Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25» Mai 1956 insoweit aufgehoben, als es die auf Eigentum gestützte Klage auf Herausgabe von 74 Münzen abgewiesen und über die Kosten der Berufungsinstanz entschieden hat. Der Kläger ist Treuhänder über das Vermögen der Deutschen Reichsbank in Berlin* Er verlangt von dem Beklagten, der bis zu dem Zusammenbruch als Leiter des von der Deutschen Reichsbank unterhaltenen Münzmuseums in Berlin tätig war (Amtsrat) und seit Ende 1947 Münzhändler in Berlin ist, einen Teilbetrag von 50*000 DM eines Schadens von mindestens 500.000 DM als Ersatz mit der Behauptung, der Beklagte sei für den Verlust von Gold- und Silbermünzen des ttünzmuseums verantwortlich* Der Beklagte, so hat der Kläger vorgetragen, habe im Jahre 1945 Münzen des Münzmuseums gestohlen. Es ist ein Diebstahl des 10« Beutels und weiterer Münzen, außerdem eine grob fahrlässige Verletzung der besonderen Weisung des Bankdirektors Kr^Küber die Verlagerung von Goldmünzen und wertvollen anderen Münzen behauptet worden* Werden solche verschiedenen Ansprüche, wie hier geschehen, gleichwertig nebeneinander gestellt, so ist mangels näherer Aufteilung des eingeklagten Teilbetrages auf die einzelnen Klagegründe zweifelhaft, welche Bedeutung einem Urteil über den geltend gemachten Teilbetrag zukommen würde« Daher hat das Landgericht mit Recht die Klage als unzulässig abgewiesen« Rer Hinweis der Revision5 beide Klagegründe seien dem Landgericht vorgetragen worden« ist in diesem Zusammenhang nicht wesentlich, denn es geht um die Abgrenzung des eingeklagten Teilbetrages auf jeden einzelnen Klagegrund« In der Berufungsinstanz hat der Kläger die beiden Klagegründe in Eventualetellung gebracht und den eingeklagten Teilbetrag in erster Linie auf Diebstahl von Münzen und nur hilfsweise auf die Verletzung der Pflichten gestützt, die sich aus der Weisung über die Verlagerung ergaben« Damit war eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache selbst möglich. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß keine Goldmünzen im Besitz des Beklagten gewesen sind, die am 9« Über das Kassenbuch und die Wareneingangsbücher des Beklagten hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sie sauber geführt wurden und die Seiten des Kassenbuchs innerhalb mehrerer Jahre fortlaufend nummeriert waren« Pie vom Kläger angenommene Fälschung ist verneint worden, ebenso ein Handelsbrauch oder eine sonstige Verpflichtung des Inhalts, daß der Beklagte den An- und Verkauf jeder einzelnen Münze hätte buchen müssen. Pas Berufungsgericht hätte daher nach dem Beweis des ersten Anscheins von einem Diebstahl der Münzen durch den Beklagten ausgehen müssen und nicht den vollen Beweis einer Dies gilt hier erst recht, da es sich bei dem Beklagten, wie das Berufungsgericht festgestellt bat, um eine Person handelt, die bis 1945 eine makellose Vergangenheit hatte und nach dem Zusammenbruch eine gegen die Annahme eines Diebstahls sprechende Lebensführung gezeigt hat« Diese Büge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht auf Grund seiner Beweiserhebungen gar nicht davon ausgegangen ist, die nach Merkers verlagerten Bestände der Reichsbank hätten vor oder nach der Übernahme durch die amerikanischen Behörden unfreiwillige Minderungen erfahren. Soweit mit ,der Revision in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 139 ZPO gerügt wird, kann diese Rüge ebenfalls nicht durchdringen» Die Frage der Vertauschung des verlagerten Münzbestandes ist von Anfang an Gegenstand der Erörterung zwischen den Parteien gewesen. 18«, Februar 1954 in dem Verfahren 5 Q 9/54 LG Berlin angegeben, daß er seinerzeit in Wiesbaden die noch vorhandenen Bestände des Museums mit dem Treuhänder Dr, von den Amerikanern übernommen, sie im einzelnen aufgenommen, gewogen und festgestellt habe, wobei ihm aufgefallen sei, daß die antiken Münzen, von denen er bis dahin die Überzeugung gehabt habe, daß sie verlagert worden seien, nicht mehr vorhanden gewesen seien« Andererseits habe sich eine sehr erhebliche Zahl von Goldmünzen bei diesen Beständen befunden, die offenbar zu den normalen Münzbeständen der Beichsbank gehört hätten« Kzflp hat damals bereits geäußert, er sei der Auffassung, daß dies eine Folge der Vertauschung der äußerlich gleichartigen Beutel des Münzmuseums und der übrigen Bestände gewesen sei« Auch der Beklagte hat in diesem Bechtsstreit ausdrücklich auf eine Vertauschung hingewiesen« Schon deshalb konnte nicht verlangt werden, daß der Vorsitzende den durch einen Bechtsanwalt vertretenen Kläger, der auch durch andere VollJuristen in der Bearbeitung dieses Bechtsstreits unterstützt wurde, anzuregen gehabt hätte, weitere Beweise dafür anzutreten, daß entgegen der klär ausgesprochenen Auffassung des Direktors eine Vertauschung von Münzen nicht möglich gewesen sei« Auch die zur Feststellung über die Vertauschung von der Bevision erhobenen Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sind nicht begründet. Durch die umfangreichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, die Glaubhaftmachung im Arrestverfahren und die vor dem Senat erfolgte/Beweisaufnähme sei eine gewisse Aufklärung des Sachverhalts erzielt worden* Wesentlich neue Ergebnisse seien nicht zu erwarten* Soweit der Kläger jedoch den einen oder anderen Anspruchsgrund weiter verfolgen wolle, müßten für jeden getrennt die Beweise bezeichnet werden, deren Aufnahme noch durchgeführt werden solle Damit hatte das Berufungsgericht klar zu dem Ausdruck gebracht, daß es in diesem weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegenden Rechtsstreit nur dann noch Beweise zu erheben gedenke, wenn dies ausdrücklich beantragt werde, da der Sachverhalt ausreichend geklärt sei, wenn er auch die vom Kläger gezogenen Folgerungen nicht zulasse. April 1956 die Prozeßbevollmächtigten ausdrücklich ihr Einverständnis gaben, die in den Ermittlungsakten erfolgten Vernehmungen im Zivilrechtsstreit zu verwerten« Soweit bei dieser Sachlage der durch mehrere Juristen beratene Kläger keinen Anlaß sah, bestimmte Zeugen erneut zu benennen, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, der vorhandene Prozeßstoff sei von beiden Streitteilen als ausreichende Beweisgrundlage anerkannt und auf eine weitere Bas Gericht wäre sogar befugt gewesen, weiter angebotene Beweise des Klägers ab- • zulehnen, wenn sie nach seiner Überzeugung nicht ausreichten, die Parteivernehmung überflüssig zu machen (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18c Aufl § 448 II 3)* Hier lagen aber keine Beweisanträge dafür vor, daß der Beklagte mehr als 30 Aurei angeboten habe, worüber er vernommen werden sollte. Bie Revision meint offenbar, das Berufungsgericht habe wesentliches beweiserhebliches Vorbringen übersehen» Mit der Revisionserwiderung weist der Beklagte zu Recht darauf hin, daß es für eine einwandfreie, den Voraussetzungen des § 286 ZPO entsprechende Würdigung der Sachund Rechtslage durch den Tatrichter keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel bedarf, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3, 175)• Biese ist aber gegeben, wie sich aus folgendem ergibts Die Behauptung, der Beklagte habe