Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof0Dr0 Meiß und der Bundes--richter DroKleinewefers, DraBode, 3)r0 Hauß und Erbel für Recht erkannt* h fahrenden Personenkraftwagen kam ein Personenkraftwagen entgegen, der nicht abblendete und dessen Lichtkegel schon von weitem erkennbar war© Nachdem der Zweitbeklagte vergeblich durch Auf-und Abblenden versucht hatte, den entgegenkommenden Wagen zu dem Abblenden zu veranlassen, fuhr er selbst mit vollem Fernlicht weiter« Seine Geschwindigkeit verminderte er durch Gaswegnahme, die Bremse betätigte er nicht© Als sich die beiden Fahrzeuge ziemlich nahe gekommen waren, sah der Zweitbeklagte in seinem Scheinwerferlicht den Kläger, der auf seinem Fahrrad in einem Abstand von 1 - 2 m von dem rechts an die Fahrbahn angrenzenden Grasstreifen in gleicher Richtung fuhr» Der Zweitbeklagte betätigte auch Jetzt noch nicht die Bremse« Gerade rachdcm der entgegenkommende Personenkraftwagen an dem Zweitbcklag-ten vorbeigefahren war, sah der Zweitbeklagte, wie der Kläger zur Straßenmitte hinüberfuhr und so in die Fahrbahn seines Wagens geriet« Der Zweitbeklagte bremste Jetzt scharf und brachte den Wagen nach einer deutlichen Bremsspur von 21 m zu dem Stehen« Der Kläger wurde von der linken vorderen Seite des Personenkraftwagens erfaßt und zu Boden geschleudert« Er erlitt einen schweren Schädelbruch, der eine geistige Störung und eine Einweisung in eine Heil- und Pflcge-anstalt zur Folge hatte© Der Kläger hat dem Zweitbeklagten vorgeworfen, dieser habe durch zu schnelles und unachtsames Fahren den Zusammenstoß verschuldet© Er habe damit rechnen müssen, daß er, der Kläger, durch den entgegenkommenden Personenkraftwagen geblendet werde« Der Kläger hat von beiden Beklagten mit Zah- haben dem Kläger vorgeworfen, daß er von vornherein nicht genügend rechts gefahren sei und dann durch plötzliches lenken seines Fahrrades auf die Mitte der Fahrbahn den Unfall verursacht habe, der für den Zweitbeklagten nicht abzuwenden gewesen sei« euer erspart«, Der Kläger hat endlich gebeten, den Zweitbeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2 OOO IM zu verurteilen, und die Feststellung begehrt, daß beide Beklagten den weiteren Schaden zu 2/3 zu tragen haben*» Bas Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Klägers, soweit sie sich gögen den Zweitbeklagten richtet, zurückgewiesen*, Auf die Berufung des Zweitbeklag-ten hat es das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weiteren Berufung wie folgt abgeändert und neu gefaßt* 2, Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 2j verpflichtet ist, dem Kläger einen weiteren aus dem Unfall vom 17*> Dezember 1949 noch entstehenden Schaden einschließlich des Schmerzensgeldes zur Hälfte zu ersetzen. 1, Das Berufungsgericht sieht die Ursache des Unfalls darin, daß der durch den entgegenkommenden Personenkraftwagen geblendete und unsicher gewordene Kläger die Orientierung verloren habe und so auf die Straßenmitte gekommen sei. Sodann sei ein Personenkraftwagen mit vollem Scheinwerfer-licht entgegengekommen, das auch bei dem Zweitbelclagten und seinem Begleiter eine Blendwirkung hervorgerufen habe® Es habe also nahe gelegen, daß der dem vollen Scheinwerferlicht ausgesetzte Kläger geblendet und unsicher geworden sei® Eben falls sei voraussehbar gewesen, daß der Kläger das Licht des hinter ihm kommenden Fahrzeugs infolge der ÜberStrahlung nicht rechtzeitig erkennen werde* Auch das Fahrgeräusch sei bei den