Die Kosten der Revision haben die Beklagten zu trageno Von Rechts wegen Der Kläger wurde am 1 ° Februar 1953 auf dem Gehv/eg am in MüflB von einem Lastkraftv/agen von hinten angefahren° Er erlitt dabei eine schwere Schädel-und Gehirnverletzung° Als er am 27° Februar 1953 aus dem Krankenhaus entlassen v/urde, konnte er wegen der Unfallfolgen seine Arbeit als Maschinenschlosser nicht wie-der aufnehmen° gesamten Schaden aus dem Unfall für abgefunden erklärte Vom 10o bis zu dem 26 o März 1955 war der Kläger zur Beobachtung in der Universitätsnervenklinik in MüBHM° Seine Ehefrau beantragte am 11 o März 1955, ihren Mann wegen Geistesschwäche zu entmündigen" Darauf wurde am 22 o Marz 1955 Rechtsanwalt Franz Schd^B zu dem vorläufigen Vormund des Klägers bestellte Da Frau den Entmündigungsantrag zurücknahm, wurde die vorläufige Vormundschaft an 29° März 1955 wieder aufgehobene In einem Schlußbericht an das Vormundschaftsgericht, der am 15o April 1955 dort einging, führte Rechtsanwalt Sch( uoa o aus: nach dem Unfall und bei Abschluß des Abfindungsvergleichs von 11» Juni 1954 in einen die freie Willens-bestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habeo Gleichwohl wurde die Schadensersatzklage obgewiesen, weil der Anspruch verjährt sei» Der Vormund des Klägers habe am 22» März 1955 die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen gehabt» Paß die Vormundschaft zunächst wieder aufgehoben worden sei, habe nur nach § 206 BGB Einfluß auf den •' Ablauf der Verjährung gehabt» Mit der gleichen Begründung hat das Oberlandesgericht München dem Kläger das zu dem Einlegen der Berufung erbetene Armenrecht versagt» Mit der jetzigen Klage hat der Kläger von den Beklagten als den Erben des Rechtsanwalts Franz Sch^Ü^ Schadensersatz mit der Begründung verlangt, sein früherer Vormund habe die Schadcnsersotzansprüche gegen den Kraftfahrzeughalter und die Erben des Fahrers in schuldhafter Y/eise verjähren lassen» Rechtsanwalt Schf|^^^ habe schon lift, März 1955 von dem Unfall und dem Abfindungsvergleich erfahren» Er sei, wie sein Schlußbericht an. Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 11»838,78 DM Verdienstausfall und 15»000 PM Schmerzensgeld zu verurteilen» Ferner hot er gebeten, festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm den in Zukunft entstehenden Schaden aus dem Unfall zu ersetzen» 1 1/2 Jahre Zeit zur Klageerhebung gewesen, so daß von einer Pflichtverletzung nicht gesprochen werden könneo Die Zurücknahme des ersten Entmündigungsantrages habe bewirkt, daß die damals eingeleitete vorläufige Vormundschaft rückwirkend weggefallen sei» Es sei daher ohne rechtliche Bedeutung, ob und inwieweit Rechtsanwalt Schneller damals schon Kenntnis von dem Schaden und dem Ersatzpflichtigen erlangt habe» Tatsächlich seien die Spätfolgen des Unfalls, un die es sich hauptsächlich handele, aber auch erst später eingetreteno Sei seien im März 1955 noch nicht vorhersehbar gewesene In seinem Bericht an das Vormundschaftsgericht habe Rechtsanwalt Sch^ auch nur Vermutungen, dagegen noch kein konkretes Wissen über den Schaden geäußerte Daß der Kläger beim Ver-glcichsnbschluß geschäftsunfähig gewesen sei, habe Rechtsanv/olt Schfl|B9 frühestens durch die Mitteilung des Entmündigungsgerichts vom 21» Februar 1958 über die zu-sommenfassendc Beurteilung in dem Gutachten der Medizinalrätin Dro J0 (Nervenkrankenhaus erfahrene Das Landgericht hat der Klage stattgegeben0 Nach § 1833 BGB ist der Vormund dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt» Biese Voraussetzungen der Haftung sind nach der Ansicht des Berufungsgerichts hier gegeben» Es meint: Rechtsanwalt Schneller habe als Vormund des Klägers dessen Ansprüche gegen den Halter des Lastkraftwagens und gegen die Erben des Fahrers schuldhaft verjähren lassen» Für den dadurch entstandenen Schaden hätten die Beklagten