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BGH · VI ZR 201/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 201/63

Die Klägerin, die 1958 geschiedene Gemahlin des Schahs von Iran, beansprucht von den Beklagten die Zahlung einer Genugtuung für Verletzungen ihres Persönlichkeitsrechts. "Die Exkaiserin trug ein dunkles Kleid mit viereckigem Ausschnitt, kleinen Ärmeln und einem breiten, schwarzen Lackgürtel, Ich entsann mich, daß sie es vor zweihlahren h in Bad Godesberg hatte anfertigen lassen. Sorayas Kammerzofe servierte Tee - und dann eröffnete die Exkaiserin das Gespräch, so, als sei der Tee für sie ein Stichwort gewesen... Ich darf zwar nicht mehr nach dort - aber ich habe einen guten Verwalter, der mir stets Bericht erstattet, für die Überweisung meiner Einnahmen sorgt und mir diesen Tee schickt." Juli 1961 veröffentlichte das "Neue Blatt" aufgrund einer zwisohen den Parteien getroffenen Vereinbarung auf der Titelseite, und zwar in der unteren Hälfte, gan2 rechts, eingerückt in dem Bericht "Soraya -0'B^Ä: Prüfung der Herzen", folgende Erklärung der Klägerin: 1961 ist ein Exklusiv-Interview von Francine Francis mit mir, der Unterzeichneten Soraya veröffent- Die von mir berichteten Erklärungen habe ich nicht gemacht. Es ist unstreitig, daß sich unter dem Pseudonym Francine Francis die damalige freie Mitarbeiterin des "Neuen Blattes" Ruth verbarg. Diese hätten sich auf eine angeblich erteilte Zusicherung der Ruth über die Inter- Zum mindesten sei cs vor Aufnahme des "Exklusiv-Interviews" geboten gewesen, mit ihr, der Klägerin, Fühlung zu nehmen. Das "Neue Blatt" habe sich trotz ihres klaren Widerspruchs schon im Zusammenhang mit der Aufnahme der Berichtigung, dann wieder aber auch in weiteren Nummern/önzulässig mit Angelegenheiten ihres Privatlebens befaßt, um auf diese Weise eine bestimmte Leserochaft wirkungsvoll anzusprechen und den Umsatz der Zeitung zu~steigern. Die Klägerin i3t der Ansicht, daß die erhobene Forderung auf Zahlung von 30.000 DM auch deshalb berechtigt sei, weil ein solches Interview nicht unentgeltlich gewährt werde und die von den Beklagten auf ihre Kosten erzielten Einnahmen einen Ausgleich erforderten. Sie haben zunächst ihre Passivlegitimation bestritten und sodann geltend gemacht, daß eine rechtswidrige Verletzung des Per-sönlichkeitBrechts der Klägerin nicht vorliege. Es könne der Unterhaltungspresse in der Gesellschaftsbericherstattung nicht verwehrt werden, sich mit der Person der Klägerin zu befassen, an deren Schicksal die Öffentlichkeit in besonderem Maße Interesse genommen habe. Das "Neue Blatt" habe stets wohlwollend über die Klägerin berichtet und alles vermieden, was ihren Ruf schaden könne. Wenn es nach dem Ergebnis der inzwischen angeatellten Ermittlungen auch unwahrscheinlich sei, daß Ruth mit der Klägerin im Sinne des Inter- views gesprochen habe, so könne den Beklagten doch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie der Versicherung des Präulein H^|^^ geglaubt hätten, die sich bislang als zuverlässig erwiesen habe. Die Beklagten haben sodann die Auffassung vertreten, daß die rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung einer Genugtuung oder eines Berei— chcrungsausgleiches nicht gegeben seien. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 15.000 DM stattgegeben, weil es eine Genugtuung in dieser Höhe für den Abdruck dos frei erfundenen Interviews über private Angelegenheiten der Klägerin als angemessen ansieht. 1. Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin habe es bewußt abgelehnt, der Journalistin Ruth ein In- Es braucht nicht dazu Stellung genommen werden, ob die ünterhaltungsprosse die Öffentlichkeit über die in dem Interview angeschnittenen Themen deshalb aufklären durfte, weil - so der Standpunkt der Beklagten - die Anteilnahme, die die Öffentlichkeit an dem Geschick der Klägerin nahm, und deren öffentliches Auftreten hierzu einen ausreichenden Grund gaben. Entscheidend ist, daß der Klägerin Äußerungen über ihre Privatsphäre in den Mund gelegt wurden, die sie nie getan hat. Damit wurde in das Recht der Klägerin eingegriffen, selbst darüber zu bestimmen, ob sic mit eigenen Äußerungen über ihre Privatsphäre öffentlich hervortreten wollte und, wenn sie diesen Wunsch hatte, in welcher Form dies geschehen sollte. Verständlicherweise kann es der Klägerin nicht gleichgültig sein, daß in einem Blatt mit über einer Million Lesern eine angeblich in intimer Sphäre stattgefundene Unterredung über persönliche Angelegenheiten publiziert wird, die fingiert ist. Aber weder daraus, daß die Klägerin im Mittelpunkt eines gewissen gesellschaftlichen Interesses stand, noch daraus, daß sie in einer illustrierten Zeitung Lebenserinnerungen veröffentlichte, läßt sich etwas dafür herleiten, daß man den Kernbereich ihres Persönlichkeitsrechts nicht oder nur in minderem Grad zu respektieren brauchte. Die spezifische Persönlichkeit sverlotzung liegt im vorliegenden Pall darin, daß man in dem Bestreben, die öffentliche Anteilnahme an der Klägerin noch stärker geschäftlich auszuwerten, über ihre Person verfügte und sie in einer Zeitung selbst sprechen ließ, obwohl sie nicht gesprochen hatte und auch nicht sprechen wollte. 2. Aufgrund seiner Feststellungen hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht, daß den Beklagten der Vorwurf eines Gingen diese nicht den Weg, mit der Klägerin durch die Redaktionsleitung wegen der Gewährung eines Interviews für ihre Zeitschrift in Verbindung zu treten und dabei die Einzelheiten (Art der Veröffentlichung, Abzeichnung, Honorarfrage etc.) zu regeln, so hätten sie jedenfalls bei der Klägerin Rückfrage halten müssen, bevor sic das "Exklusiv-Ihterview" in Großformat auf der Titclsoite des “Neuen Blattes" veröffentlichten. Schon weil die Klägerin der Presse sonst keine Interviews dieser Art erteilte und angesichts des Aufsehens, das der Abdruck eines Interviews der Exkaiserin von Persien in der interessierten Öffentlichkeit finden würde, hätte Anlaß bestanden, besondere Sorgfalt walten zu lassen. Mit der Versicherung einer keinem Journalistenverband angehörenden "freien Mitarbeiterin", daß alles in Ordnung sei, durften sich die Beklagten nach Lage der Sache nicht begnügen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch der die Zeitschrift herausgebende Verlag dafür einzustehen hat, wenn Sensationsberichte veröffentlicht werden, ohne daß von der Redaktion den Erfordernissen des Persönlich-kcitsschutzec die erforderliche Beachtung geschenkt wird. Lie Beklagten haben daher der Klägerin für die schuldhafte Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu leisten. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß bei schweren Persönlichkeitsverletzungen eine Genugtuung gefordert werden kann, wenn nur so eine dem Eingriff angemessene Wiedergutmachung des ideellen Schadens zu erreichen ist (BGHZ 25, 363; 39, 124). Bei der Würdigung fällt noben der weiten Verbreitung der erfundenen Äußerungen besonders ins Gewicht, daß mit dem Hinwegsetzen über die Rechte der Klägerin und der Mißachtung ihrer Person erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt v/urden (vgl. Eine Wiedergutmachung der Einbuße ist nicht dadurch erfolgt, daß die Beklagten eine Gegendarstellung der Klägerin - s 11 PresseG - /eröffentlichten (deren Wirkung noch durch eine Umrahmung von einer neuen Reportage über das Privatleben der Klägerin beeinträchtigt wurde).

