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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte gab diese Erklärung nicht ab» Der Kläger hat daraufhin mit der vorliegenden Klage um die Feststellung gebeten, daß dem Beklagten eine Schadensersatzforderung gegen den Kläger von 5 <>600,— IM wegen schuldhaft unrichtiger Beratung in Steuerangelegenheiten nicht zustehe« Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Er hat behauptet, der Kläger sei vertraglich verpflichtet gewesen, die Buchhaltung des ^Beklagten und die Tätigkeit der auf seinen Rat dort angestellten Buchhalter zu überwachen« Er habe diese Aufsicht oberflächlich ausgeübt und es an dem erforderlichen Eingreifen fehlen lassen« Dadurch seien die Buchungen unter Auslassung wesentlicher Geschäftsvorfälle so lückenhaft, ungeordnet und unzuverlässig vorgenommen worden, daß von einer kaufmännischen Buchführung nicht mehr gesprochen werden konnte« Trotz dieser Kenntnis habe der Kläger aus den mangelhaften Unterlagen die Zahlen für die von ihm errichteten Steuerbilanzen entnommen, die dann - wie vorausgesehen - vom Finanzamt unter Verwerfung der gesamten Buchführung nicht anerkannt worden seien« Das habe nach einer Betriebsprüfung zu sachlich nicht gerechtfertigten ünsicherheitszusciilägen und entsprechenden Steuei*-nachzahlungen geführt, die der Beklagte zunächst mit Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das über-ländesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf den Hauptantrag der Anschlußberufung des Klägers dahin erkannt, daß dem Beklagten keine Schadensersatzforderun-gen gegen den Kläger aus schuldhaft unrichtiger Führung der Bücher, aus Erstellung unrichtiger Bilanzen oder aus schuldhaft unrichtiger Beratung in Steuerangelegenheiten zustehen* Der Beklagte verfolgt mit der Revision sein Ziel der Klageabweisung weiter* Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels = 2» Das Berufungsgericht hat entschieden, daß der Beklag aus den unstreitigen Mängeln seiner Buchführung keine Ansprüche gegen den Kläger herleiten kann, weil er den Beweis für seine Behauptung schuldig geblieben ist, daß der Kläger vertraglich zur Beaufsichtigung der Buchhaltung ver pflichtet gewesen sei» Die gegen diese Beweiswürdigung erhobenen Verfahrensrügen der Revision sind unbegründet» So sei dam auch verfahren worden, zu demal nachdem der Beklagte sein Ge* schüft von Nagold nach Stuttgart verlegt hatte» Die ..!einu) der Revision, es habe nur einer "Weisung" des Beklagten b< dürft, um den Kläger - entgegen seinem erklärten Willen -auch weiterhin zur Beaufsichtigung der Buchhaltung zu ver pflichten, kann nicht geteilt werden» Etwas derartiges li sich insbesondere nicht der Bitte des Beklagten in seinem Schreiben vom 17«. Daß die Bilanzen mit den wirklichen Jahresabschlüssen des Unternehmens nicht übereinstimmten und deshalb vom Finanzamt nach 3er Betriebsprüfung zu Recht verworfen worden sind, ist Zwischen den .Parteien unstreitig« Der Klager stellt auch nicht in Abrede, daß er diese Gefahr erkannt hat; er behauptet vielmehr gerade, den Beklagten wiederholt darauf hingewiesen zu haben, daß er wegen der immer wieder zutage tretenden Lückenhaftigkeit und Unzuverlässigkeit der Buchführung keine prüfungseicheren Bilanzen zu errichten vermöge» Bas Berufungsgericht brauchte deshalb die vom Beklagten zu diesem Punkt erbotenen Beweise nicht zu erheben; von einer vorweggenommenen Beweiswüraigung kann, da von den als unstreitig behandelten Tatsachen ausgegangen worden ist, keine Hede sein» Dies zu gewährleisten, ist Sache der Betriebsorganisation» Gerade an dieser fehlte es aber, und zwar auch nach der Darstellung des Beklagten» Soweit er konkrete Vorwurfe gegen den Kläger erhebt, lauten sie stets dahin, er habe die Bilanzen ohne ausreichende Unterlagen errichtet» Diese liefert im Regelfall die Buchhaltung mit ihrem Zahlenwerk» Vorliegend konnte sie dies nur unzulänglich, weil sie ihrerseits nicht mit allen erfordere