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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger beansprucht im Kachverftthren für Beerdigungskosten und Sachschaden zwei Fünftel von 2 025 DM - 810 DM nebst Zinsen sowie für den Ausfall der Arbeitskraft seiner Ehefrau zwei Fünftel von 200 DM “ 80 DM monatlich für die Zeit vom Unfall bis zu dem 26, Dezember 1970, dem rechtskräftig festgestellten Ende des Kentenzeitraums, und zwar die Rückstände als Kapital nebst Zinsen, Durch Teilurteil vom 30, Dezember 1957 über die Höhe des Ersatzanspruchs aus § 845 BGB hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 3 120 DM (das sind 80 DM monatlich für die Zeit vom 14» Juni 1954 bis 13* September 1957) nebst Zinsen sowie einer monatlichen Rente von 80 DM für die Zeit vom 14c September 1957 bis 26, Dezember 1970 verurteilt. Mit Recht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe Art und Maß seiner Bindung an das von ihm erlassene Grundurteil vom 2« Juli 1957 verkannt, Denn das Berufungsgericht irrt, wenn es meint, die Dienstleistungspflichfc der Ehefrau des Klägers stehe bindend fest, weil das Grund- Materiell-rechtlich geht der Streit der Parteien um die Präge, ob dem Kläger unter Berücksichtigung der beson deren Umstände des Palles und des Grundsatzes der Gleichberechtigung überhaupt Ansprüche aus § 845 BGB zustehen, gegebenenfalls ob und inwieweit diese gegenüber dem früheren Bechtszustand gemindert sindc Es ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsgericht bei der Bewertung der dem Kläger entgangenen Dienste seiner Ehefrau nicht in vollem Maße der Aufgaben- und Pflichtenverteilung unter den Ehegatten gerecht geworden ist, wie sie sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung von Mann und Prau ergibt. Nach § 845 BGB hat der Ersatzpflichtige, wenn der Getötete kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Goldrente Ersatz zu leisteno Im Zeitpunkt des Todes der Ehefrau 'des Klägers am 14* Juni 1954 waren nach Ablauf der in Art, 117 Abs* 1 zweiter Halbsatz GG gesetzten Prist dio den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Prau (Art, 3 Abs. 2 GG) enegegenstehenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts außer Kraft gesetzt (BVerfGE 3, 225)« § 1356 Abs. 2 BG3 a*P. war mangels einer entsprechenden Bestimmung für den Mann mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung nicht vor Din--bar (Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember i953 - VI ZR 87/52 - NJW 1954, 633)» Hieraus folgte aber nicht, daß nunmehr ein Ersatzanspruch nach § 845 BGB nicht mehr in Präge käme * Maßgeblich für die Hechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander ist in erster Linie ihre Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB). Es geht von der allgemeinen Anschauung aus, daß beide Ehegatten zu dem Unterhalt der Familie nach ihren Kräften beizutragen haben, in der Regel also der Mann durch Berufstätigkeit und Bereitstellung seiner Einkünfte für den Familienunterhalt, die Frau durch die Führung des Haushalts und Betreuung der Kinder (BVerfGE 3, 225, 245)-Eine Benachteiligung des einen oder anderen Ehegatten liegt nicht vor, wenn entsprechend solcher iAufgabenvertcilung in der Regel die Ehefrau durch die Haushaltsführung und der Ehemann durch Erwerbstätigkeit ihre Verpflichtungen zu dem Familienunterhalt erfüllen (BVerfG Urt* vom 29- Juli 1959 - 1 SvE 2o5/SJ u*a„ - ITJW 1959, 1483)« Dem tragen die Vorschriften dor 3§ IX Abs, 1 und 1360 in ihrer Neufassung Rechnung. im Haushalt nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen ist Gerade im Kähmen des § 845 BGB kommt dem eine besondere