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BGH · VI ZR 201/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 201/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Februar 1966 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Pfretzschner und Br. Küßgens für Hecht erkannt; Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Juli 1958 gegen 6.30 Uhr mit seinem Motorrad auf der Weilerstraße von Herrnhof-weiler nach Aalen zur Arbeit; Auf dem Beifahrersitz saß seine Ehefrau, die Zweitklägerin. Die Kläger haben behauptet, der Schaden an der Lenkeinrichtung sei erst durch den Unfall eingetreten. Die Zweitbeklagte habe überdies den in gebrauchtem Zustand nach 68.000 Fahrtkilometern erworbenen Wagen ungenügend gewartet und nicht das Notwendige für seine Betriebssicherheit getan. Die Kläger haben -ihre Schadensersatzansprüche ausschließlich auf die Vorschriften über unerlaubte Handlungen gestützt, weil die unbestrittene Haftung der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz durch die Rückgriffsforderungen dor SozialVersicherer erschöpft war, die für die Kosten der Heilbehandlung aufgekommen sind und den Klägern laufende Renten gewähren. Sie haben ein Verschulden des Erstbeklagten bestritten und behauptet, Unfallursache sei der schon länger vorhandene, aber selbst für die Fachkräfte der vertraglichen Reparaturwerkstatt nicht erkennbare Schaden der Lenkeinrichtung gewesen. Es hat den Klägern sodann die erhobenen Ansprüche mit der Begründung versagt, es sei ihnen nicht gelungen, ein Verschulden der Beklagten zu beweisen. An die Handlung des Gehilfen wird nur insoweit angoknüpft, als dieser in Ausführung der Verrichtung einen Dritten widerrechtlich geschädigt haben muß; auf sein Verschulden und erst recht auf dessen Nachweis durch den Geschädigten kommt es für die Eintrittspflicht des Geschäftsherrn nicht an. Hätte das Berufungsgericht diese Grundsätze nicht verkannt, so hätten sich die Ansprüche der Kläger gegen die Zweitbeklagte und ihre Gesellschafter als begründet erweisen können. Daß die Handlung des Erstbeklagten, die zur Schädigung der Kläger geführt hat, objektiv widerrechtlich gewesen ist, unterliegt keinem Zweifel. Die Zweitbeklagte hat nicht ausschließen können, daß ein vorhandener Schaden der Lenkeinrichtung zu dem Unfall geführt hat. Zudem hat er unstreitig nicht gebremst, als er in die Fahrbahn des Klägers geriet, obwohl dies möglich gewesen wäre und den Zusammenstoß wenn nicht verhindert, so doch wesentlich abgemildert hätte. des ihr obliegenden Entlastungsbeweises enthoben« Dieser hätte sich - immer unter der Voraussetzung, daß ein unter § 831 BGB fallendes Verhältnis bestanden hat - sowohl auf die Auswahl und Überwachung des Erstbeklagten als auch auf die Beschaffung der Gerätschaft (d.h« des Kraftwagens) erstrecken müssen. Das Berufungsgericht ist nur der zweiten Präge nachgegangen, und auch dies wiederum in der rechtsirrigen Annahme, daß den Klägern der Nachweis eines Verschuldens der Zweitbeklagten obliege« Es hat ausgeführt, daß beim Kauf eines älteren Gebrauchtwagens zwar keine Generaluntersuchung auf seine Betriebssicherheit? Wenn die Zweitbeklagte nicht ausschließen konnte, daß es sich um einonvaltcn Schaden an der Lenkeinrichtung handelte, der bei einer regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs möglicherweise aufgedeckt und abgestellt worden wäre, so hatte sie sich nicht entlastet. Wenn sie schon hierin eine hinlängliche Gewähr für die Betriebssicherheit er-blicken durfte, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Unüblichkeit und die hohen Kosten einer Generaluntersuchung meint, dann hätte die Zweitbeklagte zu demindest für die Aufrechterhaltung dieser Gewähr sorgen müssen, indem sie das Fahrzeug auch weiterhin nach Y/erksvorschrift warten ließ. Es kann an