liehen Buchungsbelegen versehen worden war» Unstreitig waren diese zu dem Teil in falsche Akten abgeheftet , an entlegenen Stellen gesammelti oder gar nicht erst ausgestellt worden, teils aus Nachlässigkeit des Beklagten, teils aber auch in der Absicht der Steuerhinterziehung» Das Verlangen des Beklagten läuft unter diesen Umständen darauf hinaus, daß der Klägeij diese Belege hätte ausfindig machen, zusammensuchen, ergänzen und dann für das ganze Geschäftsjahr nachbuchen lassen sollen» Dasselbe fordert mit anderor. hält, dafür zu sorgen, daß die Bücher die geeigneten Unterlagen für die Aufstellung der Bilanzen erbrachten., hie Revision kehrt damit zu ihrer Auffassung zurück, der Kläger habe die im Argen liegende Buchhaltung und Betriebs-organisation in Ordnung zu bringen gehabt; d*h* sie erhebt der Sache nach gar keinen neuen und selbständigen Vorwurf gegen den Kläger, wenn sie bemängelt, daß er keine stichhaltigen Bilanzen errichtet habe» Denn daß die Abschluß-arbeiten auch dann fehlerhaft gewesen wären, wenn die der Buchhaltung entnommenen Zahlen gestimmt hätten, wird nicht geltend gemacht* Die Verantwortlichkeit des Klägers für die Buchhaltung läßt sich aber mangels einer dahingehenden Vereinbarung nicht schon daraus herleiten, daß er unstreitig die Aufstellung der Bilanzen übernommen hat«. Kläger di'* Bilanzen gleichwohl auf stellte, so gut es ging* Unter diesen Umständen kann der Beklagte auch keine Scha-densersatjzansprüche daraus herleiten, daß der Kläger die Erstellung der Jahresabschlüsse nicht abgelehnt hat* Mit der Möglichkeit, daß das Finanzamt die Bilanzen verwerfen würde, riußte der Beklagte nach der Belehrung durch den Kläger ebenso rechnen wie dieser selbst* wenn er es darauf ankommon lassen wollte, kann er wegen des schließlichen Miß- lingens keine Vorwürfe gegen den Kläger erheben, Pflichtwidrig könnte der Kläger allenfalls gegenüber dem Finanzamt gehandelt haben, nicht aber gegenüber dem Beklagten, dessen Verlangen er unter Hinweis auf die bestehenden Bedenken erfüllt hat» Das gilt auch von dem unterlassenen Vermerk, daß die Bilanz auf unvollständigen Unterlagen beruhec Hätte der Kläger ihn auf die Abschlüsse gesetzt, so wäre der Versuch, die Versteuerung auf Grund der Buchführung trotz ihrer Mängel zu erreichen, von vornherein zu dem Scheitern verurteilt gewesen» Die Rüge der Revision, daß der Kläger die Vollständigkeit der Unterlagen hätte bewirken müssen wenn ~er das Gegenteil nicht bescheinigen .wollte, sucht wieder die fehlende Vereinbarung Uber die Beaufsichtigung der Buchhaltung durch Überspannung der mit den Abschlußarbeiten verbundenen Pflichten zu ersetzen« 3« Rechtlich zutreffend sind schließlich auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den behaupteten Schaden nicht hinreichend dargelegt hat.-, Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß dieser Betrag als Schaden nur angesehen werden könnte, wenn und soweit er über die nach dem Betriebsergebnis tatsächlich geschuldeten Steuern hinausgehen sollte. Au diesem Punkt hat der Beklagte keine Angaben gemacht; er hat vielmehr daran festge« halten, dem Kläger kurzerhand die Zuschläge zur Last zu legen, die das Finanzamt nach der Verwerfung der Buchführung erhoben hat« Auf den ursprünglichen Vortrag, der für 1957 festgestellte Reingewinn von 1o6«5oo,—* DM aus einem Umsatz von 776«ooo,— DM sei nicht bränchpüblich, ist der Beklagte bei der endgültigen Erläuterung seines angeblichen Schadens im zweiten Rechtszug nicht mehr zurückgekommen« Davon abgesehen war das - ausdrücklich als "Beispiel" be-zeichnete - Vorbringen aber auch zu unbest iinmt, um der Darlegungspflicht zu genügen; der Beklagte hätte angeben müssen, wie noch der neingewinn seiner Auffassung nach tat“ sächlich war, und woraus sich dies ergeben sollte«, Soweit der Beklagte dadurch geschädigt sein will, daß er sich auf den Kat des Klägers im ünterwerfungsverfahren verglichen hat, fehlt es überhaupt am Vortrag greifbarer Tatsachen.

