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BGH · VI ZR 201/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 201/77

Der Kläger berechnet seinen Schaden dergestalt, daß er die im einzelnen von ihm nach Stunden festgehaltenen Einsatzzeiten der Frau M.als Fahrerin in Ansatz bringt und den Betrag in Rechnung stellt, der von dem von der Gesellschaft bezahlten Gehalt für diese anteilig auf diese Einsatzzeiten entfällt. Denn es müsse davon ausgegangen werden, daß entsprechend den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung der Aufwand für die Sekretärin nur rentabel gewesen sei, wenn sie sich voll ihrem eigentlichen Arbeite bereich gewidmet habe. b) Der Schaden, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei auch dem Kläger persönlich entstanden. Aber auch im übrigen hätten ihn nach dem Sinn des Gesellschaftsvertrages die Aufwendungen für einen Ersatz fahr er während der Zeit des Führer sehe in-entzuges der Gesellschaft gegenüber auch ohne ausdrückliche Regelung selbst getroffen. 1. Wenn das Berufungsgericht dem Kläger zugesteht, den zunächst bei der Kommanditgesellschaft entstandenen Schaden selbst geltend zu machen, dann wird dies Jedenfalls von der dafür gegebenen Hilfsbegründung getragen. a) Zwar mögen die Bedenken der Revision gegen die Meinung des Berufungsgerichts, daß der Kläger schon aus gesellschaftsrechtlichen Gründen gehalten gewesen sei, die Aufwendungen für einen Fahrer selbst zu tragen, nicht unbegründet sein. b) Das Berufungsgericht stellt indessen, von der Revision unangefochten, fest, daß die Gesellschaft nach dem MAbsetzenw des zweiten phG mit Verlust liquidiert worden ist und daß der Kläger persönlich für ihre Außenstände aufzukommen hatte. Damit hat sich ein der Gesellschaft aus dem Führerscheinentzug etwa entstandener Schaden in adäquater Weise unmittelbar auf den Kläger ausgewirkt, so daß an seiner Legitimation für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs kein Zweifel mehr sein kann. 2. Das Berufungsgericht geht auch im Ergebnis zu Recht davon aus, daß ein Schaden, der sich in der genannten Weise auf den Kläger ausgewirkt hat, der Gesellschaft tatsächlich entstanden ist. Da der Kläger außerdem nur Ansprüche wegen erschwerter Geschäftsfahrten erhebt, können auch die im vorgenannten Senatsurteil aufgeführten Grundsätze darüber, daß eine Schadensbehebung durch unentgeltliche Leistungen eines Dritten dem Schädiger regelmäßig nicht zugutekommen darf, jedenfalls nicht ohne weiteres herangezogen werden. a) Es kommt darauf an, daß dem Kläger selbst, wenn auch vermittelt durch die Notwendigkeit, aus seinem Privatvermögen für die Außenstände der mit Verlust liquidierten Gesellschaft aufzukommen, aus der zeitweisen Entziehung des Führerscheins ein Schaden entstanden ist. Bl. 26 GA), Da diese indessen nur einen kleineren Teil der Klagforderung rechtfertigen könnte, muß für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, daß sich der Ausfall der Arbeitskraft der Sekretärin für die Gesellschaft nicht in vollem Umfang unmittelbar in dadurch bedingten Zusatzvergütungen für andere Bedienstete niedergeschlagen hat. Andererseits ist es auch unwesentlich, daß den Kläger, als sich seine Einstandspflicht als phG realisierte, nur das wirtschaftliche Ergebnis und nicht ein vorheriger besonderer Arbeitsaufwand bei der selbst nicht ersatzberechtigten Gesellschaft betroffen haben kann. Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts hat mindestens als rechtsirrtumsfreie Schätzung (§ 287 ZPO) des Schadens Bestand, den der Kläger mittelbar (durch seine Einstandspflicht für die Überschuldung der Gesellschaft) erlitten hat. Wurde in dem Betrieb der Gesellschaft eine qualifizierte Arbeitskraft zur Schadensverhütung nicht nur kurz und gelegentlich, sondern über einen langen Zeitraum hinweg in erheblichem Umfang (insgesamt für mehr als tausend Arbeitsstunden) ihrer eigentlichen Aufgabe Denn eine jedenfalls überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht dafür, daß die übliche Arbeitsleistung der so eingesetzten Person den für sie erforderlichen Aufwand gelohnt hatte, und daß deshalb durch ihren Ausfall ein entsprechender Schaden entstanden ist. Der Zulässigkeit einer solchen Schadensschätzung steht es nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats der zeitweilige Wegfall von Arbeitskraft nicht schon ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Auswirkung als Schaden gewertet werden kann (BGHZ 54, 45; st.Rspr.), 3. Nach allem ist das Berufungsgericht im Wege der Schätzung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Gesellschaft durch die Zweckentfremdung der Arbeitskraft der Sekretärin ein Verlust entstanden ist, der sich infolge der Besonderheiten der Liquidation der Gesellschaft in adäquater Weise auf den entschädigvingsberechtigten Kläger ausgewirkt hat.

