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BGH · VI ZR 202/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 202/61

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der VI0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13° Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Kleinewefers, Dr» Bode, Ir. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt: mit einer zu demindest geringen Schrägrichtung von links nach rechts auf das Kraftrad des Klägers aufgefahren sei, als dieses sich in Geradeausfahrt rechts auf der rechten Fahrbahn bewegt habe«, Der Kläger habe hierzu auf Grund seiner Fahrweiso keinen Anlaß gegeben» Die Beklagten könnten sich daher nach §§ 17» 18 StVG nicht entlasten, darüber hinaus treffe die Zweitbeklagte ein-Verschulden« Für den Kläger sei der Unfall im Sinne des § 7 Abs« 2 StVO unvermeidbar gewesen« Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Berufung gegen dieses Urteil u«a« vorgetragen, der Unfall könne sich wie folgt zugetragen habens Der Kläger habe sein Kraftrad zu dem Rechtsüberholen beschleunigt« Als er die Lücke vor ihrem Personenwagen erreicht habe, habe er seine Fahrgeschwindigkeit durch scharfes Bremsen wieder herabsetzen müssen, weil die Isctta ihren Beschleunigungsvorgang abgebrochen habe und der Kläger dadurch überrascht worden sei« Kür deshalb sei er 30 dicht vor den rechten Kotflügel des Y/agens der Beklagten gekommen, daß der Unfall für sie unvermeidbar geworden sei« Io Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Personenwagen der Beklagten auf das Kraftrad des Klägers von hinten mit einer geringen Schrägrichtung von links nach rechts aufgefahren ist, ohne daß der Kläger das Kraftrad zuvor in einer Linksschwenkung unmittelbar vor den Personenwagen gelenkt und seine Geschwindigkeit verringert hat. Es schließt diesen Unfallhergang mit dem Sachverständigen aus der Art der Beschädigungen der beiden Fahrzeuge, insbesondere daraus, daß der Gepäckträger des Kraftrades nach vorn eingedrückt worden ist und die rechte vordere Zierleiste de3 Personenwagens abgerissen und von hinten in den Gepäckträger des Kraftrades hineingedrückt worden ist» Die von den Beklagten, insbesondere von der Zweitbeklagten noch bei ihrer Anhörung im Ortstermin vor dem Landgericht gegebene und von ihrem Vater, dem Zeugen im wesentlichen bestätigte Unfalldarstellung hält das Berufungsgericht für widerlegt, da sie mit den Beschädigungen an den Unfallfahrzeugen nicht vereinbar sei. Es erwägt weiter, für die von den Beklagten gegebene neue Darstellung, wonach der Kläger sich, rechts überholend, vor den Uagen der Beklagten gesetzt und sodann plötzlich scharf gebremst habe, so daß ein Auffahren des Personenwagens auf das Kraftrad unvermeidbar gewesen sei, habe die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben* über den von ihnen behaupteten Unfallhergang übersehen0 Bas Landgericht hat den Kläger und die Zweitbeklagtc über den Unfallverlauf eingehend gehört„ Im Berufungsrechtszug sind die Beklagten auf den in erster Instanz gestellten Antrag auf Parteivernehmung nicht mehr zurückgekommen» Daraus konnte das Berufungsgericht entnehmen, daß die Beklagten mit der erfolgten Anhörung der Parteien durch das Landgericht ihren Antrag auf Parteivernehmung als erledigt ansahen, jedenfalls auf einer Parteivernehmung nach § 445 ZPO nicht mehr bestanden (vgl„ BGHZ 55» 103, 106)» 3« Ein Vcrfahrensfehlor ist entgegen der Meinung der Revision auch nicht darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht die Vernehmung des von den Beklagten in erster Instanz als Zeugen benannten Arztes I)r0 WflHPunterlassen hato Bio Beklagten sind in der Berufungsinstanz auf das vom Landgericht übergangene Bev/eisangebot nicht mehr ausdrücklich zurückgekommeno Ihre allgemeine Bezugnahme auf das gesamte Vorbringen im ersten Rechtszug, auf die sich die Revision bezieht, bildet keine Grundlage für die Rüge, ein im ersten Rechtszug gestellter Bev/eisantrag sei vom Berufungsgericht übergangen worden (BGHZ 35» 106) „ Verschulden, weil sie vor dem Unfall fortgesetzt mit den linken Rädern hart am Mittelstreifen entlang gefahren sei und einen zu geringen Abstand von dem Vorausfahrenden gehalten habeo Es kann auch unentschieden bleiben, ob ein Verschulden der Zweitbeklagten bereits nach den Regeln des Anscheinsbeweises anzunehmen sein würde <>