Zitierte Normen: § 256 ZPO
BuchführungBilanzBerufungsgerichtFinanzamtBuchhaltungKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

VI_ZR_ 2o2/63
V erkundet
 am 8, Eezember 1964 Kriegl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Egon E
Schornstein-- und aeuerungsbau, in S ^Straße f).
Inhaber der firm
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - rrozeßbevollmächtigtes “	‘	'	rof.	Er.
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er.	-
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die l:ü che Verhandlung vom 80 Eezember 1964 unter Mitwirkung de Senatspräsidenten Er. Engels sowie der Bundesrichter Er. Hauß, Heinr. Meyer, Er. Pfretzschner und Er. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Eie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Mai 1963 wird zurückgewiesen.
Eie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
gegen
H<
Straße 0
Von Rechts wegen
- 2 '
Tatbestand:
Der Kläger war seit 1951 als Steuerberater für den Beklagten tätigo Er verklagte ihn i960 auf Zahlung rückständiger Gebühren in Höhe von 974,-- DM« Der Beklagte rechnete im Betrag der Klageforderung mit Gegenansprüchen von insgesamt 5»6oo,— Dd auf, die er aus Pflichtverletzungen des Klägers herleitete« Er hatte damit mangels schlüssiger Darlegung in zwei Rechtszügen keinen Erfolg und wurde antragsgemäß verurteilt»
...J)er Kläger ließ den Beklagten anwaltlich zu der verbindlichen Erklärung auffordern, daß er sich der Gegenforderung nicht mehr berühme. Der Beklagte gab diese Erklärung nicht ab» Der Kläger hat daraufhin mit der vorliegenden Klage um die Feststellung gebeten, daß dem Beklagten eine Schadensersatzforderung gegen den Kläger von 5 <>600,— IM wegen schuldhaft unrichtiger Beratung in Steuerangelegenheiten nicht zustehe«
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Er hat behauptet, der Kläger sei vertraglich verpflichtet gewesen, die Buchhaltung des ^Beklagten und die Tätigkeit der auf seinen Rat dort angestellten Buchhalter zu überwachen« Er habe diese Aufsicht oberflächlich ausgeübt und es an dem erforderlichen Eingreifen fehlen lassen« Dadurch seien die Buchungen unter Auslassung wesentlicher Geschäftsvorfälle so lückenhaft, ungeordnet und unzuverlässig vorgenommen worden, daß von einer kaufmännischen Buchführung nicht mehr gesprochen werden konnte« Trotz dieser Kenntnis habe der Kläger aus den mangelhaften Unterlagen die Zahlen für die von ihm errichteten Steuerbilanzen entnommen, die dann - wie vorausgesehen - vom Finanzamt unter Verwerfung der gesamten Buchführung nicht anerkannt worden seien« Das habe nach einer Betriebsprüfung zu sachlich nicht gerechtfertigten ünsicherheitszusciilägen und entsprechenden Steuei*-nachzahlungen geführt, die der Beklagte zunächst mit
 
506oOu— LM, im zweiten Kechtszug mit .insgesamt 31 »371? 55 El allgegeben hat,- Liesen Schaden, so hat der Beklagte ausgefüh: habe der Kläger zu demindest mitverschuldet, unter anderem aucJ dadurch, daß er im Unterwerfungsverfahren zur Anerkennung der Nachforderungen des Einanzamts geraten habe« Ein weiterer Schaden bestehe in der nutzlosen Aufwendung der Gebühre des Klagers (4«424,—DM) und der an die Buchhalter Geiger und Roth gezahlten Löhne (insgesamt 11«7oo,— IM)«
