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BGH

Gericht: BGH

Sie selbst richtete außerhalb des Entbindungs-zimmers im Wohnraum einen Tisch her, der nach ihrem Vorbringen als Arbeitsplatz für sie und den Arzt dienen Die Klägerin hat Arzt und Hebamme in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, daß sie als Gesamtschuldner zu dem Ersatz des ihr entstandenen und noch entstehenden Schadens, insbesondere auch zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet sind. Die Klägerin hält die beklagte Hebamme für schadensersatzpflichtig, v/eil sie sich nicht um die Temperatur der Wärmeflasche gekümmert und zudem den zugezogenen Arzt nicht auf deren Vorhandensein aufmerksam gemacht habe. Sie hat die Ansicht vertreten, der Arzt sei für den Unfall allein verantwortlich, weil er sie durch sein lautes Schreien eingeschüchtert und in ihre Geschäfte dadurch eingegriffen habe, daß er das Kind badete* Damit habe er für die Temperatur der Unterlage, auf die er das Kind bettete, die Verantwortung übernommen* Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt daß die Beklagte selbst die von der Nachbarin hergerichtete Wärmcflascho auf den im Wohnraum vorbereiteten Tisch nicdergelegt und mit Tüchern abgedockt hat. Y/citerhin habe sie die gefährlich überhitzte Wärmequelle mit Tüchern abgedeckt, so daß diese nicht mehr erkennbar gewesen sei, ein Verhalten, das es, sachverständig beraten, als einen schweren Verstoß gegen die elementaren Regeln der Arbeit einer Hebamme bezeichnet. Schließlich erblickt das Berufungsgericht ein Verschulden darin, daß die Beklagte nicht mit der naheliegenden Möglichkeit gerechnet hat, Br. werde die Klägerin nach dem Baden auf den neben der Badewanne vorbereiteten Platz legen, der sich als Ablage für das Neugeborene angeboton habe. 1. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung außer acht gelassen, daß der Tisch mit Kissen, Tüchern und Wärmeflasche von der Beklagten nicht zu dem Ablegen des gebadeten Kindes, sondern nur als Arbeitsplatz für den Fall vorbereitet worden sei, daß das Kind bei der Steißgeburt scheintot geboren werde, v/osu es der heißen Tücher bedurft hätte; zu dem Ablegen des Kindes sei allein das im gleichen Raum stehende Kinderkörbchen vorgesehen gewesen. Nach der zutreffenden Meinung des Berufungsgerichts lag die Möglichkeit sehr nahe, daß der Arzt die Klägerin nach dem Baden auf der neben der Wanne vorbereiteten Liegestatt vorläufig niederlegen v/erde. Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe damit rechnen müssen, daß Dr. das Kind nach dem Baden auf der vorbereiteten Stolle neben der Badewanne ablcge, rechtlich nicht zu beanstanden, zu demal die Beklagte jedenfalls bei Beginn des Badens durch den Arzt noch zugegen war. Bei diesen Gegebenheiten war die Beklagte nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts gehalten, den Arzt auf das Vorhandensein der verborgenen und ihr allein bekannten gefährlichen Wärmequelle hinzuweisen. Schon auo diesen Erwägungen greift der Einwand der Revision nicht durch, die Verv/endung der über 40°C heissen Wärmeflasche und ihr Abdocken sei nicht vorwerfbar, weil diese Maßnahmen dem Erwärmen der Tücher dienen, die Wärmeflasche selbst aber nicht unmittelbar als Wärmequelle für das Kind habe verwendet werden sollen« Allerdings war die Wärmeflasche dann nicht als unmittelbare Wärme quelle für das Kind gedacht« Daß die Beklagte solches vorgesehen habe, lastet das Berufungsgericht ihr auch nicht an« Der Vorwurf geht vielmehr dahin, daß die Beklagte, indem sie - gleich aus welchem Grunde - die überhitzte, mit Tüchern bedeckte Wärmeflasche auf dem Tisch neben der Wanne ablegte, eine nicht fernliegonde Gefährdung des Kindes herauf be schwor, v/enn es dort nieder gelegt und damit unbeabsichtigt unmittelbar mit der Heizquelle in Berührung kam, eine Gefahrenlage, zu deren Abwendung sie zu demindesten durch einen Hinweis an den Arzt verpflichtet war. Die Beklagte hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Versorgung des Kindes nach Abschluß der Geburt zu ihrer Aufgabe gehörte und der Arzt bereits mit dem Baden des Neugeborenen eine normalerv/oisc der Hebamme obliegende Tätigkeit übernommen hatte, was infolge der regelwidrig verlaufenden Geburt ärztlich geboten gewesen sein mochte. Wenn Dr. das Kind nicht alsbald nach dem Abnabeln der Beklagten überließ, sondern sich aus ärztlich gebotenen Gründen zunächst selbst intensiv um das Neugeborene kümmerte, weil bei einer Steißgeburt erfahrungsgemäß lebensbedrohende Komplikationen auftreten können, auch das im Regelfall der Hebamme obliegende Baden des Kindes zur Anregung der Atemtätigkeit selbst ausführte, so konnte die Beklagte hieraus bei gebotener Sorgfalt nicht entnehmen, er werde unter ihrer Freistellung die gesamte endgültige Versorgung des Kindes durchführen. Y/enn sie die verdeckte Gefahrenquelle nicht beseitigte oder wenigstens offen legte, mußte sie daher den mit dem Kind allein zurückbleibenden Arzt auf ihr Vorhandensein hinweisen. 4. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die Entschuldigung der Beklagten nicht gelten lassen, sie sei durch da3 barsche und schroffe Auftreten des Arztes so cingeschüchtert und abgelenkt worden, daß sie nicht mehr an die Vfärmeflasche gedacht habe. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß ihr entscheidendes Fehlverhalten, nämlich das Schaffen der Gefahrenlage durch da3 Niederlegen der überhitzten Wärmeflasche auf dem Tisch neben der Badewanne und ihr Abdecken mit Tüchern, zeitlich vor dom Eintreffen des Arztes lag. Danach hat sich der Tatrichter nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Beklagte durch das Verhalten des Arztes in entscheidender Weise eingcschüch-tert und abgelenkt worden ist. Selbst wenn man dieser Annahme der Revision folgte, wäre die Beklagte nicht von ihrer Pflicht zu dem Hinweis auf die dem Arzt unbekannte Gefahrenlage entbunden gewesen, die sie durch ihr vorhergehendes Tun selbst geschaffen hatte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KindArztBerufungsgerichtHebammeKlägerintischenRevision

