- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI „ ^Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr, Kieinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Der Kläger hat behauptet: Das Fahrzeug des Beklagten habe Holzstämme bis zu 22m geladen gehabt und sei deshalb in der Kurve auf seine - des Klägers - Fahrbahn gekommen. Er habe infolge der Verengung der Fahrbahn nicht an dem Fahrzeug des Beklagten vorbeikommen können« Der Beklagte sei mit dem Lastkraftwagen von vorne auf den Personenkraftwagen aufgefahren und habe diesen nach links hinüber und quer zur Fahrbahn gerissen. Wenn man Jedoch, so macht der Kläger weiter geltend, auf Grund der Rekonstruktion des Unfalls zu der Auffassung komme, daß er nach links hinübergefahren sein müsse, so sei dies die Reaktion auf das grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten gewesen, denn für ihn habe die Gefahr bestanden, zwischen der Steinmauer, die seine rechte Fahrbahnseite begrenzte, und dem entgegenkommenden Langholzfuhrwerk eingedrückt zu werden» Auch soweit seine Fahrweise darauf zurückzuführen sei, daß die Sonne sich in der regennassen Straße gespiegelt und ihn geblendet habe, treffe ihn kein Verschulden» Der Kläger habe die Kurve nicht erkannt, sei von seiner Fahrbahn abgekommen und mit seinem Wagen frontal gegen die linke vordere Seite des nach rechts ausweichenden Lastkraftwagens gefahren, entweder weil er unaufmerksam gewesen oder weil er durch die Sonne und durch die Spiegelwirkung des nassen Asphalts geblendet worden sei. Er, der Beklagte, habe, als der Wagen des Klägers plötzlich auf ihn zugekommen sei, scharf gebremst und das Steuer nach rechts herumgerissen, um über den rechten Straßenrand auszuweichen. I* Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach §§ 823 ff bejaht und angenommen, der Beklagte habe in der unübersichtlichen Kurve entgegen seiner Verpflichtung aus § 8 Abs«, 2 Satz 3 StVO nicht die äußerste rechte Seite der Fahrbahn eingehalten und sei mit seinem besonders gefährlichen Fahrzeug dort zu schnell gefahren. Andererseits trägt nach Ansicht des Berufungsgerichts der Kläger eine Mitschuld an seinem Unfall, weil er auf die Gegenfahrbahn abgebogen sei, ohne einen ausreichenden Grund hierfür zu haben, und weil er nicht gebremst oder notfalls an der äußersten rechten Seite seiner Fahrbahn angehalten habe* Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist bewiesen, daß die maximale Länge der Holzstämme, mit denen das Fahrzeug des Beklagten beladen war, 16 m und die Gesamtlänge des Fahrzeugs höchstens 22 m betragen hat« Hiervon ausgehend folgert es aus dem Abstand von 3,10 m, den das linke Hinterrad des Lastkraftwagens bei Beginn der Bremsspur zu der Innenseite der Kurve eingehalten hat, daß der nachfolgende nicht lenkbare Anhänger sich um etwa einen weiteren Meter der Kurveninnenseite genähert und die Fahrbahn also auf 2,10 m verengt haben müsse* Das sei aber, so führt das Berufungsgericht aus, nach den örtlichen Verhältnissen nicht erforderlich gewesen* Der Beklagte habe vielmehr mit dieser Verengung der Gegenfahrbahn die den Langholzfuhrwerken zuzubilligende Toleranzgrenze überschritten und schuldhaft gegen § 8 Abs.. 2 Satz 3 StVO verstoßen« Dagegen hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen, daß der Beklagte die Fahrbahn des Klägers noch mehr verengt und ihn durch seine Fahrweise zu dem Ausweichversuch nach links genötigt hat« Es hat in den Gründen seines Urteils im einzelnen dargelegt, aus welchem Grunde es sich in diesem Punkte nicht dem Gutachten angeschlossen hat» Dafür war vor allem maßgebend, daß in seinem Gutachten von Voraussetzungen ausgegangen ist, die hier nicht zutrafen, Er hat angenommen, die Holzstämme hätten eine länge bis zu 24 m gehabt