Zitierte Normen: § 445 ZPO
UnfallBerufungsgerichtGutachtenZeugeZPOKlägerPersonenwagenRevision

Volltext der Entscheidung

2170 077
VI ZR 202/61
Verkündet
 am 13o Juli 1962
Hoffmeister, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Io des Bauern Hans K 2o dessen Ehefrau Anni
 PflHi bo EflK
geb,	ebenda,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Kellner Carl	LflHR	Bj
 lstraße(
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der VI0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13° Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Kleinewefers, Dr» Bode, Ir. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlande sgorichts in Schleswig vom 27» April 1961 wird zurückgewiesen o
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegte
 Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Am 31» August 1958 gegen 21 »30 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Motorrad (125 ccm) auf der Bundesstraße 75 von Travemünde in Richtung Lübeck«, In Höhe des Kolometersteins 12,0 v/urde er von dem in derselben Richtung fahrenden Personenwagen Opel Rekord, der dem Erstbeklagten gehörte und von der Zweitbeklagten gesteuert v/urde, von hinten angefahren»
Er stürzte und erlitt eine Knie Verletzung«, Sein Motorrad v/urde beschädigte Der Gepäckträger war von hinten nach vorn zusammengedrückto Die rechte vordere Zierleiste des Personenwagens steckte nach dem Unfall in dem Gepäckträger»
Die Fahrbahn der an der Unfallstelle gerade verlaufenden Bundosstraße war 8 m breit und durch einen unterbrochenen Mittelstreifen geteilt» Es herrschte trockenes Wetter» Beide Fahrzeuge bev/egten sich vor dem Unfall in einer langen Fahrzeugkolonneo
 Der Kläger hat mit der Klage Ersatz von Sachschäden und Verdienstausfall, ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung verlangt, daß die Beklagten ihm zu dem Ersatz aller weiteren Unfallschädon verpflichtet sind» Er hat vorgetragen, er sei in einem Abstand von 1,50 m vom rechten Fahrbahnrancte mit Abblendlicht 8-9 m hinter einer BMW-Isetta gefahren» Plötzlich sei in seinem Rückspiegel das helle Licht des Personenwagens der Beklagten erschienen» In demselben Augenblick habe dieser ihn von hinten angefahren»
Sein Kraftrad sei nach rechts umgekippt, und er sei mit dem linken Knie auf den Fahrdamm aufgeschlagen» Der Perso-
 