als Erben des Vormunds einzustehen (§ 2058 BGB)» 1o Die Entscheidung de3 Rechtsstreits hängt in erster Linie davon ab, v/ann für die hier in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Halter und den Fahrer des Lastkraftwagens die Verjährungsfrist des § 852 BGB und die des § 14 StVG zu laufen begann = Insov/eit ist jetzt unstreitig, daß der Kläger schon seit dem Unfall infolge der dabei erlittenen Verletzungen geschäftsunfähig war* Daher kommt es darauf an, wann sein gesetzlicher Vertreter, also sein Vormund die für den Verjährungsbeginn maßgebende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat o 2o Dos Berufungsgericht ist der Ansicht, Rechtsanwalt SchflHI^ habe diese Kenntnis in der Zeit vom 22o bis 29° Marz 1955 erhalten, während der er zu dem ersten Male als vorläufiger Vormund des Klägers bestellt war« Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Ansprüche gegen den Halter des Lastkraftwagens und die Erben des Fahrers darauf beruft, daß er bei Abschluß des Abfindungsvergleichs geschäftsunfähig gewesen und der Vergleich deshalb nichtig sei, konnte die Verjährung erst in dem Zeitpunkt beginnen, in dem sein Vormund Kenntnis davon erhielt, daß der Kläger schon an Tage des Vergleiehs-abschlusseo (11o Juni 1954) geschäftsunfähig waro Das Berufungsgericht nimmt an, Rechtsanwalt SchflH^^ habe diese Kenntnis bereits im März 1955 erlangt <» Es führt im einzelnen die Tatsachen an, die dem Vormund im März 1955 bekannt geworden sind, und folgert daraus: Es sei hiernach sehr naheliegend gewesen, daß sich der Kläger schon beim Abschluß des Abfindungsvergleichs in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden daß der Kläger aus diesem Grunde schon bei Abschluß des Vergleichs geschäftsunfähig gewesen sein könne? daß der Kläger bei Abschluß des Vergleichs geschäftsfähig war<> Das ist verständlich? Kläger schon beim 'Abschluß des Vergleichs geschäftsunfähig war* Die Ausführungen des Berufungsgerichts laufen darauf hinaus, daß der damalige Vormund deo Klägers sich so behandeln lassen müsse, als habe er diese Kenntnis schon im I-lärz 1955 gehabte Dem steht jedoch entgegen, daß § 852 BGB und § 14 StVG für den Beginn der Verjährung Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen voraussetzen und ein Kennenmüssen oder Kennenkönnen nicht genügen lasseno Der Anspruch des Klägers gegen den Halter des Dast-kroftwagens und die Erben des Fahrers auf Ersatz weiteren Schadens ließ sich nicht nur aus der Nichtigkeit des Vergleichs (§§ 104, 105 EGB) herleiten, sondern auch damit begründen, daß nach dem Abfindungsverglcich unvorhergesehene Spätfolgen eingetreten waren, die es rechtfertigten, weitere Schadensersatsansprüche geltend zu machen« In einen solchen Fall beginnt die Verjährung der hieraus herzuleitenden Ansprüche, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen es möglich ist, trotz des Abfindungsvergleichs neue Ansprüche zu erheben, wenn also die nicht vorgesehene weitere Schadensentvicklung ein krosses und unzu demutbares Mißverhältnis, eine so ungewöhnliche Diskrepanz zwisehen Schoden und Abfindungssumme ergibt, daß der Schädiger gegen Treu und Glauben verstieße, wenn er am Vergleich festhielte (Urteil des BGH vom 21o Dezember 1965 - VI ZR 168/64 - VersR 1966, 245)° Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Voraussetzungen für eine solche Nachforderungsklage schon in welchem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört» La Rechtsanwalt Sch^l^K am 15° Januar 1957 wieder als Vormund des Klägers bestellt wurde und die dreijährige Verjährungsfrist ohnehin erst im März 1958 ablicf? der Kläger brauche sich nach dem Grundgedanken des § 115 BGB eine etwaige Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters während der Zeit der ersten vorläufigen Vormundschaft nicht anrechnen zu lasseno La der erste Entmündigungsantrog