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BGH · VI ZR 202/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 202/60

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 4. 1o Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1 bis 3 auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Erstattung von Sachschaden ist zu T/2 dem Grunde nach gerechtfertigt* Die übrigen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1 bis 3 sind dem Grunde nach zu 1/2 gerechtfertigt, vorbehaltlich des Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 1/2 seines weiteren Schadens aus dem Unfall vom 14. Ursächlich für den Unfall sei allein, daß der Kläger das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 3) nicht beachtet habe. Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld und auf Erstattung des Sachschadens zu 4/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.' Die weiter erhobenen Ansprüche hat das Gericht ebenfalls zu 4/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, vorbehaltlich des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungaträger. Es ist daher nicht angreifbar» daß das Berufungsgericht seine dem Vortrag der Beklagten entsprechende Fahrgeschwindigkeit des Beklagten zu 3) seinen rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt hat. b) Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Rechtsauffassung, der Beklagte zu 3) habe deshalb gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit die Straße befahren habe und auf die linke Seite der Fahrbahn geraten sei. c) Bie Revision meint weiter» das Berufungsgericht habe mindestens Übersehen, daß den sehr jugendlichen Beklagten zu 3) infolge seines Spieltriebes, der alle vernünftigen Erwä- Das Berufungsgericht hat denn auch trotz der erwähnten Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung kein erhebliches Verschulden des Beklagten zu 3) angenommen. Wenn es schließlich insoweit teilweise dem Sachverständigen Dr. Schmidt folgt, so ist dies mit der Revision nicht angreifbar, zu demal dessen fachliche Kenntnisse auch von den Beklagten nicht bezweifelt werden. Irrigerweise meint die Revision, das Berufungsgericht hätte zu Lasten des Klägers noch berücksichtigen müssen, daß dieser gerade hier mit unvorsichtigen Kindern habe rechnen müssen, weil es sich um ein kinderreiches Wohngebiet gehandelt habe. Hierauf näher einzugehen bestand für den Tatrichter schon deshalb kein Anlaß, weil nicht vorgetragen war, daß der Kläger wußte, es handele sich um ein ungewöhnlich kinderreiches Wohngebiet, in dem deshalb von Kraftfahrern eine besonders gesteigerte Sorgfalt angewendet werden müsse. Vorfahrtsrecht des für ihn von rechts kommenden Beklagten zu 3) verletzt hat und dies auch fahrlässig war. Dazu ist festgestellt, daß der Kläger kei nesfalls eher anhalten konnte als zwei Meter hinter der Mit tellinie der für ihn von rechts einmündenden Straße. Dies ergeben vor allem seine Ausführungen, “lediglich wegen der von dem Holler des Klägers ausgehenden Betriebsgefahr", sei eine Schadensverteilung vorzunehmen. Bei der Beurteilung der Haftung der Beklagten zu 1) und 2) geht das Berufungsgericht zutreffend von ihrer Beweislast aus« Denn die Eltern müssen für den von ihrem 11-jährigen ihrer Aufsicht unterstehenden Jungen dem Kläger widerrechtlich zugefügten Schaden einstehen, soweit sie nicht nachweisen, daß sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß vor dem Unfall von den Jugendlichen der Pflanzgartensiedlung Über eine längere Zeit hin öfter Radrennen durch die Straße Pflanzgarten veranstaltet worden sind. VersR 1955» 421) haben Eltern den tfachweis ausreichender wenn Aufsicht nicht erbracht»sie untätig geblieben sind, obwohl, wenn in dem Verkehrskreis ihres Kindes allgemein ein gefährliches Spiel (Wettfahrten auf der Straße) getrieben wurde und damit zu rechnen wäfc, daß das Kind sich an einem solchen Spiel beteiligte. Dann aber hätte auch sie ihrerseits nicht untätig bleiben dürfen, sondern alles ihr Zumutbare und Mögliche tun müssen, um eine Teilnahme des Beklagten zu 3) an solchen Rennen zu verhindern. Unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht irrigerweise bei der SchadensVerteilung nicht gewerteten fahrlässigen Verhaltensweise des Klägers und der Tatsache, daß eine solche fahrlässige Verletzung des Vorfahrtsrechts stets ein zuff wesentlicher Abwägungsfaktor darstellt, ist es angebracht, die vom Berufungsgericht festgesetzte Haf-tungequote der Beklagten von,,4/5 auf 1/2 zu ermässigen.

