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BGH

Gericht: BGH

Zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens hat er den Beklagten auf Zahlung von 8061,30'DM nebst Zinsen in Anspruch genommen und um die Feststellung gebeten, daß ihm der Beklagte auch allen weiteren mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Schaden zu ersetzen habe. Das Landgericht hat den bezifferten Anspruch des Klägers dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm die Hälfte des aus dem Unfall entstehenden weiteren Schadens zu ersetzen. 1. Nach, den Feststellungen des Landgerichts, die sich das Berufungsgericht insoweit ersichtlich zu eigen gemacht hat, ist der Beklagte auf der 6 m breiten Fahrbahn der bis zur Einmündung der Niederfeldstraße durch freies Gelände führenden, weithin . Mit der Anlehnung an das landgerichtliche Urteil hat sich diesem das Berufungsgericht offenbar auch insoweit angeschlossen» Unbegründet ist hiernach auch die Rüge der Revision, daß der Berufurigsrichter, wenn er nicht den Prima-facie-Beweis habe anwenden wollen, nach § 448 ZPO habe verfahren müssen. Wenn er in dieser Zeit den Arm ausgestreckt, zurückgenommen, auf den ersten Gang umgeschaltet, den Arm wieder ausgestreckt, erneut zurückgenommen und den Lenker zu dem Einbiegen ergriffen habe, so könne das Ausstrecken des Armes jeweils nur von sehr kurzer Dauer gewesen sein, zu demal anzunehmen sei, daß der Kläger für das Umschalten des Motors Daß der Beklagte bei dem Versuch, den Kläger zu überholen, die im Verkehr von ihm-als Kraftfahrer zu erfordernde Sorgfalt außer acht gelassen, hat, kann indessen nicht zweifelhaft sein» Allerdings.darf der Kraftfahrer darauf vertrauen, daß auch ein Radfahrer sich verkehrsmäßig verhält« Wenn kein Anlaß zu gegenteiliger Annahme besteht, braucht er daher in der Regel nicht damit zu rechnen, daß ein vor ihm fahrender Radfahrer plötzlich nach links abbiegt, ohne die beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung rechtzeitig und deutlich angezeigt zu haben. Hier hatte der Kläger aber, wenn auch nur verhältnismäßig kurz, 20 m vor der Straßeneinmündung den linken Arm ausgestreckt; er hatte sich umgesehen, und .nach Zurückschaltung des Motors nochmals, wenn auch wiederum nur kurz, den linken Arm seitlich erhoben« Diese Anzeichen mußten den Beklagten auf jeden Fall warnen, zu demal beim Überholen ohnehin besondere Aufmerksamkeit aufzuwenden ist. Da der Beklagte bei einer Fahrgeschwindigkeit von 35 bis 40 km/st noch etwa 58 bis 66 m von der Straßeneinmündung entfernt war, als der Kläger 20 m vor der Straßeneinmündung zu dem erstenmal den Arm ausstreckte, hat er sich auch nicht so dicht hinter dem Kläger befunden, daß er sich nicht auf ein Abbiegen des Klägers hätte einstellen und einen Zusammenstoß hätte vermeiden können. 4r Abweichend vom Landgericht hat das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers an seinem Unfall verneint« Das wird von der Revision angegriffen. a) Soweit es die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht kein eigenes Verschulden des Klägers darin erblickt hat, nicht den rechts vom Fahrdamm hinter einem verunkrauteten Grünstreifen verlaufenden, 3 m breiten Radfahrweg benutzt zu haben, kann ihr freilich nicht gefolgt werden. Ohne daß es auf die weiteren Eiwägungen des Berufungsgerichts anzukommen braucht, daß der Kläger ein Hinüberfahren zur Straßenmitte wegen der Straßenbeschaffenheit und des Gegenverkehrs nicht als geboten habe ansehen können, besteht für die Annahme einer schuldhaften Verletzung des § 8 Abs 3 Satz 2 StVO hiernach keine Grundlage. c) Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Anforderungen, die an den Kläger nach § 11 Abs 1 StVO zu stellen waren, einen Maßstab angelegt hat, der den Erfordernissen des Verkehrs nicht hinreichend Rechnung trägt«, Wie bereits ausgeführt, erfolgte das Ausstrecken des linken Armes 20 m vor der Straßeneinmündung zeitig genug, daß sich der Beklagte auf ein Abbiegen des Klägers einstellen und einen Zusammenstoß vermeiden konnte. nur von verhältnismäßig kurzer Dauer gewesen, wie es auch nur ein kurzes Zeichen gewesen