und geltend gemacht s Die Schuld an dern Unfall treffe Sbu Fahrer.des Klägers, weil er den Lastzug nicht weiter reohts ' abgestellt und das haltende Fahrzeug nicht genügend kennte' lieh gemacht habe. obwohl das Fahrzeug schon dort Mängel gezeigt, vor allem die Anlasserbatterie nicht mehr durchgezogen habe und der Lastzug deshalb von einem anderen Lastzug habe angeschleppt werden müssen. I, Wach den Peststellungen des Berufungsgerichts ist der Fuhrunternehmer J4MB eingeschaltetem Fernlicht mit der vollen Breite seines Fahrzeugs auf den haltenden Lastzug aufgefahren, ohne rechtzeitig abgebremst oder eine Ausweichbewegung nach links gemacht zu haben, Zahlreiche andere Fahrzeuge waren vorher während der 1.'1/2'Stunden, in denen der Lastzug des Klägers auf der Autobahn stiliäg, daran vorbeigefahren. Beides bedeute ein Außerachtlassen: der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt« Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist.bei dem festgestellten Sachverhalt' rechtlich nicht zu beanstanden« Es hat daher auch mit Hecht angenommen, daß die Beklagten als Erben des nach Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht § 17 StVG angewandt und dem Kläger nur den ^ Ersatz der Hälfte seines Schadens dem Grunde nach zugespro chen hat«* genommen werden, weil der Unfall sich bei dem Betriebe, seines Lastzuges ereignet habe und weil ein Haftungsausschluß < nach § 7 Abs. 2 StVG daran scheitere, daß Mängel des zeugs das Stehenbleiben des Lastzugs verursacht haben« Mie V Hach dieser Rechtsprechung ist ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Sinne des § 7 StVG im Betrieb, wenn es in völlige Betriebsruhe versetzt ist und wegen eines Motorschadens erst nach geraumer Zeit wieder in Betrieb genommen werden kanqj (u.a. RGZ 122, 270; 126, ?33?132, 262). Dabei ist auch das Reichsgerichts nicht von dem maschinentechnischen Betriebsbegriff ausgegangen, nach dem ein Kraftfahrzeug nur solange in Betrieb ist, als die motorischen Kräfte unmittelbar oder ein mittelbar auf das Fahrzeug wirken« Es hat vielmehr der ver~ kehratechnischen Auffassung den Vorzug gegeben und einen Un- | fall auch dann dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zugerechnet, wenn er in einem nahen Örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimm-^ ten Betriebseinrichtung stand, ohne daß es darauf ankommt, ob der Motor als Kraftquelle auf das Fahrzeug gewirkt hat« Nach Ansicht des Reichsgerichts, die der Bundesgerichtshof gebilligt hat, ist daher der Betrieb eines Kraftfahrzeugs in der Regel nicht unterbrochen, wenn das Fahrzeug mit abgestelltem Motor auf der Fahrbahn anhält. Der Bundesgerichtshof kann sich dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht anschließen, weil eie angesichts der gewaltigen Steigerung des Kraftfahrzeugverkehrs und, seiner •.Gefahren dem Sinn und Zweck des § 7 StVG nicht mehr gerächt wird« Der Zweck des Gesetzes, die Verkehrsteilnehmer vor,, den wachsenden Gefahren des heutigen Kraftfahrzeugverkehrs' V zu schützen, macht es vielmehr erforderlich, den Begriff "bei. Entscheidung hat der Senat eine Betriebsruhe des Fahrzeugs und damit eine Freistellung von der Gefährdungshaftung in ■■■" einem Falle verneint, in dem ein Kraftfahrer seinen Lastzug . der sich dadurch ereignete, daß ein, Kraftwagen auf den haltenden Lastzug auffuhr, im Sinne von § 7 StVG auoh dem Betrieb " des stehenden Fahrzeugs zugerechnet1. Nichts anderes kann aber gelten, wenn es auf die gleiche Weise zu einem Unfall ~ kommt, weil ein Lastzug längere Zeit wegen eines Motöracha-. keine Rolle spielen, wenn man den Betriebsbegriff dieser Bestimmung unter verkehrstechnischem Blickpunkt sieht, wie es die heute vorherrschende Meinung mit Recht tut« Die Gefahren, die durch das Kraftfahrzeug in den Verkehr getragen werden, gehen nicht nur von dem Motor und seiner Einwirkung auf das Fahrzeug aus, sondern mitjder Zunahme des Verkehrs mehr und mehr von der gesamten Abwicklung des Verkehrs und im besonderen Maße von Kraftfahrzeugen, die auf der Fahrbahn einer dem Schnellverkehr .dienenden Straße halten oder parken. Gerade auf der Autobahn, auf der sich hier der Unfall ereignet ^ hat, wird durch stillstehende Fahrzeuge eine für den Kraftverkehr typische Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer heraufbeschworen. Bann ist es