Von Rechts-wegen Tatbestand In der von der Erstbeklagten heraus gegebenen Illustrierten "SflHl"» deren Chefredakteur der Zweitbeklagte ist, erschien in der Ausgabe 47/1971 unter der Überschrift: MMit Kleinkaliber vom Sport zu dem Mord" eine von dem Drittbeklagten Unterzeichnete Abhandlung, die sich in Wort und Bild mit dem unkontrollierten Vertrieb von Kleinkalibergewehren befaßte. Kläger, der sich gewerblich auch mit dem Vertrieb von Waffen und Munition befaßt: Der Waffengroßhändler DflHHBI wünscht sich aus Absatzgründen ebenfalls die Pionierzeiten des Wilden Westens zurück: "Es ist das Recht jedes freien Mannes, eine Waffe zu tragen." Er hat ferner die Auffassung vertreten, die Bezeichnung "Schießeisenhändler" stelle eine Beleidigung dar und der Artikel enthalte den versteckten Vorwurf, er habe aus Gewinnsucht Waffen verkauft, durch die Menschen getötet worden seien. Die Beklagten haben sich gegenüber dem Klagevorbringen auf das Recht zur freien Meinungsäußerung berufen und geltend gemacht, der beanstandete Artikel habe zu dem Ziel gehabt, den Gesetzgeber zu dem Einschreiten zu veranlassen* A. Die Revision ist zulässig; die insoweit von den Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken greifen nicht durch. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Beklagten durch ihr Verhalten das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig und schuldhaft verletzt haben. Das Berufungsgericht erblickt in einzelnen Äußerungen des beanstandeten Artikels eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, die auch nicht durch das Recht auf Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt sei. Diese Beeinträchtigung sieht es einmal darin, daß die Beklagten die gewerbliche Tätigkeit des Klägers unter Angabe von Namen und voller Anschrift und in einer nach seiner Auffassung herabjwürdigenden Art und Weise___ Ferner geht das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang der Entseheidungsgründe zeigt, von weiteren Beeinträchtigungen des Klägers durch den bean- standeten Artikel mit Abbildungen aus.Sie erblickt es in der Bezeichnung des Klägers als nSchießeisenhändlerM, in der als Behauptung angesehenen Äußerung, der Kläger wünsche sich aus Absatzgründen die Pionierzeiten des Wilden Westens zurück,und darin, daß nach dem tatrichterlichen Verständnis die Beklagten in Wort und Bild unterschwellig den durch keinerlei Anhaltspunkte belegten Vorwurf gegenüber dem Kläger gefördert, hätten, durch die von ihm verkauften Waffen seien Mordtaten verübt worden, das Verhalten des Klägers zeuge mithin von einer wenn vielleicht auch strafrechtlich nicht erfaßbaren Schuld, so doch zu demindest von einer verwerflichen Gesinnung. Denn Jedenfalls ist ihm - selbst wenn man diese seine Annahme zugrunde legt - in seiner Auffassung zu folgen, daß es nach der rechtsfehlerfreien Auffassung des Berufungsgerichts an dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen mangelt, die zur Gewährung einer Entschädigung in Geld für immaterielle Unbill erforderlich sind. 1. Zwar ließ sich nach Auffassung des Berufungsgerichts die von ihm bejahte Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen, wobei es auf Unterlassung, Widerruf und Richtigstellung hinweist. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungei durch Zuerkennung einer Geldentschädigung zu gewähren* Im Hinblick auf die vielschichtigen Möglichkeiten einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist in Jedem Einzelfall ^ Die Wertung der hierfür erheblichen Umstände durch das Berufungsgericht mit dem Ergebnis, es liege kein derartiger schwerwiegender Eingriff vor, der die Zubilligung einer Entschädigung in Geld erfordere, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Der nach Auffassung des Berufungsgerichts beeinträchtigenden Bezeichnung des Klägers als "Schießeisenhändler" kommt in diesem Zusammenhang kein erhebliches Gewicht zu* Formalbeleidigungen stellen nicht zwangsläufig schwere Persönlichkeit sverletzungen dar (vgl. So hat auch der Kläger seihst in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, daß die Bezeichnung von einem Teil der Leser des in Frage stehenden Artikels mehr in scherzhaftem Sinne verstanden und aufgegriffen worden ist, b) Entsprechend konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die von ihm als Behauptung bezeichnete Äußerung werten, der Kläger wünsche sich aus Absatzgründen die Pionierzeiten des Wilden