Wetterverhältnissen nur beschränkt wahrnehmbar gewesen® In dieser Lage habe der Zweitbeklagte den Kläger nicht mit der hohen Geschwindigkeit von 60 km/st überholen dürfen® Er habe das Überholen zurückstellen oder zu dem mindesten durch ein Warnzeichen auf seine Überholungsabsicht aufmerksam machen müssen® Da der Kläger in kurzem Abstand vor dem Wagen der Beklagten fuhr, kann sich bei ihm durchaus die Blendwirkung des entgegenkommender: Personenkraftwagens noch ausgewirkt haben« Es entspricht der Erfahrung, daß gerade dann, wenn eine Blendung plötz lich aufhört, dem Auge die Anpassung an veränderte Sicht-• Verhältnisse Schwierigkeiten macht, wodurch naturgemäß mit der Orientierungsfähigkeit auch die Fahrsicherheit beeinträchtigt wird« Die Erwägungen des Berufungsgerichts beruhen daher nicht auf einem Verkennen der konkreten Verkehrslage* wie sie einwandfrei festgestellt werden ist© mit denen zu rechnen er hei verständiger Würdigung der gegebenen Umstände keine triftige Veranlassung hatte (EGSt 70; 71i Martin, Der Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehrs-recht, DAR 1953» 164)« Hier lag es aber nach der Verkehrs-läge nicht fern, daß der geblendete Radfahrer - wenn au?h schuldhaft - vom Kurs ab kam und unsicher wurde® Denn entgegen der Ansicht der Revision sind die Be eint rächt igiu'.gen der Sehfähigkeit und damit auch der Fahrsicherheit, wie sie bei starker Blendung und auch unmittelbar nach dem Blendungsvorgang eintreten, im Verkehr durchaus bekannt® Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Anforderung stellt, der Zweitbeklagte habe das Überholen zurückstellen oder zu dem mindesten unter Geschwindigkeit sermäßigung die Überholungsabsicht durch Waiu-seichen ankündigen müssen® Nicht nur bei erkannter Unsicherheit eines Verkehrsteilnehmers, sondern auch dann, wenn in einer Verkehrslage die Gefahr einer Unsicherheit oder auch einer unfallursächlichen Verlcehrsv/idrigkeit eines Verkehrsteilnehmers erkennbar naheliegt, bedeutet es einen Verstoß gegen die Grundregel des § 1 StVO, wenn der Kraftfahrer darauf vertraut, der andere werde die Lage meistern, und deshalb von zu demutbaren Maßnahmen absieht, die Gefährdung zu vermeiden oder herabzusetzen® Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht das Verhalten des Zweitbeklagten als Fahrlässigkeit gewürdigt, die für den Unfall ursächlich gewesen ist« 4o Ber Erlaß eines Zwischenurteils über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz seiner vermögcnsrccht-lichen und nichtvermögensrechtlichen Schäden war rechtlich zulässige Bie Revision beanstandet - offenbar unter Beschränkung auf die dem Grunde nach zugesprochene Rente zu dem Ausgleich des ErwerbsSchadens -, es sei angesichts der Höhe der Pürsorgeleistungen nicht geprüft, ob überhaupt ein er-satzfähiger Schaden übrig bleibe« Bemgegenüber ist darauf binzuweisen, daß nach der vom Kläger überreichten Bescheinigung der Amtsverwaltung Kalkar vom 11« Mai 1953 dem Kläger Leistungen aus der Invalidenversicherung nicht gewährt werden, da die Wartezeit nicht erfüllt ist« Insoweit findet also ein Porderungsübergang nicht statt« Was die Fürsorgeleistungen angeht, so kommt gemäß § 21 a der Fürsorgepflichtverordnung ein Porderungsübergang nur in Höhe der gewährten Leistungen in Beträchto.
