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BGH

Gericht: BGH

Das Landgericht hat in seinem ersten Urteil die Schadensersatzklage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, daß die Haftung der Beklagten nach §§ 898, 899 RVD ausgeschlossen sei. Mai 1957 die damals geltend gemachten Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, den Anspruch auf Ersatz von Vermögens schaden gegenüber dem Beklagten jedoch nur zur Hälfte. Ferner ist antragsgemäß fest gestellt worden, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungstxäger üb er gegangen ist oder übergeht. Die Parteien sind sich einig darüber, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger zu dem mindesten die Mehraufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, daB der Kläger nach dem Unfall in seinem Fuhrunternehmen nicht mehr als Fahrer tätig sein kannte, sondern gezwungen war, an seiner Stelle einen Ersatzfahrer einzustellen, Bach den. Feststellungen des Berufungsgerichts - auf die unter III noch näher eingegangen wird - war es nicht gerechtfertigt, das gut gehende Unternehmen im Kerbst 1935 zu veräußern. Das Berufungsgericht hat dem Kläger daher nicht den hierdurch entstandenen Schaden er- setzt, sondern geprüft, wie'sich das Fuhrunternehmen entwickelt hätte, wenn der Kläger den - nicht gerechtfertigten - Verkauf des Unternehmens unterlassen und den Fern Verkehrsbetrieb über das Jahr 1955 hinaus weitergeiührt hätte» Es hat ihm bis 31» Dezember 1959 Ersatz der für einen Ersatzfahrer notwendigen Aufwendungen - sechs Jahre je 4*645 IM - 28*870 3X1 -zugebilligt und angenommen, dieser Anspruch einschließlich der hieraus erwachsenen Zinsen sei durch die Zahlungen des Haftpflicht Versicherers der Beklagten erloschen. Im Berufungsurteil wird diese Begrenzung der Ersatzpflicht wie folgt begründet: Der Sachverständige Dr. ftfl^plsei unter Zugrundelegung der dem Unternehmen des Klägers eigentümlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in Verbindung mit der allgemeinen Ent-wirklung im Fern Verkehrsgewerbe zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger, auch wenn er nicht mehr als Fahrer tätig gewesen wäre, ab I960 schon wieder so viel verdient hätte, daß die Kosten eines Fahrers "glatt verdaut11 worden wären.Sei das Unternehmen aber - ohne den Unfall - ab I960 in der Lage gewesen, auch ohne eine Fahrertätigkeit des Klägers die Aufwendungen für einen angestellten Fahrer zu finanzieren, so komme von diesem Zeitpunkt ab dem Ausfall des Klägers durch den Unfall hinsichtlich der Lohnaufwendungen keine Daher könne eine Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz von Lohnaufwendungen für einen Fahrer nur für die Zeit bis Ende 1959 bejaht werden. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß der Kläger bei Fortführung des Betriebes von diesem Zeitpunkt an nicht mehr durch den Unfall geschädigt gewesen sei. Venn er selbst unfallbedingt nicht mehr fahren konnte, liegt es nahe, daß sein Gewinn auch nach 1960 durch die Lohnaufwendungen für einen Fahrer geschmälert worden wäre. Es ist nichts dafür dargetan, daß der Kläger auch ohne den Unfall ab 1960 die eigene Fahrtätigkeit -eingestellt und den Betrieb nur noch mit einem oder mehreren Fahrern aufrechterhalten hätte. 3. Bedenken sind auch gegen die Gründe zu erheben, aus denen das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von Spesen verneint bat. Dabei ist jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, ungeprüft geblieben, ob nicht die Ausgaben des Klägers und seiner Frau für Verzehr auf den Fernfahrten ihnen Ersparnisse im Haushalt eihbrachtca, die ihnen nach dem Unfall entgingen, weil die an den angcstellten Fahrer gezahlten Spesen Ausgaben ohne Gegenvortei 1 waren. ZPO schätzen müssen, ob und inwieweit dem Kläger insoweit ein von den Beklagten zu ersetzender Schaden entstanden ist. Saß das Berufungsurteil außer in den oben erwähnten Punkten weitere Rechtsfehler dieser Art zu dem Nachteil des Klägers enthalte, kann der Revision nicht zugegeben werden. b) Rechtsirr turns ftei hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger keinen Ersatz von Aufwendungen »für einen zweiten Fahrer beanspruchen kann* Saa Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß die damalige Ehefrau des Klägers von dieser Zeit an aus Gründen, die auf den Unfall ihres Mannes zurtiokzuführen sind, nicht mehr hätte als Beifahrer in tätig sein können, so daß bei der unterstellten Portführung des Betriebes jetzt ein zweiter Pahrer hätte eingestellt werden süssen. c) Vergebens wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht auf den Ersatzanspruch des Klägers für die Zeit bis 31. Hiervon ist er zunächst selbst ausgegangen, denn er hat im ersten Rechtszug stets seinen Anspruch auf Ersatz des durch die Aufgabe des Unternehmens entstandenen Schadens um den Betrag von 8.500* 3M gekürzt und ist erst im zweiten Rechtszug mit der Behauptung hervorgetreten, die Zählung von 8.500 IM sei für die Anschaffung eines gebrauchten Personenkraftwagens Opel Kapitän bestimmt gewesen. Zudem ist aber auch nichts dafür dargetan, daß die Beklagten verpflichtet oder bereit gewesen wären, ihm die Kosten für die Anschaffung dieses Fahrzeugs zu ersetzen. Der Kläger war nach seinem eigenen Vorbringen schon seit 1955 im Besitz eines gebrauchten Opel-Kapitän und hat im Jahre 1956 wiederum einen Gebrauchtwagen dieses Typs erworben. Wenn sich der Kläger im Jahre 1958 erneut einen gebrauchten Opel-Kapitän angeschafft hat, so ist kein Rechtsgzund ersichtlich, aus dem die-Beklag ten verpflichtet sein könnten, ihm die Anschaffungskosten zu ersetzen. Die darüber hinaus geforderten Zinsen hat es ihm aberkannt, weil er sub«= ptantiiert nicht behauptet habe, wann und in welcher Höhe er unfallbedingt oder infolge Verzugs der Beklagten Kredite mit einem Zinsfuß von 12 £ aufgenommen oder in anderer Höhe Verzugsschaden gehabt habe. Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine im Jahre 1954 durchgeführte ,Kahrzeugreparatur (4.070 IM) zusteht. des Berufungsgerichts die Beklagten nicht haftbar gemacht werden, weil der Schaden durch ein unsachgemäßes Eingreifen eines Britten entstanden und somit nicht adäquat ursächlich auf den Unfall des Klägers zurüokzufUhren sei. tenden Unfall des Klägers wäre der Ersatzfahrer nicht eingestellt worden und es daher auch nicht zu dem konkreten Fahrzeugschaden gekommen, den er im Jahre ,1954 verschuldet hat. 1. Ben Anspruch auf Ersatz des durch den Verkauf des Fuhrunternehmens entstandenen Schadens hat der Kläger im wesentlichen auf die Behauptung gestützt, die Einstellung des Betriebes im Oktober/Eovember 1955 und die Veräußerung des Unternehmens sei aus kaufmännischen und wirtschaftlichen .Gesichtspunkten infolge seines Unfalls vom 51.. Bas Berufungsgericht bat die geschäftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zeit vor und nach dem Unfall miteinander verglichen und - gestützt auf die Gutachten der Sachverständigen X(0^und Br. Ba bei diesem Ergebnis die Aufwendungen des Unternehmens für einen Ersatzfabrer berücksichtigt sind und trotzdem eine erhebliche Steigerung der Um-s ätze'und der Gewinne erzielt wurde,-war es nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt, das Unternehmen im Herbst 1955 stillzulegen und auf-‘ergeben. Auf keinen Fall, so wird im Berufungsurteil ausge führt, könne fest gestellt werden, daß das Ausbleiben der Ersatzleistungen die Aufgabe des Betriebes notwendig gemacht habe. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung gerade auf die besondere Eage abgestellt, in der sich der Kläger , und sein Unternehmen im Oktober/November 1955 befanden. Bas Berufungsgericht hält vielmehr aufgrund der Aussage, die die frühere Ehefrau des Klägers als Zeugin gemacht hat, für bewiesen, daß sie zu der Zeit, als nach seinem Unfall aus fiel, durchaus noch in der Lagp war, als Fahrerin tätig zu sein. d ) Wenn , wie rechtsfehlerfrei fest gestellt ist, der Verkauf des Unternehmens, nach der Ertragslage objektiv nicht gerechtfertigt war, so könnten sich gleichwohl Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten ergehen, falls der Kläger bei seinem Unfall gesundheitliche Schäden davongetragen hätte, die ihn außerstande setzten, wie ein Gesunder alle wirtschaftlichen Möglichkeiten richtig abzuuägen. Bie Revision verweist in diesem Zusammenhang auf die schweren Fußverletzungen des Klägers und meint, es sei verständlich und nicht außergewöhnlich, daß er nach seinem Dieses Vorbringen kann ihr jedoch nicht zu dem Erfolg verhelfen, denn daraus kann nicht hergeleitet werden, daß der Kläger berechtigt sei, die nachteiligen Folgen aus dem wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Verkauf des Unternehmens auf die Beklagten abzuwälzen. Soweit der-Kläger die Kosten einer Heilkur (4=394,24 DM) ersetzt verlangt, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil es nicht für erwiesen hält, daß diese Kur notwendig und zweckmäßig gewesen sei. Hit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht in dieser Präge die Möglichkeiten der Aufklärung nicht erschöpft hat. Bas Berufungsgericht hat für die Zeit bis einschließlich 1959 einen Schaden von jäbr-r lieh 4.645 2K angenommen. In der neuen Verhandlung wird gegebenenfalls zu beachten sein, daß der Ersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten SchflR nach der Auffassung des Berufungsgerichte nur zur Hälfte begründet ist. Ferner wird zu berücksichtigen sein, daß der Kläger hilf’s weise für den im neugegründeten Hah-verkehrsunteraehmen eingestellten Fahrer für-die Zeit vom 1.

Zitierte Normen: § 288 BGB § 286 ZPO
KostenFahrerUnfallBerufungsgerichtZeitKlägerUnternehmenRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

7
BUNDESGERICHTSHOF
Dl NAMEN DES VOLKES
048
VI ZR_202/69
URT1
in dem Rechtsstreit
 Verkflidet am
6. Oktober 1970 X r i e g 1
Justi zhauptaekretär
 ab Uikamdabeaarter der Geachift—uJle
 errn Walter B
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prhr.v.I
g e g e n
-1. Pirna Karl P
vertreten durch ihren Geschäftsführer,
2. Konrad S w	,
in Firma Karl	>u,	Co..GmbH,
' Pi
 tr. A
Beklagte und Revisionsbeklagto,
- ProKeßbevollmädn tigtor:	Rechtsanwalt	Br.
I
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Sonnabend :und Scheffen
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision des Klägers Wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Frankfurt (Main) vom 15. April 1969 insoweit auf gehoben, als in Höhe von 35.699,62 XM nebst Zinsen und wegen der Kosten des Rechtsstreits zu dem Hach teil des Klägers entschieden wurde.
II.	Im übrigen wird die' Revision des Klägers zurück gernesen.
III.	Soweit das unter I genannte Urteil aufgehoben wurde, v/ird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
IV.	Die Kosten der Revision hat zu 11/14 der Kläger zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens (3/14) bleibt dem Berufungsgericht vorbe1-halteni'
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht von den Beklagtefa' Schadensersatz wegen eines Unfalls, den er am 31. Dezember 1953 erlitt, als sein Lastzug auf dem Frankfurter Fabrikgrundstück der Beklagten Fima, mit Kisten beladen wurde. Als eine der Kisten abrutschte und auf seine Füße- auf schlug, erlitt er mehrfache Bräche beider Fußwurzeln. Br mußte etwa 10 Monate im Krankenhaus liegen und ist auch jetzt noch in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt.
■, t •
Das Landgericht hat in seinem ersten Urteil die Schadensersatzklage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, daß die Haftung der Beklagten nach §§ 898, 899 RVD ausgeschlossen sei. Auf die Berufung des Klägers. bat das Oberlandesgericht durch sein Urteil vom 21. Mai 1957 die damals geltend gemachten Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, den Anspruch auf Ersatz von Vermögens schaden gegenüber dem Beklagten	jedoch nur zur Hälfte. ,
Ferner ist antragsgemäß fest gestellt worden, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungstxäger üb er gegangen ist oder übergeht.
Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil des OberlandesgeriehtaU3t durch das Urteil des BundesgerichtZhofs vom 21. März 1958 - VI ZR 216/57 -zurückgewiesen worden.
Im Laufe des Hechts streite haben sich die Parteien hinsichtlich des verlangten Schmerzens-geldes auf einen Betrag von 10.000 IM geeinigt. Liesen Betrag hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten an den Kläger gezahlt. Außerdem hat er an ihn folgende Zahlungen geleistet:
am	10. Juli	1958	15.000,00 IM
am	29. August	1958	8.500,00 Df
 im	März	1961	1.500,00 Df
 bis	20. Juni	1962	7.395,72 Dl
 Les weiteren erhielt der Kläger von der Berufsgenossenschaft für Pahrzeughaltungen eine Rente, deren Höhe in den einzelnen Zeiträumen sich aus der Auskunft der Berufsgenossenschaft vom 11. April 1962 (Bl.587» 588 Bd. III d.A) ergibt.
Lie Parteien streiten jetzt nur noch darüber, ob und in welcher Höhe dem Kläger weitere Schadensersatzansprüche zustehen. Br hat von den Beklagten im Betragsverfahren Ersatz der durch die Einstellung von Ersatzfahrern entstandenen Kosten (Klageantrag Hr. 1), Ersatz des durch die Anfang November 1955 erfolgte Aufgabe des Fuhrunternehmens entstandenen Schadens (Klageanträge Nr. 2 und 3) und Erstattung von Heilungskosten (Klageantrag Nr. 4) verlangt.
Per Sachverhalt, aus dem diese Ansprüche hergeleitet werden, und das Vorbringen der Parteien zu diesen Ansprüchen ist in dem Tatbestand des jetzt angefochtenen Berufungaurteils (Urteil des 4. Zivilsenats des OLG in Prankfurt/Main vom 15. April 1969)
-5-	I
ausführlich wieder gegeben; hierauf wird, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage im Betrags verfahren wiederum abgevnesen.	■	'■	**	'
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Die Berufung des Klägers, mit der er die im Berufungsurteils. 33-35. wieder gegebenen-Anträge
 gestellt hat, ist erfolglos geblieben.
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Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter.
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Die Beklagten beantragen, die- Revioion zurttckzuwei sen.
Entscheidungsgründe:
' I. 1. Die Parteien sind sich einig darüber, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger zu dem mindesten die Mehraufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, daB der Kläger nach dem Unfall in seinem Fuhrunternehmen nicht mehr als Fahrer tätig sein kannte, sondern gezwungen war, an seiner Stelle einen Ersatzfahrer einzustellen, Bach den. Feststellungen des Berufungsgerichts - auf die unter III noch näher eingegangen wird - war es nicht gerechtfertigt, das gut gehende Unternehmen im Kerbst 1935 zu veräußern. Das Berufungsgericht hat dem Kläger daher nicht den hierdurch entstandenen Schaden er-
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setzt, sondern geprüft, wie'sich das Fuhrunternehmen entwickelt hätte, wenn der Kläger den - nicht gerechtfertigten - Verkauf des Unternehmens unterlassen und den Fern Verkehrsbetrieb über das Jahr 1955 hinaus weitergeiührt hätte» Es hat ihm bis 31» Dezember 1959 Ersatz der für einen Ersatzfahrer notwendigen Aufwendungen - sechs Jahre je 4*645 IM - 28*870 3X1 -zugebilligt und angenommen, dieser Anspruch einschließlich der hieraus erwachsenen Zinsen sei durch die Zahlungen des Haftpflicht Versicherers der Beklagten erloschen.
2.	Für die Zeit ab 1. Januar I960 hat das Berufungsgericht dem Kläger weitere Ersatzansprüche aberkannt. Die Gründe, aus denen es zu dieser Entscheidung gekommen ist, werden von der Revision mit Recht beanstandet.
Im Berufungsurteil wird diese Begrenzung der Ersatzpflicht wie folgt begründet: Der Sachverständige Dr. ftfl^plsei unter Zugrundelegung der dem Unternehmen des Klägers eigentümlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in Verbindung mit der allgemeinen Ent-wirklung im Fern Verkehrsgewerbe zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger, auch wenn er nicht mehr als Fahrer tätig gewesen wäre, ab I960 schon wieder so viel verdient hätte, daß die Kosten eines Fahrers "glatt verdaut11 worden wären.Sei das Unternehmen aber - ohne den Unfall - ab I960 in der Lage gewesen, auch ohne eine Fahrertätigkeit des Klägers die Aufwendungen für einen angestellten Fahrer zu finanzieren, so komme von diesem Zeitpunkt ab dem Ausfall des Klägers durch den Unfall hinsichtlich der Lohnaufwendungen keine
 
Bedeutung mehr zu. Daher könne eine Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz von Lohnaufwendungen für einen Fahrer nur für die Zeit bis Ende 1959 bejaht werden.
Diese Betrachtungsweise kann rechtlich nicht gebilligt werden. Venn der Betrieb, wie das Berufungsgericht annimmt, ab I960 einen angestellten. Fahrer "glatt verdaut" hätte, so bedeutet dies, daiä.das Unternehmen die Aufwendungen .für den Fahrer ohne Schwierigkeiten hätte auf bringen können. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß der Kläger bei Fortführung des Betriebes von diesem Zeitpunkt an nicht mehr durch den Unfall geschädigt gewesen sei. Venn er selbst unfallbedingt nicht mehr fahren konnte, liegt es nahe, daß sein Gewinn auch nach 1960 durch die Lohnaufwendungen für einen Fahrer geschmälert worden wäre. Darin hätte dann sein Schaden bestanden.
MT.
Es ist nichts dafür dargetan, daß der Kläger auch ohne den Unfall ab 1960 die eigene Fahrtätigkeit -eingestellt und den Betrieb nur noch mit einem oder mehreren Fahrern aufrechterhalten hätte. Der Kläger stand im Jahre 1960 im 54. Lebensjahr. Auch der Sachverständige Dr.	nimmt	an,	daß	der	Kläger ohne
 den Unfall mindestens bis zu dem 60, Lebensjahr gefahren wäre. Er verweist darauf, daß viele Fahrer auch nach dem 60. Lebensjahr noch in der Lage sind, Lastzüge im Fernverkehr regelmäßig zu fahren.
Hiernach können den Kläger Ersatzansprüche für die Zeit ab 1. Januar 1960 nicht mit der Begründung versagt werden, die das Berufungsgericht in seinem Urteil gegeben bat.
 
3.	Bedenken sind auch gegen die Gründe zu erheben, aus denen das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von Spesen verneint bat. Es hält nicht für dar ge ten, daB nach dem Unfall auf den Fernfahrten höhere Aufwendungen an Spesen angefallen seien, als der Kläger für sich und Frau hätte erbringen müssen, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte und der Kläger weiterhin als Fahrer hätte tätig sein können. Dabei ist jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, ungeprüft geblieben, ob nicht die Ausgaben des Klägers und seiner Frau für Verzehr auf den Fernfahrten ihnen Ersparnisse im Haushalt eihbrachtca, die ihnen nach dem Unfall entgingen, weil die an den angcstellten Fahrer gezahlten Spesen Ausgaben ohne Gegenvortei 1 waren. Bas Berufungsgericht hätte dieser Behauptung des Klägers nachgehen und gegebenenfalls nach § 28? ZPO schätzen müssen, ob
 und inwieweit dem Kläger insoweit ein von den Beklagten zu ersetzender Schaden entstanden ist.
4.	Bagegen können die weiteren Angriffe der Revision gegen diesen Seil des Berufungsurteils (Klageantrag Jfr. 1) keinen Erfolg haben*
a)	Bas Berufungsgericht hatte über die Höhe des zu ersetzenden Schadens nach § 287 ZFO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Bei dem grofien Ermessens Spielraum, den diese Bestimmung dem Satrichter gewährt, sind der Nachprüfung des Revisionsgerichts von vornherein enge Grenzen gezogen. Der Senat kann nur prüfen, ob die Ermittlung des Schadens auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und
 
ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen v/orden sind. Saß das Berufungsurteil außer in den oben erwähnten Punkten weitere Rechtsfehler dieser Art zu dem Nachteil des Klägers enthalte, kann der Revision nicht zugegeben werden.	'	’•«
b)	Rechtsirr turns ftei hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger keinen Ersatz von Aufwendungen »für einen zweiten Fahrer beanspruchen kann*
Sem Kläger könnten insoweit Ersatzansprüche zu-stehen, wenn infolge seines Unfalls nicht nur er als Pahrer, sondern ab Oktober 1935 auch seine Ehefrau als Beifahrerin ausgefallen wäre. Sas ist jedoch nicht festgestcllt. Sic damalige Ehefrau des Klägers hat früher ihren Mann und nach dessen Unfall den eingestellten Ersatzfahrer als Beifahrerin begLeitet. Sie hat diese Tätigkeit eingestellt, als der. Ersatzfahrer R^Ü^ im Oktober 1955 einen Unfall verursachte und der Kläger daraufhin den Betrieb einetellte und das Unternehmen verkaufte. Saa Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß die damalige Ehefrau des Klägers von dieser Zeit an aus Gründen, die auf den Unfall ihres Mannes zurtiokzuführen sind, nicht mehr hätte als Beifahrer in tätig sein können, so daß bei der unterstellten Portführung des Betriebes jetzt ein zweiter Pahrer hätte eingestellt werden süssen.
Bia Erwägungen des Berufungsgerichts zu dieser Präge halten sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden freien richterlichen Beweiowürdigungj sie sind aus RechtsgxUnden nicht zu beanstanden.
-	10	,T
c)	Vergebens wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht auf den Ersatzanspruch des Klägers für die Zeit bis 31. Dezember 1959 (27.870 DM und Zinsen) auch den' Betrag von 8.500 DM verrechnet hat, den der Haftpflichtver ei oberer der Beklagten am 29.August 1958 gezahlt hat.
Der Kläger muß sich diese Zahlung auf die hier in Betracht kommende Schadensersatzforderung anrechnen lassen. Hiervon ist er zunächst selbst ausgegangen, denn er hat im ersten Rechtszug stets seinen Anspruch auf Ersatz des durch die Aufgabe des Unternehmens entstandenen Schadens um den Betrag von 8.500* 3M gekürzt und ist erst im zweiten Rechtszug mit der Behauptung hervorgetreten, die Zählung von 8.500 IM sei für die Anschaffung eines gebrauchten Personenkraftwagens Opel Kapitän bestimmt gewesen. Das Berufungsgericht verweist mit Recht darauf, daß der Kläger sich damit mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzte. Zudem ist aber auch nichts dafür dargetan, daß die Beklagten verpflichtet oder bereit gewesen wären, ihm die Kosten für die Anschaffung dieses Fahrzeugs zu ersetzen. Der Kläger war nach seinem eigenen Vorbringen schon seit 1955 im Besitz eines gebrauchten Opel-Kapitän und hat im Jahre 1956 wiederum einen Gebrauchtwagen dieses Typs erworben. Wenn sich der Kläger im Jahre 1958 erneut einen gebrauchten Opel-Kapitän angeschafft hat, so ist kein Rechtsgzund ersichtlich, aus dem die-Beklag ten verpflichtet sein könnten, ihm die Anschaffungskosten zu ersetzen.
 
d)	Nach der Meinung des Berufungsgerichts kann der Kläger auf seine Schadensersatzforderung nach §§ 288, 291 BGB 4$ Zinsen beanspruchen. Die darüber hinaus geforderten Zinsen hat es ihm aberkannt, weil er sub«= ptantiiert nicht behauptet habe, wann und in welcher Höhe er unfallbedingt oder infolge Verzugs der Beklagten Kredite mit einem Zinsfuß von 12 £ aufgenommen oder in anderer Höhe Verzugsschaden gehabt habe. Auch dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
XI. Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine im Jahre 1954 durchgeführte ,Kahrzeugreparatur (4.070 IM) zusteht.
Biese Reparatur ist, wie der Kläger selbst -verträgt, durch unsorgfältiges Pahren des damaligen Ersatzfahrers	h-Otwendig geworden. Pür die
 hierdurch entstandenen Kosten können nach der Ansicht. des Berufungsgerichts die Beklagten nicht haftbar gemacht werden, weil der Schaden durch ein unsachgemäßes Eingreifen eines Britten entstanden und somit nicht adäquat ursächlich auf den Unfall des Klägers zurüokzufUhren sei.
i .
Demgegenüber meint die Revision: Das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Einstellung des Er-satzfahrere 6^^^ eine adäquate Folge des Unfalls vom 51. Dezember 1953 gewesen sei. Es liege nicht außerhalb jeder Erfahrung, daß ein solcher Ersatz fahr er unsorgfältig fahre und seinem Arbeitgeber Schaden verursache. Deshalb seien die Reparaturkoeten von 4.070 D* als adäquater Schaden von den Beklagten zu erstatten.
m -
Hierin kann der Revision nickt gefolgt werden.
Ihr ist zuzugelien, daß eine durchgehende Ursachenreihe von der unerlaubten Handlung des Beklagten	bis
 zu dem hier in Betracht kommenden schädlichen Erfolg
 führt, denn ohne, den von den Beklagten zu verantwor-
/
tenden Unfall des Klägers wäre der Ersatzfahrer nicht eingestellt worden und es daher auch nicht zu dem konkreten Fahrzeugschaden gekommen, den er im Jahre ,1954 verschuldet hat. Die Revision, irrt aber oft ihrer Heinung, daß dieser Kausalzusammenhang als adäquat anzusehen und den Beklagten zuzurechnen sei. £s entspricht keineswegs allgemeiner Erfahrung, daß ein ordentlicher Srsatzfahrer unsorgfältiger fährt als der Fahrzeughalter und daß -die Einstellung eines solchen Fahrers das Unfallrisiko erhöhe. Der von	ver-
ursachte .Schaden ist deshalb nicht den Beklagten zuzurechnen.
\ » .
Es ist nichts dafür dargetan, daß. der Kläger gezwungen gewesen sei, einen unzuverlässigen Fahrer einzustellen. Daher kann dahingestellt bleiben, ob und iuwi eweit der Kläger in einem solchen.Fall Ersatz der Reparaturkosten von den Beklagten bean-epruchen könnte.
III. 1. Ben Anspruch auf Ersatz des durch den Verkauf des Fuhrunternehmens entstandenen Schadens hat der Kläger im wesentlichen auf die Behauptung gestützt, die Einstellung des Betriebes im Oktober/Eovember 1955 und die Veräußerung des Unternehmens sei aus kaufmännischen und wirtschaftlichen .Gesichtspunkten infolge seines Unfalls vom 51.. Bezember 1953, vor allem wegen der ausgebliebenen Ersatzleistungen der Beklagten,
 
notwendig gev/esen. Bas Berufungsgericht hält die Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch nicht für gegeben. Nach seinen Pest Stellungen bestand fUr den Kläger in Oktober/Novenber 1955'kein Anlaß, der es rechtfertigen konnte, das Fernver-kehrsunternehmen aufzugeben und zu veräußern.» Bas Berufungsgericht bat die geschäftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zeit vor und nach dem Unfall miteinander verglichen und - gestützt auf die Gutachten der Sachverständigen X(0^und Br.	-
festgestellt, daß in den Jahren 1954 und 1955, in denen der Kläger das Unternehmen mit Hilfe eines an-gestellten Fahrers wei terbetri eben hatte, der Umsatz und der Gewinn des Unternehmens erheblich »gestiegen waren und sich auch das Vermögen des 'Klägers vermehrt hatte. Ba bei diesem Ergebnis die Aufwendungen des Unternehmens für einen Ersatzfabrer berücksichtigt sind und trotzdem eine erhebliche Steigerung der Um-s ätze'und der Gewinne erzielt wurde,-war es nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt, das Unternehmen im Herbst 1955 stillzulegen und auf-‘ergeben. Auf keinen Fall, so wird im Berufungsurteil ausge führt, könne fest gestellt werden, daß das Ausbleiben der Ersatzleistungen die Aufgabe des Betriebes notwendig gemacht habe.