bereits vor der Eröffnung seines Münzhandels auffallend mit Münzen gehandelt, hat der Kläger nicht, aufrecht erhalten« Die Akten über den Antrag, den dinglichen Arrest über das Vermögen des Beklagten anzuordnen, sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin (55 Ja 86/54) sind bei der Beweiswürdigung berücksichtigt worden, ebenso die Aussagen der Zeugen, die das Berufungsgericht selbst nochmals vernommen hat« Die Revision weist auf einen nach ihrer Ansicht bei der Beweiswürdigung ungeklärt gebliebenen Widerspruch im Vortrag des Beklagten hin« Dieser hatte in dem Arrestverfahren mit Schriftsatz vom 19« Pebruar 1954 vorgetragen, es sei wegen der Kürze der Zeit nicht mehr möglich gewesen, den 10« Beutel noch fertig zu packen« Daher sei dieser Beutel, der auch antike Münzen enthalten habe, im Tresor verblieben. Beständen möglich gewesen sei* da das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Entwicklung des Geschäfts und einzelne Geschäfte seien auffällig«, Es hat aber festgestellt, daß der Beklagte vorteilhafte Münz- An- und Verkäufe getätigt hat* Damit konnte der Tatrichter die ungewöhnliche Entwicklung des Geschäfts erklären» Hierbei hat das Berufungsgericht mit Recht berücksichtigt, daß der Beklagte bescheiden gelebt und geringe Geschäftsunkosten (Miete für Wohnung und Geschäft monatlich 60 DM, Personalkosten wöchentlich 14 DM) dargetan hatte» Aus den Belegen der Strafakten ergibt sich auch, daß der Beklagte seit 1949 mehrfach Darlehen aufgenommen hatte« Die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen richten sich ebenfalls gegen die den Angriffen der Revision verschlossene Beweiswürdigung» Die Revision wiederholt nur die Umstände, die der Kläger sowohl im Strafverfahren als auch im Arrestverfahren und in diesem Rechtsstreit immer wieder vorgetragen hat und die das Berufungsgericht gewürdigt hat, die aber nach Auffassung des Klägers zu einer anderen Würdigung hätten führen sollen« Der Beklagte hat nicht zugestanden, sondern ausdrücklich bestritten, auch nur eine Münze der Reichsbank an sich gebracht zix haben,- und nur erklärt, wenn er, ohne es zu wissen, die eine oder andere Münze im redlichen Geschäftsverkehr angekauft haben sollte, so belaste ihn das nicht» Denn die Reichsbank habe vor 1943 ständig Münzen, an denen 3ie kein Interesse gehabt habe, veräußert» Im übrigen seien beim Zusammenbruch nicht nur die Sammlungen der Reichsbank, sondern auch andere Sammlungen aus öffentlichem oder privatem Besitz * in Unrechte Hände gekommen» Man könne daher nie wissen, ob eine Münze nicht jemand abhanden gekommen sei., nicht, die eine oder andere frühere reichsbankeigene Münze in seiner Eigenschaft als Händler erworben zu haben« Eies erkläre sich zwanglos daraus, daß die Reichsbank doppelte Stücke, überflüssige, unerwünschte und mancherlei andere Münzen im Wege der Versteigerung oder des Tausches abgestoßen habe, was das Berufungsgericht auch festgestellt hat. Es hat dabei festgestellt, daß Er. Wruck an dem Ausgang des Rechtsstreits interessiert ist und diesem eine objektive Unrichtigkeit in einer für das Arrestverfahren verfaßten eidesstattlichen Erklärung zur Last fällt. Eie Revision meint hoch, der Verdacht einer unredlichen Handlungsweise des Beklagten habe sich bei dem Besitz an Münzen geradezu aufdrängen müssen« Soweit diese Rüge nicht bereits durch die Ablehnung des prima facie Beweises erledigt ist und die Beweis Würdigung betrifft, ist festzustellen, daß das Berufungsgericht sich eingehend mit den gesamten angeblich abhandengekommenen Münzen befaßt hat. gefälscht« Der .Anhörung eines Schriftsachverständigen bedurfte es schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß der Beklagte, was vom Kläger als Fälschung bezeichnet worden ist, die Buchungen für gewisse Zeiträume gesammelt und. Daß es einen Diebstahl von Münzen des Münzmuseums und damit eine vorsätzliche zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung des Beklagten verneint hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden« Zur Entscheidung über diesen Klagegrund ist, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, nach der gegenwärtigen Rechtslage das Zivilgericht zuständig* Zu Unrecht trägt die Revision vor, es sei nicht berücksichtigt worden, daß der Beklagte angewiesen worden sei, die wertvollsten Stücke zu verlagern* Das Gericht ist auch davon aüsgegangen, daß außer dem Beutel 10 nicht alle Goldmünzen vei'lagert worden sind, es hat sich besonders auf die Aussage Krflp berufen, der erklärt hatte, der Zahlmeister Tschapke habe nach der Verlagerung ein Asservat von Goldmünzen in einer Box des Tresors festgestellt« Diese hätten jedoch nicht zu dem Ausstellungs-bestande gehört, sondern seien noch zu bearbeiten gewesen, an ihnen sei auch noch 3-4 Wochen nach der Verlagerung gearbeitet wordene Zum Verschulden über das Verbleiben der Goldmünzen hat Kr(B angegeben, er sehe kein Verschulden irgendeines Beteiligten darin, daß an diese Münzen nicht gedacht worden sei« KrflB hat zudem als Zeuge erklärt, er habe die Verlagerung dieses 10. Auch bei der Prüfung, ob der Beklagte den Weisungen über die Verlagerung schuldhaft nicht naebgekommen ist, kann der Kläger sich nicht auf die Differenzen zwischen dem Bestand an zurückgegebenen und früheren Münzen des Museums berufen. Damit verliert aber ein Vergleich zwischen dem früheren Bestand und den zurückgegebenen Münzen jeden Beweiswert für die Behauptung des Klägers, wertvolle Münzen seien weisungsgemäß nicht verlagert worden. Die Bevision des Klägers rUgt noch, daß der Beweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 24- Juni 1955 nicht ausgeführt worden.seir Es war vorgesehen, daß hach Erfüllung gewißer Auflagen über die Identität bestimmter vom Beklagten erworbener Münzen mit denen aus Beichsbankbesitz Beweis erhoben werden sollte» Dies hing damit zusammen, daß der Kläger im Berufungsverfahren einen weiteren Hilfsantrag auf Herausgabe von 74 näher bezeichneten Münzen mit der Behauptung gestellt hatte, es handele sich hierbei um solche aus dem Münzmuseum, die nach wie vor Eigentum der Beichsbank seien» Die Bevision verkennt nicht, daß das Gericht einen Beweisbeschluß wegen seines Charakters als prozeßleitender Verfügung ganz oder teilweise aufheben kann« Sie meint aber irrigerweise, dem Gericht gesetzte Grenzen seien überschritten worden. Es mag offen bleiben, ob insoweit Grenzen nach § 360 ZPO bestehen« Hier wurde nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Beweisfrage nach der Identität der festgestelltermaßen vom Beklagten nicht gestohlenen, sondern im Geschäftsverkehr erworbenen Münzen insofern unerheblich, als das Gericht der Hechtsauffas-sung war, selbst wenn ihre Identität feststellbar sei und sie noch 1945 im Eigentum der Beichsbank gewesen wären, so gehörten sie zu den von der russischen Besatzungsmacht als ftWertbestände des Staates” beschlagnahmten Beständen der Beichsbank« Diese habe infolgedessen das Eigentum verloren (Art 53 HIKO) und könne somit auch mit diesem Hilfsantrag keinen Erfolg haben« Das Privateigentum war schon vorher allgemein als völkerrechtlich geschützt anerkannt und insoweit war die Haager Landkriegsordnung nur ein Niederschlag