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BGH · VI ZR 202/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 202/66

Der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Januar 1969 unter Mit-Wirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Dr» Weher, Dr» Nüßgens, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7» Juli 1966 wird zurückgewiesen» Januar 1962 der ZeitungsVerleger Dr. Ko wegen eines fortgesetzten Vergehens der Kuppelei und die Klägerin wegen eines Vergehens der uneidlichen Falschaussage rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Begünstigung zu Gefängnisstrafen verurteilt wordeno Das Strafurteil war zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht in diesem Verfahren noch nicht rechtskräftig» Die Presse hatte über dieses Strafverfahren unter Nennung der Namen der Angeklagten damals ausführlich berichtet» “Schauplatz verbotener Zerstreuungen war die Y/obnung, die sich Dr» K» im vierten Stock des Verlagsgebäudeo der Passauer Neuen Presse eingerichtet hatte» Jahrelang hatten die Passauer Bürger in dem schmucklosen Neubau nur die Wirkungsstätte eines erfolgreichen ZeitungsVerlegers gesehen» Bin peinlicher Prozeß vor der Großen Strafkammer im Januar 1961 zerstörte dieses Bild» Der Prozeß endete mit einer Verurteilung nicht nur fahrlässig, sondern vorsätzlich in die Intimsphäre der Klägerin eingegriffen und sie in ihrem Person-lichkeitsrecht grob schuldhaft schwer verletzt, indem sie gegen deren Willen das erwähnte Bild und die Behauptung geschlechtlicher Verfehlungen sowie ihrer Bestrafung verbreitet habe» Baß die Beklagten zu demindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt und in Kauf genommen hätten, die Klägerin werde mit der Veröffentlichung des Bildes nicht einverstanden sein, ergebe sich daraus, daß das Bild der Klägerin mit einem extremen Teleobjektiv auf.weite Entfernung qufgenommen worden seio Bei der Erstbeklagten ergebe sich ein eigenes Verschulden daraus, daß keine organisatorischen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Eingriffen in das Persön-lichkeitsrecht Dritter getroffen worden seien» Die Haftung des Zweitbeklagten sei mit seiner Stellung als Chefredak-t.eur begründet» Wenn er in dieser Stellung rechtswidrige Veröffentlichungen nicht habe verhindern können, so liege ein Orgonistationsmangel vor, für den er einzustehen habe» Die Klägerin hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Schmerzensgeldes nebst Zinsen begehrt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hate Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten» und die Klägerin zu Recht verurteilt worden seien, ob das Urteil rechtskräftig und ein Rechtsmittel aussichtsreich sei, werde nicht erörterte Die Beklagten hätten auch nicht schuldhaft gehandelte Sie hätten es als erlaubt ansehen können, das Verhalten des Dr« K» nach allen Seiten zu schildern und hierbei auch dessen Pie Auffassung des früheren Urteils des Bundesgerichtshofs, die Veröffentlichung des Bildes der Klägerin sei unzulässig, hätten sie nicht vorhersehen können. 1. Das Berufungsgericht läßt im einzelnen dahinstehen, ob entsprechend der gefestigten Rechtsprechung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts für die erlittene ideelle Einbuße eine Entschädigung in Geld gefordert werden kann. ihre Bild und Text umfassende Gesamtheit - in das Persönlichkeit srecht der Klägerin eingegriffen haben,, Bas Berufungsgericht hält aber das Klagebegehren deshalb für unbegründet, weil es nach seiner Auffassung für die Zubilligung einer Geldentschädigung an den bei solcher Sachlage zu fordernden zusätzlichen Voraussetzungen mangelt» 2» Damit geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats, zutreffend davon aus, daß dem durch eine schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts B3troffenen Ersatz des immateriellen Schadens nicht schlechthin und in jedem Palle zuzubilligen ist» Kur bei ernsten und nachteiligen Per s önli chke its Ver- fenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für schwere ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geld-entschudigung zu gewähren« Im Hinblick auf die vielschichtigen Möglichkeiten einer Verletzung des Persönlichkeits-rechts ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem Betroffenen, dessen niehtvermögensrechtliehe Einbuße auf andere Weise nicht ausgleichbar ist, gerechterweise eine Genugtuung für die erlittene Unbill zuzusprechen ist» Das ist insbesondere dann der Pall, wenn den Schädiger der Vorwurf schwerer Schuld trifft oder wenn es sich um einen tief- Bas Berufungsgericht hält die Darstellung lediglich insofern nicht für vollständig, als ein mit dem Sachverhalt nicht vertrauter Leser den Bericht dahin verstehen konnte, daß die strafrechtlich geahndeten Handlungen des Dr. K. Das war aber nicht der Fall» Denn die Klägerin hatte sich mit dem zulässigen Rechtsmittel gegen das Strafurteil zur Wehr gesetzt, so daß damals noch nicht endgültig feststand, ob der gegen sie erhobene Vorwurf aufrecht erhalten blieb. Die gesamte Tages- und Zeitschriftenpresse hat damals, wie die Beklagten unwidersprochen vorgetragen haben, gleichlautend wie später der "Stern“ über das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Paussau berichtet. Durch diese Berichterstattung, deren Zulässigkeit auch die Klägerin nicht in Frage gestellt hat, war sie in der Öffentlichkeit bereits in einer Weise bekannt geworden, die ihre Ehre und ihr Ansehen in schwerer Weise mindern mußte. Bei seiner Würdigung berücksichtigt das Berufungsgericht durchaus, daß die jetzt beanstandete Veröffentlichung erst sechs Monate nach Abschluß des Passauer Strafverfahrens erschienen ist. Das Berufungsgericht sieht durchaus, daß damit sachlich noch nicht veranlaßt war, die Klägerin unter Namensnennung in der auffallenden Form einer Bildveröffentlichung mit hervorstehenden Bildunterschriften herauszustellen. Es wertet diesen Vorgang unter Berücksichtigung der übrigen bereits erwähnten Umstände aber dahin, daß es sich nicht um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin handelt, zu deren Ausgleich die Zubilligung einer Entschädigung erforderlich wäre. standeten Veröffentlichung ein klarstellender Hinweis fehlt, das Strafurteil sei noch nicht rechtskräftig« Bas Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Beklagten diesen Umstand vorsätzlich oder auch nur grob fahrlässig nicht bedacht haben« 25 Hr. 1 KurstUrhff und das Urteil vom 9c Juni 1965 ( Ib ZR 126/63 - “Spielgefährtin” « BM KunstUrhG § 22 Hr. 10) darzutun, daß die BildVeröffentlichung selbst dann unzulässig war, wenn die Klägerin zu dem Personenkreis zu rechnen sei, der mit der Zeitgeschichte nur “relativ“ verknüpft war. punkte bestünden, hatten die damaligen Beklagten selbst nicht geltend gemacht» Auch das jetzt angegriffene Berufungsurteil bejaht, daß der Vorwurf abartiger Veranlagung gegenüber einer Frau schwerwiegend ist (vgl» Bl. 8)» Zutreffend beurteilt es die jetzt beanstandete Veröffentlichung deshalb anders, weil in ihr über ein Strafurteil berichtet wird, nach dessen Feststellung die Klägerin bei den strafrechtlich geahndeten Handlungen des Dr. K„ in abartiger Weise mitgewirkt hat.

schwerPassauerBerufungsgerichtBildVeröffentlichungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZj______________nein
BGB §§ 847 7 823 Ah; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs» 1 Nr. 1
Zuni Brsatz des ideellen Schadens, wenn die Illustriertenpresse durch Veröffentlichung eines Lichtbildes mit Hext in das Persönlichkeitsrecht eingreif t»
BGH, Urto Vo 7o Januar 1969 - VI ZR 202/66 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 202/66	URTEIL	Verkündet	am
7o Januar 1969 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Geochäftsinhaberin Edith p(ÜP, .A^J^straße ^0,

- Prozeßbevollmächtigters
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und Revisi
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Rechtsanwalt Frhrl
 gegen
1o früher: Verlag Henri und Verlagshavis Gl treten durch den
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mbH & 'Co.-, gesetzlich ver* Henri
- Prozeßbevollraächtigte:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revi äons b eklagt e,
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Der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Januar 1969 unter Mit-Wirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Dr» Weher, Dr» Nüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7» Juli 1966 wird zurückgewiesen»
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt»
Von Rechts wegen Tatbestand:
In einem Strafverfahren, das weithin Aufsehen erregte, waren mit Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Passau vom 23. Januar 1962 der ZeitungsVerleger Dr. Ko wegen eines fortgesetzten Vergehens der Kuppelei und die Klägerin wegen eines Vergehens der uneidlichen Falschaussage rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Begünstigung zu Gefängnisstrafen verurteilt wordeno Das Strafurteil war zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht in diesem Verfahren noch nicht rechtskräftig» Die Presse hatte über dieses Strafverfahren unter Nennung der Namen der Angeklagten damals ausführlich berichtet»
In Nr» 28 der Illustrierten "Stern1* vom 10» Juli 1962, die von der Erstbeklagten herausgebracht wird und deren Chefredakteur der Zweitbeklagte ist, erschien unter der
 
Überschrift “Sein Freund der Herr Minister“ der erste Teil eines Foi'tsetzungsberichtes, der sich mit dem ZeitungsVerleger Dr» K0 befaßte» In ihm v/ird auch der oben angeführte Strafprozeß erwähnt. In einer Spalte mit drei Lichtbildern ist das Haus mit der Wohnung des Lr« K. abgebildet„ Darunter finden sich folgende Ausführungen:
“Schauplatz verbotener Zerstreuungen war die Y/obnung, die sich Dr» K» im vierten Stock des Verlagsgebäudeo der Passauer Neuen Presse eingerichtet hatte» Jahrelang hatten die Passauer Bürger in dem schmucklosen Neubau nur die Wirkungsstätte eines erfolgreichen ZeitungsVerlegers gesehen» Bin peinlicher Prozeß vor der Großen Strafkammer im Januar 1961 zerstörte dieses Bild» Der Prozeß endete mit einer Verurteilung
K» vmrde für schuldig befunden “zwei Frauen zwecks Vollführung der Unzucht zusamraengefUhrt“ zu habeno“
Das unterste der drei Bilder zeigt die Klägerin mit folgendem Text: “Spielgefährtin Edith	leugnete»»»
den Freund rettete sie nicht“»
Auf Antrag der Klägerin wurde der Erstbeklagten mit Toilurteil des Landgerichts München I vom 11» Dezember 1962 die Verbreitung dieses Bildes verboten» Das Oberlande3ge-richt München und der Bundesgerichtshof bestätigten dieses Teilurteil.
Schmerzensgeld wegen der Verbreitung ihres Bildes und den im Zusammenhang damit aufgestellten Behauptungen» Sic hat die ihr vor geworfenen strafbaren Handlungen bestritten und darauf hingewiesen, daß Dr» K» und sie nach wie vor nicht vorbestraft seien« Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs sei rechtskräftig festgestollt, daß die Verbreitung des Bildes rechtswidrig gewesen sei» Die Erstbeklagte habe
 
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nicht nur fahrlässig, sondern vorsätzlich in die Intimsphäre der Klägerin eingegriffen und sie in ihrem Person-lichkeitsrecht grob schuldhaft schwer verletzt, indem sie gegen deren Willen das erwähnte Bild und die Behauptung geschlechtlicher Verfehlungen sowie ihrer Bestrafung verbreitet habe» Baß die Beklagten zu demindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt und in Kauf genommen hätten, die Klägerin werde mit der Veröffentlichung des Bildes nicht einverstanden sein, ergebe sich daraus, daß das Bild der Klägerin mit einem extremen Teleobjektiv auf.weite Entfernung qufgenommen worden seio Bei der Erstbeklagten ergebe sich ein eigenes Verschulden daraus, daß keine organisatorischen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Eingriffen in das Persön-lichkeitsrecht Dritter getroffen worden seien» Die Haftung des Zweitbeklagten sei mit seiner Stellung als Chefredak-t.eur begründet» Wenn er in dieser Stellung rechtswidrige Veröffentlichungen nicht habe verhindern können, so liege ein Orgonistationsmangel vor, für den er einzustehen habe»