aber auch geboten und nach dem Sinn und Zweck der Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes gerecht- ^ fertigt, einen Unfall, der sich durch das Auffahren auf ein * haltendes Kraftfahrzeug ereignet, nicht nur dem Betrieb dea : auffahrenden, sondern auch dem des haltenden Fahrzeugs zuzu- s rechnen und daher die Schadensersatzpflicht beider Fahrzeug- :l halter aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung zu hejähen.J sagen seiner Verrichtungen beruht, zur Haftung des Fahrzeughalters führen soll, ergibt sich im übrigen deutlich aus § 7 Abs. 2 StVG,der für diesen Fall ausdrücklich das Vorliegen ‘ eines unabwendbaren Ereignisses und damit einen Haftungs- Diese Haftung für Unfälle, die auf einen technischen Fehler des Kraftfahrzeugs zurückzuführen sind., würde, wie das Oberlands.sgericht Karlsruhe (VersE 1956, 26p) zutreffend hervorhebt-, weitgehend aufgehoben, wenn man bei einem Anhalten wegen eines technischen Versagens einen Unfall "bei dem Betrieb" des Fahrzeugs und damit eine Baftungevor-aussetzung des § 7 Abs. 1 StVG verneinen wollte. der Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 170, 1 anbahnt» Hier hat das Reichsgericht einen Unfall "beim Betrieb" eines Lastkraftwagens in einem Falle angenommen, in dem ein Eisenbahn** zug mit einem Lastkraftwagen zusammengestoßen war, als diesen in einem Loch steckengeblieben wari seine Ladebrücke mit dem. Es hat ausgeführt, der Lastkraftwagen sei bis zur Unfallstelle gefahren und habe;dadurch bei seinem Betrieb die fortwirkende Ursache zu dem Zusammenstoß gesetzt. StVG anzuwenden ist, kann es auch nicht darauf abgestellt werden, wie lange ein Kraftfahrzeug auf der Fahrbahn steht» Ist ein Schaden an dem Fahrzeug in kurzer Zeit zu beheben, aber eine Weiterfahrt bald möglich, so wird schon heute Übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts weitgef hend angenommen, daß der Betrieb des Fahrzeugs, wie § 7 StVO ihn im Auge hat, durch diesen Aufenthalt nicht unterbrochen wird (vgl. dem die Benzinleitung verstopft war)* Berücksichtigt man nun, daß sich die Gefahren des stillstehenden Fahrzeugs häufen, je länger es ein Hindernis für die anderen Verkehrs*» teilnehmer bildet, so wäre es vom Standpunkt der verkehrä- Muß wie im vorliegenden Falle ein Fahrzeug längere Zeit auf der Fahrbahn verbleihen, weil es nicht alsbald instandgesetzt werden kann, so ist daher, wenn ein anderes Fahrzeug auf das Hindernis auffährt, dieser Unfall auch dem Betrieb des haltenden Fahrzeugs zuzurechnen« (Ebenso OLG Düsseldorf NJW.1956, : Er wird im Sinne des § 7 StVG erst unterbrochen, wenn das Fahrzeug von der Fahrbahn gezogen und an einem Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs aufgestellt wird. Betrieb eines Kraftfahrzeugs" und spricht, wie Böhmer (VersR 1957, 587) zutreffend ausführt, mit keinem Wort davon, daß ein Unfall bei dem Betrieb nur dann vorliege, wenn das Fahrzeug in Bewegung sei oder sein Motor laufe. Der Richter ist daher nicht gehindert, den Betriebsbegriff des § 7 StVG weit auszulegen, wenn er damit dem Sinn und > Zweck des Gesetzes, die Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren . eines Kraftfahrzeuge den Erfahrungen und Erfordernissen der heutigen Verkehrsverhältnisse anzupassen» Wie schon in anderem Zusammenhang hervorgehoben wurde, gehen nach den Erfahrungen des modernen Verkehrs die Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs nicht nur von dem Motor als solchen und seiner Einwirkung auf das Kraftfahrzeug aus, sondern von der gesamten Abwicklung des Verkehrs« Bas Kraftfahrzeug selbst bildet im Rahmen des Straßenverkehrs eine erhebliche Gefahr. Ber Richter würde seiner Aufgabe nicht gerecht, wenn er unter diesen Umständen an dem viel zu engen masohinentechnischen Betriebsbegriff festhalten würde» Seine Bindung an Gesetz und Hecht (Art» 20 Abs» 2 GG) ger stattet ihm nicht nur, das Recht im Sinne seiner Weiterentwicklung durch Auslegung des gesetzten Rechts fortzubilden, sondern verpflichtet ihn sogar dazu, wenn die Bindung einer gerechten Entscheidung dies erfordert» Höher als der Wortlaut des Gesetzes steht sein Sinn und Zweck» Biesen im^Einzelfalle der Rechtsanwendung nutzbar zu machen und den Streit fall einer billigen und vernünftigen Lösung zuzuführen, ist die Aufgabe des Richters (BGHZ 17, 226 [276])» Br darf, wie