Zitierte Normen: § 8 StVO § 92 ZPO

Volltext der Entscheidung

VI ZR 202/60
Verkündet
 am 27* Juni 1961
Kriegl, Justizoberaekretär
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
2203 003
Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Lokomotivheizers Heinrich K<
2» dessen Ehefrau Charlotte	geb.
3. des Dietmar	gesetzlich vertreten durch die
 Beklagten zu 1) und 2)„ sämtlich wohnhaft in NBH)/0l
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Masseur Georg Afl^ in	M®Bstraße	B,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E. Meyer, Hanebeck,
 Br* Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom.17. Mai I960 teilweise aufgehoben und das Urteil der 4o Zivilkammer des Landgerichts in Gießen vom 9» Dezember 1957 wie folgt geändert:
 
1o Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1 bis 3 auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Erstattung von Sachschaden ist zu T/2 dem Grunde nach gerechtfertigt*
Die übrigen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1 bis 3 sind dem Grunde nach zu 1/2 gerechtfertigt, vorbehaltlich des Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger.
2.	Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 1/2 seines weiteren Schadens aus dem Unfall vom 14. März 1955 zu ersetzen, vorbehaltlich des Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger o
3.	Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4.	Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten.
II.	Pie weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen.
III.	Pie Kosten der Rechtsmittel ins tanzen werden zu 3/5 den Beklagten und zu 2/5 dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Beklagte zu 3)» der im März 1955 11 3/4 Jahre alt war, ist der Sohn der Beklagten zu 1) und 2). Sie wohnen in einer zu	in	gehörenden	Siedlung	in der
 etraße. In diese 3,75 m breite Straße mündet die 4 m breite Straße "PfflHiHHP' ein* Verkehrszeichen sind an der Einmündung nicht aufgestellt. Die PfSHH^P-Straße führt leicht fallend (etwa 5 $>) schräg zur Abfl^etraße hin. Die beiden Straßen bilden ein Viereck, das von Kindern und Jugendlichen gern zu dem Radfahren benutzt wird.
Der Kläger, der ein Haus in der Ab^ftstraße aufsuchen wollte, befuhr diese am 14. März 1955 gegen 18.30 Uhr mit seinem Motorroller in südlicher Richtung. Kurz vor der in seiner Pahrtrichtung von rechts einmündenden Straße PfflB-IHBP, die wegen eines Gartenzauns schlecht einzusehen ist, gab er ein akustisches Warnzeichen und bremste sein Fahrzeug ab, weil er den Beklagten zu 3) und einen anderen Jungen in schneller Fahrt aus dem PfflHHHHR herauskommen sah. Es kam zu einem Zusammenstoß zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3). Der Beklagte zu 3) wurde leichter, der Kläger schwer verletzt. Auch wurden beide Fahrzeuge beschädigt.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 3) habe fahrlässig gehandelt, weil er, an einer Wettfahrt beteiligt, in rascher Fahrt die abschüssige PfStraße hinuntergefahren sei und unter Schneiden der Kurve die linke Straßenseite benutzt habe. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt. Sie hätten von den häufig statt-findenden Wettfahrten und der Beteiligung ihres Sohnes gewußt, jedoch nichts unternommen, um diese für Dritte gefährlichen
 Fahrten zu unterbinden.
Mit der Klage begehrt der Kläger Ersatz von Verdienstausfall usw. in Höhe von 2 665 DM, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen«
Die Beklagten haben ein Verschulden des Beklagten zu 3) in Abrede gestellt. Eine Vettfahrt habe nicht stattgefunden. Ursächlich für den Unfall sei allein, daß der Kläger das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 3) nicht beachtet habe. Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld und auf Erstattung des Sachschadens zu 4/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.' Die weiter erhobenen Ansprüche hat das Gericht ebenfalls zu 4/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, vorbehaltlich des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungaträger. Hit der gleichen Einschränkung ist dem Feststellungsantrage entsprochen worden.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Re*-vision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Bntecheidungsgründe:
I.
Die Revision der Beklagten mußte teilweise Erfolg haben.
a)	Zu Unrecht wendet sich die Revision allerdings gegen die vom Berufungsgericht seinen Erwägungen zugrunde gelegte
 