zurückgenommen worden sei? Rechtsanwalt SchflHIB war vom 22 » bis 29° März 1955 als vorläufiger Vormund der gesetzliche Vertreter des Klägers» Soweit er in dieser Zeit die für den Verjährungobeginn bedeutsame Kenntnis von einem Schaden seines Mündels und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat? daß die Verjährungsfrist des § 852 BGB im März 1955 zu laufen begann» Die Verjährung der Deliktsansprüche war daher im März 1958 vollendet» Das Berufungsgericht hat Rechtsanwalt SchHB mit Recht als eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten als Vormund angerechnet? (Y/iederbestellung als vorläufiger Vormund) und Marz 1958 einreichen niüsscno Datei hätte ein sorgfältiger und gewissenhafter Vormund die Klage vorsorglich auch darauf gestützt, daß der Kläger schon hei Abschluß des Vergleichs geschäftsunfähig gewesen sei, so daß ihm die Abfindungserklärung auch aus diesem Grund nicht entgegengehalten werden könneo Allerdings ist das Gutachten der Medizinalrätin das die Geschäftsunfähig- keit des Klägers schon für die Zeit des Vergleichsab-schlusses bestätigte, erst am 13° Februar 1958 erstattet wordene Das vermag aber den Vormund nicht zu entlasten, denn die Möglichkeit, daß der Kläger schon am 110 Juni 1954 (Tag des Vergleichsabschlusses) geschäftsunfähig war, lag, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend dargolegt hat, so nahe, daß ernstlich mit ihr gerechnet werden mußte» 80 Bei dor Prüfung der Frage, welcher Schaden dem Kläger durch die Säumnis seines Vormunds entstanden ist, hat das Berufungsgericht zutreffend auf die Entwicklung der Dinge abgeotellt, wie sie sich hei rechtzeitiger Einreichung der Klage erfahrungsgemäß ergehen hätte» Seine Annahme, daß in diesem Falle durch ärztliche Gutachten die Geschäftsunfähigkeit des Klägers schon für den Tag des Vergleichcahschlusses festgestcllt worden und die Klage gegen den Halter des Lastkraftwagens und die Erben, des Fahrers deshalb erfolgreich gewesen wäre, ist hei dem festgestcllten Sachverhalt zu billigen« 10o Mit ihrer letzten Rüge macht die Revision geltend, den Kläger hätten die Kosten des Rechtsstreits insoweit aufcrlegt werden müssen, als die Klage gegen Anton Schneller abgewiesen worden ist« Auch diese Rüge greift nicht durcho Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Prozeßbevollmächtigtc der Beklagten erst nach Erlaß der erstinstanzlichen Urteile bemerkt, daß Anton Schfl^^^ schon vor Zustellung der
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi zb 201/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21. Sept» 1968 Krieglp Just 0Hauptsekretä: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 o der Oberlehrerin Karolina Sch _______ ^ÄBstraße 9» nunmehr deren Erben a) Gertraud D Mi b) Elisabeth B ____ ___ Kaufmannsehefrau, Ro 2o der Rektorswitwe Maria R , Hausfrau, str, W/Wo 3o Ott^i^^ S c h FJHH, PflHistraßc %0 4o des Studienprofessors aoD Philipp S c h EflHIBB, MÄÄplatz straße - Prozeßbevollraächtigter: Beklagte, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionskläger, Rechtsanwalt Br» gegen Kurt Ii VHHHHBB 9 NervenheilanstiüTf^P bei MIUhv, gesetzlich vertreten durch seinen Vormund Rechtsanwalt Dr» Michael Mul TflBKt r a ß e mm, Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt 2 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27° September 1968 unter Mitv/irkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr° Bode, Heinrich Meyer, Dr» Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1 - Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, den Parteien am 13° und 14° Juni 1966 an Stelle der Verkündung zugestollt, v/ird zurückgev/iesen° Die Kosten der Revision haben die Beklagten zu trageno Von Rechts wegen Der Kläger wurde am 1 ° Februar 1953 auf dem Gehv/eg am in MüflB von einem Lastkraftv/agen von hinten angefahren° Er