Radbruch (Rechtsphilosophie 4» Aufl. III- Hach alledem hat das Berufungsgericht mit Repht• \ ~ den Schaden des Klägers nach § 17 StVG verteilt und bei der ' Prüfung, inwieweit er vorwiegend von dem einen oder dem anr * deren Teil verursacht worden ist, in erster Linie die Betriebs-\ gefahr beider Lastzüge berücksichtigtEs hat zutreffend ; weiter geprüft, ob und inwieweit diese Betriebsgefahr durch * objektive Umstände oder durch ein Verschulden der Vahrer : erhöht war- " Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß der Zustand der Sturmlaterne den Unfall mitverursacht hat» Sie meint, hätte auch eine von Ruß befreite Sturmlaterne-h£$ht >:v bemerkt, denn er sei offensichtlich völlig unaufmerksam ge^ fahren und habe auf das Hindernis in keiner Weise reagiert#^. nicht Übersehen» sondern in den Entseheidungsgründen ü seines Urteils ausdrücklich hervorgehoben* Uleichwohl ist es ersichtlich davon überzeugt, daß er eine hell leuchtende Laterne rechtzeitig bemerkt hätte und daß der Unfall dann jedenfalls in dieser Schwere vermieden worden wäre* Diese Feststellung, die sich aus dem Zusammenhang der Urteils«* gründe ergibt, rechtfertigt die Annahme des Berufungsge-richts, daß der ordnungswidrige Zustand der Sturmlaterne mitursächlich für den Unfall war* Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung auch mit Recht zu Lasten des Klägers berücksichtigt, daß dessen Fahrer nach dem Aufenthalt in SflHNHI die Fahrt fortgesetzt hat, obwohl sich schon dort herausgeätellt hatte, daß die Batterie zu schwach war, um den Motor ahspringen zu lassen« Bei der Grüße und Schwere des Lastzuges - es handelte sich um einen Motorwagen und zwei Anhänger - durfte der Fahrer entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf vertrauen, daß die Batterie sich während der Fahrt wieder genügend aufladen werde. Vielmehr ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen, der Fahrer des Klägers habe wegen der ungenügenden Kapazität der Anlasserbatterie damit rechnen müssen, daß er bei einem Stehenbleiben des Motors den Lastzug nicht mehr in Fahrt bringen und dann mit'
MiH
Es ist sine die ,Haf,timg nach § 7 StVG begründende Auswirkung - der Betriebsgefahr' eines' Kraftfahrzeugs, -wenn .es -a,üf '{ der Fahrbahn, einer .‘dem Schnellverkehr dienenden Straße wegen Motorschadens liegen bleibt. Auf die kürzere oder längere Bauer dieses,gustahdes/kommt es nicht an, ^Abweichung von BGZ ^122,/270}»' ■ ' V
B&H'-ürt'. f,
$-, Januar
; 1959" _ yj ZR 202/57, OLG. Karlsruhe/
VI ZR 202/57
?e r H u ö e t am 9* Januar 1959
Justizobereekretar ale ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Fuhrunternehmers Briefe BMBHI Chaussee ((,
Klägers,Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Erben des am Bernhard KflMl in
1951 verstorbenen Fuhrunternehmers
BflHBt nämlich:
1» Frau Sophie IflMI geb. Wwe«,
2. den minder jährigen Herbert Bernhard NHVt gesetzlich vertreten durch seine Mutterf die Beklagte zu.1), beide • wohnhaft in SflMBH/ 9H|;
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagteft, "
* • V'
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mto$~ liehe Verhandlung vom 19. Dezember 1958 unter Mitwirkung C ' des Senatspräsidenten Prof.Dr. Meiß und der Bundesriohter
.. Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
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• % , * \ ^ * \ * für Recht erkannt: ‘ V'
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Die Revision des Klägers gegen das Urt,sllw';‘f des 1. Zivilsenats des OberlandesgerichtSf Xhrlsruhe vom 17. April 1957 wird zurückgewiesen. . v
Die Kosten der Revision werden dem Kläger ^ auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Lastzug des Klägers (Motorwagen und zwei Anhänger) blieb in der Nacht vom 7* auf den 8* März 1951 wegen eines Motorschadens auf dem rechten Teil der Autobahn t iMIHIHBIhei Kilometer in der Nähe von
stehen. Am frühen Morgen gegen 1 1/4 Uhr führ der Fuhrunternehmer Bernhard WKK& - Ehemann der Beklagten Sophie K4HP und Vater des Beklagten Herbert Bernhard - mit seinem Lastzug (Triebwagen und ein Anhänger) von hinten auf den haltenden Lastzug des Klägers auf. An beiden Lastzügen entstand erheblicher Sachschaden« Bernhard der seinen Lastzug gesteuert hatte, erlitt so schwere^Verletzungen, daß er auf dem Wege zu dem Krankenhaus verstarb.