ist, das er mit dem erneuten Ausstrecken des Armes gegeben hatc Da die Absicht einer Änderung der Fahrtrichtung sö deutlich anzuzeigen ist, daß sie für jeden Beteiligten erkennbar ist, muß das Zeichen auch von gewisser’Dauer sein, damit es, zu demal bei Benutzung der Straße durch mehrere Verkehrsteilnehmer, auch dem nicht entgeht, der nicht schon im Augenblick seiner 'Abgabe auf das Zeichen aufmerksam wird. Indessen hat das Berufungsgericht nicht als bewiesen angesehen, daß die Zeichen des Klägers zu kurz gewesen seien und von dem Beklagten nicht hätten wahrgenommen werden können, wenn er nur überhaupt aufgepaßt hätte. Dem kann die Revision nicht damit entgegentreten, daß die Zeichengebung des Klägers durch eine ihm eigentümliche, das Um-*-schalten des Motors verzögernde Schwerfälligkeit beeinflußt gewesen sei; das Berufungsgericht hat in unangefochtener Würdigung nicht als dargetan angesehen, daß eine in der Körperbeschaffenheit des Klägers liegende Behinderung irgendwie sein Verhalten bestimmt hätte. bb) Begegnet es hiernach keinen -durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht ein schuldhaftes-Verhalten des Klägers bei seiner Zeichengebung nicht als bewiesen angesehen hat, so kann dem Berufungsgericht aber nicht darin gefolgt werden, daß der Kläger auch im übrigen der Sorgfaltspflicht genügt habe, die ihn beim Abbiegen von seiner bisherigen Fahrtrichtung traf.Daß das Anzeigen der Absicht zu dem Abbiegen nicht davon befreit, beim Überqueren der Fahrbahn die verkehrsmäßig gebotene Sorgfalt walten zu lassen, ist in § 11 Abs 1 Satz 2 StVO ausdrücklich bestimmt. Dazu konnte es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht genügen, daß er sich vor dem Umschalten des Motors in einer Weise umwandte, die ihm lediglich einen Blick auf 15 bis 20 m der rückliegenden Fahrbahn ermöglichte. War es ihm nicht möglichj sich auf seinem Fahrrad ohne Schaffung einer weiteren Gefahr so weit .umzudrehen, daß er sich den erforderlichen Überblick über die Straße verschaffen konnte, so mußte er notfalls halten und mit dem Überqueren der Straße warten, bis er die Verkehrslage überschaut und festgestellt hatte, daß er ohne Gefährdung des Verkehrs in die Niederfeldstraße einfahren konnte (RG VAE 1939, 35 = JW 1939, 43 = RdK 1939, 70 = BAR 1939 Sp 220)o Hätte der Kläger sich in dieser Weise verhalten, so wäre es nicht zu dem Zusammenstoß mit dem Wagen des Beklagten gekommen. Wenn der Kläger von dem Personenkraftwagen des Beklagten auch nur seitlich angestoßen worden ist, so hat er bei dem Sturz doch unstreitig Verletzungen - einen Schädelbruch mit Gehirnerschütterung sowie eine Schlüsselbeinverrenkung am linken Schultergelenk - erlitten, die darauf hinweisen, daß er von dem mit ungeminderter Geschwindigkeit herankommenden Personenkraftwagen mit einiger Wucht vom Rade gestoßen worden sein muß. Verkehr nicht die gebührende Rücksicht genommen zu haben und gar zu unbekümmert zur Überquerung der Fahrbahn eingebogen zu sein« Der wenn auch nicht besonders schweren Schuld des Beklagten, das damals noch bestehende Überholverbot an Straßeneinmündungen übertreten zu haben, steht gegenüber, daß sich der Kläger, da sich der Verkehr erfahrungsgemäß nicht immer an dieses Verbot hielt, nicht darauf verlassen durfte, daß ihn im Bereich der Straßeneinmündung niemand Überholen würde.‘Rach alledem hält der Senat daher eine solche Schadensteilung für geboten, daß der Beklagte zwei Drittel und der Kläger ein Drittel des entstandenen und noch entstehenden Schadens zu tragen haben.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 10 StVO § 286 ZPO § 27 StVO § 9 BGB
UnfallFahrbahnmBerufungsgerichtArmLandgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI. ZR 202/53
Verkündet am 3> November 1954 Romackerr Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volk
 In dem Rechtsstreit
 des Heinrich	in	EVBHBfc/Pfalz,
 straße
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
de^Ingenieur Arthur Hf
 in Nl
 bei
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« Meiß und der Bundesrichter Dr« Kleinewefers, Dr„ Gelhaar, Dr. Meyer und Hanebeck