erlitt dabei eine schwere Schädel-und Gehirnverletzung° Als er am 27° Februar 1953 aus dem Krankenhaus entlassen v/urde, konnte er wegen der Unfallfolgen seine Arbeit als Maschinenschlosser nicht wie-der aufnehmen° Ara 11° Juni 1954 schloß der Kläger mit dem Haftpflichtversicherer des Lastkraftwagenhalters, der Ffl^pversicherungs AG, einen Vergleich, in dem er sich gegen einen Betrag von 10°100 DM für seinen gesamten Schaden aus dem Unfall für abgefunden erklärte Vom 10o bis zu dem 26 o März 1955 war der Kläger zur Beobachtung in der Universitätsnervenklinik in MüBHM° Seine Ehefrau beantragte am 11 o März 1955, ihren Mann wegen Geistesschwäche zu entmündigen" Darauf wurde am 22 o Marz 1955 Rechtsanwalt Franz Schd^B zu dem vorläufigen Vormund des Klägers bestellte Da Frau den Entmündigungsantrag zurücknahm, wurde die vorläufige Vormundschaft an 29° März 1955 wieder aufgehobene In einem Schlußbericht an das Vormundschaftsgericht, der am 15o April 1955 dort einging, führte Rechtsanwalt Sch( uoa o aus: "Die Vermutungen des Vormunds gehen dahin, daß der Antrag nur deshalb zurückgcnomraen wurde, weil es im Interesse der Mündelangehörigen wahrscheinlich unangenehm gewesen wäre, wenn die Vermögens- und Rentenangelegenheiten des Mündels durch einen Vormund im Sinne des Rechtsschutzes für Mündel bearbeitet worden wäreno" Nach Erwähnung des Verkehrsunfalls und des mit der F^HBversicherungs AG abgeschlossenen Vergleichs heißt es in dem Bericht weiter: "Nach Schilderung der Sachlage mußte der Vormund zu dem Schlüsse kommen, daß eventuell eine Anfechtungserklärung abgegeben werden müßte; denn die Folgen aus dem Unfall scheinen von einem Ausmaße zu sein, bei deren Vorliegen nur eine Rente aus dem Schadensfall, aber keine Abfindung angängig ist* Dio weitere Bearbeitung der Angelegenheit mußte nun unterbleiben, da mit der Einstellung des Entmündigungsverfahrens die Legitimation für den vorläufigen Vormund erlosch® ---” Ain 15° Januar 1957 wurde Rechtsanwalt SchpH^ wieder zun vorläufigen Vormund des Klägers bestellt, nachdem dessen Ehefrau am 9o Januar nochmals die Entmündigung ihres Mannes wegen Geistesschwäche beantragt hatteo Auf ein Gutachten der Medizinalrätin Dr» J0 des Nervenkrankenhauses hin wurde der Kläger durch Beschluß des Amtsgerichts vom 31° März 1958 wegen Geistesschwäche entmündigte Rechtsanwalt SchpHIB starb am fl|o 1958- Als neuer Vormund des Klägers wurde am 0® 1958 Rechts- anwalt Dr° Michael MeflHB bestellte Dr® Me^BP führte im Spätsommer und im Herbst 1958 Verhandlungen mit der F^BJversicherungs AG® Dabei machte er geltend, daß der Abfindungsvergleich vom 11o Juni 1954 wegen Geschäftsunfähigkeit des Klägers nichtig seio Die Verhandlungen blieben erfolglos<> Mit einer am 31® Dezember 1959 eingereichten Klage verlangte Rechtsanwalt Dr® Heflp im Namen des Klägers von dem Halter des an dem Unfall beteiligten Lastkraftwagens und von den Erben des inzwischen verstorbenen Fahrers weiteren Schadensersatz (Aktenzeichen: P 0 0/60 des Landgerichts Mü^BUS)® In diesem Rechtsstreit v/urde ein Gutachten des Direktors der Universitätsnerven-klinik MüflBi vom 12® Mai 1961 eingeholt® Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, daß sich der Kläger schon unmittelbar - t> - nach dem Unfall und bei Abschluß des Abfindungsvergleichs von 11» Juni 1954 in einen die freie Willens-bestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habeo Gleichwohl wurde die Schadensersatzklage obgewiesen, weil der Anspruch verjährt sei» Der Vormund des Klägers habe am 22» März 1955 die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen gehabt» Paß die Vormundschaft zunächst wieder aufgehoben worden sei, habe nur nach § 206 BGB Einfluß auf den •' Ablauf der Verjährung gehabt» Mit der gleichen Begründung hat das Oberlandesgericht München dem Kläger das zu dem Einlegen der Berufung