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BGH · VI ZR 202/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 202/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann am 20. Die Anträge der beiden Kläger auf Freistellung von ihren künftigen Unterhaltsbelastungen sind als solche nicht zulässig, weil ein Freistellungsanspruch als Leistungsanspruch einen bestimmten und damit vollstreckbaren Inhalt haben muß (vgl. Der Senat geht Jedoch vorläufig für die Festsetzung des Streitwerts von einer Umdeutung dieses Antrags in ein zulässiges Begehren auf Feststellung der Freistellungspflicht aus. Das bedeutet, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber dem Wert der festzustellenden Leistungen ein Abzug von in der Regel 20 % vorzunehmen ist (BGHZ 1, 43; 2, 74, 77). 2, Da die Feststellung die Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen zu dem Gegenstand hat, ist bei ihrer Bewertung gemäß § 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO die Vorschrift des § 9 ZPO entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift erleidet indessen, soweit es, wie hier, nicht um die Erwachsenheitssumme sondern um den Gebührenstreitwert geht, eine Durchbrechung durch die Sonderregelung des § 17 GKG. Jedoch muß es nach der Auffassung des Senats für Fälle der vorliegenden Art (Ersatzforderung wegen der Unterhaltsbelastung durch ein planungswidrig geborenes Kind) bei der entsprechenden" Anwendung des §_9 ZPO bewenden. a) Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 17 Abs. 2 GKG ist schon deshalb abzulehnen, weil die durch eine Vertrags-Schlechterfüllung bewirkte Belastung mit einer ungewollten Unterhaltspflicht nicht mit dem Schaden aus der Tötung oder Verletzung eines Menschen gleichgesetzt werden kann. Anderes könnte gelten, wenn - ein Fall, den der Senat noch nicht zu entscheiden hatte -ein Kind mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen geboren worden ist, um derentwillen seine Geburt gerade hatte vermieden werden sollen, ein in der angelsächsischen Rechtsprechung mit dem Stichwort wwrongful life” gekennzeichnetes Problem. Um solche Ansprüche, die übrigens insoweit, als sie auf der Schädigung beruhen, im Zweifel dem Kind selbst zustehen müßten, geht es aber hier nicht. b) Aber auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 17 Abs. 1 GKG, die sich auf Ansprüche auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht bezieht, ist abzulehnen. Für derartige Fälle hat der Bundesgerichtshof eine entsprechende Anwendung der kostenrechtlichen Sondervorschrift stets abgelehnt (Beschluß vom 8. Entscheidend bleibt, daß diese Unterhaltspflicht nicht selbst der Gegenstand des Streites ist, und daß damit für eine Daß sie nach den erst inzwischen ergangenen Entscheidungen des Senats (BGHZ 76, 249 und 259) tatsächlich ggf.nicht den vollen Unterhaltsaufwand beanspruchen können, berührt nur die Frage, inwieweit das Feststellungsbegehren begründet ist, hat daher für die Bestimmung des Streitwerts außer Betracht zu bleiben.

Zitierte Normen: § 25 GKG § 253 ZPO § 12 GKG § 9 ZPO
KindUnterhaltspflichtAnspruchZPOKlägerGKGBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ne
ZPO § 9; GKG 1975 § 17
Der Anspruch der Eltern auf Ersatz ihrer Unterhaltsauf-wendungen für ein wegen fehlgeschlagener Sterilisation entgegen der Familienplanung geborenes Kind ist entsprechend § 9 ZPO zu bewerten. § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 GKG können nicht entsprechend angewendet werden.
BGH, Beschl. v. 20. Januar 1981 - VI ZR 202/79 - OLG Hamm
LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
vi zr 202/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
2.
der Dipl.-Psychologin Karin Str.flB,
des Herrn Manfred H wohnhaft ebenda,
»
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1« das MflHHIMhospital HerMW-Stiftung kath. Pflege- und Erziehungsanstalt-Haus Bethlehem, RflHHBmauerstr. #, Herford, vertreten durch den Kirchenvorstand der kath. Kirchengemeinde St. Johann Baptista. HerflB, diese vertreten durch den Dechant JHBB, ebenda,
2. den Chefarzt Dr. AHM, ebenda,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
- 2
J
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann am 20. Januar 1981
beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf Antrag der Kläger (§ 25 GKG) festgesetzt auf
DM 79.880, — .
Gründe :
I.	Die bezifferten Forderungen der beiden Kläger betragen zusammen DM 7.800.—.
II.	Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zu 1) wird, ohne der Entscheidung der Frage, ob er im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt ist, vorzugreifen, geschätzt auf DM 2.000.—.
III.	1. Die Anträge der beiden Kläger auf Freistellung von ihren künftigen Unterhaltsbelastungen sind als solche nicht zulässig, weil ein Freistellungsanspruch als Leistungsanspruch einen bestimmten und damit vollstreckbaren Inhalt haben muß (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1980
-	VI ZR 105/78 - NJV 1980, 1450, insoweit in BGHZ 76, 249 nicht abgedruckt; ebenso BGH-Urteil vom 4. Dezember 1980
-	IV a ZR 32/80, demnächst in BGHZ). Der Senat geht Jedoch vorläufig für die Festsetzung des Streitwerts von
 einer Umdeutung dieses Antrags in ein zulässiges Begehren auf Feststellung der Freistellungspflicht aus.