Der Kläger ist der Ansicht, der Zusammenstoß Sei ausschließlich auf das Verschulden des zurückzuführen,
denn dieser habe bei genügender Aufmerksamkeit die Schlußlichter des haltenden Lastzuges sowie die aufgestellte Sturmlaterne bemerken müssen und rechtzeitig auf die Aber-holbahn ausweichen können. Er hat von den Beklagten als ' den Erben des 38535*95 UM Schadensersatz verlangt».
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantrag^;/. '
und geltend gemacht s Die Schuld an dern Unfall treffe Sbu Fahrer.des Klägers, weil er den Lastzug nicht weiter reohts ' abgestellt und das haltende Fahrzeug nicht genügend kennte' lieh gemacht habe. Von den hinteren Schlußlichtern habe V höchstens eines und das nur schwach geleuchtet. Die Sturmlaterne sei völlig verrußt gewesen und habe entweder gar nicht oder nur schwach gebrannt. Der Fahrer des Klägers habe auch deshalb schuldhaft gehandelt, weil er nach einem
- 3 ~
Aufenthalt an der Tankstelle ln BflM weitergefahren sei. obwohl das Fahrzeug schon dort Mängel gezeigt, vor allem die Anlasserbatterie nicht mehr durchgezogen habe und der Lastzug deshalb von einem anderen Lastzug habe angeschleppt werden müssen.
Bas Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen hat das.Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur zur Hälfte dem Grunde nach bejaht.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
I, Wach den Peststellungen des Berufungsgerichts ist der Fuhrunternehmer J4MB eingeschaltetem Fernlicht mit der vollen Breite seines Fahrzeugs auf den haltenden Lastzug aufgefahren, ohne rechtzeitig abgebremst oder eine Ausweichbewegung nach links gemacht zu haben, Zahlreiche andere Fahrzeuge waren vorher während der 1.'1/2'Stunden, in denen der Lastzug des Klägers auf der Autobahn stiliäg,
daran vorbeigefahren. Rach Ansicht des Berufungsgerichts
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hätte auch K^HI bei genügender Aufmerksamkeit den haltenden Lastzug, auch wenn dieser völlig unbeleuchtet gewesen wäre, erkennen müssen und dann noch rechtzeitig auf die überhol-, bahn hinüberwechseln können. Es hat ausgeführtt Daß .KflMP
auf das Hindernis in seiner Fahrbahn gar nicht reagiert . habe, beweise seine grobe Unaufmerksamkeit oder aber, daß er trotz der Blendung durch entgegenkommende Fahrzeuge mit; 1 unverminderter Geschwindigkeit in einen nicht übersehbaren Baum hineingefahren sei. Beides bedeute ein Außerachtlassen: der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt« Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist.bei dem festgestellten Sachverhalt' rechtlich nicht zu beanstanden« Es hat daher auch mit Hecht angenommen, daß die Beklagten als Erben des nach
§§ 823, 1967 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen haben«
XI. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht § 17 StVG angewandt und dem Kläger nur den ^ Ersatz der Hälfte seines Schadens dem Grunde nach zugespro chen hat«*
Die erste Voraussetzung dieser Bestimmung, daß. der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht worden ist, ' ist offensichtlich gegeben« Damit hängt die Frage, ob die; ' Ansprüche des Klägers gekürzt werden können, nach § 17;4Abfi». 1 StVG in erster Linie davon ab, ob auch der Kläger haften;;, würde, wenn er für Schäden aus dem Unfall zur Verantwortung -gezogen Würde. Das hat das Berufungsgericht bejaht. Es hat angenommen, der Kläger könne nach § 7 StVG in Anspruch l . genommen werden, weil der Unfall sich bei dem Betriebe, seines Lastzuges ereignet habe und weil ein Haftungsausschluß < nach § 7 Abs. 2 StVG daran scheitere, daß Mängel des zeugs das Stehenbleiben des Lastzugs verursacht haben« Mie V
es feststellt, waren die Anlasserbatterien des Motorwagens; ^ nicht mehr betriebe tüchtig; sie konnten den stehengebliebenen Motor nicht wieder in Gang bringen« . ; \