erbetene Armenrecht versagt» Mit der jetzigen Klage hat der Kläger von den Beklagten als den Erben des Rechtsanwalts Franz Sch^Ü^ Schadensersatz mit der Begründung verlangt, sein früherer Vormund habe die Schadcnsersotzansprüche gegen den Kraftfahrzeughalter und die Erben des Fahrers in schuldhafter Y/eise verjähren lassen» Rechtsanwalt Schf|^^^ habe schon lift, März 1955 von dem Unfall und dem Abfindungsvergleich erfahren» Er sei, wie sein Schlußbericht an. das Vormundschaftsgericht zeige, selbst davon ausgegangen,. daß der Vergleich wegen der Unfallfolgen angefochten werden müsse» Spätestens seit dem im zweiten Entmündigungsverfahren eingeholten Gutachten der Nervenklinik habe er auch positiv gewußt, daß der Kläger bei Abschluß des Vergleichs geschäftsunfähig gewesen sei» Pennoch habe er den Anspruch verjähren lassen» Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 11»838,78 DM Verdienstausfall und 15»000 PM Schmerzensgeld zu verurteilen» Ferner hot er gebeten, festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm den in Zukunft entstehenden Schaden aus dem Unfall zu ersetzen» Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuv/eisen Sie haben erwidert: Rechtsanwalt SchdHB habe frühestens bei seiner Wiederbestellung am 15* Januar 1957 in Rechtssinne Kenntnis von den für den Verjährungsbeginn erforderlichen Tatsachen gehabte Bei seinem Tode im 1958 sei noch 1 1/2 Jahre Zeit zur Klageerhebung gewesen, so daß von einer Pflichtverletzung nicht gesprochen werden könneo Die Zurücknahme des ersten Entmündigungsantrages habe bewirkt, daß die damals eingeleitete vorläufige Vormundschaft rückwirkend weggefallen sei» Es sei daher ohne rechtliche Bedeutung, ob und inwieweit Rechtsanwalt Schneller damals schon Kenntnis von dem Schaden und dem Ersatzpflichtigen erlangt habe» Tatsächlich seien die Spätfolgen des Unfalls, un die es sich hauptsächlich handele, aber auch erst später eingetreteno Sei seien im März 1955 noch nicht vorhersehbar gewesene In seinem Bericht an das Vormundschaftsgericht habe Rechtsanwalt Sch^ auch nur Vermutungen, dagegen noch kein konkretes Wissen über den Schaden geäußerte Daß der Kläger beim Ver-glcichsnbschluß geschäftsunfähig gewesen sei, habe Rechtsanv/olt Schfl|B9 frühestens durch die Mitteilung des Entmündigungsgerichts vom 21» Februar 1958 über die zu-sommenfassendc Beurteilung in dem Gutachten der Medizinalrätin Dro J0 (Nervenkrankenhaus erfahrene Das Landgericht hat der Klage stattgegeben0 Gegen sein Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt» Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Verdienstausfalls auf 15»769p36 DM erhöht» Bas Oberlandesgericht hat die Klage gegen den früheren Mitbeklogten Anton Sch^H^ abgewiesen und im übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewieoen» Auf die Anschlußberufung des Klägers hat es das Urteil des Landgerichts dahin geändert-, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, an Stelle des vom Landgericht zugeoprochenen Betrages an den Kläger 15 »769/36 BM zu zahlen» Ben Beklagten wurde Vorbehalten, ihre Haftung auf den Nachlaß zu beschränken» Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter» Bor Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen» Nach § 1833 BGB ist der Vormund dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt» Biese Voraussetzungen der Haftung sind nach der Ansicht des Berufungsgerichts hier gegeben» Es meint: Rechtsanwalt Schneller habe als Vormund des Klägers dessen Ansprüche gegen den Halter des Lastkraftwagens und gegen die Erben des Fahrers schuldhaft verjähren lassen» Für den dadurch entstandenen Schaden hätten die Beklagten als Erben des Vormunds einzustehen (§ 2058 BGB)» Biese Beurteilung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden» 8 1o Die Entscheidung de3 Rechtsstreits hängt in erster Linie davon