grobe Fahrlässigkeit grenzen, wenn ein nach 68.000 Fahrtkilometern erworbener Kraftwagen bis zu einem Kilometerstand von 103-000 km auf der Straße belassen und dabei sogar - nach der Behauptung der Kläger -besonder^ robust beansprucht wird, ohne jemals einer Inspektion’oder einer gleichstehenden Wartung und Überprüfung unterzogen zu werden (ähnlich BGH Urteil vom 7- Dezember 1961 - II ZR 66/60 = VersR 62, 79)- Daß die Zweitbeklagtc die Ursächlichkeit ihrer Unterlassung für den Unfall nicht auszuschließen vermag, ist offenbar auch Zudem hatten die Kläger gcgenbeweislich behauptet, daß der Schaden nach einer Auskunft des Lieferwerks bei entsprechender Pflege und Wartung sogar mit Sicherheit vermieden worden wäre, weil eine ausdrückliche Anweisung an die Monteure bestand, die fragliche Klemmschraube am Lenkrohrflansch bei Bedarf auszutauschen (Schriftsatz vom 27. Nach alledem kann die Auffassung des Berufungsgerichts, das die Haftung der Zweitbeklagten ohne Aufklärung und Würdigung der entscheidenden Umstände:» von vornherein verneint hat, nicht gebilligt werden. Das ist ihnen aber nicht schon mißlungen, weil dem Erotbeklagten nach der Meinung des Berufungsgerichts eine durch den Schrecken verlängerte Reaktionszeit zugebilligt worden muß, die ihn nicht zu dem Bremsentschluß hat kommen lass-en. Der Vorwurf schuldhafter Unterlassung läßt sich nicht mit dem bloßen Hinweis des Berufungsgerichts ausräumen, daß die Lenkung des Fahrzeugs bis zu dem Unfall keinerlei Auffälligkeiten geboten habe. Sollte er positiv gewußt haben, daß das Fahrzeug seit seinem Erwerb ungeachtet der Fahrleistung und Beanspruchung niemals mehr zu einer Inspektion gebracht worden war, so hätte ihm möglicherweise schon bei einer einzelnen Fahrt klar sein müssen, daß die Betriebssicherheit nicht gewährleistet sein konnte, mochte er auch zur Feststellung bestimmter Schäden nicht imstande sein. Nach alledem mußte das Berufungsurteil auf die Revision der Kläger aufgehoben werden, ohne daß es noch auf die Prüfung der weiteren Frage ankam, ob und inwie-

Zitierte Normen: § 831 BGB § 29 StVZO § 565 ZPO
BetriebssicherheitBerufungsgerichtErstbeklagteFahrzeugZweitbeklagteKlägerRevisionVerschuldenSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2065 021
[M NAMEN DES VOLKES
VI ZR 201/64
URTEIL
Verkündet am
15» Februar 1966 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2,
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
-Prozeßbevollmächtigter:
gegen
1. ■
2.
3.
4o
5 -
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter:
if
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Februar 1966 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Pfretzschner und Br. Küßgens
 für Hecht erkannt;
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Juli 1964 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an*den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
 Ber Erstkläger fuhr am 16. Juli 1958 gegen 6.30 Uhr mit seinem Motorrad auf der Weilerstraße von Herrnhof-weiler nach Aalen zur Arbeit; Auf dem Beifahrersitz saß seine Ehefrau, die Zweitklägerin. Beiden kam von Aalen her der Erstbeklagte mit einem Personenkraftwagen der Zweitbeklagten entgegen, deren Gesellschafter die weiteren Beklagten sind. Bie im einzelnen streitige Geschwindigkeit der Fahrzeuge lag zwischen 20 und 50 km/st. Ber Personenwagen geriet kurz vor der Begegnung plötzlich auf die linke Seite der Fahrbahn und stieß dort mit dem Motorrad zusammen. Bie Kläger stürzten und verletzten sich schwer; zudem entstand Sachschaden. Sogleich nach dem Unfall wurde durch einen Sachverständigen festge-
  .
stellt, daß die Lenkung des Personenwagens versagte, weil
r
das Lenkrohr mit seiner Verzahnung aus dem Hardygelenk der Zahnstangenlenkung heraüsgezogen war, so daß sich das Lenkrad frei drehen ließ.
