RechtSoatz a) Die Aufnahme eines durch den Konkurs unterbrochenen Verfahrens ist gegen den Konkursverwalter nur mit dem Antrag möglich, die angemeldete Forderung zur Konkurstabeile festzustellen» % Aktenzeichen: keine Vereinbarung getroffen worden ist, kann nach Eröffnung des Konkurses Uber das Vermögen der Beklagten in dem gegen den Konkursverwalter aufgenommenen Revisionsverfahren nicht in das Begehren auf Feststellung der Vergütung zur Konkurstabelle geändert werden» VI ZR 203/52 2. Bie Revision der Klägerin wird insoweit zurückgewiesen, als sie mit dem Hilfsan-trag Festsetzung ihrer Vergütungsforderung zur Konkurstabelle gegen den Konkursverwalter begehrt. 3« Die durch das Verfahren gegen den Konkursverwalter entstandenen Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Ober die für diese Benutzung zu zahlende Vergütung ist auf Grund eines Schreibens des früher bei der Klägerin tätig gewesenen Angestellten vom 11. ge hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass keine Vereinbarung über die für die Benutzung.der Werkhalle und sonstiger Räumlichkeiten zu zahlende Vergütung getroffen worden ist. Hilfsweise beantragt sie, die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Forderung der Klägerin auf Vergütung für die Benutzung eines Teiles ihres Werkes in durch die Fa.Gebr, im Konkursverfah- Eine Aufnahme des unterbrochenen Revisionsverfahrens gegen den Konkursverwalter ist mit dem von der Klägerin gestellten Hauptantrag unzulässig Ein durch die Eröffnung des Konkurses unterbrochenes Verfahren kann nur nach den Vorschriften der §§ 10, 11, 144 Abs 2 lind 146 Abs 3 KO auf genommen werden. Die §§ 10, 11 und 144 Abs 2 KO scheiden als Rechtsgrundlage für eine Aufnahme des Verfahrens aus, da keine der dort aufgeführten Rechtsstreitigkeiten für oder gegen den Gemeinschuldner gegeben ist. Abs 3 KO kann die Klägerin kein Recht zur Aufnahme des Verfahrens mit dem von ihr gestellten Hauptantrag auf Peststellung einer nicht bestehenden Vergütungsvereinbarung herleiten. Die Aufnahme nach § 146 Abs 3 KÖ setzt das Vorliegen einer streitig gebliebenen "Forderung" des Gläubigers voraus und ist nur mit dem Antrag möglich, diese Forderung zur Konkurstabelle fest- Ist, wie hier, der Prozess wegen eines nicht in einer Geldforderung bestehenden Anspruchs anhängig, so kann das Verfahren mit diesem Prozessgegenstand nicht aufgenommen werden. Im Feststellungsprozess des § 146 ZPO soll nur entschieden werden, ob dem Gläubiger die angemeldete Forderung zusteht und er daher am Konkurse teilnimmt oder nicht (Jonas, Die Konkursfeststellung in ihrer prozessualen Durchführung S 6), Nur soweit der Antrag unmittelbar diesem Ziele dient, ist eine Aufnahme des Verfahrens möglich. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, die Aufnahme des Verfahrens mit dem auf Feststellung zur Konkurstabelle gerichteten Hilfsantrag zuzulassen, denn dieser Antrag wird den Erfordernissen des § 146 KO gerecht. Zudem ist auch durch Vorlage eines Auszuges aus der Konkurstabelle nachgewiesen, dass die Forderung, deren>Feststellung zur Konkurs- Die Klägerin kann jedoch mit ihrem Hilfsantrag im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben, weil sie mit ihm einen völlig neuen Anspruch geltend macht, der überhaupt noch nicht Gegenstand des Rechtsstreits war» Hierin liegt eine nach § 561 ZPO im Revisions-rechtszug unzulässige Klageänderung. So hat auch das Reichsgericht in zwei auf Verurteilung zur Zahlung gerichteten Rechtsstreitigkeiten nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beklagten zwar den Antrag auf Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle, nicht dagegen zugelassen, dass in dem einen Falle ein Absonderungsrecht geltend gemacht wurde (RG aaO) und in dem anderen Falle die angemeldete Forderung auch dem beanspruchten Vorrecht nach festgestellt wurde (RG LZ 1912, 400). Das Reichsacrbeitsgericht hat mit der Begründung, dieser Rechtsstreit solle offensichtlich die Verfolgung des Gehaltsanspruchs für die Zeitspanne von drei Monaten ermöglichen und betreffe daher mittelbar eine Geld-forderung, zugelassen, dass nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beklagten in der Revisionsinstanz der Klageantrag geändert und auf Feststellung des GehaltsanSpruchs zur Xonkurstabeile gerichtet wurde. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei einem Übergang von einer positiven Feststellungsklage dieser Art zu der Konkursfeststellungsklage der Auffassung des Reichsarbeitsgerichts für den Fall beigetreten »erden kann, dass der Beklagte sich gegenüber dem neuen Antrag nicht anders als gegenüber dem bisherigen verteidigen kann. Ist aber wie hier beim Übergang von einer Feststellungsklage über das Nichtbestehen einer Vereinbarung zur Konkursfeststellungsklage für die Begründung des neuen Anspruchs ein weiterer Sachvortrag erforderlich und bieten sich gegenüber diesem neuen Antrag für den Beklagten andere Verteidigungsmöglichkeiteri, so würde ihm auch im Falle einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht eine Tatsacheninstanz verloren gehen. Das ist nach Meinung des Senats mit den Grundsätzen eines geordneten Verfahrens in der Regel nicht vereinbar. Die durch das Verfahren gegen den Konkursverwalter entstandenen Kosten waren der Klägerin aufzuerlegen, da sie insoweit unterlegen ist (§ 91 ZPO).
Pur das Nachscklägewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung» 2339 072 If} 1« Gesetz; ZPO § 240 Rechtssatz: Die in § 240 ZPO vorausgesetzte Beziehung zur Konkursmasse ist auch bei Klagen gegeben, die der Vorbereitung eines aktiv oder passiv die Masse betreffenden Hauptanspruchs dienen» 2» Gesetz: KO § 146 Abs 5 RechtSoatz a) Die Aufnahme eines durch den Konkurs unterbrochenen Verfahrens ist gegen den Konkursverwalter nur mit dem Antrag möglich, die angemeldete Forderung zur Konkurstabeile festzustellen» b) Ein Antrag, festzustellen, dass Uber die Vergütung für die Benutzung eines Grundstücks % Aktenzeichen: keine Vereinbarung getroffen worden ist, kann nach Eröffnung des Konkurses Uber das Vermögen der Beklagten in dem gegen den Konkursverwalter aufgenommenen Revisionsverfahren nicht in das Begehren auf Feststellung der Vergütung zur Konkurstabelle geändert werden» VI ZR 203/52 Urteil des BGH vom 21, November 1953 OLG Hamburg f' Hi VI ZR 203/52 Verklindet m 21o November 1953 omacker, Just.Angest. ,1s Urkundsbeamter der eschäftsstalle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma itr. ft & Co KG in Hl Klägerin, Berufungsklägerin und Revi sionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br. V gegen den Bücherrevisor un^Dip: H^jMEstr. • al; gen der FaTGebr.. ^Pttrasse Ä, Diplomkaufmann Arthur als Konkursverwalter über das Vermo-in HflBBHBB» Al Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Meyer, Br. Bode und Br. Hauß # für Recht erkannt: 1. Die Aufnahme des Verfahrens gegen den Konkursverwalter ist mit dem Hauptan-trag unzulässig. 2. Bie Revision der Klägerin wird insoweit zurückgewiesen, als sie mit dem Hilfsan-trag Festsetzung ihrer Vergütungsforderung zur Konkurstabelle gegen den Konkursverwalter begehrt. * 3« Die durch das Verfahren gegen den Konkursverwalter entstandenen Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen V?