und demnach müsse die Achse des Anhängers etwa 10 m hinter der Hinterachse des Lastkraftwagens gelaufen sein. Geht man aber von einer Stammlänge von 16 m aus, wie sie hier festgestellt ist, so ergibt sich, daß der Abstand zwischen den beiden Achsen (Anhängerachse und Hinterachse des LKW) etwa 7 m betrug«, Bei Zugrundelegung dieser Zahlen folgert das Berufungsgericht, sich dem Privatgutachter S ^P^anschließend, aus der festgestellten Bremsspur und deren Abstand zu dem Innenrand der Kurve, daß der Nachläufer vor Bremsbeginn eine freie Durchfahrt von 2,'0 m und der hintere leil des Lastkraftwagens eine solche von 2,78 m gelassen hato Zu Unrecht behauptet die Revision, habe sein schriftliches Gutachten aufgegeben. seines Urteils hervorhebt„ Dagegen sind keine Anhaltspunkte für die Ansicht der Revision gegeben, daß S^m| in der Präge,, in welchem Umfang der Beklagte die Fahrbahn des Klägers verengt hat« von seinem schriftlichen Gutachten abgewichen ist und sich dem Gutachter anSescillos“ Auch im übrigen geben die Gründe; aus denen das Berufungsgericht nicht für bewiesen hält, daß der Beklagte die Fahrbahn des Klägers stärker als bis auf 2,10m verengt hat, keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken« 3> Mit ihrer Forderung, der Beklagte habe zur Prüfung des Gegenverkehrs in der Kurve seinen Beifahrer vorausschicken müssen, überspannt die Revision die an einen Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen, Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß eine solche Pflicht bei den hier gegebenen Verhältnissen nicht bestand, Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger auf der Fahrbahn des Beklagten ~'4 m vom Innenrand der 6,40 m breiten Kurve entfernt - mit seinem Mercedeswagen frontal gegen die linke Seite des Lastkraftwagens gestoßen, obwohl ihm auf seiner Fahrbahn für seinen 1r68 m breiten Wagen ein Raum von 2,10 m Breite zur Verfügung stand. schon deshalb mit Vorsicht in die unübersichtliche Kurve fahren; weil hier damit zu rechnen war, daß sich Hindernisse auf seiner Fahrbahn befanden« Er mußte darüber hinaus, als er auf eine Entfernung von 34 m das Langholzfuhrwerk enfcgegenkommen sah, aber auch damit rechnen, daß es schwierig war, dieses lange und schwerfällige Fahrzeug durch die starke Kurve zu steuern« Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß der Kläger verpflichtet war, die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs herabzusetzen und notfalls auf der äußersten rechten Seite der Straße anzuhalten« Soweit die Revision darzulegen versucht, daß der Kläger hierzu nicht mehr in der Lage gewesen sei, setzt sie sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts; denn hiernach lag die Stelle des Zusammen-stoßes um fast die gesamte Länge des Fahrzeugs des Beklag-’ Schließlich kann die Revision sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß einen Kraftfahrer kein Verschulden treffe, wenn er in einer unverschuldeten plötzlichen Gefahrenlage nicht die richtigen Maßnahmen treffe» Bei dem Sachverhaltj wie das Berufungsgericht ihn rechtsbedenkenfrei festgestellt hat, kommt dem Kläger dieser Entschuldigungsgrund nicht zugute, denn es ist nichts dafür dargetan, daß er plötzlich und unverschuldet in eine Gefahr geraten ist«,