Die Kläger haben behauptet, der Schaden an der Lenkeinrichtung sei erst durch den Unfall eingetreten. Der Erstbeklagte sei durch offenkundige Unachtsamkeit auf .die linke Straßenseite gelangt und habe es dann schuldhaft versäumt, den Zusammenstoß durch Bremsen zu verhindern oder v/enigstens zu mildern. Er habe die Fahrt im Dienst und damit als Verrichtungsgehilfe der Zv/eit-beklagten ausgeführt. Die Zweitbeklagte habe überdies den in gebrauchtem Zustand nach 68.000 Fahrtkilometern erworbenen Wagen ungenügend gewartet und nicht das Notwendige für seine Betriebssicherheit getan.
Die Kläger haben -ihre Schadensersatzansprüche ausschließlich auf die Vorschriften über unerlaubte Handlungen gestützt, weil die unbestrittene Haftung der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz durch die Rückgriffsforderungen dor SozialVersicherer erschöpft war, die für die Kosten der Heilbehandlung aufgekommen sind und den Klägern laufende Renten gewähren. Die Kläger haben mit ihren zuletzt gestellten Anträgen Zahlung von 6.581,90 DM an den Erstkläger und von 5*932,30 DM an die Zweitklägerin gefordert. Ferner haben sie um die Zubilligung angemessener Schmerzensgeld-beträgo und monatlicher, am 1. Juli 1961 beginnender Renten - 130 DM an den Erstkläger und 159 DM an die Zweitklägerin - gebeten. Von allen rückständigen Beträgen haben sie Zinsen beansprucht. Endlich haben sie die Feststellung begehrt, daß ihnen die Beklagten zu dem Ersatz des künftigen UnfallSchadens verpflichtet seien.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben ein Verschulden des Erstbeklagten bestritten und behauptet, Unfallursache sei der schon länger vorhandene, aber selbst für die Fachkräfte der vertraglichen Reparaturwerkstatt nicht erkennbare Schaden der Lenkeinrichtung gewesen. Er habe auf der holprigen Weilerstraße zu dem plötzlichen Durchdrehon des Lenkrades geführt. Der Erstbeklagte habe pflichtgemäß zuerst versucht, den Wagen wieder zur rechten Fahrbahnseite hinüberzuziehen. Danach sei es zu dem Bremsen zu spät gewesen. Die Zweitbeklagte habe das Fahrzeug als generalüberholt gekauft und durch die jeweils erforderlichen Reparaturen - zuletzt vier Tage vor dem Unfall - in betriebssicherem Zustand gehalten. Daß die vom Lieferwerk vorgeschriebenen Inspektionen bei dem verhältnismäßig alten Wagen nicht mehr durchgeführt v/orden seien, habe keine Bedeutung, weil die vorgesehenen Arbeiten die schadhafte Stelle weder betroffen noch aufgedeckt hätten. Im übrigen haben die
 Beklagten auch die Höhe des Schadens bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
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Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht sei gesetz- und verfassungswidrig besetzt gewesen. Nach ihrer Behauptung, die als zutreffend unterstellt werden kann, haben dem Senat dos Oberlandesgerichts im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Senats-Präsident und vier Oberlandesgerichtsräte als geschäfts-planmäßigo Mitglieder angehört. Die Möglichkeit, in
 
zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht zu sprechen oder drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern zu bilden (vgl. BVerfGE 17, 294; 18, 65) hat hiernach nicht bestanden. Ein oder zwei Mitglieder über die gesetzlich vorgeschriebene Richterzahl hinaus kann der Geschäftsverteilungsplan einem Spruchkörper unbedenklich zuteilen, wenn dies zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung erforderlich ist (BVerfG, Beschluß vom 3* Februar 1965 - 2 BvR 166/64 = NJW 65, 1219)* Der erkennende Senat hat wiederholt gleichlautend entschieden (vgl. Urteil vom 21. September 1965 - VI ZR 77/64). Es besteht kein Anlaß, hiervon abzugehen.