Bedeutung zu; denn dieser Schadensersatzanspruch wird gewährt wegen der entgangenen Dienste» zu deren Leistung dor Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten verpflichtet war» wobei es unerheblich ist, wer die entsprechenden Arbeiten tatsächlich geleistet hat. Dies ergibt sich vor allem aus seiner Meinung, den Ehemann treffe nur ausnahmsweise eine Pflicht zur Mithilfe aus dem Anspruch der Ehefrau auf eheliche Lebensgemeinschaft= Maßgebend ist vielmehr, ob nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten eine Mithilfe üblich ist, Zwar kann die Würdigung der Lebensverhältnisse im Einselfall ergeben, daß die Mithilfe sich auf grössere und beschwerliche der Krau unzu demutbare Arbeiten beschränkt. Einer besonderen Betrachtung bedarf aber die Pflicht zur Mithilfe im Haushalt bei nicht mehr im Berufsleben stehenden Personen« Das Berufungsgericht hat daher an sich zu Pur die letztere ist aber wieder verkannt, daß nicht mehr tätige, aber noch rüstige Ehemänner auch in bürgerlichen Verhältnissen in besonderem Maße ihre Ehefrauen bei der Hausarbeit zu entlasten pflegen* Diese in weiten Bevölkerungskreisen bestehende Übung entspricht auch der heutigen Auffassung voll der Ehe, mit der es unvereinbar ist, daß ein im Eu-hestand lebender Mann seiner Frau bis ins hohe Alter alle Arbeiten allein überläßt und er selbst untätig zuschautn Bestand aber eine Mithilfepflicht des Klägers im Haushalt seiner Ehefrau, sei es nach seiner Pensionierung oder bereits vorher, so kann der Wert der Dienste, den seine Ehefrau ihm kraft Gesetzes zu leisten verpflichtet war, sich vermindert haben und dies wäre bei der Bemessung des dem Kläger nach §§ 845, 846, 254 BGB zustehenden Ersatzanspruchs zu berücksichtigen. Die Sache bedarf daher erneuter tatrichterlicher Erörterung und V»ürdigung0 D3S angefochtene Urteil kann somit mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten bleiben; es war aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es noch eines Eingehens auf weitere Rügen der Revision. Manche Pienste, die der Ehemann im Verhältnis su seiner Ehefrau im Haushalt zu leisten verpflichtet war, können, wenn der Tätigkeitsbereich der Ehefrau auf einen anderen übertragen werden muß, für den Ehemann unzu demutbar sein und daher nicht mehr von ihm verlangt werden, so etwa weil seine Mithilfe bei derlei Arbeiten gerade nur aus dem Daher kann die Würdigung des Einzelfalles ergeben > daß dem Ehemann nunmehr Arbeiten im Haushalt nur noch in geringerem Umfang zuzu demuten sind und somit der Wert der entgangenen Dienste der Ehefrau entsprechend höher einzuschätzen ist, Engels- Dr. Kleinewefers fianebeck

Zitierte Normen: § 1356 BGB § 304 ZPO § 845 BGB
EhefrauBGBBerufungsgerichtEhemannHaushaltMithilfeEhegatteKlägerMann

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks Amtliche Sammlung:
ja • nein
BGB §§ 845, 1355, 1356	*4ltf q^2
Der Ehemann ist auch im Haushalt entsprechend § 1356 BGB zur Mithilfe verpflichtet, soweit dies nach den Verhältnissen der Eheleute üblich ist. Ist er nicht mehr berufstätig, so wird er im allgemeinen zu erhöhter Mithilfe im Haushalt verpflichtet sein,
BGH, %to Vo Io. November 1959 - VI 2R 201/58 - OLG DUscelc’or
')
VI ZK 2 Q'l /58
Verkündet am 10, November 1959 Krieglr Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen desVolkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Paul
 in R
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br*
gegen
 den Polizeiobermeister Erich M traße 0,
m
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels, sowie der Bundesrichter Dr, Kleinewefers, Hanebeck, Br. Bode und Br„ Hauß
 für Recht erkannt §