Lei' Kläger hat erwidert, die Überwachung der Bucnhaltung auf ihre sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit habe nie zu seinen Vertragspflichten gehört. Gleichwohl habe er die treffend dargelegten Mängel dem Beklagten-gtändig vorgehalten, jedoch ohne durchgreifenden Erfolg. Der Beklagte habe selbst eine geordnete Buchführung unmöglich gemacht. Er hat Rechnungen und andere Belege nicht in die Buchhaltung gelangen lassen, Xundenschecks ungebucht zur Begleichung privater Verbindlichkeiten weitergegeben, über Spesen- und «an* äere Konten unkontrollierbare Entnahmen gemacht und aui di Y/eise Steuern hinterzogen« Dieserhalb sei er auch - das is unstreitig - bestraft worden« Lie Erstellung der Bilanzen, so hat der Kläger dargelegt, sei nach den gesetzlichen Bestimmungen unerläßlich gewesen. Er habe sie auf Drängen do Beklagten gefertigt, so gut es ging, und erkennbare Lücken der Buchführung nach Möglichkeit, z.B. durch Rückfragen bc den Kunden, geschlossen. Mit der Gefahr, daß sich das Finanzamt damit nicht zufrieden geben werde, sei freilich zu rechnen gewesen; das habe er dem Beklagten stets gesagt Als dieser lall nach der Betriebsprüfung eingetreten sei, habe er die Interessen des Beklagten nach Kräften und mit Erfolg gewahrt. Das Unterwerfungsverfahren sei in der Lagt des Beklagten zweckmäßig gewesen und nicht ungünstig abge* laufen; der Beklagte könne nicht dartun, daß er im Ergebnis mehr als die tatsächlich geschuldeten Steuern gezahlt habe.« Auf jeden Fall hätte eine Schätzung, wie sie das Finanzamt ohne die vorgelegten Bilanzen vorgenommen hätte, zu einer höheren Steuerlast geführt, von den dann zu erwartenden Strafen ganz abgesehen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das über-ländesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf den Hauptantrag der Anschlußberufung des Klägers dahin erkannt, daß dem Beklagten keine Schadensersatzforderun-gen gegen den Kläger aus schuldhaft unrichtiger Führung der Bücher, aus Erstellung unrichtiger Bilanzen oder aus schuldhaft unrichtiger Beratung in Steuerangelegenheiten zustehen* Der Beklagte verfolgt mit der Revision sein Ziel der Klageabweisung weiter* Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels =
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet*
1 * Das Berufungsgericht hat das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten negativen Feststellung (§ 256 ZPO) zutreffend bejaht* Der Beklagte hat zu dem Ausdruck gebracht und hält an der Ansicht fest, daß ihm die umstrittene Forderung zustehe * Die Ernsthaftigkeit der Berühmung ergibt sich aus der versuchten Aufrechnung im Vorprozeß, der verweigerten Abgabe einer gegenteiligen Erklärung und der Verteidigung im vorliegenden Rechtsstreit* Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte die aufgestellten Schadensersatzansprüche noch nach Grund und Höhe erweitert* Mit der so verursachten Unsicherheit, ob zwischen den Parteien tatsächlich ein Rechtsverhältnis der behaupteten Art besteht, greift der Beklagte in den Rechtskreis des Klägers ein* Dieser hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der alsbaldigen Feststellung, ob die Berühmung begründet ist, d*h* ob er sich darauf einstellen muß, dem Beklagten aus den angegebenen Gründen Schadensersatz zu schulden* Das Interesse besteht solange, wie der Beklagte die umstrittene Forderung für sich in Anspruch nimmt* Ob zu besorgen ist, daß er sich auch künftig in diesem Sinne äußern werde, ist hierfür ohne Bedeutung*
Eine ünterlassungsklage, zu deren Begründung die Wieder-holungsgefahr gehört, hat der Kläger nur in seinem - folgerichtig nicht beschiedenen - liilfsantrag erhoben* J!it der Rüge, daß auch da3 Interesse an der begehrten Feststellung
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mangels einer Wiederholungsgefahr zu verneinen gewesen wäre, verkennt die Revision die unterschiedlichen Grundlagen und Zielsetzungen der beiden Klagearten»