- - 2 Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks fang 1949 auf Grund einer hinsichtlich ihrer Rechts-gtiltigkeit bestrittenen Leistungsanforderung Teile der Werkanlage benutzt hat. Ober die für diese Benutzung zu zahlende Vergütung ist auf Grund eines Schreibens des früher bei der Klägerin tätig gewesenen Angestellten vom 11. Juni 1943 eine Vereinbarung getroffen worden, während der Inhaber der Klägerin sich noch in Kriegsgefangenschaft befand. Die vereinbarte Vergütung ist bezahlt. Die Klägerin hat die Vertretungsmacht des R^^B bestritten und bei der Schlichtungsstelle des Wohnungsamts ihre Ansprüche für die Benutzung des Grundstücks auf Grund des Reichsleistungsgesetzes geltend gemacht. Ihr Antrag ist zurllekgewiesen worden. Über die hiergegen eingelegte Beschwerde ist noch nicht entschieden. Mit der gegen die Ra. Gebr. erhobenen Kla- ge hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass keine Vereinbarung über die für die Benutzung.der Werkhalle und sonstiger Räumlichkeiten zu zahlende Vergütung getroffen worden ist. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage der Konkurs eröffnet worden. Die Klägerin hat, nachdem ihr im Konkursverfahren angemeldeter Vergütungsanspruch im Prüfungsverfahren vom Konkursverwalter und vom Gemein abgewiesen. Nach Einlegung der Revision durch die Klä am 8. Mai 1951 über das Vermögen der 3?a. Gebr. Schuldner bestritten worden ist, das Revisionsverfahren gegen den Konkursverwalter aufgenommen. Mit der Revision verfolgt sie in erster Linie ihr Klagebegehren weiter. Hilfsweise beantragt sie, die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Forderung der Klägerin auf Vergütung für die Benutzung eines Teiles ihres Werkes in durch die Fa. Gebr, im Konkursverfah- ren gegen diese auf restlich 3'i 367»32 DM zur Konkurstabelle festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzu- weisen. Entscheidungsgründe s I, Mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Fa, ist das Revisionsverfahren hach § 240 ZPO unterbrochen worden. Nach dieser Vorschrift tritt eine Unterbrechung ein, wenn das Verfahren die Konkursmasse betrifft. Hier war* im Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein Feststellungsanspruch, nämlich der Anspruch der Klägerin auf Feststellung, dass über die Vergütung für die Benutzung von Teilen des der Klägerin gehörenden Anwesens keine Vereinbarung getroffen worden ist, im Streit befangen. Dieser Rechtsstreit berührt zwar nicht unmittelbar die Konkursmasse, denn Streitgegenstand ist keine unmittelbar die Konkursmasse betreffende Forderung. Er dient aber der Klärung des als Konkursforderung angemeldeten Vergütungsanspruchs der Klägerin, denn diese will mit der Feststellungsklage ersichtlich pur ein Hindernis beseiti- gen, das der Weiterverfolgung des bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Vergütungssnspruchs im Wege stand. Damit dient der vorliegende Rechtsstreit der Verfolgung einer Konkursforderung und betrifft daher mittelbar die Konkursmasse. Auch bei derartigen Klagen> die der Vorbereitung eines aktiv oder passiv die Masse betreffenden Hauptanspruchs dienen, besteht die in § 240 ZPO vorausgesetzte Beziehung zur Konkursmasse, so dass eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt (Jaeger, KonkursOrdnung 7. Aufl 1931 § 10 Anm 3; Böhle-STiamschräder, Konkurs Ordnung 2. Aufl 1953 § 10 Anm 1 c$ Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozessordnung 17* Aufl 1953 § 240 Anm I, 2; Baumbach-Lauterbach, Zivilprozessordv *1 nung 21. Aufl 1953, § 240 Anm 1 C). ^ II. ' Eine Aufnahme des unterbrochenen Revisionsverfahrens gegen den Konkursverwalter ist mit dem von der Klägerin gestellten Hauptantrag unzulässig Ein durch die Eröffnung des Konkurses unterbrochenes Verfahren kann nur nach den Vorschriften der §§ 10, 11, 144 Abs 2 lind 146 Abs 3 KO auf genommen werden. Die §§ 10, 11 und 144 Abs 2 KO scheiden als Rechtsgrundlage für eine Aufnahme des Verfahrens aus, da keine der dort aufgeführten Rechtsstreitigkeiten für oder gegen den Gemeinschuldner gegeben ist. Aber auch aus § 146 v 4 Abs 3 KO kann die Klägerin kein Recht zur Aufnahme des Verfahrens mit dem von ihr gestellten Hauptantrag auf Peststellung einer nicht bestehenden Vergütungsvereinbarung herleiten. Die Aufnahme nach § 146 Abs 3 KÖ setzt das Vorliegen einer streitig gebliebenen "Forderung" des Gläubigers