenüber ihrem Verlauf neben der normalbreiten Fahrbahn um 40 cm in die Fahrbahn vortrat* Der Fahrer des Lastzuges setzte seine Fahrt fort und konnte nicht ermittelt werden. Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz seines Vermögensschadens und ein angemessenes Schmerzensgeld«, Außerdem begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren Schadens aus dem Unfall verpflichtet sind. Er hat vorgetragen* der Zweit be klagte habe den Unfall schuldhaft verursacht*^ Ür sei mit re- gennassen KopfSteinpflasters viel zu hohen Geschwindigkeit gefahren, die es ihm nicht ermöglicht habe, den tagen abzubremsen , ohne ins Schleudern gu geraten. Zudem habe er den von dem Lastzugfahrer herausgestellten Winker übersehen, daher dessen • Absicht#auszuscheren» zu spät bemerkt und den Omnibus ruckhaft und zu stark abgebremst. Im Hinblick auf die Gefahr des Scbleu&erns sei schon das sofortige Bremsen ein fahrtechniseher Fslliar gewesen* Bei der gegebenen Verkehrslage hätte ein einfaches Gaswegnehmen genügt, um ein Auffahren auf den Lastzug zu vermeiden. Die Schleudergefahr sei noch dadurch erhöht worden, daß der Zweitbeklagte gleich-zeitig mit dem Bremsen den Omnibus nach links gezogen habe, was nach der Verkehrslage nicht erforderlich gewesen sei. Die Beklagten haben jedes Verschulden der Er st beklagten in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, der Unfall stelle für«, sie ein unabwendbares Ereignis dar. Dis vom Zweitbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit von höchstens 20 km/st sei nicht zu hoch gewesen. Der Lastzug sei plötzlich, für den Zweitbeklagten gänzlich unvorhersehbar, ohne den Winker zu betätigen, auf die linke Fahrbahn ausgeschert, als der Omnibus mit seinem Kühler bereits die Mitte des Anhängers erreicht habe, und habe ihm so den Weg versperrt. Unter diesen Umständen sei dem Zweitbeklagten keine andere Wahl geblieben, als den Omnibus vorsichtig abzubremsen und gleichzeitig etwas nach links zu ziehen, da er andernfalls auf den Lastzug aufgefahren wäre, so daß beide Fahrzeuge gegen den Brückenpfeiler geprallt wären und ein noch erheblich größerer Schaden entstanden wäre« Hierbei seien die Vorderräder des Omnibus ins Hutschen geraten und der Omnibus gegen den Pfeiler geprallt« Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klagean-spräche weitei% , .' Ents cheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält den der Erstbeklagten nach § 7 Abs. 2 StVG obliegenden Entlastungsbeweis für erbracht, weil der Unfall auf das grob verkehfswidrige Verhalten des Lastzugfahrers zurückzuführen sei und der Zweitbeklagte sich verkehren uhtlg verhalten und jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet habe« Es stellt fest, die Geschwindigkeit des Omnibus habe vor deal Unfall 20-25 km/st, .höchstens bis zu 30 km/st betragen; der Lastzug sei plötzlich nach links ausgeschert, ohne den Winker zu betätigen oder auf sonstige Weise die Absicht des Linkseinbiegens kundzutun; im Augenblick des Ausscherens habe sich der Omnibus mit seiner Spitze in Höhe der Rückwand oder sogar der Mitte des Anhängers befunden;;der Lastzug sei in diesem Augenblick mit derselben Geschwindigkeit gefahren wie der Omnibus öder etwas langsamer, keinesfalls aber schneller; der Zweitbeklagte sei hur leicht nach links ausgebogen, als er noch etwa 5 m von dem Brückenpfeiler entfernt gewesen sei. Diese Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. zu der Überzeugung) daß der Zweitbeklagte in jedem Falle auf das plötzliche und für ihn nicht vorhersehbare Linkseinbiegen des Lastzuges hin nach links Platz geben und bremsen mußte; denn, so führt es aus, selbst bei Dnterstellung des für ihn am wenigsten' g f ähr liehen Palles, daß beim Ausbiegen des Lastzuges beide Fahrzeuge die gleiche Geschwindigkeit gehabt hätten und die Spitze des Omnibus sich mit der Rückwand des Anhängers etwa auf gleicher Höhe befunden habe, würde es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bei unterlassenem Linksausweichen und Bremsen schon vor dem Zeitpunkt des Anstoßes an den Pfeiler zu einer Berührung mit dem Anhänger gekommen sein. Der Zweitbeklagte habe zwar damit rechnen müssen, daß der Omnibus