Volltext der Entscheidung

2065 018
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI. ZR. 202/64	URTEIL
Verkündet am J
22. Februar 1966
Kriegl,
J ustizhaupt Sekretär
 in dem Rechtsstreit
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Hebamme Martha
 Kreis MflP
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die am
1961
___	>, Kreis _
vertreten durch ihre und seine Ehefrau Erna
 eborene Petra
9 S(
,	gesetzlich
 den Arbeiter Wolfgang , ebenda,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagto,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
F /
 
Der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1966 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidcnten Dr. Engels und der Bundes-richter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschncr und Dr. ITüß-gens
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten	gegen	das	Ur-
teil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 9- Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revisionsinstanz v/erden dieser Beklagten 3/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 29- Mai 1961 nachts wurde die Beklagte	als
 Hebamme zur Geburt der Klägerin in die Wohnung der Eltern gerufen. Wegen einer Steißlage rief die Polizei auf ihre Veranlassung den Facharzt für Chirurgie Dr. med.
hinzu» Vor dessen Eintreffen ließ die Beklagte durch die Hausnachbarin Frau	eine	heiße	Wärme	flasche
 bereiten. Sie selbst richtete außerhalb des Entbindungs-zimmers im Wohnraum einen Tisch her, der nach ihrem Vorbringen als Arbeitsplatz für sie und den Arzt dienen
 
