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BGH

Gericht: BGH

Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Mai 1967 unter Mitwirkung der* Bundesriehter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dro Pfretzsehner und Br* NUßgens für Recht erkannt t Er hat bestritten, durch seine Fahrweise den Kläger zu einer Hotbremsung veranlaßt zu haben» Der Kläger sei zu schnell gefahren und habe deshalb stark bremsen müsseno Dabei sei er jedoch nicht gestürzt und auch nicht verletzt worden» Der Kläger müsse an demselben oder am folgenden fag noch einen weiteren Unfall gehabt haben» Sollte ihn, den Beklagten, ein Verschulden an dem Unfall treffen, so müsse sich der Kläger ein Mitverschulden, zu demindest eine Mitverantwortung nach § 17 StVG anrechnen lassen» Das Landgericht hat dom Kläger 4 248,74 DM nebst Zinsen sowie ein Schmerzensgeld von 15 000 DM für die Zeit bis 30» April 1965 zugesprochen und dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben» lo Bas Berufungsgericht hat die Schadeneersatzpflicht des Beklagten nach § 823 BGB bejahte Bo hält für bewiesen* daß der Beklagte mit seinem Kraftwagen in die bevorrechtigte Wangener Straße in einem Zeitpunkt eingebogen ist, als sich der Kläger der Einmündung der Saarlandstraße schon soweit genähert hatte* daß ein Zusammenstoß der beiden Kraftfahrzeuge nur durch ein scharfes Bremsen des Klägers verhindert werden konnte<> Ls konnte den Angaben des Jungen Glauben schenken, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, einen Jugendpsychologen zu hören* Ohne gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen, konnte es auch dahingestellt sein lassen, ob der Junge, wie der Beklagte behauptet hat, von seinem Lehrer als nicht zuverlässig und teilweise nicht ehrlich bezeichnet worden ist* Auch die übrigen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sowie zur Glaubhaftigkeit seiner Aussage halten sich im Rahmen einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung* Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe einen Kraftfahrzeugsachverständigon zuziehen und ein Zeitwegdiagramm einh-'len müssen* Beweiserhebungen dieser Art standen im Ermessen des Berufungsgerichts * Es ist nicht ersichtlich, daß es von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hatte* Las Berufungsgericht durfte sich für genügend sachkundig halten, um sich ohne die Hilfe eines Sachverständigen sein Urteil bilden zu können* 2o Bei dem festgestellten Sachverhalt ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts au billigen, da3 dem Kläger kein Mitverschulden an seinem Unfall trifft, daß er vielmehr jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet hat, der Unfall für ihn also ein unabwendbares Ereignis war (§ 7 AbSo2 StVGr), so daß für eine Minderung der Klage-ansprüche nach § 17 StVG kein Baum isto 3o Der Beklagte hat erst im zweiten Rechtszug geltend gemacht, daß dem Kläger ein Mitverschulden an seinem Schaden zur X-ast zu legen sei, weil er keinen Sturzoder Schutzhelm getragen höbe» Dieses neue Ver t ei di gungs-mittel des Beklagten hat das Berufungsgericht nach § 529 Abs o 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Rechtsstreit bei Berücksichtigung dieses Vorbringens wegen der erforderlich werdenden Beweiserheb -ngen verzögert würde und das Unterlassen dieses wesentlichen Vortrags, zu dem der Beklagte im ersten Rechtszug nahezu zwei Jahre Zeit gehabt habe, nach der Überzeugung des Senats auf grober hächläsBigkeit beruhe. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstandeno Die Revision meint, das neue Vorbringen des Beklagten habe nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt, weil der Kläger zugegeben habe, keinen Sturzhelm getragen zu haben. Da diese Behauptungen Beweiserhebungen erforderten, kann nicht zweifelhaft sein, daß das neue Vorbringen des Beklagten die Erledigung des Rechtsstreits verzögerte• Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß etwas anderes gelten müsse, weil insoweit den Kläger die Beweislast treffe«, Der Beklagte hatte zu beweisen, daß der Kläger die im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt außer acht gelassen hat, und war auch beweispflichtig dafür, daß dieses Unterlassen mitursächlich für den Schaden des Klägers war. Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht und die beiden Strafgerichte davon überzeugt, daß die Hirnschädigung, die bei dem Kläger festgestellt wurde, auf den Unfall zurückzuführen ist« Auch das bekämpft die Revision vergebens.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI^ZR_ 202/613
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19° Mai 1967 Krieg!, Justiz-hauptsekretar
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Schrotthändlers Bernhard 1 Rmmm> SgHBMHkstraße^pt,
 Beklagten, Berufur.gsklägero und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtex’s Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Malermeister Rudolf H HUB Gd e o	Kr S o	R
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozoßbevollffiäohtlgters Rechtsanwalt Rrhrj
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Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Mai 1967 unter Mitwirkung der* Bundesriehter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dro Pfretzsehner und Br* NUßgens
 für Recht erkannt t
Bio Revision des Beklagten gegen das am 18» Mo-vember 1965 an Stelle der Verkündung zugestellte Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgeriohts Stuttgart wird zurückgewiesen<>
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt o
Von Rechts wegen Tatbestand;
Der Kläger fuhr am 22» Januar 1961 gegen 17»15 Uhr mit seinem Motorrad (BKW 125 ecm) in Ravensburg auf der Wangener Straße - B 32 - stadteiijwärtSo Als er sich der spitzwinklig von links einmündenden Saarlandstraße näherte, kam in dieser Straße der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen (VW 1200), um in die Wangener Straße einzubiegen und - wie der Kläger - stadteinwärts weiterzufähren» in der vom Beklagten befahrenen Saarlandstraße ist vor der Einmündung in die Wangener Straße das Gebotszeichen ** Vorfahrt achten*1 (Bild 3Q der Anlage 0 zur StVO) aufgestellto Der Beklagte bog mit seinem Kraftwagen noch vor dem Kläger in die Wangener Straße ein»
 
