Oktober 1952 fuhr der damals 19-jährige Erstbeklagte mit einer Straßenwalze, an der ein Aufreißer, ein Wohnwagen, ein Teerkessel und ein Handwagen angehängt waren, von Unterrot nach Stuttgarts Die obere Geschwindigkeit der Walze beträgt 5 km/st. Die Seiten der nicht abgestellten Straßenwalze waren daher nach vorn mit zwei Laternen erkennbar zu machen, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat. "Seitliche Begrenzung" bedeutet aber beide Seiten des Fahrzeugsj dies ergibt auch § 24 Abs 1 Satz 3-StV0s "Die seitliche Begrenzung eines Fahrzeugs wird ausreichend angezeigt, wenn die zur Fahrbahnbeleuchtung bestimmten Lampen etwa in gleicher Höhe und in gleichem Abstand von der Fahrzeugmitte angeordnet und von dem äußeren Fahrzeugrand nicht mehr als .... -Auch hier hat der Gesetzgeber, obwohl hur beide Reiten ge-.meint sein können, nicht von "seitlichen Begrenzungen" gesprochen, was die Revision für erforderlich hält, um beide Seiten zu bezeichnen. § 24 StVO verlangte also eine Kenntlichmachung beider Seiten und zwar durch mehr als eine Lampe, wie sich aus dem Hinweis auf die Anbringung der "Lampen" und "Begrenzungslampen" ergibt. Der Hinweis bei Müller (aaO) über die Anbringung von zwei Lampen bezieht sich auf die Kenntlichmachung nach vorn, wie auch die damit zusammenhängende Erörterung der Bedeutung der Beleuchtung für die Fahrbahn, die nur die vordere Seite eines Fahrzeugs betreffen kann, ergibt. Die kriegsbedingten Änderungen des § 24 StVO (aufgeho-ben seit Februar 1949), nach denen anstelle von zwei Lampen nur noch eine verlangt wurde, wenn sie das ..Fahrzeug aus-reichend kenntlich macht, zeigen, daß die Bestimmung stets in dem dargelegten Sinne verstanden worden ist (Ministerialblatt des Reichs- und Pi-eussischen Ministeriums des Innern 1942, 1999)« Auch die Dienstanweisung zur Durchführung der StraßenverkehrsZulassungsordnung und der .Straßenverkehrsordnung spricht von den vorderen Laternen und den Laternen (als Mehrzahl), um die seitliche Begrenzung erkennbar zu machen. Die Revision irrt auch, wenn sie für ihre Auffassung auf die Heufassung des § 24 StVO vom 24- August 1953 ver-weist. Durch die Bestimmungen über die Beleuchtung nach vorn in § 24 StVO sollen andere Verkehrsteilnehmer auf das Fahr-*-zeug und seine Breite hingewiesen werden. Die Verletzung dieses Schutzgesetzes durch den Beklagten Murawski als Führer des Fahrzeugs war auch schuldhaft,, denn jeder . Die kriegsbedingten Änderungen des § 24 StVO waren zur Zeit des Unfalls seit über 3 1/2 Jahren aufgehoben, so daß auch ein unverschuldeter Rechtsirrtum nicht gegeben isto Da somit ein schuldhafter Verstoß gegen ein Schutzgesetz vorliegt,, brauchte den schädigenden Erfolg nicht vorauszusehen. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen-die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen schuldhafter Nichtbeachtung der BeleuchtungsVorschrift (§ 24 StVO) und dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Es hat auch angenommen, daß der Fahrer bei dieser besseren Beleuchtung der Straßenwalze den Unfall durch Ausweichen vermieden hätte. Run hat allerdings das Berufungsgericht unterstellt, daß Ernst mit auf geblendeten Scheinwerfern gefahren istc Es hat aber diesen Umstand bei der Bejahung der Ursächlichkeit der Nichtbeachtung des § 24 StVO berücksichtigte Auch insoweit kann die Bejahung des vom Tatrichter angenommenen ursächlichen Zusammenhangs mit der Revision nicht in Erage gestellt werden, zu demal diesiges Wetter herrschte und damit die Wirkung der Scheinwerfer beeinträchtigt war o Das Berufungsgericht hat nicht nur die Betriebsgefahr des Personenkraftwagens nach dem Straßenverkehrsgesetz der Abwägung zu Grunde gelegt wie die Revision meint:.
2353 056 VI ZR 203/55 Verkündet am 27» November 1956 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle im Namen des Vo In dem Rechtsstreit 1„ des ^ndwirtscha^^^hen Arbeiters Konrad M in Lfmbei iMflHHB? Haus Nr®s 2 c der Firma Heinrich . S flHHHHp ? Straßenbaut Inhaber Heinrich SflHH)’ in Beklagten. Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br, gegen 1. die Witwe Erica f gebe 2, den Schüler Ernst W tt/tgeboren am flBHHHHl 1938; 3c den Schüler Robert W tfUfe geboren am flHHHHHi 1938? zu Ziff 2j und 3) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter? die bei Kreis Bl Kläger? Berufungskläger und Revisionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Profc Pr Klägerin zu 1 sämtlich in hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» November 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Kleinewefers? Pr, Engels? Martin, Br, Bode und Pr» Hauß für Recht erkannt § Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5 c, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Juni 1955 wird zurückgewiesen, Pie Kosten der Revision werden den Beklagten auf-erlegt. Von Rechts wegen Tatbestand % Am 31. Oktober 1952 fuhr der damals 19-jährige Erstbeklagte mit einer Straßenwalze, an der ein Aufreißer, ein Wohnwagen, ein Teerkessel und ein Handwagen angehängt waren, von Unterrot nach Stuttgarts Die obere Geschwindigkeit der Walze beträgt 5 km/st. Wegen der Dunkelheit war an der linken Seite der Walze eine brennende Laterne angebracht worden, die recht Seite blieb unbeleuchtet/ Gegen 19«30 Uhr befand sich der Erstbeklagte kurz vor Oppenweiler» Zur gleichen Zeit kam dem Erstbeklagten der Ehemann und Vater der Kläger, Ernst mit seinem Mercedes Personenkraft- wagen entgegen. W^fcfuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50-60 km/st etwa 0,90 m auf der für\ihn linken Straßenhälfte. Walze und Personenkraftwagen stießen zusammen, wurde tötlich verletzt. Seine Ehefrau und seine .Kinder begehren von den Beklagten Ersatz des ihnen durch seinen Tod entstandenen Schadens. Das Landgericht hat die Klage wegen überwiegenden eigenen Verschuldens des Wolf abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger sind die bezifferten Klageansprüche zu vier Fünfteln* der PestStellungsanspruch im Rahmen des § 844 BGB zu zwei Fünftein als gerechtfertigt angesehen worden- Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Revision, um volle Klageabweisung zu erreichen. Die Kläger beantragen, die Revision zu-rückzuweisen. Entscheidungsgründe 2 Der Revision mußte der Erfolg versagt bleiben. 3 Da die Höchstgeschwindigkeit der Straßenwalze nur 5 km/st betrug, war auf sie nur § 24 StVO in der am 31. Oktober 1952 geltenden Fassung anwendbar. Die Seiten der nicht abgestellten Straßenwalze waren daher nach vorn mit zwei Laternen erkennbar zu machen, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision reichte es nicht aus., daß nur die der Straßenmitte zugewandte Seite durch eine Laterne kenntlich gemacht wurde. Denn das Fuhrwerk als solches und damit auch seine Breite sollten für entgegenkommende Verkehrsteilnehmer erkenntlich werden. § 24 Abs 1 Satz 1 StVO verlangte, daß die "seitliche Begrenzung" des Fahrzeugs erkennbar sei. "Seitliche Begrenzung" bedeutet aber beide Seiten des Fahrzeugsj dies ergibt auch § 24 Abs 1 Satz 3-StV0s "Die seitliche Begrenzung eines Fahrzeugs wird ausreichend angezeigt, wenn die zur Fahrbahnbeleuchtung bestimmten Lampen etwa in gleicher Höhe und in gleichem Abstand von der Fahrzeugmitte angeordnet und von dem äußeren Fahrzeugrand nicht mehr als .... entfernt sind". -Auch hier hat der Gesetzgeber, obwohl hur beide Reiten ge-.meint sein können, nicht von "seitlichen Begrenzungen" gesprochen, was die Revision für erforderlich hält, um beide Seiten zu bezeichnen. Im § 24 Abs 1 Satz 4 StVO wird die Formulierung "seitliche Begrenzung" beim Anhänger ebenfalls für beide Seiten verwandt. Auch in § 51 StVZO sind mit "seitlicher Begrenzung" nicht nur die linke Begrenzung, sondern beide Seiten gemeint. § 24 StVO verlangte also eine Kenntlichmachung beider Seiten und zwar durch mehr als eine Lampe, wie sich aus dem Hinweis auf die Anbringung der "Lampen" und "Begrenzungslampen" ergibt. Dies ist auch die Auffassung von Müller (Straßenvei-kehrsrecht, 14. und 16. Aufl § 24 StVO Anm 6 und 18. Aufl Anm 7 aaO)-. Das Berufungsgericht hat dessen Ausführungen nicht falsch verstanden, wie die Revision meint. Der Hinweis bei Müller (aaO) über die Anbringung von zwei Lampen bezieht sich auf die Kenntlichmachung nach vorn, wie auch die damit zusammenhängende Erörterung der Bedeutung der Beleuchtung für die Fahrbahn, die nur die vordere Seite eines Fahrzeugs betreffen kann, ergibt. Die kriegsbedingten Änderungen des § 24 StVO (aufgeho-ben seit Februar 1949), nach denen anstelle von zwei Lampen nur noch eine verlangt wurde, wenn sie das ..Fahrzeug aus-reichend kenntlich macht, zeigen, daß die Bestimmung stets