2» Das Berufungsgericht hat entschieden, daß der Beklag aus den unstreitigen Mängeln seiner Buchführung keine Ansprüche gegen den Kläger herleiten kann, weil er den Beweis für seine Behauptung schuldig geblieben ist, daß der Kläger vertraglich zur Beaufsichtigung der Buchhaltung ver pflichtet gewesen sei» Die gegen diese Beweiswürdigung erhobenen Verfahrensrügen der Revision sind unbegründet»
Gewiß hat dermale Partei vernommene Kläger ausgesngt, er habe 1951 die Buchhaltung des Beklagten eingerichtet, 2 nächst die Buchungsarbeiten im eigenen Büro ausgeführt unc dann eine Buchhalterin im Betrieb des Beklagten eingearbei tat» Ebenso klar hat er jedoch bekundet, er habe dem Beklagten eröffnet, daß es damit sein Bewenden haben müsse und daß er - der Kläger - sich künftig auf seine eigentlic Tätigkeit als Steuerberater beschränken müsse«. So sei dam auch verfahren worden, zu demal nachdem der Beklagte sein Ge* schüft von Nagold nach Stuttgart verlegt hatte» Die ..!einu) der Revision, es habe nur einer "Weisung" des Beklagten b< dürft, um den Kläger - entgegen seinem erklärten Willen -auch weiterhin zur Beaufsichtigung der Buchhaltung zu ver pflichten, kann nicht geteilt werden» Etwas derartiges li sich insbesondere nicht der Bitte des Beklagten in seinem Schreiben vom 17«. Pebruar 1958 entnehmen, der Kläger möge in der Buchhaltung "nach dem Rechten sehen"» Das Berufung gericht hat hierin zutreffend nur eine Aufforderung erbli der es deshalb keine den Kläger verpflichtende Wirkung be gelegt hat, weil seine Antwort nicht ersichtlich war» Im übrigen würde ein solches gelegentliches Eingreifen, selb wenn es vereinbart worden wäre, noch nicht gleichbedeuter. mit einer ständigen Verantwortung für die Ordnung der Buc haltung sein«. Eine dahingehende Vertragspflicht hat der fatrichter auch dem sonstigen Schriftwechsel nicht zu ent nehmen vermocht» Bei seiner Erörterung war das Berufungen
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rieht nicht gehalten, Ausführungen zu jedem einzelnen Brief zu machen« Aus der Hervorhebung der Schreiben? die noch am ehesten etwas für den Standpunkt des Beklagten herzugeben vermochten, kann deshalb nicht mit der Revision gefolgert werden, daß die übrige- Korrespondenz, soweit sie überreicht worden ist, ungewürdigt geblieben sei» Die sechs als übergangen gerügten Briefe enthalten schlechthin nichts was auf die behauptete überwachungspflicht schließen lassen könnte, so daß sich die Nichterwähnung hieraus erklärto Soweit sich die Revision gegen die Beurteilung der ausdrücklich behandelten Schreiben wendet, erhebt sie unzulässige Angriffe gegeirtlie tat richterliche Beweis Würdigung.*—
Aus der übernommenen Erstellung der Bilanzen ergibt sich eine Pflicht des Steuerberaters zur ständigen Überwachung der Buchhaltung auch dann nicht, wenn diese von ihrn eingerichtet worden ist« Es handelt sich um zwei durchaus verschiedene Aufgaben, deren gleichzeitige Übertragung nicht ohne dahingehende Vereinbarung anzunehmen ist« Eine solche Abrede hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Alsdann brauchte der Kläger aber auch nicht für das angebliche Versagen der vom Beklagten beschäftigten^ Buchhalter einzustehen. Bas von der Revision vermißte Eingehen des Tatrichters auf die fehler, die der Beklagte dem Buchhalter Geiger zur Last legt, erübrigt sich damit.
3« Bas Berufungsgericht hat weiter eine Haftung des Klägers für die Schäden verneint, die dem Beklagten möglicherweise aus der sachlichen Unrichtigkeit der aufgestellten Bi lanzen erwachsen:sind. Bia.auch hiergegen erhobenen Bügen der Revision greifen micht durch.