Feststellung über die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten zu 3). Die von der Revision angenommene Abhängigkeit der von dem Sachverständigen Br. MaflHHfe in dem von den Beklagten eingereichten Privatgutachten errechneten Geschwindigkeit des Beklagten zu 3) von der des Klägers besteht nicht. Dr. Malkomesius hat nämlich die Geschwindigkeit des Beklagten zu 3) losgelöst von allen übrigen Berechnungen noch gesondert erörtert und bestimmt. Bas Gericht konnte sehr wohl insoweit diesen Angaben, die die Beklagten als eigenen Sach-vortrag übernahmen, folgen. Es ist daher nicht angreifbar» daß das Berufungsgericht seine dem Vortrag der Beklagten entsprechende Fahrgeschwindigkeit des Beklagten zu 3) seinen rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt hat.
b)	Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Rechtsauffassung, der Beklagte zu 3) habe deshalb gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit die Straße befahren habe und auf die linke Seite der Fahrbahn geraten sei. Zwar mußte der Beklagte zu 3) nach § 8 Abs. 3 StVO (Fassung des Gesetzes vom 24. August 1953) sich möglichst weit nach links einordnen, bevor er in die Abellstraße einbog. Entgegen der Meinung der Revision durfte er jedoch nicht die für ihn linke Hälfte der Fahrbahn benutzen (Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 1959 - VI ZR 91/58 - IM Nr. 5 zu § 8 StVO = NJW 1959, 1367; MBR 1959, 655? BAR 1959, 242 « VRS 17, 3 = VersR 1959, 559)o Bie Annahme eines Verstoßes gegen §§ 8, 1 Abs. 2 und 3
Satz 1 ist daher nicht zu beanstanden. Bei dem festgestellten Sachverhalt ist auch § 9 Abs. 1 StVO verletzt.
c)	Bie Revision meint weiter» das Berufungsgericht habe mindestens Übersehen, daß den sehr jugendlichen Beklagten zu 3) infolge seines Spieltriebes, der alle vernünftigen Erwä-
 
gungen hinwegzuspülen geeignet gewesen sei, kein Verschulden treffen müsse. Bei ihm sei auch deshalb ein besonders milder Maß8tab angebracht, weil die Spielkameraden wesentlich älter gewesen seien. Die Ausführungen des Berufungsgerichls geben jedoch keinen Anlaß zu der Annahme, es habe verkannt, daß bei der Prüfung der Frage, ob ein Verhalten fahrlässig ist, bei Kindern eine andere Beurteilung am Platze ist als bei Erwachsenen. Das Berufungsgericht hat denn auch trotz der erwähnten Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung kein erhebliches Verschulden des Beklagten zu 3) angenommen. Damit kann auch diese Rüge der Revision keinen Erfolg haben.
II.
a) Vergeblich wendet sich die Revision noch gegen die Darlegung zur Fahrgeschwindigkeit des Klägers. Das Berufungsgericht hat sich in ausreichender Weise mit dem Gutachten der Sachverständigen zu dieser Frage befaßt. Wenn es schließlich insoweit teilweise dem Sachverständigen Dr. Schmidt folgt, so ist dies mit der Revision nicht angreifbar, zu demal dessen fachliche Kenntnisse auch von den Beklagten nicht bezweifelt werden. Die ermittelte Fahrgeschwindigkeit des Klägers mit etwa 28 km/st ist daher ohne Rechtsverstoß der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Ebensowenig ist die tatrichterliche Verneinung einer groben Fahrlässigkeit des Klägers angreifbar. Das Berufungsgericht hat die Verschuldensarten der leichten und groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Irrigerweise meint die Revision, das Berufungsgericht hätte zu Lasten des Klägers noch berücksichtigen müssen, daß dieser gerade hier mit unvorsichtigen Kindern habe rechnen müssen, weil es sich um ein kinderreiches Wohngebiet gehandelt habe.
 