ab, v/ann für die hier in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Halter und den Fahrer des Lastkraftwagens die Verjährungsfrist des § 852 BGB und die des § 14 StVG zu laufen begann = Insov/eit ist jetzt unstreitig, daß der Kläger schon seit dem Unfall infolge der dabei erlittenen Verletzungen geschäftsunfähig war* Daher kommt es darauf an, wann sein gesetzlicher Vertreter, also sein Vormund die für den Verjährungsbeginn maßgebende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat o 2o Dos Berufungsgericht ist der Ansicht, Rechtsanwalt SchflHI^ habe diese Kenntnis in der Zeit vom 22o bis 29° Marz 1955 erhalten, während der er zu dem ersten Male als vorläufiger Vormund des Klägers bestellt war« Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Ansprüche gegen den Halter des Lastkraftwagens und die Erben des Fahrers darauf beruft, daß er bei Abschluß des Abfindungsvergleichs geschäftsunfähig gewesen und der Vergleich deshalb nichtig sei, konnte die Verjährung erst in dem Zeitpunkt beginnen, in dem sein Vormund Kenntnis davon erhielt, daß der Kläger schon an Tage des Vergleiehs-abschlusseo (11o Juni 1954) geschäftsunfähig waro Das Berufungsgericht nimmt an, Rechtsanwalt SchflH^^ habe diese Kenntnis bereits im März 1955 erlangt <» Es führt im einzelnen die Tatsachen an, die dem Vormund im März 1955 bekannt geworden sind, und folgert daraus: Es sei hiernach sehr naheliegend gewesen, daß sich der Kläger schon beim Abschluß des Abfindungsvergleichs in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe (§ 104 Nr» 2 BGB)o Die Möglichkeit? daß der Kläger aus diesem Grunde schon bei Abschluß des Vergleichs geschäftsunfähig gewesen sein könne? müsse sieh dem vorläufigen Vormund geradezu aufgedrängt habeno ii’ •*- Der Annahme des Berufungsgerichts? Rechtsanwalt Sch^HIB babe schon- damals die aus den §§ 104? 105 BGB herzuloitende Nichtigkeit des Vergleichs gekannt oder wenigstens gewußt? daß der Kläger schon bei Abschluß des Vergleichs geschäftsunfähig war? stehen? v/io die Revision mit Recht rügt? rechtliche Bedenken entgegen Gegen die Annahme des Berufungsgerichts spricht schon die Tatsache? daß Rechtsanwalt Sc'nflHlB in seinem Schlußbericht an das Vormundschaftsgericht diesen Gesichtspunkt nicht erwähnt? sondern nur auf die Möglichkeit hingewiesen hot? den Vergleich aus anderen Gründen anzufechton» Dabei ist er ersichtlich davon ausgegangen? daß der Kläger bei Abschluß des Vergleichs geschäftsfähig war<> Das ist verständlich? wenn man berücksichtigt? daß die damals vorliegenden Gutachten noch keine Auskunft darüber geben? seit wann der Kläger nicht mehr in der Lage war? seine Angolegenheiten zu besorgen Hinzu .kommt? daß Frau den Entmündigungsantrag erst zwei Jahre nach dom Unfall gestellt und dabei erklärt hat? der Krankheitszustand ihres Mannes habe sich in letzter Zeit verschlimmert0 Allerdings ließ der von Frau geschilderte Krankheitszustand ihres Mannes schon im März 1955 an die Möglichkeit denken? daß der Kläger bereits boi Abschluß des Vergleichs nicht mehr geschäftsfähig gev/esen sei« Das konnte ober nicht ausreichen? um Rechtsanv/alt Sch^^-die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der Tatsachen zu verschaffen? die zur Begründung der auf die Nichtigkeit des Vergleichs gestützten Klage erforderlich waren» Dazu gehörte die Kenntnis davon? daß der 10 Kläger schon beim 'Abschluß des Vergleichs geschäftsunfähig war* Die Ausführungen des Berufungsgerichts laufen darauf hinaus, daß der damalige Vormund deo Klägers sich so behandeln lassen müsse, als habe er diese Kenntnis schon im I-lärz 1955 gehabte Dem steht jedoch entgegen, daß § 852 BGB und § 14 StVG für den Beginn der Verjährung Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen voraussetzen und ein Kennenmüssen oder Kennenkönnen nicht genügen lasseno 5« Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist habe im März 1955 zu laufen begonnen, ist aber aus anderen Gründen zu billigen« Der Anspruch des Klägers gegen den Halter des Dast-kroftwagens und die Erben des Fahrers auf Ersatz weiteren Schadens ließ sich nicht nur aus der Nichtigkeit des Vergleichs (§§ 104, 105 EGB) herleiten, sondern auch damit begründen, daß nach dem Abfindungsverglcich unvorhergesehene Spätfolgen eingetreten waren, die es rechtfertigten, weitere Schadensersatsansprüche geltend zu machen« In einen solchen Fall beginnt die Verjährung der hieraus herzuleitenden Ansprüche, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen es möglich ist, trotz des Abfindungsvergleichs neue Ansprüche zu erheben, wenn also die nicht vorgesehene weitere Schadensentvicklung ein krosses und unzu demutbares Mißverhältnis, eine so ungewöhnliche Diskrepanz zwisehen Schoden und Abfindungssumme ergibt, daß der Schädiger gegen Treu und Glauben verstieße, wenn er am Vergleich festhielte (Urteil des BGH vom 21o Dezember 1965 - VI ZR 168/64 - VersR 1966, 245)° Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Voraussetzungen für eine solche Nachforderungsklage schon 11 im Harz 1955 bestanden und den damaligen Vormund Rechtsanwalt SchflHBl auch bekannt waren„ Las folgert das Berufungsgericht aus den Tatsachen? die den Vormund damals bekannt geworden sind? vor allen daraus? daß er in seinen Schlußbericht an das Vormundschaftsgericht selbst auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen und hervorgehoben hat? die Folgen aus dem Unfall schienen von einen Ausmaße'zu sein? bei deren Vorliegen nur eine Rente aus dem Schadensfall? aber keine Abfindung angängig seio Hiernach ist die Feststellung des Berufungsgerichts? Rechtsanwalt Sch^|^^ habe insoweit schon in März 1955 Kenntnis von dem Schaden des Klägers gehabt? rechtlich nicht zu beanstanden,, 4o Die Tatsache? daß der geschäftsunfähige Kläger vom 29o März 1955 bis zun 15° Januar 1957 ohne gesetzlichen Vertreter war? hot auf den Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB keinen Einfluß gehabto Ist eine geschäftsunfähige Person ohne gesetzlichen Vertreter? so wird die gegen sie laufende Verjährung nach § 206 BGB nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt vollendet? in welchem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört» La Rechtsanwalt Sch^l^K am 15° Januar 1957 wieder als Vormund des Klägers bestellt wurde und die dreijährige Verjährungsfrist ohnehin erst im März 1958 ablicf? ist die Vollendung der Verjährung durch das vorübergehende Fehlen eines gesetzlichen Vertreters nicht berührt v/orden, 5° Lie Revision meint? der Kläger brauche sich nach dem Grundgedanken des § 115 BGB eine etwaige Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters während der Zeit der ersten vorläufigen Vormundschaft nicht anrechnen zu lasseno La der erste Entmündigungsantrog zurückgenommen worden sei? 12 ii hübe sich die vorläufige Vormundschaft mit rückwirken-der Kraft erledigt» Das Mündel sei daher so zu behandeln als habe die Vormundschaft nie bestandene Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden.» Rechtsanwalt SchflHIB war vom 22 » bis 29° März 1955 als vorläufiger Vormund der gesetzliche Vertreter des Klägers» Soweit er in dieser Zeit die für den Verjährungobeginn bedeutsame Kenntnis von einem Schaden seines Mündels und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat? muß der Kläger diese Kenntnis gegen sich gelten lassen» Diese Wirkung ergibt sich aus der Natur der gesetzlichen Vertretung» Sie wird durch den späteren Fortfall der gesetzlichen Vertretung nicht beseitigt» 6o Nach alledem verbleibt es dabei? daß die Verjährungsfrist des § 852 BGB im März 1955 zu laufen begann» Die Verjährung der Deliktsansprüche war daher im März 1958 vollendet» Das Berufungsgericht hat Rechtsanwalt SchHB mit