Nicht für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetzg StVO §§ 1, 10 % Rechtssatzg Bei starker Blendung durch Gegenverkehr kann der Kraftfahrer verpflichtet sein, das Überholen eines in gleicher Richtung fahrenden Radfahrers zurückzustellen, wenn es naheliegtf daß dessen FahrSicherheit durch die Blendung beeinträchtigt ist0 ♦ Aktenzeichens VI 2® 202/54 Urteil des BGH vom 10« Hovember 1955 OLG Düsseldorf VI. ZR 202; 54 Verkündet am 10* November 1955 Malessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts« * stelle,. 7. m Namen des Volkes In dem Rechts st reit lo 2» des Kaufmanns Karel T0 in straat 4P des Kaufmanns Lukas de G(||^ «straat 0^ Beklagten, Berufungskläger, Berufungsbeklagt 5:1 und zu 20 auch Revisionsklägers« i Prozeßbevollmächtigter des Zweitbeklagteng Rechtsanwalt J)r ol i gegen den Maurer Gustav gesetz- lich vertretej^durch seinen Vomimd^den Rechtsbeistand Johann in Kfljjjjjj^, NflHf^^straße Kläger, Berufungsbeklagten, Beruf ungskläge und Revisionsbeklagten, - Proseßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr0 hat der VT.« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof0Dr0 Meiß und der Bundes--richter DroKleinewefers, DraBode, 3)r0 Hauß und Erbel für Recht erkannt* Die Revision des Zweitbeklagten gegen das Teilurteil des le Zivilsenats des Oberlandesgerichts ■ in Düsseldorf vom 20« Mai 1954. wird zurückgewie-sen0 Die Kosten der Revision werden dem Zweitbeklagten auferlegto Von Rechts wegen ... 2 - Tatbestands^ Am 1?« Dezember 1949 gegen 18o40 Uhr befuhr der Zv/eic-beklagte mit einem dem Erstbeklagten gehörenden Citroen» Kraftwagen die nahezu 9 m breite und geradeaus verlaufende Bundestraße von Kalkar nach Kleve« Dem mit mindesten 70 km. h fahrenden Personenkraftwagen kam ein Personenkraftwagen entgegen, der nicht abblendete und dessen Lichtkegel schon von weitem erkennbar war© Nachdem der Zweitbeklagte vergeblich durch Auf-und Abblenden versucht hatte, den entgegenkommenden Wagen zu dem Abblenden zu veranlassen, fuhr er selbst mit vollem Fernlicht weiter« Seine Geschwindigkeit verminderte er durch Gaswegnahme, die Bremse betätigte er nicht© Als sich die beiden Fahrzeuge ziemlich nahe gekommen waren, sah der Zweitbeklagte in seinem Scheinwerferlicht den Kläger, der auf seinem Fahrrad in einem Abstand von 1 - 2 m von dem rechts an die Fahrbahn angrenzenden Grasstreifen in gleicher Richtung fuhr» Der Zweitbeklagte betätigte auch Jetzt noch nicht die Bremse« Gerade rachdcm der entgegenkommende Personenkraftwagen an dem Zweitbcklag-ten vorbeigefahren war, sah der Zweitbeklagte, wie der Kläger zur Straßenmitte hinüberfuhr und so in die Fahrbahn seines Wagens geriet« Der Zweitbeklagte bremste Jetzt scharf und brachte den Wagen nach einer deutlichen Bremsspur von 21 m zu dem Stehen« Der Kläger wurde von der linken vorderen Seite des Personenkraftwagens erfaßt und zu Boden geschleudert« Er erlitt einen schweren Schädelbruch, der eine geistige Störung und eine Einweisung in eine Heil- und Pflcge-anstalt zur Folge hatte© Der Kläger hat dem Zweitbeklagten vorgeworfen, dieser habe durch zu schnelles und unachtsames Fahren den Zusammenstoß verschuldet© Er habe damit rechnen müssen, daß er, der Kläger, durch den entgegenkommenden Personenkraftwagen geblendet werde« Der Kläger hat von beiden Beklagten mit Zah- lungs- und Feststellungsantrag Ersatz des Vermögensrecht -lichen Schadens und von dem Zweitbeklagten auch Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt» Die Beklagten haben um Klageabweisung gebetene Sic? haben dem Kläger vorgeworfen, daß er von vornherein nicht genügend rechts gefahren sei und dann durch plötzliches lenken seines Fahrrades