Die Klägerin hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Schmerzensgeldes nebst Zinsen begehrt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hate
 Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten»
Sie haben geltend gemacht, mit den beanstandeten Bildern und dem darunterstehenden Text hätten sie wahrheitsgemäß über ein Ereignis berichtet, über das seiner Zeit in gleicher Weise die gesamte Tages- und Zeitschriftenpresse gleichlautend geschrieben habe» Ob Pr. K. und die Klägerin zu Recht verurteilt worden seien, ob das Urteil rechtskräftig und ein Rechtsmittel aussichtsreich sei, werde nicht erörterte Die Beklagten hätten auch nicht schuldhaft gehandelte Sie hätten es als erlaubt ansehen können, das Verhalten des Dr« K» nach allen Seiten zu schildern und hierbei auch dessen
 
Privatleben einzubeziehen. Pie Auffassung des früheren Urteils des Bundesgerichtshofs, die Veröffentlichung des Bildes der Klägerin sei unzulässig, hätten sie nicht vorhersehen können. Im übrigen habe der Klägerin durch die Veröffentlichung kein Schaden entstehen können, weil der Schaden an Ruf bereits durch das vorangegangene Bekanntworden der Verurteilung eingetreten sei. Zudem habe die Klägerin diesen Schaden selbst verursacht. Schließlich haben die Beklagten darauf hingewiesen, das Gesetz sehe bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts für einen Nichtvermögens schaden keinen Ersatz in Geld vor. Per Zweitbeklagte hat geltend gemacht, als Chefredakteur habe er mit den beanstandeten Artikeln nichts zu tun gehabt«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren v/eiter. Die Beklagten bi tten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent scheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht läßt im einzelnen dahinstehen, ob entsprechend der gefestigten Rechtsprechung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts für die erlittene ideelle Einbuße eine Entschädigung in Geld gefordert werden kann.
Es legt seiner Beurteilung weiterhin ohne nähere IfÖrterung zugrunde, daß die Beklagten durch die beanstandete Veröffentlichung - jedenfalls, wie dem Gesamtzusammeh-hang der Entscheidungsgründe zu entnehmen ist, durch
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ihre Bild und Text umfassende Gesamtheit - in das Persönlichkeit srecht der Klägerin eingegriffen haben,, Bas Berufungsgericht hält aber das Klagebegehren deshalb für unbegründet, weil es nach seiner Auffassung für die Zubilligung einer Geldentschädigung an den bei solcher Sachlage zu fordernden zusätzlichen Voraussetzungen mangelt»
2» Damit geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats, zutreffend davon aus, daß dem durch eine schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts B3troffenen Ersatz des immateriellen
 Schadens nicht schlechthin und in jedem Palle zuzubilligen ist» Kur bei ernsten und nachteiligen Per s önli chke its Ver-
letzungen besteht das unabweisbare Bedürfnis, den Betrof-
fenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für schwere ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geld-entschudigung zu gewähren« Im Hinblick auf die vielschichtigen Möglichkeiten einer Verletzung des Persönlichkeits-rechts ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem Betroffenen, dessen niehtvermögensrechtliehe Einbuße auf andere Weise nicht ausgleichbar ist, gerechterweise eine Genugtuung für die erlittene Unbill zuzusprechen ist» Das ist insbesondere dann der Pall, wenn den Schädiger der Vorwurf schwerer Schuld trifft oder wenn es sich um einen tief-
greifenden Eingriff in die persönliche Sphäre oder eine schwere Ehrverletzung handelt (BGHZ 35, 363; 39, 124;
 BGH Urteil vom 5„ November 1963 - VI ZR 216/62 = Hl 847 BGB Kr» 25)o Das gilt auch, soweit eine Entschädigung wegen Verstosses gegen den Bildnisschutz in Präge steht (BGH Urteil vom 15» Januar 1965 - lb ZR 44/63 - !,V/ie uns die anderen sehen11 = LM KunstUrhG § 22 Kr« 9)»
 
Diese Grundsätze zieht die Revision im einzelnen nicht in Zweifel.
3. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind besonders der Grad des Verschuldens und die Art sowie Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, gegebenenfalls auch Anlaß und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 39» 124, 133; BGH Urteil vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64 = IM QQ Art. 5 Hr, 19; BGH Urteil vom 15. Januar 1965 - Ib ZR 44/63 = a.a.'Q.).
Das Berufungsgericht verneint das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Hach der möglichen Würdigung des Tatrichters enthielt die Gesamtheit von Bild und erläuterndem Text im wesentlichen nichts Unwahres. Text und Bilder - so versteht das Berufungsgericht die beanstandete Veröffentlichung - verweisen den Leser auf den "peinlichen Prozeß des Br. K. im Januar 1961" (richtig; 1962). Das Haus als Tatort und die beiden Pr au en, darunter die Klägerin, als Beteiligte an den dem Dr. K, zu dem Vorwurf gemachten Handlung ei werden im Bild gezeigt und durch die Bildunterschriften mit Ortsund Namensnennung unmißverständlich her ausgestellt. Der Bericht Uber die Verurteilung des Dr. K. durch die Große Strafkammer des Landgerichts Passau im Januar 1962 trifft nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts zu. Auch die im Druck hervorgehobene Überschrift "Schauplatz verbotener Zerstreuungen'
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und die Unterschrift unter dein Bild der Klägerin “Spielgefährtin Edith Berger leugnete...” enthalten nichts Unwahres. Insoweit wird das Berichtet, was in dem Strafurteil Uber die fraglichen Vorfälle in dem abgebildeten Haus und die Beteiligung der Klägerin trots ihres Bestreitens festgestellt ist. Bas Berufungsgericht hält die Darstellung lediglich insofern nicht für vollständig, als ein mit dem Sachverhalt nicht vertrauter Leser den Bericht dahin verstehen konnte, daß die strafrechtlich geahndeten Handlungen des Dr. K. und die Beteiligung der Klägerin bereits sicher und unabänderlich feststünden. Das war aber nicht der Fall» Denn die Klägerin hatte sich mit dem zulässigen Rechtsmittel gegen das Strafurteil zur Wehr gesetzt, so daß damals noch nicht endgültig feststand, ob der gegen sie erhobene Vorwurf aufrecht erhalten blieb.
Bes weiteren fällt ins Gewicht, daß der Passauer Strafprozeß in der deutschen Öffentlichkeit großes Aufsehen erregte und über seinen Gegenstand nicht nur in der Passauer Ortspresse, sondern im ganzen Bundesgebiet ausführlich berichtet wurde. Die gesamte Tages- und Zeitschriftenpresse hat damals, wie die Beklagten unwidersprochen vorgetragen haben, gleichlautend wie später der "Stern“ über das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Paussau berichtet. Durch diese Berichterstattung, deren Zulässigkeit auch die Klägerin nicht in Frage gestellt hat, war sie in der Öffentlichkeit bereits in einer Weise bekannt geworden, die ihre Ehre und ihr Ansehen in schwerer Weise mindern mußte. Bei seiner Würdigung berücksichtigt das Berufungsgericht durchaus, daß die jetzt beanstandete Veröffentlichung erst sechs Monate nach Abschluß des Passauer Strafverfahrens erschienen ist. In-
 
dessen ist es davon Überzeugt, daß das große Aufsehen, das dieser Strafprozeß erregt hatte, ihn innerhalb dieser Zeitspanne nicht nennensv/ert in Vergessenheit geraten ließo Daher wurde durch den Artikel im "Stern” nicht etwas zu dem Nachteil der Klägerin wieder ans Licht gezogen, das schon der Vergangenheit angehörte, und an das sich niemand mehr erinnerte.