Das bedeutet, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber dem Wert der festzustellenden Leistungen ein Abzug von in der Regel 20 % vorzunehmen ist (BGHZ 1, 43; 2, 74, 77).
2, Da die Feststellung die Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen zu dem Gegenstand hat, ist bei ihrer Bewertung gemäß § 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO die Vorschrift des § 9 ZPO entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift erleidet indessen, soweit es, wie hier, nicht um die Erwachsenheitssumme sondern um den Gebührenstreitwert geht, eine Durchbrechung durch die Sonderregelung des § 17 GKG.
Jedoch muß es nach der Auffassung des Senats für Fälle der vorliegenden Art (Ersatzforderung wegen der Unterhaltsbelastung durch ein planungswidrig geborenes Kind) bei der entsprechenden" Anwendung des §_9 ZPO bewenden.
a)	Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 17 Abs. 2 GKG ist schon deshalb abzulehnen, weil die durch eine Vertrags-Schlechterfüllung bewirkte Belastung mit einer ungewollten Unterhaltspflicht nicht mit dem Schaden aus der Tötung oder Verletzung eines Menschen gleichgesetzt werden kann. Zwar hat der Senat anerkannt, daß die Belastung einer Frau mit einer ungewollten Schwangerschaft als Körperverletzung gewertet werden kann, hat aber überwiegende Bedenken dagegen geäußert, auch nur die durch das ungewünschte Kind ausgelöste Unterhaltsbelastung der Mutter als Schadensfolge dieser Körperverletzung zu werten (BGHZ 76, 259, 260 f) und hat diese Bedenken weiterhin.
Von einer Körperverletzung eines gesunden Kindes dadurch.
daß seine Geburt ermöglicht wurde, kann aber keinesfalls
 gesprochen werden. Anderes könnte gelten, wenn - ein Fall, den der Senat noch nicht zu entscheiden hatte -ein Kind mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen geboren worden ist, um derentwillen seine Geburt gerade hatte vermieden werden sollen, ein in der angelsächsischen Rechtsprechung mit dem Stichwort wwrongful life” gekennzeichnetes Problem. Um solche Ansprüche, die übrigens insoweit, als sie auf der Schädigung beruhen, im Zweifel dem Kind selbst zustehen müßten, geht es aber hier nicht.
b)	Aber auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 17 Abs. 1 GKG, die sich auf Ansprüche auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht bezieht, ist abzulehnen. Es geht hier nicht um die Durchsetzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, auch nicht um die Verneinung einer solchen Pflicht, sondern um die Freistellung von der durch eine solche herbeigeführten finanziellen Belastung. Für derartige Fälle hat der Bundesgerichtshof eine entsprechende Anwendung der kostenrechtlichen Sondervorschrift stets abgelehnt (Beschluß vom 8. Juni I960 -IV ZR 105/59 - NJW I960, 1460 - Ausnutzung eines unrichtigen Scheidungsurteils, noch zu § 10 GKG a.F.; Beschluß vom 20. September 1974 - IV ZR 113/74 - NJW 1974, 2128 m.w.Nachw. -Anwaltshaftung; vgl. auch Senatsbeschluß vom 2. November 1978 - VI ZR 76/77 - LM ZPO § 9 Nr. 19). Fälle von der Art des vorliegenden geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Es kann vor allem keinen Unterschied machen, daß hier, anders als etwa in den Fällen der vorgenannten Beschlüsse vom 8. Juni I960 und vom 20. September 1974, die dem Anspruch zugrundegelegte Unterhaltspflicht auch in ihrem materiellen Bestand nicht zweifelhaft ist. Entscheidend bleibt, daß diese Unterhaltspflicht nicht selbst der Gegenstand des Streites ist, und daß damit für eine
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ausdehnende Anwendung der auf besondere soziale Gegebenheiten zugeschnittenen Sondervorschriften (vgl. obige Beschlüsse vom 8. Juni I960 und vom 2. November 1978) kein Raum sein kann.
c)	Daher ist bei der Bewertung des als Feststellungsanspruch zu verstehenden Begehrens die Vorschrift des § 9 ZPO - erste Altern. - zu berücksichtigen. Der maßgebliche Jahresbetrag ist derjenige, dessen Ersatz die Kläger - aus ihrer bezifferten Teilforderung erkennbar - festgestellt wissen wollen. Daß sie nach den erst inzwischen ergangenen Entscheidungen des Senats (BGHZ 76, 249 und 259) tatsächlich ggf. nicht den vollen Unterhaltsaufwand beanspruchen können, berührt nur die Frage, inwieweit das Feststellungsbegehren begründet ist, hat daher für die Bestimmung des Streitwerts außer Betracht zu bleiben.
IV.	Nach allem berechnet sich der Streitwert für die Revision wie folgt:
7.080,— DM 2.000,— DM
Rückstände
 Schmerzensgeld
Feststellung:
(310 + 280 =) 590 x 12 - 7.080 x 10	=	70.800,—	DM
79*880,— DM
Dr. Weber
 Dunz
Scheffen
 Dr. Steffen
 Dr. Kullmann