Zitierte Normen: § 823 BGB
BlattMünchenPersonInterviewSorayaKlägerinRuthpersönlich

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
BGB §§ 823 Ah, F, 847? GG Art. 1,2
Zum Ersatz des ideellen Schadens, wenn die Unterhaltungspresse ein erdichtetes Interview über private Angelegenheiten verbreitet.
- Exklusiv— Interview -
BGH, Urt. v. 8. Dezember 1964 - VI ZR 201/63 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
VI_ZR_ 20J/63
Verlcünä et am 8. Dezember 19.64 Krieg!, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ver^gs-GmbH 11 Straße vertreten Heinrich S
urch ihren ebenda,
 eschäftsfuhrer Hans
2. des Karl-Heinz
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigtc:■ Rechtsanwälte Prof.
Dr.	-
gegen
 die Prinzessin,.-Soraya E straße f,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Hauß, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
 für Rocht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin, die 1958 geschiedene Gemahlin des Schahs von Iran, beansprucht von den Beklagten die Zahlung einer Genugtuung für Verletzungen ihres Persönlichkeitsrechts.
Die zu dem Axel-Springer-Konzern gehörende Erstbeklagte gibt u.a. die Wochenzeitschrift "Das Neue Blatt mit Gerichtswoche" heraus, die im gesamten Gebiet der Bundesrepublik vertrieben wird. Der Zweitbeklagte war bis zu dem 30. Juni 1961 als geschäftsführender Redakteur des "Neuen Blattes" tätig und als solcher auch im Impressum der Zeitschrift angeführt.
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Das "Neue Blatt" hat sich wiederholt in sensationell aufgemachten Artikeln, durchweg unter Bildbeifügungen, mit der PClägerin befaßt. In der am 29. April 1961 erschienenen Nummer 18 / 1961 wurde auf der ersten Seite der Zeitung unter der Überschrift
SORAYA: "Der Schah schrieb mir nicht mehr"
ein "Sonderbericht" von Wolfgang Hartmann mit einem "Exklu-siv-Interview" von Francine Francis veröffentlicht, in dem es hieß:
"Ich bin schon häufig von Soraya empfangen worden, doch nie erschien sie mir so selbstsicher wie diesmal. In der Einsamkeit ihrer Münchner Wohnung ist sie jetzt offenbar zu einer Entscheidung über ihre Zukunft gekommen." Das schrieb die Korrespondentin des "Neuen Blattes" Prancine Francis, kurz bevor die Ex-Kaiserin München verließ. - Soraya gab sensationelle Erklärungen ab - Erklärungen freilich, die die Verwirrung, die in
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den Kreisen um Soraya seit Wochen herrscht, sicherlich nur vergrößern konnten. Aber ihre Worte bilden einen faszinierenden Hintergrund zu den Vorgängen, die jetzt dis- -kutiert werden.
Soraya empfing unsere Korrespondentin in der großen Wohnhalle ihres Münchner Hauses, das mit wunderschönen Chippendale-Stilmöbeln eingerichtet ist. Überall standen hl riesige Vasen mit Blumen - Glieder, Tulpen, Hosen. Über ihr Gespräch mit der Exkaiserin berichtet franclne francisi
"Die Exkaiserin trug ein dunkles Kleid mit viereckigem Ausschnitt, kleinen Ärmeln und einem breiten, schwarzen Lackgürtel, Ich entsann mich, daß sie es vor zweihlahren h in Bad Godesberg hatte anfertigen lassen.
Sie hatte keinen Schmuck angelegt und war hur ganz leicht geschminkt.
Sorayas Kammerzofe servierte Tee - und dann eröffnete die Exkaiserin das Gespräch, so, als sei der Tee für sie ein Stichwort gewesen...
Eigene Teeplantage nahe Teheran.'