Hierauf näher einzugehen bestand für den Tatrichter schon deshalb kein Anlaß, weil nicht vorgetragen war, daß der Kläger wußte, es handele sich um ein ungewöhnlich kinderreiches Wohngebiet, in dem deshalb von Kraftfahrern eine besonders gesteigerte Sorgfalt angewendet werden müsse.
b) Dennoch kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensverteilung nicht bestehen bleiben, da diese an sich dem Tatrichter obliegende HrmesSensentscheidung rechtliche, für die Abwägung bedeutsame Fehler enthält.
Das Berufungsgericht hat zwar erkannt, daß der Kläger das. Vorfahrtsrecht des für ihn von rechts kommenden Beklagten zu 3) verletzt hat und dies auch fahrlässig war. Der Kläger durfte nämlich nicht mit einer Geschwindigkeit an die Straßeneinmündung heranfahren, die ein rechtzeitiges An halten ausschloß. Dazu ist festgestellt, daß der Kläger kei nesfalls eher anhalten konnte als zwei Meter hinter der Mit tellinie der für ihn von rechts einmündenden Straße. Wenn auch das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß dieses Verhalten als leicht fahrlässig bezeichnen konnte, so durfte es diese Fahrlässigkeit bei der Schadensabwägung doch nicht völlig unbeachtet lassen. Dies ist aber geschehen. Das Berufungsgericht hat ersichtlich die Bedeutung verkannt, die der Vorfahrtsregelung im Straßenverkehr und ihrer schuldhaften Verletzung zukommt. Dies ergeben vor allem seine Ausführungen, “lediglich wegen der von dem Holler des Klägers ausgehenden Betriebsgefahr", sei eine Schadensverteilung vorzunehmen. Die weiteren Bügen der Revision zur Schadensabwägung sind jedoch nicht begründet.
 
III.
Bei der Beurteilung der Haftung der Beklagten zu 1) und 2) geht das Berufungsgericht zutreffend von ihrer Beweislast aus« Denn die Eltern müssen für den von ihrem 11-jährigen ihrer Aufsicht unterstehenden Jungen dem Kläger widerrechtlich zugefügten Schaden einstehen, soweit sie nicht nachweisen, daß sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
Die Revision hält die Anforderungen des Berufungsgerichts an die Aufsichtspflicht der Eltern für überspannt» zu demal der Beklagte zu 3) Unterricht Über seine Verkehrspflichten erhalten habe. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß vor dem Unfall von den Jugendlichen der Pflanzgartensiedlung Über eine längere Zeit hin öfter Radrennen durch die Straße Pflanzgarten veranstaltet worden sind. Es sieht weiter als erwiesen an» daß diese Rennen vor dem Unfall mindestens eine . Woche lang jeden Abend durchgeführt wurden und der Beklagte zu 3) daran beteiligt war. Wie der erkennende Senat bereits ausgeführt hat, (Urteil vom 11. Hai 1955 ~ VI ZR 80/54 - *
VersR 1955» 421) haben Eltern den tfachweis ausreichender
 wenn
Aufsicht nicht erbracht»sie untätig geblieben sind, obwohl, wenn in dem Verkehrskreis ihres Kindes allgemein ein gefährliches Spiel (Wettfahrten auf der Straße) getrieben wurde und damit zu rechnen wäfc, daß das Kind sich an einem solchen Spiel beteiligte. Pestgestellt ist zudem, daß gerade auf der Straße, in der die Beklagten wohnen, die Jugendlichen seit ge raumer Zeit Radrennen veranstalteten. Der Beklagte zu 3) besaß ein Fahrrad. Die Beklagten zu 1) und 2) haben nicht ein-
 
mal behauptet, daß sie ihrem Sohn solche hier üblichen gefährlichen Fahrten verboten. Sie haben auch nicht beweisen können, daß sie von diesem gefährlichen Verhalten der Jugendlichen auf ihrer Straße keine Kenntnis haben konnten. Die Tatsache, daß die Beklagte zu 2) leidend war, derie sie ersichtlich nichtV^^on dem Verhalten ihres Jungen Kenntnis zu nehmen. Dann aber hätte auch sie ihrerseits nicht untätig bleiben dürfen, sondern alles ihr Zumutbare und Mögliche tun müssen, um eine Teilnahme des Beklagten zu 3) an solchen Rennen zu verhindern.
IVo'
Da sämtliche für die Schadensabwägung zwischen allen Beteiligten wesentlichen Tatsachen feststehen, ist es angebracht, von einer Zurückverweisung der Sache nur zur Schadensabwägung abzusehen und unmittelbar zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht irrigerweise bei der SchadensVerteilung nicht gewerteten fahrlässigen Verhaltensweise des Klägers und der Tatsache, daß eine solche fahrlässige Verletzung des Vorfahrtsrechts stets ein zuff wesentlicher Abwägungsfaktor darstellt, ist es angebracht, die vom Berufungsgericht festgesetzte Haf-tungequote der Beklagten von,,4/5 auf 1/2 zu ermässigen.
10 -
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Dr. Kleinewefers	Dr.	K.E.	Meyer	Hanebeck
X)r. Hauß	Heinrich	Meyer