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BGH · VI ZR 201/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 201/61

Der Beklagte hat bei dem Verlag Otto G.S|^|^ in eine Broschüre mit dem Titel "Die Angelegenheit Südplatz Lütetsburg I960" drucken lassen, deren Umschlag das Y/appen des Beklagten mit den Worten "Veritas Vin-cit" zeigt» Die Broschüre befaßt sich mit Verwaltungsmaß-nahmen des klagenden Kreises, die gegen den Beklagten und seinen Pächter V/iegmann gerichtet waren. Die Kläger haben vorgetragen, der Beklagte erhebe in der Broschüre unter unrichtiger oder unvollständiger Schilderung des Sachverhalts eine Reihe unbegründeter ehrkränkender Vorwürfe. Die Kläger beabsichtigen, den Beklagten auf Widerruf der ehrkränkenden Behauptungen zu verklagen und haben zur Vorbereitung dieser Klage zunächst beantragt, den Beklagten zu.verurteilen, Die Revision ist unzulässig, da es sich um einen Rechtsstreit über einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch handelt und das Oberlandesgericht die Revision nicht zuge-lassen^hat (§ 546 Abs, 1 ZPO), Die Klageansprüche werden daraus hergeleitet, daß die Ehre der Kläger durch die vom Beklagten verbreiteten Behauptungen rechtswidrig angegriffen sei. Die Kläger wollen durch die verlangte Auskunft über den Kreis der Personen unterrichtet werden, an die der Beklagte die Broschüre versandt hat, um so di® Grundlage für die beabsichtigte Geltendmachung eines V/iderrufsanspruchs zu haben. Die Kläger haben in ihrein Vorbringen allein auf den erforderlichen Schutz ideeller Belange abgehoben* Mit der Klage soll die erfolgte Gefährdung ihres Ansehens in der Öffentlichkeit abgewandt werden. Aber auch der Gegenstand der Klage ist nicht auf eine geldwerte Leistung gerichtet. Da die Revision somit unzulässig ist, war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zu verwerfen (§ 554 a ZPO)0

Zitierte Normen: § 546 ZPO
InteresseBroschüreklagendBrAuskunftKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2170 076
VI ZR 201/61
Beschluß
 In Sachen
 des Land- und Forstwirts Wilhelm Bdzard Fürst zu und	in	L(
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Landkreis Horden, gesetzlich vertreten durch 'den Oberkreisdirektor Ihno AHBin
2o den Oberkreisdirektor Ihno
 in Ii
 Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof*Br
 hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in* der Sitzung vom 13» Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dra Kleinewefers, Br« Bode, Br« Hauß, Heinrich Meyer und Br« Pfretzschner
 beschlossen:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom’ 25« Juli 1961 wird als unzulässig verworfen *
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt «
Ber Streitwert der Revision wird auf
 festgesetzt*
10 OOP BM
 
Gründe :
Der Beklagte hat bei dem Verlag Otto G. S|^|^ in eine Broschüre mit dem Titel "Die Angelegenheit Südplatz Lütetsburg I960" drucken lassen, deren Umschlag das Y/appen des Beklagten mit den Worten "Veritas Vin-cit" zeigt» Die Broschüre befaßt sich mit Verwaltungsmaß-nahmen des klagenden Kreises, die gegen den Beklagten und seinen Pächter V/iegmann gerichtet waren. Der Beklagte, der diese Maßnahmen schildert und kritisiert, will mit der Broschüre die Mitglieder des Kreistages, die Aufsichtsbehörden und die Öffentlichkeit über die "wahren Gründe" der später rückgängig gemachten Maßnahmen aufklären. Er hat nach seinen Angaben etwa 600 Exemplare der Broschüre versandt ,
Die Kläger haben vorgetragen, der Beklagte erhebe in der Broschüre unter unrichtiger oder unvollständiger Schilderung des Sachverhalts eine Reihe unbegründeter ehrkränkender Vorwürfe. Ausserdem enthalte die Schrift Pormal-beleidigungen.
Die Kläger beabsichtigen, den Beklagten auf Widerruf der ehrkränkenden Behauptungen zu verklagen und haben zur Vorbereitung dieser Klage zunächst beantragt, den Beklagten zu.verurteilen,
1.	ihnen darüber Auskunft zu geben, wem er die Schrift hat zugehen lassen;
2.	für den Pall, daß Grund zu der Annahme bestehe, die Auskunft sei nicht mit der erforderlichen
 
Sorgfalt erteilt, den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er die Auskunft nach bestem Wissen so vollständig gegeben habe, als er dazu imstande sei»
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten, Br hat geltend gemacht, die in der Broschüre mitgeteilten Vorgänge seien wahr und die in ihr ausgesprochene Kritik sei in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt. Für den Auskunftsanspruch fehle es an den rechtlichen Voraussetzungen,
 Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil zur Auskunftserteilung verurteilt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Die Revision ist unzulässig, da es sich um einen Rechtsstreit über einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch handelt und das Oberlandesgericht die Revision nicht zuge-lassen^hat (§ 546 Abs, 1 ZPO), Die Klageansprüche werden daraus hergeleitet, daß die Ehre der Kläger durch die vom Beklagten verbreiteten Behauptungen rechtswidrig angegriffen sei. Die Kläger wollen durch die verlangte Auskunft über den Kreis der Personen unterrichtet werden, an die der Beklagte die Broschüre versandt hat, um so di® Grundlage für die beabsichtigte Geltendmachung eines V/iderrufsanspruchs zu haben. Der Auskunftsklage ist aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Abwehr einer rechtswidrigen Ehrkränkung (§ 1004 in Verbindung mit §825 3GB)
stattgegeben worden. Ansprüche, die dem Schutze der Ehre dienen, sind aber grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur. Nur dann könnte ihr vermögensrechtlicher Charakter bejaht werden, wenn es der klagenden Partei wesentlich auch um eine Verfolgung v/irtschaftlicher Interessen ginge oder wenn mit der Klage eine Vermögenswerte Leistung verlangt würde (BGHZ 13, 5,7; 14, 72, 74; Stein/Jonas/Schöne ZPOKomm. 17«. Auf!. II 1 zu § 1: Baum-bach/lauterbach ZPOKomm. 26. Aufl. Übers. 3 vor § 1). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben.
Bei dein klagenden Kreis und seinem leitenden Beamten sind wirtschaftliche Interessen aus dem gestellten Klageantrag nicht erkennbar. Die Kläger haben in ihrein Vorbringen allein auf den erforderlichen Schutz ideeller Belange abgehoben* Mit der Klage soll die erfolgte Gefährdung ihres Ansehens in der Öffentlichkeit abgewandt werden. Aber auch der Gegenstand der Klage ist nicht auf eine geldwerte Leistung gerichtet. Wenn die Revision auf die Möglichkeit hinweist, daß die Kläger vielleicht eine Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes vorbereiten woll ten, so kann dahinstehen, ob bei dem gegebenen Sachverhalt die Zubilligung einer ideellen Entschädigung überhaupt in Betracht käme. Jedenfalls ist ein Schmerzensgeld anspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Im übrigen kann auf die Ausführungen des Beschlusses des Senats vom gleichen läge in der Sache VI ZR 200/61 Be-zug genommen werden.
 
Da die Revision somit unzulässig ist, war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zu verwerfen (§ 554 a ZPO)0
Die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 14 GKG erfolgte
 Die Bundesrichter Dr«Kleinewefers und Heinrich Meyer sind in Urlaub
 und deshalb verhindert, zu unter-	Dr»	Bode
 schreibeno
Dr, Bode
 Dr o Hauß
 Dr„ Pfretzschner