nenwagen habe im Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit dem Kühler schräg nach rechts gezeigt und sich mit dem Heck auf der Gegenfahrbahn befunden» hie Zweitbeklagte habe einen Überholversuch gemacht und sei durch den Gegenverkehr gezwungen worden, wieder in die rechte Fahrbahn einzubiegen»
hie Beklagten haben Klageabweisung beantragt» Sie haben entgegnet, auf der rechten Fahrbahnseite habe sich eine hpppelschlange von Fahrzeugen befunden» Ihr Personenwagen sei in der linken Schlange mit den linken Rädern am Mittelstreifen entlang gefahren» Rechts von ihr seien vornehmlich Motorräder gefahren» Als eine neben ihrem Personenwagen rechts am Fahrbahnrande fahrende Isetta etwas schneller geworden sei, sei vor ihr eine Lücke entstanden» In diese Lücke habe der Kläger von rechts hineinzufahren versucht, wobei er ihren Personenwagen rechts überholt habe» Er habe diesen vorn rechts angefahren und sei dadurch gestürzt»
Ihr Personenwagen sei in ruhiger Geradeausfahrt auf das Kraftrad rechts aufgefahren» Die Zweitbeklagte habe den Unfall trotz Bremsens nicht vermeiden können»
Das Landgericht hat den Klageanspruch auf Ersatz von Sachschäden beiden Beklagten gegenüber, den Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gegenüber der Zweitbeklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, gegenüber dem Erstbeklagten aber abgewiesen» Außerdem hat es die begehrte Feststellung getroffen»
Es hat ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Anstoß so erfolgt, daß der PKW von hinten
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mit einer zu demindest geringen Schrägrichtung von links nach rechts auf das Kraftrad des Klägers aufgefahren sei, als dieses sich in Geradeausfahrt rechts auf der rechten Fahrbahn bewegt habe«, Der Kläger habe hierzu auf Grund seiner Fahrweiso keinen Anlaß gegeben» Die Beklagten könnten sich daher nach §§ 17» 18 StVG nicht entlasten, darüber hinaus treffe die Zweitbeklagte ein-Verschulden« Für den Kläger sei der Unfall im Sinne des § 7 Abs« 2 StVO unvermeidbar gewesen«
Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Berufung gegen dieses Urteil u«a« vorgetragen, der Unfall könne sich wie folgt zugetragen habens Der Kläger habe sein Kraftrad zu dem Rechtsüberholen beschleunigt« Als er die Lücke vor ihrem Personenwagen erreicht habe, habe er seine Fahrgeschwindigkeit durch scharfes Bremsen wieder herabsetzen müssen, weil die Isctta ihren Beschleunigungsvorgang abgebrochen habe und der Kläger dadurch überrascht worden sei« Kür deshalb sei er 30 dicht vor den rechten Kotflügel des Y/agens der Beklagten gekommen, daß der Unfall für sie unvermeidbar geworden sei«
Der Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten unter Hinweis auf ihre bisherige abweichende Darstellung entgegen-getroten«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen«
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Abwei-sungsantrag weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
 