Zitierte Normen: § 110 HGB § 287 ZPO
GesellschaftLandentsprechendBerufungsgerichtArbeitskraftwirtschaftlichSekretärinKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 201/77	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19. September 1978 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landes NiederSachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz, dieser vertreten durch den General Staatsanwalt in CflU,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Kaufmann Peter Wi
 Im TH Nr,
»
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. November 1976 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem beklagten Land zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Im Zuge eines Strafverfahrens wegen Straßenverkehr sgefährdung wurde der Führerschein des Klägers am 7.Juni 1972 durch Beschluß des Amtsgerichts sichergestellt. Am 25. Januar 1973 erhielt er ihn zurück. Das freisprechende Berufungsurteil des Landgerichts vom 14. März 1973 hat dem Kläger für die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis einen Entschädigungsanspruch gemäß § 7 des Gesetzes über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) rechtskräftig zugesprochen.
Diesen Entschädigungsanspruch macht der Kläger jetzt in Höhe von 9.778,50 DM nebst Zinsen gegen das beklagte Land geltend. Er war in der fraglichen Zeit
 
einer der beiden persönlich haftenden Gesellschafter (phG) der Firma W. & I. KG gewesen. Während der Zeit des Führerscheinentzugs hatte er sich auf Dienstreisen von Frau M., seiner von der genannten Firma besoldeten Sekretärin, in seinem Pkw fahren lassen. Frau M. wurde im Betrieb sonst nicht als Fahrerin, sondern ausschließlich für Sekretariatsarbeiten eingesetzt.
Der Kläger berechnet seinen Schaden dergestalt, daß er die im einzelnen von ihm nach Stunden festgehaltenen Einsatzzeiten der Frau M. als Fahrerin in Ansatz bringt und den Betrag in Rechnung stellt, der von dem von der Gesellschaft bezahlten Gehalt für diese anteilig auf diese Einsatzzeiten entfällt.
Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat ihr das Oberlandesgericht auf Berufung des Klägers stattgegeben. Die zugelassene Revision des beklagten Landes erstrebt die Wiederherstellung des ersten Urteils.
Entsehe idungsgründe
I
1. Die formellen Voraussetzungen für den streitigen Entschädigungsanspruch bejaht das Berufungsgericht. Das läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch die Revision hat insoweit nichts erinnert.
Der Sache nach geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Begriff des Vermögensschadens im Sinne des § 7 StrEG
 
mit demjenigen des bürgerlichen Rechts übereinstimmt und daher die §§ 249 ff BGB anwendbar sind. Auch das begegnet keinen rechtlichen Bedenken (BGHZ 63, 203,
 205; 65, 170, 175; BGH NJW 1977, 957, 959) und wird von der Revision nicht angegriffen.
2. Seine Auffassung, daß der Klaganspruch berechtigt sei, begründet das Berufungsgericht im einzelnen wie folgt:
a)	Die Berechnungsweise der Klage sei zutreffend. Dabei komme es nicht darauf an, ob Frau M. tatsächlich für die von ihr aufgewandte Zeit eine Überstundenvergütung über den normalen Lohn hinaus bezahlt worden sei. Ein Schaden liege nämlich auch vor, soweit sie während ihrer üblichen Arbeitszeit als Fahrerin eingesetzt worden sei, ohne daß an sie oder - für die Erledigung von durch sie deshalb nicht geleisteten anderen Arbeiten an andere Angestellte eine besondere Vergütung bezahlt worden sei. Denn es müsse davon ausgegangen werden, daß entsprechend den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung der Aufwand für die Sekretärin nur rentabel gewesen sei, wenn sie sich voll ihrem eigentlichen Arbeite bereich gewidmet habe.
Von der Richtigkeit der vom Kläger seiner Schadens berechnung zugrundegelegten Angaben über Einsatzzeiten und Gehaltsaufwand ist das Berufungsgericht überzeugt.
b)	Der Schaden, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei auch dem Kläger persönlich entstanden. Zwar habe er die Belastung seines Kapitalkontos mit dem
 