Der Kläger hat vorgetragen; Er sei mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/st durch die Wangener Straße gefahren und habe angenommen, der wartepflichtige Beklagte, der vor der Einmündung der Saarlandstraße gebremst, wenn nicht gar angehalten habe, werde ihn vorbeifahren lassen» Als der Beklagte dann doch eingebogen sei, habe er, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, so stark bremsen müssen, daß sein Motorrad sich quergestellt und er mit dem Motorrad gestürzt sei» Dabei müsse er mit dem Kopf auf die Stra&e oder auf das Motorrad auf geschlagen sein» Ir sei nur kurze Zeit benommen gewesen und habe von einer Verletzung zunächst nichts be-rnerkt» Im Kino, das er bald darauf aufgesucht habe, habe er Kopfschmerzen verspürt» Diese hätten sich später gesteigert und zu Übelkeit und Brechreiz geführt» In der Folgezeit habe sich dann herausgestellt, daß er durch den Sturz eine so; vore Gehirnerschütterung, möglicherweise sogar einen Schädelriso oder* eine Gehirnblutung erlitten habe» Seinen Beruf als Maler habe er aufgeben müssen, weil er seit dem Unfall unter Kopfschmerzen und Sehwindelanfällen leide und schon einigemal e von der Leiter gefallen sei»
Der Haftpfiichtversicherer des Beklagten hat an den Kläger 1 000 DM gezahlt»
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten Ersatz seines weiteren Schadens verlangt und zwar ■
4 446,74 DM nebst Zinsen sowie ein angemessenes Schmerzens geld» Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen ab 1» Mai 1965 entstehenden weiteren materiellen und immateriellen
 
Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger Ubergegangen ist»
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Er hat bestritten, durch seine Fahrweise den Kläger zu einer Hotbremsung veranlaßt zu haben» Der Kläger sei zu schnell gefahren und habe deshalb stark bremsen müsseno Dabei sei er jedoch nicht gestürzt und auch nicht verletzt worden» Der Kläger müsse an demselben oder am folgenden fag noch einen weiteren Unfall gehabt haben» Sollte ihn, den Beklagten, ein Verschulden an dem Unfall treffen, so müsse sich der Kläger ein Mitverschulden, zu demindest eine Mitverantwortung nach § 17 StVG anrechnen lassen»
Das Landgericht hat dom Kläger 4 248,74 DM nebst Zinsen sowie ein Schmerzensgeld von 15 000 DM für die
 Zeit bis 30» April 1965 zugesprochen und dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben»
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das von diesem zu zahlende Schmerzensgeld auf 5 000 DM herabgesetzt und auf die Ansehlußberufung des Klägers den vom Beklagten außerdem zu zahlenden Schad^nsersatzbetrag auf 5 746,64 DM nebst Zinsen erhöht»
Mit der Envision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage« Der Kläger beantragt, die Eevision zurückzuweieen»
 
Bntscheidungsgründe*
lo Bas Berufungsgericht hat die Schadeneersatzpflicht des Beklagten nach § 823 BGB bejahte Bo hält für bewiesen* daß der Beklagte mit seinem Kraftwagen in die bevorrechtigte Wangener Straße in einem Zeitpunkt eingebogen ist, als sich der Kläger der Einmündung der Saarlandstraße schon soweit genähert hatte* daß ein Zusammenstoß der beiden Kraftfahrzeuge nur durch ein scharfes Bremsen des Klägers verhindert werden konnte<>
Das Berufuniagericht hat daher angenommen, daß der Beklagte das Vorfahrtsrecht des Klägers verletzt und dadurch schuldhaft den Sturz des Klägers verursacht habe* während der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs* 2 StVG gewesen sei*
IIo Bio Ausführungen des Berufungsgerichts halten gegenüber den Angriffen der Revision einer rechtlichen Prüfung stand»
lo Vergeblich wendet sich die Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über den Hergang des Unfalls»
Biese Feststellungen beruhen vor allem auf der Aussage des damals 12 Jahre alten Hans-Joachim der die Begegnung der beiden Fahrzeuge und den Unfall beobachtet hat, sowie auf den eigenen Angaben des Klägers<> CflB» ist bald nach dom Unfall durch die Polizei vernommen worden und hat bei dieser Gelegenheit sowie bei den späteren Vernehmungen durch die beiden Strafgerichte und das Landgericht im jetzigen Verfahren im wesentlichen die gleichen Angaben gemachte Bas Berufungsgericht hat
 
zutreffend erwogen, daß ein zwölfjähriger Junge normaler-vreise in der Lago ist, ein Geschehen, das er aufmerksam beobachtet hat, in den wesentlichen Punkten zu erfassen und bei geeigneter Fragestellung später wiederzugeben*
Ls konnte den Angaben des Jungen Glauben schenken, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, einen Jugendpsychologen zu hören* Ohne gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen, konnte es auch dahingestellt sein lassen, ob der Junge, wie der Beklagte behauptet hat, von seinem Lehrer als nicht zuverlässig und teilweise nicht ehrlich bezeichnet worden ist* Auch die übrigen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sowie zur Glaubhaftigkeit seiner Aussage halten sich im Rahmen einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung*
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe einen Kraftfahrzeugsachverständigon zuziehen und ein Zeitwegdiagramm einh-'len müssen* Beweiserhebungen dieser Art standen im Ermessen des Berufungsgerichts * Es ist nicht ersichtlich, daß es von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hatte* Las Berufungsgericht durfte sich für genügend sachkundig halten, um sich ohne die Hilfe eines Sachverständigen sein Urteil bilden zu können*
Ob der Kläger gesehen hat und sehen konnte, daß dio Brcrasleuchten des an die Straßeneinmündung heranfahrenden Kraftwagens aufleuchteten, ist für die Entscheidung unerheblich* Der Beklagte trägt selbst vor, daß er vor dem Einbiegen in die Wangener Straße angehalton habe*
Geht man hiervon aus, so konnte der Kläger erst recht darauf vertrauen, daß der wartepflichtige Beklagte ihn vorbeilassen werde<,
 