des allgemein geltenden Völkerrechts (vgl Strupp, Das internationale Landkriegsrecht 1914 S 57 und 103; Uhler, Der ; völkerrechtliche Schutz der Bevölkerung eines besetzten Gebiets gegen Maßnahmen der Okkupationsmacht; Zürcher Studien zu dem internationalen Recht 1950 S 15)* Staatseigentum liegt im Gegensatz zu dem weitergehend geschützten Privateigentum aber nur dann vor, wenn es sich um Werte handelt, die dem Staat ”en propre” gehören, d.h. um fiskalische Wertbestände, über die der Staat frei verfügen kann (Verdross, Völkerrecht 1950 S 363; Strupp in Wörterbuch des Völkerrechts und der Diplomatie unters Staatseigentum; Kunz, Kriegsrecht und Neutralitätsrecht 1935 S 98 Anm 148)* Bei den fraglichen Münzen ist dies nicht der Pall gewesen. Solange und soweit der Staat weder über die Anteile noch über den Erlös des Kapitals der Bank frei verfügen kann, handelt es sich nicht um Staatseigentum, Dabei kommt es weniger darauf an, ob die Anteilseigner als solche mehr oder weniger Hechte an der Verwaltung * Auch mit dem Gesetz über die Deutsche Reichsbank vom 15» Juni 1959 ist keine Verstaatlichung des Vermögens der Bank eingetreten, Wie ausgeführt, stand für den Fall der Aufhebung der Reichsbank den Anteilseignern das Recht zu, daß das Vermögen der Reichsbank liquidiert und der Erlös unter sie verteilt werde. wurde* Pie weiter in dem Gesetz von 1939 vorgesehene erweiterte Staatsaufsicht, die Übernahme der Leitung der Bank durch den Staat und die Einführung des Führerprinzips änderten nichts daran, daß das Grundkapital nach wie vor den privaten Anteilseignern zuatand und der Staat hierüber nicht frei wie über sein Eigentum verfügen konnte. Pas Berufungsgericht wird daher, da es sich bei diesen zu dem Münzmuseum gehörenden Münzen nicht um Staatseigentum gehandelt hat, seine Auffassung über den Sinn und Zweck der Beschlagnahme überprüfen müssen. Besatzungsmacht keine Enteignung, sondern nur eine Sicherung dieser Werte hat vornehmen wollen, so daß das Eigentum unberührt blieb * Hierfür spricht auch die Haager Konvention zu dem Schutze der Kulturgüter im Palle eines bewaffneten Konflikts vom 14c Mai 1954 (vgl hierzu Strebei in Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht Bd 16), Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung zu der Auffassung gelangen, die Beschlagnahme habe das Eigentum an den noch im Besitz der Deutschen Reichsbank befindlichen ‘ Münzen des Museums nicht berührt, sc wird es auf dieser Grundlage den erhobenen Klageanspruch weiter zu prüfen haben«
"#ür. aas flaonscniagewerK: Nicht für die Amtliche Sammlung ' 5 • Besetz: Rechtssatz: 2335 067 Art 53 KLKO Me zu dem Mänzmuseum der früheren-Deutschen Reichsbank gehörenden Sammelmünzen kultureller Bedeutung sind keine Wertgegenstände des Staates im Sinne des Art 53 HLKO* Aktenzeichen: VI ZR 20g/56 Urteil des BUH vom 9* Juli 1957 KU Berlin *• VI zs 203/56 Verkündet laut Protokoll am 9« Juli 1957 Justizangest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Treuhänders über das Vermögen der Deutsche^Reichs-bank» Ministerialdirektors z.Wv» Rudolf H^m^in TtfBlanlage 4M Klägers, Berufungsklägers uhd RevisionsKlägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof,Br gegen den Münzhändler Paul illee Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br. Meiß und der Bundesrichter Pro Kleinewefers, Hanebeck, Br» Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25» Mai 1956 insoweit aufgehoben, als es die auf Eigentum gestützte Klage auf Herausgabe von 74 Münzen abgewiesen und über die Kosten der Berufungsinstanz entschieden hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 2 Tatbestand: Der Kläger ist Treuhänder über das Vermögen der Deutschen Reichsbank in Berlin* Er verlangt von dem Beklagten, der bis zu dem Zusammenbruch als Leiter des von der Deutschen Reichsbank unterhaltenen Münzmuseums in Berlin tätig war (Amtsrat) und seit Ende 1947 Münzhändler in Berlin ist, einen Teilbetrag von 50*000 DM eines Schadens von mindestens 500.000 DM als Ersatz mit der Behauptung, der Beklagte sei für den Verlust von Gold- und Silbermünzen des ttünzmuseums verantwortlich* Der Beklagte, so hat der Kläger vorgetragen, habe im Jahre 1945 Münzen des Münzmuseums gestohlen. Darüber hinaus sei der Beklagte ersatzpflichtig, weil er bei der Anfang 1945 von der Leitung der Bank angeordneten Verlagerung von Münzbeständen entgegen der besonderen ihm von seinem Vorgesetzten erteilten Weisung in grob fahrlässiger Weise Goldmünzen und wertvolle andere Münzen des Museums nicht verlagert habe, die dadurch der Besatzungsmacht in die Hände gefallen und somit für die Deutsche Reichsbank verloren gegangen seien« Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, da weder ein Diebstahl noch eine schuldhafte Verletzung der Weisungen über die Verlagerung vorliege. Einem in der Berufungsinstanz als Eventualantrag gestellten Eigentumsherausgabe-anspruch auf 74 Münzen hat es deshalb nicht stattgegeben, weil das Eigentum der Deutschen Reichsbank durch Beschlagnahme untergegangen sei. Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen die Abweisung der erhobenen Ansprüche. Er bittet, die Sache zur Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, evtl. seinem Klageantrag stattzugeben« Der Beklagte beantragt, die Bevision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: Die Bevision konnte nur zu dem Hilfsantrag auf Herausgabe der 74 Ifönzen Erfolg haben« X * Die Büge der Bevision, das Berufungsgericht habe- möglicherweise die Grenzen seines Ermessens nach § 540 ZPO verkannt, als es dem Antrag auf Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nicht entsprochen habe, scheitert bereits daran, daß die landgerichtliche Entscheidung keinen Verstoß gegen §§ 538, 539 ZPO enthält. Der Kläger hat stets einen Gesamtschaden von mindestens 500.000 DM behauptet« Hiervon ist ein Teilbetrag eingeklagt worden. Diese Teilklage ist aber mindestens auf zwei völlig verschiedene Vorgänge gestützt worden, die sich zudem in ihrem sachlichen Umfange nur teilweise decken. Es ist ein Diebstahl des 10« Beutels und weiterer Münzen, außerdem eine grob fahrlässige Verletzung der besonderen Weisung des Bankdirektors Kr^Küber die Verlagerung von Goldmünzen und wertvollen anderen Münzen behauptet worden* Werden solche verschiedenen Ansprüche, wie hier geschehen, gleichwertig nebeneinander gestellt, so ist mangels näherer Aufteilung des eingeklagten Teilbetrages auf die einzelnen Klagegründe zweifelhaft, welche Bedeutung einem Urteil über den geltend gemachten Teilbetrag zukommen würde« Daher hat das Landgericht mit Recht die Klage als unzulässig abgewiesen« Rer Hinweis der Revision5 beide Klagegründe seien dem Landgericht vorgetragen worden« ist in diesem Zusammenhang nicht wesentlich, denn es geht um die Abgrenzung des eingeklagten Teilbetrages auf jeden einzelnen Klagegrund« In der Berufungsinstanz hat der Kläger die beiden Klagegründe in Eventualetellung gebracht und den eingeklagten Teilbetrag in erster Linie auf Diebstahl von Münzen und nur hilfsweise auf die Verletzung der Pflichten gestützt, die sich aus der Weisung über die Verlagerung ergaben« Damit war eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache selbst möglich. II« Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der 10. Beutel, der der russischen Besatzungsmacht in die Hände gefallen ist, und der vor dem Einmarsch der Russen im Tresor der Bank abgestellt worden war, keine heraussortierten Münzen der Antike enthalten hat und daß dem Treuhänder nicht der gesamte Inhalt der 9 aus dem Münzmuseum verlagerten Beutel zurückgegeben worden ist. Es sei mit an «Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit« anzunehmen, daß die amerikanische Besatzungsmacht ein oder mehrere gleichartige Beutel des Münzmuseums und dar Reichsbankhauptkasse verwechselt habe. Etwa 20.000 Goldmünzen, die nicht zu dem Münzmuseum gehört hatten, sondern zur Reichs-bankhauptkasse, seien als Münzen des Museums zurückgegeben worden. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß keine Goldmünzen im Besitz des Beklagten gewesen sind, die am 9« Februar 1945 zu dem Münzmuseum gehörten, noch habe er bis zu dem Zusammenbruch Goldmünzen der Antike aus den Beständen des Museums entwendet. Es stehe fest, daß er überhaupt keine Münzen gestohlen und sein Geschäft mit geringen Anfangsbeständen eröffnet habe» Pie meisten Münzen habe er im Geschäftsverkehr nach Eröffnung des Geschäfts erworben, einzelne Gruppen erst nach 1951 * In sechs Jahren seit Geschäftseröffnung habe er einen VermögensZuwachs von 50»000 TM erzielt, in der gleichen Zeit seien ihm jedoch 12.444,07 DM an Pensionszahlungen zugeflossen. Pie Münzen Fr 518 und 520, die nur einen Wert von je 120 PM gehabt haben, und die nach Ansicht des Sachverständigen pr» Wruck aus der von der Beichsbank erworbenen Sammlung Meyerhoff stammen, sind nach der auf Grund der Verhandlung gebildeten Überzeugung des Berufungsgerichts möglicherweise bereits vor 1945 von der Beichsbank verkauft worden* Über das Kassenbuch und die Wareneingangsbücher des Beklagten hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sie sauber geführt wurden und die Seiten des Kassenbuchs innerhalb mehrerer Jahre fortlaufend nummeriert waren« Pie vom Kläger angenommene Fälschung ist verneint worden, ebenso ein Handelsbrauch oder eine sonstige Verpflichtung des Inhalts, daß der Beklagte den An- und Verkauf jeder einzelnen Münze hätte buchen müssen. III. Pie Bevision wendet sich gegen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu dem Diebstahl. Sie meint, für einen Diebstahl des Beklagten spräche die Lebenserfahrung, In Berlin hätten z,Z. des Zusammenbruchs Anfang 1945 besondere Verhältnisse geherrscht, die einen Diebstahl als typisch ansehen ließen. Pas Berufungsgericht hätte daher nach dem Beweis des ersten Anscheins von einem Diebstahl der Münzen durch den Beklagten ausgehen müssen und nicht den vollen Beweis einer # unerlaubten Handlung vom Kläger verlangen dürfen« Dieser Rechts auf fassung kann nicht gefolgt werden« Das Berufungsgericht hat vielmehr mit Recht ausgeführt, der Anscheinsbeweis beschränke sich auf typische Geschehensabläufe. Er beruhe auf der Erfahrung des Lebens, daß Geschehensabläufe in bestimmter Richtung verlaufen und gewiße Ursachen bestimmte Folgen haben. Daraus könne sich der Schluß von der Ursache auf die Wirkung und andererseits aus der Wirkung auf die Ursache ergeben« Rechtsirrtumsfrei ist ein typischer Geschehens“ ablauf bei einem Diehstabl schon deshalb verneint worden, weil es sich bei ihm nicht um die typische Folge einer Situa-tion, sondern um einen besonderen Vorgang handelt, der einen individuellen Entschluß erfordert. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat daher auch in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil II ZR 56/56 vom 13* Mai 1957 zu dem Beweis einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB ausgeführt, der Anfechtende habe für alle Voraussetzungen des § 123 BGB die volle Beweislast. Die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins schieden schon deswegen aus, weil sie nur für typische Geschehensabläufe gälten. Die Frage, aus welcher inneren Einstellung ein Mensch gehandelt habe, ließe sich aber bei der Vielfalt, Verschiedenartigkeit und Unberechenbarkeit der menschlichen Anlagen, Charaktereigenschaften und Überlegungen, der sittlichen Auffassungen und der inneren und äußeren Antriebe in aller Regel nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilen. Dies gilt hier erst recht, da es sich bei dem Beklagten, wie das Berufungsgericht festgestellt bat, um eine Person handelt, die bis 1945 eine makellose Vergangenheit hatte und nach dem Zusammenbruch eine gegen die Annahme eines Diebstahls sprechende Lebensführung gezeigt hat« IV* Auch die zur Beweiserhebung und -Würdigung des Berufungsgerichts vorgetragenen Bügen können keinen Erfolg haben* 1* Die Revision isf der Auffassung, die Beweiserhebung sei mangelhaft durchgeführt und die angetretenen Beweise seim nicht erschöpft worden. Sie sieht einen Verstoß gegen § 286 des ZPO darin, daß das Berufungsgericht trotz Antrages des Klägers im Schriftsatz vom 10. November 1955 die dort benannten Zeugen nicht vernommen habe. Es ist richtig, daß der Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt hatte, es sei ausgeschlossen, daß auf dem Transport zu dem Verlagerungsort oder nach der Inbesitznahme durch die amerikanischen Militärbehörden bis zur Ablieferung des verlagerten Museumsbestandes an die Bank Deutscher Länder Verluste eingetreten seien. Diese Büge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht auf Grund seiner Beweiserhebungen gar nicht davon ausgegangen ist, die nach Merkers verlagerten Bestände der Reichsbank hätten vor oder nach der Übernahme durch die amerikanischen Behörden unfreiwillige Minderungen erfahren. Vielmehr hat das Berufungsgericht ersichtlich angenommen, die verlagerten Bestände seien vollständig in den Besitz der Amerikaner gekommen und von Merkers nach Frankfurt verbracht worden. Es ist nur davon ausgegangen, infolge der Gleichartigkeit der Beutel der Reichsbank sei es bei den Amerikanern zu einer Vertauschung der Münzen der Reichsbankhauptkasse mit solchen des Münzmuseums gekommen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit mit ,der Revision in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 139 ZPO gerügt wird, kann diese Rüge ebenfalls nicht durchdringen» Die Frage der Vertauschung des verlagerten Münzbestandes ist von Anfang an Gegenstand der Erörterung zwischen den Parteien gewesen. Der Zeuge Reichsbankdirektor hatte bereits in seiner eidesstattlichen Erklärung vom ~ 8 ~ 18«, Februar 1954 in dem Verfahren 5 Q 9/54 LG Berlin angegeben, daß er seinerzeit in Wiesbaden die noch vorhandenen Bestände des Museums mit dem Treuhänder Dr, von den Amerikanern übernommen, sie im einzelnen aufgenommen, gewogen und festgestellt habe, wobei ihm aufgefallen sei, daß die antiken Münzen, von denen er bis dahin die Überzeugung gehabt habe, daß sie verlagert worden seien, nicht mehr vorhanden gewesen seien« Andererseits habe sich eine sehr erhebliche Zahl von Goldmünzen bei diesen Beständen befunden, die offenbar zu den normalen Münzbeständen der Beichsbank gehört hätten« Kzflp hat damals bereits geäußert, er sei der Auffassung, daß dies eine Folge der Vertauschung