auf die Mitte der Fahrbahn den Unfall verursacht habe, der für den Zweitbeklagten nicht abzuwenden gewesen sei« Bas Landgericht hat dem Feststellungsanspruch zur Hä-ii te stattgegeben und die bezifferten Ansprüche dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt« Mit der Berufung haben die Beklagten das Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt« Ber Kläger hat mit der eigenen Berufung um Zubilligung einer Quote von 2/3 seiner Schadensersatzansprtiche gebeten und seine Anträge unter Änderung der erstinstanzlichen Anträge neu formuliert« Er hat als Ersatz für Sach-schaden einen Betrag von 26,67 BM und als Ersatz für der. Verlust seiner Erwerbsfähigkeit eine monatliche Rente gefordert« Bie Rentenansprüche hat er unter Berücksichtigung der steigenden Lohnsätze, die er angeblich als Maurer verdient haben würde, wie folgt beziffert* vom 17*12«1949 - 1«4«1950 auf monatlich vom 1.4.1950 - 1.10«1950 « ,f vom 1« 10«1950 - 1.12.1951 w " vom 1.12.1951 - 1.4.1952 M vom 1.4.1952 - 1.4.1953 M - » vom 1.4.1955 bis auf weiteres r 156,37 BM 162,75 BM 168,05 EM 210,26 BM 217,79 BM 226,66 DM» Ber Kläger will sich von den Rentenforderungen 1 339, 74 BM wegen des Forderungsübergangs auf die Allgemeine Oi'ts-krankenkasse abziehen und diejenigen Beträge anrechnen lassen, die er durch Fortfall der Sozialversichervmgsbei- träge und Verminderung der Einkommens et. euer erspart«, Der Kläger hat endlich gebeten, den Zweitbeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2 OOO IM zu verurteilen, und die Feststellung begehrt, daß beide Beklagten den weiteren Schaden zu 2/3 zu tragen haben*» Bas Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Klägers, soweit sie sich gögen den Zweitbeklagten richtet, zurückgewiesen*, Auf die Berufung des Zweitbeklag-ten hat es das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weiteren Berufung wie folgt abgeändert und neu gefaßt* lg lie bezifferten Ansprüche des Berufungsantrags werden zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit diese nicht nach § 21 a FürsPflVO und nach § 1542 EVO übergegangen sind* 2, Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 2j verpflichtet ist, dem Kläger einen weiteren aus dem Unfall vom 17*> Dezember 1949 noch entstehenden Schaden einschließlich des Schmerzensgeldes zur Hälfte zu ersetzen. Die Revision des Zweitbeklagten erstrebt die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage, Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, ^tscheidi^gs^ründe^ 1, Das Berufungsgericht sieht die Ursache des Unfalls darin, daß der durch den entgegenkommenden Personenkraftwagen geblendete und unsicher gewordene Kläger die Orientierung verloren habe und so auf die Straßenmitte gekommen sei. Es wirft dem Zweitbeklagten vor, daß er eine solche Möglichkeit bei seiner Fahrweise nicht in Rechnung gestellt habe. Zwar könne, so wird 'ausgeführt, der Kraft- fahr er im allgemeinen davon ausgehen, daß ein rechts fahr ander Radfahrer seine Fahrtrichtung beibehalten wird® Hier hätten aber ganz besondere Umstände Vorgelegen«» Einmal habe ein stürmisches Wetter mit böigen Winstößen geherrscht. Sodann sei ein Personenkraftwagen mit vollem Scheinwerfer-licht entgegengekommen, das auch bei dem Zweitbelclagten und seinem Begleiter eine Blendwirkung hervorgerufen habe® Es habe also nahe gelegen, daß der dem vollen Scheinwerferlicht ausgesetzte Kläger geblendet und unsicher geworden sei® Eben falls sei voraussehbar gewesen, daß der Kläger