beim Bremsen und gleichzeitigen Lin abbiegen ins Rutschen geraten könne. Sb sei ihm aber angesichts der akuten (tefehrsnlage nicht zu demutbar gewesen, - da sei auch die lieinung des Sachverständigen, *- wegen der möglichen Rutschgefahr eine Bremsung oder Ausweichbewegung zu unterlassen. Der Zweitbeklagte sei nicht zu stark nach link ausgewichen und habe auch nicht Su stark gebremst. Das ergebe sich schon daraus;, daß keiner der als Zeugen vernommenen Omnibusinsassen, auch der Kläger selbst nicht, ein?. Lin abweichen oder Bremsen des Omnibus bemerkt hätten. Davon se auch der Sachverständige Dr. 24HMI öuegegangen. Die vom Zweitbeklagten getroffenen Maßnahmen seien daher erforderlich gewesen, um einen sonst sicheren Zusammenstoß mit dem Lastzug zu vermeiden. Auch gegen seine Fahrgeschwindigkeit sei bei den gegebenen Verhältnissen nichts einzuwenden. Fahrtechnisph habe das Verhalten des Zweitbeklagten der Ver kehrslage, insbesondere der plötzlich und unvorhersehbar ei getretenen akuten Gefahrenlage völlig entsprochen. Auch ein besonders sorgfältiger und Überlegt handelnder Kraftfahrer hätte bei der gegebenen Sachlage den Unfall nicht vermeiden können. Biese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht er- kennen. Bis Revision meint, bei der vom Berufungsgericht als möglich unterstellten Situation, daß im Augenblick des Ausseherehö des Bestäuges bei gleicher Geschwindigkeit bei-der Fahrzeuge die Spitze des Omnibus sich in Höhe der Rückwand des Anhängers befunden habe, würde ein einfaches Gaswegnehmen genügt haben, um einer möglichen Kollision vorzubeugen, ohne gleichzeitig die mit dem Bremsen verbundene Rutschgefahr herVorzürufen. Ein besonders sorgfältiger Fahrer würde erkannt haben .daß das Aus biegen des Motorwagens des Lastzuges das Rachziehen des Anhängers in die linke Fahrbahn nicht sogleich, sondern erst allmählich bewirken werde, so daß ein sofortiges Bremsen nicht erforderlich gewesen wäre. Die Ungeklürtheit, ob auf diese Weise der Unfall vermieden worden wäre, gehe zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten. Bie Rüge hat keinen Brfolg.Wenn das Berufungsgericht diese Frage auch nicht ausdrücklich behandelt hat, so folgt daraus nicht, daß es sie übersehen hätte, zu demal der Kläger in der Berufungsinstanz eindringlich hierauf hingewiesen und das Berufungsgericht dieses Vorbringen im Tatbestand des Urteils ausdrücklich wiedergegeben hat. Bas Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß ein einfaches Gas- wegnehmen keine hinreichend sichere Maßnahme zur Verhütung des Auffahrens auf den Lastzug war. Bas ergibt sich schon aus seiner auf das Gutachten Br. Lossagk gestützten Barlegung, ohne Linkseinbiegen und Bremsen wäre der Omnibus be- reits nach einer Sekunde auf den Lastzug aufgefahren. Dabei ist noch in Betracht zu ziehen, daß der Zweitbeklagte zu seiner eigenen und der übrigen Verkehrsteilnehmer Sicherheit darauf bedacht sein mußte, baldmöglichst einen angemessenen Abstand zwischen dem Omnibus und dem Lastzug zu gewinnen» Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Bremsen sei erforderlich gewesen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, Entgegen der Meinung der Revision steht die Annahme des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte habe nicht zu stark gebremst, nicht in unlösbarem Widerspruch zu der Tatsache, daß der Omnibus ins Kutschen gekommen ist. Die Es vision meint, ein Hutschen oder Schleudern sei nur dann möglich, . ' ’ ’V. 'v '■ wenn infolge zu starken Bremsens die Räder blockiert würden. Demgegenüber sagt aber der Sachverständige Dr. (Gutachten S. 6), dem das Berufungsgericht auch hier folgt* eine Hutschgefahr auf nassem KopfSteinpflaster mit Straßenbahnschienen entstehe bereits durch den erheblichen Unter*** schied der Raftreibungszahl zwischen Radgummi und nassem kopfsteinpflaster gegenüber Hadgummi und nasser Schienenoberfläche. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, der Zweitbeklagte hätte eher ein Auffahren auf den Lastzug als die mit dem Bremsen und Linksausbiegen verbundene Kutschgefahr in Kauf nehmen müssen. Auch dem sorgfältigsten und umsichtigsten Fahrer war es bei der gegebenen Verkehrslage nicht zuzu demuten, es auf 'das Auffahren des Omnibusses auf den Lastzug mit seinen unabsehbaren Folgen angesichts der regenglatten Fahrbahn und des lebhaften Verkehrs auf der Brücke ankommen zu lassen. Die Revision vertritt die Auffassung, der Bntlastungs-beweis nach § 7 Abs. 2 StVG sei ausgeschlossen, wenn die ~ 9 ~ Unfallursache eine typische Betriebegefahr des Kraftfahrzeuges darsfcelle; das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob das Hutschen des Omnibusses eine Folge der ihm eigentümlichen Betriebsgefahr gewesen sei» Dem kann nicht gefolgt werden. Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses nach § 7 Abs, 2 StVG ist nicht gleich*-zusetzen mit "höherer Gewalt'* i.S. des § 1 HpflG, sondern ist eine JSrvve it er ung dieses Begriffes, Während die höhere Ge wait nur durch solche Ereignisse ausgeschlossen wird, deren Ursachen außerhalb des Betriebes liegen, können unabwendbare Ereignisse i.S.-des •§ 7-Abs, 2 StVG auch solche sein, die in der gefährlichen Katar des Kraftfahrzeugbetriebes ihre Ursache habenDaher wird die Annahme eines unabwendbaren Sr eignisses nicht.durch-solche -Umstände .ausgeschlossen, die beim Kraftfahrzeugbetrieb mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederzukenren pflegen:,';: -also als ihm eigentümliche, typische Gefahren anzusehen1 sind (vgl• Xraftverkehrerecht von A-Z, Halter-Haftung nach KFG> der Entlastungsbeweis des Kraftfahrzeughalters nach §:7 Abs, 2 KFG. Erl, 2 Bl* 3? Müller, Straßenverkehrsrecfat 20, Auf1• § 7 Abs. 2 StVG, Bern. Alb; Geige.l Hafipflichtprozeß 9, Auf 1, 19. Kap. f Z 29). - Das Rutschen des Öonibus auf der schlüpfrigen Fahrbahn ist auch nicht als ein-Versagen seiner Einrichtungen i.S, des §7 Abs. 2 Satz 1 StVG anzusehen, Die Einrichtungen eines Fahrzeugs haben'nicht versagt, wenn das Fahrzeug so beschaffen ist und so arbeitet*, wie dies bei derartigen Fahrzeugen mit normaler Beschaffenheit der Fall ist (so Müller aaO, worauf sich die Revision.zu Unrecht bezieht; ebenso Geigei a&O). Daß die.Bremsen und Reifen des Omnibus zur Zeit des Unfalls in Ordnung-waren* ist unstreitig. Mit dem Entlastungsbeweis nach § 7 Abs, 2 StVG ist zugleich der dem Zweitbeklagten obliegende Entlastungsbe-weis nach $ 18 StVG geführt» Außerdem entfällt, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, mit dem Nachweis des verkehrsrichtigen Verhaltens des Zweitbeklagten eine Haftung der Erstbeklagten aus § 831 BGB (vgl* BGHZ 24, 21)* Bas Berufungsgericht hät daher mit Hecht die Haftung beider Beklagten aus dem Straßenverkehrsgesetz und aus unerlaubter Handlung verneint» Bie Revision macht noch geltend, die Erst beklagte sei aus dem Beförderungsvertrag nach §§ 276, 278 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet. Aus diesem Vertrag erwachse nämlich die NebtenVerpfliöhtung, die Beförderung so auszuführen, daß der Rafcr&as t während der Beförderung keinen Schaden nehme»Biese Verpflichtung habe der Zweitbeklagte als Erfüllungsgehilfe der Eratbeklagten schuldhaft dadurch verletzt, daß er es unterlageen habe, sich das polizeiliche Kennzeichen des Lastzuges zu merken, dessen Halter und Fahrer zweifelsfrei dem Kläger zu dem Schadensersatz verpflichtet seien. Es kann unerörtert bleiben, ob aus dem Beförderungs-vertrag eine derartige Verpflichtung überhaupt herzuleiten ist. Jedenfalls liegt der Auffassung der Revieion eine erhebliche Überspannung der vom Zweitbeklagten zu fordernden Sorgfalt zugrunde. Bis Revision verkennt, daß der Zweitbeklagte angesichts des plötzlichen und nicht vorhersehbaren Ausscherens des Lastzuges seine ganze Aufmerksamkeit auf die Abwendung der hierdurch hervorgerufenen Gefahrenlage richten mußte. Gerade seine Pflicht zur wohlbehaltenen Beförderung der Fahrgäste verbot es ihm, sich durch den Versuch, das Kennzeichen des Lastzuges festzustellen, ablenken zu lassen. Ein vertraglicher Anspruch des Klägers ist daher ebenfalls zu verneinen, wobei dahinstehen kann, ob das Vorbringen der Revision eine in der Revisionsinstanz unzulässige - Io Sinführung eines neuen Klagegrundes darstellt. Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Engels Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Heinrich Meyer