Die Revision hält die §§ 7y 17 StVG nicht fur anwendbar y weil der Lastzug des Klägers nicht mehr im Betrieh, ge- . wesen sei. Sie meint% Ein Kraftwagen befinde sich* auch wenn er noch nicht am Ende der Fahrt angelangt sei, nieht mehr im Betrieb, wenn er aus Mangel an Betriebsstoff öder . wegen eines Mangels in der Maschinerie zu vollständiger Ruhe
gelangt sei. Auch wenn er infolge Motorschadens auf. einer *•
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Verkehrsstraße halte und eine nicht ganz unerhebliche Zeit stehen bleibe, sei .er nach allgemeiner Auffassung nicht mehr im Betrieb, weil er die Fähigkeit verloren habe, sich '£<>£$-. zubewegeno
Diese Ansicht der Revision entspricht im Brgebnis.der Rechtsprechung des Reichsgerichts und mehrerer Oberlandes-gerichte. Hach dieser Rechtsprechung ist ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Sinne des § 7 StVG im Betrieb, wenn es in völlige Betriebsruhe versetzt ist und wegen eines Motorschadens erst nach geraumer Zeit wieder in Betrieb genommen werden kanqj (u.a. RGZ 122, 270; 126, ?33?132, 262). Dabei ist auch das Reichsgerichts nicht von dem maschinentechnischen Betriebsbegriff ausgegangen, nach dem ein Kraftfahrzeug nur solange
in Betrieb ist, als die motorischen Kräfte unmittelbar oder
ein
mittelbar auf das Fahrzeug wirken« Es hat vielmehr der ver~
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kehratechnischen Auffassung den Vorzug gegeben und einen Un- | fall auch dann dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zugerechnet, wenn er in einem nahen Örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimm-^ ten Betriebseinrichtung stand, ohne daß es darauf ankommt, ob der Motor als Kraftquelle auf das Fahrzeug gewirkt hat«
Nach Ansicht des Reichsgerichts, die der Bundesgerichtshof gebilligt hat, ist daher der Betrieb eines Kraftfahrzeugs in der Regel nicht unterbrochen, wenn das Fahrzeug mit abgestelltem Motor auf der Fahrbahn anhält. Das Reichsgericht . hat aber auch bei Zugrundelgung dieser Verkehrs—
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technischen Aneicht den Begriff des »Betriebes eines Kraftfahrzeuges” eng ausgelegt und eine Beendigung des Betriebes V:‘ dann angenommen, wenn das Kraftfahrzeug'wegen eines-Motor- . 1 Schadens oder weil Treibstoff fehlte, für mehr als. kurze . *
Zeit aus eigener Kraft nicht mehr fortbewegt werden koj^teV/.
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Der Bundesgerichtshof kann sich dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht anschließen, weil eie angesichts der gewaltigen Steigerung des Kraftfahrzeugverkehrs und, seiner •. Gefahren dem Sinn und Zweck des § 7 StVG nicht mehr gerächt wird« Der Zweck des Gesetzes, die Verkehrsteilnehmer vor,, den wachsenden Gefahren des heutigen Kraftfahrzeugverkehrs' V zu schützen, macht es vielmehr erforderlich, den Begriff "bei. : dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" weit zu fassen. (So schon 3 das Urteil des BGH vom }. Oktober 1957 - VI.ZR 225/56 - NJW/ 1958, 1878 Hr. 7 « DAR 1958, 15 * VRS 13, 413). In dieser . Entscheidung hat der Senat eine Betriebsruhe des Fahrzeugs und damit eine Freistellung von der Gefährdungshaftung in ■■■" einem Falle verneint, in dem ein Kraftfahrer seinen Lastzug . auf der Fahrbahn einer Bundesstraße abgestellt hatte, um eine längere Nachtruhe zu halten. Der Senat hat den Unfall,“ .. . der sich dadurch ereignete, daß ein, Kraftwagen auf den haltenden Lastzug auffuhr, im Sinne von § 7 StVG auoh dem Betrieb " des stehenden Fahrzeugs zugerechnet1. Nichts anderes kann aber gelten, wenn es auf die gleiche Weise zu einem Unfall ~ kommt, weil ein Lastzug längere Zeit wegen eines Motöracha-. dens auf der Fahrbahn einer dem Schnellverkehr dienenden Straße stehen bleibt. Dieser jetzt zu entscheidende FallxUh-' . : teraeheidet sich von dem früheren nur dadurch, daß .der $aat~. ;* zug hier die Fähigkeit verloren hatte, sich aus eigener Kraft fortzübewegen, während er damals zwar mit abgestelltem N Motor, aber doch in fahrbereitem Zustand auf der Straße hielt. Dieser Unterschied kann bei der Anwendung des § 7 StVG .