das Licht des hinter ihm kommenden Fahrzeugs infolge der ÜberStrahlung nicht rechtzeitig erkennen werde* Auch das Fahrgeräusch sei bei den Wetterverhältnissen nur beschränkt wahrnehmbar gewesen® In dieser Lage habe der Zweitbeklagte den Kläger nicht mit der hohen Geschwindigkeit von 60 km/st überholen dürfen® Er habe das Überholen zurückstellen oder zu dem mindesten durch ein Warnzeichen auf seine Überholungsabsicht aufmerksam machen müssen® 2c Die Revision meint, es sei nicht einwandfrei festgestellt werden, daß der Kläger überhaupt infolge der Blending von seiner Fahrtrichtung abgekoromen sei® Las Berufungsgericht habe sich damit auseinandersetzen müssen, ob nicht der Kläger kurz vor der Straßenkreuzung bewußt nach links abgefahren sei, da er ja die Absicht gehabt habe, einen links von der Bundesstraße wohnenden Freund zu besuchen® Las Berufungsgericht hat aber diese Möglichkeit in Betracht gezogen, jedoch im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung die Überzeugung erlangt, daß der Kläger infolge der Blendein--Wirkung die Sichtung verloren hat® Es kann der Revision nicht zugegeben werden, die Begründung dieser Überzeugung verstoße gegen die Lenkgesetze® Vielmehr ist die Bemerkung * der Urteilsgründe* die Erklärung des Klägers über den Grurd seiner Richtungsabweichimg müsse* richtig sein, im Zusammen - hang zwanglos dahin zu verstehen, daß säe dein Berufung*- * gerichu aus den angegebenen Gründen als glaubhaft erschien«. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist nicht ersichtlich© Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der entgegenkommende Personenkraftwagen im Zeitpunkt des Unfalls längst am Kläger vorbeigewesei: eei, so daß die Erwägung entfalle, der Kläger habe das LicVLt des hinter ihm kommenden Fahrzeugs der Beklagten infolge der Überblendung nicht wahrnehmen können0 Auch diese Rüge ist unbegründet. Denn nach dem Tatbestand des Berufungsurteils steht fest, daß der Kläger nach links abgekoirmen ist, gerade nachdem der entgegenkommende Personenkraftwagen pm Wagen der Beklagten vorbeigefahren war. Da der Kläger in kurzem Abstand vor dem Wagen der Beklagten fuhr, kann sich bei ihm durchaus die Blendwirkung des entgegenkommender: Personenkraftwagens noch ausgewirkt haben« Es entspricht der Erfahrung, daß gerade dann, wenn eine Blendung plötz lich aufhört, dem Auge die Anpassung an veränderte Sicht-• Verhältnisse Schwierigkeiten macht, wodurch naturgemäß mit der Orientierungsfähigkeit auch die Fahrsicherheit beeinträchtigt wird« Die Erwägungen des Berufungsgerichts beruhen daher nicht auf einem Verkennen der konkreten Verkehrslage* wie sie einwandfrei festgestellt werden ist© Der Sweitbeklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den sogenannten Vertrauensgrundsatz berufen© Gewiß war der Kläger gehalten, bei Beginn der Blendung abzusbeigen odor jedenfalls scharf rechts heranzufahren© Aus dem Umstand, daß der Kläger sich nicht verkehrsgemäß verhalten, sondern schuldhaft den Fahrkurs verfehlt hau, folgt aber noch nicht, daß sich der Zweitbeklagte auf eine solche Möglichkeit überhaupt nicht einzustellen brauchte« Zwar darf der Kraftfahrer auf das Unterbleiben solcher Verkehrswidrigkeiten vertrauen. mit denen zu rechnen er hei verständiger Würdigung der gegebenen Umstände keine triftige Veranlassung hatte (EGSt 70; 71i Martin, Der Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehrs-recht, DAR 1953» 164)« Hier lag es aber nach der Verkehrs-läge