2416 093 VI ZR 202/58 V e r k ü n d e t am 3. November 1959 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Kaufmanns Budolf F irl M^^str, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Fuhrunternehmer Martin Haus Nr. Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI „ ^Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr, Kieinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4« Zivilsenat in Freiburg - vom 3» Juli 1958 wird zuruckgewiesen» Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt» Von Rechts wegen - 2 ~ Tatbestand: Der Kläger fuhr am 30. Oktober 1952 gegen 12.45 Uhr mit seinem Personenkraftwagen (Mercedes-Benz 17o S) auf der regennassen Bundesstraße 33 von Hausach kommend in Richtung Hornberg. Kurz hinter dem Bahnhof Gutach machte die 6,4o m breite Straße damals - in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen - eine Rechtskurve mit einem Kurvenradius von 45 m auf einem Kreissektor von 5o °. Die Kurve - sie ist inzwischen beseitigt und die Straße begradigt - war unübersichtlich, weil sie an ihrer Innenseite von einer 8o cm hohen Mauer begrenzt wurde, die einen höher gelegenen und mit Büschen bewachsenen Hausgarten einschloß. In dieser Kurve kam dem Kläger ein Lastkraftwagen (Vomag) entgegen, der von dem Beklagten gesteuert wurde und mit Langholz beladen '-W war. Das Langholz ruhte etwa in der Mitte auf einem einachsigen Nachläufer, der weder selbständig gelenkt, noch selbständig gebremst werden konnte. Die beiden Fahrzeuge sties-sen auf der Fahrbahnhälfte des Lastkraftwagens zusammen und zwar die ganze Vorderseite des Personenkraftwagens mit der linken Vorderseite des Lastkraftwagens. Dieser kam jenseits seines rechten Straßenrandes auf einer Wiese zu dem Stehen, Der Personenkraftwagen stand nach dem Unfall etwa in der Straßenmitte quer zur Fahrbahn. An der Unfallstelle wurde eine von dem linken Hinterrad des Lastkraftwagens herrührende 6,7 m lange Bremsspur festgestellt, die dort, wo sie begann, 3,Io m und dort, wo sie endete, 5 m vom Innenrand der Kurve entfernt war. Weitere Spuren wurden nicht gefunden. Beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt. Der Kläger 0 erlitt schwere Verletzungen und kann sich an den Unfallher- ... 3 - gang nicht erinnern« Halter des von ihm gesteuerten Mer-ce de swage ns war die Firma C, PfBHBNacbf. Adolf F0P KG in deren persönlich haftender Gesellschafter der Kläger ist.- Die Halterin des Wagens hat ihre Schadenser-satzforderung aus dem Unfall an den Kläger abgetreten» Der Kläger hat behauptet: Das Fahrzeug des Beklagten habe Holzstämme bis zu 22m geladen gehabt und sei deshalb in der Kurve auf seine - des Klägers - Fahrbahn gekommen. Er habe infolge der Verengung der Fahrbahn nicht an dem Fahrzeug des Beklagten vorbeikommen können« Der Beklagte sei mit dem Lastkraftwagen von vorne auf den Personenkraftwagen aufgefahren und habe diesen nach links hinüber und quer zur Fahrbahn gerissen. Der Kläger ist daher der Ansicht,' ^en Beklagten treffe das Alleinverschulden an dem Unfall, weil er die Kurve in einer Weise geschnitten habe, durch die entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet worden seien. Wenn man Jedoch, so macht der Kläger weiter geltend, auf Grund der Rekonstruktion des Unfalls zu der Auffassung komme, daß er nach links hinübergefahren sein müsse, so sei dies die Reaktion auf das grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten gewesen, denn für ihn habe die Gefahr bestanden, zwischen der Steinmauer, die seine rechte Fahrbahnseite begrenzte, und dem entgegenkommenden Langholzfuhrwerk eingedrückt zu werden» Auch soweit seine Fahrweise darauf zurückzuführen sei, daß die Sonne sich in der regennassen Straße gespiegelt und ihn geblendet habe, treffe ihn kein Verschulden» Der Kläger verlangt vom Beklagten 13 720,86 DM Scha densersatz undein‘ Schmerzensgeld in Höhe von mindestens i ID 000 DM- Ferner hat er beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf den Sozialversiche-rungsträger übergegangen ist. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht: Die Stämme auf seinem Fahrzeug seien höchstens 16 m lang gewesen und die Gesamtlänge des Fuhrwerks habe 22 m nicht überschritten. Er habe die Kurve mit einer geringen Geschwindigkeit - 20 km/st - durchfahren und habe sich weit genug rechts gehalten« um jede Kollision mit entgegenkom-■ inenden Fahrzeugen auszuschließen. Wenn er auch mit .Teilen seines Fahrzeugs über die Mittellinie der Straße hinausgekommen sei, so sei dies doch nur geringfügig und notwendig gewesen, um nicht durch die überragenden Enden der Stämme die Masten und Bäume am rechten Straßenrand zu gefährden. Der Kläger habe jederzeit ausreichenden Platz gehabt, um an dem Lastkraftwagen vorbeizukommen. Wenn er das verkannt habe, so sei das von ihm und nicht vom Beklagten zu vertreten. Der Kläger habe die Kurve nicht erkannt, sei von seiner Fahrbahn abgekommen und mit seinem Wagen frontal gegen die linke vordere Seite des nach rechts ausweichenden Lastkraftwagens gefahren, entweder weil er unaufmerksam gewesen oder weil er durch die Sonne und durch die Spiegelwirkung des nassen Asphalts geblendet worden sei. Er, der Beklagte, habe, als der Wagen des Klägers plötzlich auf ihn zugekommen sei, scharf gebremst und das Steuer nach rechts herumgerissen, um über den rechten Straßenrand auszuweichen. Der Unfall sei aber nicht zu vermeiden gewesen. Vorsorglich hat der Beklagte mit seinem Unfallschaden in Höhe von 1 885 DM aufgerechnet, • • - -F Das Landgericht hat in einem Zwischenurteil die Ansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt er-klärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten nur zur Hälfte bejaht« Mit der Revision verfolgt der Kläger seine vollen Klageansprüche weiter, Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe s I* Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach §§ 823 ff bejaht und angenommen, der Beklagte habe in der unübersichtlichen Kurve entgegen seiner Verpflichtung aus § 8 Abs«, 2 Satz 3 StVO nicht die äußerste rechte Seite der Fahrbahn eingehalten und sei mit seinem besonders gefährlichen Fahrzeug dort zu schnell gefahren. Andererseits trägt nach Ansicht des Berufungsgerichts der Kläger eine Mitschuld an seinem Unfall, weil er auf die Gegenfahrbahn abgebogen sei, ohne einen ausreichenden Grund hierfür zu haben, und weil er nicht gebremst oder notfalls an der äußersten rechten Seite seiner Fahrbahn angehalten habe* Bei der Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände (§ 17 StVG) ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß es angemessen sei1, jeder der beiden Parteien die Hälfte des Schadens aufzubürden« .n II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden:, 'i* Die Revision greift die Abwägungsgründe des Berufungsurteils in erster Linie mit der Erwägung andas Berufungsgericht habe das verkehrswidrige Verhalten des Beklagten in seinem Ausmaß verkannt und geringer bewertet, als es angebracht sei. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben* Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist bewiesen, daß die maximale Länge der Holzstämme, mit denen das Fahrzeug des Beklagten beladen war, 16 m und die Gesamtlänge des Fahrzeugs höchstens 22 m betragen hat« Hiervon ausgehend folgert es aus dem Abstand von 3,10 m, den das linke Hinterrad des Lastkraftwagens bei Beginn der Bremsspur zu der Innenseite der Kurve eingehalten hat, daß der nachfolgende nicht lenkbare Anhänger sich um etwa einen weiteren Meter der Kurveninnenseite genähert und die Fahrbahn also auf 2,10 m verengt haben müsse* Das sei aber, so führt das Berufungsgericht aus, nach den örtlichen Verhältnissen nicht erforderlich gewesen* Der Beklagte habe vielmehr mit dieser Verengung der Gegenfahrbahn die den Langholzfuhrwerken zuzubilligende Toleranzgrenze überschritten und schuldhaft gegen § 8 Abs.. 2 Satz 3 StVO verstoßen« Dagegen hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen, daß der Beklagte die Fahrbahn des Klägers noch mehr