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1= Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 1« Juli 1953 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Zwischen- und Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Mannheim vom 26. November 1952„abgeündert;
 
Der Zahlungsanspruch des Klägers ist dem Grunde nach zu zwei Dritteln gerechtfertigt»
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zwei Drittel des aus dem Unfall vom 9- August 1950 entstehenden weiteren Schadens zu ersetzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen,
*
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Landgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Am Nachmittag des 9. August 1950 geriet der damals 50jährige Kläger, als er auf seinem Fahrrad mit 38 ccm Hilfsmotor von der bislang befahrenen Steubenstraße in Mannheim nach links zur Niederfeldstraße abbog, mit dem Volkswagen des Beklagten zusammen, der, von diesem gelenkt, hinter ihm herkam. Der Kläger wurde erheblich verletzt.,
Zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens hat er den Beklagten auf Zahlung von 8061,30'DM nebst Zinsen in Anspruch genommen und um die Feststellung gebeten, daß ihm der Beklagte auch allen weiteren mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Schaden zu ersetzen habe.
Der Beklagte hat geltend gemacht, der Unfall sei allein durch das für ihn nicht zu erwartende Verhalten des Klägers verursacht worden.
Das Landgericht hat den bezifferten Anspruch des Klägers dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm die Hälfte des aus dem Unfall entstehenden weiteren Schadens zu ersetzen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht seinen Leistungsanspruch dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt und auch die Feststellung uneingeschränkt getroffen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er um die Wiederherstellung des landgerichtli-
chen Urteils bittet- Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründe:
1.	Nach, den Feststellungen des Landgerichts, die sich das Berufungsgericht insoweit ersichtlich zu eigen gemacht hat, ist der Beklagte auf der 6 m breiten Fahrbahn der bis zur Einmündung der Niederfeldstraße durch freies Gelände führenden, weithin . schnurgeraden Steubenstraße mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/st gefahren. Er hat den Kläger, wie das Berufungsgericht den eigenen Angaben des Beklagten in dem Straf-
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verfahren 4 Cs 6l/51.des Amtsgerichts Mannheim entnommen hat, schon auf eine Entfernung von 600 m gesehen.
Der Kläger fuhr vor ihm in gleicher Richtung mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/st in einem Abstand von etwa 1 m von dem rechten Rand der Fahrbahn. Als er bis auf ungefähr 20 m an die Einmündung der Niederfeldstraße herangekommen war, streckte er seinen linken Arm aus und schaute sich so weit um, daß er die rückwärtige Fahrbahn auf etwa 15 bis 20 m überblicken konnte; er schaltete darauf den Hilfsmotor seines Fahrrades auf den ersten Gang herunter, wobei er seine Fahrgeschwindigkeit auf 10 km/st ermäßigte; nachdem er dann nochmals den Arm ausgestreckt hatte, lenkte er sein Fahrrad, dessen Lenker er mit beiden Händen ergriff, zu dem Einbiegen in die Niederfeldstraße nach links hinüber. Dabei wurde er von dem Wagen des Beklagten angefahren.
2.	In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht hiernach die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen die Schadenshaftung des Be-
 
klagten sowohl nach § 7 KrfzG (jetzt StVG) als auch nach § 823 BGB begründet ist. Es hat das Verschulden des Beklagten' darin erblickt, daß er entgegen dem damals geltenden Verbot des § 10 Abs 1 Satz 3 StVO den Kläger ah der' Straßeneinmündung zu überholen versucht hat. Auch hab-e er nicht beachtet und sich trotz genügender Zeit hierzu nicht darauf eingerichtet, daß der Kläger sich angeschickt habe, nach links abzubiegen; er* habe es unterlassen, sioh zu vergewissern, ob der Kläger seine Überholungsabsicht rechtzeitig bemerkt habe. Offensichtlich habe der Beklagte überhaupt nicht aufgepaßt. .
