Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann am 29. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Klägerin dafür als beweisfällig angesehen, daß ihre Gehbehinderung auf einen Behandlungsfehler des Beklagten zurückzufUhren ist. Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die Eltern der Klägerin in diesem Fall auf der Hinzuziehung eines Gefäßspezialisten bei Auftreten von Komplikationen bestanden hätten, wie in der Berufungsbegründung der Klägerin behauptet worden ist, so würde das die Einwilligung in die Vornahme des Eingriffs durch den Beklagten nicht infrage stellen. Etwaige Versäumnisse in Bezug auf die konsularische Beteiligung eines Gefäßspezialisten und ihre Folgen wären auch in diesem Fall nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt mangelnder Einwilligung, sondern allein nach den für Behandlungsfehler geltenden Beweisgrundsätzen zu beurteilen, nach denen eine Haftung des Beklagten nicht festgestellt werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF vi zr 202/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Arbeiterin Martina Str. flP. 0 » Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen den Arzt Dr. med. Pstr. W > Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann am 29. März 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni I960 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juni 1982 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 46.770 DM Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Klägerin dafür als beweisfällig angesehen, daß ihre Gehbehinderung auf einen Behandlungsfehler des Beklagten zurückzufUhren ist. Die Nichthinzuziehung eines Gefäßspezialisten in einem früheren Stadium der Behandlung war unter den gegebenen Umständen jedenfalls kein grober Behandlungsfehler. Daß der Beklagte nicht hinreichend über die Risiken der Angiographie aufgeklärt hat, vermag seine Haftung ebenfalls nicht zu begründen, da die Eltern der Klägerin nach derem eigenen Vorbringen auch bei richtiger Aufklärung in den Diagnose- 3? eingriff eingewilligt hätten. Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die Eltern der Klägerin in diesem Fall auf der Hinzuziehung eines Gefäßspezialisten bei Auftreten von Komplikationen bestanden hätten, wie in der Berufungsbegründung der Klägerin behauptet worden ist, so würde das die Einwilligung in die Vornahme des Eingriffs durch den Beklagten nicht infrage stellen. Etwaige Versäumnisse in Bezug auf die konsularische Beteiligung eines Gefäßspezialisten und ihre Folgen wären auch in diesem Fall nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt mangelnder Einwilligung, sondern allein nach den für Behandlungsfehler geltenden Beweisgrundsätzen zu beurteilen, nach denen eine Haftung des Beklagten nicht festgestellt werden kann. Dr. Hiddemann Dunz Dr. Steffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann