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BGH · VI ZR 202/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 202/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
MüllerGreinerDiederichsenZPOKlägerAz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 202/06
vom 8. Mai 2007 in dem Rechtsstreit
 Bernhard B., L.-straße .... Be.,
Kläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer,
-	Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin ... -
gegen
 Manfred K., handelnd unter der Bezeichnung "R.-Einkaufsshop", D.-straße .... W.,
Beklagter und Nichtzulassungsbeschwerdegegner,
-	Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt... -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. August 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 68.957,72 €
Müller	Greiner	Diederichsen
 Pauge
Zoll
OLG Brandenburg - Az. 7 U 215/05 vom 02.08.2006; LG Potsdam - Az. 10 O 654/04 vom 15.11.2005;