Westens zurück. c) Mit dem Berufungsgericht mag man demgegenüber als schwerwiegender den durch den Inhalt des beanstandeten Artikels und die Beifügung sowie Zusammenstellung der Abbildungen geförderten Eindruck ansehen, der Kläger sei "mitschuldig" im oben gekennzeichneten Sinne an Tötungsdelikten. Besonders gegenüber diesem Eingriff - und das gilt ebenfalls für die anderen beanstandeten Äußerungen, auch in ihrer Gesamtheit - ist der besondere Anlaß zu beachten, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht in der Art der Behandlung im beanstandeten Artikel einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff erblickt, so stehen diese Umstände jedenfalls doch entgegen, ihn als einen im oben dargelegten Sinne schweren Eingriff zu werten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 201/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 3. Dezember 1974 G ü n t h Jus t i zobers ekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Waffenhandelskaufmanns Eckhard G. (Oberhessen), Am Bl Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. 2. 3. die Firma G J GmbH & Co, KG, vertreten durchaieDHBP“ und diese vertreten durch den Geschäftsführer Ernst GmbH den Chefredakteur des ”S( den Redakteur Willi S HflHPt PI r Henri Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof.DrDr.h.c und Prof.Dr.1 - Prozeßbevollmächtigte Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1974 durch die Richter Prof.Dr.Nüßgens, Sonnabend, Dunz, Scheffen und Dr. Steffen für Re c h t erkannt! Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 26. Juni 1973 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts-wegen Tatbestand In der von der Erstbeklagten heraus gegebenen Illustrierten "SflHl"» deren Chefredakteur der Zweitbeklagte ist, erschien in der Ausgabe 47/1971 unter der Überschrift: MMit Kleinkaliber vom Sport zu dem Mord" eine von dem Drittbeklagten Unterzeichnete Abhandlung, die sich in Wort und Bild mit dem unkontrollierten Vertrieb von Kleinkalibergewehren befaßte. Der Verfasser führte Fälle an, in denen solche Waffen zu Tötungsverbrechen benutzt worden waren, und wies darauf hin, daß Kleinkalibergewehre in der Bundesrepublik u.a. im Versandhandel waffenerwerbsscheinfrei erworben werden dürfen. In diesem Zusammenhang heißt es in Bezug auf den Kläger, der sich gewerblich auch mit dem Vertrieb von Waffen und Munition befaßt: Der Schießeisga^Händler Eckhard G. aus tyflHBHHHfein HfHBPhat schon für 228,50 DM das passende todbringende Geräte bereit: die "22 Winchester Magnum", meint: "Diese Neuentwicklung der Firma Landmann ist zur Verbrechensbekämpfung gedacht. Damit Sie sich wirkungsvoll schützen können".... Es heißt dann weiter: Der Waffengroßhändler DflHHBI wünscht sich aus Absatzgründen ebenfalls die Pionierzeiten des Wilden Westens zurück: "Es ist das Recht jedes freien Mannes, eine Waffe zu tragen." Die Abhandlung enthielt acht Abbildungen. Außerdem waren zwei Prospekte des Klägers wiedergegeben. In einem dieser Prospekte heißt es: NEU: Waffenerwerbscheinfrei Selbstschutzwaffe Kal. .22 lfB und .22 Winchester Magnum Diese Neuentwicklung der Firma Landmann ist zur Verbrechensbekämpfung gedacht. Damit Sie sich wirkungsvoll schützen können. Mit 5 Schuß-Magazin ausgestattet für den schnellen Schuß arbeitet sie halbautomat i s ch. Gesamtlänge 61 cm, Gewicht 1,3 kg. Abgebildete Waffe Kal. .22 Winchester Magnum Alle, im vorliegenden Prospekt aufgeführten Waffen sind noch erwerbscheinfrei ! Achtung ! Das Waffengesetz schreibt vor : Waffen- und Munitionslieferungen dürfen nur an Personen über iö Jahren erfolgen ! 771 (soweit unterstrichen im Original Fettdruck). 4- Dieser Prospektabdruck wurde von dem Drittbeklagten fettgedruckt dahin erläutert: Zu£/!V££brechensbekämpfung" preist die Firma eine fünf schlissige KK-Waffe an, mit der genau so gut Verbrechen begangen werden können. Die Ausgabe Nr. 50/1971 des "SflBP1 enthielt Briefe", die an den Zweitbeklagten zu richten waren. Die Erstbeklagte druckte unter der Überschrift "Aufrüstung per Kleinanzeige" und mit dem Zusatz "Stern Nr. 47: "Mit Kleinkaliber vom Sport zu dem Mord" -. Immer mehr Menschen müssen sterben, weil Schußwaffen frei verkauft werden - einige Leserbriefe sowie erneut das Lichtbild über den Abtransport einer getöteten Person und unmittelbar daneben den auszugsweise geschilderten Prospekt des Klägers ab. Unter diesen beiden Abbildungen standen die Worte "Erschossenes Liebespaar am Stadtrand von Frankfurt, Werbung für Kleinkaliberwaffen". Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte unter gleichzeitigem Hinweis auf ihm angeblich entstandene materielle Schäden auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts in Anspruch genommen. Er hat behauptet, die Darstellung des Drittbeklagten, er wünsche sich aus Absatzgründen die Pionierzeiten des Wilden Westens zurück, sei frei erfunden. Er hat ferner die Auffassung vertreten, die Bezeichnung "Schießeisenhändler" stelle eine Beleidigung dar und der Artikel enthalte den versteckten Vorwurf, er habe aus Gewinnsucht Waffen verkauft, durch die Menschen getötet worden seien. Die Beklagten haben sich gegenüber dem Klagevorbringen auf das Recht zur freien Meinungsäußerung berufen und geltend gemacht, der beanstandete Artikel habe zu dem Ziel gehabt, den Gesetzgeber zu dem Einschreiten zu veranlassen* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entseheidungsgründe A. Die Revision ist zulässig; die insoweit von den Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat die Revision aufgrund des § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugelassen. Es hat ersichtlich der revisionsgerichtlichen Nachprüfung die Frage unterbreiten wollon, ob der Rechtsbegriff der schweren Beeinträchtigung rechtsirrtumsfrei beurteilt ist. B. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Beklagten durch ihr Verhalten das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig und schuldhaft verletzt haben. Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. Urt.v.5.März 1974 - VI ZR 89/73 * VersR 1974, 758 m.w.Nachw.), die auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gefunden hat (BVerfG NJW 1973, 1221), geht es davon aus, daß bei Persönlichkeitsverletzungen grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dem Betroffenen eine Entschädigung in Geld zuzubilligen. Das Berufungsgericht hält das Klagebegehren gleichwohl für unbegründet, weil es die zusätzlichen Voraussetzungen, die die Rechtsprechung für die Zubilligung einer solchen Entschädigung auf gestellt hat, in Übereinstimmung mit dem Landgericht für nicht gegeben hält. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. II. Das Berufungsgericht erblickt in einzelnen Äußerungen des beanstandeten Artikels eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, die auch nicht durch das Recht auf Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt sei. Diese Beeinträchtigung sieht es einmal darin, daß die Beklagten die gewerbliche Tätigkeit des Klägers unter Angabe von Namen und voller Anschrift und in einer nach seiner Auffassung herabjwürdigenden Art und Weise___ erörtert habe, was nach dem Verständnis des Tatrichters einer Aufforderung gleichgekommen sei, nicht mehr beim Kläger zu kaufen. Ferner geht das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang der Entseheidungsgründe zeigt, von weiteren Beeinträchtigungen des Klägers durch den bean- standeten Artikel mit Abbildungen aus.Sie erblickt es in der Bezeichnung des Klägers als nSchießeisenhändlerM, in der als Behauptung angesehenen Äußerung, der Kläger wünsche sich aus Absatzgründen die Pionierzeiten des Wilden Westens zurück,und darin, daß nach dem tatrichterlichen Verständnis die Beklagten in Wort und Bild unterschwellig den durch keinerlei Anhaltspunkte belegten Vorwurf gegenüber dem Kläger gefördert, hätten, durch die von ihm verkauften Waffen seien Mordtaten verübt worden, das Verhalten des Klägers zeuge mithin von einer wenn vielleicht auch strafrechtlich nicht erfaßbaren Schuld, so doch zu demindest von einer verwerflichen Gesinnung. III. Ob dem Berufungsgericht in dieser Sicht, insbesondere in allen Punkten, zu folgen ist, mag im einzelnen dahinstehen. Denn Jedenfalls ist ihm - selbst wenn man diese seine Annahme zugrunde legt - in seiner Auffassung zu folgen, daß es nach der rechtsfehlerfreien Auffassung des Berufungsgerichts an dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen mangelt, die zur Gewährung einer Entschädigung in Geld für immaterielle Unbill erforderlich sind. 1. Zwar ließ sich nach Auffassung des Berufungsgerichts die von ihm bejahte Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen, wobei es auf Unterlassung, Widerruf und Richtigstellung hinweist. Das zieht die Revision nicht in Zweifel, 2. Wie das Berufungsgericht weiter annimmt, liegt aber kein schwerer Eingriff vor. Dieser Beurteilung legt das Berufungsgericht zutreffend zugrunde, daß, wie der erkennende Senat ständig ausgesprochen hat, eine solche. 