"Dieser Tee hat ein besonderes Aroma, merken Sie es?t, fragte sie. Ehe ich antworten konnte, fuhr fort:
"Er stammt aus meiner Plantage. Ich nehme an, es wird Sie überraschen. Aber ich besitze eine große Teeplantage auf meinem Gut Kedah in Persien. Ich darf zwar nicht mehr nach dort - aber ich habe einen guten Verwalter, der mir stets Bericht erstattet, für die Überweisung meiner Einnahmen sorgt und mir diesen Tee schickt." "Das
 
Gut gehört Ihrer Familie?". Soraya lächelt. "Ich habe es immer a3s ein kleines Geheimnis betrachtet - aber warum soll ich nicht darüber sprechen? Das Gut gehört mir ganz allein. Der Schah schenkte es mir im Jahre 1952. Die Hofverwaltung sorgt noch heute dafür, daß alles dort in Ordnung geht."
"Sie stehen also mit Hofbehörden nach wie vor in Verbindung?"
"Selbstredend. “Eber zwischen Seiner Majestät, dem Schah, und mir besteht kein direkter Kontakt. Der Schah schreibt mir nicht mehr. Seine und meine Wünsche werden entweder über das Hofministerium oder die Pj^B^-Vermögensver-waltung geleitet."
Wir kamen dann auf die Zukunft Sorayas zu sprechen.
Sie sagte: "Meine Eitom sind in diesen Tagen von München nach Köln gereist, um persönlich die Auflösung ihres dortigen Haushaltes und des Botschafterbüros zu überwachen. Mein Vater wird anschließend einen Posten in der deutschen Industrie übernehmen, seinen Titel Botschafter aber behalten. Meine Eltern werden in München wohnen - aber nicht in diesem Haus".
Ich fragte Soraya, ob sie beabsichtige, das Haus ln der OJHfcstraße allein zu bewohnen. Sie wehrte ab.
"Hein. Keinesfalls. Ich werde es zwar behalten, aber bald wieder vermieten. Ich will München verlassen. Ich weiß allerdings noch nicht, wohin ich ziehen werde.
 
Die Entscheidung darüber wird erst im Sommer fallen, wenn ich von meiner Südamerika-Reise zurückkehre. Ich will im Mai nach Südamerika - auf Einladung einer Tante, die dort lebt".
Y/ir kamen dann auf ihren Geschäftspartner York N und auf Hugh O'B^^fc zu sprechen.
Soraya antwortete kurz, aber mit Entschiedenheit: "Von Herrn N^|^ habe ich mich getrennt.
Hugh O'Bg^werde ich nicht heiraten. Er wird auch vorläufig - auf meine Bitte hin - nicht hierherkommen".
Mit dieser sensationellen Aussage schloß die Unterhaltung zwischen Soraya und Francine Francis."
Das "Neue Blatt" hatte damals eine verkaufte Auflage von wesentlich über 900.000 Exemplaren.
In der Nummer 27 vom 1. Juli 1961 veröffentlichte das "Neue Blatt" aufgrund einer zwisohen den Parteien getroffenen Vereinbarung auf der Titelseite, und zwar in der unteren Hälfte, gan2 rechts, eingerückt in dem Bericht "Soraya -0'B^Ä: Prüfung der Herzen", folgende Erklärung der Klägerin:
Berichtigung:
In Nr. 18 des "Neuen Blattes" vom 29.4-. 1961 ist ein Exklusiv-Interview von Francine Francis mit mir, der Unterzeichneten Soraya	veröffent-
licht, das "kurz vor meiner Abreise von München" stattgefunden haben soll. Ich 3telle hierzu gemäß § 11 des
 Presse-Gesetzes fest:
 
Dieses Exklu3iv-Intervievv von Francine Francis hat nicht stattgefunden. Mir ist eine Mitarbeiterin dieses Namens nicht bekannt. In meiner Münchner Wohnung habe ich noch niemals ein Interview gewährt. Die von mir berichteten Erklärungen habe ich nicht gemacht.
München, den 23*5.1961
Soraya E
Es ist unstreitig, daß sich unter dem Pseudonym Francine Francis die damalige freie Mitarbeiterin des "Neuen Blattes" Ruth	verbarg.