3.	Biese Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
a)	Wenn die Revision darauf hinweist, daß es sich bei dem Verbot der Überholung an Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen in § 10 Abs 1 Satz 3 StVO um eine durch die Kriegsverhältnisse bedingte Vorschrift gehandelt hat, die durch die Verordnung vom 28. Januar 194-4 eingeführt und durch die Neufassung der Straßenverkehrsordnung vom 24. August 1953 wieder beseitigt worden ist, so verkennt sie doch nicht, daß sie zu der hier in Betracht kommenden Unfallzeit in Geltung gewesen und von dem Beklagten schuldhaft verletzt worden ist; sie will die Schuld des Beklagten nur nicht als schwere gewertet wissen.
b)	Inwiefern es, wie die Revision meint, auf einer Verkennung der Beweislast beruht haben sollte, daß das Berufungsgericht mit. dem Landgericht als dargetan erachtet hat, daß der Kläger die Absicht des Abbiegens durch
 
zweimaliges Ausstrecken des linken Armes angezeigt hat, ist nicht ersichtlich» Die Vordergerichte sind der Sach-schilderung des Klägers gefolgt, weil sie ihnen - anders als die des Beklagten, der im Strafverfahren wiederholt wechselnde Angaben gemacht hat - glaubwürdig erschienen ist» Si$ haben sich damit im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden freien Beweiswürdigung gehalten (§ 286 ZPO). Daß sie hierbei die Bekundungen der Zeugen
 Ka^Wt und Wy^^unbeachtet gelassen hätten, trifft nicht zu; das Landgericht hat ausdrücklich auf die Aussagen dieser Zeugen hingewiesen und ihnen entnommen, daß die Zeugen nicht haben angeben können, wie sich der Unfall im einzelnen zugetragen hat. Mit der Anlehnung an das landgerichtliche Urteil hat sich diesem das Berufungsgericht offenbar auch insoweit angeschlossen» Unbegründet ist hiernach auch die Rüge der Revision, daß der Berufurigsrichter, wenn er nicht den Prima-facie-Beweis habe anwenden wollen, nach § 448 ZPO habe verfahren müssen.
c)	Die Revision vertritt die Auffassung, auch die zweimalige Zeichengebung des Klägers habe nicht ausgereicht, seine Absicht, nach links abzubiegen, deutlich erkennbar zu machen. Lege man auch nur eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 12 km/st zugrunde, so habe er doch nicht mehr als 6 Sekunden gebraucht, um die letzten 20 m vor der Straßeneinraündung zurückzulegen. Wenn er in dieser Zeit den Arm ausgestreckt, zurückgenommen, auf den ersten Gang umgeschaltet, den Arm wieder ausgestreckt, erneut zurückgenommen und den Lenker zu dem Einbiegen ergriffen habe, so könne das Ausstrecken des Armes jeweils nur von sehr kurzer Dauer gewesen sein, zu demal anzunehmen sei, daß der Kläger für das Umschalten des Motors
 
bei seiner Schwerfälligkeit, die das Landgericht auf Grund der Wahrnehmungen bei der Demonstration seiner Fahrweise im Ortstermin festgestellt habe, mindestens 3 Sekunden gebraucht haben müsse»
Daß der Beklagte bei dem Versuch, den Kläger zu überholen, die im Verkehr von ihm-als Kraftfahrer zu erfordernde Sorgfalt außer acht gelassen, hat, kann indessen nicht zweifelhaft sein» Allerdings.darf der Kraftfahrer darauf vertrauen, daß auch ein Radfahrer sich verkehrsmäßig verhält« Wenn kein Anlaß zu gegenteiliger Annahme besteht, braucht er daher in der Regel nicht damit zu rechnen, daß ein vor ihm fahrender Radfahrer plötzlich nach links abbiegt, ohne die beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung rechtzeitig und deutlich angezeigt zu haben. Hier hatte der Kläger aber, wenn auch nur verhältnismäßig kurz, 20 m vor der Straßeneinmündung den linken Arm ausgestreckt; er hatte sich umgesehen, und .nach Zurückschaltung des Motors nochmals, wenn auch wiederum nur kurz, den linken Arm seitlich erhoben« Diese Anzeichen mußten den Beklagten auf jeden Fall warnen, zu demal beim Überholen ohnehin besondere Aufmerksamkeit aufzuwenden ist. Er durfte sich bei dieser Sachlage nicht mehr darauf verlassen, daß der Kläger geradeaus weiterfahren werde. Da der Beklagte bei einer Fahrgeschwindigkeit von 35 bis 40 km/st noch etwa 58 bis 66 m von der Straßeneinmündung entfernt war, als der Kläger 20 m vor der Straßeneinmündung zu dem erstenmal den Arm ausstreckte, hat er sich auch nicht so dicht hinter dem Kläger befunden, daß er sich nicht auf ein Abbiegen des Klägers hätte einstellen und einen Zusammenstoß hätte vermeiden können. Mit Recht hat das Berufungsgericht dahei* ein Verschulden des Beklagten darin gese-
 
hen, daß er die erwähnten Anstalten des Klägers nicht beachtet und seine Fahrt unbekümmert fortgesetzt hat.