8 Entschädigung nicht schlechthin und in Jedem Fall zuzubilligen ist. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungei durch Zuerkennung einer Geldentschädigung zu gewähren* Im Hinblick auf die vielschichtigen Möglichkeiten einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist in Jedem Einzelfall ^ zu prüfen, ob dem Betroffenen, dessen nichtvermögensrechtliche Einbuße auf eine andere Weise nicht ausgleichbar ist, gerechterweise eine Genugtuung in Geld für die erlittene Unbill zuzusprechen ist. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Verletzung als schwer anzusehen ist. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind besonders die Art sowie die Schwere der zugefügten Beeinträchtigung und der Grad des Verschuldens, auch Anlaß und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. Urt.v.25. Mai 1971 - VI ZR 26/70 * LM BGB § 847 Nr. 42 « VersR 1971, 845 * GRUR 1971, 529 m.Anm. von Falk). Diese Rechtsgrundsätze zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie meint aber, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen dieser Umstände verneint. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Wertung der hierfür erheblichen Umstände durch das Berufungsgericht mit dem Ergebnis, es liege kein derartiger schwerwiegender Eingriff vor, der die Zubilligung einer Entschädigung in Geld erfordere, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Der nach Auffassung des Berufungsgerichts beeinträchtigenden Bezeichnung des Klägers als "Schießeisenhändler" kommt in diesem Zusammenhang kein erhebliches Gewicht zu* Formalbeleidigungen stellen nicht zwangsläufig schwere Persönlichkeit sverletzungen dar (vgl. auch BGH Urt. vom 9. Juni 1970 - VI ZR 18/69 - VersR 1970, 861, 863). Die beanstandete Bezeichnung knüpft an die gewerbliche Betätigung des Klägers an. MSchießeisen” ist eine nicht ungebräuchliche Benennung < :en. Der verächtliche Unterton, der in der Bezeichnung "Schicßeisenhändler" anklingt, stellt jedenfalls keine ernsthafte Beeinträchtigung der Persönlichkeit eines so angesprochenen Waffenhändlers dar. So hat auch der Kläger seihst in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, daß die Bezeichnung von einem Teil der Leser des in Frage stehenden Artikels mehr in scherzhaftem Sinne verstanden und aufgegriffen worden ist, b) Entsprechend konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die von ihm als Behauptung bezeichnete Äußerung werten, der Kläger wünsche sich aus Absatzgründen die Pionierzeiten des Wilden Westens zurück. c) Mit dem Berufungsgericht mag man demgegenüber als schwerwiegender den durch den Inhalt des beanstandeten Artikels und die Beifügung sowie Zusammenstellung der Abbildungen geförderten Eindruck ansehen, der Kläger sei "mitschuldig" im oben gekennzeichneten Sinne an Tötungsdelikten. Besonders gegenüber diesem Eingriff - und das gilt ebenfalls für die anderen beanstandeten Äußerungen, auch in ihrer Gesamtheit - ist der besondere Anlaß zu beachten, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist. Der Kläger hatte zu einer Zeit, als sich die Notwendigkeit einer Reform der Waffengesetzgebung deutlich abzeichnete und gesetzgeberische Maßnahmen vorbereitet wurden, der strengeren Regelung des künftigen Gesetzes unterliegende Waffen mit dem Hinweis in Prospekten angeboten, noch seien diese Waffen erwerbsscheinfrei. Diese Art der Werbung, die nicht an einen einzelnen, sondern an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet war, konnte Kritik besonders bei -lo- denen herausfordern, die wie die Beklagten eine Beschränkung des unkontrollierten Erwerbs von Waffen für dringend geboten und deshalb eine Information der Öffentlichkeit für angebracht hielten. Zudem befassen sich diese Äußerungen nicht mit dem Privatbereich des Klägers, sondern mit seiner gewerblichen Tätigkeit, deren Erörterung er sich unter den besonderen Gegebenheiten im Grundsatz nicht entziehen konnte. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht in der Art der Behandlung im beanstandeten Artikel einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff erblickt, so stehen diese Umstände jedenfalls doch entgegen, ihn als einen im oben dargelegten Sinne schweren Eingriff zu werten. Nüßgens Sonnabend Dunz Scheffen Dr. Steffen