Die Revision mußte jedoch mit ihren Sachrügen Erfolg haben.
Bas durch technische Gutachter beratene Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, eine an Sicherheit grenzende Wahrecheinlichkeit spreche dafür, daß der Unfall durch ein Versagen der Lenkeinrichtung herbeigeführt v/orden sei. Es hat den Klägern sodann die erhobenen Ansprüche mit der Begründung versagt, es sei ihnen nicht gelungen, ein Verschulden der Beklagten zu beweisen. Ohne einen begründeten Schuldvorwurf gegen den Erstbeklagten entfalle insbesondere die Haftung der Zweitbeklagten und ihrer Gesellschafter nach § 831 BGB.
Die Revision rügt vorab und zutreffend die letzte Auffassung als rechtsirrig. Der Geschäftsherr haftet nach § 831 BGB für eigenes Verschulden bei der Auswahl und Leitung des Gehilfen sowie der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften. Dieses Verschulden und seine Ursächlichkeit für den Schaden werden zudem vermutet. An die Handlung des Gehilfen wird nur insoweit angoknüpft, als dieser in Ausführung der Verrichtung
 einen Dritten widerrechtlich geschädigt haben muß; auf sein Verschulden und erst recht auf dessen Nachweis durch den Geschädigten kommt es für die Eintrittspflicht des Geschäftsherrn nicht an.
Hätte das Berufungsgericht diese Grundsätze nicht verkannt, so hätten sich die Ansprüche der Kläger gegen die Zweitbeklagte und ihre Gesellschafter als begründet erweisen können. Der Tatrichter hat allerdings nicht festgestellt, ob der Erstbeklagte die Unglücksfahrt als Verrichtungsgehilfe der Zweitbeklagten ausgeführt hat.
Nach den Umständen liegt dies jedoch nahe; jedenfalls muß es für die Revisionsinstanz als möglich unterstellt werden. Daß die Handlung des Erstbeklagten, die zur Schädigung der Kläger geführt hat, objektiv widerrechtlich gewesen ist, unterliegt keinem Zweifel. Die Zweitbeklagte hat nicht ausschließen können, daß ein vorhandener Schaden der Lenkeinrichtung zu dem Unfall geführt hat. Die Darlegung des Tatrichters, daß eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit "dafür spreche", soll möglicherweise sogar die positive Feststellung dieses Hergangs ausdrücken. In jedem Fall ist hier davon auszugehen, daß der Erstbeklagte ein nicht betriebssicheres Fahrzeug geführt hat. Zudem hat er unstreitig nicht gebremst, als er in die Fahrbahn des Klägers geriet, obwohl dies möglich gewesen wäre und den Zusammenstoß wenn nicht verhindert, so doch wesentlich abgemildert hätte. Auch wenn beide Umstände keinen Schuldvorwurf gegen den Erstboklagten begründen sollten, so kann doch von einer Übereinstimmung seines Verhaltens mit den Verkehrsvorschriften keine Rede sein.
Dementsprechend läßt sich auch nicht sagen, daß sich der Erstbeklagte so verhalten habe, wie sich jede mit Sorgfalt ausgev/ählte Person verhalten hätte (vgl. BGHZ 12, 94). Die Zwoitbeklagtc war daher in keiner Hinsicht
 
des ihr obliegenden Entlastungsbeweises enthoben« Dieser hätte sich - immer unter der Voraussetzung, daß ein unter § 831 BGB fallendes Verhältnis bestanden hat - sowohl auf die Auswahl und Überwachung des Erstbeklagten als auch auf die Beschaffung der Gerätschaft (d.h« des Kraftwagens) erstrecken müssen.
Das Berufungsgericht ist nur der zweiten Präge nachgegangen, und auch dies wiederum in der rechtsirrigen Annahme, daß den Klägern der Nachweis eines Verschuldens der Zweitbeklagten obliege« Es hat ausgeführt, daß beim Kauf eines älteren Gebrauchtwagens zwar keine Generaluntersuchung auf seine Betriebssicherheit? wohl aber die Fortsetzung der vom Herstellerwerk vorgeschriebenen Inspektionen "üblich11 sei. Indessen begründe d,eren unstreitige''Unterlassung keine Haftung- der Zweitbeklagten, weil den Sachverständigen darin'beizutreten scij-.däß fl er v.orhandene Lenkungs schaden einem mit der Inspektion betrauten Monteur r nicht hätte äufzüfalleh "brauchen".