Die Klägerin hat vorgetragen, das sogenannte "Esklusiv-Interview" sei frei erfunden. Sie habe es nachdrücklich abgelehnt, der Bitte der sehr zudringlichen Ruth	auf
 Erteilung eines Interviews nachzukommen, wie sie auch sonst ähnliche Ersuchen fast immer abgelehnt habe. Das habe den Beklagten bekannt sein müssen. Diese hätten sich auf eine angeblich erteilte Zusicherung der Ruth	über	die	Inter-
view-Erteilung umso weniger verlassen dürfen, als Fräulein HpjBP einen sehr schlechten Ruf habe und in keinen Journalistenverband aufgenommen worden sei. Überdies habe sie schon in einem anderen Verfahren eine zweifelhafte Rolle als Zuträgerin von Klatschgeschichten gespielt. Zum mindesten sei cs vor Aufnahme des "Exklusiv-Interviews" geboten gewesen, mit ihr, der Klägerin, Fühlung zu nehmen. Die Klägerin sieht einen tiefgreifenden Eingriff in ihre Privatsphäre darin, daß ihr Äußerungen über persönliche Angelegenheiten in den
 
Mund gelegt würden, die sie nie gemacht habe. Dabei werde ihr Ruf auch durch den Eindruck herabgesetzt, als habe sie ihre Privatangelegenheiten ausgerechnet in einer Wochenzeitschrift ausgebreitet, die den Ruf eines Skandalblattes habe. Das "Neue Blatt" habe sich trotz ihres klaren Widerspruchs
 schon im Zusammenhang mit der Aufnahme der Berichtigung, dann
 wieder
aber auch in weiteren Nummern/önzulässig mit Angelegenheiten ihres Privatlebens befaßt, um auf diese Weise eine bestimmte Leserochaft wirkungsvoll anzusprechen und den Umsatz der Zeitung zu~steigern. Sie, die Klägerin, habe sieh gegen ähnliche Übergriffe anderer Blätter mit Erfolg zur Wehr gesetzt. Die Klägerin i3t der Ansicht, daß die erhobene Forderung auf Zahlung von 30.000 DM auch deshalb berechtigt sei, weil ein solches Interview nicht unentgeltlich gewährt werde und die von den Beklagten auf ihre Kosten erzielten Einnahmen einen Ausgleich erforderten.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben zunächst ihre Passivlegitimation bestritten und sodann geltend gemacht, daß eine rechtswidrige Verletzung des Per-sönlichkeitBrechts der Klägerin nicht vorliege. Es könne der Unterhaltungspresse in der Gesellschaftsbericherstattung nicht verwehrt werden, sich mit der Person der Klägerin zu befassen, an deren Schicksal die Öffentlichkeit in besonderem Maße Interesse genommen habe. Zudem habe die Klägerin durch ihr Auftreten selbst Anlaß dazu gegeben, daß sich die Presse mit ihr befaßt habe. Das "Neue Blatt" habe stets wohlwollend über die Klägerin berichtet und alles vermieden, was ihren Ruf schaden könne. Wenn es nach dem Ergebnis der inzwischen angeatellten Ermittlungen auch unwahrscheinlich sei, daß Ruth	mit	der Klägerin im Sinne des Inter-
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views gesprochen habe, so könne den Beklagten doch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie der Versicherung des Präulein H^|^^ geglaubt hätten, die sich bislang als zuverlässig erwiesen habe. Die Beklagten haben sodann die Auffassung vertreten, daß die rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung einer Genugtuung oder eines Berei— chcrungsausgleiches nicht gegeben seien.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 15.000 DM stattgegeben, weil es eine Genugtuung in dieser Höhe für den Abdruck dos frei erfundenen Interviews über private Angelegenheiten der Klägerin als angemessen ansieht. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil die weiteren Berichte des "Neuen Blattes" in ihrem Inhalt nicht geeignet seien, einen Genugtuungsanspruch zu rechtfertigen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiosen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin habe es bewußt abgelehnt, der Journalistin Ruth	ein	In-
terview zu geben, das im Wortlaut mitgeteilte Gespräch habe nicht stattgefunden, Ruth	sei	nie	in	der	Münchner
\7ohnung der Klägerin gewesen.