4r Abweichend vom Landgericht hat das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers an seinem Unfall verneint« Das wird von der Revision angegriffen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind in der Tat nicht frei von Rechtsirrtum.
a)	Soweit es die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht kein eigenes Verschulden des Klägers darin erblickt hat, nicht den rechts vom Fahrdamm hinter einem verunkrauteten Grünstreifen verlaufenden, 3 m breiten Radfahrweg benutzt zu haben, kann ihr freilich nicht gefolgt werden. IVenn in § 27 StVO bestimmt ist, daß Radfahrer vorhandene Radwege benutzen müssen, so stehen Fahrräder mit Hilfsmotor den Fahrrädern nicht gleich.
Nach § 31 a StVO in der Fassung vom 24. August 1953 (BGBl I, 1131) dürfen Fahrräder mit Hilfsmotor daher
 auf Radwegen nur benutzt werden, wenn sie mit menschlicher Tretkraft fortbewegt werden. Im Umfang dieser Bestimmung ist zu gesetzlicher Anerkennung gebracht worden, was vorher bereits die Dienstanweisung zur Durchführung der Vorschriften über Straßenverkehr in Abs 3 zu § 27 StVO zu dem Ausdruck gebracht hat, daß nämlich Fahrräder mit Hilfsmotor die Fahrbahn benutzen müssen (vgl Müller, Straßenverkehrsrecht, 16. Aufl 1949 S 779;
17- Aufl 1953 S 824)o
b)	Daß es der Kläger unterlassen hat, vor dem Einbiegen auf die 'Straßenmitte hinüberzufahren, um
 sich möglichst weit links einzuordnen, hat das Berufungsgericht mangele Beweises des genauen Verlaufs der
 
Einbiegungskurve nicht ale dargetan erachtet. Ohne daß es auf die weiteren Eiwägungen des Berufungsgerichts anzukommen braucht, daß der Kläger ein Hinüberfahren zur Straßenmitte wegen der Straßenbeschaffenheit und des Gegenverkehrs nicht als geboten habe ansehen können, besteht für die Annahme einer schuldhaften Verletzung des § 8 Abs 3 Satz 2 StVO hiernach keine Grundlage. Ihre Verneinung wird von der Revision auch nicht angegriffen.