Entscheidungsgründe s
Io Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Personenwagen der Beklagten auf das Kraftrad des Klägers von hinten mit einer geringen Schrägrichtung von links nach rechts aufgefahren ist, ohne daß der Kläger das Kraftrad zuvor in einer Linksschwenkung unmittelbar vor den Personenwagen gelenkt und seine Geschwindigkeit verringert hat. Es schließt diesen Unfallhergang mit dem Sachverständigen aus der Art der Beschädigungen der beiden Fahrzeuge, insbesondere daraus, daß der Gepäckträger des Kraftrades nach vorn eingedrückt worden ist und die rechte vordere Zierleiste de3 Personenwagens abgerissen und von hinten in den Gepäckträger des Kraftrades hineingedrückt worden ist» Die von den Beklagten, insbesondere von der Zweitbeklagten noch bei ihrer Anhörung im Ortstermin vor dem Landgericht gegebene und von ihrem Vater, dem Zeugen	im	wesentlichen
 bestätigte Unfalldarstellung hält das Berufungsgericht für widerlegt, da sie mit den Beschädigungen an den Unfallfahrzeugen nicht vereinbar sei. Es hält deshalb die von den Beklagten beantragte Beeidigung des Zeugen F^^für nicht angängig. Es erwägt weiter, für die von den Beklagten gegebene neue Darstellung, wonach der Kläger sich, rechts überholend, vor den Uagen der Beklagten gesetzt und sodann plötzlich scharf gebremst habe, so daß ein Auffahren des Personenwagens auf das Kraftrad unvermeidbar gewesen sei, habe die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben*
Diese Feststellungen werden von der Revision mit Verfahrensrügen vergeblich angegriffen*
J
Io Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Beklagten auf Vernehmung der Mitfahrerinnen Maria F^^und Hannelore KflHBHP&ls Zeugen nicht otattgegeben hat« Diese Zeuginnen waren lediglich dafür benannt, daß die Aussage des Zeugen P®®über den Unfallhergang richtig sei a Dio Unfalldarstellung dieses Zeugen stimmt aber in ihren wesentlichen Funkten mit dem neuen Vorbringen.der Beklagten über einen möglichen Unfallhcrgang nicht übereino Sie geht vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, in eine andere Richtung; sie bestätigt die Darstellung der Zweitbeklagten über den Unfallverlauf, die aber von den Beklagten selbst in der Berufungsinstanz nicht mehr aufrecht erhalten worden ist; denn sie haben hier nicht mehr bestritten, daß der Personenwagen auf das Motorrad von hinten aufgefahren isto Der Zeuge FB^^hat zudem von dem für die neue Darstellung der Beklagten ausschlaggebenden Umstand; einem plötzlichen scharfen Bremsen des Klägers, nachdem er sich vor den Wagen der Beklagten gesetzt hatte, nichts bemerkt * Er hat bekundet, der Unfall sei geschehen, als der Kläger vor den Personenwagen schräg nach links gesteuert habe; zur Berührung sei es gekommen, weil er reichlich kurz nach links gebogen sei» Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht, ohne daß ihm ein Verstoß gegen § 286 ZPO zur last zu logen wäre, von der Vernehmung der Zeuginnen F^^und	absehen»	Es	ist
 auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Zeuge unbeeidigt geblieben isto
2. Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den Antrag der Beklagten auf Partoivernehmung(§ 445 ZPO)
 
über den von ihnen behaupteten Unfallhergang übersehen0 Bas Landgericht hat den Kläger und die Zweitbeklagtc über den Unfallverlauf eingehend gehört„ Im Berufungsrechtszug sind die Beklagten auf den in erster Instanz gestellten Antrag auf Parteivernehmung nicht mehr zurückgekommen» Daraus konnte das Berufungsgericht entnehmen, daß die Beklagten mit der erfolgten Anhörung der Parteien durch das Landgericht ihren Antrag auf Parteivernehmung als erledigt ansahen, jedenfalls auf einer Parteivernehmung nach § 445 ZPO nicht mehr bestanden (vgl„ BGHZ 55» 103, 106)»
3« Ein Vcrfahrensfehlor ist entgegen der Meinung der Revision auch nicht darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht die Vernehmung des von den Beklagten in erster Instanz als Zeugen benannten Arztes I)r0 WflHPunterlassen hato Bio Beklagten sind in der Berufungsinstanz auf das vom Landgericht übergangene Bev/eisangebot nicht mehr ausdrücklich zurückgekommeno Ihre allgemeine Bezugnahme auf das gesamte Vorbringen im ersten Rechtszug, auf die sich die Revision bezieht, bildet keine Grundlage für die Rüge, ein im ersten Rechtszug gestellter Bev/eisantrag sei vom Berufungsgericht übergangen worden (BGHZ 35» 106) „
4* Weiter bemängelt die Revision ohne Erfolg» daß das Berufungsgericht dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines weiteren Gutachtens bzw» eines Oborgutachtcns nicht entsprochen hat* Den von der Revision hervorgehobenen Umstand» daß die Beklagten die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Dr* Schifferpr in Zweifel gezogen und es für unvollständig gehalten haben, mußte das Berufungsgericht
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1 f
 