verengt und ihn durch seine Fahrweise zu dem Ausweichversuch nach links genötigt hat« Zwar hat der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten angenommen, der Anhängen (Nachläufer) habe nur einen Abstand von 1,50 m bis 1,80 m vom linken Stras- t senrand gehabt, so daß dem Kläger nur dieser Raum zur Vorbeifahrt verblieben sei. Es ist aber kein Rechfcsverstoß darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht dem nicht gefolgt ist. Es hat in den Gründen seines Urteils im einzelnen dargelegt, aus welchem Grunde es sich in diesem Punkte nicht dem Gutachten angeschlossen hat» Dafür war vor allem maßgebend, daß in seinem Gutachten von Voraussetzungen ausgegangen ist, die hier nicht zutrafen, Er hat angenommen, die Holzstämme hätten eine länge bis zu 24 m gehabt und demnach müsse die Achse des Anhängers etwa 10 m hinter der Hinterachse des Lastkraftwagens gelaufen sein. Geht man aber von einer Stammlänge von 16 m aus, wie sie hier festgestellt ist, so ergibt sich, daß der Abstand zwischen den beiden Achsen (Anhängerachse und Hinterachse des LKW) etwa 7 m betrug«, Bei Zugrundelegung dieser Zahlen folgert das Berufungsgericht, sich dem Privatgutachter S ^P^anschließend, aus der festgestellten Bremsspur und deren Abstand zu dem Innenrand der Kurve, daß der Nachläufer vor Bremsbeginn eine freie Durchfahrt von 2,'0 m und der hintere leil des Lastkraftwagens eine solche von 2,78 m gelassen hato Zu Unrecht behauptet die Revision, habe sein schriftliches Gutachten aufgegeben. Allerdings hat er in den Verhandlungstermin, in dem beide Sachverständige vernommen worden sind, vor dem Landgericht erklärt, daß er die Begutachtung durch den Dipl. Ing. durckaus billi- ge. Das bezog sich aber ersichtlich nur auf die Frage, ob der Beklagte überhaupt schuldhaft gegen § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO verstoßen hat.' Diese Frage hat S00HHR in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend mit bojaht, wie auch das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen y( 8 - seines Urteils hervorhebt„ Dagegen sind keine Anhaltspunkte für die Ansicht der Revision gegeben, daß S^m| in der Präge,, in welchem Umfang der Beklagte die Fahrbahn des Klägers verengt hat« von seinem schriftlichen Gutachten abgewichen ist und sich dem Gutachter anSescillos“ sen hate Daß er das getan hat, ist umso weniger anzunehmen, als die Äusserung zu dieser Frage auf fal- schen tatsächlichen Grundlagen beruht„ Unberechtigt sind die Bedenken, die die Revision dagegen erhebts daß das Berufungsgericht dem Privatgutachter des Beklagten gefolgt ist0 Zur Beurteilung der Fragen, die hier zu entscheiden waren, lagen dem Berufungsgericht die Gutachten von vier verschiedenen Sachverständigen vor, von denen zwei ihr Gutachten auf Veranlassung des Landgerichts erstattet haben und zwei im Aufträge des Beklagten tätig waren□ Dieses gesamte Verhandlungsmaterial unterlag ebenso wie das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme der freien Beweiswürdigung des Tatrichters, Dabei konnte er von dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen abweichen und sich den Ausführungen des Privatgutachters anschließen, sofern er seine abweichende Auffassung ausreichend begründete0 Das ist hier, wie schon dargelegt wurde, geschehen, ohne daß die Ausführungen des Berufungsgerichts Anlaß zu der Annahme bieten, es habe sich eine Sachkunde zugetraut, die ihm nicht zukommt O Entgegen der Meinung der Revision liegt auch kein Rechts* verstoß darin, daß das Berufungsgericht die gerichtlichen Sachverständigen und 3j0HHBfnicht erneut ver- nommen hat. Beide und auch der Sachverständige SfHHHI sind vom Landgericht zu den hier streitigen Fragen vernommen worden.. Ob sie nochmals mündlich gehört werden