DieserSSachverhalt hätte im Rahmen von § 831 BGB zu dem umgekehrten Ergebnis führen müssen. Wenn die Zweitbeklagte nicht ausschließen konnte, daß es sich um einonvaltcn Schaden an der Lenkeinrichtung handelte, der bei einer regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs möglicherweise aufgedeckt und abgestellt worden wäre, so hatte sie sich nicht entlastet. Denn zu ihren Pflichten als Geschäftsherrin gehörte es, für die Betriebssicherheit des dem Verrichtungs-gehilfen überlassenen Wagens zu sorgen. Dieser Pflicht genügte sie mit der Reparatur der jeweils hervortretenden Schäden in einer autorisierten Werkstatt auch dann nicht, wenn diese die Anweisung hatte, bei solchen Gelegenheiten bemerkte weitere Mängel ebenfalls zu beheben. Denn ein solches Verfahren, bei dem nur an den zufällig defekten Stellen des Wagons gearbeitet v/urde, vermochte eine
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systematische und vorbeugende Durchsicht des ganzen Fahrzeugs auf seine Betriebssicherheit, wie sie bei der regelmäßigen Wartung vorgenommen wird, keinesfalls zu ersetzen. Die bloße Ausführung der jeweils anfallenden Reparaturen ist deshalb wiederholt als unzureichend erachtet v/orden, desgleichen die Beschränkung auf die Pflicht-Untersuchungen hach § 29 StVZO durch den $ÜV (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 21. April 1956 -VPjZR 55/55 = VersR 56, 382; vom 19» Januar 1965 - VI ZR 238/63 = VersR 65* 473)- Konnte oder wollte die Zweitbeklagte die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit nicht durch eigene Fachkräfte vornehmen, so war die Inanspruchnahme des Wartungsdienstes nicht nur wegen der Üblichkeit, wie das Berufungsgericht meint, sondern wegen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt geboten. Die Zweitbeklagte hätte hierzu umso mehr Anlaß gehabt, als sie sich beim Erwerb des gebrauchten Wägens nach Ihrem eigenen Vortrag darauf verlassen hat, daß der Vorbesitzer die Inspektionen regel-mäßig hatte durchführen lassen. Wenn sie schon hierin eine hinlängliche Gewähr für die Betriebssicherheit er-blicken durfte, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Unüblichkeit und die hohen Kosten einer Generaluntersuchung meint, dann hätte die Zweitbeklagte zu demindest für die Aufrechterhaltung dieser Gewähr sorgen müssen, indem sie das Fahrzeug auch weiterhin nach Y/erksvorschrift warten ließ. Es kann an grobe Fahrlässigkeit grenzen, wenn ein nach 68.000 Fahrtkilometern erworbener Kraftwagen bis zu einem Kilometerstand von 103-000 km auf der Straße belassen und dabei sogar - nach der Behauptung der Kläger -besonder^ robust beansprucht wird, ohne jemals einer Inspektion’oder einer gleichstehenden Wartung und Überprüfung unterzogen zu werden (ähnlich BGH Urteil vom 7- Dezember 1961 - II ZR 66/60 = VersR 62, 79)- Daß die Zweitbeklagtc die Ursächlichkeit ihrer Unterlassung für den Unfall nicht auszuschließen vermag, ist offenbar auch
 
die Ansicht des Berufungsgerichts. Es hat sich jedenfalls die Meinung der Sachverständigen zu eigen gemacht, daß die Staub- und Rostschicht an der schadhaften Stelle auf einen alten Defekt der Lenkung schließen lasse. Daß ein Monteur ihn bei der Inspektion nicht hätte zu bemerken brauchen, läßt umgekehrt die Möglichkeit der Wahrnehmung .bestehen. Zudem hatten die Kläger gcgenbeweislich behauptet, daß der Schaden nach einer Auskunft des Lieferwerks bei entsprechender Pflege und Wartung sogar mit Sicherheit vermieden worden wäre, weil eine ausdrückliche Anweisung an die Monteure bestand, die fragliche Klemmschraube am Lenkrohrflansch bei Bedarf auszutauschen (Schriftsatz vom 27. Juni 1963 S. 10). Im übrigen hätten verbleibende Zweifel zu Lasten der beweispflichtigen Zweitbeklagt en gehen müssen. Nach alledem kann die Auffassung des Berufungsgerichts, das die Haftung der Zweitbeklagten ohne Aufklärung und Würdigung der entscheidenden Umstände:» von vornherein verneint hat, nicht gebilligt werden.