der äußerlich gleichartigen Beutel des Münzmuseums und der übrigen Bestände gewesen sei« Auch der Beklagte hat in diesem Bechtsstreit ausdrücklich auf eine Vertauschung hingewiesen« Schon deshalb konnte nicht verlangt werden, daß der Vorsitzende den durch einen Bechtsanwalt vertretenen Kläger, der auch durch andere VollJuristen in der Bearbeitung dieses Bechtsstreits unterstützt wurde, anzuregen gehabt hätte, weitere Beweise dafür anzutreten, daß entgegen der klär ausgesprochenen Auffassung des Direktors eine Vertauschung von Münzen nicht möglich gewesen sei« Auch die zur Feststellung über die Vertauschung von der Bevision erhobenen Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sind nicht begründet. Darauf, daß die Folgerung, es habe eine Vertauschung des Inhalts der Beutel stattgefunden, nicht zwingend aus der Bückgabe von Münzen der Beichsbankhaupt-kasse gezogen werden mußte, kommt es nicht an. Die Gesamtumstände und die von dem als Zeugen vernommenen KrflU gemach!en Angaben legten aber die vom Berufungsgericht getroffene' Feststellung nahe«« 2« Soweit die Bevision noch meint, daß weitere Beweise entgegen § 286 ZPO nicht erhoben oder Aufklärungspflichten verletzt worden seien, scheitern diese Bügen bereits aus folgendem Grunde«; Bern Rechtsstreit ging ein Arrestverfahren mit eingehendem Parteivortrag und eidesstattlichen Erklärungen voraus. Ebenso waren die umfangreichen Ermittlungsakten des von dem Kläger angeregten Strafverfahrens, in dem es zu eingehenden und oft mehrfachen Vernehmungen des Beklagten und der Zeugen gekommen war, Gegenstand der Verhandlung* Burch Beschluß vom 24o Juni 1955 hatte der Senat des Kammergerichts den Kläger ausdrücklich aufgefordert, zu erklären, ob die Klagegründe des Diebstahls und der Verletzung der Pflichten bei der Verlagerung aufrecht erhalten würden. Durch die umfangreichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, die Glaubhaftmachung im Arrestverfahren und die vor dem Senat erfolgte/Beweisaufnähme sei eine gewisse Aufklärung des Sachverhalts erzielt worden* Wesentlich neue Ergebnisse seien nicht zu erwarten* Soweit der Kläger jedoch den einen oder anderen Anspruchsgrund weiter verfolgen wolle, müßten für jeden getrennt die Beweise bezeichnet werden, deren Aufnahme noch durchgeführt werden solle Damit hatte das Berufungsgericht klar zu dem Ausdruck gebracht, daß es in diesem weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegenden Rechtsstreit nur dann noch Beweise zu erheben gedenke, wenn dies ausdrücklich beantragt werde, da der Sachverhalt ausreichend geklärt sei, wenn er auch die vom Kläger gezogenen Folgerungen nicht zulasse. Hinzu kommt, daß in der Verhandlung vom 20. April 1956 die Prozeßbevollmächtigten ausdrücklich ihr Einverständnis gaben, die in den Ermittlungsakten erfolgten Vernehmungen im Zivilrechtsstreit zu verwerten« Soweit bei dieser Sachlage der durch mehrere Juristen beratene Kläger keinen Anlaß sah, bestimmte Zeugen erneut zu benennen, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, der vorhandene Prozeßstoff sei von beiden Streitteilen als ausreichende Beweisgrundlage anerkannt und auf eine weitere * Vernehmung von Zeugen werde verzichtet, zu demal da die im Ermittlungsverfahren aufgenommenen Aussagen naoh dem Willen der Parteien wie solche in diesem Rechtsstreit zu würdigen waren* 3. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die am 20. April 1956 erfolgte Vernehmung des Beklagten als Partei gemäß § 448 ZPO zu den im einzelnen auf geführten Fragen. Bas Gericht ist befugt, auch ohne Rücksicht auf die Beweislast die Vernehmung einer Partei durchzuführen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, seine Überzeugung zu begründen. Bas Gericht wäre sogar befugt gewesen, weiter angebotene Beweise des Klägers ab- • zulehnen, wenn sie nach seiner Überzeugung nicht ausreichten, die Parteivernehmung überflüssig zu machen (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18c Aufl § 448 II 3)* Hier lagen aber keine Beweisanträge dafür vor, daß der Beklagte mehr als 30 Aurei angeboten habe, worüber er vernommen werden sollte. Es war auch nicht unzulässig, den Beklagten darüber zu vernehmen, ob nach seiner Auffassung andere Händler hierzu nicht in der Lage seien und welche Münzenverkäufe auffälliger Art er vorgenommen habe. Bei der Konkretisierung der Tatsachen, über die eine Partei zu hören ist, ist nämlich das Gericht freier gestellt als der Gegner bei einem Antrag nach § 475 ZPO (Stein-Jonas-Schönke aaO IV). Ein mit der Revision angreifbarer Rechtsverstoß des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich. 4. Auch soweit die Revision sich gegen die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung wendet, kann sie keinen Erfolg haben. Bie Revision meint offenbar, das Berufungsgericht habe wesentliches beweiserhebliches Vorbringen übersehen» Mit der Revisionserwiderung weist der Beklagte zu Recht darauf hin, daß es für eine einwandfreie, den Voraussetzungen des § 286 ZPO entsprechende Würdigung der Sachund Rechtslage durch den Tatrichter keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne 11 Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel bedarf, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3, 175)• Biese ist aber gegeben, wie sich aus folgendem ergibts Die Behauptung, der Beklagte habe bereits vor der Eröffnung seines Münzhandels auffallend mit Münzen gehandelt, hat der Kläger nicht, aufrecht erhalten« Die Akten über den Antrag, den dinglichen Arrest über das Vermögen des Beklagten anzuordnen, sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin (55 Ja 86/54) sind bei der Beweiswürdigung berücksichtigt worden, ebenso die Aussagen der Zeugen, die das Berufungsgericht selbst nochmals vernommen hat« Die Revision weist auf einen nach ihrer Ansicht bei der Beweiswürdigung ungeklärt gebliebenen Widerspruch im Vortrag des Beklagten hin« Dieser hatte in dem Arrestverfahren mit Schriftsatz vom 19« Pebruar 1954 vorgetragen, es sei wegen der Kürze der Zeit nicht mehr möglich gewesen, den 10« Beutel noch fertig zu packen« Daher sei dieser Beutel, der auch antike Münzen enthalten habe, im Tresor verblieben. In dem sogenannten Kr^^-B0|^-!^|im^-Brief vom 21 •. August 1951 habe der Beklagte eine andere Darstellung gegeben« Hiernach sei der 10« Beutel erst später verpackt worden und habe nur Reserve-Reichsgold und einige Reserve-Dukaten-Bestände enthalten« Das Berufungsgericht mußte nun nicht, wie die Revision meint, wegen dieses abweichenden Vortrags über den Inhalt des 10« Beutels den Beklagten als unglaubwürdig ansehen, zu demal es diese Abweichungen in einer eingehenden Anhörung des Beklagten vor dem Senat am 24» Juni 1955 geklärt hat und die mündlichen Angaben des Beklagten von dem als Zeugen vor dem Senat vernommenen Direktor bestätigt worden sind« Dafür, daß der 10- Beutel keine aussortierten Münzen der Antike enthielt, hat das Berufungsgericht sodann noch weitere Umstände angeführt« a 12 - Es kann somit auch nicht davon gesprochen werden, der Widerspruch sei nicht beachtet worden* Die Revision hat den Sachvortrag wiederholt, der Beklagte habe sich nach dem Zusammenbruch sofort zu Aufräumungsarbeiten auf dem Gelände der Reichsbank 2ur Verfügung gestellt. Dies sei, wie das Urteil in der Arrestsache ergebe, "mit verdächtiger Eile” geschehen. Es habe nämlich für den Beklagten keine Veranlassung bestanden, in der schwierigen Zeit des Sommers 1945 den beschwerlichen Fußweg von der Westend-Allee zu dem Reichsbankgebäude auf sich zu nehmen. Das Berufungsgericht; hat sich jedoch mit diesen in der Arrestsache erwähnten gegen den Beklagten gewerteten Umständen ebenfalls befaßt und darauf hingewiesen, daß nach der in diesem Rechtsstreit erfolgten Beweisaufnahme manche Umstände in einem ganz anderen Licht erschienene Es hat festgestellt, der Beklagte - der, wie sich aus einer Aussage ergibt, Mitglied der NSDAP gewesen ist -habe sich im Mai 1945 zu den Arbeiten gedrängt, da er sich um seinen Arbeitsplatz gesorgt und gehofft habe, vielleicht bei der bisherigen Dienststelle eine angemessene Verwendung zu finden. Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß der % Beklagte seine Bezüge, die mit 12.442,07 DMW angegeben sind, erst ab 1951 bezogen hat, wie der Hinweis auf die Arrestsache eindeutig ergibt. Im übrigen hat sich das Berufungsgericht eingehend mit der Entwicklung des Geschäfts des Beklagten und seinem Besitz und Eiwerb von Münzen befaßt. Auch die Aufwendungen für Reklame sind vom Berufungsgericht berücksichtigt worden, ebenso die Tatsache^ fläß der Beklagte keine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Numismatik hatte. Es bedurfte schon deshalb nicht der erneuten Anhörung eines Saehverstän_ digen in diesem Rechtsstreit neben den sachverständigen Äußerungen im Ermittlungsverfahren, daß, wie der Kläger meint, der Aufbau des Geschäfts nur mit von der Reichsbank entwendeten Beständen möglich gewesen sei* da das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Entwicklung des Geschäfts und einzelne Geschäfte seien auffällig«, Es hat aber festgestellt, daß der Beklagte vorteilhafte Münz- An- und Verkäufe getätigt hat* Damit konnte der Tatrichter die ungewöhnliche Entwicklung des Geschäfts erklären» Hierbei hat das Berufungsgericht mit Recht berücksichtigt, daß der Beklagte bescheiden gelebt und geringe Geschäftsunkosten (Miete für Wohnung und Geschäft monatlich 60 DM, Personalkosten wöchentlich 14 DM) dargetan hatte» Aus den Belegen der Strafakten ergibt sich auch, daß der Beklagte seit 1949 mehrfach Darlehen aufgenommen hatte« Die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen richten sich ebenfalls gegen die den Angriffen der Revision verschlossene Beweiswürdigung» Die Revision wiederholt nur die Umstände, die der Kläger sowohl im Strafverfahren als auch im Arrestverfahren und in diesem Rechtsstreit immer wieder vorgetragen hat und die das Berufungsgericht gewürdigt hat, die aber nach Auffassung des Klägers zu einer anderen Würdigung hätten führen sollen« Der Beklagte hat nicht zugestanden, sondern ausdrücklich bestritten, auch nur eine Münze der Reichsbank an sich gebracht zix haben,- und nur erklärt, wenn er, ohne es zu wissen, die eine oder andere Münze im redlichen Geschäftsverkehr angekauft haben sollte, so belaste ihn das nicht» Denn die Reichsbank habe vor 1943 ständig Münzen, an denen 3ie kein Interesse gehabt habe, veräußert» Im übrigen seien beim Zusammenbruch nicht nur die Sammlungen der Reichsbank, sondern auch andere Sammlungen aus öffentlichem oder privatem Besitz * in Unrechte Hände gekommen» Man könne daher nie wissen, ob eine Münze nicht jemand abhanden gekommen sei., Der Beklagte hat auch nicht, wie die Revision meint, sich der Hehlerei schuldig bekannt» Er hat vielmehr nur vorgetragen, er bestreite - . ♦ • J • ' 1 *' I ‘ . ! • • ‘ ‘ • I 0 V nicht, die eine oder andere frühere reichsbankeigene Münze in seiner Eigenschaft als Händler erworben zu haben« Eies erkläre sich zwanglos daraus, daß die Reichsbank doppelte Stücke, überflüssige, unerwünschte und mancherlei andere Münzen im Wege der Versteigerung oder des Tausches abgestoßen habe, was das Berufungsgericht auch festgestellt hat. Schon hierdurch sei es möglich, daß die eine oder andere Münze, die einmal der Reichsbank gehört habe, bei ihm oder anderen Münzhändlern aufgetaucht sei. Im übrigen hätte die Reichsbank durchaus nicht alle abgestoßenen Münzen aus ihrer Kartei gestrichen. Eas Berufungsgericht hat sich auch eingehend mit den Aussagen Er. Wruck und den Erklärungen des Beklagten Über den Besitz von Silbermünzen befaßt. Es hat dabei festgestellt, daß Er. Wruck an dem Ausgang des Rechtsstreits interessiert ist und diesem eine objektive Unrichtigkeit in einer für das Arrestverfahren verfaßten eidesstattlichen Erklärung zur Last fällt. Eie Würdigung der widersprechenden Angaben selbst oblag aber dem Tatrichter und ist ebenfalls mit der Revision nicht angreifbar* Eie Revision meint hoch, der Verdacht einer unredlichen Handlungsweise des Beklagten habe sich bei dem Besitz an Münzen geradezu aufdrängen müssen« Soweit diese Rüge nicht bereits durch die Ablehnung des prima facie Beweises erledigt ist und die Beweis Würdigung betrifft, ist festzustellen, daß das Berufungsgericht sich eingehend mit den gesamten angeblich abhandengekommenen Münzen befaßt hat. Auch die von der Revision erwähnten 20 Brakteaten, darunter den sehr seltenen Merseburger Laurentius, hat das Berufungsgericht in seiner Beweiswürdigung ebenso berücksichtigt wie die anderen Münzen» Eie Revision wendet sich ebenfalls zu Unrecht gegen die Feststellung, der Beklagte habe seine Geschäftsbücher nicht gefälscht« Der .Anhörung eines Schriftsachverständigen bedurfte es schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß der Beklagte, was vom Kläger als Fälschung bezeichnet worden ist, die Buchungen für gewisse Zeiträume gesammelt und. dann hintereinander gebucht hat. Soweit im übrigen Feststellungen Uber die Art und Weise der Führung der Bücher getroffen worden sind, sie z.B« als sauber geführt und genau bezeichnet worden sind, handelt es sich wiederum um eine den Angriffen der Hevision nicht zugängliche Beweiswürdigung. Damit hat das Berufungsgericht in einer von Rechtsirrtum nicht beeinflußten Weise seine Feststellungen getroffen. Daß es einen Diebstahl von Münzen des Münzmuseums und damit eine vorsätzliche zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung des Beklagten verneint hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden« V« Nun hat das Berufungsgericht auch ein schuldhaft auftragswidriges Verhalten bei der Verlagerung der Münzbestände am 9- Februar 1945 verneint. Es ist insoweit davon ausgegangen, der Beklagte sei klar und unmißverständlich angewiesen worden, die wertvollsten Stücke einschließlich aller Goldmünzen des Münzmuseums zu verlagern. Es hat dann festgestellt, die wertvollsten Münzen einschließlich der Münzen der Antike seien herausgesucht und verlagert worden« Soweit weniger wertvolle Münzen mitverlagert worden seien, sei damit keipe objektive Verletzung der Weisung gegeben« Das Zurückbleiben der Goldmünzen im 10. Beutel, der der russischen Besatzungsmacht in die Hände gefallen sei, sei nicht vorwerfbar. Hierzü habe KrflB als Zeuge die Einlassung des Beklagten über die besonderen Umstände der Verlagerungsaktion, die knappe