Anlaß der beanstandeten Veröffentlichung war, daß der."Stern" sichln seiner Artikelserie ausführlich mit der Persönlichkeit des Dr. K, befaßte. In diesem Zusammenhang lag es nahe, den allseits bekannt gewordenen Passauer Strafprozeß zu erv/ähnen und hierbei auch die Klägerin anzuführen. War sie doch an diesem Strafverfahren beteiligt und zudem eine Bekannte von Dr. K.
Das Berufungsgericht sieht durchaus, daß damit sachlich noch nicht veranlaßt war, die Klägerin unter Namensnennung in der auffallenden Form einer Bildveröffentlichung mit hervorstehenden Bildunterschriften herauszustellen. Es wertet diesen Vorgang unter Berücksichtigung der übrigen bereits erwähnten Umstände aber dahin, daß es sich nicht um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin handelt, zu deren Ausgleich die Zubilligung einer Entschädigung erforderlich wäre. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum auch ein schweres Verschulden oder ein leichtfertiges Verhalten der Beklagten verneint. Das folgt bereits aus den zu a) gegebenen Gründen. Im übrigen ist ein solcher Vorwurf nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deswegen gerechtfertigt, v/eil in der bean-
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standeten Veröffentlichung ein klarstellender Hinweis fehlt, das Strafurteil sei noch nicht rechtskräftig« Bas Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Beklagten diesen Umstand vorsätzlich oder auch nur grob fahrlässig nicht bedacht haben«
4. a) Die Revision sucht unter Hinweis auf §§ 22,
25 Hr. 1 KurstUrhff und das Urteil vom 9c Juni 1965 ( Ib ZR 126/63 - “Spielgefährtin” « BM KunstUrhG § 22 Hr. 10) darzutun, daß die BildVeröffentlichung selbst dann unzulässig war, wenn die Klägerin zu dem Personenkreis zu rechnen sei, der mit der Zeitgeschichte nur “relativ“ verknüpft war. Hierauf kommt es in diesem Rechtsstreit aber nicht an. Bas Berufungsurteil hat keineswegs die Zulässigkeit der Abbildung angenommen«
Auch der Tatrichter geht von einem Eingriff in das Persönlichkeit or echt der Klägerin aus. Nach seiner Auffassung mangelt es aber an den weiteren Voraussetzungen, die zur Gewährung einer Entschädigung in Geld zusätzlich zu fordern sind.
b) Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 39, 124 (128) -“Fernsehansagerin“ -.
Die Schwere der Persönlichkeit3Verletzung durch die dort beanstandete Veröffentlichung ist in einer Anzahl weitgehender Formalbeleidigungen erblickt worden, die als unverantwortliche Herabwürdigung der Frauenehre der Ansagerin gewex’tet wurde. Darüber hinaus wurde berücksichtigt, daß die Veröffentlichung geeignet war, einem größeren Kreis der Beserschaft den Eindruck zu vermitteln, die Ansagerin sei abartig veranlagt. Baß für diese durch ein Bichtbild noch verdeutlichte Anspielung auch nur Anhalts-
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punkte bestünden, hatten die damaligen Beklagten selbst nicht geltend gemacht» Auch das jetzt angegriffene Berufungsurteil bejaht, daß der Vorwurf abartiger Veranlagung gegenüber einer Frau schwerwiegend ist (vgl» Bl. 8)» Zutreffend beurteilt es die jetzt beanstandete Veröffentlichung deshalb anders, weil in ihr über ein Strafurteil berichtet wird, nach dessen Feststellung die Klägerin bei den strafrechtlich geahndeten Handlungen des Dr. K„ in abartiger Weise mitgewirkt hat.
5» Somit hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ohne
 Hechtsirrtmn verneint.
Es hat sich weder* von einem dazu
 hinreichenden Ausmaß der objektiven Beeinträchtigung noch von einem erheblichen Sehuldvorwurf gegenüber dem Beklagten zu überzeugen vermocht. Unter diesen Umständen ist die Versagung der begehrten Entschädigung in Geld für die erlittene ideelle Einbuße rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Revision ist daher unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen0
Engels
 Dr« Weber	Dr»	Nüßgens
 Sonnabend
Dunz