nicht sum Anlaß nehmen, ein neues Gutachten einzuholen«, Nach feststehender Rechtsprechung braucht der Tatsachenrichter ein Obergutachten nur bei groben Mängeln des vorhandenen Gutachtens einzuholenc Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben« Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Gericht sich eine Sachkunde angemaßt hätte, die ihm nicht zukommt0
5o Das Berufungsgericht war entgegen der Meinung der Revision nach §§ 411 Abs» 3? 397? 402 ZPO auch nicht gehalten, den Sachverständigen Dr«, Schifferer persönlich zu hören; denn die Beklagten haben keinen dahingehenden Antrag gestellt«, Beim Pehlen eines solchen Antrages steht aber die persönliche Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens im freien Ermessen des Gerichts (vgl«, BGHZ 6, 398). Für das Berufungsgericht bestand auch kein Anlaß, den durch einen Anwalt vertretenen Beklagten nach § 139 ZPO die Stellung eines solchen Antrages nahczulegen»
IIo Angesichts der hiernach ohne Verfahrensverstoß getroffenen Feststellungen über den Unfallhergang begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zweitbeklagte treffe ein unfallursächliches Verschulden, keinen rechtlichen Bedenken«, Das Auffahren auf das Motorrad des Klägers, ohne daß dieser sich vor den Personenwagen gesetzt und stark gebremst hatte, kann, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nur auf eine unaufmerksame Fahrweise der Zwcitbeklagten zurückgeführt werden<> Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, die Zweitbeklagte treffe auch deshalb ein
 
Verschulden, weil sie vor dem Unfall fortgesetzt mit den linken Rädern hart am Mittelstreifen entlang gefahren sei und einen zu geringen Abstand von dem Vorausfahrenden gehalten habeo Es kann auch unentschieden bleiben, ob ein Verschulden der Zweitbeklagten bereits nach den Regeln des Anscheinsbeweises anzunehmen sein würde <>
IIIo Sind, wie dargelegt, die tatsächlichen Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen, so ist dem Berufungsgericht auch darin beizutreten, daß ein Mitverschulden des Klägers nicht in Betracht kommt«
Die Frage, ob der Unfall, wie der Sachverständige Br« Schiffcror annimmt, für den Kläger ein unabwendbares Ereignis im Sinne dos § 7 Abs« 2 StVG darstellt, läßt das Berufungsgericht offen« Seine für den Fall der Verneinung die ser Frage vorgenommene Schadensabv/ägung nach § 17 StVG, mit der es den Beklagten den gesamten Schaden auferlegt, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen«
IV« Die Revision rügt endlich, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß nach fester Rechtsprechung die Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs nach § 304 ZPO vorauosetze, daß der geltend gemachte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit wenigstens in irgend einer Höhe bestehe; sic meint, das Berufungsgericht habe die Behauptungen der Beklagten im ersten Rechtozug übersehen, die vom Kläger vorgebrachten Verletzungen und Beschwerden (Kniover-letzung, Meniskusoperation) seien nicht unfallbedingt„Die Rüge greift nicht durch« Daß Schäden am Motorrad des Kläger
10
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entstanden sind, haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt , Unstreitig - auch nach den von den Beklagten im Armenrechtsprüfungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen - hat der Kläger durch den Unfall eine Kniever-letzung (Kontusion) erlitteno Unstreitig war der Kläger bis zu dem Unfallzeitpunkt arbeitsfähig - der Unfall traf ihn auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle -, kann aber seit dem Unfall seinen Beruf als Kellner nicht mehr ausführen, Nach dem Unfall war er mehrmals in stationärer Krankenhausbehandlung und mußte sich einer Operation am Knie unterziehen,, Die Berufsgenosscnschaft hat nach eingehender Prüfung die Beschwerden des Klägers als unfallbedingt anerkannt und ihm die volle Unfallrente zugesprochen. Ersichtlich hat das Berufungsgericht auf Grund dieses Sachverhalts eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche wenigstens in irgendeiner Höhe angenommen, Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
Die Revision ist danach unbegründet. Sie war daher mit der Kostonfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr, Kleincwcfors
 Br, Bode
 Br, Hauß
 Heinrich Meyer
 Dr, Pfretzschner