2. a) Bie Revision wirft dem Berufungsgericht in erster Binie vor, es habe die Grundsätze der Adäquanz verkannt. Sie meint: Es komme nicht darauf an, ob für ‘einen objektiv gesunden Sransportunter-v-nehmer die Stillegung des Betriebes im Bereich der •Wahrscheinlichkeit gelegen und ob er Anlaß gehabt habe, den Betrieb stillzulegen. Bieses Wahrschein-
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lichkeitsurteil sei vielmehr auf der Grundlage der besonderen läge des Klägers zur Zeit der Stillegung zu fällen.
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung gerade auf die besondere Eage abgestellt, in der sich der Kläger , und sein Unternehmen im Oktober/November 1955 befanden. Es hat alle Umstände geprüft und gewürdigt, die nach der Behauptung des Klägers für die Beurteilung seiner damaligen Lage und für seinen Entschluß, den Betrieb aufzugeben, von Bedeutung waren (u.a. Wechsel Verbindlichkeiten, Ausfall des Fahrers, R^BH^» angeblicher Zusammenbruch der Ehefrau).
b) Als Anlaß und eigentlicher Grund für die Aufgabe und die Veräußerung des Unternehmens verbleibt nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nur die Tatsache, daß R^|B im Oktober 1955 bei einem Unfall verletzt wurde und deshalb als Fahrer ausficl. Das allein rechtfertigte es nicht, den wirtschaftlich gesunden Betrieb einzustellen. Der Kläger war vielmehr den Beklagten gegenüber verpflichtet, an Stelle von R^BH^ einen anderen Fahrer einzustellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus seiner Pflicht, den Schaden aus seinem Unfall vom 51. Dezember 1955 zu mindern (§ 254 Abs. 2 BGB). Daß es nicht möglich gewesen sei, in Hamburg einen geeigneten Ersatz fahr er zu finden, ist nicht dar getan. Der Kläger hat nicht einmal substantiiert vorgetragen, ob und welche Bemühungen er unternommen hat, um einen anderen Fahrer zu bekommen.
c) Ber Revision ist zuzugeben, daß gegen, eine Fortführung des Unternehmens Bedenken hätten bestehen miissen, ;enn damals nicht nur der Fahrer	son-
dern wegen eines Zusammenbruchs auch die Ehefrau des Klägers als Beifahrerin ausgefallen wäre und der Kläger deshalb zwei Fahrer hätte einstellen müssen.
Baß dies notwendig-war, ist jedoch rieht festgestellt.
Bas Berufungsgericht hält vielmehr aufgrund der Aussage, die die frühere Ehefrau des Klägers als Zeugin gemacht hat, für bewiesen, daß sie zu der Zeit, als nach seinem Unfall aus fiel, durchaus noch in der Lagp war, als Fahrerin tätig zu sein. Sie hatte noch nach dem Ausscheiden von	der beklagten
 Firma	zweimal	angeboten,	als	selbständige
 Unternehmerin, d.h. als Fahrerin, für sie tätig zu sein. Jedenfalls war, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei feststellt, im Herbst 1955 nicht erkennbar, daß und wann sie aus Gesundheitsgründen für den Betrieb ausfallen werde.
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d ) Wenn , wie rechtsfehlerfrei fest gestellt ist, der Verkauf des Unternehmens, nach der Ertragslage objektiv nicht gerechtfertigt war, so könnten sich gleichwohl Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten ergehen, falls der Kläger bei seinem Unfall gesundheitliche Schäden davongetragen hätte, die ihn außerstande setzten, wie ein Gesunder alle wirtschaftlichen Möglichkeiten richtig abzuuägen. Dafür, daß er infolge seines Unfalls hierzu nicht mehr in der Lage gewesen sei, ist jedoch nichts dar getan. Bie Revision verweist in diesem Zusammenhang auf die schweren Fußverletzungen des Klägers und meint, es sei verständlich und nicht außergewöhnlich, daß er nach seinem
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Ausscheiden ale Fahrer resigniert und das Fern ver-kehrsunt ernehmen auf gegeben habe. Dieses Vorbringen kann ihr jedoch nicht zu dem Erfolg verhelfen, denn daraus kann nicht hergeleitet werden, daß der Kläger berechtigt sei, die nachteiligen Folgen aus dem wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Verkauf des Unternehmens auf die Beklagten abzuwälzen.
e) Von einer Vernehmung des Rechtsanwalts Br. St^fp und des St euer bevollmächtigten konnte das Berufungsgericht abeehen, ohne dadurch gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen. Es hat die durch diese Zeugen unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt. Bann ist aber in der Vichtvernehmung dieser Zeugen kein Verstoß gegen § 286 ZPO zu .erblicken.	..