in dem dargelegten Sinne verstanden worden ist (Ministerialblatt des Reichs- und Pi-eussischen Ministeriums des Innern 1942, 1999)« Auch die Dienstanweisung zur Durchführung der StraßenverkehrsZulassungsordnung und der .Straßenverkehrsordnung spricht von den vorderen Laternen und den Laternen (als Mehrzahl), um die seitliche Begrenzung erkennbar zu machen. Die Revision irrt auch, wenn sie für ihre Auffassung auf die Heufassung des § 24 StVO vom 24- August 1953 ver-weist. Dort ist zwar für in Bewegung befindliche Fahrzeuge nur eine Leuchte, die geeignet ist, entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern die seitliche Begrenzung ausreichend erkennbar zu machen, vorgeschrieben. Die‘Bestimmung gilt aber nur für nicht maschinell angetriebene Fahrzeuge, kann also auf die maschinell angetriebene’Straßenwalze nicht angewendet werden. Durch die Bestimmungen über die Beleuchtung nach vorn in § 24 StVO sollen andere Verkehrsteilnehmer auf das Fahr-*-zeug und seine Breite hingewiesen werden. Insoweit handelt es sich um ein Schutzgesetz gemäß § 823 Abs 2 BOB. Die Verletzung dieses Schutzgesetzes durch den Beklagten Murawski als Führer des Fahrzeugs war auch schuldhaft,, denn jeder . der unter diesen Umständen am öffentlichen Verkehr teilnimmt, muß sich vergewissern, daß sein Fahrzeug den Anforderungen zur Beleuchtung entspricht. Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß ein Kraftfahrer schuldhaft handelt, falls er am Kraftverkehr teilnimmt, ohne die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu kennen (BGH Urt vom 10. Dezember 1952 - VHS Bd 5, 82). Das gleiche gilt auch für denjenigen, der eine Straßenwalze führt. Gründe, die eine Schuld ausschließen könnten, liegen ersichtlich nicht- vor. Die kriegsbedingten Änderungen des § 24 StVO waren zur Zeit des Unfalls seit über 3 1/2 Jahren aufgehoben, so daß auch ein unverschuldeter Rechtsirrtum nicht gegeben isto Da somit ein schuldhafter Verstoß gegen ein Schutzgesetz vorliegt,, brauchte den schädigenden Erfolg nicht vorauszusehen. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen-die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen schuldhafter Nichtbeachtung der BeleuchtungsVorschrift (§ 24 StVO) und dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Das Berufungsgericht war davon überzeugt, daß der-Fahrer des Personenkraftwagens zwei Baternen nicht übersehen haben würde. Es hat auch angenommen, daß der Fahrer bei dieser besseren Beleuchtung der Straßenwalze den Unfall durch Ausweichen vermieden hätte. Diese Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs läßt keinen Rechts-irrtum erkennen. Verstöße gegen die Vorschriften über die Beleuchtung und Kenntlichmachung von Fahrzeugen sind näm- lieh, wie der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 22, Oktober 1955 VI ZR 203/55 - (VR8 9; 427 VersR 1955 760) und 8o Mai 1956 - VI ZR 38/55 (VersR 1956, 300) ausgesprochen hat, geeignet, Verkehrsunfälle zu verursachen5 Im allgemeinen spricht daher sogar eine Vermutung dafür, daß ein Verstoß dieser Art zu dem Unfall geführt hat«. Run hat allerdings das Berufungsgericht unterstellt, daß Ernst mit auf geblendeten Scheinwerfern gefahren istc Es hat aber diesen Umstand bei der Bejahung der Ursächlichkeit der Nichtbeachtung des § 24 StVO berücksichtigte Auch insoweit kann die Bejahung des vom Tatrichter angenommenen ursächlichen Zusammenhangs mit der Revision nicht in Erage gestellt werden, zu demal diesiges Wetter herrschte und damit die Wirkung der Scheinwerfer beeinträchtigt war o Damit entfallen auch die Rügen gegen die Anwendung des § 831 BGB. Die Abwägung des von beiden Seiten schuldhaft verursachten Schadens läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Berufungsgericht hat nicht nur die Betriebsgefahr des Personenkraftwagens nach dem Straßenverkehrsgesetz der Abwägung zu Grunde gelegt wie die Revision meint:. Es ist vielmehr auch eine Abwägung des beiderseitigen Verschuldens - wobei ausdrücklich das Verschulden von Wflpl als nicht minder gering als das von bezeichnet wird - erfolgtr Die Abwägung selbst kann aber vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden» Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden* Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.- Dr, Kleinewefers Dr. Bode Dr. Engels Dr. Hauß Martin