keine Rolle spielen, wenn man den Betriebsbegriff dieser Bestimmung unter verkehrstechnischem Blickpunkt sieht, wie es die heute vorherrschende Meinung mit Recht tut« Die Gefahren, die durch das Kraftfahrzeug in den Verkehr getragen werden, gehen nicht nur von dem Motor und seiner Einwirkung auf das Fahrzeug aus, sondern mitjder Zunahme des Verkehrs mehr und mehr von der gesamten Abwicklung des Verkehrs und im besonderen Maße von Kraftfahrzeugen, die auf der Fahrbahn einer dem Schnellverkehr .dienenden Straße halten oder parken. Gerade auf der Autobahn, auf der sich hier der Unfall ereignet ^ hat, wird durch stillstehende Fahrzeuge eine für den Kraftverkehr typische Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer heraufbeschworen. Hier kann, wie der Bundesgerichtshof schon in seinem Urteil vom 8. April 1957 (III ZR 66/56 - VersR 1957, 375.) hervorgehoben hat, die Betriebsgefahr des stillstehenden Kraftwagens sogar größer sein als die eines fahrenden
Bann ist es aber auch geboten und nach dem Sinn und Zweck der Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes gerecht- ^ fertigt, einen Unfall, der sich durch das Auffahren auf ein * haltendes Kraftfahrzeug ereignet, nicht nur dem Betrieb dea : auffahrenden, sondern auch dem des haltenden Fahrzeugs zuzu- s rechnen und daher die Schadensersatzpflicht beider Fahrzeug- :l halter aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung zu hejähen.J Babei kommt es nicht darauf an, ob der Fahrer freiwillig ;•
eine Fahrpause einlegt oder ob er durch einen Schaden am Fahr- 3 zeug gezwungen wird, auf' der Fahrbahn zu halten. Entscheidend ~ ist, daß in beiden Fällen andere Verkehrsteilnehmer durch !
dein Fahrzeug auf der Fahrbahn gefährdet werden. Baß ein Un- g fall, der auf einem Fehler des Fahrzeugs oder auf einem Ver-
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sagen seiner Verrichtungen beruht, zur Haftung des Fahrzeughalters führen soll, ergibt sich im übrigen deutlich aus § 7 Abs. 2 StVG,der für diesen Fall ausdrücklich das Vorliegen ‘ eines unabwendbaren Ereignisses und damit einen Haftungs-
ausschluß verneint. Diese Haftung für Unfälle, die auf einen technischen Fehler des Kraftfahrzeugs zurückzuführen sind., würde, wie das Oberlands.sgericht Karlsruhe (VersE 1956, 26p) zutreffend hervorhebt-, weitgehend aufgehoben, wenn man bei einem Anhalten wegen eines technischen Versagens einen Unfall "bei dem Betrieb" des Fahrzeugs und damit eine Baftungevor-aussetzung des § 7 Abs. 1 StVG verneinen wollte. Der Wortlaut des Absatzes 2 dieser Bestimmung deutet darauf hin, daß die Gefährdungshaftung des Straßenverkehrsgeeetzes sich auch auf Unfälle dieser Art erstrecken soll..
Dieses Ergebnis liegt in der Linie, die sich schon in . der Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 170, 1 anbahnt» Hier hat das Reichsgericht einen Unfall "beim Betrieb" eines Lastkraftwagens in einem Falle angenommen, in dem ein Eisenbahn** zug mit einem Lastkraftwagen zusammengestoßen war, als diesen in einem Loch steckengeblieben wari seine Ladebrücke mit dem. linken rückwärtigen feil über die Eisenbahnschienen ragte und er mit eigener Kraft nicht mehr bewegt werden konnte, weil die Saugluftleitung abgerissen war. In diesem Falle hat das Reichsgericht eine Fortwirkung des Kraftfahrzeugbetriebes angenommen. Es hat ausgeführt, der Lastkraftwagen sei bis zur Unfallstelle gefahren und habe;dadurch bei seinem Betrieb die fortwirkende Ursache zu dem Zusammenstoß gesetzt. Eicht wesentlich anders verhält es sich aber, wenn ein Lastzug wie. im vorliegenden Falle wegen eines Motorschadens einen feil.. * der Fahrbahn versperrt. Auch hier ist der Lastzug bis zur. . Unfallstelle gefahren und hat daher die den Verkehr gefährdende Lage bei seinem Betriebe herbeigeführt»
Bei Prüfung der Frage, ob itf einem solohen Falle § 7 . StVG anzuwenden ist, kann es auch nicht darauf abgestellt werden, wie lange ein Kraftfahrzeug auf der Fahrbahn steht»
Ist ein Schaden an dem Fahrzeug in kurzer Zeit zu beheben, aber eine Weiterfahrt bald möglich, so wird schon heute Übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts weitgef hend angenommen, daß der Betrieb des Fahrzeugs, wie § 7 StVO ihn im Auge hat, durch diesen Aufenthalt nicht unterbrochen wird (vgl. u.a* RG JW 1929, 2055 2fr* 7 in einem Falle, in . dem die Benzinleitung verstopft war)* Berücksichtigt man nun, daß sich die Gefahren des stillstehenden Fahrzeugs häufen, je länger es ein Hindernis für die anderen Verkehrs*» teilnehmer bildet, so wäre es vom Standpunkt der verkehrä-