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Daß die Bilanzen mit den wirklichen Jahresabschlüssen des Unternehmens nicht übereinstimmten und deshalb vom Finanzamt nach 3er Betriebsprüfung zu Recht verworfen worden sind, ist Zwischen den .Parteien unstreitig« Der Klager
 stellt auch nicht in Abrede, daß er diese Gefahr erkannt hat; er behauptet vielmehr gerade, den Beklagten wiederholt darauf hingewiesen zu haben, daß er wegen der immer wieder zutage tretenden Lückenhaftigkeit und Unzuverlässigkeit der Buchführung keine prüfungseicheren Bilanzen zu errichten vermöge» Bas Berufungsgericht brauchte deshalb die vom Beklagten zu diesem Punkt erbotenen Beweise nicht zu erheben; von einer vorweggenommenen Beweiswüraigung kann, da von den als unstreitig behandelten Tatsachen ausgegangen worden ist, keine Hede sein»
Die erkannte Fragwürdigkeit der Bilanzen könnte dem Kläger nur angelastet werden, wenn ihm Fehler innerhalb seines Aufgabenbereichs - Ermittlung, Abstimmung und Zusammenstellung der Abschlußzahlen - unterlaufen wären» Dafür ist nicht? dargetan» Die wesentliche Fehlerquelle lag nicht einmal in der Buchhaltung, die schon nicht mehr in die Zuständigkeit des Klägers fiel» Jede Buchhaltung ist darauf angewiesen, daß ihr die zu buchenden Geschäftsvorfälle in Form von Belegen zugänglich gemacht werden. Dies zu gewährleisten, ist Sache der Betriebsorganisation» Gerade an dieser fehlte es aber, und zwar auch nach der Darstellung des Beklagten» Soweit er konkrete Vorwurfe gegen den Kläger erhebt, lauten sie stets dahin, er habe die Bilanzen ohne ausreichende Unterlagen errichtet» Diese liefert im Regelfall die Buchhaltung mit ihrem Zahlenwerk» Vorliegend konnte sie dies nur unzulänglich, weil sie ihrerseits nicht mit allen erfordere liehen Buchungsbelegen versehen worden war» Unstreitig waren diese zu dem Teil in falsche Akten abgeheftet , an entlegenen Stellen gesammelti oder gar nicht erst ausgestellt worden, teils aus Nachlässigkeit des Beklagten, teils aber auch in der Absicht der Steuerhinterziehung» Das Verlangen des Beklagten läuft unter diesen Umständen darauf hinaus, daß der Klägeij diese Belege hätte ausfindig machen, zusammensuchen, ergänzen und dann für das ganze Geschäftsjahr nachbuchen lassen sollen» Dasselbe fordert mit anderor. V.orten die Revision, wenn sie den Kläger für verpflichtet
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hält, dafür zu sorgen, daß die Bücher die geeigneten Unterlagen für die Aufstellung der Bilanzen erbrachten., hie Revision kehrt damit zu ihrer Auffassung zurück, der Kläger habe die im Argen liegende Buchhaltung und Betriebs-organisation in Ordnung zu bringen gehabt; d*h* sie erhebt der Sache nach gar keinen neuen und selbständigen Vorwurf gegen den Kläger, wenn sie bemängelt, daß er keine stichhaltigen Bilanzen errichtet habe» Denn daß die Abschluß-arbeiten auch dann fehlerhaft gewesen wären, wenn die der Buchhaltung entnommenen Zahlen gestimmt hätten, wird nicht geltend gemacht* Die Verantwortlichkeit des Klägers für die Buchhaltung läßt sich aber mangels einer dahingehenden Vereinbarung nicht schon daraus herleiten, daß er unstreitig die Aufstellung der Bilanzen übernommen hat«. Bas Herbeischaffen und Buchen aller fehlenden Belege, so wie es erforderlicn gewesen wäre, ging über diese Aufgabe weit hinaus* Zu den Abschlußarbeiten gehören Stichproben, ob zu den gebuchten Geschäftsvorfällen die gleichlautenden Belege vorhanden und ob diese steuerlich in Ordnung sind, allenfalls auch die Aufklärung hierbei auftretender Unstimmigkeiten* Daß der Kläger insoweit seine Pflicht versäumt hätte, legt die .Revision nicht dar*
Der Kläger hat die groben Mängel der Buchführung, auf die er sicJi notgedrungen stützen mußte, freilich erkannt*