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf .vom 7o Oktober 19.58 aufgehoben«,
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
 Als die Ehefrau des Klägers am 14« Juni 1954 auf ihrem Fahrrad an der Kreuzung Eichener Höhe die Hohenzollern-Straße in Mönchen-Gladbach überquerte, stieß sie mit dem Volkswagen des Beklagten zusammen« Die Ehefrau des Klägers verstarb auf dem Weg ins Krankenhaus, Der Kläger beansprucht Ersatz der Beerdigungskosten und des Sachschadens und Entschädigung für den Ausfall der Arbeitskraft seiner Frau,
 Die bezifferten Ansprüche auf Ersatz dieser Schäden hat das Oberlandesgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 2o Juli 1957 dem Grunde nach zu zwei Fünfteln des Gesamtschadens für gerechtfertigt erklärt. Der Kläger beansprucht im Kachverftthren für Beerdigungskosten und Sachschaden zwei Fünftel von 2 025 DM - 810 DM nebst Zinsen sowie für den Ausfall der Arbeitskraft seiner Ehefrau zwei Fünftel von 200 DM “ 80 DM monatlich für die Zeit vom Unfall bis zu dem 26, Dezember 1970, dem rechtskräftig festgestellten Ende des Kentenzeitraums, und zwar die Rückstände als Kapital nebst Zinsen,
 Durch Teilurteil vom 30, Dezember 1957 über die Höhe des Ersatzanspruchs aus § 845 BGB hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 3 120 DM (das sind 80 DM monatlich für die Zeit vom 14» Juni 1954 bis 13* September 1957) nebst Zinsen sowie einer monatlichen Rente von 80 DM für die Zeit vom 14c September 1957 bis 26, Dezember 1970 verurteilt. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Seine Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Abweisung des Anspruchs,
 
Entscheidungsgründe %
I.
Mit Recht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe Art und Maß seiner Bindung an das von ihm erlassene Grundurteil vom 2« Juli 1957 verkannt, Denn das Berufungsgericht irrt, wenn es meint, die Dienstleistungspflichfc der Ehefrau des Klägers stehe bindend fest, weil das Grund-
urteil sie voraussetze« Zwar darf eine Vorabentscheidung
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über den Grund nach § 304 ZPO nur ergehen, wenn feststeht oder doch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehj;. daß nach dem gewöhnlichen Verlauf der Binge das Entstehen eines Schadens aus dem schadenstiftenden Ereignis anzunehmen ist (RGZ 151? 5? 8); Aber im Verfahren über den Grund ist eine nur summarische Prüfung der Präge, ob ein Schaden entstanden ist, ausreichend (BGH NJW 1951? 195)» Pest steht bei einem rechtskräftigen Grundurteil, daß ein schadenstiftendes Ereignis vorliegt, für das der Verurteilte einzustehen hat; damit ist aber ein Schadenserfolg nicht mit bindender Wirkung festgestellt, sondern nur als wahrscheinlich vorausgesetzt» Ob Dienste entgangen sind, deren Aert der Schädiger gemäß § 845 BGB zu ersetzen hat, ist eine Präge des Schadens, die im Rachverfahren zu prüfen ist« Insoweit greift die nur summarische Vorprüfung im Verfahren über den Grund der Entscheidung über den Betrag nicht vori
II.
Materiell-rechtlich geht der Streit der Parteien um die Präge, ob dem Kläger unter Berücksichtigung der beson
 deren Umstände des Palles und des Grundsatzes der Gleichberechtigung überhaupt Ansprüche aus § 845 BGB zustehen, gegebenenfalls ob und inwieweit diese gegenüber dem früheren Bechtszustand gemindert sindc
 Es ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsgericht bei der Bewertung der dem Kläger entgangenen Dienste seiner Ehefrau nicht in vollem Maße der Aufgaben- und Pflichtenverteilung unter den Ehegatten gerecht geworden ist, wie sie sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung von Mann und Prau ergibt.