technischen Auffassung aus sinnwidrig, den Halter des längere
* *
Zeit stilliegenden, also eine größere Gefährdung.verursachenden Fahrzeugs in der Frage der Haftung zu bevorzugen*
Es geht nicht an, ihn von der Haftung freizustellen, bei einer geringeren Betrle bsgefahr des Fahrzeugs dagegen die Halterhaftung zu bejahen. Muß wie im vorliegenden Falle ein Fahrzeug längere Zeit auf der Fahrbahn verbleihen, weil es nicht alsbald instandgesetzt werden kann, so ist daher, wenn ein anderes Fahrzeug auf das Hindernis auffährt, dieser Unfall auch dem Betrieb des haltenden Fahrzeugs zuzurechnen« (Ebenso OLG Düsseldorf NJW.1956, 1035 Nr. 12, OLG Karlsruhe VersR 1956,260,Böhmer MDR 1957, 597 und VersR 1958, 587 sowie Walther in Kraftverkebrsrecht von A bis Z, Betrieb des Kraftfahrzeugs Erl. 1}. Der Betrieb dieses Fahrzeugs dauert fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr beläßt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht.« : Er wird im Sinne des § 7 StVG erst unterbrochen, wenn das Fahrzeug von der Fahrbahn gezogen und an einem Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs aufgestellt wird. Erst damit wird die Betriebsunterbrechung äußerlich erkennbar, aber auch jene typische Gefährdung beseitigt, die durch Kraftfahrzeuge entstehen, die auf der für den Schnellverkehr bestimmten Fahrbahn halten oder parken. Ob, wie Walther (aaO) meint,
anders zu entscheiden ist, wenn ein unbefugter Benutzer ein Kraftfahrzeug irgendwo im Verkehrsbereich stehen läßt, um'es nie mehr zu benutzen, bedarf keiner Prüfung, da ein' solcher Pall hier nicht gegeben ist. In dem zu entscheidenden Palle war der Lastzug auf dem Wege zu einem bestimmten Ziele und geplant, die Fahrt fortzusetzen.
Gegenüber dieser Auffassung glaubt Roth-Stieiow (BAS . 1958, 123) den Vorwurf erheben zu können, sie durchbreche : die Grenze, die dem Richter in der Gesetzesauslegung gesetzt; sei. Dabei geht er von de* Annahme ans', es liege «eine -Klare, andersartige Weisung des Gesetzes” vor, gegen die hier ver~:'
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stofien werde. Schon dieser Ausgangspunkt ist verfehlt. Daö Gesetz gibt keine nähere Bestimmung des Begriffs "bei dem. Betrieb eines Kraftfahrzeugs" und spricht, wie Böhmer (VersR 1957, 587) zutreffend ausführt, mit keinem Wort davon, daß ein Unfall bei dem Betrieb nur dann vorliege, wenn das Fahrzeug in Bewegung sei oder sein Motor laufe. Hat aber der <rN Gesetzgeber keine nähere Rrläuterung gegeben, so ist es Aufgabe des Richters, diesen vieldeutigen Begriff auszulegen.
Der Richter ist daher nicht gehindert, den Betriebsbegriff des § 7 StVG weit auszulegen, wenn er damit dem Sinn und > Zweck des Gesetzes, die Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren .
des Kraftfahrzeugverkehrs zu schützen, gerecht wird. Ss
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liegt daher durchaus im Rehmen einer zulässigen Gesetzes-aualegung, wenn dieser Schutz der Verkehrsteilnehmer auch; :;
auf die Gefahren erstreckt wird, die bei den heutigen Ver-r
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kehrsverhältnissen von stillstehenden Fahrzeugen ausgehen«
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Selbst wenn der Gesetzgeber im Jahre 1908 die Haupt-'
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gefahr des Kraftfahrzeugs in seiner auf der Motorkraft be-~. ruhenden schnellen Bewegung gesehen hat und für ihn daher die maschinentechnische Seite des Betriebsbegriffs im Vorder-
grund stand, würde dies nicht ausschließen, den Begriff "bei dem Betrieb?1 eines Kraftfahrzeuge den Erfahrungen und Erfordernissen der heutigen Verkehrsverhältnisse anzupassen» Wie schon in anderem Zusammenhang hervorgehoben wurde, gehen nach den Erfahrungen des modernen Verkehrs die Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs nicht nur von dem Motor als solchen und seiner Einwirkung auf das Kraftfahrzeug aus, sondern von der gesamten Abwicklung des Verkehrs« Bas Kraftfahrzeug selbst bildet im Rahmen des Straßenverkehrs eine erhebliche Gefahr. Mit Recht weist daher Wussow (Bas Unfallhaftpflichtrecht 6» Aufl» Textziffer 542) darauf hin, daß gerade unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung, von dem der Gesetzgeber ausgeht, die verkehretechnische Seite sehr viel stärker in den Vordergrund tritt als die Gefahr, die vom Kraftfahrzeugs^ tor ausgeht. Ber Richter würde seiner Aufgabe nicht gerecht, wenn er unter diesen Umständen an dem viel zu engen masohinentechnischen Betriebsbegriff festhalten würde» Seine Bindung an Gesetz