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er sie dem Beklagten mündlich und schriftlich ohne Erfolg vorgehalten; doch hat der Beklagte Wert darauf gelegt, daß der
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Kläger di'* Bilanzen gleichwohl auf stellte, so gut es ging* Unter diesen Umständen kann der Beklagte auch keine Scha-densersatjzansprüche daraus herleiten, daß der Kläger die Erstellung der Jahresabschlüsse nicht abgelehnt hat* Mit der Möglichkeit, daß das Finanzamt die Bilanzen verwerfen würde, riußte der Beklagte nach der Belehrung durch den Kläger ebenso rechnen wie dieser selbst* wenn er es darauf ankommon lassen wollte, kann er wegen des schließlichen Miß-
lingens keine Vorwürfe gegen den Kläger erheben, Pflichtwidrig könnte der Kläger allenfalls gegenüber dem Finanzamt gehandelt haben, nicht aber gegenüber dem Beklagten, dessen Verlangen er unter Hinweis auf die bestehenden Bedenken erfüllt hat» Das gilt auch von dem unterlassenen Vermerk, daß die Bilanz auf unvollständigen Unterlagen beruhec Hätte der Kläger ihn auf die Abschlüsse gesetzt, so wäre der Versuch, die Versteuerung auf Grund der Buchführung trotz ihrer Mängel zu erreichen, von vornherein zu dem Scheitern verurteilt gewesen» Die Rüge der Revision, daß der Kläger die Vollständigkeit der Unterlagen hätte bewirken müssen wenn ~er das Gegenteil nicht bescheinigen .wollte, sucht wieder die fehlende Vereinbarung Uber die Beaufsichtigung der Buchhaltung durch Überspannung der mit den Abschlußarbeiten verbundenen Pflichten zu ersetzen«
3« Rechtlich zutreffend sind schließlich auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den behaupteten Schaden nicht hinreichend dargelegt hat.-, Der Beklagte hat seine Darstellung nach mehrfachem Wechsel schließlich dahin festgelegt, daß er auf Grund des Prüfungsberichts zu Steuernachzahlungen in Hohe von insgesamt 31.371,55 DM herangezogen worden sei. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß dieser Betrag als Schaden nur angesehen werden könnte, wenn und soweit er über die nach dem Betriebsergebnis tatsächlich geschuldeten Steuern hinausgehen sollte. Au diesem Punkt hat der Beklagte keine Angaben gemacht; er hat vielmehr daran festge« halten, dem Kläger kurzerhand die Zuschläge zur Last zu legen, die das Finanzamt nach der Verwerfung der Buchführung erhoben hat« Auf den ursprünglichen Vortrag, der für 1957 festgestellte Reingewinn von 1o6«5oo,—* DM aus einem Umsatz von 776«ooo,— DM sei nicht bränchpüblich, ist der Beklagte bei der endgültigen Erläuterung seines angeblichen Schadens im zweiten Rechtszug nicht mehr zurückgekommen«
Davon abgesehen war das - ausdrücklich als "Beispiel" be-zeichnete - Vorbringen aber auch zu unbest iinmt, um der Darlegungspflicht zu genügen; der Beklagte hätte angeben müssen, wie noch der neingewinn seiner Auffassung nach tat“ sächlich war, und woraus sich dies ergeben sollte«, Soweit der Beklagte dadurch geschädigt sein will, daß er sich auf den Kat des Klägers im ünterwerfungsverfahren verglichen hat, fehlt es überhaupt am Vortrag greifbarer Tatsachen.
Der Beklagte hat weder dargelegt, daß und inwieweit es möglich gewesen wäre, das Finanzamt zu größerem Entgegenkommen zu bewegen, noch daß er sich beim Scheitern der Verhandlungen im Ergebnis besser gestanden hätte. Die an den Kläger gezahlten Gebühren stellen.» keinen Schaden~öes Beklagten, oon-dern das geschuldete Entgelt für die ausgeführten Arbeiten dar,- gleichviel ob diese zu dem Erfolg geführt haben9 den sich der Beklagte davon erhofft hat. Dasselbe gilt erst recht von der Entlohnung der Buchhalter.
4o Nach alledem ist die Revision des Beklagten nicht begründet. Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Engels Br.Hauß Meyer Dr.Pfretzschner Dr.Nüßgens