c)	Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Anforderungen, die an den Kläger nach § 11 Abs 1 StVO zu stellen waren, einen Maßstab angelegt hat, der den Erfordernissen des Verkehrs nicht hinreichend Rechnung trägt«,
aa) Zwar kann dem Kläger nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, das in dieser Bestimmung ausgesprochene Gebot, eine beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig und deutlich anzuzeigen, schuldhaft verletzt zu haben. Wie bereits ausgeführt, erfolgte das Ausstrecken des linken Armes 20 m vor der Straßeneinmündung zeitig genug, daß sich der Beklagte auf ein Abbiegen des Klägers einstellen und einen Zusammenstoß vermeiden konnte. Der Kläger hat den Arm auch nicht so früh ausgestreckt, daß es ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer als ein Aufgeben der Absicht des Abbiegens hätte auffassen können, wenn der Kläger zu dem Herunterschalten des Motors auf den ersten Gang den Arm bei der WeiTerfahrt wieder herunternahm, dies um so weniger, als sich,der Kläger auch noch umgesehen hat. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht des Landgerichts, das eine soLche Deutung für möglich gehalten hat, entgegengetreten. Allerdings ist das Ausstrecken des Armes
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nur von verhältnismäßig kurzer Dauer gewesen, wie es auch nur ein kurzes Zeichen gewesen ist, das er mit dem erneuten Ausstrecken des Armes gegeben hatc Da die Absicht einer Änderung der Fahrtrichtung sö deutlich anzuzeigen ist, daß sie für jeden Beteiligten erkennbar ist, muß das Zeichen auch von gewisser’Dauer sein, damit es, zu demal bei Benutzung der Straße durch mehrere Verkehrsteilnehmer, auch dem nicht entgeht, der nicht schon im Augenblick seiner 'Abgabe auf das Zeichen aufmerksam wird. Wäre der Kläger wegen der Notwendigkeit, den Motor herunterzuschalten, gehindert gewesen, die Absicht des Einbiegens hinreichend deutlich zu machen, so hätte er die Umschaltung bereits früher vornehmen müssen. Indessen hat das Berufungsgericht nicht als bewiesen angesehen, daß die Zeichen des Klägers zu kurz gewesen seien und von dem Beklagten nicht hätten wahrgenommen werden können, wenn er nur überhaupt aufgepaßt hätte. Dem kann die Revision nicht damit entgegentreten, daß die Zeichengebung des Klägers durch eine ihm eigentümliche, das Um-*-schalten des Motors verzögernde Schwerfälligkeit beeinflußt gewesen sei; das Berufungsgericht hat in unangefochtener Würdigung nicht als dargetan angesehen, daß eine in der Körperbeschaffenheit des Klägers liegende Behinderung irgendwie sein Verhalten bestimmt hätte. Ebensowenig kann die Revision damit gehört werden, daß das Berufungsgericht bei seinen Feststellungen die vom Kläger im landgerichtlichen Ortstermin vorgeführte Fahrweise als eigentliche Beweisquelle übersehen habe/. Nähere Feststellungen über die gezeigte Fahrweise sind in dem Protokoll über diesen Termin nicht enthalten. Auch im Urteil
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des Landgerichts ist hierüber nichts gesagt» Das Landgericht hat seiner Beurteilung Vielmehr die tatsächlichen Angaben des persönlich-vernommenen Klägers über sein Verhalten vor. dem Unfall zugrunde gelegt. Das Ergebnis der Fahrvorführung des Klägers stand dem.Berufungsgericht als Erkenntnisquelle gar nicht zu Gebote»	;
bb) Begegnet es hiernach keinen -durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht ein schuldhaftes-Verhalten des Klägers bei seiner Zeichengebung nicht als bewiesen angesehen hat, so kann dem Berufungsgericht aber nicht darin gefolgt werden, daß der Kläger auch im übrigen der Sorgfaltspflicht genügt habe, die ihn beim Abbiegen von seiner bisherigen Fahrtrichtung traf. Daß das Anzeigen der Absicht zu dem Abbiegen nicht davon befreit, beim Überqueren der Fahrbahn die verkehrsmäßig gebotene Sorgfalt walten zu lassen, ist in § 11 Abs 1 Satz 2 StVO ausdrücklich bestimmt. Das Berufungsgericht ist auch selbst davon ausgegangen, daß der Kläger auf der geraden Steubenstraße mit schnell fahrenden Kraftfahrzeugen hat rechnen und auf die•nachfolgenden Verkehrsteilnehmer hat Rücksicht nehmen müssen. Aus der besonderen Gefährdung, die das Überqueren der Fahrbahn für den Verkehr auf der Straße mit sich bringt, ergab sich für den Kläger aber eine gesteigerte Sorgfaltspflicht (BGH VRS 6, 269 =VersR 1954, 176). Er konnte sich, zu demal bei der verhältnismäßig kurzen Dauer der von ihm gegebenen RichtungsZeichen, nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß diese von nachfolgenden Verkehrsteilnehmern mit Sicherheit erkannt worden waren und beachtet werden würden. Bevor er mit dem Einbiegen