und Hecht (Art» 20 Abs» 2 GG) ger stattet ihm nicht nur, das Recht im Sinne seiner Weiterentwicklung durch Auslegung des gesetzten Rechts fortzubilden, sondern verpflichtet ihn sogar dazu, wenn die Bindung einer gerechten Entscheidung dies erfordert» Höher als der Wortlaut des Gesetzes steht sein Sinn und Zweck» Biesen im^Einzelfalle der Rechtsanwendung nutzbar zu machen und den Streit fall einer billigen und vernünftigen Lösung zuzuführen, ist die Aufgabe des Richters (BGHZ 17, 226 [276])» Br darf, wie Radbruch (Rechtsphilosophie 4» Aufl. S. 211) es aus- . drückt, den Gedanken des Gesetzgebers nicht nur nachdenken, sondern soll ihn darüber hinaus auch zu Ende denken» Nichts anderes tut der Richter aber, wenn er den Betriebsbegriff des § ? StVG den Erfahrungen und Erfordernissen der Neuzeit, anpaßt, um auf diese Weise dem Willen des Gesetzes gerecht zu werden, der dahin geht, einen weitgehenden Schutz gegen
die Gefahren dee Kraftfahrzeugverkehre zu gewährleisten«
Jedenfalls kann nicht angenommen werden, daß die B?ur->; teilung des Betriebsbegritfs unter verkehrstechniechem Ga- .. sichtspunkt, wie sie seit langem in der Rechtsprechung herrscht, dem Willen des heutigen Gesetzgebers widerspricht, . denn er hat zwar wiederholt andere Bestimmungen des SträßenV .\ Verkehrsgesetzes geändert, den Wortlaut des § 7 Abs- 1 StVG-: ' .T dagegen beibehalten, obwohl ihm die seit langem gefestigte
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Rechtsprechung zu dem Begriff "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" bekannt war- '
III- Hach alledem hat das Berufungsgericht mit Repht• \ ~ den Schaden des Klägers nach § 17 StVG verteilt und bei der ' Prüfung, inwieweit er vorwiegend von dem einen oder dem anr * deren Teil verursacht worden ist, in erster Linie die Betriebs-\ gefahr beider Lastzüge berücksichtigtEs hat zutreffend ; weiter geprüft, ob und inwieweit diese Betriebsgefahr durch * objektive Umstände oder durch ein Verschulden der Vahrer : erhöht war- "
Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die . Vs ' ' Unfallurßachen im einzelnen gegeneinander abgewogen hat., . \y: V :
sind entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht «u . beanstanden- . . *
Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß der Zustand der Sturmlaterne den Unfall mitverursacht hat» Sie meint,
hätte auch eine von Ruß befreite Sturmlaterne-h£$ht >:v bemerkt, denn er sei offensichtlich völlig unaufmerksam ge^ fahren und habe auf das Hindernis in keiner Weise reagiert#^. Daß grob unaufmerksam war, hat %des Berufungsgerichts
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nicht Übersehen» sondern in den Entseheidungsgründen ü seines Urteils ausdrücklich hervorgehoben* Uleichwohl ist es ersichtlich davon überzeugt, daß er eine hell leuchtende Laterne rechtzeitig bemerkt hätte und daß der Unfall dann jedenfalls in dieser Schwere vermieden worden wäre* Diese Feststellung, die sich aus dem Zusammenhang der Urteils«* gründe ergibt, rechtfertigt die Annahme des Berufungsge-richts, daß der ordnungswidrige Zustand der Sturmlaterne mitursächlich für den Unfall war*
Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung auch mit Recht zu Lasten des Klägers berücksichtigt, daß dessen Fahrer nach dem Aufenthalt in SflHNHI die Fahrt fortgesetzt hat, obwohl sich schon dort herausgeätellt hatte, daß die Batterie zu schwach war, um den Motor ahspringen zu lassen« Bei der Grüße und Schwere des Lastzuges - es handelte sich um einen Motorwagen und zwei Anhänger - durfte der Fahrer entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf vertrauen, daß die Batterie sich während der Fahrt wieder genügend aufladen werde. Vielmehr ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen, der Fahrer des Klägers habe wegen der ungenügenden Kapazität der Anlasserbatterie damit rechnen müssen, daß er bei einem Stehenbleiben des Motors den Lastzug nicht mehr in Fahrt bringen und dann mit'
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x seinem Fahrzeug zur Bachtzeit auf der Autobahn ein gefährliches Hindernis bilden werde*
Da die Abwägungsgründe des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Hechtsfehler erkennen lassen und alle hierfür wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind, ist die Schadensverteilung selbst für das Hevisionsgerlcht
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bindend. Daher war die Revision des Klägers zurttckzu-weieen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 9? 2P0
Meiß
Engels
Banebeck
Dr. Bode
Dr. HauÖ