Nach § 845 BGB hat der Ersatzpflichtige, wenn der Getötete kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Goldrente Ersatz zu leisteno Im Zeitpunkt des Todes der Ehefrau 'des Klägers am 14* Juni 1954 waren nach Ablauf der in Art, 117 Abs* 1 zweiter Halbsatz GG gesetzten Prist dio den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Prau (Art, 3 Abs. 2 GG) enegegenstehenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts außer Kraft gesetzt (BVerfGE 3, 225)« § 1356 Abs. 2 BG3 a*P. war mangels einer entsprechenden Bestimmung für den Mann mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung nicht vor Din--bar (Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember i953 - VI ZR 87/52 - NJW 1954, 633)» Hieraus folgte aber nicht, daß nunmehr ein Ersatzanspruch nach § 845 BGB nicht mehr in Präge käme * Maßgeblich für die Hechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander ist in erster Linie ihre Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB). Diese für beide Ehegatten gleichermaßen bestehende Pflicht kann .je nach der Lage des Einzelfalles sowohl dem Mann wie der Prau obliegen und eine Mitarbeit im Beruf oder Geschäft
 des anderen Ehegatten sowie eine Tätigkeit oder Hilfe im	I
Haushalt erheischen. Hinsichtlich der Mitarbeit im Beruf	I
und Geschäft ist dies durch § 1356 Abs„ 2 BGB in der Bas- ' I sung, die diese Vorschrift durch das am '! . Juli :958 in	I
Kraft getretene Gleichberechtigungsgesetz erhalten hat, vom I Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich geregelt, wobei es wieder I darauf abgestellt ist, ob eine solche Mitarbeit nach den Ver-1 hältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist«,	1
Ober eine Tätigkeit oder Mithilfe des Mannes im Haushalt hingegen hat das Gleichberechtigungsgesetz eine besondere Regelung nicht getroffen,. Es geht von der allgemeinen Anschauung aus, daß beide Ehegatten zu dem Unterhalt der Familie nach ihren Kräften beizutragen haben, in der Regel also der Mann durch Berufstätigkeit und Bereitstellung seiner Einkünfte für den Familienunterhalt, die Frau durch die Führung des Haushalts und Betreuung der Kinder (BVerfGE 3, 225, 245)-Eine Benachteiligung des einen oder anderen Ehegatten liegt nicht vor, wenn entsprechend solcher iAufgabenvertcilung in der Regel die Ehefrau durch die Haushaltsführung und der Ehemann durch Erwerbstätigkeit ihre Verpflichtungen zu dem Familienunterhalt erfüllen (BVerfG Urt* vom 29- Juli 1959 - 1 SvE 2o5/SJ u*a„ - ITJW 1959, 1483)« Dem tragen die Vorschriften dor 3§ IX Abs, 1 und 1360 in ihrer Neufassung Rechnung. Die Frau führt nunmehr den Haushalt in eigener Verantwortung, Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist. Allerdings wird die Ausführung der Hausarbeiten oft auf andere Personen übertragen werden können. Dem Ehemann stehen somit nach dem Wirfcsaß' werden des Gleichberechtigungsgrundsatzes in Ehe und Familie grundsätzlich die Ansprüche aus § 845 BGB wegen entgangener Dienste im Hauswesen auch dann 2u, wenn die Ehefrau erwerbs-
 
tätig war und daneben den Haushalt geführt hat (vgl« Urteil des Senats vom 10. Mära *!959 aaO).