Zeit und die unübersichtliche Lagerung im Tresor C bestätigt. Das Zurückbleiben des 10. Beutels sei von KrflB zu Recht als entschuldbar bezeichnet worden« * Zur Entscheidung über diesen Klagegrund ist, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, nach der gegenwärtigen Rechtslage das Zivilgericht zuständig* Zu Unrecht trägt die Revision vor, es sei nicht berücksichtigt worden, daß der Beklagte angewiesen worden sei, die wertvollsten Stücke zu verlagern* Das Gericht ist auch davon aüsgegangen, daß außer dem Beutel 10 nicht alle Goldmünzen vei'lagert worden sind, es hat sich besonders auf die Aussage Krflp berufen, der erklärt hatte, der Zahlmeister Tschapke habe nach der Verlagerung ein Asservat von Goldmünzen in einer Box des Tresors festgestellt« Diese hätten jedoch nicht zu dem Ausstellungs-bestande gehört, sondern seien noch zu bearbeiten gewesen, an ihnen sei auch noch 3-4 Wochen nach der Verlagerung gearbeitet wordene Zum Verschulden über das Verbleiben der Goldmünzen hat Kr(B angegeben, er sehe kein Verschulden irgendeines Beteiligten darin, daß an diese Münzen nicht gedacht worden sei« KrflB hat zudem als Zeuge erklärt, er habe die Verlagerung dieses 10. Beutels, der Dubletten von leichs-goldmünzen, Dukaten und nach der Verlagerung der übrigen Beutel angefallene antike Münzen enthalten habe, nicht verlangt, da sie numismatisch nicht wertvoll gewesen seien. Auch bei der Prüfung, ob der Beklagte den Weisungen über die Verlagerung schuldhaft nicht naebgekommen ist, kann der Kläger sich nicht auf die Differenzen zwischen dem Bestand an zurückgegebenen und früheren Münzen des Museums berufen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß Münzen bei der amerikanischen Besatzung vertauscht worden sind. Damit verliert aber ein Vergleich zwischen dem früheren Bestand und den zurückgegebenen Münzen jeden Beweiswert für die Behauptung des Klägers, wertvolle Münzen seien weisungsgemäß nicht verlagert worden. ~ 17 VI* Die Bevision des Klägers rUgt noch, daß der Beweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 24- Juni 1955 nicht ausgeführt worden.seir Es war vorgesehen, daß hach Erfüllung gewißer Auflagen über die Identität bestimmter vom Beklagten erworbener Münzen mit denen aus Beichsbankbesitz Beweis erhoben werden sollte» Dies hing damit zusammen, daß der Kläger im Berufungsverfahren einen weiteren Hilfsantrag auf Herausgabe von 74 näher bezeichneten Münzen mit der Behauptung gestellt hatte, es handele sich hierbei um solche aus dem Münzmuseum, die nach wie vor Eigentum der Beichsbank seien» Die Bevision verkennt nicht, daß das Gericht einen Beweisbeschluß wegen seines Charakters als prozeßleitender Verfügung ganz oder teilweise aufheben kann« Sie meint aber irrigerweise, dem Gericht gesetzte Grenzen seien überschritten worden. Es mag offen bleiben, ob insoweit Grenzen nach § 360 ZPO bestehen« Hier wurde nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Beweisfrage nach der Identität der festgestelltermaßen vom Beklagten nicht gestohlenen, sondern im Geschäftsverkehr erworbenen Münzen insofern unerheblich, als das Gericht der Hechtsauffas-sung war, selbst wenn ihre Identität feststellbar sei und sie noch 1945 im Eigentum der Beichsbank gewesen wären, so gehörten sie zu den von der russischen Besatzungsmacht als ftWertbestände des Staates” beschlagnahmten Beständen der Beichsbank« Diese habe infolgedessen das Eigentum verloren (Art 53 HIKO) und könne somit auch mit diesem Hilfsantrag keinen Erfolg haben« VII. Irrigerweise hat das Berufungsgericht seinen Erwägungen die Auffassung zugrunde gelegt, bei den Sammelmünzen handele es sich um Wertbestände des Staates im Sinne der Haager * 18 ~ LandkriegsOrdnung* Diese Präge ist insofern erheblich, als an Privateigentum im Gegensatz zu dem Staatseigentum ein Beuterecht der Besatzungsmacht grundsätzlich nicht besteht«. Es ist nicht unbestritten, ob die Haager LandkriegsOrdnung auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der Sowjet-union für den zweiten Weltkrieg anwendbar ist (vgl z,B. Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts Bd II 1951 S 784 ff; Herzog, Grundzüge der deutschen BesatzungsVerwaltung in den ost-und südosteuropäischen Ländern während des 2* V/eltkriegs; Studien des Instituts für Besatzungsfragen in Tübingen 1955; Meissner, Sowjetunion und Haager LandkriegsOrdnung; Gutachten und Dokumentenzusammenstellung; Porschungssteile für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg, 1950)* Selbst wenn man die Konvention nicht als unmittelbar anwendbares Vertragsrecht ansieht, so gibt sie jedoch für die Präge der Abgrenzung von Staatseigentum zu dem Privateigentum eine Grundlage. Das Privateigentum war schon vorher allgemein als völkerrechtlich geschützt anerkannt und insoweit war die Haager Landkriegsordnung nur ein Niederschlag des allgemein geltenden Völkerrechts (vgl Strupp, Das internationale Landkriegsrecht 1914 S 57 und 103; Uhler, Der ; völkerrechtliche Schutz der Bevölkerung eines besetzten Gebiets gegen Maßnahmen der Okkupationsmacht; Zürcher Studien zu dem internationalen Recht 1950 S 15)* Staatseigentum liegt im Gegensatz zu dem weitergehend geschützten Privateigentum aber nur dann vor, wenn es sich um Werte handelt, die dem Staat ”en propre” gehören, d.h. um fiskalische Wertbestände, über die der Staat frei verfügen kann (Verdross, Völkerrecht 1950 S 363; Strupp in Wörterbuch des Völkerrechts und der Diplomatie unters Staatseigentum; Kunz, Kriegsrecht und Neutralitätsrecht 1935 S 98 Anm 148)* Bei den fraglichen Münzen ist dies nicht der Pall gewesen. Es mag offen bleiben, ob, wie die Revision meint, schon aus dem Grunde nicht von Staatseigentum die Hede sein kann, weil es sich hei der Deutschen Beichsbank um eine selbständige vom Staat losgelöste Hechtsperson gehandelt hat (vgl zu diesem Fragenbereich: Kuhn in WM 1956, 2 ff; Lieberknecht NJW 1956, 541 ff und 951 ff; Serik JZ 1956, 198 ff). Selbst wenn man auf die wirtschaftliche Grundlage der rechtlich selbständigen Vermögensmasse abstellt, waren die nicht für den Zahlungsverkehr benutzbaren Sammelmünzen numismatischer Bedeutung kein Staatseigentum« Als die Reichsbank im Jahre 1875 gegründet wurde, entschied man sich dafür, das für die Gründung der Bank erforderliche Kapital durch private Finanzierung aufzubringen, da auch alle übrigen Zentralnotenbanken der europäischen Länder mit Ausnahme der Kaiserlioh-russischen Staatsbank auf der Grundlage des Privatkapitals organisiert waren (vgl u»ao Handwörterbuch des Kaufmanns 1927 unter: Reichsbank; Pfundt-ner-Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht III d 10 Gesetz über die Deutsche Reichsbank vom 15. Juni 1939 Einführung; Coing, Hechtsgutachten über die Rechtsstellung der Anteilseigner der Deutschen Beichsbank, 1955). Das Grundkapital wurde daher nach dem Vorbild der Aktiengesellschaften aufgebracht« Die Verwaltung der Beichsbank war' allerdings unabhängig von der Vertretung der Anteilseigner, deren Stellung sich auch % sonst von der normaler Aktionäre nicht unwesentlich unterschied. Jedoch standen den Anteilseignern als Inhabern von Anteilen am Reichsbahkkapital Gewinnrechte und vor allem für den Fall \ der Auflösung gewisse Hechte auf den Liquidationserlös zu. Die Stellung der Anteilseigner zu dem Vermögen, vor allem aber zu dem Liquidationserlös als der Verkörperung der wirtschaftlichen Substanz ist ein wesentlicher Faktor. Solange und soweit der Staat weder über die Anteile noch über den Erlös des Kapitals der Bank frei verfügen kann, handelt es sich nicht um Staatseigentum, Dabei kommt es weniger darauf an, ob die Anteilseigner als solche mehr oder weniger Hechte an der Verwaltung * * hatten oder die Bank der Aufsicht und Leitung des Staates als zentraler Notenbank unterstand. Maßgebend für diese Beurteilung ist die Stellung der Anteilseigner zu dem Grundkapital« Die Reichsbank war an und für sich ein Institut des Reiches, eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihre Mittel waren von Privaten aufgebracht« Going (aaO) spricht daher im Anschluß an Breit (Bankgesetz S 208 ff) von einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit privatkapitalistischem Unterbau* ♦ Das private Kapital (Grundkapital) diente vor allem zur Be- • Schaffung der Grundstücke und des Betriebsapparates. Der Staat sicherte für die Hergabe des Geldes besondere Rechte zu. Wirtschaftlich wesentlich ist dabei vor allem neben den Rechten auf Teilnahme am Gewinn das Recht auf Teilnahme am Liquidationserlös, denn damit konnte der Staat über den im Liquidationserlös verkörperten Vermögenswert der Bank nicht frei verfügen. Neben den in § 24 des Bankgesetzes festgelegten Gewinnrechten der Anteilseigner traf § 41 des Bankgesetzes für die hier zu entscheidende Frage die wesentliche Regelung, daß den Anteilseignern die Hälfte des Reservefonds und, wie Breit (aaO) ausführt, auch die Hälfte des Liquidationser-löses zufallen müsse. Daher haben auch Strupp (Landkriegs-1 recht S 122) und Meurer (Das Kriegsrecht der Haager Konferenz, München 1907 Bd II S 314) mit Recht die Reichsbank nicht als fiskalisches Eigentum angesehen. Laband (Das Staatsrecht des Deutschen Reiches 5* Aufl Bd III 1913 S 140/141) und MeyexvDochow (Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts 4. Aufl 1913 S 409) sind ebenfalls der Auffassung, daß die Reichsbank keine Bank des Reiches, also keine Staatsbank gewesen sei« Für die Zeit bis 1939s insbesondere auch die Geltungszeit des Bankgesetzes vom 30. August 1924 gilt nichts anderes« Die Grundlagen des Bankgesetzes von 1875 wurden bei- - 21 behalten, jedoch nunmehr eine vollständige Trennung des Zentralnoteninstituts von der Finanzgebarung des Reiches und von politischen Einflüssen festgelegt* Es wurden sogar die Verwaltungsrechte der Anteilseigner erheblich erweitert (vgl Koch-Schacht-, Münz und Bankgesetzgebung S 29) und ihre Gewinnrechte in § 37 des Reichsbankgesetzes geregelt. Allerdings fehlte eine Bestimmung über die Liquidation der Reichsbank im Falle der Aufhebung nach Ablauf des nunmehr auf 50 Jahre festgelegten Notenprivilegs. Hier weisen aber Koch-Schacht (aaO S 217) darauf hin, daß der Reservefonds in vollem Umfang den Anteilseignern 'zufallen würde, ebenso ein Überschuß aus dem Liquidationserlös (Coing aaO S 22)* ✓ Auch mit dem Gesetz über die Deutsche Reichsbank vom 15» Juni 1959 ist keine Verstaatlichung des Vermögens der Bank eingetreten, Wie ausgeführt, stand für den Fall der Aufhebung der Reichsbank den Anteilseignern das Recht zu, daß das Vermögen der Reichsbank liquidiert und der Erlös unter sie verteilt werde. Dieses Recht wurde nicht berührt. Die Deutsche Reichsbank ist identisch mit der durch das Bankgesetz vom 14c März 1875 errichteten Reichsbank* Es wurde kein neues Rechtssubjekt geschaffen, sondern nur die Bank umorganisiert. An der Tatsache, daß das Grundkapital kein Staatseigentum war, wurde nichts geändert. Daß gemäß § 11 des Gesetzes vom 15. Juni 1939 nur solche Personen als Anteilseigner zugel'asaen wurden, die deutsche Staatsangehörige waren oder nach ihrer Abstammung die Voraussetzungen des Reichsbürgerrechts erfüllten, änderte nichts an dem privater! Charakter des Grundkapitals* Zwar fehlte auch in dem Gesetz von 1939 eine besondere Bestimmung über den Liquidationserlös * Damit sollten aber den Anteilseignern insoweit keine Rechte genommen werden. Eine besondere Bestimmung erübrigte sich, weil das Notenprivileg nicht mehr zeitlich begrenzt war. Der Anteilseigner konnte über seine Anteile frei verfügen, wenn auch die Hohe des Gewinns begrenzt * 22 - wurde* Pie weiter in dem Gesetz von 1939 vorgesehene erweiterte Staatsaufsicht, die Übernahme der Leitung der Bank durch den Staat und die Einführung des Führerprinzips änderten nichts daran, daß das Grundkapital nach wie vor den privaten Anteilseignern zuatand und der Staat hierüber nicht frei wie über sein Eigentum verfügen konnte. Für die Auffassung, die Peutsche Reichsbank als solche sei kein Staatseigentum gewesen, spricht auch die Haltung der Bundesregierung, wie Henckel (Per Gesetzesentwurf über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Golddiskontbank in Wertpapiermitteilungen, Sonderbeilage 1/56) sie schildert. Diese verweigerte bei der Londoner Schuldenkonferenz Verhandlungen über Reichsbankanteile und Degoaktien mit der Begründung, es handele sich nicht um Obligationen, sondern um Kapitalanteile an Banken. Pie Bundesregierung erklärte zu dem Reichsbanktreuhändergesetz, daß "das Vermögen der Peutschen Reichsbank, nicht dem Reichs vermögen gleichzusetzen ist. Pie Reichsbank ist eine Rechtspersönlichkeit, deren Grundkapital von privaten Anteilseignern gehalten wird". Henckel (aaO) weist schließlich noch darauf hin, daß in Oesterreich-die Anteile an der Staatsbank fast voll, die Obligationen mit etwa 6 £ umgestellt worden seien. Pa sich somit der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts für seine Überlegungen zu dem Eigentumsverlust als nicht richtig erweist, kann das Urteil insoweit mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Pas Berufungsgericht wird daher, da es sich bei diesen zu dem Münzmuseum gehörenden Münzen nicht um Staatseigentum gehandelt hat, seine Auffassung über den Sinn und Zweck der Beschlagnahme überprüfen müssen. Pa Privateigentum im Gegensatz zu dem Staatseigentum aber weitgehend völkerrechtlich geschützt ist, es sich zudem darüber hinaus um Gegenstände handelt, die wissenschaftliche und kulturelle Bedeutung haben und daher selbst als Staatseigentum gemäß Art 56 HLKO Schutz genießen, liegt es nahe, anzunehmen, daß die r 25 - Besatzungsmacht keine Enteignung, sondern nur eine Sicherung dieser Werte hat vornehmen wollen, so daß das Eigentum unberührt blieb * Hierfür spricht auch die Haager Konvention zu dem Schutze der Kulturgüter im Palle eines bewaffneten Konflikts vom 14c Mai 1954 (vgl hierzu Strebei in Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht Bd 16), Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung zu der Auffassung gelangen, die Beschlagnahme habe das Eigentum an den noch im Besitz der Deutschen Reichsbank befindlichen ‘ Münzen des Museums nicht berührt, sc wird es auf dieser Grundlage den erhobenen Klageanspruch weiter zu prüfen haben« Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen * Meiß Br. 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