voraus und ist nur mit dem Antrag möglich, diese Forderung zur Konkurstabelle fest- i, ak % <■} its /*; V»' V, V- 4% zustellen. Anzu demelden zur Konkurstabelle sind die Konkursforderungen, Diese sind als Geldfordei'urigen geltend zu machen, da das Konkursverfahren die Verteilung der Masse an die Konkursgläubiger bezweckt« Demgemäss bestimmt auch § 69 KO, dass Konkursforderungen, welche nicht auf eiiien Geldbetrag gerichtet sind, nach ihrem Schätzungswert in Reichswährung geltend zu machen sind. Ist, wie hier, der Prozess wegen eines nicht in einer Geldforderung bestehenden Anspruchs anhängig, so kann das Verfahren mit diesem Prozessgegenstand nicht aufgenommen werden. Das ist nur möglich, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits derart den Erfordernissen des § 146 KO angepasst wird, dass nur die Feststellung des streitigen Konkursgläubigerrechts begehrt wird. Im Feststellungsprozess des § 146 ZPO soll nur entschieden werden, ob dem Gläubiger die angemeldete Forderung zusteht und er daher am Konkurse teilnimmt oder nicht (Jonas, Die Konkursfeststellung in ihrer prozessualen Durchführung S 6), Nur soweit der Antrag unmittelbar diesem Ziele dient, ist eine Aufnahme des Verfahrens möglich. Der Hauptantrag der Klägerin'*: ist zur Konkursfeststellung untauglich. Mit ihm konh- s te das Revisionsverfahren daher nicht aufgenommen werden. III. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, die Aufnahme des Verfahrens mit dem auf Feststellung zur Konkurstabelle gerichteten Hilfsantrag zuzulassen, denn dieser Antrag wird den Erfordernissen des § 146 KO gerecht. Zudem ist auch durch Vorlage eines Auszuges aus der Konkurstabelle nachgewiesen, dass die Forderung, deren>Feststellung zur Konkurs- >r* n«>4» tabelle begehrt wird, im Konkursverfahren angemeldet, geprüft und vom Konkursverwalter bestritten worden ist. Die Klägerin kann jedoch mit ihrem Hilfsantrag im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben, weil sie mit ihm einen völlig neuen Anspruch geltend macht, der überhaupt noch nicht Gegenstand des Rechtsstreits war» Hierin liegt eine nach § 561 ZPO im Revisions-rechtszug unzulässige Klageänderung. Der Schluss der Berufungsverhandlung bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern au'ch bezüglich der Anträge die Urteilsgrundlage für das Revisionsgericht. Die Anträge können in der Revision zwar eingeschränkt, aber nicht erweitert oder verändert werden (Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozessordnung 17. Aufl. 1951, § 561 Anm II 1b$ OGHZ 1, 72 ß2, 226 7)- Allerdings kann ein auf Verurteilung zur Zahlung gerichteter Klageantrag auch noch im Revisionsverfahren in das Begehren auf Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle geändert werden. Das bedeutet nur eine verfahrensrechtliche Anpassung des Antrages an die insoweit massgebenden Vorschriften der Konkursordnung (RG JW 1932, 168 u 169). Dagegen kann die Geltendmachung eines völlig neuen Anspruchs im Revisionsrechts zuge nicht zugelassen werden. So hat auch das Reichsgericht in zwei auf Verurteilung zur Zahlung gerichteten Rechtsstreitigkeiten nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beklagten zwar den Antrag auf Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle, nicht dagegen zugelassen, dass in dem einen Falle ein Absonderungsrecht geltend gemacht wurde (RG aaO) und in dem anderen Falle die angemeldete Forderung auch dem beanspruchten Vorrecht nach festgestellt wurde (RG LZ 1912, 400). In beiden Fällen stand nach Auffassung des Reichsgerichts § 561 ZPO der Geltendmachung dieser V, i- < neuen Ansprüche im Revisionsverfahren entgegen. Eine andere Beurteilung kann auch die in JW 1933> 1551 Nr 8 abgedruckte Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts nicht rechtfertigen. In dem Palle, der dem Reichsarbeitsgericht zur Entscheidung vorlag, war der Anspruch