Hieraus folgt aber nicht, daß der Kläger nicht verpflichtet gewesen ißt, neben seiner eigenen Berufstätigkeit einen Teil der Hausarbeiten zu übernehmen, weil seine ühc-frau trotz ihrer Nebenbeschäftigung ausreichend Zeit zur Besorgung des Haushalts behalten und der Kläger den weit überwiegenden feil der Kosten de3 gemeinschaftlichen Unterhalts getragen habe* Bas Gleichberechtigungsgesetz hat nicht etwa eine Verpflichtung des Mannes zur Mithilfe im Haushalt beseitigen wollen, sondern nur keine dahingehende ausdrückliche Regelung getroffen, weil der Gesetzgeber eine solche für entbehrlich gehalten hat* Bie Verpflichtung des Mannes lu einer Mithilfe im Haushalt folgt nach wie ver aus der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft nach § '’353 BGB. einer Vorschrift, die durch das Gleichberoch-tigungsgesetz unberührt geblieben ist, Biese Auffassung deckt sich mit dem Willen des Gesetzgebers, wie die Materialien zu dem Gleichbe?_-echtigungsgesetz klar erkennen lassen Bie Begründungen zu den Gesetzentwürfen der Bundesregierung vom 4,, Januar 1954 und 29» Januar 1954 (BR Brucks, 532/53 S» 27 und BT Bracks, 224 S, 29) erläutern zu § 1356 BGBs "Bie Verpflichtung de3 Mannes, die Frau bei der Führung des Haushalts zu unterstützen, ergibt sich aus § 1353 3GE" • und im schriftlichen 3ericht des Bundestags-Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16, Ausschuß) ist zu § 1356 BGB ausgeführts "Inwieweit der Mann verpflichtet ist, seiner Frau im Haushalt zu helfen, bestimmt sich nach 5 1553 BGB" (zu BT Brucks. 3409 S. 36), Rechtverstandener Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau entspracht es, daß das Maß der gesetzlichen Verpflichtung des Mannes zur Mithilfe
 
im Haushalt nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen ist Gerade im Kähmen des § 845 BGB kommt dem eine besondere Bedeutung zu; denn dieser Schadensersatzanspruch wird gewährt wegen der entgangenen Dienste» zu deren Leistung dor Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten verpflichtet war» wobei es unerheblich ist, wer die entsprechenden Arbeiten tatsächlich geleistet hat. Als objektiver Maßstab für die Beurteilung der Mithilfepflicht des Mannes im Haushalt bietet sich in Anlehnung an § 1356 Abs» 2 BGB n.P.. der Grundsatz an: daß der Mann zur Mithilfe verpflichtet ist, soweit dios nach den Verhältnissen,in denen die Ehegatten leben, üblich ist.
Zwar unterliegt S3 im wesentlichen der tatrictfterliehen Beurteilung, welche Arbeiten dem anderen Ehegatten im Einzelfalle obliegen,, Das Berufungsgericht ist aber bei seine:-’ Würdigung der Verhältnisse ersichtlich von einer unrichtigen, den oben niedergelegten Grundsätzen widersprechenden Kechtsauffassung ausgegangen. Dies ergibt sich vor allem aus seiner Meinung, den Ehemann treffe nur ausnahmsweise eine Pflicht zur Mithilfe aus dem Anspruch der Ehefrau auf eheliche Lebensgemeinschaft= Maßgebend ist vielmehr, ob nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten eine Mithilfe üblich ist, Zwar kann die Würdigung der Lebensverhältnisse im Einselfall ergeben, daß die Mithilfe sich auf grössere und beschwerliche der Krau unzu demutbare Arbeiten beschränkt. So vor allem, wenn der Mann selbst einen anstregenden und zeitraubenden Beruf ausübt.