2o Bei dem festgestellten Sachverhalt ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts au billigen, da3 dem Kläger kein Mitverschulden an seinem Unfall trifft, daß er vielmehr jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet hat, der Unfall für ihn also ein unabwendbares Ereignis war (§ 7 AbSo2 StVGr), so daß für eine Minderung der Klage-ansprüche nach § 17 StVG kein Baum isto
3o Der Beklagte hat erst im zweiten Rechtszug geltend gemacht, daß dem Kläger ein Mitverschulden an seinem Schaden zur X-ast zu legen sei, weil er keinen Sturzoder Schutzhelm getragen höbe» Dieses neue Ver t ei di gungs-mittel des Beklagten hat das Berufungsgericht nach § 529 Abs o 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Rechtsstreit bei Berücksichtigung dieses Vorbringens wegen der erforderlich werdenden Beweiserheb -ngen verzögert würde und das Unterlassen dieses wesentlichen Vortrags, zu dem der Beklagte im ersten Rechtszug nahezu zwei Jahre Zeit gehabt habe, nach der Überzeugung des Senats auf grober hächläsBigkeit beruhe. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstandeno
 Die Revision meint, das neue Vorbringen des Beklagten habe nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt, weil der Kläger zugegeben habe, keinen Sturzhelm getragen zu haben. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben.
Der Kläger hat behauptet5 Er habe beim Unfall eine dicke Kappe getragen, bei der zwischen Futter und Außenstoff eine 81ahlb1echscha1e eingenäht gewesen sei. Diese Kappe habe den gleichen Schutz geboten wie ein Schutzhelm . Zudem hat er durch den Antrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen, unter Beweis gestellt, daß die
 
Unfa lifo lg en auch dann eingetreten wären, wenn er einen Schutzhelm getragen hätte. Da diese Behauptungen Beweiserhebungen erforderten, kann nicht zweifelhaft sein, daß das neue Vorbringen des Beklagten die Erledigung des Rechtsstreits verzögerte• Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß etwas anderes gelten müsse, weil insoweit den Kläger die Beweislast treffe«, Der Beklagte hatte zu beweisen, daß der Kläger die im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt außer acht gelassen hat, und war auch beweispflichtig dafür, daß dieses Unterlassen mitursächlich für den Schaden des Klägers war.
Die Ansicht des Berufungsgeriohta, der Beklagte habe dieses Vorbringen aus gröber Nachlässigkeit erst im zweiten Rcchtszug vorgebracht, gibt ebenfalls keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Insoweit wird das Berufungsurteil auch von der Revision nicht angegriffen«
4«. Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht und die beiden Strafgerichte davon überzeugt, daß die Hirnschädigung, die bei dem Kläger festgestellt wurde, auf den Unfall zurückzuführen ist« Auch das bekämpft die Revision vergebens. Zu dieser Bragc liegen mehrere ärztliche Gutachten vor, die den Zusammenhang zwischen der Hirnschädigung und dem Unfall dos Klägers bestätigen. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet? darüber hinaus den Kläger nochmals stationär untersuchen zu lassen und ein weiteres Gutachten einzuholen, wie es vom Beklagten beantragt war. Es konnte auch dahingestellt sein lassen, wie sich der Sturz des Klägers im einzelnen zugetragen hat. Mit Recht hat es entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß der Kläger, wie einwandfrei und unangefochten festgestellt ist, schon wenige Stunden nach dem
 
Unfall über Kopfschmerzen und Unwohlsein, in der Nacht über starke Kopfschmerzen und Übelkeit geklagt hat, am anderen Morgen unter Bewußtseinsstörungen zu leiden hatte, die seine Einweisung in ein Krankenhaus erforderlich machten, und daß die Ärzte eine durch ein Trauma verursachte Hirnschädigung festgestellt haben. Dafür, daß der Kläger noch einen weiteren Unfall erlitten hätte? haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.
5. Hiernach konnte die Revision keinen Erfolg haben. Sie war daher auf Kosten des Beklagten zurUckzuweisen.
Hanebeck	Dr. Bode	Meyer
 Br. Pfrotzsebner	Dr.	Nüßgens