Zutreffend haben sowohl das Landgericht wie das Ober-
 
landesgericht in der Wiedergabe des erdichteten Interviews im "Neuen Blatt" eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin gesehen. Die berichteten Äußerungen der Klägerin befassen sich auch und wesentlich mit ihren Privatangelegenheiten, nämlich mit ihren Beziehungen zu ihrem geschiedenen Gatten und den erörterten Heiratsabsichten. Es braucht nicht dazu Stellung genommen werden, ob die ünterhaltungsprosse die Öffentlichkeit über die in dem Interview angeschnittenen Themen deshalb aufklären durfte, weil - so der Standpunkt der Beklagten - die Anteilnahme, die die Öffentlichkeit an dem Geschick der Klägerin nahm, und deren öffentliches Auftreten hierzu einen ausreichenden Grund gaben. Davon mag zugunsten der Beklagten ausgegangen werden. Entscheidend ist, daß der Klägerin Äußerungen über ihre Privatsphäre in den Mund gelegt wurden, die sie nie getan hat. Damit wurde in das Recht der Klägerin eingegriffen, selbst darüber zu bestimmen, ob sic mit eigenen Äußerungen über ihre Privatsphäre öffentlich hervortreten wollte und, wenn sie diesen Wunsch hatte, in welcher Form dies geschehen sollte. Stellt schon die entstellte Y/iedergabe persönlicher Äußerungen in einer Zeitschrift eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar (BGHZ 13» 334), so erst recht die Verbreitung eines erfundenen Gesprächs über private Angelegenheiten. Verständlicherweise kann es der Klägerin nicht gleichgültig sein, daß in einem Blatt mit über einer Million Lesern eine angeblich in intimer Sphäre stattgefundene Unterredung über persönliche Angelegenheiten publiziert wird, die fingiert ist. Die Klägerin fühlt sich hierdurch in ihrer gesellschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt und fürchtet zugleich nicht ohne Grund als Folge einer solchen Publikation in einem ihr hierfür nicht genehmen Blatt eine Minderung ihres gesellschaftlichen Ansehens. Der
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Vortrag der Beklagten über den gesellschaftlichen Lebensstil der Klägerin kann als richtig unterstellt werden. Aber weder daraus, daß die Klägerin im Mittelpunkt eines gewissen gesellschaftlichen Interesses stand, noch daraus, daß sie in einer illustrierten Zeitung Lebenserinnerungen veröffentlichte, läßt sich etwas dafür herleiten, daß man den Kernbereich ihres Persönlichkeitsrechts nicht oder nur in minderem Grad zu respektieren brauchte. Dieser Kernbereich wurde aber berührt, wenn man sie in einem Massenblatt mit erfundenen persönlichen Äußerungen_der Öffentlichkeit vorstellte. Die „Mitteilung eines wörtlich wiedergegebenen persönlichen Gespräches, in der eine Person sich selbst gegenüber dem Gesprächspartner und der Umwelt raittoilt, hebt sich wesentlich ab von dem Bericht, in dem ein Reporter sich aus seiner Sicht über eine Person und deren Verhältnisse äußert. Es ist daher auch von geringer Bedeutung, ob der Inhalt des mitgeteilten Gesprächs mehr oder minder belangreich war. Die spezifische Persönlichkeit sverlotzung liegt im vorliegenden Pall darin, daß man in dem Bestreben, die öffentliche Anteilnahme an der Klägerin noch stärker geschäftlich auszuwerten, über ihre Person verfügte und sie in einer Zeitung selbst sprechen ließ, obwohl sie nicht gesprochen hatte und auch nicht sprechen wollte.
Ein solcher Eingriff in die Selbstbestimmung der Person ist gegenüber der Klägerin in eben dem Maße rechtswidrig wie gegenüber jedem Menschen. Auch die Revision hat keine Gesichtspunkte geltend gemacht, die in diesem Punkt zu einer vom Be-rufungsurteil abweichenden rechtlichen Beurteilung führen könnten.
