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BGH

Gericht: BGH

Kläger; Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten5 - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Prof.Br hat der VI*Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21 Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Br,Meyer, Martin, Br.Bode und Br»Hauß für Recht erkannt % Der Kläger nimmt die Beklagte für die Foil gen des Unfalls sowohl aus Vertrag als auch aus unerlaubter Handlung in Anspruch, Er ist der Ansicht, der Unfall sei auf ein Verschulden der Beklagten und insbesondere der Heimleiterin Lavorenz zurückzuführen*.Mit der Klage verlangt der Kläger angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung, daß die Beklagte ihm den Zukunftsschaden aus dem Unfall zu ersetzen habe * Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt« Sie bestreitet ein Verschulden ihres Personals« Dieses sei im übrigen mit größter Sorgfalt ausgesucht, überwacht und zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten angehalten. Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die gewünschten Feststellungen unter teilweiser Einschränkung und Abänderung der Ansprüche getroffen» Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden« Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Anforderungen, die gemäß § 8?2 BGB an den Aufsichtspflichtigen zu stellen sind, sich mit nach den körperlichen und geistigen Eigenarten des zu beaufsichtig babe darin gelegen,^daß diese dem damals 11-jährigen Claus Jürgen den Stock belassen habe, nicht gefolgt werden» Mit Hecht hat die Revision darauf hingewiesen, daß der Überwachung von jungen in diesem Alter, auch in einem Kinderheim, gewisse Grenzen gesetzt sindc Es ist nicht immer möglich, alle Kinder ständig zu beobachten; auch muß bei Kindern in diesem Alter aus pädagogischen Gründen - soweit keine besonderen Umstände dem .entgegenstehen - die eigene Verantwortlichkeit allmählich ausgeweitet werden« Damit wäre aber eine ständige Kontrolle nicht zu vereinbaren« Einem Kinde dieses Alters muß vielmehr ermöglicht werden, sich selbst zu beschäftigen und zu spielen, ohne ununterbrochen unmittelbar beaufsichtigt zu sein« Der erkennende Senat hat deshalb vom Erziehungspflichtigen nur verlangt, daß dieser dem Alter, der geistigen Entwicklung und den charakterlichen Eigenschaften bei seiner Überwachung Rechnung trage: Im vorligenden Fall würde es aber eine Überspannung der an die Jugendleiterin eines Kinderheimes zu stellenden Anforderungen bedeuten, wollte man von ihr verlangen, daß sie einem allein und sittsam im Garten des Jugendheimes spielenden, gut erzögenen fast 11-jährigen Jungen einen Stock wegnehme, mit dem dieser in der Erde herumstochert« die durch ein unachtsam handelndes Kind droht, naturgemäß grösser und die Aufsichtspflichten richten sich nach der von dem zu beaufsichtigenden Kind ausgehenden Gefahr« Aber auch insoweit brauchte bei der gegebenen Sachlage, trotz der stets möglichen unbedachten Handlungsweise eines Kindes im Alter von fast 11 Jahren die Jugendleiterin nicht damit zu rechnen* daß der Junge mit dem Stock einen solchen Unfall verursachen würde?

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Volltext der Entscheidung

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Nicht fUr das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
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2353 052
Gesetz*	BGB	§ 832
Rechtssatzg Zu den Anforderungen an die Überwachung von Kindern in einem Kinderheime
 Aktenzeichens VI ZR £02/55.
Urteil des BGH vom 21oBezetober 1956 OI»G Hamburg
 Verkündet am 2) .»Dezember 1956 Jus cizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
Im Namen des Volke
 In dem Rechtsstreit
 der Veremigun Freien und _ I-Strasse
 Städtischer Kinder- un^Jugendheime der ecVo»	Ernst-
vertreten durch den Vorstand Senator
 Beklagten. Berufungsklägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den minderjährigen Lothar M _ seine Mutter., Frau Christine W Istrasse	b*Ba(
? vertreten durch geb.MeflP, H*
Kläger; Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten5 - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Prof.Br
 hat der VI*Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21 Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Br,Meyer, Martin, Br.Bode und Br»Hauß
 für Recht erkannt %
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7»Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19»April 1955 und das Urteil der 6»Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19» November 1954 aufgehoben*
Bie Klage wird abgewiesen•
Bie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auf erlegt*
Von Rechts wegen
« 2 ••
Tatbestands
 Der Kläger ist am 1„März 1946 geboren* Seit März 1953 ist er tagsüber in einem Kindertagesheim der Beklagten untergebracht. Seine Mutter und gesetzliche Vertreterin zahlt für die Unterbringung monatlich 17 DM„
Am 16«Juli 1953 erlitt der Kläger im Kinderheim einen Unfall, bei dem er das rechte Auge verlor« Der Kläger war von einer Kindergärtnerin beauftragt worden, eine Zigarrenkiste mit Papierschnitzeln zu dem Ascheneimer zu bringen* Da ein anderer Ascheneimer voll war, ging er durch einen Mauei*-durchbruch innerhalb des Gartens des Kinderheimes zu einem Ascheneimer in der Bähe der Straße« Auf dem Rückweg traf ihn ein Stock von stark 1 m Länge und 1 cm Durchmesser am dickeren Ende in das Auge, den ein anderes Kind des Heimes, der damals 10 Jahre alte Claus Jürgen	nach	einer
 Eiche geworfen hatte*.
Claus Jürgen gehörte zu einer SchulkindergruppeB Me Kinder einer solchen Gruppe erhalten, wenn sie ihre Aufgaben beendet haben, vielfach die Erlaubnis, im Garten zu spielen« Diese Erlaubnis erhielt auch Claus Jürgen« Die Leiterin des Kinderheimes, Jugendleiterin DUffm? oe^ einem WeS durch den Garten, wie er mit dem Stock im Blumenbeet herumstocherte « Sie frage ihn, ob er den Stock im Garten abgerissen habe, was verboten war, erhielt aber die Antwort, er habe den Stock vom Hause mitgebracht« Die Zeugin beließ ihm daraufhin den Stock« Wenige Minuten später ereignete sich der Unfall«
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Der Kläger nimmt die Beklagte für die Foil gen des Unfalls sowohl aus Vertrag als auch aus unerlaubter Handlung in Anspruch, Er ist der Ansicht, der Unfall sei auf ein Verschulden der Beklagten und insbesondere der Heimleiterin Lavorenz zurückzuführen*.Mit der Klage verlangt der Kläger angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung, daß die Beklagte ihm den Zukunftsschaden aus dem Unfall zu ersetzen habe *
Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt« Sie bestreitet ein Verschulden ihres Personals« Dieses sei im übrigen mit größter Sorgfalt ausgesucht, überwacht und zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten angehalten.
Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die gewünschten Feststellungen unter teilweiser Einschränkung und Abänderung der Ansprüche getroffen» Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden« Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe§
Die Revision mußte Erfolg haben»
Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Anforderungen, die gemäß § 8?2 BGB an den Aufsichtspflichtigen zu stellen sind, sich mit nach den körperlichen und geistigen Eigenarten des zu beaufsichtig