sollte, falls das Kind scheintot gehören worden sollte, was wegen der Steißlage zu befürchten war. Als Unterlage sollte dem Kind ein Kopfkissen dienen. Das Kopfkissen wurde auf den Tisch, darauf die Wärneflasche und über diese ein oder zwei Frottiertücher gelegt. Nach der Geburt trug Dr.	die	Klägerin ins Wohnzimmer, ba-
dete sie in dem dort vorbereiteten Badewasser und legte sie auf die neben der Wanne zugerichteto Unterlage. Nachdem er sodann die Kindesmutter versorgt hatte, entfernte er sich. Die Beklagte blieb noch bei der Wöchnerin. Als sie nach einiger Zeit die Klägerin vom Tisch in das Kinderbett legen wollte, stellte sie fest, daß das Kind durch die überhitzte Wärmoflasche schwere Verbrennungen an Körper und Gliedmaßen erlitten hatte. Die Klägerin mußte bis zu dem 9o September 1961 stationär behandelt werden. Die Verbrennungen haben zur Schädigung des Muskelgewebes geführt. Möglicherweise bleibt die Klägerin dauernd im Gebrauch des linken Armes behindert.
i
Die Klägerin hat Arzt und Hebamme in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, daß sie als Gesamtschuldner zu dem Ersatz des ihr entstandenen und noch entstehenden Schadens, insbesondere auch zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet sind.
Die Klägerin hält die beklagte Hebamme für schadensersatzpflichtig, v/eil sie sich nicht um die Temperatur der Wärmeflasche gekümmert und zudem den zugezogenen Arzt nicht auf deren Vorhandensein aufmerksam gemacht habe.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat die Ansicht vertreten, der Arzt sei für den Unfall
 allein verantwortlich, weil er sie durch sein lautes Schreien eingeschüchtert und in ihre Geschäfte dadurch eingegriffen habe, daß er das Kind badete* Damit habe er für die Temperatur der Unterlage, auf die er das Kind bettete, die Verantwortung übernommen*
Das Landgericht hat der Klage gegen beide Beklagten entsprochen. Die Berufung der Beklagtenhat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten	hat	es	die	gegen	ihn gerichtete
 Klage mit der Begründung abgewiesen, ihn sei ein Verschulden nicht nachzuweisen.
Die Beklagte	erstrebt	mit	ihrer	Revision die
 Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Sie hat ihre Revision zurückgenommen, die sie mit dem Ziel eingelegt hatte, die landgerichtliehe Verurteilung des Beklagten Dr.	wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten aus Vertrag und unerlaubter Handlung bejaht.
I. 1. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt daß die Beklagte selbst die von der Nachbarin hergerichtete Wärmcflascho auf den im Wohnraum vorbereiteten Tisch nicdergelegt und mit Tüchern abgedockt hat. Es hat weiterhin fostgestellt, daß die V/ärmoflasche über
 
hitzt war, ihre Temperatur jedenfalls erheblich über den
 Klägerin ins Nebenzimmer trug und badete, v/ar die Be-klagte zugegeno Ob sie auch noch anwesend v/ar, als er die Klägerin nach dem Baden auf die vorbereitete Untor-
hauptot hat, oder ob der Arzt die Beklagte schon bei Beginn des Badens zur V/öchnerin zurückgoschickt hatte, wie die Beklagte selbst vorträgt, hat das Berufungsgericht nicht festzustollen vermocht.
2, Auf Grund dieses Sachverhaltes hat das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten angenommen.
Sie habe es unterlassen, so führt das Berufungsgericht aus, die Temperatur der auf ihre Anweisung von der Nachbarin	vorbereiteten Wärmeflasche zu prüfen.
Y/citerhin habe sie die gefährlich überhitzte Wärmequelle mit Tüchern abgedeckt, so daß diese nicht mehr erkennbar gewesen sei, ein Verhalten, das es, sachverständig beraten, als einen schweren Verstoß gegen die elementaren Regeln der Arbeit einer Hebamme bezeichnet. Schließlich erblickt das Berufungsgericht ein Verschulden darin, daß die Beklagte nicht mit der naheliegenden Möglichkeit gerechnet hat, Br.	werde	die Klägerin nach dem
 Baden auf den neben der Badewanne vorbereiteten Platz legen, der sich als Ablage für das Neugeborene angeboton habe. Sie habe Br.	auf	das ihr allein bekannte
 Vorhandensein der versteckten Wärmequelle hinweisen müs-
üblichen und zulässigen 40°C lag. Als Br.
die
 läge neben der Badewanne legte, wie Br.
bö-
sen.
II. Diese Beurteilung ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung außer acht gelassen, daß der Tisch mit Kissen, Tüchern und Wärmeflasche von der Beklagten nicht zu dem Ablegen des gebadeten Kindes, sondern nur als Arbeitsplatz für den Fall vorbereitet worden sei, daß das Kind bei der Steißgeburt scheintot geboren werde, v/osu es der heißen Tücher bedurft hätte; zu dem Ablegen des Kindes sei allein das im gleichen Raum stehende Kinderkörbchen vorgesehen gewesen.
Nach der zutreffenden Meinung des Berufungsgerichts lag die Möglichkeit sehr nahe, daß der Arzt die Klägerin nach dem Baden auf der neben der Wanne vorbereiteten Liegestatt vorläufig niederlegen v/erde. Nach ihrer Zurichtung bot sie sich als Ablage für das Neugeborene an. Als solche war sie auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten vorgesehen, wenn auch nur für den Fall erforderlicher Wiederbelebungsversuche. Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe damit rechnen müssen, daß Dr.	das	Kind	nach
 dem Baden auf der vorbereiteten Stolle neben der Badewanne ablcge, rechtlich nicht zu beanstanden, zu demal die Beklagte jedenfalls bei Beginn des Badens durch den Arzt noch zugegen war. Bei diesen Gegebenheiten war die Beklagte nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts gehalten, den Arzt auf das Vorhandensein der verborgenen und ihr allein bekannten gefährlichen Wärmequelle hinzuweisen.
 