Recht als eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten als Vormund angerechnet? daß er es unterlassen hat? rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist die Klage gegen den Halter des Lastkraftwagens und die Erben des Fahrers einzureichen und damit die Unterbrechung der Verjährung zu bewirken« Ihm stand? da er schon am 15» Januar 1957 wieder als vorläufiger Vormund bestellt wurde? hierzu ausreichend Zeit zur Verfügung» Da ihm bekannt war? daß nicht vorhergesehene Dauerfolgen (dauernde Erwerbsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit in einer geschlossenen Anstalt) eingetreten waren? hätte er die hierauf gestützte Klage bei pflichtgemäßen Handeln in der Zeit zwischen dem 15» Januar 1957 13 ~ (Y/iederbestellung als vorläufiger Vormund) und Marz 1958 einreichen niüsscno Datei hätte ein sorgfältiger und gewissenhafter Vormund die Klage vorsorglich auch darauf gestützt, daß der Kläger schon hei Abschluß des Vergleichs geschäftsunfähig gewesen sei, so daß ihm die Abfindungserklärung auch aus diesem Grund nicht entgegengehalten werden könneo Allerdings ist das Gutachten der Medizinalrätin das die Geschäftsunfähig- keit des Klägers schon für die Zeit des Vergleichsab-schlusses bestätigte, erst am 13° Februar 1958 erstattet wordene Das vermag aber den Vormund nicht zu entlasten, denn die Möglichkeit, daß der Kläger schon am 110 Juni 1954 (Tag des Vergleichsabschlusses) geschäftsunfähig war, lag, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend dargolegt hat, so nahe, daß ernstlich mit ihr gerechnet werden mußte» lo Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Erkrankung des RechtsanwaIts Sch^imHP nichts an dessen Verantwortlichkeit und an der Haftung der Beklagten änderte« Er hat, wie unstreitig ist, seine Kanzlei bis zu seinem Tode weitergeführt und war, wie das Berufungsgericht den Vormundschaftsakten entnimmt, auch in der Lage, die Vormundschaft zu führeno Hiernach kam es auf die Beweisangeboto der Beklagten über den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts Sch^Hft nicht an0 Daher ist kein Verfahrensverstoß darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht die ^hierfür benannten Zeugen nicht vernommen hato Daß Rechtsanwalt SchflHB in der hier maßgebenden Zeit geschäftsunfähig gewesen sei, haben die Beklagten nicht behauptete - 14 80 Bei dor Prüfung der Frage, welcher Schaden dem Kläger durch die Säumnis seines Vormunds entstanden ist, hat das Berufungsgericht zutreffend auf die Entwicklung der Dinge abgeotellt, wie sie sich hei rechtzeitiger Einreichung der Klage erfahrungsgemäß ergehen hätte» Seine Annahme, daß in diesem Falle durch ärztliche Gutachten die Geschäftsunfähigkeit des Klägers schon für den Tag des Vergleichcahschlusses festgestcllt worden und die Klage gegen den Halter des Lastkraftwagens und die Erben, des Fahrers deshalb erfolgreich gewesen wäre, ist hei dem festgestcllten Sachverhalt zu billigen« 9« Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe der zugesprochenen Beträge halten ebenfalls einer rechtlichen Prüfung stand« Insoweit hat auch die Hevision keine Bedenken gegen das Berufungsurteil erhobene 10o Mit ihrer letzten Rüge macht die Revision geltend, den Kläger hätten die Kosten des Rechtsstreits insoweit aufcrlegt werden müssen, als die Klage gegen Anton Schneller abgewiesen worden ist« Auch diese Rüge greift nicht durcho Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Prozeßbevollmächtigtc der Beklagten erst nach Erlaß der erstinstanzlichen Urteile bemerkt, daß Anton Schfl^^^ schon vor Zustellung der 15 - Klage3 also vor Rechtshängigkeit der Sache, verstorben war» Da durch seine Einbeziehung in die Klage keine besonderen Kosten entstanden sind, konnte das Berufungsgericht die gesamten Kosten den Beklagten auferlcgeno Hanebeck Dr, Bode Meyer Dr0 Nüßgens Sonnabend