des Klägers auf die Feststellung gerichtet, dass sein Dienstverhältnis bei der Beklagten nicht am 30. September, sondern erst mit dem 31* Dezember 1931 endige. Das Reichsacrbeitsgericht hat mit der Begründung, dieser Rechtsstreit solle offensichtlich die Verfolgung des Gehaltsanspruchs für die Zeitspanne von drei Monaten ermöglichen und betreffe daher mittelbar eine Geld-forderung, zugelassen, dass nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beklagten in der Revisionsinstanz der Klageantrag geändert und auf Feststellung des GehaltsanSpruchs zur Xonkurstabeile gerichtet wurde. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei einem Übergang von einer positiven Feststellungsklage dieser Art zu der Konkursfeststellungsklage der Auffassung des Reichsarbeitsgerichts für den Fall beigetreten »erden kann, dass der Beklagte sich gegenüber dem neuen Antrag nicht anders als gegenüber dem bisherigen verteidigen kann. Ist aber wie hier beim Übergang von einer Feststellungsklage über das Nichtbestehen einer Vereinbarung zur Konkursfeststellungsklage für die Begründung des neuen Anspruchs ein weiterer Sachvortrag erforderlich und bieten sich gegenüber diesem neuen Antrag für den Beklagten andere Verteidigungsmöglichkeiteri, so würde ihm auch im Falle einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht eine Tatsacheninstanz verloren gehen. Das ist nach Meinung des Senats mit den Grundsätzen eines geordneten Verfahrens in der Regel nicht vereinbar. Eine ZurückverWeisung an das Berufungsgericht zur Prüfung neuen Streitmaterials mag zwar ge- rechtfertigt sein, soweit es sich um ein Vorbringen handelt, dessen Einführung durch die Eröffnung des Konkurses notwendig geworden ist. Wird s.B. die Eigenschaft eines Anspruchs als Konkursforderung mit der Begründung bestritten, die Forderung gründe sich auf eine unentgeltliche Zuwendung des GerneinSchuldners / (§63 Ziff 4 KO) oder wird einem Gläubiger entgegengehalten, er sei Angehöriger eines fremden Staates, dessen Angehörige nach § 5 Abs 2 KO von der Teilnahme an deutschen Konkursen ausgeschlossen sind, so ergibt sich, wie Jonas (aaO S 62) zutreffend ausführt, die eigenartige Situation, dass bei der Aufnahme eines durch Konkurseröffnung unterbrochenen Revisionsverffcrens noch in dritter Instanz neue Tatsachen berücksichtigt . werden müssen. In einem solchen Falle hat das Revisionsgericht den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzurerweieen (Jonas aaO). Das ist eine Folge der in § 146 Abs 3 KO zugelassenen Anpassung des Klagean- * trags an die durch die Konkurseröffnung geschaffene neue Situation. Der hier zur Entscheidung stehende Fall unterscheidet sich aber wesentlich von den angeführten Beispielen. Während die Frrge der Unentgeltlichkeit der Zuwendung und der fremden Staatsangehörigkeit nur aus konkursrechtlichen Gründen in den Prozess gebracht wird, werden im vorliegenden Falle die weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich, weil die Klägerin an Stelle der bisherigen negativen Feststellungsklage unter Änderung der lÜ^ge einen neuen Anspruch in den Rechtsstreit einführt. In einem solchen Falle scheitert die Möglichkeit, in der Revision neue Tatsachen zu berücksichtigen, an der Vorschrift des § 561 ZPO. Die für den Fall des Übergangs von einer Zahlungsklage wegen Geldforderung zur Konkursfeststellungsklage (§ 146 KO) zugelassene Ausnahme von § 561 ZPO ist im vorliegenden Palle nicht gerechtfertigt« Der Hilfsantrag der Klägerin war daher als in der HeVisionsinstanz unzulässig zurückzuweisen, ohne dass geprüft werden konnte, oh der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Vergütung sachlich begründet ist. Die durch das Verfahren gegen den Konkursverwalter entstandenen Kosten waren der Klägerin aufzuerlegen, da sie insoweit unterlegen ist (§ 91 ZPO). Meiß Dr. Gelhaar Dr. K.E. Meyer Dr. Bode Dr. Hauß