XV. Soweit der-Kläger die Kosten einer Heilkur (4=394,24 DM) ersetzt verlangt, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil es nicht für erwiesen hält, daß diese Kur notwendig und zweckmäßig gewesen sei. Es bat ausgeführt: Die Berufsgenossenschaft habe, wie der Kläger selbst nicht bestreite, eine Heilkur mit der Begründung abgelehnt, daß eine Besserung nicht zu erwarten sei. Biese Entscheidung habe der Kläger nicht auszuräumen vermocht, zu demal der Arzt, der ihm zu der Kur geraten habe, verstorben sei.
Hit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht in dieser Präge die Möglichkeiten der Aufklärung nicht erschöpft hat. Allerdings hat der Kläger vor ge tragen, die Kur sei ihm von dem inzwischen verstorbenen Professor *m verordnet worden.
 
Sr hat aber gleichzeitig zu dem Beweis dafür, daß die Kur zur Behandlung der Unfallfolgen erforderlich war, beantragt, die Behandlungsunterlagen der Orthopädischen Klinik HggpflB bei zuziehen und den behandelnden Arzt Br.	als	sachverständigen Zeugen
 zu vernehmen. Biesen Beweisantzägen hätte stattgegeben werden müssen«
V.	Im übrigen greifen die Angriffe der Revision -gegen das Berufungsurteil nicht durch. Soweit es sich um Terfahrensrügen bandelt, ist es nicht erforderlich, hierauf im einzelnen einzugehen (Art. 1 Hr. 4 des Entlastungsgesetaee).
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VI.	Zusammenfassend ergibt sioh, daß die Revision in drei Punkten Erfolg hat. Bas Berufungsurtöil kann nicht bestehen bleiben, soweit die Klage hinsichtlich der Ersatzansprüche für die Zeit ab 1. Januar I960, hinsichtlich des Spesenersatzes und hinsichtlich der Kosten für eine Heilkur abgewiesen wurde. Ba zu 'diesen Tragen weitere tatsächliche Pest Stellungen erforderlich sifcd’, !war die Sache- insoweit zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bar Betrag von 33.699,62 ZK, dessentwegen das Berufungsurteil aufgehoben wurde, umfaßt 4.394,24 IM, die der Kläger als Kosten für eine Heilkur beansprucht, 3.183*82 DM, die als Spesenersatz gefordert werden, und 24.121,36 2XS (18.121,56 2M plus 6.000 IH) für Lohnaufwendungen. Ber Kläger hat mit seinem Klageantrag Hr. 1 zu dem Ersatz für Lohnaufwendungen für die Zeit vom 14. Pebruar 1961 bis 30. Juni 1962*18*121,56 IM
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verlangt (Bl. 1100). Da ihm auch für die vorher gehende Zeit (1. Januar I960 bis 13. Februar 1961) ein Ersatzanspruch. zustehen könnte, war das Berufungsurteil auch wegen des für diese Zeit in Betracht kommenden Betrages aufzuheben. Bas Berufungsgericht hat für die Zeit bis einschließlich 1959 einen Schaden von jäbr-r lieh 4.645 2K angenommen. Da sich für die spätere Zeit ein höherer Schaden ergeben könnte, erschien es angebracht, für die Zeit vom 1. Januar I960 bis 13. Februar 1961 einstweilen einen Betrag von 6.000 Hi zugrunde zu legen.
VII.	Soweit der Senat die Kosten des Re-scL-sionsverfahrens dem Kläger zur Bast gelegt hat, beruht die Entscheidung auf §§ 97» 92, ZP0. Welche Partei die restlichen Kosten der Revision zu tragen hat, hängt von der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts ab. Daher war ihm auch diese Entscheidung zu übertragen.
 
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Till. In der neuen Verhandlung wird gegebenenfalls zu beachten sein, daß der Ersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten SchflR nach der Auffassung des Berufungsgerichte nur zur Hälfte begründet ist. Ferner wird zu berücksichtigen sein, daß der Kläger hilf’s weise für den im neugegründeten Hah-verkehrsunteraehmen eingestellten Fahrer für-die Zeit vom 1. Juli 1962 bis 30. Juli 1963 Auf--• .'Wendungen in Höhe von 9*581,08 2XS geltend gemacht >• hat (vgl. Schriftsatz vom 17. Msi\ 1967 s. 8 und 9).
/ Fehle	Br.	Bode
 Bundesrichter Sonnabend ist erkrankt und deshalb verhindert-zu unterschreiben
 Fehle
Br. Weber
 Schaffen
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