Einer besonderen Betrachtung bedarf aber die Pflicht zur Mithilfe im Haushalt bei nicht mehr im Berufsleben stehenden Personen« Das Berufungsgericht hat daher an sich zu
 
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Hecht auch zwischen der Zeit der beruflichen Tätigkeit des Klägers und der Zeit nach seiner Pensionierung unterschieden.. Pur die letztere ist aber wieder verkannt, daß nicht mehr tätige, aber noch rüstige Ehemänner auch in bürgerlichen Verhältnissen in besonderem Maße ihre Ehefrauen bei der Hausarbeit zu entlasten pflegen* Diese in weiten Bevölkerungskreisen bestehende Übung entspricht auch der heutigen Auffassung voll der Ehe, mit der es unvereinbar ist, daß ein im Eu-hestand lebender Mann seiner Frau bis ins hohe Alter alle Arbeiten allein überläßt und er selbst untätig zuschautn
 Bestand aber eine Mithilfepflicht des Klägers im Haushalt seiner Ehefrau, sei es nach seiner Pensionierung oder bereits vorher, so kann der Wert der Dienste, den seine Ehefrau ihm kraft Gesetzes zu leisten verpflichtet war, sich vermindert haben und dies wäre bei der Bemessung des dem Kläger nach §§ 845, 846, 254 BGB zustehenden Ersatzanspruchs zu berücksichtigen.
Die Sache bedarf daher erneuter tatrichterlicher Erörterung und V»ürdigung0 D3S angefochtene Urteil kann somit mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten bleiben; es war aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es noch eines Eingehens auf weitere Rügen der Revision. bedurfte* Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung Liber die Kosten der Revisionsinstanz zu überlassen«.
IIIo

Pür die erneute Verhandlung ist zu beachten:
 
Von seinem abweichenden Rechtssbandpunkt aus konnte das Berufungsgericht es dahinstehen lassen, ob der Kläger als Eu-heatandsbeamter eine Erwerbstätigkeit in der privaten Wirtschaft auf genommen hat oder nicht. ITunmehr wird das Berufungsgericht hierüber Peststellungen zu treffen haben. Demi die sich aus der Verpflichtung des Ehemannes zur ehelichen Lebensgemeinschaft ergebende Hilfspflicht im Haushalb kenn nicht dazu führen, daß ein rüstiger Pensionär eben dieser Mithilfepflicht wegen gehindert wäre, sich nunmehr eine?.’ seinem Alter-, seinem Gesundheitszusband und seiner noch vorhandenen Schaffenskraft gemäßen neuen Erwerbstätigkeit zuzuwenden, Kann ein aus dem Erwerbsleben zunächst Ausgeschiedener eine neue Beschäftigung finden, der er gerockt worden kann, so kann von ihm in der Regel nicht verlangt werden, daß er gerade wegen seiner Mithilfepflicht im Haushalt einer solchen, ihm gemäßen neuen Erwerbstätigkeit entsage» Vielmehr wird die Präge seiner Verpflichtung zur Mithilfe im Haushalt dann unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme seiner Zeit und seiner Kräfte durch die Erwerbstätigkeit zu beurteilen 3 ein.
Bei der Bemessung der G-eldrente aus § 845 BGB gemäß den in BGfiZ 4, 123 und im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9c Oktober '1952 - III ZR 335/51 - (NJW I953? 97) entwickelten Grundsätzen ist auch dem Gedanken der Zumutbarkeit Rechnung zu tragen. Manche Pienste, die der Ehemann im Verhältnis su seiner Ehefrau im Haushalt zu leisten verpflichtet war, können, wenn der Tätigkeitsbereich der Ehefrau auf einen anderen übertragen werden muß, für den Ehemann unzu demutbar sein und daher nicht mehr von ihm verlangt werden, so etwa weil seine Mithilfe bei derlei Arbeiten gerade nur aus dem

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engen persönlichen Verhältnis zu seiner Ehefrau gerechtfertigt war. Daher kann die Würdigung des Einzelfalles ergeben > daß dem Ehemann nunmehr Arbeiten im Haushalt nur noch in geringerem Umfang zuzu demuten sind und somit der Wert der entgangenen Dienste der Ehefrau entsprechend höher einzuschätzen ist,
 Engels-	Dr.	Kleinewefers	fianebeck
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Dr Bode
 Dr. Hauß