Schon auo diesen Erwägungen greift der Einwand der Revision nicht durch, die Verv/endung der über 40°C heissen Wärmeflasche und ihr Abdocken sei nicht vorwerfbar, weil diese Maßnahmen dem Erwärmen der Tücher dienen, die Wärmeflasche selbst aber nicht unmittelbar als Wärmequelle für das Kind habe verwendet werden sollen« Allerdings war die Wärmeflasche dann nicht als unmittelbare Wärme quelle für das Kind gedacht« Daß die Beklagte solches vorgesehen habe, lastet das Berufungsgericht ihr auch nicht an« Der Vorwurf geht vielmehr dahin, daß die Beklagte, indem sie - gleich aus welchem Grunde - die überhitzte, mit Tüchern bedeckte Wärmeflasche auf dem Tisch neben der Wanne ablegte, eine nicht fernliegonde Gefährdung des Kindes herauf be schwor, v/enn es dort nieder gelegt und damit unbeabsichtigt unmittelbar mit der Heizquelle in Berührung kam, eine Gefahrenlage, zu deren Abwendung sie zu demindesten durch einen Hinweis an den Arzt verpflichtet war.
Diese von der Beklagten nicht beachtete Gefährdung wäre im übrigen auch dann eingetreten, v/enn Dr.4H|^ während ihrer Abwesenheit das Kind auf dem Tisch niedor-gelegt hätte, um erforderliche Wiederbelebungsversuche anzustellen.
2. Das Berufungsgericht konnte bei seiner Würdigung die unter den Parteien streitige Präge offenlassen, ob im Wohnzimmer auch noch ein Kinderkörbchen stand. Selbst bei Bejahung war die Beklagte nicht von ihrer Sorgfaltspflicht entbunden. Auch dann konnte sie nicht davon auc-gchen, daß Dr«	das Kind nach dem Baden im Kin-
derkörbchen niederlegen würde.
Die Beklagte hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Versorgung des Kindes nach Abschluß der Geburt zu ihrer Aufgabe gehörte und der Arzt bereits mit dem Baden des Neugeborenen eine normalerv/oisc der Hebamme obliegende Tätigkeit übernommen hatte, was infolge der regelwidrig verlaufenden Geburt ärztlich geboten gewesen sein mochte. Auch das Berufungsgericht ist hiervon ausgegangen und hat, sachverständig beraten, zutreffend den Grundsatz herausgestellt, daß die Aufgabenbereiche von Arzt und Hebamme getrennt sind und jeder für seinen Bereich allein die VerantwOrtung trägt. Eine Ausnahme wird nur dann zu machen sein, wenn der Arzt die Hebamme als seinen Weisungen unterworfene Gehilfin bei einer spezifisch ärztlichen Verrichtung heranzieht, für die naturgemäß er allein die Verantwortung zu tragen hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht es aber abgelohnt, aus dieser Einschränkung herzuleiten, daß dem Arzt, der aus ärztlichen Gründen in einen an sich zu dem Bereich der Hebamme gehörenden Teil der Versorgung eingroifen muß, damit ppter^Preistellun« der Hebamme die Verantwortung auch für alle anderen Hc-bammenverrichtungen zufällt, die zu diesem Abschnitt des Entbindungs vor gangs gehören. Wenn Dr.	das	Kind
 nicht alsbald nach dem Abnabeln der Beklagten überließ, sondern sich aus ärztlich gebotenen Gründen zunächst selbst intensiv um das Neugeborene kümmerte, weil bei einer Steißgeburt erfahrungsgemäß lebensbedrohende Komplikationen auftreten können, auch das im Regelfall der Hebamme obliegende Baden des Kindes zur Anregung der Atemtätigkeit selbst ausführte, so konnte die Beklagte hieraus bei gebotener Sorgfalt nicht entnehmen, er werde unter ihrer Freistellung die gesamte endgültige Versorgung des Kindes durchführen.
 