2.	Aufgrund seiner Feststellungen hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht, daß den Beklagten der Vorwurf eines
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Verschuldens zu machen ist. Es mag offen "bleiben, ob die Bedenken, die objektiv gegen die charakterliche Zuverlässigkeit der Ruth	bestanden,	den	Beklagten	bei genügen-
der Sorgfaltswahrung hätten bewußt sein müssen. Gingen diese nicht den Weg, mit der Klägerin durch die Redaktionsleitung wegen der Gewährung eines Interviews für ihre Zeitschrift in Verbindung zu treten und dabei die Einzelheiten (Art der Veröffentlichung, Abzeichnung, Honorarfrage etc.) zu regeln, so hätten sie jedenfalls bei der Klägerin Rückfrage halten müssen, bevor sic das "Exklusiv-Ihterview" in Großformat auf der Titclsoite des “Neuen Blattes" veröffentlichten. Schon weil die Klägerin der Presse sonst keine Interviews dieser Art erteilte und angesichts des Aufsehens, das der Abdruck eines Interviews der Exkaiserin von Persien in der interessierten Öffentlichkeit finden würde, hätte Anlaß bestanden, besondere Sorgfalt walten zu lassen. Mit der Versicherung einer keinem Journalistenverband angehörenden "freien Mitarbeiterin", daß alles in Ordnung sei, durften sich die Beklagten nach Lage der Sache nicht begnügen. Bas gilt auch dann, wenn Ruth sonst dem "Neuen Blatt" Berichte geliefert hatte, auf die keine Beanstandungen eingegangen waren. In tatrichterlicher Würdigung aller Umstände haben es die Urteile beider Vorinstanzen als auffällig bezeichnet, daß eine Rückfrage bei der Klägerin unterblieben ist, durch die der Schv/indel sofort aufgedeckt worden wäre.
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch der die Zeitschrift herausgebende Verlag dafür einzustehen hat, wenn Sensationsberichte veröffentlicht werden, ohne daß von der Redaktion den Erfordernissen des Persönlich-kcitsschutzec die erforderliche Beachtung geschenkt wird. Ist
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mit dor Prüfung solcher Reportagen kein verfassungsmäßig berufener Vertreter beauftragt, so liegt hierin ein dem Verlag anzurechnender Organisationsfehler (BGHZ 24, 200, 212; 29,124, 130; vgl. auch RG JW 1935, 2428).
Lie Beklagten haben daher der Klägerin für die schuldhafte Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu leisten.
3.	Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß bei schweren Persönlichkeitsverletzungen eine Genugtuung gefordert werden kann, wenn nur so eine dem Eingriff angemessene Wiedergutmachung des ideellen Schadens zu erreichen ist (BGHZ 25, 363; 39, 124). Laß diese Voraussetzungen im vorliegenden Palle gegeben sind, ist von beiden Vorurteilen zutreffend dargelegt worden. Es liegt gegenüber der Klägerin ein schwerer Eingriff in ihr persönljchkeitsrecht vor, der bei nur geringer Sorgfaltswahrung hätte vermieden werden können.
Bei der Würdigung fällt noben der weiten Verbreitung der erfundenen Äußerungen besonders ins Gewicht, daß mit dem Hinwegsetzen über die Rechte der Klägerin und der Mißachtung ihrer Person erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt v/urden (vgl.
 BGHZ 39, 124, 133). Eine Wiedergutmachung der Einbuße ist nicht dadurch erfolgt, daß die Beklagten eine Gegendarstellung der Klägerin - s 11 PresseG - /eröffentlichten (deren Wirkung noch durch eine Umrahmung von einer neuen Reportage über das Privatleben der Klägerin beeinträchtigt wurde). Ob eine ausreichende Wiedergutmachung dann angenommen werden könnte, wenn die Beklagten alsbald in der gleichen Aufmachung wie das "Ex-klusiv-Intervicw” unter einer PntsdiiASgjrgi i; eine eigene Richtigstellung veröffentlicht hätten, bedarf keiner Erörterung.
So haben eie sich nicht verhalten. Hach den Umständen ist in der Tat die Zahlung einer Genugtuung allein geeignet, der Klägerin für die Mißachtung ihrer Person einen gewissen Ausgleich zu verschaffen. Die Ausführungen zur Bemessung des Schmerzensgeldes lassen keinen Rechtsirrtum zu dem Rachteil der Beklagten erkennen.
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Engels
 Br. Hauß
 Meyer
Dr. Pfretzschner
 Dr. Nüßgens