nicht fern, daß der geblendete Radfahrer - wenn au?h schuldhaft - vom Kurs ab kam und unsicher wurde® Denn entgegen der Ansicht der Revision sind die Be eint rächt igiu'.gen der Sehfähigkeit und damit auch der Fahrsicherheit, wie sie bei starker Blendung und auch unmittelbar nach dem Blendungsvorgang eintreten, im Verkehr durchaus bekannt® Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Anforderung stellt, der Zweitbeklagte habe das Überholen zurückstellen oder zu dem mindesten unter Geschwindigkeit sermäßigung die Überholungsabsicht durch Waiu-seichen ankündigen müssen® Nicht nur bei erkannter Unsicherheit eines Verkehrsteilnehmers, sondern auch dann, wenn in einer Verkehrslage die Gefahr einer Unsicherheit oder auch einer unfallursächlichen Verlcehrsv/idrigkeit eines Verkehrsteilnehmers erkennbar naheliegt, bedeutet es einen Verstoß gegen die Grundregel des § 1 StVO, wenn der Kraftfahrer darauf vertraut, der andere werde die Lage meistern, und deshalb von zu demutbaren Maßnahmen absieht, die Gefährdung zu vermeiden oder herabzusetzen® Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht das Verhalten des Zweitbeklagten als Fahrlässigkeit gewürdigt, die für den Unfall ursächlich gewesen ist« 3© Dem rechtsirrtumsfrei festgestellten Mitverschulden des Klägers ist dadurch Rechnung getragen worden, daß seine Schadensersatzansprüche nur zur Hälfte des GesamtSchadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind® Wenn die Revision die Berücksichtigung des Umstandes vermisst, * daß der Kläger ohne Rücklicht gefahren sei, so ist darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht den Beweis für das Pehlen des Rücklichtes nicht als erbracht angesehen hab0 Außerdem sind die Ausführungen rechtlich zutreffend, daß das Pehlen eines Rücklichtes für den Unfall nicht ursächlich gewesen sein kann, da der Zweitbeklagte den Radfahrer trotz Blendung rechtzeitig gesehen habefl Bas Ergebnis der Abwägung, die auf der Berücksichtigung der wesentlichen, für den Unfall ursächlichen Umstände beruht, ist für das Revisionsgericht verbindliche 4o Ber Erlaß eines Zwischenurteils über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz seiner vermögcnsrccht-lichen und nichtvermögensrechtlichen Schäden war rechtlich zulässige Bie Revision beanstandet - offenbar unter Beschränkung auf die dem Grunde nach zugesprochene Rente zu dem Ausgleich des ErwerbsSchadens -, es sei angesichts der Höhe der Pürsorgeleistungen nicht geprüft, ob überhaupt ein er-satzfähiger Schaden übrig bleibe« Bemgegenüber ist darauf binzuweisen, daß nach der vom Kläger überreichten Bescheinigung der Amtsverwaltung Kalkar vom 11« Mai 1953 dem Kläger Leistungen aus der Invalidenversicherung nicht gewährt werden, da die Wartezeit nicht erfüllt ist« Insoweit findet also ein Porderungsübergang nicht statt« Was die Fürsorgeleistungen angeht, so kommt gemäß § 21 a der Fürsorgepflichtverordnung ein Porderungsübergang nur in Höhe der gewährten Leistungen in Beträchto. Bei dieser Lage konnte die Ermittlung der Höhe der Ansprüche, die sich aus der feststehenden Erwerbsunfähigkeit des Klägers ergeben, durchaus dem Höheverfahren Vorbehalten bleiben« Auch die getroffene PestStellung der künftigen Ersatzpflicht des Zweitbeklagten ist gemäß § 256 ZPO rechtlich bedenkenfrei ausgesprochen worden« 9 — 5* Die Revision des Zweitbeklagten war daher mit de Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen« Meiß DrcKleinewefers Dr0 Hauß Erbel Dre Bode M