Somit mußte sie damit rechnen, daß er das Kind nach Abschluß seiner ärztlichen Tätigkeit nur vorläufig ablc-gen und damit ihr die endgültige Versorgung wieder zufallen werde. Dementsprechend hat Dr.	indem
 er das Kind auf dem Tisch niederlegto und nur mit den Enden der Tücher bedeckte, auch keine endgültige Versorgung vorgenommen oder vornehmen wollen»
3» Ohne Erfolg meint die Revision, Dr.	habe
 der Beklagten durch seine Anweisung, sich zur YfÖchncrin ins andere Zimmer zu begeben, die Möglichkeit zur erforderlichen und üblichen Kontrolle der Vorbereitungen genommen.
Die Gefahrenlage war indessen bereits durch ihr vorhergehendes Verhalten geschaffen. Da sie diese kennen mußte, war sie besonders in dem Augenblick, als sic den Raum verließ, zur Abwendung der Gefährdung verpflichtet. Y/enn sie die verdeckte Gefahrenquelle nicht beseitigte oder wenigstens offen legte, mußte sie daher den mit dem Kind allein zurückbleibenden Arzt auf ihr Vorhandensein hinweisen. Hieran ändert es nichts, wonn man mit der Revision davon ausgeht, daß die Beklagte der Anweisung des Arztes, sich um die VfÖchnerin zu kümmern, unbedingt zu folgen hatte (§9 Abs. 3 der Hessischen Hcbammendionst-ordnung).
4. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die Entschuldigung der Beklagten nicht gelten lassen, sie sei durch da3 barsche und schroffe Auftreten des Arztes so cingeschüchtert und abgelenkt worden, daß sie nicht mehr an die Vfärmeflasche gedacht habe.
Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß ihr entscheidendes Fehlverhalten, nämlich das Schaffen der Gefahrenlage durch da3 Niederlegen der überhitzten Wärmeflasche auf dem Tisch neben der Badewanne und ihr Abdecken mit Tüchern, zeitlich vor dom Eintreffen des Arztes lag. Zudem hat es zutreffend von der Beklagten als einer älteren und erfahrenen Hebamme gefordert, daß sie sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit auch durch erheblich kritischere und bedrohlichere Zwischenfälle als das vielleicht laute und barsche Auftreten eines Arztes nicht derart aus der Fassung bringen lasse, daß sie darüber wichtige Berufspflichten nicht beachte. Schließlich führt das Berufungsgericht aus, es halte das in diese Richtung gehende Vorbringen der Beklagten für eine bloße Schutzbehauptung. Danach hat sich der Tatrichter nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Beklagte durch das Verhalten des Arztes in entscheidender Weise eingcschüch-tert und abgelenkt worden ist. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
5« Für die hier allein infrage stehende Haftung der beklagten Hebamme kommt es nicht darauf an, ob der Arzt durch sein Verhalten der Beklagten zu verstehen gegeben hat, sie dürfe nur im Rahmen seiner Anweisungen weiter tätig sein, und damit die Verantwortung für die gesamte weitere Versorgung des Kindes übernahm. Selbst wenn man dieser Annahme der Revision folgte, wäre die Beklagte nicht von ihrer Pflicht zu dem Hinweis auf die dem Arzt unbekannte Gefahrenlage entbunden gewesen, die sie durch ihr vorhergehendes Tun selbst geschaffen hatte.
6. Nach alldem v/ar die Revision unbegründet und zurückzuweisen. Die KootenentScheidung berücksichtigt die Zurücknahme der Revision der Klägerin hinsichtlich des beklagten Arztes und folgt aus § 97 ZPO.
Engels
 Hanebeck
Dr. Bode
 Dr. Pfret z s chner
 Dr. Nüßgens