sollten, hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden» Es ist nicht ersichtlich, daß es bei seiner Entscheidung von diesem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat» Auch im übrigen geben die Gründe; aus denen das Berufungsgericht nicht für bewiesen hält, daß der Beklagte die Fahrbahn des Klägers stärker als bis auf 2,10m verengt hat, keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken« 2» Während das Landgericht auf Grund der Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen für nachgewiesen hielt, daß der Beklagte in der unübersichtlichen Kurve mit einer Geschwindigkeit von 30 km/st gefahren ist, hat das Berufungsgericht sich außerstande gesehen, eine solche Feststellung zu treffen« Dabei hat es sich die Bedenken zu eigen gemacht, die von den Sachverständigen SfBHHI und KuJUH gegen die Geschwindigkeitsberechnung der gerichtlichen Sachverständigen erhoben worden sind: es sei weder berücksichtigt, daß die Straßenfläche nass gewesen sei', noch, daß der Beklagte den Bremsvorgang unterbrochen und anschließend erheblich schwächer weiter gebremst habe, noch auch, daß die Bremswirkung durch den Druck des beladenen Anhängers gehemmt worden sei» Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob der Beklagte infolge einer Geschwindigkeit von 30 km/st oder durch den Druck seiner Ladung und die Straßennässe nur eine geringere Bremswirkung erzielen konnte» Er habe, so hat es ausgeführt; miteinberechnen müssen, daß der Bremsvorgang durch die Straßenglätte und die Ladung verzögert werde» Auch wenn die Geschwindigkeit nur 20 km/st betragen habe, habe der Beklagte berücksichtigen müssen, daß unter den gegebenen Umständen (Druck der Ladung und Straßenglätte) eine geringe-- Io ~ re Bremswirkung erzielt werde» Er habe daher seine Geschwindigkeit noch weiter herabsetzen, notfalls mit Schrittgeschwindigkeit fahren müssen» Jedenfalls habe der Beklagte dadurch, daß er die unübersichtliche Kurve mit seinem besonders gefährlichen Fahrzeug in einer Geschwindigkeit befahren habe, die den festgestellten Bremsweg bedingte, gegen § 9 Abs» 1 StVO verstoßen; Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe die Frage, ob der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von 30 km/st gefahren sei, nicht offen lassen dürfen, sondern eine genaue Feststellung über die Geschwindigkeit treffen müssen» Sei die Geschwindigkeit des Beklagten für die Länge seines Lastzuges, die Gefährlichkeit der Kurve und die Straßenglätte unverhältnismäßig hoch gewesen, so sei dies ein* Moment erhöhten Verschuldens, über das deshalb habe entschieden werden müssen» Dabei übersieht die Revision^ daß der Kläger für die Tatsachen, aus denen sich der Umfang des den Beklagten treffenden Verschuldens ergibt, beweispflichtig war» Sieht der Tatrichter sich bei Verwertung des gesamten Beweismaterials .außerstande, über einen für den Umfang des Verschuldens bedeutsamen Umstand eine genaue Feststellung zu treffen, so geht das zu Lasten der Partei, die den Beweis hierfür zu erbringen hat, hier also des Klägers» Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreift, kann sie im Revisionsrechtszug keinen Erfolg haben,- da nicht ersichtlich ist, daß die Beweiswürdigung von einem Rechtsirrtum beeinflußt ist oder auf unvollständiger Verwertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruht» Daher ist der Senat an die‘Feststellung des ■ F Berufungsgerichts gebunden, daß eine Geschwindigkeit von 30 km/st nicht bewiesen ist, 3> Mit ihrer Forderung, der Beklagte habe zur Prüfung des Gegenverkehrs in der Kurve seinen Beifahrer vorausschicken müssen, überspannt die Revision die an einen Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen, Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß eine solche Pflicht bei den hier gegebenen Verhältnissen nicht bestand, 4o Als letztes macht die Revision geltend, der Kläger könne nicht zur Mithaftung herangezogen werden, weil er sich nicht verkehrswidrig verhalten habe* Auch in diesem Punkte kann der Senat ihr nicht folgen, • Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger auf der Fahrbahn des Beklagten ~'4 m vom Innenrand der 6,40 m breiten Kurve entfernt - mit seinem Mercedeswagen frontal gegen die linke Seite des Lastkraftwagens gestoßen, obwohl ihm auf seiner Fahrbahn für seinen 1r68 m breiten Wagen ein Raum von 2,10 m Breite zur Verfügung stand. Für beide Fahrer war die Verkehrslage auf eine Sichtweite von 34 m erkennbar. Sie ließ bei der geringen Geschwindigkeit, die beide einhielten, für beide ausreichende Zeit, vcrkehrs-gemäß zu handeln. Das Berufungsgericht führt aus: Der Kläger habe, wenn er sich durch das entgegenkommende Fuhrwerk gefährdet gefühlt habe, bremsen und notfalls an der äußersten rechten Seite der Fahrbahn anhalten müssen. Das habe er jedoch nicht getan. Der Kläger habe an der unübersichtlichen Kurve einer abstrakten Gefahrenlage Rechnung tragen und seine Fahrweise so einrichten müssen, daß er bei möglicherweise plötzlich auftauchenden Hindernissen sei- nen Wagen sofort habe anhalten können«, Dem Vorbringen des Klägers, er sei durch verkehrswidriges Verhalten des Beklagten genötigt worden, auf die (Je genfahr bahn abzubiegen, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt« Es meint, der Kläger habe, wenn er die objektive Verkehrslage verkannt und seine Fahrbahn durch den Beklagten versperrt gesehen habe, sofort anhalten müssen; bei einem Mindestmaß der hier gebotenen Sorgfalt habe er voraussehen müssen, daß durch sein Verhalten die Gefahr des Zusammenstoßes herbeigeführt wurde«.. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht den Vertrauensgrundsatz übersehen und nicht beachtet habe, daß der Kläger nicht mit einer groben Verkehrs-' Widrigkeit des Beklagten habe zu rechnen brauchen« Der Kläger mußte, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat. schon deshalb mit Vorsicht in die unübersichtliche Kurve fahren; weil hier damit zu rechnen war, daß sich Hindernisse auf seiner Fahrbahn befanden« Er mußte darüber hinaus, als er auf eine Entfernung von 34 m das Langholzfuhrwerk enfcgegenkommen sah, aber auch damit rechnen, daß es schwierig war, dieses lange und schwerfällige Fahrzeug durch die starke Kurve zu steuern« Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß der Kläger verpflichtet war, die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs herabzusetzen und notfalls auf der äußersten rechten Seite der Straße anzuhalten« Soweit die Revision darzulegen versucht, daß der Kläger hierzu nicht mehr in der Lage gewesen sei, setzt sie sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts; denn hiernach lag die Stelle des Zusammen-stoßes um fast die gesamte Länge des Fahrzeugs des Beklag-’ ten vor der Stelle der größten, freilich immer noch zur Durchfahrt des Klägers ausreichenden Fahrbahnverengung. Schließlich kann die Revision sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß einen Kraftfahrer kein Verschulden treffe, wenn er in einer unverschuldeten plötzlichen Gefahrenlage nicht die richtigen Maßnahmen treffe» Bei dem Sachverhaltj wie das Berufungsgericht ihn rechtsbedenkenfrei festgestellt hat, kommt dem Kläger dieser Entschuldigungsgrund nicht zugute, denn es ist nichts dafür dargetan, daß er plötzlich und unverschuldet in eine Gefahr geraten ist«, 5c Da das Berufungsurteil. auch im übrigen keinen Rechts--fehler erkennen läßt, war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen» Engels Dr, Kieinewefers Dr» Bode ) Dr» Hauß Heinrich Meyer