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begann, hätte er sich daher durch einen Blick nach rückwärts davon überzeugen müssen, daß er die Straße ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und seiner selbst überqueren konnte (vgl Fischer bei Weigelt, Kraftverkehrsrecht von A bis Z, Stichwort "Radfahrer; Erläuterungen 1" Bl 6 und die dort angeführten Entscheidungen; BGH aaO). Dazu konnte es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht genügen, daß er sich vor dem Umschalten des Motors in einer Weise umwandte, die ihm lediglich einen Blick auf 15 bis 20 m der rückliegenden Fahrbahn ermöglichte. Ein Kraftfahrzeug konnte selbst bei nur mäßiger Geschwindigkeit diese Strecke durchfahren haben und an die Straßeneinmündung herangekommen sein, bevor er seine Absicht des Einbiegens ausgeführt haben konnte. Vielmehr hätte der Kläger sich vergewissern müssen, ob auch nicht aus weiterer Entfernung ein Verkehrsteilnehmer nahte, den er beim Überqueren der Straße gefährden konnte. War es ihm nicht möglichj sich auf seinem Fahrrad ohne Schaffung einer weiteren Gefahr so weit .umzudrehen, daß er sich den erforderlichen Überblick über die Straße verschaffen konnte, so mußte er notfalls halten und mit dem Überqueren der Straße warten, bis er die Verkehrslage überschaut und festgestellt hatte, daß er ohne Gefährdung des Verkehrs in die Niederfeldstraße einfahren konnte (RG VAE 1939, 35 = JW 1939, 43 = RdK 1939, 70 = BAR 1939 Sp 220)o Hätte der Kläger sich in dieser Weise verhalten, so wäre es nicht zu dem Zusammenstoß mit dem Wagen des Beklagten gekommen. Auch'ihn trifft daher ein Verschulden an dem Unfall«,
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5. Nach den bei SchadensVerursachung durch Kraftfahrzeug und Fahrrad mit Hilfsmotor für die Unfallzeit
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maßgebenden Bestimmungen der §§ 9 KrfzG und 254 BGB hängt die Verpflichtung des.Beklagten zu dem Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab,. insbesondere davon,.inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist» Die hiernach vorzunehmende Schadensverteilung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters„
Da aber sämtliche zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorliegen, kann ausnahmsweise das Revisionsgericht selbst diese Entscheidung treffen (BGH DAR 19539 1-5 = VRS 5, 90)»
Bei Betrachtung der Unfallursachen, die von beiden Teilen gesetzt worden sind, ist nicht zu verkennen, daß das stärkere Haß an Verursachung auf Seiten des Beklagten liegt. Wenn der Kläger von dem Personenkraftwagen des Beklagten auch nur seitlich angestoßen worden ist, so hat er bei dem Sturz doch unstreitig Verletzungen - einen Schädelbruch mit Gehirnerschütterung sowie eine Schlüsselbeinverrenkung am linken Schultergelenk - erlitten, die darauf hinweisen, daß er von dem mit ungeminderter Geschwindigkeit herankommenden Personenkraftwagen mit einiger Wucht vom Rade gestoßen worden sein muß. Die Betriebsgefahr des Kraftwagens, die hierin in Erscheinung getreten ist, muß sich der Beklagte zurechnen lassen. Dagegen ist das beiderseitige Verhalten in seiner ursächlichen Bedeutung für das Zustandekommen des Zusammenstoßes und das Maß der beiderseitigen Schuld nicht wesentlich verschieden. HsHs es der Beklagte an der gebotenen Aufmerksamkeit bei der Beobachtung der vor ihm liegenden Straße und der auf ihr befindlichen Verkehrsteilnehmer fehlen lassen, so fällt es.dem Kläger zur Last, auf den nachfolgenden
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Verkehr nicht die gebührende Rücksicht genommen zu haben und gar zu unbekümmert zur Überquerung der Fahrbahn eingebogen zu sein« Der wenn auch nicht besonders schweren Schuld des Beklagten, das damals noch bestehende Überholverbot an Straßeneinmündungen übertreten zu haben, steht gegenüber, daß sich der Kläger, da sich der Verkehr erfahrungsgemäß nicht immer an dieses Verbot hielt, nicht darauf verlassen durfte, daß ihn im Bereich der Straßeneinmündung niemand Überholen würde.‘Rach alledem hält der Senat daher eine solche Schadensteilung für geboten, daß der Beklagte zwei Drittel und der Kläger ein Drittel des entstandenen und noch entstehenden Schadens zu tragen haben.
Im Nachverfahren über die Höhe des Leistungsan-spruchs wird das Landgericht auch über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Meiß Dr. KLeinewefers Dr. Gelhaar Dr.K.E.Meyer Hanet