streitigen Betrag nicht nachgewiesen. Doch habe ihn der Schaden zur Hälfte schon über eine entsprechende Minderung seines hälftigen Gewinnanteils getroffen. Aber auch im übrigen hätten ihn nach dem Sinn des Gesellschaftsvertrages die Aufwendungen für einen Ersatz fahr er während der Zeit des Führer sehe in-entzuges der Gesellschaft gegenüber auch ohne ausdrückliche Regelung selbst getroffen. Der entsprechende Aufwand der Gesellschaft habe sich daher für ihn als Privatentnahme dargestellt.
Schließlich aber träfen den Kläger die gesamten Aufwendungen auch deshalb persönlich als Schaden, weil sich unstreitig der zweite phG wabgesetztn habe und es dem Kläger überlassen habe, die Schulden der inzwischen mit Verlust liquidierten Gesellschaft allein abzutragen.
II
Die Angriffe der Revision hiergegen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
1.	Wenn das Berufungsgericht dem Kläger zugesteht, den zunächst bei der Kommanditgesellschaft entstandenen Schaden selbst geltend zu machen, dann wird dies Jedenfalls von der dafür gegebenen Hilfsbegründung getragen.
a) Zwar mögen die Bedenken der Revision gegen die Meinung des Berufungsgerichts, daß der Kläger schon aus gesellschaftsrechtlichen Gründen gehalten gewesen sei, die Aufwendungen für einen Fahrer selbst zu tragen, nicht unbegründet sein. Die gesellschaftliche Treuepflicht
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hätte wohl unter Umständen eine Tragung dieser Kosten für einen begrenzten Zeitraum durch die Gesellschaft ebenso rechtfertigen können, wie etwa die vorübergehende Weiterzahlung eines Geschäftsführergehalts an einen erkrankten Gesellschafter (vgl. Fischer in Großkomm. HGB 3- Aufl. Anm. 16 zu § 114). Denn die durch das Strafurteil in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossene Feststellung, daß der Kläger immerhin den Verdacht der Verkehrsgefährdung verschuldet habe, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Auch konnte, da sich der Unfall offenbar auf einer Geschäftsfahrt ereignet hatte, eine entsprechende Anwendung von § 110 HGB in Frage kommen.
b) Das Berufungsgericht stellt indessen, von der Revision unangefochten, fest, daß die Gesellschaft nach dem MAbsetzenw des zweiten phG mit Verlust liquidiert worden ist und daß der Kläger persönlich für ihre Außenstände aufzukommen hatte. Damit hat sich ein der Gesellschaft aus dem Führerscheinentzug etwa entstandener Schaden in adäquater Weise unmittelbar auf den Kläger ausgewirkt, so daß an seiner Legitimation für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs kein Zweifel mehr sein kann. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang nochmals rügt, daß auch der Gesellschaft keine Mehraufwendungen entstanden seien, handelt es sich um die sogleich abzuhandelnde schadensrechtliche Frage.
2.	Das Berufungsgericht geht auch im Ergebnis zu Recht davon aus, daß ein Schaden, der sich in der genannten Weise auf den Kläger ausgewirkt hat, der Gesellschaft tatsächlich entstanden ist.
 
Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (vom 24. April 1970 - 3 AZR 324/69 -JZ 1971, 380, 381) meint das Berufungsgericht an sich zutreffend, daß es den Schädiger (dem hier das entschädigungspflichtige Land schadensrechtlich gleichzusetzen ist) grundsätzlich nicht berühre, wie innerhalb eines Betriebs der Ausfall an Arbeitsleistung, der Gegenstand der Ersatzpflicht ist, ausgeglichen worden ist. Die dem zugrundeliegenden rechtlichen Erwägungen hat der erkennende Senat in noch allgemeinerer Form in seinem Urteil vom 17. März 1970 (VI ZR 108/68 - LM BGB § 249 /Ä7 Nr. 25 = VersR 1970, 547) ausgeführt. Indessen gilt es hier zu beachten , daß in jenem Fall die wFirmaw unmittelbar Anspruch auf Ersatz für die vorenthaltenen Dienste hatte, während im Streitfall ein Rechtsgrund für unmittelbare Ansprüche der Gesellschaft, die lediglich mittelbar geschädigt war (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1976 - VI ZR 191/74 - VersR 1977, 227), nicht ersichtlich ist. Da der Kläger außerdem nur Ansprüche wegen erschwerter Geschäftsfahrten erhebt, können auch die im vorgenannten Senatsurteil aufgeführten Grundsätze darüber, daß eine Schadensbehebung durch unentgeltliche Leistungen eines Dritten dem Schädiger regelmäßig nicht zugutekommen darf, jedenfalls nicht ohne weiteres herangezogen werden.
a) Es kommt darauf an, daß dem Kläger selbst, wenn auch vermittelt durch die Notwendigkeit, aus seinem Privatvermögen für die Außenstände der mit Verlust liquidierten Gesellschaft aufzukommen, aus der zeitweisen Entziehung des Führerscheins ein Schaden entstanden ist. Insoweit scheint zwar, obwohl das Berufungs-
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gericht von seinem RechtsStandpunkt aus folgerichtig auf eine solche Feststellung verzichtet hat, an einen Prokuristen, der für die Tätigkeit der Sekretärin eingesprungen war, eine Überstundenvergütung von der Gesellschaft bezahlt worden zu sein (vgl. Bl. 26 GA), Da diese indessen nur einen kleineren Teil der Klagforderung rechtfertigen könnte, muß für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, daß sich der Ausfall der Arbeitskraft der Sekretärin für die Gesellschaft nicht in vollem Umfang unmittelbar in dadurch bedingten Zusatzvergütungen für andere Bedienstete niedergeschlagen hat.
b) Darauf kommt es aber nicht entscheidend an.
Es kann zunächst dahinstehen, ob die oben erörterten Grundsätze auch für Personengesellschaften unbeschränkt Geltung beanspruchen können. Andererseits ist es auch unwesentlich, daß den Kläger, als sich seine Einstandspflicht als phG realisierte, nur das wirtschaftliche Ergebnis und nicht ein vorheriger besonderer Arbeitsaufwand bei der selbst nicht ersatzberechtigten Gesellschaft betroffen haben kann. Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts hat mindestens als rechtsirrtumsfreie Schätzung (§ 287 ZPO) des Schadens Bestand, den der Kläger mittelbar (durch seine Einstandspflicht für die Überschuldung der Gesellschaft) erlitten hat.
Wurde in dem Betrieb der Gesellschaft eine qualifizierte Arbeitskraft zur Schadensverhütung nicht nur kurz und gelegentlich, sondern über einen langen Zeitraum hinweg in erheblichem Umfang (insgesamt für mehr als tausend Arbeitsstunden) ihrer eigentlichen Aufgabe
 
entzogen, dann hält sich der Tatrichter im Rahmen seiner durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessensfreiheit, wenn er den dadurch anderweit entstehenden Betriebsverlust dem der zeitlichen Einsatzdauer proportional entsprechenden Aufwand für die Beschäftigung der Er-satzperson gleichsetzt. Denn eine jedenfalls überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht dafür, daß die übliche Arbeitsleistung der so eingesetzten Person den für sie erforderlichen Aufwand gelohnt hatte, und daß deshalb durch ihren Ausfall ein entsprechender Schaden entstanden ist. Bei nur ganz kurzer und vorübergehender Zweckentfremdung der Dienstleistung mag dies anders sein, weil derlei erfahrungsgemäß meist auch in anderer Weise ausgeglichen werden kann. So liegt der Fall aber hier nicht. Es müßte also billigerweise dem Ersatzpflichti gen anheimgestellt werden, obwohl er in die Einzelheiten der Betriebsorganisation keinen Einblick haben kann, wenigstens in groben Zügen aufzuzeigen, daß (etwa weil die eingesetzte Arbeitskraft zuvor entgegen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen teilweise brachgelegen hatte) der der Schätzung zugrundegelegte Erfahrungssatz, in Frage gestellt sei.
Der Zulässigkeit einer solchen Schadensschätzung steht es nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats der zeitweilige Wegfall von Arbeitskraft nicht schon ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Auswirkung als Schaden gewertet werden kann (BGHZ 54,
 45; st.Rspr.), und daß bei Leistungen besonderer, insbesondere unternehmerischer Art, um die es bei Frau M. nicht geht, die Proportionalität zwischen Ausfallzeit und wirtschaftlichem Schaden fraglicher sein mag (Se-natsurteil vom 5. Juli 1977 - VI ZR 44/75 - VersR 1977, 863, 864).
3.	Nach allem ist das Berufungsgericht im Wege der Schätzung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Gesellschaft durch die Zweckentfremdung der Arbeitskraft der Sekretärin ein Verlust entstanden ist, der sich infolge der Besonderheiten der Liquidation der Gesellschaft in adäquater Weise auf den entschädigvingsberechtigten Kläger ausgewirkt hat. Daß der Einsatz der Sekretärin gegenüber anderen Abhilfemöglichkeiten, etwa der Benutzung von Taxometem oder der zeitweisen Einstellung eines zusätzlichen Fahrers, der wirtschaftlichere Weg war, hat das beklagte Land nicht bestritten. Damit muß nicht geprüft werden, inwieweit hier sonst auch dem Kläger selbst ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 2 S. 1, 1. Halbs. BGB) angerechnet werden könnte.
Dr. Weber	Dunz	Scheffen
 Dr. Ankermann
 Dr. Deinhardt