genden Kindes richten» Gleichwohl kann seiner Auffassung* eine schuldhafte Pflichtverletzung der Jugendleiterin 141^^
babe darin gelegen,^daß diese dem damals 11-jährigen Claus Jürgen den Stock belassen habe, nicht gefolgt werden» Mit Hecht hat die Revision darauf hingewiesen, daß der Überwachung von jungen in diesem Alter, auch in einem Kinderheim, gewisse Grenzen gesetzt sindc Es ist nicht immer möglich, alle Kinder ständig zu beobachten; auch muß bei Kindern in diesem Alter aus pädagogischen Gründen - soweit keine besonderen Umstände dem .entgegenstehen - die eigene Verantwortlichkeit allmählich ausgeweitet werden« Damit wäre aber eine ständige Kontrolle nicht zu vereinbaren« Einem Kinde dieses Alters muß vielmehr ermöglicht werden, sich selbst zu beschäftigen und zu spielen, ohne ununterbrochen unmittelbar beaufsichtigt zu sein« Der erkennende Senat hat deshalb vom Erziehungspflichtigen nur verlangt, daß dieser dem Alter, der geistigen Entwicklung und den charakterlichen Eigenschaften bei seiner Überwachung Rechnung trage:
Im vorligenden Fall würde es aber eine Überspannung der an die Jugendleiterin eines Kinderheimes zu stellenden Anforderungen bedeuten, wollte man von ihr verlangen, daß sie einem allein und sittsam im Garten des Jugendheimes spielenden, gut erzögenen fast 11-jährigen Jungen einen Stock wegnehme, mit dem dieser in der Erde herumstochert«
Der hier zur Entscheidung stehende Fall unterscheidet sich wesentlich von der in VersH 1956, 520 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats vom 19*Juli 1956 - VI ZR 100/55 ~ ? denn dort handelte es sich um drei-und vierjährige Kinder, die in stärkerem Maße einer Beaufsichtigung bedürfen«
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Das Berufungsgericht hat von der Jugendieiterin auch deshalb besondere Maßnahmen erwartet? weil ihre Aufsichtspflichten wegen der zu schützenden anderen Kinder besonders streng zu nehmen seien«, Mit Recht hat das Berufungsgericht auch dies berücksichtigt« Sind viele Kinder in einem Heim zusammen? so ist die Gefahr? die durch ein unachtsam handelndes Kind droht, naturgemäß grösser und die Aufsichtspflichten richten sich nach der von dem zu beaufsichtigenden Kind ausgehenden Gefahr« Aber auch insoweit brauchte bei der gegebenen Sachlage, trotz der stets möglichen unbedachten Handlungsweise eines Kindes im Alter von fast 11 Jahren die Jugendleiterin nicht damit zu rechnen* daß der Junge mit dem Stock einen solchen Unfall verursachen würde? zu dem es nur durch eine unglückliche Verkettung von Umständen kommen konnte«
Da somit der Jugendleiterin nicht der Vorwurf einer pflichtwidrigen Unterlassung gemacht werden kann? mußte der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen werden«
Die.Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO«
Dr«Kleinewefers	DroKoEoMeyer	Bundesrichter Martin ist beurlaubt und verhindert? zu unter-
Dr*Bode	Dr»Hauß	zeichnen«
		Dr«Kleinewefers