Aus den erörterten Gesichtspunkten ergibt sich zugleich, daß auch die .gegen den Erstbeklagten gerichteten Ansprüche mit unzureichender Begründung abgewiesen v/orden sind. Diesem müssen die Kläger zwar ein Verschulden nachv/eisen. Das ist ihnen aber nicht schon mißlungen, weil dem Erotbeklagten nach der Meinung des Berufungsgerichts eine durch den Schrecken verlängerte Reaktionszeit zugebilligt worden muß, die ihn nicht zu dem Bremsentschluß hat kommen lass-en. Wenn das Berufungsgericht, wie es den Anschein hat, einen seit langem bestehenden Schaden an der Lenkeinrichtung als unfallursächlich hat feststellen wollen, so hat der Erstbeklagte objektiv ein seit längerer Zeit nicht mehr betriebssicheres Kraftfahrzeug geführt., obwohl er nach § 7 Abs. 1 StVO,
§ 31 Abs. 1 StVZO.für dessen vorschriftsmäßigen Zustand
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zu sorgen hatte. Der Vorwurf schuldhafter Unterlassung läßt sich nicht mit dem bloßen Hinweis des Berufungsgerichts ausräumen, daß die Lenkung des Fahrzeugs bis zu dem Unfall keinerlei Auffälligkeiten geboten habe. Der Fahrer hat nicht nur Mängel abzustellen, die sich ihm aufdrängen. Er hat vielmehr auch für technische Fehler einzustehen, von denen er durch sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Es wäre deshalb zu prüfen gewesen, wie weit nach den konkreten Umständen die Mitverantwortung des Erstbeklagten für den Aligemeinzustand des Fahrzeugs reichte. Sollte er den Wagen oft oder gar überwiegend gefahren haben, so konnte er es nicht ohne Verstoß gegen seine Sorgepflicht auf sich beruhen lassen, ob der Wagen jemals gev/artet wurde. Sollte er positiv gewußt haben, daß das Fahrzeug seit seinem Erwerb ungeachtet der Fahrleistung und Beanspruchung niemals mehr zu einer Inspektion gebracht worden war, so hätte ihm möglicherweise schon bei einer einzelnen Fahrt klar sein müssen, daß die Betriebssicherheit nicht gewährleistet sein konnte, mochte er auch zur Feststellung bestimmter Schäden nicht imstande sein. Wenn dann ein verborgener Mangel beim Betrieb des Fahrzeugs zu einer nicht zu meisternden Notlage führte, so war diese nicht vom Fahrer unverschuldet. Eine Fehlreaktion wäre ihm dann unabhängig von den Bedenken, welche die Revision auch sonst hiergegen erhebt*. nicht nachzusehen gev/esen.
Nach alledem mußte das Berufungsurteil auf die Revision der Kläger aufgehoben werden, ohne daß es noch auf die Prüfung der weiteren Frage ankam, ob und inwie-
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weit sich die Klageansprüche auch auf das Straßenverkehrsgesetz im Hinblick auf seinen inzwischen geänderten Haftungsrahmen stützen ließen. Die Sache war zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, und zwar aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO an dessen 1. Zivilsenat zurückzuverweisen. Diesem ist auch die Vom Sachausgang abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden.
Engels	Hanebeck	Dr.	Bode
DS*. Pfretzschner	Dr.	Hüßgens